Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Barockschrank, den sie dem Beklagten im August 1977 zur Beseitigung eines unbedeutenden FurnierSchadens übergeben hat und der Anfang November 1977 aus den Räumen des Beklagten abhanden gekommen ist. Das Landgericht hat über den Zustand und den Wert des Barockschrankes Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Edmund LflB, mBHH, sowie Franz HflHB, KflBr und der auf einen Betrag von 65.000,— DM gerichteten Klage in Höhe von 60.000,— DM nebst Zinsen stattgegeben. Entsche idungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat sich für seine Schätzung auf die vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen lHH und HflHB gestützt. Denn die beiden Gutachten boten dafür mangels näherer tatsächlicher Angaben keine ausreichende Grundlage; sie erlaubten es insbesondere nicht, die Überlegungen zur Höhe des geschätzten Wertes in dem Maß nachzuvollziehen und zu überprüfen, wie es für eine freie Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich ist. Ohne eine nähere Darstellung der Überlegungen, die zu dieser Schätzung geführt haben, war das Berufungsgericht jedoch nicht in der Lage, sich eine eigene Meinung über die von den Sachverständigen gemachten Wertangaben zu bilden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß keine Anhaltspunkte gegen die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen oder die Richtigkeit ihrer Wertfeststellungen sprächen, ist nicht geeignet, die eigenverantwortliche Schätzung der Schadenshöhe durch das Gericht (§ 287 ZPO) zu ersetzen. Januar 1982 zunächst auch selbst Zweifel an der vom Landgericht angenommenen Schadenshöhe geäußert hatte, hätte danach dem Antrag des Beklagten entsprechen und eine schriftliche oder mündliche (§ 411 Abs.3 ZPO) Ergänzung des Gutachtens des Sach- Auf die Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 66/83 URTEIL Verkündet am 17. Mai 1984 Meyer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schreinermeisters Reinhard G| Lfl, , H| Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Rentner in Dr. Eileen C - Prozeßbevollmächtigte: r B| Straße ■ , Löj Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. t 23 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Barockschrank, den sie dem Beklagten im August 1977 zur Beseitigung eines unbedeutenden FurnierSchadens übergeben hat und der Anfang November 1977 aus den Räumen des Beklagten abhanden gekommen ist. Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin für diesen 3 Verlust Schadensersatz zu leisten, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Landgericht hat über den Zustand und den Wert des Barockschrankes Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Edmund LflB, mBHH, sowie Franz HflHB, KflBr und der auf einen Betrag von 65.000,— DM gerichteten Klage in Höhe von 60.000,— DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Änderung des Zinsausspruchs zurückgewiesen, ebenso die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt hatte. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. J Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entsche idungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. T. Das Berufungsgericht hat sich für seine Schätzung auf die vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen lHH und HflHB gestützt. Das greift die Revision zu Recht an. Denn die beiden Gutachten boten dafür mangels näherer tatsächlicher Angaben keine ausreichende Grundlage; sie erlaubten es insbesondere nicht, die Überlegungen zur Höhe des geschätzten Wertes in dem Maß nachzuvollziehen und zu überprüfen, wie es für eine freie Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich ist. Der Sachverständige lSB hat sich im Gutachten vom 2. Februar 1981 hinsichtlich des Wertes auf den Satz beschränkt, daß er sich den "Ausführungen des Kollegen BiflHB ... vollinhaltlich anschließe". Dieser hatte in einem Schreiben vom 5. Mai 1980 an die Klägerin den "heutigen Handelswert des Möbels mit DM 65.000,— bis DM 70.000,—" taxiert. Das Berufungsgericht hat dieses Gutachten, von dem das Landgericht gemeint hat, es sei "inhaltlich zu knapp ausgefallen", in seiner Begründung ebenfalls als "äußerst knapp" bezeichnet. Zusammen mit dem vom Landgericht zusätzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen HflB sieht es darin jedoch eine ausreichende 5 Grundlage für die Schätzung des Wertes des abhandengekommenen Schrankes, weil das zweite Gutachten "die Wertfeststellung des ersten gerichtlichen Gutachtens letztlich bekräftige". Das zweite Gutachten erschöpft sich in der Erörterung der aus den Fotografien erkennbaren Einzelheiten und der daraus abgeleiteten, auf einen einzigen Satz beschränkten Bewertung, "ein solches Möbel in gutem Zustande werde auf Kunstmessen und Kunstauktionen um 60.000,— DM gehandelt". Es bietet daher außer dem unbelegten Hinweis auf einen auf Kunstmessen und Kunstauktionen zu erzielenden Preis ebenfalls keine weitere tatsächliche Grundlage für die vom Gericht vorzunehmende Schadensschätzung (§ 287 ZPO), sondern beschränkt sich darauf, statt dem Gericht die Unterlagen für eine Schätzung zur Verfügung zu stellen, selbst eine Schätzung vorzunehmen, ohne dabei die dafür maßgebenden Gründe in einer nachprüfbaren Weise darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter gehalten, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob er dem Gutachten eines Sachverständigen folgen kann. Deshalb müssen, wenn er sich eines Sachverständigen bedient, um Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO zu gewinnen, die tatsächlichen Umstände, auf denen die Überlegungen des Sachverständigen und des sich diesem anschließenden Richters beruhen, erkennbar und damit nachprüfbar sein. Der Begriff der "Schätzung" setzt gewisse gesicherte Grundlagen für den im Rahmen des ^ 287 ZPO zu ziehenden Schluß voraus. In bezug auf diese Grundlagen muß das J Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellung erlangen (BGH NJW 1970, 1970, 1971). Der Umstand, daß sowohl der Privatgutachter Bienert der Klägerin als auch die beiden gerichtlichen Sachverständigen in ihren Schätzungsergebnissen übereinstimmen, mag zwar dafür sprechen, daß die Schätzung richtig ist. Ohne eine nähere Darstellung der Überlegungen, die zu dieser Schätzung geführt haben, war das Berufungsgericht jedoch nicht in der Lage, sich eine eigene Meinung über die von den Sachverständigen gemachten Wertangaben zu bilden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß keine Anhaltspunkte gegen die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen oder die Richtigkeit ihrer Wertfeststellungen sprächen, ist nicht geeignet, die eigenverantwortliche Schätzung der Schadenshöhe durch das Gericht (§ 287 ZPO) zu ersetzen. Die Angabe des Sachverständigen Heuser, daß ein solches Möbelstück auf Kunstmessen und Kunstauktionen gehandelt werde, spricht dagegen, daß es - etwa wegen der besonderen Seltenheit der hier zu beurteilenden Antiquität - an bestimmbaren tatsächlichen Faktoren für die Wertermittlung völlig fehlt. Das Berufungsgericht, das in seinem Beschluß vom 5. Januar 1982 zunächst auch selbst Zweifel an der vom Landgericht angenommenen Schadenshöhe geäußert hatte, hätte danach dem Antrag des Beklagten entsprechen und eine schriftliche oder mündliche (§ 411 Abs. 3 ZPO) Ergänzung des Gutachtens des Sach- verständigen hUHI herbeiführen oder eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen müssen (§ 412 ZPO). II. Auf die Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. Ballhaus Brodeßer Ochmann von Albert Wind isch