BGHZ: nein Ges. über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) § 4 Abs. 2 Schlußurlaub Als "Bauer des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betriebe noch tätig war. Oktober 1963 legte der Beklagte dem Patentanwalt SchflHB die Konstruktion eines Kassentisches ▼or, und zwar in Form einer Beschreibung mit Zeichnungen. Bei dieser Konstruktion, für die auch eine entsprechende Patentanmeldung erfolgte, handelt es sich um einen Kassenstand, bei dem nach vorbekannter Art mehrere nebeneinander liegende Entnahmefächer über ein Förderband mit einer an der Kasse angebrachten Warenaufgabe in Verbindung stehen. Das Neue der Konstruktion liegt nach der Gebrauchsmusterschrift darin, dafi "das Förderband sich quer über die Breiten der nebeneinander liegenden Entnahmefächer erstreckt" (Anspruch l), daß "das Förderband um seine äußere Längsseite zu den Entnahme fächern nach unten geneigt angeordnet ist" (Anspruch 2) und daß jedes 'Entnahmefach durch einen über die Breite des Förderbandes ausschwenkbar angeordneten Leitschieber in seiner Breite begrenzt und in seiner Länge verlängerbar ausgestaltet ist" (Anspruch 3). Rer Beklagte hat Klageabweisung verlangt und bestritten, die Konstruktion des Kassentisches vom Kläger erfahren zu haben. b) in welchem Umfang der Beklagte Dritten gegenüber behauptet hat, der Kläger sei nicht berechtigt, Kassenstände mit einem oder mehreren der Merkmale des Gebrauchsmusters ■ flfli flfl herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen. Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß der Beklagte auf Grund vertraulicher Mitteilungen des Klägers diesem die durch das Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung widerrechtlich entnommen hat (BU S. Es gelangt jedoch auf Grund der Beweiserhebungen erster und zweiter Instanz zu der Feststellung, daß der Beklagte den von ihm als Gebrauchsmuster angemeldeten Kassentisch während seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb des Klägers bis zu einer fertigen Erfindung entwickelt hat (BU S. 8 und 10); der Beklagte müsse deshalb diese Erfindung nach den gesetzlichen Forschriften über Diensterfindungen dem Kläger übertragen, nachdem dieser sie ausdrücklich in Anspruch genommen habe (BU S. Klägers auf Auskunftserteilung über eine etwaige inländische Patentanmeldung sowie Uber ausländische Schutz-rechtaanmeldungen sowie auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht wegen vorzeitiger Anmeldung der Erfindung zu dem Gebrauchsmusterschutz sowie wegen der dritten Personen gegenüber unstreitig aufgestellten Behauptung, der Kläger sei zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Kassenständen nach dem Klagegebrauchsmuster nicht befugt, in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang sachlich berechtigt. Jedenfalls seien im vorliegenden Palle die Bindungen des Beklagten zu dem Betrieb des Klägers bei Beginn des Schlufiurlaubs "faktisch gelöst" gewesen; der Beklagte habe sich an den Betrieb des Klägers nicht mehr gebunden gefühlt. Bieser erste Revisionsangriff wäre rechtlich ohne Bedeutung, wenn das angefochtene Urteil die Feststellung enthielte, dafl der Beklagte schon vor Urlaubsbeginn die Erfindung gemacht habe. Auch bei dieser Sachlage kann jedoch der auf Verneinung einer Diensterfindung gerichtete Revisionsangriff keinen Erfolg haben, denn als "Dauer des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betriebe noch tätig war. Dies hat schon das Reichsgericht, freilich vor Schaffung eines besonderen, die Einzelheiten regelnden Arbeitnehmererfinderrechtes im Urteil vom 23* Februar 1933 (RGZ 140, 53, 57 = GRUR 1933, 483) für den Fall ausgesprochen, ln dem ein Angestellter die Erfindung während des Schlußurlaubs gemacht hatte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Arbeitgeber für die Zeit des Schlußurlaubs den Lohn weitergezahlt und so dem Beklagten die Möglichkeit gegeben hat, seine im Betrieb gewonnenen Erfahrungen für eine Erfindung auszuwerten. Sodann bringt die Revision vor, der Beklagte habe die Erfindung erst nach dem 30. Hiermit hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision den Erfindungsgedanken des Gebrauchsmusters richtig und erschöpfend erfaßt. Was die Leitschieber und deren Anpassung an die Neigung des Förderbandes angeht, so hat dies für das Verständnis der im Gebrauchsmuster unter Schutz gestellten Erfindung keine wesentliche Bedeutung. Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, es habe der Versuche von Anfang Oktober zur Fertigstellung der Erfindung schon deshalb bedurft» well zuvor der Beklagte und auch der Durchschnittsfachmann geneigt gewesen seien, die Leitschieber quer, d. h. genau rechtwinklig zu dem Förderband anzubringen, was jedoch zu einem Stau der Waren führen und ihr Abgleiten in die Entnahmefächer hindern würde, so begibt die Revision sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. 8 ff) dem Sach-vortrag des Beklagten darin gefolgt ist, daß die Erfindung des Klagegebrauchsmusters einer "plötzlichen Eingebung" entsprungen sei, so rechtfertigt diese Feststellung nicht den von der Revision daraus gezogenen Schluß, dies müsse erst unmittelbar vor den Anfang Oktober 1963 durchgeführten Modellversuchen geschehen sein: Die Ausführungen des Berufungsgerichts sollen nur dartun, daß es zur Fertigstellung der Erfindung "nicht langwieriger Konstruktionsarbeiten, Versuche usw. Was dagegen den umstrittenen Zeitpunkt der "Eingebung" und damit den Zeitpunkt des Erfindungsbesitzes betrifft, so hat das Berufungsgericht Feststellungen hierzu auf Grund der umfangreichen, in beiden Instanzen durchge-fUhrten Zeugenvernehmungen getroffen, in diesem Zusammenhang auch eingehend dargelegt, warum die vom Hauptzeugen Recke gemachte jüngere Aussage gegenüber seiner früheren Bekundung mehr Glauben verdient. Wenn es mit recht eingehender Begründung und gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen und Frau ReflP die letzte Bekundung des Zeugen Refli als richtig angesehen und damit mit zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat, so liegt darin kein Rechtsfehler. Bies gilt auch, soweit das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung zugemessen hat, daß der Beklagte, was jetzt unstreitig ist, schon am 27. Oktober 1963 dem Patentanwalt Sch^H^P die Konstruktion des Kassentisches in Form einer Beschreibung mit Zeichnungen zu dem Zwecke der Anmeldung als Gebrauchsmuster vorlegte, die noch am selben Tage abgefaßt werden konnte und schon am 11. Ganz abgesehen jedoch davon, daB sie mit diesem Vorbringen schon aus rechtlichen Gründen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann, ist aber auch das, was die Revision zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen vorbringt, im angefochtenen Urteil hinreichend erörtert und gewürdigt worden.
Nachschlagewerk: ja 0418 003 BGHZ: nein Ges. über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) § 4 Abs. 2 Schlußurlaub Als "Bauer des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betriebe noch tätig war. BGH, ürt. v. 18. Mai 1971 - I ZR 68/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf /I BUNDESGERICHTSHOF VOLKES Verkündet am 18. Mai 1971 Schwingen, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hartwin T BoflHP Straße PB, IM NAMEN DES 1 ZR 68/67 URTEIL Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Werner P o , HPPHBP/Rflp, HuflHBBstraße, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger befaßt sich mit der Konstruktion, der Herstellung und dem Vertrieb von Kassentischen für Selbstbedienungsläden. Der Beklagte war bis zu dem 30. September 1963 beim Kläger beschäftigt. Zuletzt war er als Betriebsleiter auf kaufmännischem Gebiet tätig und hatte zugleich die Leitung des Fertigungsbetriebes. Auf Grund seiner eigenen, im Mai 1963 ausgesprochenen Kündigung schied er am 30. September 1963 aus, die Arbeit selbst stellte er schon am 11. September 1963 ein und trat dann einen Urlaub an. Er machte sich selbständig, meldete am 27. September 1963 ein eigenes Gewerbe an und stellte ebenfalls Ladenkassentische her, zunächst nicht ln einem eigenen Fertigungsbetrieb sondern bei dem Zeugen Am 7. Oktober 1963 legte der Beklagte dem Patentanwalt SchflHB die Konstruktion eines Kassentisches ▼or, und zwar in Form einer Beschreibung mit Zeichnungen. Die noch am selben Tage vom Patentanwalt verfaßte Anmeldung zu dem Gebrauchsmuster ging am 11. Oktober 1963 beim Patentamt ein, die Eintragung des Gebrauchsmusters ■ flP fl) erfolgte am 27. Dezember 1963. Bei dieser Konstruktion, für die auch eine entsprechende Patentanmeldung erfolgte, handelt es sich um einen Kassenstand, bei dem nach vorbekannter Art mehrere nebeneinander liegende Entnahmefächer über ein Förderband mit einer an der Kasse angebrachten Warenaufgabe in Verbindung stehen. Das Neue der Konstruktion liegt nach der Gebrauchsmusterschrift darin, dafi "das Förderband sich quer über die Breiten der nebeneinander liegenden Entnahmefächer erstreckt" (Anspruch l), daß "das Förderband um seine äußere Längsseite zu den Entnahme fächern nach unten geneigt angeordnet ist" (Anspruch 2) und daß jedes 'Entnahmefach durch einen über die Breite des Förderbandes ausschwenkbar angeordneten Leitschieber in seiner Breite begrenzt und in seiner Länge verlängerbar ausgestaltet ist" (Anspruch 3). Dabei werden die Leitschieber in ihren Endstellungen durch Dauermagnete festgehalten (Anspruch 4). Der Neigungswinkel des Förderbandes und der Ausschlagwinkel der Leitschieber sollen dem Abrutschwinkel von Waren entsprechen (Anspruch 5).Den einzelnen Entnahmefächem sind Geldent- nahmeeinrichtungen zugeordnet, die mittels einer Rinne od. dergl. mit der Kassenstelle für die Geldrückgabe verbunden sind (Anspruch 6). Rer Beklagte stellt Kassenstände nach dem Klagegebrauchsmuster her und vertreibt sie. Später als der Beklagte ist auch der Kläger dazu übergegangen, Kassenstände dieser Konstruktion herzustellen und zu vertreiben. Rie Parteien streiten darüber, wer die geschützte Konstruktion verwerten darf. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten während dessen Zugehörigkeit zu seinem Betrieb anläßlich zahlreicher vertraulicher Besprechungen die Einzelheiten der Konstruktion mitgeteilt. Sei dessen ungeachtet eine widerrechtliche Entnahme nicht nachzuweisen, so stehe ihm - Kläger - die Konstruktion zu demindest als eine nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ausdrücklich in Anspruch genommene RiensterfIndung zu, da nach den gegebenen Umständen der Kassentisch während des Anstellungsverhältnisses des Beklagten zu dem Betrieb des Klägers entwickelt worden sei. Außer zur Abtretung und Bewilligung der Umschreibung sei der Beklagte auch zu dem Schadensersatz verpflichtet, da er KaufInteressenten gegenüber die Berechtigung des Klägers zur Auswertung der Erfindung bestritten und sie verfrüht und ohne Rücksicht auf die Marktlage angemeldet habe. Rer Beklagte hat Klageabweisung verlangt und bestritten, die Konstruktion des Kassentisches vom Kläger erfahren zu haben. Erst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Klägers im Oktober 1963» nämlich am 5* oder 6. Oktober 1963» habe er selber die Konstruktion entwickelt» ein Holzmodell gefertigt und sodann am 7. Oktober 1963 die Gebrauchsmusteranmeldung veranlaßt. Das Landgericht hat - unter Abweisung weitergehender Ansprüche - den Beklagten wie folgt verurteilt: I das deutsche Gebrauchsmuster flflfl flfl an den Kläger abzutreten und in die Umschreibung dieses Gebrauchsmusters in der deutschen Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamts auf den Kläger einzuwilligen» 2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen» a) ob» mit welchem Wortlaut und unter welchem amtlichen Aktenzeichen der Beklagte Patentanmeldungen im Inund Ausland getätigt hat, die Kassenstände bzw. Kassentische für Selbstbedienungsläden, bestehend aus mehreren nebeneinander angeordneten Entnahmefächern, die über ein endlos umlaufendes Förderband mit einer an einer Kasse vorgesehenen Warenaufgabe in Verbindung stehen, zu dem Gegenstand haben, bei denen eines oder mehrere der nachfolgenden Merkmale im kennzeichnenden Teil der Patentansprüche enthalten sind: aa) das Förderband erstreckt sich quer über die Breite der nebeneinander liegenden Entnahmefächer, bb) das sich quer Uber die Breite der nebeneinander liegenden Entnahmefächer erstreckende Förderband ist um seine äußere Längsseite zu den Entnahmefä-chera nach unten geneigt angeordnet, b) in welchem Umfang der Beklagte Dritten gegenüber behauptet hat, der Kläger sei nicht berechtigt, Kassenstände mit einem oder mehreren der Merkmale des Gebrauchsmusters ■ flfli flfl herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen. Ferner hat das Landgericht unter II seines Urteils vom 13. Januar 1966 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet 1st, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, daß der Beklagte den Gegenstand des Gebrauchsmusters flP angemeldet und die Eintragung dieses Gebrauchsmusters in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamts bewirkt sowie die vorstehend unter I 2 bezeichneten Handlungen begangen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt dieser Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß der Beklagte auf Grund vertraulicher Mitteilungen des Klägers diesem die durch das Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung widerrechtlich entnommen hat (BU S. 17). Es gelangt jedoch auf Grund der Beweiserhebungen erster und zweiter Instanz zu der Feststellung, daß der Beklagte den von ihm als Gebrauchsmuster angemeldeten Kassentisch während seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb des Klägers bis zu einer fertigen Erfindung entwickelt hat (BU S. 8 und 10); der Beklagte müsse deshalb diese Erfindung nach den gesetzlichen Forschriften über Diensterfindungen dem Kläger übertragen, nachdem dieser sie ausdrücklich in Anspruch genommen habe (BU S. 8,19). Auf Grund dieser Vorschriften seien auch die Ansprüche des Klägers auf Auskunftserteilung über eine etwaige inländische Patentanmeldung sowie Uber ausländische Schutz-rechtaanmeldungen sowie auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht wegen vorzeitiger Anmeldung der Erfindung zu dem Gebrauchsmusterschutz sowie wegen der dritten Personen gegenüber unstreitig aufgestellten Behauptung, der Kläger sei zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Kassenständen nach dem Klagegebrauchsmuster nicht befugt, in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang sachlich berechtigt. II. Der erste Angriff der Revision geht dahin, als "während der Bauer des Arbeitsverhältnisses" gemachte Erfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG könnten nicht solche Erfindungen angesehen werden, die der Arbeitnehmer zwar vor der förmlichen Beendigung des Arbeitsverhält* nisses (hier: 50. September 1965), aber erst nach Antritt eines bis zu dem förmlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses reichenden Schlufiurlaubs (hier: 11. September 1965) gemacht habe. Jedenfalls seien im vorliegenden Palle die Bindungen des Beklagten zu dem Betrieb des Klägers bei Beginn des Schlufiurlaubs "faktisch gelöst" gewesen; der Beklagte habe sich an den Betrieb des Klägers nicht mehr gebunden gefühlt. Bieser erste Revisionsangriff wäre rechtlich ohne Bedeutung, wenn das angefochtene Urteil die Feststellung enthielte, dafl der Beklagte schon vor Urlaubsbeginn die Erfindung gemacht habe. Indes fehlt im angefochtenen Urteil ein solch ausdrücklicher Ausspruch. Ben Barlegungen Seite 8 bis 10 des angefochtenen Urteils ist zwar zu entnehmen, däfi das Berufungsgericht Erfindungsbesitz des Be- 8 - klagten schon hei Urlaubebeginn als durchaus möglich angenommen, seine Feststellungen aber darauf beschränkt hat, der Beklagte sei jedenfalls bei förmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf des 30. September 1963, im Besitz der fertigen Erfindung gewesen. Auch bei dieser Sachlage kann jedoch der auf Verneinung einer Diensterfindung gerichtete Revisionsangriff keinen Erfolg haben, denn als "Dauer des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betriebe noch tätig war. Dies hat schon das Reichsgericht, freilich vor Schaffung eines besonderen, die Einzelheiten regelnden Arbeitnehmererfinderrechtes im Urteil vom 23* Februar 1933 (RGZ 140, 53, 57 = GRUR 1933, 483) für den Fall ausgesprochen, ln dem ein Angestellter die Erfindung während des Schlußurlaubs gemacht hatte. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1937 und die dort in § 4 Abs. 2 zur zeitlichen Abgrenzung von Diensterfindungen gebrachte Formulierung "während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen" rechtfertigen keine andere Auslegung (zustimmend: Reimer/Schade/ Schippel, Das Recht der ArbeitnehmererfIndung, 1958, Rdn. 13 zu § 4 - S. 72). Eine Abgrenzung, welche entscheidend auf die tatsächliche Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers abstellt, wird der Regeleung des § 4 Abs. 2 ArbEG nicht gerecht, denn diese Vorschrift trägt dem Um- stand Rechnung, daß es Erfindungen gibt, die auf einen Anteil des Betriebs zurückgehen, mag die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sein (aaO Nr. l) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (aaO Nr. 2). Diesem Umstand kommt solange Bedeutung zu, als ein Arbeitsverhältnis besteht und mithin zu der sachlichen Beziehung noch eine persönliche Beziehung zu dem Betrieb hinzukommt. Diese Beziehung dauert solange an, wie ein rechtliches Band zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vörhanden ist, mag die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Dienstleistung auch schon ihr Ende gefunden haben. Das noch bestehende rechtliche Band und der Anteil des Betriebs an der Erfindung rechtfertigen die Anerkennung einer Diensterfindung mit der Rechtsfolge des Inanspruchnahmerechts des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Arbeitgeber für die Zeit des Schlußurlaubs den Lohn weitergezahlt und so dem Beklagten die Möglichkeit gegeben hat, seine im Betrieb gewonnenen Erfahrungen für eine Erfindung auszuwerten. III. Sodann bringt die Revision vor, der Beklagte habe die Erfindung erst nach dem 30. September 1963 im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG "gemacht”, bis zu dem 6. Oktober 1963 habe allenfalls eine bloße Idee, nicht aber eine fertige Erfindung Vorgelegen. Diesem Revisionsangriff stehen jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Das Erfinderische des neuen Eassentischs sieht das Berufungsgericht darin, daß zu dem Zwecke der Fiatzeinsparung die 10 - Entnahmerächer quer zu dem Förderband angeordnet sind, daß letzteres seitlich zu den Entnahmefächern geneigt ist und daß schließlich vorbekannte Leitschieber vorgesehen sind, die - je nach ihrer Einstellung - die transportierte Ware in dieses oder in jenes Entnahmefach leiten sollen. Hiermit hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision den Erfindungsgedanken des Gebrauchsmusters richtig und erschöpfend erfaßt. Bas Berufungsgericht hat die Stellung der Entnahmefächer zu dem Förderband als "quer oder annähernd quer" bezeichnet (BU S. 9). Mit letzterem hat es ersichtlich die Schrägstellung der Fächer zu dem Band im Auge gehabt, wie es ln der Zeichnung der Gebrauchsmusterschrift dargestellt ist. Was die Leitschieber und deren Anpassung an die Neigung des Förderbandes angeht, so hat dies für das Verständnis der im Gebrauchsmuster unter Schutz gestellten Erfindung keine wesentliche Bedeutung. Bas angefochtene Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es annimmt, daß die im Gebrauchsmuster aufgezeigte Lösung in rein gedanklicher Tätigkeit in kurzer Zeit gewonnen werden konnte und daß es hierzu nicht langwieriger Konstruktionsarbeiten, Versuche usw. bedurfte» um erst einmal Uber die technische Ausführbarkeit Gewißheit zu erhalten. Die nach dem 1. Oktober 1963 - nach Behauptung der Revision: am 6. Oktober 1963 -durchgeführten Versuche mit einem Holzmodell mochten, wie das Berufungsgericht (BU S. 13 f) rechtsfehlerfrei darlegt, geeignet sein, die günstigsten Werte (Neigungs- 11 vrinkel des Förderbandes» Ausschlagwinkel der Leitschieber» Schräge und Breite der Entnahmefächer» Abmessungen und Transportgeschwindigkeit des Förderbandes usw.) zu ermitteln» dies Insbesondere im Hinblick auf eine serienmäßige Fabrikation. Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, es habe der Versuche von Anfang Oktober zur Fertigstellung der Erfindung schon deshalb bedurft» well zuvor der Beklagte und auch der Durchschnittsfachmann geneigt gewesen seien, die Leitschieber quer, d. h. genau rechtwinklig zu dem Förderband anzubringen, was jedoch zu einem Stau der Waren führen und ihr Abgleiten in die Entnahmefächer hindern würde, so begibt die Revision sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt für die Abstimmung anderer Größen aufeinander, worin die Revision - zu Unrecht - einen zur Fertigstellung der Erfindung notwendigen Schritt und neuerdings sogar das Wesen der Erfindung sehen möchte, etwa für die Abstimmung der Schrägegrade von Förderband und Entnahmefächern aufeinander. Wenn das Berufungsgericht (BU S. 8 ff) dem Sach-vortrag des Beklagten darin gefolgt ist, daß die Erfindung des Klagegebrauchsmusters einer "plötzlichen Eingebung" entsprungen sei, so rechtfertigt diese Feststellung nicht den von der Revision daraus gezogenen Schluß, dies müsse erst unmittelbar vor den Anfang Oktober 1963 durchgeführten Modellversuchen geschehen sein: Die Ausführungen des Berufungsgerichts sollen nur dartun, daß es zur Fertigstellung der Erfindung "nicht langwieriger Konstruktionsarbeiten, Versuche usw. bedurfte" (so aaO). Was dagegen den umstrittenen Zeitpunkt der "Eingebung" und damit den Zeitpunkt des Erfindungsbesitzes betrifft, so hat das Berufungsgericht Feststellungen hierzu auf Grund der umfangreichen, in beiden Instanzen durchge-fUhrten Zeugenvernehmungen getroffen, in diesem Zusammenhang auch eingehend dargelegt, warum die vom Hauptzeugen Recke gemachte jüngere Aussage gegenüber seiner früheren Bekundung mehr Glauben verdient. Bas Berufungsgericht mußte es dabei als ein Faktum hinnehmen, daß zwei sich widersprechende Bekundungen des Hauptzeugen Recke Vorlagen. Wenn es mit recht eingehender Begründung und gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen und Frau ReflP die letzte Bekundung des Zeugen Refli als richtig angesehen und damit mit zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat, so liegt darin kein Rechtsfehler. Bies gilt auch, soweit das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung zugemessen hat, daß der Beklagte, was jetzt unstreitig ist, schon am 27. September 1963 ein selbständiges Gewerbe anmeldete und daß er schon am 7. Oktober 1963 dem Patentanwalt Sch^H^P die Konstruktion des Kassentisches in Form einer Beschreibung mit Zeichnungen zu dem Zwecke der Anmeldung als Gebrauchsmuster vorlegte, die noch am selben Tage abgefaßt werden konnte und schon am 11. Oktober 1963 beim Patentamt einging. IV. Auch die weiteren, gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet. Bie Revision versucht, unter Hinweis zu demal auf verwandschaftliehe oder geschäftliche Beziehungen sowie auf freundliche oder auch angeblich feindliche Einstellung einzelner Zeugen zu dieser oder zu jener Partei 15 - eine von den Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Wertung des Sachverhalts zu erreichen. Ganz abgesehen jedoch davon, daB sie mit diesem Vorbringen schon aus rechtlichen Gründen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann, ist aber auch das, was die Revision zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen vorbringt, im angefochtenen Urteil hinreichend erörtert und gewürdigt worden. Dies gilt auch bezüglich der von der Revision zu Unrecht gerügten Übergehung von Beweisangeboten, die - wie das Berufungsgericht (BU S. 17) durchaus zutreffend darlegt - nicht den Kern des Rechtsstreites betreffen. Von einer Einzelbegründung hierzu sieht der erkennende Senat ab (Art. 1 Hr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsache vom 15. August 1968 - BGBl I, 1141). A V. Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Rem Beklagten waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsrechtzuges aufzuerlegen. Trüstedt Claßen Ballhaus Bundesrichter Ochmann Br. Bruchhausen ist Infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben Trüstedt