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BGH · X ZR 66/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 66/70

In den Anmeldungsunterlagen heißt es einleitend, die Erfindung beziehe sich auf den Scherkopf eines Trockenrasierapparates mit einer über der hin und her bewegten inneren Messeranordnung als äußeres Schneidbahnteil aufgespannten schmiegsamen Scherkammfolie und betreffe eine neue Ausbildung für die Anbringung und das Zusammenwirken dieser Teile. Bei den Geräten mit einer lösbar befestigten Scherkammfolie bedürfe es besonderer Vorrichtungen zu ihrer Aufhängung und Befestigung; außerdem bestehe die Gefahr, daß die Scherkammfolie beim Abnehmen oder infolge ungenauer Befestigung geknickt oder durch Einwirkung der Messeranordnung beschädigt werde. Die außerhalb des Gerätes flache Scherkammfolie werde entweder mit Schrauben oder Nieten fest auf dem Gehäusekopf angebracht oder herausnehmbar derart gekrümmt in diesen Rahmen eingelegt, daß sie mit seitlichen Öffnungen in Nocken an den inneren Längsseiten des Rahmens einrastet. sich in der gekrümmten Stellung kraft ihrer eigenen Vorspannung fest gegen die Innenseite des Rahmens anpreßt, Sie könne durch einfaches Zusammenbiegen ihrer beiden Enden mühelos aus den sie haltenden Nocken an der Innenseite des Rahmens ausgerastet und dann aus dem Rahmen herausgenommen werden. Sie faßt schließlich das durch die Erfindung erreichte Ergebnis dahin zusammen, daß eine einfache Auswechslung und Reinigung aller Teile des Scherkopfes ermöglicht und eine Beschädigung dieser Teile durch selbständiges Loslösen verhindert sei; außerdem sei ohne das Erfodernis von besonderen Vorrichtungen ein einwandfreies Zusammenwirken des äußeren Schneidbahnteiles (damit ist die Scherkammfolie gemeint) und der Messeranordnung zur Erzielung einer glatten Rasur ohne die Gefahr von Hautverletzungen gewährleistet. Bei der Schilderung der Ausführungsbeispiele heißt es in der Anmeldung, die Anordnung der Nocken 6 und der Öffnungen 7 sei so aufeinander abgestimmt, daß die in den Kopf eingelegte Scherkammfolie 8 beim Einrasten der Nocken in die Öffnungen mit ihrem Bogen etwa den Stirnwänden 9 des den Gehäusekopf bildenden Rahmens folgt. Der Oberbegriff des ersten Patentanspruchs der Anmeldung beschreibt eine ”Scherkopfausbildung für Trockenrasierapparate mit einer von einem Antrieb hin und her bewegbaren inneren Messeranordnung und einer über diese gespannten, von dem Gehäuse gehaltenen schmiegsamen Scherkammfolie, wobei der die innere Messeranordnung umgebende, die Scherkammfolie tragende Gehäusekopf als Rahmen aus Metall oder Kunststoff leicht abziehbar von dem Grundgehäuse aufgenommen wird”. Der Patentanspruch 2 beansprucht, daß die schmiegsame Scherkammfolie herausnehmbar in dem Rahmen des Gehäusekopfes eingelegt ist. Als die Beklagte im Laufe des Erteilungsverfahrens den Patentanspruch 1 auf eine Anordnung richtete, bei der die Scherkammfolie in einem als Gehäusekopf ausgebildeten Rahmen angebracht ist, der die Messeranordnung umschließt, und von außen auf dem Grundgehäuse abnehmbar befestigt ist (Bl. 96 ErtA.), Januar 1955 beim Patentamt eingegangenen Eingabe, in den genannten Entgegenhaltungen seien die Scherkammfolien nicht frei tragend und in bezug auf die Messeranordnung anpassungsfähig ausgebildet; diese würden vielmehr durch Längsrippen des Gehäusekopfrahmens bzw. Bei der Anmeldung sei die Scherkammfolie dagegen lediglich an den beiden Längsseiten in dem Gehäusekopfrahmen befestigt und im übrigen völlig freitragend und damit anpassungsfähig ausgebildet, und legte einen entsprechend gefaßten Patentanspruch vor (Bl. 109-111 ErtA.). Der Prüfer hielt dem entgegen, das sei in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung nicht offenbart (Bescheid vom 20. "Scherkopf für Trockenrasierapparate mit einem hin- und herbewegten inneren Messerkopf und einer darüber gespannten Scherfolie, die in einem die selbständig auf dem Gehäuse befestigte innere Messeranordnung umschließenden und abnehmbaren Gehäusekopf-rahmen angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß die gebogenen Längsseiten der Scherfolie (8) gegen die Innenstirnen der Endwangen des Rahmens (5) frei beweglich anliegen." Juli 1958 ausgeführt, da befürchtet werden müßte, daß bei stärkerer Beweglichkeit der Scherfolie ein Zerknittern der Scherfolie eintreten könnte, habe die Erfindung nicht nahegelegen; es sei ein Vorurteil zu überwinden gewesen (Bl. 174 ErtA.). Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung, sondern erst mit der am 28. 1. Das Streitpatent hat eine besondere Ausbildung eines Scherkopfes für Trockenrasierapparate zu dem Gegenstand, bei dem sich ein Messerkopf unter einer perforierten äußeren Scherfolie hin und her bewegt. Es schreibt den vorbekannten Ausführungen jedoch den Nachteil zu, daß die fest auf dem Gehäusekopf befestigte Scherfolie in ihrer für die Funktion wesentlichen Anpassungsfähigkeit an den federnd angedrückten Messerkopf 3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Streitpatent vorgeschlagen, die Scherfolie lediglich an den beiden geraden Seiten in dem Gehäusekopfrahmen zu befestigen; ihre gebogenen Längsseiten sollen "gegen die Innenstirnen der Endwangen des Gehäuserahmens frei beweglich an-liegen" (Sp. 1, Z. (3) Die Scherfolie ist in einem abnehmbaren Gehäuserahmen angebracht, der die selbständig auf dem Gehäuse befestigte innere Messeranordnung umschließt. Darin ist weiter ausgeführt, daß die außerhalb des Rasierapparats flache Scherfolie derart gekrümmt in den Gehäusekopfrahmen eingelegt werden könne, daß sie mit seitlichen Öffnungen in Nocken an den inneren Längsseiten des Rahmens einraste und in dieser Arbeitsstellung ohne sonstige Vorrichtungen durch den Anpreßdruck ihrer eigenen Vorspannung fest gehalten werde (S. Allein aus diesen Angaben in der ursprünglichen Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes kann auch in Verbindung mit den Abbildungen 2 und 3 der ursprünglichen Zeichnung nicht die Lehre entnommen werden, die gebogenen Längsseiten der Scherfolie frei beweglich (freitragend) zwischen den Innenstirnen der Endwangen des Rahmens anzuordnen. Davon, daß sich die Scherfolie ihrerseits der federnden Messeranordnung gut anpassen kann, ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht die Rede. Januar 1958 im Einspruchsverfahren ausgeführt, zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents habe unter den Fachleuten ein Vorurteil dagegen bestanden, den gebogenen Stirnseiten der empfindlichen, nur 5/100 mm und weniger starken Scherfolien auch gegen von außen auf den Bogen gerichteten Kräften Bewegungsfreiheit zu geben. September 1973 hat die Beklagte ausgeführt, bis zu dem Anmeldetage des Streitpatents seien alle Fachleute, die sich mit der Konstruktion von Schersystemen mit flexibler, anpassungsfähiger Scherfolie und federnd gegen diese von unten angedrücktem Schermesser befaßten, auf die Vorstellung fixiert gewesen, die Scherfolie unter allen Umständen weitgehend zu unterstützen, und zwar im wesentlichen durch den Messerkopf und an den seitlich über die Länge des Messerkopfes überstehenden gebogenen Folienrändern durch Abdeckung oder Unterstützung dieser Ränder. Es steht einer ausreichenden Offenbarung nicht entgegen, daß der Durchschnittsfachmann das betreffende Merkmal erst durch Schlußfolgerungen aus anderen Angaben in den Anmeldungsunterlagen erkennen kann, wenn er diese ohne weiteres anstellt, wenn er die Anmeldungsunterlagen liest und ohne nähere Überlegungen zu dem Schluß gelangen kann. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Durchschnittsfachmann habe aus der in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Angabe, die Scherfolie mit ihren Längsseiten durch Nocken am Gehäusekopfrahmen zu befestigen, ohne weiteres den Schluß ziehen können, an den gekrümmten Seiten der Scherfolie gegenüber den Stirnwangen des Gehäusekopfrah-mens für ein ausreichendes Spiel zu sorgen, um die schmiegsame Scherfolie, ohne daß auf feintolerierte Abmessungen geachtet werden müsse, leicht in den Rahmen einsetzen zu können und eine gute Anpassung der Scherfolie an das oszillierende Schermesser zu erreichen. In Anbetracht des im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bestehenden Vorurteils, unter allen Umständen die über den Messerkopf hervorstehenden Ränder der flexiblen Scherfolie zu unterstützen, und der Tatsache, daß eine mit Nocken im Rahmen befestigte Scherfolie in der Nockenhalterung in einem gewissen Umfange zur Seite beweglich sei, sei der Durchschnittsfachmann auf Grund der Angaben in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in dem Gedanken verhaftet geblieben, die gekrümmten seitlichen Folienränder unterstützen zu müssen. Aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im letzteren Punkte folgt, daß der Durchschnitt sfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents durch das damals bestehende Vorurteil daran gehindert war, aus den Anmeldungsunterlagen den Schluß zu ziehen, daß die gebogenen Seiten der Scherfolie frei beweglich (freitragend) zwischen den Stirnseiten der Endwangen des Rahmens angeordnet sein sollten. Die Beklagte hat demgegenüber schon im Erteilungsverfahren ausgeführt, der Fachmann habe das streitige Merkmal der Angabe in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnehmen können, daß die gekrümmt eingelegte Scherfolie herausnehmbar sein soll. Deshalb scheide eine Auflage an den seitlichen Wangen aus, weil die Scherfolie dann nicht durch ein Zusammenbiegen ihrer Enden aus den Nocken an den Längsseiten des Rahmens ausgerastet und herausgenommen werden könnte.

Zitierte Normen: § 2 PatG
MerkmalAnmeldungScherkammfolieErfindungPatentursprünglichMesseranordnungScherfolieRahmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 26
Scherfolie
 Hindert ein zur Zeit der Anmeldung bestehendes Vorurteil den Durchschnittsfachmann daran, ein Merkmal einer Erfindung der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, so kommt für dieses Merkmal der Erfindung mangels Offenbarung nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung in Betracht.
BGH, Urt. v. 27. September 1973 - X ZR 66/70 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 66/70	URTEIL	Verkündet	am
27. September 1973
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma B0MI Aktiengesellschaft, FflHIB /M0B, RflHHHHHB Straße 0, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Hans Wilhelm Hl
 Wil
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungsklägerin,
 gegen
die Firma ÖflllHiHHiB Pfl^HP-U^dustrie Fabrikations-gesellschaft mbH,	Dfl|^BB(Bgasse 0, gesetzlich
 vertreten durch Direktor A. H*
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und Prof. Dr.	__
Patentanwälte Dipl.-Ing.
Dr. Ing.	und Dipl.-Ing.
2
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 4. August 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des inzwischen abgelaufenen Patents ■ BP BP, aus dem sie die Klägerin wegen Verletzung in Anspruch nimmt. Das Patent betrifft einen Scherkopf für Trockenrasierapparate. Es geht auf die Anmeldung vom 12. Januar 1953 zurück.
In den Anmeldungsunterlagen heißt es einleitend, die Erfindung beziehe sich auf den Scherkopf eines Trockenrasierapparates mit einer über der hin und her bewegten inneren Messeranordnung als äußeres Schneidbahnteil aufgespannten schmiegsamen Scherkammfolie und betreffe eine neue Ausbildung für die Anbringung und das Zusammenwirken dieser Teile. Die Anmeldung schreibt den Ausbildungen des Trockenrasierers mit einem besonderen Gehäusekopf zur Aufnahme der Scherkammfolie den Nach-
 
teil zu, daß sich nach Abnahme des Kopfes die Messeranordnung und gegebenenfalls die Andrückfedern vom Gehäuse loslösten; dort, wo die Scherkammfolie nicht lösbar sei, sei die erforderliche Reinigung der Messeranordnung nur schwer möglich und nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet. Der Vorschlag, die Messeranordnung nach der Seite hin herausnehmbar anzubringen, erfordere besondere Vorrichtungen und sei technisch nicht einfach genug durchzuführen; darunter leide die erforderliche Abstimmung der beiden Scherteile. Außerdem könne der Benutzer bei dieser Geräteart die Scherkammfolie nicht selbst auswechseln. Bei den Geräten mit einer lösbar befestigten Scherkammfolie bedürfe es besonderer Vorrichtungen zu ihrer Aufhängung und Befestigung; außerdem bestehe die Gefahr, daß die Scherkammfolie beim Abnehmen oder infolge ungenauer Befestigung geknickt oder durch Einwirkung der Messeranordnung beschädigt werde.
Diese Nachteile würden bei der Erfindung vermieden. Die Erfindung ermögliche eine vereinfachte und verbesserte Anbringung und Verbindung der Scherkammfolie mit der hin und her bewegten Messeranordnung. Hierzu werde der obere Teil des Gehäuses als Rahmen ausgebildet. Die außerhalb des Gerätes flache Scherkammfolie werde entweder mit Schrauben oder Nieten fest auf dem Gehäusekopf angebracht oder herausnehmbar derart gekrümmt in diesen Rahmen eingelegt, daß sie mit seitlichen Öffnungen in Nocken an den inneren Längsseiten des Rahmens einrastet. Die herausnehmbare Scherkammfolie werde in dieser Arbeitsstellung ohne sonstige Vorrichtungen dadurch gehalten, daß ihre beiden Enden das Bestreben haben, wieder in die flache Ausgangslage zurückzukehren, so daß sie
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sich in der gekrümmten Stellung kraft ihrer eigenen Vorspannung fest gegen die Innenseite des Rahmens anpreßt, Sie könne durch einfaches Zusammenbiegen ihrer beiden Enden mühelos aus den sie haltenden Nocken an der Innenseite des Rahmens ausgerastet und dann aus dem Rahmen herausgenommen werden. Dadurch sei ihre Auswechslung zur Reinigung und bei Beschädigung für den Benutzer in einfachster Weise möglich.
Die Anmeldung befaßt sich dann weiter mit der Federung und der Befestigung der Messeranordnung. Sie faßt schließlich das durch die Erfindung erreichte Ergebnis dahin zusammen, daß eine einfache Auswechslung und Reinigung aller Teile des Scherkopfes ermöglicht und eine Beschädigung dieser Teile durch selbständiges Loslösen verhindert sei; außerdem sei ohne das Erfodernis von besonderen Vorrichtungen ein einwandfreies Zusammenwirken des äußeren Schneidbahnteiles (damit ist die Scherkammfolie gemeint) und der Messeranordnung zur Erzielung einer glatten Rasur ohne die Gefahr von Hautverletzungen gewährleistet.
Bei der Schilderung der Ausführungsbeispiele heißt es in der Anmeldung, die Anordnung der Nocken 6 und der Öffnungen 7 sei so aufeinander abgestimmt, daß die in den Kopf eingelegte Scherkammfolie 8 beim Einrasten der Nocken in die Öffnungen mit ihrem Bogen etwa den Stirnwänden 9 des den Gehäusekopf bildenden Rahmens folgt.
Der Anmeldung war eine Zeichnung mit drei Abbildungen beigefügt.
Der Oberbegriff des ersten Patentanspruchs der Anmeldung beschreibt eine ”Scherkopfausbildung für Trockenrasierapparate mit einer von einem Antrieb hin und her bewegbaren inneren Messeranordnung und einer über diese gespannten, von dem Gehäuse gehaltenen schmiegsamen Scherkammfolie, wobei der die innere Messeranordnung umgebende, die Scherkammfolie tragende Gehäusekopf als Rahmen aus Metall oder Kunststoff leicht abziehbar von dem Grundgehäuse aufgenommen wird”. Der Kennzeichnungsteil des ersten Patentanspruchs sowie die Patentansprüche 4 bis 8 der Anmeldung beziehen sich auf die Befestigung und Federung der Messeranordnung. Der Patentanspruch 2 beansprucht, daß die schmiegsame Scherkammfolie herausnehmbar in dem Rahmen des Gehäusekopfes eingelegt ist. Der Patentanspruch 3 betrifft die oben geschilderte Nockenhalterung für die unter Spannung gekrümmte Scherkammfolie.
Als die Beklagte im Laufe des Erteilungsverfahrens den Patentanspruch 1 auf eine Anordnung richtete, bei der die Scherkammfolie in einem als Gehäusekopf ausgebildeten Rahmen angebracht ist, der die Messeranordnung umschließt, und von außen auf dem Grundgehäuse abnehmbar befestigt ist (Bl. 96 ErtA.), hielt der Prüfer die US-Patentschriften4BflB W und	entgegen
(Bescheid vom 18. Oktober 1954). Darauf entgegnete die Beklagte in ihrer am 28. Januar 1955 beim Patentamt eingegangenen Eingabe, in den genannten Entgegenhaltungen seien die Scherkammfolien nicht frei tragend und in bezug auf die Messeranordnung anpassungsfähig ausgebildet; diese würden vielmehr durch Längsrippen des Gehäusekopfrahmens bzw. dessen seitliche Wandungen gestützt und
 
seien in ihrer Anpassungsfähigkeit an die federnd angedrückte Messeranordnung beschränkt. Bei der Anmeldung sei die Scherkammfolie dagegen lediglich an den beiden Längsseiten in dem Gehäusekopfrahmen befestigt und im übrigen völlig freitragend und damit anpassungsfähig ausgebildet, und legte einen entsprechend gefaßten Patentanspruch vor (Bl. 109-111 ErtA.).
Der Prüfer hielt dem entgegen, das sei in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung nicht offenbart (Bescheid vom 20. März 1956), erkannte jedoch später an, daß dieses Merkmal aus den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere der Zeichnung zu entnehmen sei (Bescheid vom 13. September 1956).
Die Prüfungsstelle hat das Streitpatent mit folgendem einzigen Patentanspruch erteilt:
"Scherkopf für Trockenrasierapparate mit einem hin- und herbewegten inneren Messerkopf und einer darüber gespannten Scherfolie, die in einem die selbständig auf dem Gehäuse befestigte innere Messeranordnung umschließenden und abnehmbaren Gehäusekopf-rahmen angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß die gebogenen Längsseiten der Scherfolie (8) gegen die Innenstirnen der Endwangen des Rahmens (5) frei beweglich anliegen."
Sie hat im Erteilungsbeschluß vom 9. Juli 1958 ausgeführt, da befürchtet werden müßte, daß bei stärkerer Beweglichkeit der Scherfolie ein Zerknittern der Scherfolie eintreten könnte, habe die Erfindung nicht nahegelegen; es sei ein Vorurteil zu überwinden gewesen (Bl. 174 ErtA.).
 
die
 Die Klägerin hat gestützt auf § 13 Nr.
Nichtigerklärung des Patents
 und 2 PatG
beantragt.
Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung, sondern erst mit der am 28. Januar 1955 eingegangenen Änderung des Anmeldungsgegenstandes offenbart worden. Unstreitig hat die Beklagte mehr als 6 Monate vor dem 28. Januar 1955 Trockenrasierer mit den Merkmalen des Streitpatents offenkundig vorbenutzt. Der Gegenstand des Patents sei auch bereits in dem deshalb älteren Patent	als	allgemeiner	Erfindungsgedanke vor-
patentiert. Außerdem fehle dem Patent mit Rücksicht auf die österreichische Patentschrift ■pflBmrä die britische Patentschrift VP41V die Neuheit und die Erfindungshöhe. Schließlich habe der Patenterteilung ein zuvor erklärter Verzicht auf den Gegenstand der Anmeldung entgegengestanden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Patentgericht hat das Patent 0^^ wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin gestützt auf ein Privat gut achten von Prof. Dr.	S‘
die Zurückweisung der Berufung beantragt.
8
Auf Erfordern des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. J. JeHPf KflHHV» ein Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
1.	Das Streitpatent hat eine besondere Ausbildung eines Scherkopfes für Trockenrasierapparate zu dem Gegenstand, bei dem sich ein Messerkopf unter einer perforierten äußeren Scherfolie hin und her bewegt. Die Barthaare dringen durch die Perforation der äußeren Scherfolie hindurch und werden von den federnd an die Scherfolie angedrückten Messern des Messerkopfes abgeschoren. Damit die Barthaare möglichst hautnah abgeschnitten werden, wird die äußere Scherfolie so dünn wie möglich ausgebildet; sie muß aber noch ausreichend widerstandsfähig sein, um den Schermessern beim Gebrauch eine gewisse Führung zu geben, ohne schnell zu verschleißen oder aufzureißen.
2.	Das Streitpatent geht von vorbekannten Ausführungen von Trockenrasierapparaten aus, bei denen die Scherfolie in einem lösbaren Gehäusekopf angebracht ist. Es schreibt den vorbekannten Ausführungen jedoch den Nachteil zu, daß die fest auf dem Gehäusekopf befestigte Scherfolie in ihrer für die Funktion wesentlichen Anpassungsfähigkeit an den federnd angedrückten Messerkopf
 
beschränkt ist (Sp. 1, Z. 27 - 34). Der Messerkopf muß nämlich möglichst eng mit der Scherfolie Zusammenwirken (Sp, 1, Z. 10 - 12). Dem Streitpatent liegt demnach die Aufgabe zugrunde, die Anpassungsfähigkeit der Scherfolie an den daran federnd angedrückten, hin und her bewegten Messerkopf zu verbessern.
3.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Streitpatent vorgeschlagen, die Scherfolie lediglich an den beiden geraden Seiten in dem Gehäusekopfrahmen zu befestigen; ihre gebogenen Längsseiten sollen "gegen die Innenstirnen der Endwangen des Gehäuserahmens frei beweglich an-liegen" (Sp. 1, Z. 43 - 48). Der Folienrand ist somit "freitragend", wie es der gerichtliche Sachverständige ausdrückt (S. 4 unten des Gutachtens). In Figur 2 der Patentzeichnung ist ein Scherkopf nach der Erfindung im Schnitt dargestellt. Die Endwangen des Gehäusekopfes (5) sind etwas nach innen gebogen. Die Scherfolie (8) reicht an beiden Seiten bis an die Endwangen heran.
4.	Gegenstand des Streitpatents ist demnach ein Scherkopf für Trockenrasierapparate
 mit folgenden Merkmalen:
(1)	Über einen hin und her bewegten inneren Messerkopf
 ist
(2)	eine Scherfolie gespannt.
(3)	Die Scherfolie ist in einem abnehmbaren Gehäuserahmen angebracht,
 der die selbständig auf dem Gehäuse befestigte innere Messeranordnung umschließt.
(4)	Die gebogenen Längsseiten der Scherfolie sind frei beweglich (freitragend) zwischen den Innenstirnen der Endwangen des Rahmens angebracht.
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10
II.
Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht neu im Sinne des § 2 PatG. Er war bereits offenkundig vorbenutzt, ehe er im Laufe des Erteilungsverfahrens von der Beklagten als zur Erfindung gehörig offenbart wurde.
1. Den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 12. Januar 1953 ist das Merkmal 4 des Gegenstandes des Streitpatents nicht als erfindungswesentlich zu entnehmen. Dort heißt es zwar, die Erfindung betreffe eine neue Ausbildung für die Anbringung und das Zusammenwirken der hin und her bewegten Schermesser und der darüber gespannten schmiegsamen Scherfolie (S. 5 c Abs. 1 ErtA.); die vorgeschlagene Ausbildung gewährleiste ohne das Erfordernis von besonderen Vorrichtungen ein einwandfreies Zusammenwirken (der Scherfolie) mit der inneren Messeranordnung zur Erzielung einer glatten Rasur ohne die Gefahr von Hautverletzungen (S. 6 Abs. 2 ErtA.). Darin ist weiter ausgeführt, daß die außerhalb des Rasierapparats flache Scherfolie derart gekrümmt in den Gehäusekopfrahmen eingelegt werden könne, daß sie mit seitlichen Öffnungen in Nocken an den inneren Längsseiten des Rahmens einraste und in dieser Arbeitsstellung ohne sonstige Vorrichtungen durch den Anpreßdruck ihrer eigenen Vorspannung fest gehalten werde (S. 5 e Mitte ErtA.). Allein aus diesen Angaben in der ursprünglichen Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes kann auch in Verbindung mit den Abbildungen 2 und 3 der ursprünglichen Zeichnung nicht die Lehre entnommen werden, die gebogenen Längsseiten der Scherfolie frei beweglich (freitragend) zwischen den Innenstirnen der Endwangen des Rahmens anzuordnen. Die
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genannten Abbildungen der Zeichnung lassen zwar erkennen, daß die gebogenen Ränder der Scherfolie (8) an den inneren Stirnseiten der Endwangen des Rahmens (5) an-liegen. Weder der zeichnerischen Darstellung noch der Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Anordnung der gekrümmten Scherfolienränder gegenüber den inneren Stirnseiten der Rahmenendwangen frei beweglich, d. h. freitragend sein soll, damit die Scherfolie unter dem äußeren Druck beim Rasieren elastisch nachgeben kann. Der Hinweis, daß die Scherfolie allein infolge der Einrastung in die Nocken ohne sonstige Vorrichtungen durch den Druck ihrer eigenen Vorspannung fest gehalten werden (S. 5 e Mitte ErtA.), reicht dazu nicht aus, weil er sich nur auf den festen Halt der Scherfolie im Gehäusekopfrahmen, nicht aber auf deren Anpassungsfähigkeit gegenüber der federnden Messeranordnung bezieht. Davon, daß sich die Scherfolie ihrerseits der federnden Messeranordnung gut anpassen kann, ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht die Rede.
Die Beklagte hat in ihrer Eingabe vom 27. Januar 1958 im Einspruchsverfahren ausgeführt, zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents habe unter den Fachleuten ein Vorurteil dagegen bestanden, den gebogenen Stirnseiten der empfindlichen, nur 5/100 mm und weniger starken Scherfolien auch gegen von außen auf den Bogen gerichteten Kräften Bewegungsfreiheit zu geben. Weil der Scherkamm infolge seiner nachgiebigen Lagerung diesem Bogen keinen Schutz mehr gab, habe man ein Einbrechen und Zerknittern der Ränder befürchtet. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts ist dem im Erteilungsbeschluß vom
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9. Juli 1958 beigetreten. Sie hat ausgeführt, bis zu dem Anmeldetag habe man befürchten müssen, daß bei stärkerer Beweglichkeit der Scherfdie ein Zerknittern der Scherfolie eintreten könnte (Bl. 174 ErtA.). In ihrem Schriftsatz vom 13. September 1973 hat die Beklagte ausgeführt, bis zu dem Anmeldetage des Streitpatents seien alle Fachleute, die sich mit der Konstruktion von Schersystemen mit flexibler, anpassungsfähiger Scherfolie und federnd gegen diese von unten angedrücktem Schermesser befaßten, auf die Vorstellung fixiert gewesen, die Scherfolie unter allen Umständen weitgehend zu unterstützen, und zwar im wesentlichen durch den Messerkopf und an den seitlich über die Länge des Messerkopfes überstehenden gebogenen Folienrändern durch Abdeckung oder Unterstützung dieser Ränder.
Ein Erfindungsmerkmal ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als erfindungswesentlich offenbart, wenn es der Durchschnittsfachmann der Gesamtheit der Unterlagen (Titel, Beschreibung und Zeichnung) als zur angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann. Es steht einer ausreichenden Offenbarung nicht entgegen, daß der Durchschnittsfachmann das betreffende Merkmal erst durch Schlußfolgerungen aus anderen Angaben in den Anmeldungsunterlagen erkennen kann, wenn er diese ohne weiteres anstellt, wenn er die Anmeldungsunterlagen liest und ohne nähere Überlegungen zu dem Schluß gelangen kann. Hindert ihn jedoch ein zur Zeit der Anmeldung bestehendes Vorurteil daran, die zur Erkenntnis des betreffenden Merkmals erforderliche Schlußfolgerung zu ziehen,dann ist die Offenbarung des betreffenden Merkmals zu verneinen.
 
Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Durchschnittsfachmann habe aus der in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Angabe, die Scherfolie mit ihren Längsseiten durch Nocken am Gehäusekopfrahmen zu befestigen, ohne weiteres den Schluß ziehen können, an den gekrümmten Seiten der Scherfolie gegenüber den Stirnwangen des Gehäusekopfrah-mens für ein ausreichendes Spiel zu sorgen, um die schmiegsame Scherfolie, ohne daß auf feintolerierte Abmessungen geachtet werden müsse, leicht in den Rahmen einsetzen zu können und eine gute Anpassung der Scherfolie an das oszillierende Schermesser zu erreichen. In Anbetracht des im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bestehenden Vorurteils, unter allen Umständen die über den Messerkopf hervorstehenden Ränder der flexiblen Scherfolie zu unterstützen, und der Tatsache, daß eine mit Nocken im Rahmen befestigte Scherfolie in der Nockenhalterung in einem gewissen Umfange zur Seite beweglich sei, sei der Durchschnittsfachmann auf Grund der Angaben in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in dem Gedanken verhaftet geblieben, die gekrümmten seitlichen Folienränder unterstützen zu müssen.
Aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im letzteren Punkte folgt, daß der Durchschnitt sfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents durch das damals bestehende Vorurteil daran gehindert war, aus den Anmeldungsunterlagen den Schluß zu ziehen, daß die gebogenen Seiten der Scherfolie frei beweglich (freitragend) zwischen den Stirnseiten der Endwangen des Rahmens angeordnet sein sollten. Damit fehlte dem Durchschnittsfachmann zu dieser Zeit auch auf Grund des Gesamt-
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Inhalts der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen noch die Erkenntnis des oben bei I 4 genannten Merkmals 4 des Streitpatents.
Die Beklagte hat demgegenüber schon im Erteilungsverfahren ausgeführt, der Fachmann habe das streitige Merkmal der Angabe in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnehmen können, daß die gekrümmt eingelegte Scherfolie herausnehmbar sein soll. Deshalb scheide eine Auflage an den seitlichen Wangen aus, weil die Scherfolie dann nicht durch ein Zusammenbiegen ihrer Enden aus den Nocken an den Längsseiten des Rahmens ausgerastet und herausgenommen werden könnte. Das sei nur möglich, wenn die Scherfolie gegenüber den seitlichen Wangen des Gehäusekopfes frei beweglich sei. Die ursprünglichen Zeichnungen zeigten zwar keinen Abstand zwischen der Scherfolie (8) und den Wangen der Stirnwänden (9); letztere zeigten jedoch keinerlei Ansätze, die unter- oder oberhalb der Scherfolie hervorträten, was der Fall sein müsse, wenn deren freie Beweglichkeit eingeschränkt wäre (Eingabe vom 8. August 1956). Damit verkennt die Beklagte das Wesen der der Patentanmeldung beigegebenen Zeichnung. Sie soll den Gegenstand der Anmeldung schematisch darstellen. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, entnahm der Durchschnittsfachmann den Abbildungen 2 und 3 der ursprünglich eingereichten Zeichnung keine Belehrung darüber, ob zwischen den gekrümmten Seiten der Scherfolie und den Stirnseiten der Endwangen ein Spielraum vorhanden sein sollte oder ob die gekrümmten Seiten der Scherfolie unterstützt sein sollten oder nicht.
 
Nach alledem ist das oben (bei 14) unter Nr. 4 genannte Merkmal des Streitpatents in den am 12. Januar 1953 eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Als es dann am 28. Januar 1955 offenbart wurde, waren Rasierapparate der Beklagten unstreitig bereits länger als 6 Monate auf dem Markt. Die am 28. Januar 1955 offenbarte Erfindung war deshalb nicht mehr neu.
III.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Bendler
Häußer