Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das am 2. Juni 1985 stundete die Klägerin einen bei "Infahrtsetzung" des Schiffes etwa noch nicht durch Zeichnung von Kommanditeinlagen gedeckten Restbetrag aus den 4,8 Mio.DM. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision, das Berufungs-urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von 93.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen sowie auf die Berufung der Beklagten unter weitergehender Abänderung des Urteils des Landgerichts den Rechtsstreit auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, als über die gegen die Klageforderung von 42.000,— DM hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 48.000,— DM zu entscheiden ist. Sie hat ihrerseits Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, unter Teilaufhebung des Berufungsurteils die Entscheidung dahin zu ändern, daß die Beklagte zur Zahlung direkt an die Klägerin verurteilt wird. Das Berufungsgericht nimmt an, bei diesem Betrag handele es sich unstreitig um eine restliche Werklohnforderung der Klägerin, die "unmittelbar" von der Beklagten geschuldet und nicht über Kommanditeinlagen zu finanzieren gewesen sei, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 9. Zu diesem Teil des Restwerklohnes hat das Berufungsgericht dargelegt, es handele sich um einen Teil der Werklohnrate, die nach den ursprünglichen Absprachen der Parteien über Kommanditeinlagen hätten aufgebracht werden sollen. Zu Unrecht leite die Beklagte aus diesem Schreiben nicht nur eine Stundung bis zu dem Jahresende 1985, sondern die Garantie ab, daß die Klägerin anschließend selbst oder über einen Dritten den Fehlbetrag durch Leistungen abdecken wolle, die eine Erfüllung der Werklohnverbindlichkeit (entweder durch Zahlung oder durch Forderungsverzicht der Beklagten gegenüber) bewirken müßten. Eine solche Bereitschaft der Klägerin, die Beklagte aus ihrer ursprünglichen Haftung ganz zu entlassen, gehe aus dem Schreiben vom 28. Die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, daß Leistungen für das Schiffsprojekt nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien über dieses Konto laufen sollten. Das Landgericht sei den Beweisangeboten der Parteien nicht nachgegangen, sondern habe die Aufrechnung mit der Begründung abgetan, auch eine Abmachung über die Beteiligung der Klägerin an Vertriebskosten sei durch die Vereinbarung vom 8. 93.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist; sie nimmt die Zurückverweisung an das Landgericht wegen des Bestandes der Aufrechnungsforderung von 48.000,— DM hin. Die Revision rügt vor allem einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1985 die Geltendmachung der Werklohnforderung gegen die Beklagte Vorbehalten, mit dem Inhalt jenes Schreibens nicht zu vereinbaren sei. Die Revision leitet des weiteren aus dem Umstand, daß ein Teilbetrag von 4,8 Mio.DM durch Kapitaleinlagen noch zu werbender Kommanditisten aufgebracht werden solle, eine Abrede des Inhalts her, daß für diesen Teil des Werklohnes ein besonderer Haftungsstock habe gebildet werden sollen. Dezember 1985 noch nicht untergebrachten Kommanditanteile selbst zu übernehmen (oder durch benannte Dritte übernehmen zu lassen), habe die Klägerin insoweit darauf verzichtet, auf das sonstige Vermögen der Beklagten als Haftungsstock für den noch ausstehenden Restwerklohn zurückzugreifen. Die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Schreiben vom 28. Juni 1985 gegenüber der Beklagten auf die noch offene Restwerklohnforderung nicht verzichtet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn die Auslegung dieses Schreibens unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung (nur) darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (§§ 133, 157 BGB). Das Berufungsgericht hat das Schreiben in diesem Zusammenhang dahin ausgelegt, daß sich die Klägerin nur das Recht Vorbehalten habe, selbst oder durch Benennung von Dritten die Abwicklung herbeizuführen. Daß das Berufungsgericht hierin keinen Verzicht gegenüber der Beklagten gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aber deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen dazu enthält, ob und auf welche Weise die im Schreiben vom Februar 1988 mit der Übernahme des Restbetrages als Gesellschafter durch die Klägerin oder einen von ihr benannten Dritten - hier die “ die Beendigung der Stundung im Sinne des Schreibens vom 28. Februar 1988 berechtigt oder verpflichtet ist, kann das weitere Verhalten des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten ein Hinweis sein. Februar 1988 weder berechtigt noch verpflichtet sein wollte, ist nur schwer verständlich, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter bei der Erfüllung eines wesentlichen Punktes, Eintritt der W^f^ in die Beklagte als Kommanditistin, mitgewirkt hat (Anmeldung v. Februar 1989 (GA 37) von Bedeutung sein, das sich eingehend mit den verschiedenen Regelungen der Vereinbarung vom 8. Gegenüber der vom Berufungsgericht zuerkannten Teilforderung von 42.000,— DM rügt die Revision lediglich, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nicht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Beteiligung an den Vertriebskosten in Höhe von 48.000,— DM berücksichtigt hat. Das Berufungsurteil hat die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nicht übersehen, sondern dem Landgericht zur weiteren Prüfung aufgegeben. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn mit dem Berufungsurteil davon ausgegangen werden könnte, daß die Teilforderung von 99.000,— DM vorbehaltlich einer wirksamen Aufrechnung ungeachtet der Vereinbarung vom 8. Da das jedoch nach den vorstehenden Ausführungen noch offen ist, könnte die Gegenforderung möglicherweise nicht durch Aufrechnung verbraucht sein und dazu führen, daß im Ergebnis auch die Teilforderung von 42.000,— DM unbegründet ist. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne Zahlung nicht unmittelbar an sich, sondern nur auf das Treuhandkonto verlangen, vor allem darauf gestützt, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, daß Leistungen für das Schiffsprojekt nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien über dieses Konto hätten laufen sollen. Es liegt auf der Hand, daß dieser Ausspruch, wie die Revision vor allem geltend macht, für den Fall hinfällig wird, dafr das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu einer Abweisung der Klage gelangen sollte. Darauf kommt es aber möglicherweise ebensowenig wie auf die von der Anschlußrevision aufgezeigten Gesichtspunkte an; denn das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob mit der Regelung im Schreiben vom 28. Im übrigen könnte eine Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung auch dazu führen, daß eine Zahlung auf das Treuhandkonto für die vorliegende Konstellation schon deshalb ausscheidet, weil die Treuhand bei rechtskräftiger Gerichtsentscheidung über eine Forderung überhaupt keine Funktion hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 66/92 URTEIL Verkündet am: 27. April 1993 Meyer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hermann KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hermann hi Am Alten HflB 9, Hl Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Schiffswerft und Maschinenfabrik GmbH, II. Hafeneinschnitt, eB> vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernward und den Prokuristen Klaus Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 22 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das am 2. Dezember 1991 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auf das Treuhandkonto Nr. 1.020.725.900 oder 1.020.775.900 der bei der Volksbank 93.000,— DM nebst Zinsen zu bezahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Klägerin klagt Restwerklohn aus einem Schiffsbauvertrag ein. Die Beklagte, eine Publikums-KG, sollte vom vereinbarten Festpreis von 12,9 Mio. DM einen Teilbetrag von 4,8 Mio. DM aus den Einlagen neu zu werbender Kommanditisten aufbringen. In einem Schreiben vom 28. Juni 1985 stundete die Klägerin einen bei "Infahrtsetzung" des Schiffes etwa noch nicht durch Zeichnung von Kommanditeinlagen gedeckten Restbetrag aus den 4,8 Mio. DM. Sie erklärte gleichzeitig, sie werde einen etwaigen am 31. Dezember 1985 noch nicht durch Beitrittserklärung Dritter gedeckten Betrag selbst oder durch von ihr benannte Dritte übernehmen. Von den neu geworbenen Kommanditisten versuchten sich sieben mit einem Gesamtzeichnungsbetrag von 715.000,— DM von ihrer Beteiligung wieder zu lösen. Die Beklagte führte gegen sie Prozesse, in denen die Gegner von der ei- nem von der Beklagten mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten Unternehmen, betreut wurden. Die Klägerin und die vereinbarten am 8. Februar 1988, daß letztere anstelle jener sieben Kommanditisten den gesamten Einlagebetrag von 715.000,— DM übernehmen solle. Die Beklagte bestreitet, aus diesem Vertrag verpflichtet zu sein. In der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 ist bestimmt, daß die Beklagte der "für alle bereits entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche ... aus dem Geschäftsbesor- 4 gungsvertrag" 99.000,— DM gutschreibe. In Höhe dieses Betrages hat die W^|^^ die von ihr übernommene Einlage nicht geleistet. Die Klägerin hat in dieser Höhe ihren Werklohn aus den oben erwähnten 4,8 Mio. DM nicht erhalten. Die 99.000, — DM sind ein Teil der Gesamtklageforderung von 141.000, — DM, die restlichen 42.000,— DM stammen aus dem die 4,8 Mio. DM übersteigenden Teil des Werklohnanspruchs. Die Beklagte hat ihrerseits mit einem Betrag von 48.000, — DM aufgerechnet, der nichts mit den Kommanditein-lagen zu tun hat. II. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 42.000, — DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klageforderung als solche insgesamt als begründet angesehen. Es hat jedoch nur die 42.000,— DM und von den 99.000,— DM einen Teilbetrag von 51.000,— DM, zusammen also 93.000,— DM, zugesprochen und wegen des verbleibenden Restes den Rechtsstreit wegen der Aufrechnungsforderung von 48.000,— DM zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision, das Berufungs-urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von 93.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen sowie auf die Berufung der Beklagten unter weitergehender Abänderung des Urteils des Landgerichts den Rechtsstreit auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, als über die gegen die Klageforderung von 42.000,— DM hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 48.000,— DM zu entscheiden ist. ? ? Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hat ihrerseits Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, unter Teilaufhebung des Berufungsurteils die Entscheidung dahin zu ändern, daß die Beklagte zur Zahlung direkt an die Klägerin verurteilt wird. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision. Entscheidunqsgründe: Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils im beantragten Umfang und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Berufungsgericht. A. Die Revision I. 1. Klageforderung über 42.000,— DM Das Berufungsgericht nimmt an, bei diesem Betrag handele es sich unstreitig um eine restliche Werklohnforderung der Klägerin, die "unmittelbar" von der Beklagten geschuldet und nicht über Kommanditeinlagen zu finanzieren gewesen sei, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1990 ergebe. Daß auch diese Verbindlichkeit gestundet worden sei, habe die Beklagte schon nicht dargelegt. Aus diesem Grunde könne dahinstehen, ob ein gewährter Zahlungsaufschub später hinfällig geworden sei. 2. Klageforderung über 99.000,— DM 6 Zu diesem Teil des Restwerklohnes hat das Berufungsgericht dargelegt, es handele sich um einen Teil der Werklohnrate, die nach den ursprünglichen Absprachen der Parteien über Kommanditeinlagen hätten aufgebracht werden sollen. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte aus der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 berechtigt und verpflichtet worden sei. Sei dies nicht der Fall, folge ihre Haftung aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag, nach dem die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin letztlich das Risiko trage, das nach dem Finanzierungskonzept vorgesehene Fremdkapital beizubringen. Hieran habe das Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 1985 nichts geändert. Zu Unrecht leite die Beklagte aus diesem Schreiben nicht nur eine Stundung bis zu dem Jahresende 1985, sondern die Garantie ab, daß die Klägerin anschließend selbst oder über einen Dritten den Fehlbetrag durch Leistungen abdecken wolle, die eine Erfüllung der Werklohnverbindlichkeit (entweder durch Zahlung oder durch Forderungsverzicht der Beklagten gegenüber) bewirken müßten. Eine solche Bereitschaft der Klägerin, die Beklagte aus ihrer ursprünglichen Haftung ganz zu entlassen, gehe aus dem Schreiben vom 28. Juni 1985 nicht hervor. 3. Das Berufungsgericht hält den Rechtsstreit über die vom Landgericht schon zugesprochenen 42.000,— DM hinaus bezüglich des Betrages von 99.000,— DM erst in Höhe von 51.000,— DM für entscheidungsreif. In Höhe von 48.000,— DM bedürfe der Klärung, ob der Beklagten der in dieser Höhe zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch zustehe. Zahlung könne die Klägerin jedoch nicht unmittelbar an sich, sondern nur auf das Treuhandkonto verlangen. Die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, daß Leistungen für das Schiffsprojekt nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien über dieses Konto laufen sollten. Es lasse sich nicht feststellen, daß diese Absprache hinfällig geworden sein könnte. 4. Aufrechnungsforderung über 48.000,— DM Nach dem schlüssigen Vortrag der Beklagten sei diese berechtigt, von der Klägerin einen Teil der an die Firma 4P zu zahlenden Vertriebskosten erstattet zu verlangen. Das Landgericht sei den Beweisangeboten der Parteien nicht nachgegangen, sondern habe die Aufrechnung mit der Begründung abgetan, auch eine Abmachung über die Beteiligung der Klägerin an Vertriebskosten sei durch die Vereinbarung vom 8. Februar 1988 hinfällig geworden. Damit sei ihm ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertige. II. Die Revision richtet sich gegen den Teil des Berufungsurteils, durch den die Beklagte zur Zahlung von 93.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist; sie nimmt die Zurückverweisung an das Landgericht wegen des Bestandes der Aufrechnungsforderung von 48.000,— DM hin. 1. Die Revision macht geltend, der Klägerin stehe die Forderung über 99.000,— DM schon dem Grunde nach nicht zu. Sie habe im Schreiben vom 28. Juni 1985 eine Plazierungsga-rantie abgegeben. Damit habe die Klägerin aber nicht nur die 8 Übernahme der bis zu dem Stichtag noch nicht plazierten Komman-ditanteile, sondern auch die Erfüllung der dadurch entstehenden Einlagepflichten garantiert. Das könne nichts anderes bedeuten, als daß der am Stichtag noch offene Restwerklohnanspruch durch Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Einlagepflichten befriedigt werden sollte. Die Revision rügt vor allem einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1985 die Geltendmachung der Werklohnforderung gegen die Beklagte Vorbehalten, mit dem Inhalt jenes Schreibens nicht zu vereinbaren sei. Die Revision leitet des weiteren aus dem Umstand, daß ein Teilbetrag von 4,8 Mio. DM durch Kapitaleinlagen noch zu werbender Kommanditisten aufgebracht werden solle, eine Abrede des Inhalts her, daß für diesen Teil des Werklohnes ein besonderer Haftungsstock habe gebildet werden sollen. Mit ihrer Zusage im Schreiben vom 28. Juni 1985, die am 31. Dezember 1985 noch nicht untergebrachten Kommanditanteile selbst zu übernehmen (oder durch benannte Dritte übernehmen zu lassen), habe die Klägerin insoweit darauf verzichtet, auf das sonstige Vermögen der Beklagten als Haftungsstock für den noch ausstehenden Restwerklohn zurückzugreifen. 2. Die Rüge der Revision greift im Ergebnis durch. Die Forderung über 99.000,— DM steht der Höhe nach außer Streit; denn sie ergibt sich aus dem Schiffsbauvertrag vom 22. Juni 1984. Die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Schreiben vom 28. Juni 1985 gegenüber der Beklagten auf die noch offene Restwerklohnforderung nicht verzichtet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn die Auslegung dieses Schreibens unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung (nur) darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (§§ 133, 157 BGB). Eine solche Rechtsverletzung ist zu verneinen. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht diesem Schreiben eine Stundung. Nach Abs. 2 dieses Schreibens sollte die Restforderung gegen reduzierte Zinszahlung gestundet, aber nicht erlassen sein. Die Grundlage der Stundung war, daß bei Infahrtsetzung des Schiffes das einzuwerbende Kom-manditkapital noch nicht voll gezeichnet sei. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985 sollte durch die Regelung in Abs. 3 des Schreibens eine endgültige Bereinigung der Abrechnung des Restwerklohnes herbeigeführt werden, wenn der gestundete Betrag nicht vollständig durch Beitrittserklärungen Dritter bis zu diesem Zeitpunkt gedeckt sein sollte. Entgegen der von der Revision vorgenommenen Auslegung sieht das Berufungsgericht hierin keine Plazierungsgarantie. Das Berufungsgericht hat das Schreiben in diesem Zusammenhang dahin ausgelegt, daß sich die Klägerin nur das Recht Vorbehalten habe, selbst oder durch Benennung von Dritten die Abwicklung herbeizuführen. Daß das Berufungsgericht hierin keinen Verzicht gegenüber der Beklagten gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Auslegung des Schreibens vom 28. Juni 1985 ist möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. % Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aber deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen dazu enthält, ob und auf welche Weise die im Schreiben vom 10 28. Juni 1985 ausgesprochene Stundung entfallen sein soll. Diese Feststellungen zu treffen, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Es könnte sein, daß die Fälligkeit bereits dadurch eingetreten war, daß Kommanditanteile vor dem 31. Dezember 1985 gezeichnet, wenn auch nicht bezahlt worden sind. Der Wortlaut des Schreibens vom 28. Juni 1985 spricht dafür, daß es nur auf eine Zeichnung ankomme. Etwas anderes könnte sich aber unter Umständen aus dem Zusammenhang der Ereignisse insbesondere dann ergeben, wenn mit der Regelung gemäß dem Schreiben vom 28. Juni 1985 gerade dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, daß es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und einzelnen Kommanditisten gekommen war (vgl. Klagschrift S. 2). Es könnte auch sein, daß jedenfalls die Vereinbarung vom 8. Februar 1988 mit der Übernahme des Restbetrages als Gesellschafter durch die Klägerin oder einen von ihr benannten Dritten - hier die “ die Beendigung der Stundung im Sinne des Schreibens vom 28. Juni 1985 bewirkt und damit die Fälligkeit der Restwerklohnforderung herbeigeführt hat. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Beklagte aus der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 berechtigt oder verpflichtet ist, kann das weitere Verhalten des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten ein Hinweis sein. Schon das Landgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen (LGU 7 GA 85), daß ihr persönlich haftender Gesellschafter die Anmeldung der zu dem Handelsregister unterzeichnet habe. 11 2Z Wenn aber die Beklagte aus der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 weder berechtigt noch verpflichtet sein wollte, ist nur schwer verständlich, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter bei der Erfüllung eines wesentlichen Punktes, Eintritt der W^f^ in die Beklagte als Kommanditistin, mitgewirkt hat (Anmeldung v. 10.02.1989, GA 36). In diesem Zusammenhang kann auch das Schreiben der anwaltschaftlichen Bevollmächtigten der Beklagten vom 16. Februar 1989 (GA 37) von Bedeutung sein, das sich eingehend mit den verschiedenen Regelungen der Vereinbarung vom 8. Februar 1988, die Eintragung der W^^^ in das Handelsregister und die finanzielle Abwicklung des Restwerklohnanspruchs aufgrund dieser Vereinbarung beschäftigt. Im Hinblick darauf sind weitere Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 und ihre Auswirkungen auf die Regelungen im Schreiben vom 28. Juni 1985 zu erwarten, wenn diese vom Berufungsgericht nicht erörterten Schreiben miteinbezogen werden. Es dürfte zweckmäßig sein, in diesem Zusammenhang auch die Gesprächsnotiz vom 25. Mai 1989 (GA 72) und das Schreiben vom 22. Juni 1989 (GA 73) zu würdigen. III. Klageforderung über 42.000,— DM Gegenüber der vom Berufungsgericht zuerkannten Teilforderung von 42.000,— DM rügt die Revision lediglich, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nicht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Beteiligung an den Vertriebskosten in Höhe von 48.000,— DM berücksichtigt hat. 12 Auch diese Rüge ist auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen begründet. Das Berufungsurteil hat die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nicht übersehen, sondern dem Landgericht zur weiteren Prüfung aufgegeben. Es hat die Gegenforderung jedoch nur gegenüber der vorstehend zu II erörterten Teilforderung von 99.000,— DM in Betracht gezogen. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn mit dem Berufungsurteil davon ausgegangen werden könnte, daß die Teilforderung von 99.000,— DM vorbehaltlich einer wirksamen Aufrechnung ungeachtet der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 an sich begründet und auch fällig ist. Da das jedoch nach den vorstehenden Ausführungen noch offen ist, könnte die Gegenforderung möglicherweise nicht durch Aufrechnung verbraucht sein und dazu führen, daß im Ergebnis auch die Teilforderung von 42.000,— DM unbegründet ist. B. Zur Revision im übrigen und zur Anschlußrevision I. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne Zahlung nicht unmittelbar an sich, sondern nur auf das Treuhandkonto verlangen, vor allem darauf gestützt, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, daß Leistungen für das Schiffsprojekt nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien über dieses Konto hätten laufen sollen. Daß diese Absprache hinfällig geworden sein könnte, lasse sich nicht feststellen. Einen solchen Rückschluß erlaube weder eine zwischenzeitliche Beendigung der Treuhandschaft noch der Umstand, daß die Beklagte den Treuhandeinwand nach dem 8. Februar 1988 nicht geltend gemacht haben solle. II. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zahlung des ausgeurteilten Betrages auf das näher bezeichnete Treuhandkonto kann keinen Bestand haben. Es liegt auf der Hand, daß dieser Ausspruch, wie die Revision vor allem geltend macht, für den Fall hinfällig wird, dafr das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu einer Abweisung der Klage gelangen sollte. Darauf kommt es aber möglicherweise ebensowenig wie auf die von der Anschlußrevision aufgezeigten Gesichtspunkte an; denn das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob mit der Regelung im Schreiben vom 28. Juni 1985 und der Vereinbarung vom 8. Februar 1988 nicht eine Änderung des nZahlungsmodus" selbst dann verbunden sein sollte, wenn die Treuhandschaft noch fortbesteht. Diese zeitlich später liegenden Regelungen könnten vormals bestehende Vereinbarungen über die Einzahlung des Werklohns auf das Treuhandkonto abgelöst haben. Im übrigen könnte eine Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung auch dazu führen, daß eine Zahlung auf das Treuhandkonto für die vorliegende Konstellation schon deshalb ausscheidet, weil die Treuhand bei rechtskräftiger Gerichtsentscheidung über eine Forderung überhaupt keine Funktion hat. Schließlich sind auch die Überlegungen der Anschlußrevision über den erkennbaren Sinn des Treuhandkontos nicht von der Hand zu weisen. Zu alledem bedarf es weiterer Feststellungen, die zu treffen dem Berufungsgericht Vorbehalten bleibt. 14 C. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten von Revision und Anschlußrevision zu übertragen. Rogge Mees Maltzahn Broß Melullis