I, Das Oberlandesgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die auf die §§ 47 Abs« 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, 25S Abs0 1 BGB, 256 ZPO gestützten, aus eigenem und aus übertragenem Recht (vglo hierzu § 398 BGB) hergeleiteten Ansprüche des Klägers auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet seien, weil die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Hackfruchterntemaschinen vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machten, wenn auch, wie das Berufungsgericht ergänzend bemerkt, in unvollkommener Ausführungsweise» Yon den verschiedenen Hackfruchterntemaschinen, Y/elche das Klagepatent als bekannt voraussetzt, sind, v/ie aus der Patentschrift (Sp» 1, Z» 3 bis 12) hervorgeht, zunächst Maschinen gemeint, bei denen ein einziger Siebrost quer zur Fahrtrichtung schwingt (vgl» hierzu die ira Berufungsurtcil So 13 angeführten schv/ci-serischen Patentschriften Nr» 250 827 und 304 318)„ Es handelt sich ferner um Maschinen mit parallel zur Fahrtrichtung schY/ingenden Siebrosten und zwar darunter auch um solche, bei denen mehrere Siebroste hintereinander (vglo hierzu die im Berufungsurteil aaO genannte britische Patentschrift Nr» 671 834), nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung angetrieben werden, um auf.diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften zu entlasten« 18, 24, 31/32 34/35) von den Siebrosten schlechthin spreche, entnommen, daß die Siebroste in ihrer Gesamtheit quer bewegt werden sollen und sonach als Ganzes schwingeno Der erkennende Senat, welcher an sich das Klagepatent selbständig, cLh. unabhängig vom Oberlandesgericht auslegen kann und der ebenso wie das Oberlandec-gericht an die im Berufungsurteil des Nichtigkeitsrechts Streits angestellten Erwägungen nicht gebunden ist (RGZ 170, 346, 356 f und BGH GRUR 1964, 196, 198 -Mischer I -), hält an der seinerzeit getroffenen Bestimmung des durch Anspruch 1 geschützten Erfindungsgegenstandes fest» Gegen die Festlegung der drei Kombins- tionsraerkmale als solche hat auch die Revision nichts vorgebracht c Sie hat jedoch die Ansicht geäußert, daß der gegenständliche Schutz des Klagepatents sich nur auf Hackfruchterntcmaschinen erstrecke, bei denen jede Parallelbewegung der Siebroste zur Fahrtrichtung ausscheide, wie es bei der in der Patentschrift (Sp. 2, Zo 33 bis Sp0 35 Zo 12) beschriebenen und in den Abbildungen zeichnerisch dargestellten A.usführungsf orm der Pall sei, bei der die Siebroste um eine in Fahrtrichtung verlaufende Achse gelagert und bewegt seien und daher ausschließlich quer zur Fahrtrichtung schwängen * Eine derartige Beschränkung des Erfindungsgegenstandes käme indessen, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nur dann in Betracht, wenn die Patentschrift keine über das Ausführungsbeispiel hinausgehende technische Lehre vermitteln würde» Dies trifft indessen nicht zu» Bas Oberlandesgericht geht vielmehr mit Recht davon aus, daß sowohl im allgemeinen Teil der Patentbe-schreibung (Sp0 1, Z0 13 bis 20) als auch im Anspruch 1 die neue Lehre zu dem technischen Handeln unabhängig von den konkreten Konstruktionsmerkmalen des Ausführungsbeispiels offenbart ist. Dieser Annahme steht jedenfalls nicht, wie die Revision meint, die von ihr bezeichnet© Stelle in der Patentschrift (Sp, 1, Z, 16 bis 20) entgegen, wo gesagt wird, daß die gegenläufige Schwing-bewegung der Siebroste erfindungsgeraäß nicht parallel, sondern quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw„ zur •Fahrtrichtung der Maschine verlaufe«, Mit diesem Hinweis stellt die Patentschrift erkennbar lediglich den Unterschied zwischen der erfindungsgemäßen Maschine und einer Gruppe der in der Einleitung der Beschreibung (Sp» 1, Z0 1 bis 12) als bekannt genannten Maschinen heraus, bei denen, soweit sie mit mehreren Siebrosten ausge- 12) an das Schar nach hinten anschließend und hintereinander angeordnet mittels ihrer Tragrahmen (6, 11) gelagert sind (vgl» Beschreibung Sp0 2, Z» 33 bis 38 und AA)b» 1)» Es handelt sich hierbei aber5 wie bereits erwähnt, nur um ein Ausführungsbeispiel«» Im allgemeinen Teil der Beschreibung (Sp= 1, Z» 13 ff) und im Anspruch 1 finden sich keine Angaben zur Ausbildung des Schars» Es kommt infolgedessen, wie insoweit das Obcrlandesgericht bereits richtig bemerkt hat, nur darauf an, das Schar derart anzuordnen, daß es seine Funktion erfüllen kann, die Hackfrüchte aus der Erde auszugraben und auf den vorderen Siebrost zu heben» Daß dies .bei einem Schar der Fall ist, welches - wie bei der Ausführungsform der Beklagten - an dem vorderen Siebrost befestigt ist und mit ihm eine bauliche Einheit bildet, hat das Oberlandesgericht rechtlich unangreifbar festgestellt» Bei den beiden Siebrosten der Hackfruchterntemaschine der Beklagten finde auch eine Schv/ingbewegung statt2 die in einem praktisch, erheblichen Umfange quer zur Arbeitsrichtung des Schares, d*h. Bedeutung, v/eil die Erdbalken von den beiden Scharon in den Außenbereichen auf den vorderen Siebrost gelenkt und von dort aus an den hinteren Siebrost v/oi-tergegeben würden«, In den Außenbereichen der Siebroste finde eine kräftige Querbewegung der beiden Siebroste statte Der weitere konstruktive Unterschied der Maschine der Beklagten, die im Gegensatz zu dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents keine in Pahrt-richtung horizontal gelegene Welle benutze, um welche die Siebroste schwängen, sondern bei der senkrechte Wellen verwendet würden, um welche die Siebroste im Kreisbogen schwängen, sei für die Verletzungsfrage ebenfalls ohne Bedeutung„ Wesentlich allein sei der mit diesen konstruktiven Mitteln herbeigeführte Erfolg, daß die Siebroste auch in Querrichtung zur Arbeitsrichtung schwangen«. Von diesem Merkmal der Erfindung des Klagepatents machten die Beklagten bei ihrer Maschine mit Mitteln Gebrauch, welche dem Pach-mann ohne weiteres aus seinem Pacbwissen zur Verfügung stünden,, Die Hackfruchterntemaschine der Beklagten benutze alle Merkmale des Gegenstandes der Erfindung noch dem Klagepatento Wenn bei der Maschine der Beklagten die Siebroste auch nicht als Ganzes gegenläufig quer zur Arbeitsrichtung schwängen, weil die Bereiche unterhalb der Drehpunkte keine Querbewegung vollführten, so sei auch dieses Merkmal insgesamt gesehen in einem praktisch erheblichen Umfange verwirklicht. Sack, habe festgestellt, daß etv/o die Hälfte der Siebfläche der Maschine der Beklagten eine Querbev/egung entfalte» Die Demonstration der Modelle in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, daß in den Außenbereichen der Siebroste, welche für das Aussieben der Hackfrüchte von besonderer Bedeutung seien, weil sich dort die beiden Erdbalken befänden, die gegenläufige Querbewegung verhältnismäßig groß sei» Der Senat sei aufgrund der Vorführung der Modelle in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß bei der Maschine der Beklagten gerade die fortgesetzte Querbewegung der Siebroste in diesen Bereichen einen wesentlichen Einfluß auf das Zerreißen und Zerkrümeln des Erdbalkens habe, der vom vorderen Siebrost auf den hinteren Siebrost weitergeleitet v/erde. Abschließend legt das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang noch dar: Der Umstand, daß die Maschine der Beklagten gegenüber dem Klagepatent gewisse Vorteile aufweiso, weil sie gleichseitig mit zwei Scharen arbeite und infolge der Drehbewegung der Siebroste eine in der Fahrtrichtung liegende Abwurfkomponente für das Siebgut schaffe und durch die Wirkung von Zentrifugalkräften das Erntegut nach hinten abwer-fc, bringe die Maschine der Beklagten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus„ V„ Nach den vorstehend wiedergegebenen Überlegungen ist das Oberlandesgericht ersichtlich der Auffassung, daß die Beklagten bei ihrer Hackfruchterntema-schine das Merkmal b 2 des Klagepatents durch ein sog» glattes patentrechtliches Äquivalent ersetzt baben0 ob bei der Maschine der Beklagten eine Querbewegungs-komponente in einem Ausmaß vorhanden ist, das zur Erzielung der Wirkungen des Klagepatents genügt„ Wenn das Oberlandesgericht diese Voraussetzung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen lediglich aufgrund der Vorführung der von den Parteien zur Verfügung gestellten Modelle als erfüllt ansieht, so kann dies entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden. Die Parteien selbst haben, wie die Revision offenbar außer acht läßt, nach Angabe des Oberlandesgerichts übereinstimmend erklärt, daß die Modelle ein anschauliches Bild von den im praktischen Betrieb stattfindenden Bewegungsabläufen vermittele Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Meinung der Revision auch ohne Bedeutung, daß es in der bekanntgemachten Patentanmeldung M 35 223, nach welcher die angegriffene Maschine gebaut v/ird, heißt, die gegenläufig schwingenden Siebroste übten auf den angehobenen Hackfruchtdomm eine in Fahrtrichtung verlaufende Zerreißwirkung aus» Abgesehen davon v/ird demgegenüber, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, in der deutschen Gebrauchsmusterschrift Nra 1 815 243 (vglo So 7) und in der schweizerischen Patentschrift Nr. 351 429 (vgl» So 2, Zo 87 bis 89), welche dieselbe Erfindung betreffen, von einer annähernd quer zur Fahrtrichtung gerichteten Schwingbewegung der Siebroste gesprochene Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Oberlandesgericht, wiederum ohne Befragung eines Sachverständigen, dem Sinne nach festgestollt hat, daß dem mit durchschnittlichem Wissen und Können des Tages der Anmeldung des Klagepatents ausgerüsteten Fachmann des einschlägigen Gebietes des Landmaschinenbaues sich das bei der Aus-führungsform der Beklagten verwendete Lösungsmittel ohne besondere Überlegung als gleichwertig für die Erzielung der patentgemäßen Wirkungen angeboten hat, wie es die Annahme der sogQ glatten Äquivalenz erfordert» Der ständig mit Patentstreitsachen befaßte Senat des Oberlandesgerichts, der den technischen Sachverhalt des vorliegenden Falles im wesentlichen richtig gewürdigt hat, durfte sich durchaus die erforderliche Sachkunde Zutrauen, um sich in die Gedan-kengängc des die Klagepatentschrift lesenden Durchschnittsfachmannes versetzen zu können» Endlich kann nicht, wie die Revision meint, die Rede davon sein, das Klagepatent verwerfe nach, seinen Offenbarungsgohalt geradezu eine Bauform, bei welcher -wie bei derjenigen der Beklagten - die Siebroste nicht als Ganzes, d»h.0 in allen ihren Punkten, quer zur Fahrtrichtung schwingen, sondern sich, mit einer Querbewe-gung an der Übergangsstelle, d»h» dort, wo der vordere Siebrost den Erdbalken auf den nachfolgenden Siebrost abgibt, begnügen» Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen verbietet sich zwar eine Ausdehnung des Patentschutzes auf glatte Äquivalente, wenn der Erfindungsgedanke gerade darin besteht, eines von mehreren zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln zu wählen, das nach. 70, 74)- So liegen die Dinge beim Klagepatent aber nicht * Die Annahme der Revision, das Merkmal b 2 der geschützten Kombination schließe die Bauart der Beklagten vom Patentschutz begrifflich, aus, entbehrt einer hinreichenden Grundlage» Sie kann jedenfalls nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Klagepotentschrift im Anspruch 1, in der Beschreibung und in den Zeichnungen nur eine Hackfruchterntemaschine behandele, bei welcher die Siebroste in ihrer Gesamtheit quer zur Fahrtrichtung schwingen- Es müßten vielmehr besondere Anhaltspunkte hinzukommen, aus denen der Fachmann schließen könnte, daß das Wesen der Erfindung gerade darin bestehe, statt der sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten als die beste aller in Betracht kommenden Ausführungsformen ausschließlich eine solche zu wählen, bei welcher die Siebroste als Ganzes quer bewegt werden» In dieser Richtung ist indessen der Klagepatentschrift kein ausdrücklicher Hinweis zu entnehmen» Infolgedessen hat auch der erkennende Senat in seinem im Uichtigkeitsrechtsstreit erlassenen Berufungsurteil den Gegenstand der Erfindung nicht etwa auf eine Ausführungsform beschränken wollen, bei welcher die Siebroste als Ganzes schwingen. des konkreten technischen Problems zur Verfügung stand, so kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls mit der Erwägung gehalten werden, daß das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der sog» nicht glatten Äquivalenz Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken gewährt, welcher die Ausfübrungsform der Beklagten umfaßt» Daß ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke schutzfähig ist, hat das Oberlandes-gericht, allerdings in anderem Zusammenhang, fostge-stellt, indem es am Ende der oben mitgetoilten Entscheidungsgründe ausführt, vom Stande der Technik her gesehen habe es einer erfinderischen Leistung bedurft, um zu den Merkmalen der Maschine der Beklagten zu gelangen, die von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch machten» VII» Bas Verschulden der Beklagten, welches der Klageanspruch auf Peststellung der Schadensersatzpflicht und der daraus hergeleitete Anspruch auf Rechnungslegung voraussetzen, hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten unschwer erkennen können, daß ihre Maschine das Klagepatent verletze» Ber Grad ihres Verschuldens überschreite das Maß der leichten Pahrlässigkcito Bie Beklagten hätten als sachkundige Pirmen auf dem Gebiet der Hackfruchterntemaschinen das Fachwissen zur Zeit der Anmeldung übersehen können» Hieraus sei für sie ableitbar gewesen, daß der Fachmann unabhängig von der im Ausführungsbeispiol des Klagepatents dargestellten Konstruktion das Wesen der Erfindung in der gegenläufigen QuerSchwingung der Siebroste ohne weiteres erkenne»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28o Mai 1968 Oechslcr, J u S t i Z O ilgG S tell t G als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle X_ ZR_ 67/65 URTEIL in der Patentverletzungssache der Pi Ulrich H __ Aktiengesellschaft in Nj Öchv/cizJ, gesetzlich vertreten durcl und Rudolf 11 der Firma Maschinenfabrik Johann B^^P Kommanditgesellschaft in GA|^fc( Südbaden), gesetzlich vertreten durch Hans Ulrich und Rudolf Hl - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwalt Dr0 gegen den Landwirt Ulrich Hi Straße Nr. Ai m hei - Prozeßhevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Recbtsanv/alt Dr, 2 JV / V Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28o Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist in der Patentrolle als Inhaber des seit dem 14. November 1956 laufenden Patents Nr, 1 067 253 eingetragen, welches er am 20„ Februar I960 von der damals Berechtigten, der Firma und Co Kommandit- gesellschaft ruf Aktien in Bielefeld, erworben hat und das er durch Vergabe von Lizenzen verwertet. Die Patentanmeldung ist am 15. Oktober 1959 bekannt gemacht worden. Das Schutzrecht betrifft eine Hackfruchterntemaschine mit hinter dem Schar angeordneten Schwingsieb-rooten, welche dazu dienen, das dem Erntegut anhaftende Brdreich abzusieben. Der erste der beiden Patentansprüche, der hier allein interessiert, lautet: Hackfruchterntemaschine mit mehreren im Anschluß an das Schar hintereinander angeordneten und gegenläufig zueinander schwingenden Siebrosten, dadurch gekennzeichnet, daß die gegenläufige Scbwingbewegung der Siebroste (5? 12) quer zur Arbeitsrichtung des Schares (1) bzv/o zur Fahrtrichtung der Maschine gerichtet ist„ Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland Hackfruch.terntemaschinen vertrieben, welche die Beklagte zu 1 in der Schweiz hergestellt hat. Bei diesen Maschinen sind zwei im wesentlich flach aus-gebildete und außen in die vertikale Ebene abgebo-gone Siebroste in Fahrtrichtung hintereinander angeordnet, welche um senkrechte Wellen (mittige Drehzapfen) gegenläufig zueinander schwingen. An dem Kabinen des vorderen Siebrostes sind zv/ei Schare angebracht, so daß jeweils zwei Staudenreihen gleichzeitig erfaßt werden. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagten mit den von ihnen vertriebenen Maschinen rechtswidrig und schuldhaft in das Patent eingegriffen haben. Er macht mit der vorliegenden Klage seine eigenen Ansprüche wegen Patentverletzung und die an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche der Firma K^m^ und Co geltend. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers nachstehendes Urteil erlassen: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschrankter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Ha ckfruchterntema schinen mit mehreren gegenläufig zueinander schwingenden Siebrosten feilzuhalten, 4 in den Verkehr zu bringen oder gewerbsmäßig zu gebrauchen, bei denen die gegenläufige Schlingbewegung der in Fahrtrichtung hintereinander angeordneten Siebroste um mittige Dreb-zapfen im wesentlichen quer zur Fahrtrichtung der Maschine gerichtet ist; 2, dem Kläger unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer über den Umfang der seit dem 2e November 1959 begangenen Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziffer I 1 gekennzeichnete Unterlassungspflicht Rechnung zu legen, II, Fs wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung ergebenden entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar bei Zuwiderhandlungen für die Zeit bis zu dem 20o Februar 1961 (richtig wohl: 1960) den Schaden der Firma K^H|p und Co und für spätere Lürw id erbend lunger^ien Schaden dos Klägers„ Auf die Berufung der Beklagten, mit welcher sie vorrangig ihren ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Urteil lediglich im Rahmen des (an sich weitergehenden) Hilfsantrages der Beklagten toil weise abgeändert, indem es zu Ziff, I 2 zusätzlich be stimmt: Den Beklagten wird Vorbehalten, bei den Angaben zur Rechnungslegung, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften der Abnehmer einem vom Kläger auszuwählenden vereidigten Buchsachver ständigen, der von den Beklagten bezahlt werden muß und der dem Kläger gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, mitzutcilen, wenn die Beklagten diesen Buchsachverständigen ermächtigen, dem Kläger mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision hohen die Beklagten zuletzt beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuv/eisen* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o Entscheidungsgründe: I, Das Oberlandesgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die auf die §§ 47 Abs« 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, 25S Abs0 1 BGB, 256 ZPO gestützten, aus eigenem und aus übertragenem Recht (vglo hierzu § 398 BGB) hergeleiteten Ansprüche des Klägers auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet seien, weil die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Hackfruchterntemaschinen vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machten, wenn auch, wie das Berufungsgericht ergänzend bemerkt, in unvollkommener Ausführungsweise» IIo Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt dem Klagepatent die - sich aus der Klagepatentschrift (Sp„ 1, Zo 20 bis 22, Z, 36 bis 40, Z„ 51 und 52, Sp. 2, Z. 21 bis 25) ergebende - Aufgabe zugrunde, die bekannten Hackfruchterntemaschinen mit hinter dem Schar angeordneten Schwingsiebrosten derart zu verbessern, daß das Erdreich von dem über das Schar auflaufenden Erntegut ohne Beschädigungsgefahr für dieses verstärkt und rascher abgesiebt v/ird und daß demnach die Baulängc der Siebroste verkürzt werden kann«, 6 Yon den verschiedenen Hackfruchterntemaschinen, Y/elche das Klagepatent als bekannt voraussetzt, sind, v/ie aus der Patentschrift (Sp» 1, Z» 3 bis 12) hervorgeht, zunächst Maschinen gemeint, bei denen ein einziger Siebrost quer zur Fahrtrichtung schwingt (vgl» hierzu die ira Berufungsurtcil So 13 angeführten schv/ci-serischen Patentschriften Nr» 250 827 und 304 318)„ Es handelt sich ferner um Maschinen mit parallel zur Fahrtrichtung schY/ingenden Siebrosten und zwar darunter auch um solche, bei denen mehrere Siebroste hintereinander (vglo hierzu die im Berufungsurteil aaO genannte britische Patentschrift Nr» 671 834), nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung angetrieben werden, um auf. diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften zu entlasten« Zur lösung der in Rede stehenden Aufgabe, so legt das Oberlandesgericht dar, hat der Erfinder des Klagepatents vorgeschlagen, die gegenläufige Schwingbewegung der im Anschluß an das Schar hintereinander angeordneten Siebroste quer zur Fahrtrichtung der Maschine, d»h» quer zur Arbeitsrichtung des Schares, zu richten» Durch, die gegenläufigen Querschv/ingungen der Siebroste soll, v/ie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Patent-beschreibung (Sp» 1, Z» 22 bis 26) bemerkt, der über das Schar auf die Roste auflaufende Erdballcen fortgesetzt quer zur Auflaufrichtung etwa zickzackförmig zerrissen und zerkrümelt werden» Das Oberlandesgericht betrachtet zusammenfassend als Gegenstand der im Anspruch 1 beschriebenen Erfindung eine Hackfruchterntemaschine, die gekennzeichnet ist durch die Kombination folgender Merkmale : a) Im Anschluß an das Schar sind mehrere Siebroste angeordnet, die b) jals_Ganzes bl) gegenläufig zueinander und b 2) quer zur Arbeitsrichtung des Schars schwingeno IIIo Mit dieser Bestimmung des Gegenstandes der Kombinationserfindung ist das Oberlandesgericht der Auslegung gefolgt, welche der jetzt erkennende, früher als Ia-Zivilsenat bezeicbnete Senat in seinem die Nichtigkeitsklage der nunmehrigen Beklagten zu 2 in vollen Unfange abweisenden Berufungsurteil vom 30„ Januar 1964 (la ZR 163/63) dem Anspruch 1 des Klagepatents gegeben hato Der Senat hat dabei der Patentbeschreibung, die an sämtlichen Stellen (vgl„ u,a. Sp„ 1, Z. 18, 24, 31/32 34/35) von den Siebrosten schlechthin spreche, entnommen, daß die Siebroste in ihrer Gesamtheit quer bewegt werden sollen und sonach als Ganzes schwingeno Der erkennende Senat, welcher an sich das Klagepatent selbständig, cLh. unabhängig vom Oberlandesgericht auslegen kann und der ebenso wie das Oberlandec-gericht an die im Berufungsurteil des Nichtigkeitsrechts Streits angestellten Erwägungen nicht gebunden ist (RGZ 170, 346, 356 f und BGH GRUR 1964, 196, 198 -Mischer I -), hält an der seinerzeit getroffenen Bestimmung des durch Anspruch 1 geschützten Erfindungsgegenstandes fest» Gegen die Festlegung der drei Kombins- 8 tionsraerkmale als solche hat auch die Revision nichts vorgebracht c Sie hat jedoch die Ansicht geäußert, daß der gegenständliche Schutz des Klagepatents sich nur auf Hackfruchterntcmaschinen erstrecke, bei denen jede Parallelbewegung der Siebroste zur Fahrtrichtung ausscheide, wie es bei der in der Patentschrift (Sp. 2, Zo 33 bis Sp0 35 Zo 12) beschriebenen und in den Abbildungen zeichnerisch dargestellten A.usführungsf orm der Pall sei, bei der die Siebroste um eine in Fahrtrichtung verlaufende Achse gelagert und bewegt seien und daher ausschließlich quer zur Fahrtrichtung schwängen * Eine derartige Beschränkung des Erfindungsgegenstandes käme indessen, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nur dann in Betracht, wenn die Patentschrift keine über das Ausführungsbeispiel hinausgehende technische Lehre vermitteln würde» Dies trifft indessen nicht zu» Bas Oberlandesgericht geht vielmehr mit Recht davon aus, daß sowohl im allgemeinen Teil der Patentbe-schreibung (Sp0 1, Z0 13 bis 20) als auch im Anspruch 1 die neue Lehre zu dem technischen Handeln unabhängig von den konkreten Konstruktionsmerkmalen des Ausführungsbeispiels offenbart ist. Dieser Annahme steht jedenfalls nicht, wie die Revision meint, die von ihr bezeichnet© Stelle in der Patentschrift (Sp, 1, Z, 16 bis 20) entgegen, wo gesagt wird, daß die gegenläufige Schwing-bewegung der Siebroste erfindungsgeraäß nicht parallel, sondern quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw„ zur •Fahrtrichtung der Maschine verlaufe«, Mit diesem Hinweis stellt die Patentschrift erkennbar lediglich den Unterschied zwischen der erfindungsgemäßen Maschine und einer Gruppe der in der Einleitung der Beschreibung (Sp» 1, Z0 1 bis 12) als bekannt genannten Maschinen heraus, bei denen, soweit sie mit mehreren Siebrosten ausge- stattet sind, diese Roste parallel zur Fahrtrichtung schwingeno Etwas anderes kann auch nicht den von der Revision angeführten und den sonstigen Darlegungen im Berufungsurteil des Nichtigkeitsrechtsstroits entnommen werden» Die Revision irrt ferner in ihrer Meinung, daß da3 Klagepatent nur solche Maschinen erfasse, hei welchen das Schar vom vorderen Siehrost getrennt sei» Bei der in der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungs-form trägt zwar ein besonderer, an den Schlepper (2) ongebauter Maschinenrahmen (10) das Schar (l), während die Siebroste (5? 12) an das Schar nach hinten anschließend und hintereinander angeordnet mittels ihrer Tragrahmen (6, 11) gelagert sind (vgl» Beschreibung Sp0 2, Z» 33 bis 38 und AA)b» 1)» Es handelt sich hierbei aber5 wie bereits erwähnt, nur um ein Ausführungsbeispiel«» Im allgemeinen Teil der Beschreibung (Sp= 1, Z» 13 ff) und im Anspruch 1 finden sich keine Angaben zur Ausbildung des Schars» Es kommt infolgedessen, wie insoweit das Obcrlandesgericht bereits richtig bemerkt hat, nur darauf an, das Schar derart anzuordnen, daß es seine Funktion erfüllen kann, die Hackfrüchte aus der Erde auszugraben und auf den vorderen Siebrost zu heben» Daß dies .bei einem Schar der Fall ist, welches - wie bei der Ausführungsform der Beklagten - an dem vorderen Siebrost befestigt ist und mit ihm eine bauliche Einheit bildet, hat das Oberlandesgericht rechtlich unangreifbar festgestellt» IV» In seinen weiteren Erörterungen stellt das Oberlandesgericht fest, daß die Beklagten bei ihrer Ausfübrungsform die oben beschriebenen Kombinationsmerkmale a und b 1 des Klagepatents (identisch) benut- 10 zeiio Hiergegen erbebt die Revision keinen Einwand„ Das Oborlandesgericht geht ferner davon aus, daß die Bauart der Beklagten das Merlanal b 2 ebenfalls verwirkliche, Im angefochtenen Urteil v/ird hierzu ausgeführt : Bei den beiden Siebrosten der Hackfruchterntemaschine der Beklagten finde auch eine Schv/ingbewegung statt2 die in einem praktisch, erheblichen Umfange quer zur Arbeitsrichtung des Schares, d*h. quer zur Fahrtrichtung der Maschine gerichtet sei« Infolge der Bewegung der Siebroste um senkrechte A.chsen bewegten sie sich auf einem Kreisbogen» Sie entfalteten damit sowohl eine Bewegungskomponente in der Fahrtrichtung als auch eine solche quer zu dieser Richtung« An der Übergabestelle vom vorderen zu dem hinteren Siebrost sei die Querbewegung im mittleren Bereich., der dem hinteren Drehzapfen am nächsten liege, am kleinstem Je weiter man nach außen komme, desto größer v/erde der Umfang der Querbewegung» Gerade in den Außenbereichen befanden sich jedoch, die beiden von den Scharen ausgegrabenen Erdbalken, auf welche die gegenläufig quersebwingenden Roste einwirken sollteno V/ie der Senat sich an Hand der Demonstration der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgeführten und erläuterten Modelle, die nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien ein anschauliches Bild von den im praktischen Betrieb stattfindenden Bewegungsabläufen ergäben, habe überzeugen können, finde an allen Stellen, wo der vordere Siebrost mit seinen Stäben auf den hinteren Siebrost übergreife, eine Querbewegung statto Die Querbewegung sei zwar in der Mitte weniger stark; dort sei sie aber auch von geringerer 11 Bedeutung, v/eil die Erdbalken von den beiden Scharon in den Außenbereichen auf den vorderen Siebrost gelenkt und von dort aus an den hinteren Siebrost v/oi-tergegeben würden«, In den Außenbereichen der Siebroste finde eine kräftige Querbewegung der beiden Siebroste statte Der weitere konstruktive Unterschied der Maschine der Beklagten, die im Gegensatz zu dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents keine in Pahrt-richtung horizontal gelegene Welle benutze, um welche die Siebroste schwängen, sondern bei der senkrechte Wellen verwendet würden, um welche die Siebroste im Kreisbogen schwängen, sei für die Verletzungsfrage ebenfalls ohne Bedeutung„ Wesentlich allein sei der mit diesen konstruktiven Mitteln herbeigeführte Erfolg, daß die Siebroste auch in Querrichtung zur Arbeitsrichtung schwangen«. Von diesem Merkmal der Erfindung des Klagepatents machten die Beklagten bei ihrer Maschine mit Mitteln Gebrauch, welche dem Pach-mann ohne weiteres aus seinem Pacbwissen zur Verfügung stünden,, Die Hackfruchterntemaschine der Beklagten benutze alle Merkmale des Gegenstandes der Erfindung noch dem Klagepatento Wenn bei der Maschine der Beklagten die Siebroste auch nicht als Ganzes gegenläufig quer zur Arbeitsrichtung schwängen, weil die Bereiche unterhalb der Drehpunkte keine Querbewegung vollführten, so sei auch dieses Merkmal insgesamt gesehen in einem praktisch erheblichen Umfange verwirklicht. Alle Punkte der Siehroste außerhalb des Drehpunktes vollführten eine gegenläufige Querbewegung0 Es handele sich insofern um eine umollkoirmene Benutzung des Klagepatents, die jedoch als eine Verletzung zu werten sei, weil die Siebroste an allen übrigen Stellen in einem praktisch wesentlichen Umfange eine gegenläufige Quer- 12 bewegung ausfübrten» Auch der gerichtliche Sachverständige im Nichtigkeitsverführen vor dem Bundesgerichtshof, Professor Br.-Ing» Sack, habe festgestellt, daß etv/o die Hälfte der Siebfläche der Maschine der Beklagten eine Querbev/egung entfalte» Die Demonstration der Modelle in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, daß in den Außenbereichen der Siebroste, welche für das Aussieben der Hackfrüchte von besonderer Bedeutung seien, weil sich dort die beiden Erdbalken befänden, die gegenläufige Querbewegung verhältnismäßig groß sei» Der Senat sei aufgrund der Vorführung der Modelle in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß bei der Maschine der Beklagten gerade die fortgesetzte Querbewegung der Siebroste in diesen Bereichen einen wesentlichen Einfluß auf das Zerreißen und Zerkrümeln des Erdbalkens habe, der vom vorderen Siebrost auf den hinteren Siebrost weitergeleitet v/erde. Dadurch werde in einem praktisch erheblichem Umfange die vom Klagepatent erstrebte Wirkung erreichto Das Oberlandcsgericht fährt alsdann fort: Der Stand der Technik - außer den oben (im Ab3cbn. II) bereits genannten Schutzrechten erwähnt das Urteil noch die deutsche Patentanmeldung B 2 037 mit dem Hinweis, daß sie gegenläufig querschwingende Siebe nicht offenbare - nötige nicht zu einer derartigen Einschränkung des Klagepatents, daß die unvollkommene Benutzung durch die Beklagten nicht mehr von dessen Gegenstand erfaßt werde• Die Maschine der Beklagten halte sich somit nicht im Stande der Technik, sov/eit sie von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch mache. Sie sei auch insoweit aus den Stande der Technik nicht schon aufgrund des Eachkönnens des Durchschnittsfachmannes mit den Kenntnissen des An- 15 - meldetages herzuleiten«, Vom Stande der Technik her gesehen habe es vielmehr einer erfinderischen Leistung bedurft, um zu den Merkmalen der Maschine der Beklagten zu gelangen, die von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch machtenc Dagegen sei der Schritt vom Klage-patent zur Ausfübrungsforra der Beklagten ohne weiteres aufgrund des Fachkönnens zu bewältigen,, Das rechtfertige den Schluß, daß die Beklagten das Klagepatent gegenständlich verletzten„ Abschließend legt das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang noch dar: Der Umstand, daß die Maschine der Beklagten gegenüber dem Klagepatent gewisse Vorteile aufweiso, weil sie gleichseitig mit zwei Scharen arbeite und infolge der Drehbewegung der Siebroste eine in der Fahrtrichtung liegende Abwurfkomponente für das Siebgut schaffe und durch die Wirkung von Zentrifugalkräften das Erntegut nach hinten abwer-fc, bringe die Maschine der Beklagten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus„ V„ Nach den vorstehend wiedergegebenen Überlegungen ist das Oberlandesgericht ersichtlich der Auffassung, daß die Beklagten bei ihrer Hackfruchterntema-schine das Merkmal b 2 des Klagepatents durch ein sog» glattes patentrechtliches Äquivalent ersetzt baben0 Die Revision rügt hierzu zunächst, das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Entscheidung von der unzutreffenden Annahme leiten lassen, daß bei der Ausführungsform der Beklagten die Querbewegungskomponente weitaus überwiego und die längsbewegungskomponente nebensächlich sei«, Mit diesem Angriff kann die Revision 14 nicht durchdringen0 Entgegen ihrer Meinung kommt es nicht auf das Verhältnis der Querbev/egungskomponente zur Längsbewegungskomponentc an, das, wie der Revision einzuräumen ist, nur ein Sachverständiger mit den nötigen technisch-mathematischen Kenntnissen einwandfrei berechnen kanne Entscheidend ist vielmehr allein.; ob bei der Maschine der Beklagten eine Querbewegungs-komponente in einem Ausmaß vorhanden ist, das zur Erzielung der Wirkungen des Klagepatents genügt„ Wenn das Oberlandesgericht diese Voraussetzung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen lediglich aufgrund der Vorführung der von den Parteien zur Verfügung gestellten Modelle als erfüllt ansieht, so kann dies entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden. Die Parteien selbst haben, wie die Revision offenbar außer acht läßt, nach Angabe des Oberlandesgerichts übereinstimmend erklärt, daß die Modelle ein anschauliches Bild von den im praktischen Betrieb stattfindenden Bewegungsabläufen vermittele Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Meinung der Revision auch ohne Bedeutung, daß es in der bekanntgemachten Patentanmeldung M 35 223, nach welcher die angegriffene Maschine gebaut v/ird, heißt, die gegenläufig schwingenden Siebroste übten auf den angehobenen Hackfruchtdomm eine in Fahrtrichtung verlaufende Zerreißwirkung aus» Abgesehen davon v/ird demgegenüber, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, in der deutschen Gebrauchsmusterschrift Nra 1 815 243 (vglo So 7) und in der schweizerischen Patentschrift Nr. 351 429 (vgl» So 2, Zo 87 bis 89), welche dieselbe Erfindung betreffen, von einer annähernd quer zur Fahrtrichtung gerichteten Schwingbewegung der Siebroste gesprochene 15 Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Oberlandesgericht, wiederum ohne Befragung eines Sachverständigen, dem Sinne nach festgestollt hat, daß dem mit durchschnittlichem Wissen und Können des Tages der Anmeldung des Klagepatents ausgerüsteten Fachmann des einschlägigen Gebietes des Landmaschinenbaues sich das bei der Aus-führungsform der Beklagten verwendete Lösungsmittel ohne besondere Überlegung als gleichwertig für die Erzielung der patentgemäßen Wirkungen angeboten hat, wie es die Annahme der sogQ glatten Äquivalenz erfordert» Der ständig mit Patentstreitsachen befaßte Senat des Oberlandesgerichts, der den technischen Sachverhalt des vorliegenden Falles im wesentlichen richtig gewürdigt hat, durfte sich durchaus die erforderliche Sachkunde Zutrauen, um sich in die Gedan-kengängc des die Klagepatentschrift lesenden Durchschnittsfachmannes versetzen zu können» Endlich kann nicht, wie die Revision meint, die Rede davon sein, das Klagepatent verwerfe nach, seinen Offenbarungsgohalt geradezu eine Bauform, bei welcher -wie bei derjenigen der Beklagten - die Siebroste nicht als Ganzes, d»h.0 in allen ihren Punkten, quer zur Fahrtrichtung schwingen, sondern sich, mit einer Querbewe-gung an der Übergangsstelle, d»h» dort, wo der vordere Siebrost den Erdbalken auf den nachfolgenden Siebrost abgibt, begnügen» Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen verbietet sich zwar eine Ausdehnung des Patentschutzes auf glatte Äquivalente, wenn der Erfindungsgedanke gerade darin besteht, eines von mehreren zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln zu wählen, das nach. Meinung des Erfinders die beste Wirkung verspricht (vgl» 16 - BGH Urteil vom 9° Februar 1962 - I ZR 30/60 - Turmdrehkran mit RGZ 119? 70, 74)- So liegen die Dinge beim Klagepatent aber nicht * Die Annahme der Revision, das Merkmal b 2 der geschützten Kombination schließe die Bauart der Beklagten vom Patentschutz begrifflich, aus, entbehrt einer hinreichenden Grundlage» Sie kann jedenfalls nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Klagepotentschrift im Anspruch 1, in der Beschreibung und in den Zeichnungen nur eine Hackfruchterntemaschine behandele, bei welcher die Siebroste in ihrer Gesamtheit quer zur Fahrtrichtung schwingen- Es müßten vielmehr besondere Anhaltspunkte hinzukommen, aus denen der Fachmann schließen könnte, daß das Wesen der Erfindung gerade darin bestehe, statt der sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten als die beste aller in Betracht kommenden Ausführungsformen ausschließlich eine solche zu wählen, bei welcher die Siebroste als Ganzes quer bewegt werden» In dieser Richtung ist indessen der Klagepatentschrift kein ausdrücklicher Hinweis zu entnehmen» Infolgedessen hat auch der erkennende Senat in seinem im Uichtigkeitsrechtsstreit erlassenen Berufungsurteil den Gegenstand der Erfindung nicht etwa auf eine Ausführungsform beschränken wollen, bei welcher die Siebroste als Ganzes schwingen. Wenn das genannte Urteil auf die Schwingbewegung der Siebroste in ihrer Gesamtheit abhebt und die Merkmale b 1 und b 2 entsprechend ergänzt, so handelt es sich hierbei um eine bloße Klarstellung, welche einer Ausdehnung des Schutzu demfangs auf Äquivalente keineswegs entgegensteht - VI- Wenn man entgegen dem Oberlandesgericht annehmen wollte, daß das in Rede stehende Arbeitsmittel dem Fachmann nicht ohne nähere Überlegung zur Lösung 17 ~ 1 des konkreten technischen Problems zur Verfügung stand, so kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls mit der Erwägung gehalten werden, daß das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der sog» nicht glatten Äquivalenz Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken gewährt, welcher die Ausfübrungsform der Beklagten umfaßt» Daß ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke schutzfähig ist, hat das Oberlandes-gericht, allerdings in anderem Zusammenhang, fostge-stellt, indem es am Ende der oben mitgetoilten Entscheidungsgründe ausführt, vom Stande der Technik her gesehen habe es einer erfinderischen Leistung bedurft, um zu den Merkmalen der Maschine der Beklagten zu gelangen, die von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch machten» VII» Bas Verschulden der Beklagten, welches der Klageanspruch auf Peststellung der Schadensersatzpflicht und der daraus hergeleitete Anspruch auf Rechnungslegung voraussetzen, hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten unschwer erkennen können, daß ihre Maschine das Klagepatent verletze» Ber Grad ihres Verschuldens überschreite das Maß der leichten Pahrlässigkcito Bie Beklagten hätten als sachkundige Pirmen auf dem Gebiet der Hackfruchterntemaschinen das Fachwissen zur Zeit der Anmeldung übersehen können» Hieraus sei für sie ableitbar gewesen, daß der Fachmann unabhängig von der im Ausführungsbeispiol des Klagepatents dargestellten Konstruktion das Wesen der Erfindung in der gegenläufigen QuerSchwingung der Siebroste ohne weiteres erkenne» 18 ,7 Die Revision macht hierzu geltend, das Oberian-desgericht nahe unter Verstoß gegen den § 286 ZPO nicht berücksichtigt9 daß eine so namhafte Autorität v/ie der in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsrechtsstreits als gerichtlicher Sachverständiger herangezogene Professor Dr.-Ing« Sack die Patentverletzung verneint habe. Auch diese Rüge greift nicht durch» Es fehlt jeder brauchbare Anhalt dafür, daß das Oberlandesgericht den Teil des Sachverständigengutachtens 9 das sich mit der Verletzungsfrage befaßt, übersehen hot» Wenn das Oberlandesgericht hierauf nicht näher eingegangen ist, so findet dies eine hinreichende Erklärung darin, daß sich der Sachverständige zu der Verletzungsfrage, die für den Nichtigkeitsrechts-streit keine Bedeutung hatte, nur beiläufig geäußert und eine abschließende Stellungnahme vermieden bat. VIIIo Den für den Verurteilungsfall ursprünglich gestellten Hilfsantrag, die Auskunftspflicht der Beklagten schlechthin auf die Mitteilung an einen vom Kläger auszuwählenden, von ihnen zu bezahlenden und dem Kläger gegenüber zur Verschv/iegenheit verpflichteten Buchsachverständigen zu beschränken und damit die vom Oberlandesgericht zu Gunsten des Klägers angeordnete Auflage (Ermächtigung des Buchsachverständigen durch, die Beklagten, dem Kläger auf entsprechende Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist) zu beseitigen, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. Die Revision hätte auch in diesem Punkt eine Änderung des angefochtenen Urteils nicht erreichen können„ Die Anordnung des Ober- 19 landesgQ^ich.-ts hält sich, im Rahmen des ihm durch § 242 BGB eingeräumten Ermessens und könnte daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. IX. Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurücksu-weisen. Spreng Schneider Löscher Ballhaus Claßen