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BGH · X ZR 68/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 68/08

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 1 Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 2 Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat.

Zitierte Normen: § 33 RVG § 39 GKG
GegenstandTätigkeitSchutzzertifikatergänzendStreitwertRechtsanwältebetreffen

Volltext der Entscheidung

X ZR 68/08	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17.Januar 2012 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	den	Streitwert	für	die	Berufungsinstanz	auf	30.000.000 €
festgesetzt.
2	Die	Klägerin	zu	3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung
 des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
3	Nach	§	39	Abs.	1	GKG werden in demselben Verfahren und in demsel-
ben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-
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mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000 €.
4	Der	Wert	von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand
 des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat.
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Grabinski
Schuster
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) -