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BGH · X ZR 66/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 66/81

1. Für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag kann dahinstehen, ob die Revision, die von dem Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, wegen Nichtüberschreitens der Beschwergrenze unzulässig ist. Die Beklagte ist zu I des Berufungsurteils verurteilt worden, der Klägerin Rechnung zu legen über sämtliche Umsätze mit dem Abstandshalter "Sternfix" für den Zeitraum vom 1. Sie hat die Beklagte unter Androhung der Inanspruchnahme des Vollstreckungsgerichts zur Ergänzung der Rechnungslegung bis zu dem 22. Die Beklagte beantragt in erster Linie, die Zwangsvollstreckung einzustellen, soweit die Klägerin gemäß I des Urteils Angabe der Preise, Abnehmer, Herstellungsund Lieferzeiten verlange, und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Klägerin, mit der sie in Wettbewerb stehe, durch diese Angaben in die Lage versetzt werde, in ihren Kundenkreis einzudringen. Der Hauptantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die von der Klägerin geforderten Angaben über Abnehmer sowie Herstellungsund Lieferzeiten richtet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte - entsprechend dem Antrag der Klägerin - lediglich zur Rechnungslegung über die erzielten Umsätze verurteilt. der Preise, und zwar schon nach dem Wortlaut des Urteilsausspruchs, aber auch nach dessen Sinn: Denn der Rechnungslegung sanspruch soll den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren vorbereiten, der sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach einem Vomhundertsatz des Warenrechnungswertes berechnet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus dem Urteil in seiner Gesamtheit betrieben wird, der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungRechnungslegungUmsatzangebenVollstreckungsschutzantragFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^ o V
X ZR 66/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Gebr. SflHflB Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die SflH Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf
 Straße fl),
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Firma HflBWalter Hi Straße)), N|
Handelsvertretung, S|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1982 durch die Richter Dr. Hesse, von Albert, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 beschlossen:
Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten wird abgelehnt.
Gründe :
1.	Für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag kann dahinstehen, ob die Revision, die von dem Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, wegen Nichtüberschreitens der Beschwergrenze unzulässig ist.
Denn auch unter der Annahme, daß die Beschwer der Beklagten 40.000 DM übersteigt, muß der Antrag erfolglos bleiben.
2.	Die Beklagte ist zu I des Berufungsurteils verurteilt worden, der Klägerin Rechnung zu legen über sämtliche Umsätze mit dem Abstandshalter "Sternfix" für den Zeitraum vom 1. März 1976 bis zu dem 30. Juni 1978. Sie hat der Klägerin die umgesetzten Mengen ab Oktober 1977 unterdessen mitgeteilt. Die Klägerin bemängelt das Fehlen von Angaben für die Zeit bis Oktober 1977 sowie von Angaben über die Preise, Abnehmer, Herstellungsund Lieferzeiten. Sie hat die Beklagte unter Androhung der Inanspruchnahme des Vollstreckungsgerichts zur Ergänzung der Rechnungslegung bis zu dem 22. März 1982 aufgefordert.
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Die Beklagte beantragt in erster Linie, die Zwangsvollstreckung einzustellen, soweit die Klägerin gemäß I des Urteils Angabe der Preise, Abnehmer, Herstellungsund Lieferzeiten verlange, und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Klägerin, mit der sie in Wettbewerb stehe, durch diese Angaben in die Lage versetzt werde, in ihren Kundenkreis einzudringen. Sie - die Beklagte - vertrete zwar den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet sei, die geforderten Auskünfte zu erteilen; es lasse sich jedoch nicht absehen, welche Ansicht das Vollstreckungsgericht hierzu vertreten werde.
Für den Fall, daß der Senat eine teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht für zulässig halte, beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung unbeschränkt einstweilen einzustellen.
3.	Der Hauptantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die von der Klägerin geforderten Angaben über Abnehmer sowie Herstellungsund Lieferzeiten richtet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte - entsprechend dem Antrag der Klägerin - lediglich zur Rechnungslegung über die erzielten Umsätze verurteilt. Hierzu gehören Angaben über die Abnehmer und über die Herstellungsund Lieferzeiten nicht. Da eine Verurteilung nicht erfolgt ist, bezieht sich auch die Revision nicht auf diese Ansprüche, so daß ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht in Betracht kommt.
4.	Der weitergehende Hauptantrag ist unbegründet.
Zwar erstreckt sich die Verurteilung auch auf die Angabe
 
der Preise, und zwar schon nach dem Wortlaut des Urteilsausspruchs, aber auch nach dessen Sinn: Denn der Rechnungslegung sanspruch soll den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren vorbereiten, der sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach einem Vomhundertsatz des Warenrechnungswertes berechnet. Würde man unter den Umsätzen, zu deren Angabe die Beklagte verurteilt worden ist, nur die Stückzahlen verstehen, dann würde die Rechnung, entgegen ihrem Sinn und Zweck, die Berechnung der Lizenzhöhe nicht ermöglichen.
Der Beklagten droht indes kein nicht zu ersetzender Nachteil, wenn sie die erzielten Preise angibt. Es ist nicht ersichtlich, daß Angaben hierüber der Klägerin eine Handhabe geben, in den Kundenkreis der Beklagten einzudringen.
5.	Der Hilfsantrag ist gestellt für den Fall, daß der Hauptantrag für unzulässig erachtet wird. Dies ist, wie vorstehend unter 3) dargelegt, teilweise der Fall, über den Hilfsantrag ist demnach zu befinden.
Dieser Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus dem Urteil in seiner Gesamtheit betrieben wird, der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Hesse
 Piper
von Albert
 Teplitzky
Merkel