Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1988 gleichzeitig mit der Reinschrift der Berufungsbegründung gefertigten Anschreibens an den Beklagten habe sie eine Ausfertigung der Berufungsbegründungsschrift zusammen mit dem Anschreiben an den Beklagten abgesandt, die Berufungsbegründung selbst hingegen hinten in die Mappe des Aktenhefters gesteckt. Dezember 1988, bevor er sich in eine ärztliche Behandlung begeben habe, zusammen mit der Anwaltsgehilfin Th. den Fristenkalender durchgesehen und die Frist (für die Einreichung der Berufungsbegründung) gestrichen vorgefunden. Mai 1989 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine diesem zuzurechnende gewisse leichte Fahrlässigkeit seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Dezember 1988 enthaltene unzutreffende Mitteilung, die - zuvor mit dem Beklagten besprochene - Berufungsbegründung sei fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, habe entscheidend dazu beigetragen, daß man im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten irrigerweise angenommen habe, die Berufungsbegründung sei bereits bei Gericht eingereicht worden, und daß deshalb die Frist im Fristenkalender gelöscht worden sei. sei nach dem Diktat klar gewesen, daß die Berufungsbegründung noch habe geschrieben, an den Beklagten zur Überprüfung geschickt und danach bei Gericht eingereicht werden müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die - von ihm als falsch bezeichnete - Angabe in dem an den Beklagten gerichteten Anschreiben vom 13. Dezember 1988, die Berufungsbegründung sei fristgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht worden, habe entscheidend dazu beigetragen und die erste Ursache dafür gesetzt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, hält der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung den Sachvortrag des Beklagten und die zu dessen Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin W. hat ausdrücklich erklärt, sie habe den ersten Absatz des Anwaltsschreibens an den Beklagten, in dem von der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht die Rede ist, nicht zur Kenntnis genommen, d.h. nicht in ihr Bewußtsein aufgenommen; dagegen habe sie den zweiten Absatz des genannten Schreibens dahin mißverstanden, daß der Beklagte die Berufungsbegründung zunächst, d.h. noch vor ihrer Einreichung bei Gericht auf ihre Richtigkeit habe überprüfen sollen; sie sei es nämlich gewöhnt, daß Schriftsätze gelegentlich vorab der Mandantschaft zur Kontrolle vorgelegt würden; befangen in dieser Vorstellung habe sie auch die Frage der Bürovorsteherin Sch., ob der Schriftsatz - gemeint war die Berufungsbegründung - geschrieben und bei der Post sei, nicht auf die bei Gericht einzureichende Berufungsbegründung, sondern auf das an den Beklagten gerichtete Anschreiben mit der diesem beigefügten Berufungsbegründung bezogen. Das wäre indessen ein unterhalb der Verschuldungsgrenze des Anwalts liegendes Versäumnis, welches unter normalen Umständen ohne nachteilige Auswirkungen geblieben wäre, zu demal der Anwalt sich desweiteren auf die Fristenkontrolle durch seine mit dem Fristenwesen vertraute und regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte Bürovorsteherin Sch. verlassen durfte. Das Revisionsgericht sieht sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist abschließend zu entscheiden, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird ferner nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß nach dem durch eidesstattliche Versicherungen der Büroangestellten der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten belegten Vorbringen Rechtsanwalt Dr. M. Dezember 1988, bevor er sich in eine ärztliche Behandlung begab, mit der Anwaltsgehilfin Th. den Fristenkalender durchgesehen und dabei die Frist (zur Begründung der Berufung des Beklagten) gestrichen vorgefunden hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 68/89 URTEIL Verkündet am: 3. April 1990 Kriegl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Heinz früherer Inhaber der Firma Landstraße fli. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Hans-Peter itraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1989 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger fordert wegen der nach seiner Ansicht nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem unfallbeschädigten PKW vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 17.147,43 DM. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Der Beklagte hat durch seine Prozeßbevollmächtigten gegen das am 5. Oktober 1988 zugestellte Urteil am 12. Oktober 1988 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 14. Dezember 1988 - mit einem am 13. Dezember 1988 verfaßten, am 21. Dezember 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. In einem weiteren, ebenfalls am 21. Dezember 1988 eingegangenen Schriftsatz hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Anwaltsgehilfin W. habe den zweiten Absatz eines am 13. Dezember 1988 gleichzeitig mit der Reinschrift der Berufungsbegründung gefertigten Anschreibens an den Beklagten "Wir fügen in der Anlage eine Ausfertigung dieser Schrift bei mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme und Überprüfung des Inhalts dieser Schrift auf Vollständigkeit und Richtigkeit." falsch verstanden. Obwohl es in dem Anschreiben im ersten Absatz geheißen habe, "Aufgrund des Besprechungsergebnisses haben wir nunmehr die Berufung begründet und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht.", 4 habe sie eine Ausfertigung der Berufungsbegründungsschrift zusammen mit dem Anschreiben an den Beklagten abgesandt, die Berufungsbegründung selbst hingegen hinten in die Mappe des Aktenhefters gesteckt. Die ausdrückliche Frage der Bürovorsteherin Sch., ob der Schriftsatz zur Berufungsbegründung fertig und in der Post sei, habe sie in der irrigen Annahme bejaht, daß damit der an die Partei gerichtete Schriftsatz gemeint sei. Daraufhin habe die mit dem Fristenwesen bestens vertraute und regelmäßig überwachte Bürovorsteherin Sch., die am 14. Dezember 1988 Urlaub gehabt habe, die Frist noch am 13. Dezember 1988 im Kalender gestrichen. Soweit sie damit gegen die ausdrückliche Anweisung verstoßen habe, Fristsachen erst dann aus dem Kalender zu streichen, wenn das Quittungsexemplar vom Gericht zurückgekommen sei, habe sie augenscheinlich in dem Bestreben gehandelt, den Tag ihrer Urlaubsabwesenheit in jeder Hinsicht vorzubereiten. Unabhängig davon habe der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt Dr. M. am Morgen des 14. Dezember 1988, bevor er sich in eine ärztliche Behandlung begeben habe, zusammen mit der Anwaltsgehilfin Th. den Fristenkalender durchgesehen und die Frist (für die Einreichung der Berufungsbegründung) gestrichen vorgefunden. Mit Urteil vom 11. Mai 1989 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei- sen . 5 X 'ö Entscheidunqsqründe: Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine diesem zuzurechnende gewisse leichte Fahrlässigkeit seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Die in dem Anwaltsschreiben an den Beklagten vom 13. Dezember 1988 enthaltene unzutreffende Mitteilung, die - zuvor mit dem Beklagten besprochene - Berufungsbegründung sei fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, habe entscheidend dazu beigetragen, daß man im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten irrigerweise angenommen habe, die Berufungsbegründung sei bereits bei Gericht eingereicht worden, und daß deshalb die Frist im Fristenkalender gelöscht worden sei. Rechtsanwalt Dr. M. sei nach dem Diktat klar gewesen, daß die Berufungsbegründung noch habe geschrieben, an den Beklagten zur Überprüfung geschickt und danach bei Gericht eingereicht werden müssen. Da der hierfür noch zur Verfügung stehende Zeitraum knapp bemessen gewesen sei, habe Rechtsanwalt Dr. M. sein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Frist legen und gezielt Anweisungen erteilen müssen. Er habe sich am Morgen des 14. Dezember 1988 nicht mehr um die Sache gekümmert und auch keine Anweisungen im Büro hinterlassen. Aufgrund der verfehlten Fristlöschung im Fristenkalender sei es nicht mehr zur Einreichung der Berufungsbegründung gekom- men . 6 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Sachund Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) der Revision greifen durch. Die Annahme des Berufungsgerichts, die - von ihm als falsch bezeichnete - Angabe in dem an den Beklagten gerichteten Anschreiben vom 13. Dezember 1988, die Berufungsbegründung sei fristgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht worden, habe entscheidend dazu beigetragen und die erste Ursache dafür gesetzt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, hält der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung den Sachvortrag des Beklagten und die zu dessen Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin W. entweder mißverstanden oder unzureichend gewürdigt. Die Anwaltsgehilfin W. hat ausdrücklich erklärt, sie habe den ersten Absatz des Anwaltsschreibens an den Beklagten, in dem von der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht die Rede ist, nicht zur Kenntnis genommen, d.h. nicht in ihr Bewußtsein aufgenommen; dagegen habe sie den zweiten Absatz des genannten Schreibens dahin mißverstanden, daß der Beklagte die Berufungsbegründung zunächst, d.h. noch vor ihrer Einreichung bei Gericht auf ihre Richtigkeit habe überprüfen sollen; sie sei es nämlich gewöhnt, daß Schriftsätze gelegentlich vorab der Mandantschaft zur Kontrolle vorgelegt würden; befangen in dieser Vorstellung habe sie auch die Frage der Bürovorsteherin Sch., ob der Schriftsatz - gemeint war die Berufungsbegründung - geschrieben und bei der Post sei, nicht auf die bei Gericht einzureichende Berufungsbegründung, sondern auf das an den Beklagten gerichtete Anschreiben mit der diesem beigefügten Berufungsbegründung bezogen. Wenn das zutrifft, was das Be- 7 rufungsgericht mangels gegenteiliger Würdigung des Beklagtenvorbringens und der eidensstattlichen Versicherung der Anwaltsgehilfin W. nicht in Zweifel zu ziehen scheint, dann war der unzutreffende oder zu demindest mißverständliche Hinweis in dem Anschreiben auf die angeblich bereits erfolgte Einreichung der Berufungsbegründung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich; vielmehr beruht die Fristversäumung alsdann allein oder doch ganz überwiegend auf dem dargelegten Mißverständnis der Anwaltsgehilfin W.. Selbst dieses Mißverständnis hätte nicht einmal notwendig zu der Fristversäumung führen müssen, da der Beklagte in Düsseldorf ansässig ist, so daß er noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 14. Dezember 1988 die übersandte Berufungsbegründung auf Vollständigkeit und Richtigkeit hätte überprüfen und seinen Prozeßbevollmächtigten über das Ergebnis dieser Prüfung gegebenenfalls telefonisch hätte verständigen können. Unter diesen Umständen könnte es dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten allenfalls zu dem Verschulden gereichen, daß er die Gefahr eines Mißverständnisses nicht gesehen und deshalb seine Gehilfen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Berufungsbegründung solle im vorliegenden Fall nicht erst nach, sondern schon vor deren Überprüfung und Genehmigung durch den Beklagten bei Gericht eingereicht werden. Das wäre indessen ein unterhalb der Verschuldungsgrenze des Anwalts liegendes Versäumnis, welches unter normalen Umständen ohne nachteilige Auswirkungen geblieben wäre, zu demal der Anwalt sich desweiteren auf die Fristenkontrolle durch seine mit dem Fristenwesen vertraute und regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte Bürovorsteherin Sch. verlassen durfte. 8 Mit den vom Berufungsgericht unvollständig getroffenen Feststellungen läßt sich das angefochtene Urteil sonach nicht aufrechterhalten. III. Das Revisionsgericht sieht sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist abschließend zu entscheiden, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die oben aufgezeigten Gesichtspunkte zu beachten haben. Es wird ferner nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß nach dem durch eidesstattliche Versicherungen der Büroangestellten der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten belegten Vorbringen Rechtsanwalt Dr. M. im Anschluß an das von ihm überarbeitete Diktat der Berufungsbegründung am 12. Dezember 1988 auf die Akten einen Zettel mit der Aufschrift "Achtung Fristablauf 14.12.1988" geheftet hat und daß er am Morgen des 14. Dezember 1988, bevor er sich in eine ärztliche Behandlung begab, mit der Anwaltsgehilfin Th. den Fristenkalender durchgesehen und dabei die Frist (zur Begründung der Berufung des Beklagten) gestrichen vorgefunden hat. 9 IV. Da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen worden. Bruchhausen Brodeßer Rogge Maltzahn Broß