Wegen des Wortlauts der mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen, nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens beschränkten Patentansprüche 1 und 2 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls aber beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 1. Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen von Holzwerkstücken mittels um horizontale Achsen rotierender Schleifelemente, bei dem die rotierenden Schleifele-mente selbst in einer Drehbewegung um eine vertikale Achse über das Werkstück geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß nacheinander Schleifelemente mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen bezüglich ihrer horizontalen Achsen so über das Werkstück geführt werden, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet. 2. Vorrichtung zur Bearbeitung von Oberflächen von Holzwerkstücken, z.B. durch Schleifen, Holzfinish und dgl., mit einer Anzahl um im wesentlichen horizontale Achsen rotierender Schleifelemente, welche über dem Werkstück um eine vertikale Achse drehbar geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Schleifelemente (11) mit unterschiedlicher Drehrichtung rotieren. In der britischen Patentschrift 497 412 sei eine Vorrichtung zu dem Polieren von Glas beschrieben, bei der konische Schleifelemente, die in sich um radiale Achsen und gemeinsam um eine vertikale Achse rotieren, mit innen angeordneten Kegelrändern auf einem feststehenden Zahnkranz abrollen. Die Streitpatentschrift bemängelt an sämtlichen bekannten Vorrichtungen, bei ihnen rotierten die Schleifelemente in der Weise, daß jeder Punkt auf dem Werkstück von aufeinanderfolgenden Schleifelementen in der gleichen Richtung bearbeitet werde. b) Die Lösung sieht die Streitpatentschrift darin, nacheinander Schleifelemente mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen so über das Werkstück zu führen, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet (Sp. 2 Z. c) nacheinander mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen so über das Werkstück geführt werden, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet. Die Beklagte hat die Patentansprüche 1 und 2 gemäß ihrem vor dem Bundespatentgericht gestellten Hilfsantrag gegenüber dem durch das Beschränkungsverfahren beschränkten Gegenstand des Streitpatents zulässig weiter eingeschränkt. Jedenfalls beruhen die Patentansprüche in der verteidigten Fassung gegenüber dem Stand der Technik in Verbindung mit der Lehre der italienischen Patentschrift 789 444 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie sie zur Begründung der Schutzfähigkeit erforderlich ist (§ 4 Satz 1 PatG). Der Senat ist nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung, den Darlegungen der Parteien und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der hier einschlägige Durchschnittsfachmann, ein qualifizierter Meister der Fachrichtung Maschinenbau mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der spanabhebenden Holzbearbeitung, im Prioritätszeitpunkt imstande war, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in Kenntnis der italienischen Patentschrift 789 444 die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 in der verteidigten Fassung in naheliegender Weise aufzufinden. Der Fachmann entnimmt der Patentbescheibung, daß die bekannten Poliermaschinen es nicht ermöglichten, einen perfekten Grad der Endbearbeitung der polierten Oberfläche zu erzielen, weil immer sehr feine Streifen aufgrund des von den Gewebescheiben der Walzen verursachten Staubs auf der in Bearbeitung befindlichen Platte verbleiben (deutsche Übers. Er wird darüber belehrt, daß dieses Problem durch die Kombination der Drehung der Plattform um eine vertikale Achse und der Drehung der horizontal angeordneten Polierwalzen mit unabhängiger Bewegung gelöst wird. Der Senat ist nach der eingehenden Erörterung dieser Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der ausführlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen davon überzeugt, daß die italienische Patentschrift 789 444 den Anwendungsbereich des Streitpatents betrifft. Im Hinblick darauf liegt es ohnehin nahe, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise zu verfallen, daß der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents beide Bereiche, sowohl das Schleifen als auch das Polieren von Werkstücken, gleichermaßen als nah beieinanderliegende Gebiete überblickt und in seine Überlegungen für technische Problemlösungen einbezieht. Diese dem Fachmann bekannten Zusammenhänge verdeutlicht beispielsweise auch die französische Patentschrift 817 795, die als Gegenstand der Erfindung das Schleifen und Polieren harter Werkstoffe bezeichnet, sonach beide Arten einer Bearbeitung von Werkstoffen zu demindest als nahe beieinanderliegend sieht (z.B. deutsche Übers. Der von der Beklagten gegen eine Berücksichtigung der italienischen Patentschrift 789 444 angeführte Gesichtspunkt, deren Gegenstand betreffe ausschließlich das Polieren im Sinne von "Glanz aufbringen" und falle damit aus dem Anwendungsbereich des Streitpatents heraus, überzeugt nicht. Das hat der gerichtliche Sachverständige u.a. mit dem Hinweis überzeugend bestätigt, daß dieses "Hochglanzpolieren" gleichsam als letzter Arbeitsgang eine typische italienische "Modeerscheinung" der damaligen Zeit gewesen sei. Die italienische Patentschrift 789 444 belehrt den Durchschnittsfachmann aber auch über das Prinzip der Gegenläufigkeit rotierender Polierwalzen, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat auf Frage des Gerichts eingehend dargelegt, daß das Prinzip der Gegenläufigkeit bei einer geraden Zahl von Walzen "überzeugender" verwirklicht werden könne, weil bei drei Walzen, wie sie die italienische Patentschrift in der Fig. 2 zeige, zwei Walzen in gleicher Richtung rotierten und nur eine sich gegenläufig bewege. Hierzu wird in der Streitpatentschrift nichts offenbart und ergibt sich vor allem auch nichts aus dem verteidigten Patentanspruch 1. Des weiteren hat der gerichtliche Sachverständige den Senat nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er, obwohl deutlich höher qualifiziert als der hier anzusetzende Durchschnittsfachmann, die Führung der Schleifelemente nacheinander nicht zeitlich, sondern allein örtlich verstanden habe. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, inwiefern das von Fig. 2 der italienischen Patentschrift 789 444 in Verbindung mit dem, was deren Patentanspruch 3 a mit rechtsund linksgängiger Dreh-richtung einer jeden Walze dem Durchschnittsfachmann vermittelt, anders sein soll, als was Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung in Verbindung mit den sechs in Fig. 1 gezeigten Walzen lehrt. Ein weiterer, in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingehend erörterter Umstand ist, daß nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen das Prinzip der Gegenläufigkeit bei Schleifmaschinen zur Holzverarbeitung schon seit den 60er Jahren Stand der Technik ist. Es kommt insoweit nicht einmal darauf an, daß er diese Schleiftechnik als fortschrittlich gegenüber dem Einsatz einer Karussellschleifmaschine bezeichnet hat, wie sie aus der deutschen Patentschrift 801 498 bekannt ist. Letztlich läuft die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung darauf hinaus, das schon vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents allgemein bekannte Prinzip der Gegenläufigkeit von Schleifwerkzeugen auf die Karussellschleifmaschine zu übertragen. hiervon ebenfalls als Stand der Technik berichtet, überzeugt es den Senat, wenn der gerichtliche Sachverständige keine erfinderische Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns zu erkennen vermag, wenn er dieses Prinzip mit einer Karussellschleifmaschine verwirklicht. Auch hierin ist aber kein erfinderischer Schritt zu sehen; denn die radiale Anordnung rotierender Walzen lehrt auch die französische Patentschrift 817 795 in der Fig. 5, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 in der verteidigten Fassung keinen erfinderischen Gehalt aufweist; denn die Merkmale der Vorrichtung grenzen sich noch weniger vom Stand der Technik ab, weil das Streitpatent insoweit keine konkreten Angaben enthält.
BUNDESGERICHTSHOF 4$ IM NAMEN DES VOLKES X ZR 66/94 URTEIL Verkündet am: 17. September 1996 Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache GmbH, K^l^^straße 9, ge- setzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rainer B^p, ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Berufungsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. El Patentanwalt Dipl.-Ing. Al B^HDstraße 2 c, Hi gegen A/S, Aj0|0t (Dänemark) gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Keld Otting und Grethe ebenda, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Prof. Dipl.-Ing. Partner, H| Bl und -Straße 1, 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1996 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrij ver für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 1993 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das deutsche Patent 34 16 629 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Von Rechts wegen 3 43 Tatbestand: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 16 629, das am 5. Mai 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der dänischen Patentanmeldung 21 08-83 vom 11. Mai 1983 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zu dem Schleifen von Oberflächen betrifft. Wegen des Wortlauts der mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen, nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens beschränkten Patentansprüche 1 und 2 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls aber beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin hat sich hierzu auf die französische Patentschrift 817 795, die deutsche Patentschrift 801 498, auf eine offenkundige Vorbenutzung einer Schleifvorrichtung mit der Modellbezeichnung D 2 der Klägerin und der Polibrush-Rotosand-Schleifmaschine der italienischen Firma D^^bzw. deren Vorführung berufen. Die Klägerin hat beantragt, das deutsche Patent 34 16 629 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen; sie hat die Patentansprüche 1 und 2 beschränkt verteidigt. 4 Das Bundespatentgericht hat über die streitige Vorbenutzung Beweis erhoben und daraufhin die angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents teilweise für nichtig erklärt, soweit sie über folgende Fassung hinausgehen: 1. Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen von Holzwerkstücken mittels um horizontale Achsen rotierender Schleifelemente, bei dem die rotierenden Schleifele-mente selbst in einer Drehbewegung um eine vertikale Achse über das Werkstück geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß nacheinander Schleifelemente mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen bezüglich ihrer horizontalen Achsen so über das Werkstück geführt werden, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet. 2. Vorrichtung zur Bearbeitung von Oberflächen von Holzwerkstücken, z.B. durch Schleifen, Holzfinish und dgl., mit einer Anzahl um im wesentlichen horizontale Achsen rotierender Schleifelemente, welche über dem Werkstück um eine vertikale Achse drehbar geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Schleifelemente (11) mit unterschiedlicher Drehrichtung rotieren. II. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung, vor allem unter Hinweis auf die neu ins Verfahren eingeführte italienische Patentschrift 789 444, 5 das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Patentansprüche 1 und 2 vollen Umfangs für nichtig zu erklären. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. Bernhard ein schriftliches Gutachten er- stellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. I. 1. Die Streitpatentschrift schildert einleitend (Sp. 1 Z. 11 ff.), bei der Herstellung von profilierten Werkstücken, wie z.B. Schranktüren, Jalousietüren und dgl., müsse die Oberfläche geschliffen werden, damit sie das erforderliche Finish erhalten könne. Zu diesem Zweck seien tragbare Poliermaschinen bekannt, die manuell über die Werkstücke geführt werden könnten. Ein gewisses Geschick sei aber erforderlich, um ein gleichartiges Ergebnis zu erreichen. Auch sei erforderlich, Abdeckungen oder dgl. vorzusehen, um ausgesetzte Partien gegen Rundung während des Schleifens zu schonen. Ferner seien Werkzeuge bekannt, die sich um eine vertikale Achse drehten und ihrerseits mehrere, sich um horizontale Achsen drehende Schleifelemente besäßen. Eine derartige 6 Vorrichtung sei beispielsweise in der deutschen Patentschrift 468 719 beschrieben. Dort seien zylindrische Schleifelemente auf radial angeordneten Achsen befestigt, deren am äußeren Ende angeordnete Zahnräder auf einem feststehenden Zahnkranz abrollten (Sp. 1 Z. 27-34). In der britischen Patentschrift 497 412 sei eine Vorrichtung zu dem Polieren von Glas beschrieben, bei der konische Schleifelemente, die in sich um radiale Achsen und gemeinsam um eine vertikale Achse rotieren, mit innen angeordneten Kegelrändern auf einem feststehenden Zahnkranz abrollen. Ebenfalls sei eine Vorrichtung beschrieben, bei der mehrere um tangentiale Achsen rotierende zylindrische Schleifelemente vorgesehen seien (Sp. 1 Z. 47-55). Die Streitpatentschrift bemängelt an sämtlichen bekannten Vorrichtungen, bei ihnen rotierten die Schleifelemente in der Weise, daß jeder Punkt auf dem Werkstück von aufeinanderfolgenden Schleifelementen in der gleichen Richtung bearbeitet werde. Mit den bekannten Vorrichtungen ließen sich nur Ergebnisse der Oberflächenbehandlung erzielen, die den hohen Anforderungen, die heutzutage gestellt würden, nicht mehr genügten (Sp. 1 Z. 55-62). Weiter schildert die Streitpatentschrift als bekannt, die Oberfläche eines Werkstücks mit Schleifelementen zu bearbeiten, die in Form eines feststehenden Walzenpaares ausgebildet sind, dessen Walzen sich um horizontale Achsen gegenläufig zueinander drehen. Die Walzen müßten dabei die Breite der zu bearbeitenden Oberfläche aufweisen. Mit einer derartigen Anordnung könnten aber nur einfache Bearbeitungs- 7 'ß erfolge erzielt werden (Sp. 1 Z. 63 - Sp. 2 Z. 2). Diesem Prinzip entspricht die im Verfahren befindliche Vorrichtung D 2. 2. a) Vor diesem Hintergrund bezeichnet die Streitpatentschrift als zu lösendes technisches Problem, ein Verfahren zur Oberflächenbearbeitung von (Holz-)Werkstücken zu schaffen, mit dem sich eine höhere Oberflächenqualität erzielen lasse als mit bekannten Verfahren. Darüber hinaus solle eine Vorrichtung geschaffen werden, die zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignet sei (Sp. 2 Z. 3-9). Des weiteren soll ermöglicht werden, die (Holz-) Werkstücke so zufriedenstellend zu bearbeiten, daß ohne zusätzliche Abdeckungen beim Schleifen keine Rundungen entstehen (hierzu Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 18-21). b) Die Lösung sieht die Streitpatentschrift darin, nacheinander Schleifelemente mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen so über das Werkstück zu führen, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet (Sp. 2 Z. 10-15). c) Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf: 1. Es dient der Bearbeitung von Oberflächen von Holzwerkstücken; 2. a) dies geschieht mit um horizontale Achsen rotieren- den Schleifelementen, b) die ihrerseits in einer Drehbewegung um eine vertikale Achse und c) nacheinander mit entgegengesetzten Rotationsrichtungen so über das Werkstück geführt werden, daß eine entgegengesetzt gerichtete Bearbeitung überall auf der Oberfläche stattfindet. Die Vorrichtung nach dem verteidigten Patentanspruch 2 weist folgende Merkmale auf: 1. Sie dient der Bearbeitung von Oberflächen von Holz-werkstücken, z.B. durch Schleifen, Holzfinish und dergleichen? 2. a) sie hat eine Anzahl um im wesentlichen horizontale Achsen rotierender Schleifelemente, b) die über dem Werkstück um eine vertikale Achse drehbar geführt werden und c) die mit unterschiedlichen Drehrichtungen rotieren. 3. Die Beklagte hat die Patentansprüche 1 und 2 gemäß ihrem vor dem Bundespatentgericht gestellten Hilfsantrag gegenüber dem durch das Beschränkungsverfahren beschränkten Gegenstand des Streitpatents zulässig weiter eingeschränkt. Das hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zutreffend gesehen und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. 9 II. Es mag dahinstehen, ob das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 2 in der verteidigten Fassung gegenüber den Gegenständen der deutschen Patentschrift 801 498, der französischen Patentschrift 817 795, der im Berufungsrechtszug von der Klägerin erstmals entgegengehaltenen italienischen Patentschrift 789 444 und der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungen der Q^lP-Schleifvorrichtung D 2 sowie der Polibrush-Roto-sand-Schleifmaschine der italienischen Firma D0 neu sind. Jedenfalls beruhen die Patentansprüche in der verteidigten Fassung gegenüber dem Stand der Technik in Verbindung mit der Lehre der italienischen Patentschrift 789 444 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie sie zur Begründung der Schutzfähigkeit erforderlich ist (§ 4 Satz 1 PatG). Der Senat ist nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung, den Darlegungen der Parteien und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der hier einschlägige Durchschnittsfachmann, ein qualifizierter Meister der Fachrichtung Maschinenbau mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der spanabhebenden Holzbearbeitung, im Prioritätszeitpunkt imstande war, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in Kenntnis der italienischen Patentschrift 789 444 die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 in der verteidigten Fassung in naheliegender Weise aufzufinden. Die italienische Patentschrift 789 444 beschreibt eine automatische Poliermaschine mit einer sich um eine vertikale Achse drehenden Plattform und sich unabhängig hiervon bewegenden, horizontal angeordneten Polierwalzen für die Bearbeitung von Holzplatten, Glasscheiben, Metallen und ähnli- 10 chem. Der Fachmann entnimmt der Patentbescheibung, daß die bekannten Poliermaschinen es nicht ermöglichten, einen perfekten Grad der Endbearbeitung der polierten Oberfläche zu erzielen, weil immer sehr feine Streifen aufgrund des von den Gewebescheiben der Walzen verursachten Staubs auf der in Bearbeitung befindlichen Platte verbleiben (deutsche Übers. S. 23. Abs.). Er wird darüber belehrt, daß dieses Problem durch die Kombination der Drehung der Plattform um eine vertikale Achse und der Drehung der horizontal angeordneten Polierwalzen mit unabhängiger Bewegung gelöst wird. Jede Polierwalze wird unabhängig von der anderen betätigt. Die Drehrichtung kann dabei beliebig sein. Jede Walze kann, wie sich aus Anspruch 3 a ergibt, sowohl rechtsgängig als auch linksgängig drehen. Aufgrund der ständigen Überschneidung der im Verlaufe der beiden Bewegungen der Walzen erzielten sehr feinen Abschleifungen wird eine perfekt polierte Oberfläche erreicht. Der Senat ist nach der eingehenden Erörterung dieser Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der ausführlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen davon überzeugt, daß die italienische Patentschrift 789 444 den Anwendungsbereich des Streitpatents betrifft. Das gilt für die zu bearbeitenden Werkstücke; Holzplatten sind ausdrücklich genannt. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt, der Fachmann verstehe hierunter Holzwerkstücke in Vollholzplatten, Spanplatten und Tischlerplatten. Er hat weiter dargelegt, der in 11 der italienischen Druckschrift genannte Arbeitsgang "Polieren" unterscheide sich nur graduell von dem in der Streitpatentschrift beschriebenen "Schleifen". Es handele sich bei beiden um materialabtragende Arbeitsweisen, die sich lediglich durch die Feinheit (oder Grobheit) des abgetragenen Materials unterscheiden. Insoweit gebe es keine gültige Definition, der Übergang sei fließend. Hinzu kommt, daß die Streitpatentschrift die vorveröffentlichte britische Patentschrift 497 412 (Sp. 1 Z. 47 ff.) nennt, die eine Vorrichtung zu dem Polieren von Glas beschreibt. Im Hinblick darauf liegt es ohnehin nahe, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise zu verfallen, daß der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents beide Bereiche, sowohl das Schleifen als auch das Polieren von Werkstücken, gleichermaßen als nah beieinanderliegende Gebiete überblickt und in seine Überlegungen für technische Problemlösungen einbezieht. Auch die technische Problemstellung der italienischen Patentschrift 789 444 ist der des Streitpatents vergleichbar; denn es geht jenem Erfinder darum, die bei der Endbearbeitung der polierten Oberfläche zurückbleibenden "sehr feinen Streifen", die als störend empfunden werden, zu verhindern. Das deckt sich mit dem Anliegen des Streitpatents, daß keine Schleifspuren Zurückbleiben sollen. Diese dem Fachmann bekannten Zusammenhänge verdeutlicht beispielsweise auch die französische Patentschrift 817 795, die als Gegenstand der Erfindung das Schleifen und Polieren harter Werkstoffe bezeichnet, sonach beide Arten einer Bearbeitung von Werkstoffen zu demindest als nahe beieinanderliegend sieht (z.B. deutsche Übers. S. 1, 2) . 12 Der von der Beklagten gegen eine Berücksichtigung der italienischen Patentschrift 789 444 angeführte Gesichtspunkt, deren Gegenstand betreffe ausschließlich das Polieren im Sinne von "Glanz aufbringen" und falle damit aus dem Anwendungsbereich des Streitpatents heraus, überzeugt nicht. Die mit 11 bezeichnete automatische Vorrichtung, die dazu dient, Polierseife intermittierend auf die Polierwalzen zu verteilen, läßt einen solchen Schluß nicht zu. Diese - einzige - Passage zu diesem Problem ist lediglich ein Bestandteil - neben vielen - zur Erläuterung der Fig. 1 der Vorveröffentlichung. Aber selbst wenn sich der Gegenstand der Druckschrift auf den Arbeitsgang "Polieren" beschränkte, bezöge der Fachmann diese Schrift bei seinen Überlegungen ein. Der Durchschnittsfachmann vermag der Vorrichtung 11 keine Bedeutung für die offenbarte technische Lehre beizu demessen. Das hat der gerichtliche Sachverständige u.a. mit dem Hinweis überzeugend bestätigt, daß dieses "Hochglanzpolieren" gleichsam als letzter Arbeitsgang eine typische italienische "Modeerscheinung" der damaligen Zeit gewesen sei. Diese Bewertung bestätigen auch die Patentansprüche, die sich zu dem von der Beklagten aufgeworfenen Problem ebenfalls nicht verhalten. Die italienische Patentschrift 789 444 belehrt den Durchschnittsfachmann aber auch über das Prinzip der Gegenläufigkeit rotierender Polierwalzen, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat. Er hat eingeräumt, daß ihm verschiedene Zusammenhänge bei der Ausarbeitung seines schriftlichen Gutachtens insoweit entgangen seien. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß Fig. 2 der italienischen Patentschrift das 13 k ,2 U Prinzip der Gegenläufigkeit um eine horizontale Achse drehender Walzen zeigt. Die beiden Walzen in der oberen Hälfte der Figur, die neben dem Bezugszeichen 1 noch mit dem Bezugszeichen 4 in Verbindung stehen, zeigen letztlich nichts anderes, als die Beklagte mit ihrem Modell in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und was der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 18 in der unteren Abbildung 8 als Prinzip dargestellt hat. Fig. 2 der italienischen Patentschrift ist mühelos als Ausschnitt zweier Walzen aus einem Bearbeitungswerkzeug rotierend mit sechs Walzen zu werten. Die Abbildung 8 zeigt die Abläufe bei sechs Walzen. Der gerichtliche Sachverständige hat auf Frage des Gerichts eingehend dargelegt, daß das Prinzip der Gegenläufigkeit bei einer geraden Zahl von Walzen "überzeugender" verwirklicht werden könne, weil bei drei Walzen, wie sie die italienische Patentschrift in der Fig. 2 zeige, zwei Walzen in gleicher Richtung rotierten und nur eine sich gegenläufig bewege. Darauf sei auch zurückzuführen, daß in den Abbildungen überwiegend eine gerade Zahl von Walzen vorgeschlagen werde. Der Einwand der Beklagten, man könne nicht schlicht von Gegenläufigkeit sprechen, weil es jeweils auf den Standpunkt des Betrachters ankomme, geht fehl. Patentanspruch 1 des Streitpatents definiert die Gegenläufigkeit nicht. Er läßt völlig offen, welche Walzen und aus welcher Blickrichtung gegenläufig rotieren sollen. Andererseits handelt es sich hier um ein Scheinproblem, wie Fig. 1 des Streitpatents verdeutlicht, die der Abbildung 8 auf Seite 18 des schriftlichen Sachverständigengutachtens entspricht. Bei den gezeigten sechs Walzen rotieren jeweils zwei gegenüberliegende mit 1 entgegengesetzter Bewegungsrichtung. Dieser Zeitpunkt und dieses Verständnis läßt sich zweifelsfrei festlegen mit dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß sie die Rotationsrichtung der Walzen während des Arbeitsvorganges ändere. Hierzu wird in der Streitpatentschrift nichts offenbart und ergibt sich vor allem auch nichts aus dem verteidigten Patentanspruch 1. Im Hinblick darauf ist offen, wie sich die Verhältnisse dann jeweils an dem gerade "in Arbeit befindlichen Punkt des Werkstücks" darstellen. Diese hängen ab von der Auflast des Werkzeugs, der Rotationsgeschwindigkeit der Walzen und der Vorschubgeschwindigkeit des Werkstücks. Des weiteren hat der gerichtliche Sachverständige den Senat nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er, obwohl deutlich höher qualifiziert als der hier anzusetzende Durchschnittsfachmann, die Führung der Schleifelemente nacheinander nicht zeitlich, sondern allein örtlich verstanden habe. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, inwiefern das von Fig. 2 der italienischen Patentschrift 789 444 in Verbindung mit dem, was deren Patentanspruch 3 a mit rechtsund linksgängiger Dreh-richtung einer jeden Walze dem Durchschnittsfachmann vermittelt, anders sein soll, als was Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung in Verbindung mit den sechs in Fig. 1 gezeigten Walzen lehrt. Ein weiterer, in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingehend erörterter Umstand ist, daß nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen das Prinzip der Gegenläufigkeit bei Schleifmaschinen zur Holzverarbeitung schon seit den 60er Jahren Stand der Technik ist. Das Prinzip der Gegenläufig- w keit hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten in der Abbildung 2 auf Seite 5 anhand des Kreuzschliffs erläutert. Es kommt insoweit nicht einmal darauf an, daß er diese Schleiftechnik als fortschrittlich gegenüber dem Einsatz einer Karussellschleifmaschine bezeichnet hat, wie sie aus der deutschen Patentschrift 801 498 bekannt ist. Letztlich läuft die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung darauf hinaus, das schon vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents allgemein bekannte Prinzip der Gegenläufigkeit von Schleifwerkzeugen auf die Karussellschleifmaschine zu übertragen. Nachdem die italienische Patentschrift 789 444 in Fig. 2 diese Übertragung für zwei Walzen bildlich darstellt und die Streitpatentschrift in Sp. 1 Z. 63 ff. hiervon ebenfalls als Stand der Technik berichtet, überzeugt es den Senat, wenn der gerichtliche Sachverständige keine erfinderische Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns zu erkennen vermag, wenn er dieses Prinzip mit einer Karussellschleifmaschine verwirklicht. Der Senat hat zugunsten der Beklagten erwogen, ob die radiale Stellung der Walzen erfinderischen Gehalt haben könnte. Auch hierin ist aber kein erfinderischer Schritt zu sehen; denn die radiale Anordnung rotierender Walzen lehrt auch die französische Patentschrift 817 795 in der Fig. 5, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Die Frage, ob der Durchschnittsfachmann eine solche Anordnung nicht auch schon aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und aufgrund einfacher Versuche in seine Überlegungen miteinbeziehen würde, mag deshalb dahinstehen. 16 Nach allem hat Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung keinen Bestand. IV. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 in der verteidigten Fassung keinen erfinderischen Gehalt aufweist; denn die Merkmale der Vorrichtung grenzen sich noch weniger vom Stand der Technik ab, weil das Streitpatent insoweit keine konkreten Angaben enthält. V. Der Kostenausspruch folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Jestaedt Maltzahn Broß Melullis Keukenschrijver ä