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BGH · X ZE 66/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZE 66/67

Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Spreng und der Bundesrichter Dr„ Löscher, Claßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Die iHMB Karner a werk AG wurde im Jahre 1941 mit dem Sitz in iflHIB gegründet und dort in das Handelsregister eingetragene Sie führte das zuvor unter der Firma Kamerawerk sHHiu° Co, betriebene Unternehmen des niederländischen Staatsangehörigen Konsul Johan sfHUfort. Diese Zeichen waren von der Dresdner Verwaltung zwischen 1950 und 1955 beim Deutschen Patentamt angemeldet und hier in die Zeichenrolle eingetragen worden. 2, der Beklagten unter Strafandrohung die Benutzung dieser Schutzrechte auf dem Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlins'-zu.-verbiete^.; Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 28«, Dezember 1961 Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) eingelegt, mit der sie zunächst ihre alten Anträge weiterverfolgt hat» April 1962 gegen die Beklagte vor dem Bezirksgericht Leipzig eine Klage erhobene In dieser Sache hat das Bezirksgericht am 26„ Oktober 1962 folgendes Urteil verkündet: In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht durch feilurteil vom 20, Februar 1964 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - dem Umschreibungsantrag hinsichtlich der Patente Nr. 932 473? 1. Die Beklagte wird verurteilt einzuwilligen, daß die folgenden Schutzrechte beim Deutschen Patentamt wieder auf die Klägerin umgeschrieben werden: Der Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe untersagt, die unter Ziffer 1 dieses Urteilstenors genannten Schutzrechte auf dem Gebiet der Bundesrepublik und Berlins (West) zu benutzen. MAuf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil der 6* Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 25« Oktober 1961 abgeändert: 1. Die Beklagte v/ird verurteilt einzuwilligen, daß die folgenden Schutzrechte und Anmeldungen beim Deutschen Patentamt wieder auf die Klägerin umgeschrieben werden Auch soweit das Leipziger Verfahren über Punkte entschieden hat, die sich mit den hier geltend gemachten Klageansprüchen decken oder die als Inzidentpunkte die Entscheidungsgrundlagen des hier anhängig gemachten Rechtsstreits betreffen, kann das Leipziger Urteil nicht als bindend angesehen werden* Das Leipziger Verfahren ist von der Klägerin erst eingeleitet worden, nachdem im vorliegenden Rechtsstreit das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 25. Bo Auch sachlich hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Nachprüfung im Ergebnis, wenn auch nicht allenthalben in der Begründung;, Stande Io Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Umschreibungsantrags davon aus, daß durch die Anordnung der Verwaltung auf Grund der Verordnung vom 6o September 1951 (GBl. DDR So 839) in Verbindung mit § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung hierzu vom 11. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß für die Frage der Entstehung und des V/esens einer juristischen Person das Recht des Ortes maßgebend ist, an dem die juristische Person ihren Sitz hat. Es ist daher von der Vorschrift des § 5 der genannten Ersten Durchführungsbestimmung auszugehen, nach der ein zu dem Zweck der Sicherung und Erhaltung verwaltetes ausländisches wirtschaftliches Unternehmen ab 9- Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person hat. Das verwaltete Vermögen ist danach, wie der Bundesgerichtshof wiederholt, allerdings für den Fall eines zuvor rechtlich unselbständigen Betriebes, ausgesprochen hat (vgl. jedoch nicht, daß diese Rechtspersönlichkeit neben die schon bestehende Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaft) getreten v/äre - was das Berufungsgericht annimmt ebensowenig, daß die Aktiengesellschaft zu bestehen aufgehört hätte« Vielmehr hat die genannte Vorschrift nur die Bedeutung, daß die als Träger ihrer bisherigen Rechte weiterbestehende Aktiengesellschaft für die Dauer der Verwaltung unter einer besonderen Rechtsform, nämlich der einer juristischen Person im Sinne des § 5 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung, geführt wird und daß sie insoweit die Bezeichnung 11IJU^ Karner a werk Aktiengesellschaft in Verwaltung1' trägt« Dieser staatliche Eingriff in die Struktur der Aktiengesellschaft hat ihre Identität nicht berührt« Zv/ar wurden den bisherigen Organen der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand - diejenigen satzungsgemäßen Befugnisse entzogen, die dem staatlich bestellten Verwalter übertragen worden sind« Das alles hat sich jedoch nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung ebenso wie nach anerkannten Grundsätzen des internationalen Privat- und Verwaltungsrechts auf das im Herrschaftsbereich der die Verwaltung anordnenden Behörden belegene Vermögen!‘der Aktiengesellschaft beschränkt„ stehen der Klägerin nicht zu, soweit sie beim Deutschen Patentamt für das Gebiet der Bundesrepublik aufrecnterhal-ton worden sind« Diese Zeichen waren ursprünglich mit Wirkung für das gesamte Reichsgebiet eingetragen und deshalb auch im ganzen Reichsgebiet belegen (BGH NJW 1955? Die Anordnung der Verwaltung konnte diese Warenzeichen nur erfassen, soweit 3ie auch im anderen Teil Deutschlands belegen waren, nicht jedoch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland«, Die beim Deutschen Patentamt aufrechterhaltenen Y/arenzeichen unterliegen deshalb nicht der Verwaltung und gehören folglich auch nicht zu dem der Verwaltung unterworfenen Sondervermögen«, Schon daraus ergibt sich, daß der auf diese Y/arenzeichen bezogene Umschreibungsantrag unbegründet ist«, Ob sie der Beklagten sustehen, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung; hier ist allein entscheidend, daß die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch darauf hat, diese Rechte auf sich umschreiben zu lassen. Der Klägerin sind die Alt-Warenzeichen auch nicht, wie sie meint, durch die von ihr betriebene Aufrechterhaltung beim Deutschen Patentamt und durch die nachfolgende Zahlung der laufenden Gebühren zugefallen«. Danach konnten Alt-Schutzrechte mit Ablauf des 30, Juni 1950 (spätere Pristverlängerung bis zu dem 30, September 1950 durch die 2, DVO vom 14« Juni 1950, BGBl, So227) nur noch geltend gemacht werden, wenn der Inhaber oder ein Dritter für ihn die Aufrechterhaltung beim Patentamt beantragte. Ebenso-wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, sie habe durch langjährigen, von den Bundesbehörden geduldeten Gebrauch der Alt-Warenzeichen einen schutzv/ürdi-gen Besitzstand erlangte Ein solcher Besitzstand vermoch- 934 326, 956 737 und 1 012 174 sowie die Patentanmeldung Z.Jo 13 359 IXa, die erst nach der durch die Verordnung vom 6, September 1951 erfolgten Umstrukturierung der Aktiengesellschaft von der Klägerin beim Deutschen Patentamt angemeldet v/orden sind, stehen dagegen der Klägerin zu«, Dasselbe galt für die inzv/ischen erloschenen Gebrauchsmuster, Zwar meint die Beklagte, die Anmeldung gev/erblicher Schutzrechte durch die Klägerin sei wegen des Pür3orgezv/ecks der Verv/altung wie die Handlung eines auftraglosen Geschäftsführers (§ 687 Abs„ 2 BGB) zu werten, so daß die Klägerin zur Übertragung der Rechte auf die Beklagte verpflichtet gewesen sei« Eine zv/eite Erwägung der Beklagten geht dahin, eben wegen dieses Fürsorgezwecks sei der Klägerin das Recht abzusprechen, außerhalb des räumlichen Bereichs der Verwaltung gev/erbliche Schutzrechte zu erwerben, weil es sich dabei um gegen die Beklagte gerichtete V/ett-bev/erbshandlungen handle« Durch die Anmeldung der Erfindungen beim Deutschen Patentamt hat die Klägerin nicht ein Geschäft der Beklagten geführt, sondern ein eigenes. Klägerin, nicht dagegen die Beklagte, hatte deshalb allein das Recht, die Schutzrechte für sich zu erwerben, Baron war sie auch durch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte nicht gehindert» Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordern es, viie der Bundesgerichtshof bei ähnlicher Sachund Rechtslage ausgeführt hat (GRUR I960, 372, 375 - Kodak; GRUR 1963, 4739 476 - Pilmfabrik Köpenick), die Interessen der ausländischen Eigentümer, daß der Dresdner Betrieb als Produktionsstätte weiter genutzt wird und daß er nicht Beschränkungen unterworfen wird, die, wie es bei einem Verbot des Erwerbs technischer Schutzrechte der Pall wäre, seine gewerbliche Betätigung erheblich behindern würden» Die von der Beklagten angeführten wcttbewerbsrecbtliehen Erwägungen sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Erwerb dieses Warenzeichens, dos keinerlei Berührungspunkte mit Kennzeichnungsrechten der Beklagten hat, nicht als eine gegen die Beklagte gerichtete Wettbewerbshandlung angesehen werden kann» 3o Zu den Schutzrechten, deren Übertragung die Klägerin verlangen kann, gehören weiter das Patent Nr. 971 209 und das Warenzeichen uVXn» Diese Schutzrechte sind in dem Zeitraum zwischen der von der Beklagten behaupteten Prcigabe des Unternehmens (1947) und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 6» September 1951 angemeldet worden» Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Unternehmen auch in dieser Zeitspanne unter Verwaltung gestanden» Die Revision der Beklagten greift diese Peststellung mit der Be- Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Bestallungsurkunde und dem Ergebnis der Vernehmung früherer leitender Angestellter der Ihagee gezogen hat, rechtlich unangreifbar o Die Revision strebt im Grunde danach, die tatsächliche Würdigung des Beweisergebnisses im angefochtenen Urteil durch ihre eigene abweichende Würdigung zu ersetzen; dies ist jedoch im Revisionsrechtszuge unzulässig» Die Verwaltung, die zur Zeit der Anmeldung des Patents Nr» 971 209 und des Warenzeichens ,,VXU bestand, beruhte zwar noch nicht auf der Vermögensverwaltungsverordnung vom 60 September 19513 sondern auf Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmachto Gleichwohl steht sie für die Frage der Zuordnung der beiden Schutzrechte der durch die Verordnung geregelten Fremd Vermögens Verwaltung gleich <, Bas ergibt sich aus dem Vorspruch der Verordnung vom 6„ September 1951? - zu entscheiden, die zwar nach dem Erlaß der Verordnung vom 6„ September 19ü>1 angemeldet worden sind, die aber mit Alt-Warenzeichen - K'ifl)-ExflB - verwechslungsfähig sind. a) Die Beklagte ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht etwa eine l,Scheingesellschaft,f, die mit der alten iflHÜAG rechtlich in keiner Beziehung steht. Denn nur die im anderen Teil Deutschlands belegenen Vermögenswerte der iflBsind der Verwaltung unterworfen worden» Die Umstrukturierung der Gesellschaft endet wie die Befugnisse der Verwaltung an den Grenzen dieses Gebiets» Daraus ergibt sich, daß die Befugnis, den Sitz der Aktiengesellschaft nach einem Ort des Bundesgebietes zu verlegen, den satzungsgemäßen Organen der Aktiengesellschaft verblieben ist» Aus demselben Grunde ist auch die Sitzverlegung nicht, v/ie die Klägerin meint, von der Mitwirkung der DDR-Regierung abhängig (vgl„ § 5 Abs» 3 der Verordnung vom 6» September 1951)» Co, als deren persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter zu vertreten (§ 125 Abs» 1 HGB), Daran war er durch die im anderen Teil Deutschlands über das dort belegene Vermögen der offenen Handelsgesellschaft angeordnete Verwaltung nicht gehindert. Hinsichtlich des Umfangs der durch die Verwaltungsanordnung bewirkten rechtlichen Veränderungen gilt das gleiche wie für die Aktiengesellschaft: Den zur Vertretung der oHG berechtigten Personen ist die Vertro-tungsbefugnis nicht entzogen worden, soweit es sich um Handlungen handelt, die vorzunehmen die Verwaltung nicht befugt ist. schaftsgericht zugewiesen hat» Bas Prozoßgericht hat die Pflegschaftsbestellung deshalb grundsätzlich hinzunehmen und darf die Vertretungsbefugnis des Pflegers nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil der Pflegschafts-bestellung Mängel anbafton (BGHZ 33» 195; 201 mit weiteren Nachweisen), Ob in einzelnen Pallen besonders schwerwiegender Mängel die Pflegschoftsbestellung schlechthin nichtig und dies vom Prozeßgericht zu beachten ist (vglo Scblegelbcrger, PGG 7« Aull» 1956, Anm* 7 zu § 7 PGG; offen gelassen in BGHZ 33» 195» 201), kann dahinstehen, da derartige Mängel nicht vorliegen: Schon bei der Antragstellung hat der Aktionär Steenbergen mitgeteilt, daß die fünf ehemals im anderen Teil Deutschlands wohnhaften Mitaktionäre verstorben seien« Er hat die Erben des Aktionärs Schubert namentlich benannt; von den übrigen Aktionären hat er nur die nächsten Angehörigen angegeben, ohne mitzuteilen, ob diese auch Erben geworden seien« Der Antrag ging dahin, Pflegschaften für die bekannten bzw« unbekannten Erben anzuordnen« Die richterlichen Verfügungen, durch die die Pflegschaften eingeleitet wurden, entsprechen diesem Antrag« Wenn sie auch die Namen der Pflegebefohlenen nicht angeben, so spricht doch nichts dafür, daß der Richter von dem Antrag habe abweichen wollen« Das Berufungsgericht hat daher die Beschlüsse des Vormundschaf tsgerichts rechtlich unangreifbar dahin gewürdigt, daß die Pflegschaften nicht für die verstorbenen Aktionäre; sondern für deren - bekannte oder unbekannte - Erben eingeleitet worden sind« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem davon abweichenden Inhalt der Bestallungsurkunden keine Bedeutung beigeraessen0 Diese - und die Niederschriften über die Bestallungsverhandlungen - nennen zwar als Pfleglinge - ausgenommen im Palle Schfl^p, wo die Pfle-gerbcstellung als für die "abwesenden Erben" erfolgt an- Da aber* wie das Berufungsgericht feststellt, dem Rechtspfleger das Ableben der Aktionäre gleichfalls bekannt war, ist die Annahme des angefochtenen Urteils, daß er die Bestallungsurkunden so habe ausstellen wollen, wie es beantragt und vom Richter angeordnet v/ar, nicht zu beanstanden» Dem Verfahren der Pflegschaftsbestellung haftet deshalb nur der Mangel an, daß die Bestallungsurkunden unrichtig ausgefertigt worden sind und sich aus ihnen die Person der Pfleglinge nicht mit letzter Klarheit ergibt» Das ist aber kein Mangel, der so schwerwiegend wäre, daß er die Nichtigkeit der Pflegschaftsbestellung selbst zur Folge hätte. Der von der Klägerin erhobene Gegeneinwand, daß gegen die die Verwechslungsgefahr begründenden Alt-Y/arenzeichen der Beklagten ebenfalls mit Erfolg auf Löschung geklagt werden könne, weil die Beklagte keinen Geschäftsbetrieb unterhalte (§11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WZG), ist dagegen nicht gerechtfertigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit beträchtlichem Kapitaleinsatz in Berlin einen Fabrikationsbetrieb aufgebaut hat, rechtlich fehlsam getroffen worden wäre. Zwischen diesen beiden Zeichen besteht eine klangliche Ähnlichkeit, die den Eindruck von Serienzeichen hervorruft, zu demal die Klägerin für eine unter der Bezeichnung vertriebene Kamera mit dem Werbeslogan "kleine Schwester der geworben hat. Die angefochtenen Urteile enthalten in ihrem erkennenden Teil keinen Ausspruch hierüber» Daß das Berufungsgericht diese Entscheidung indes nicht offen lassen wollte, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteils (S, 35)? Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Umschreibung und der Benutzung der Schutzrechte gerichteten Antrag auch insoweit abgev/iesen, als die Beklagte zu deren Übertragung auf die Klägerin und zur Unterlassung der Benutzung verpflichtet ist. Ob der Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte schädige nicht die Klägerin, sondern "sich selbst11, zuzustinmen ist, kann offen bleiben. Der Senat vermag auf Grund des unstreitigen Parteivorbringens das Verschulden von sich aus zu verneinen» Mit ihrer Rechtsauf-fassung, sie habe Anspruch auf die Zeichen und die tech- Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht swar nicht für alle Schutzrechte gebilligt, aber zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Schadensersatspflicht nicht bestehe, weil die Umschreibung und die Benutzung der Rechte schon aus Rechtsgriinden nicht geeignet seien, der Klägerin einen Schaden zuzufügen» Eei dieser Sachlage kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Rechtslage ebenso beurteilt hat wie das Patentamt und die Vorinstanzen und die Rechte für sich in Anspruch genommen hat» Da es bei den Entscheidungen des Oberlandesgerichts in der Sache selbst bleibt, kann auch seine Kostenentscheidung bestehen bleiben» Es ist nur noch über die Kosten der jetzigen Revision zu entscheiden sowie über die außergerichtlichen Kosten der ersten Revision, über die die Entscheidung damals dem Oberlandesgericht übertragen worden war, von ihm aber nicht getroffen worden isto Die jetzigen Entscheidungen über die Kosten der beiden Revisionsverfahren beruhen auf § 92 ZPO» Sie berücksichtigen das Verhältnis des Obsiegens und Unter-

Zitierte Normen: § 687 BGB § 125 HGB § 105 AktG § 319 ZPO
AktionärBerufungsgerichtSchutzrechteVerwaltungRechtAktiengesellschaftWarenzeichenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2099 093
Nachschlagewerk:	ja
BGHZs______________nein
EGBGB Arte 7 ff (Interzonales Privatrecht;; PatG § 47; GebrMG § 15; V/ZG § 24
Zur Zuordnung der alten und der neu erworbenen gewerblichen Schutzrechte eines Unternehmens, das im anderen Teil Deutschlands auf Grund der dortigen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums unter Verwaltung gestellt ist»
EGH, Urt. v. 30. Januar 196g - X ZE 66/67 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X_SR_66/67
URTEIL
Verkündet am
30. Januar 1969 Oechsler, Justizangesteilte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 Klägerin, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsbeklagte ,
Beklagte, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsklägerin,
 rch den Yer-ebenda,
A 16, B
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 gegen
die I	Kamerawerk	AG,	B	stra
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Edgar L
stra
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
4
2
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Spreng und der Bundesrichter Dr„ Löscher, Claßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Teilurteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29» Juni 1967 sowie die Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil desselben Gerichts vom 12* Juli 1965 werden zurückgewiesen„ Ziffer 2 des Teilurteils v/ird jedoch dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "wird der Klagantrag zu 1" die Worte treten: "werden die Klaganträge zu 1 und 2"o
Die Klägerin trägt 9/14? die Beklagte trägt 5/14^der Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens la ZR 65/64 tragen die Klägerin zu 11/14? die Beklagte zu 3/14»
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Parteien, die
 Karnerav/erk AG in Verwaltung
 in
(Klägerin) und die I
Kamerav/erk AG in
 
, streiten um gewerbliche Schutzrech-te der iHHKarnerawerk AG»
Die iHMB Karner a werk AG wurde im Jahre 1941 mit dem Sitz in iflHIB gegründet und dort in das Handelsregister eingetragene Sie führte das zuvor unter der Firma	Kamerawerk	sHHiu°	Co,	betriebene
 Unternehmen des niederländischen Staatsangehörigen Konsul Johan sfHUfort. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb photographischer Artikel aller Art,
 Gründer der Aktiengesellschaft waren Johan S\ persönlich, die offene Handelsgesellschaft Kamerawerk SCHUHS u, Co. sowie die Kaufleute Otto Ui SB? Emil	Hugo	FrflHHUfc	Konrad	Koflfc
 und Herbert SchflHIB» St^mmj^^übernahm Aktien im Nennbetrag von 300,000,— Reichsmark, die offene Handelsgesellschaft Aktien im Nennwert von 315»000,— Reichsmark, während auf die übrigen Gründer Aktien im Nennbetrag von je 27.000,— Reichsmark entfielen»
Ua der Mehrheitsaktionär S0MHV niederländischer Staatsbürger war, wurde die Aktiengesellschaft im Jahre 1943 unter Vermögensverwaltung gestellt» Nach 1945 verblieb sie zunächst auf Grund von Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht unter Verwaltung, Während die Klägerin behauptet, die Verwaltung habe ohne Unterbrechung in der Folgezeit angedauert, trägt die Beklagte vor, die Verwaltung sei am 20» Mai 1947 aufgehoben worden und die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft hätten sodann bis zu dem März 1951 ihre Befugnisse ohne Behinderung wahr genommen» Im März 1951 wurde die ’’Optik
 
Vereinigung volkseigener Betriebe für feinmechanische und optische Geräte" zu dem Verwalter bestellt. Die Anordnung dieser Verwaltung wurde später auf die Verordnung über den Schutz und die Verwaltung ausländischen Eigentums vom 6, September 1951 (GBl. DDR S. 839) gestützt. Am 26. Januar 1952 wurde die Anordnung der Verwaltung in das Handelsregister eingetragen.
Die Aktien waren sämtlich bei der dGKKKKD Handelsbank AG in	verwahrt.	Sie	sind	dort	1945	beschlag-
nahmt und den Aktionären nicht mehr herausgegeben worden.
Das von Kriegszerstörungen betroffene Werk wurde nach 1945 wieder aufgebaut und erzielt heute in beiden Teilen Deutschlands und im Ausland über ein eigenes Vertreternetz erhebliche Umsätze durch den Vertrieb der in Dresden hergestellten Kameras.
Am 30. November 1959 fand in Frankfurt (Main) eine Hauptversammlung statt, an der dor Aktionär sBBBBHB? der zugleich für die am Aktienkapital beteiligte offene Handelsgesellschaft auftrat, und als Pfleger für die übrigen Aktionäre, die sämtlich inzwischen verstorben waren, der Rechtsanwalt Dr. KöflHl teilnah men. Die Versammlung beschloß, den Sitz der Gesellschaft nach Frankfurt (Main) zu verlegen und den Diplom-Kaufmann Ss^^pzu dem Vorstand zu bestellen. Die Sitzverlegung wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Main) eingetragen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Gesellschaft ihren Sitz nach Berlin (West) verlegt.
Auf Antrag der Beklagten vermerkte das Deutsche Patentamt in der Folgezeit - gegen den Widerspruch der Klä-
 
gerin - bei allen für die Ihagee eingetragenen bsw. angemeldeten gewerblichen Schutzrechten Frankfurt (Main) als Sitz der Aktiengesellschaft. Es handelt sich dabei um die folgenden Hechte:
Io	V/arenzeichen:
a) "ifB", "Ex®®" und ”Kifl®Ex®® e Diese Warenzeichen waren in den Jahren 1923 bis 1936 für die I®|® Kamerav/erk S®®®[|® u. Co„ in die Zeichenrolle eingetragen und im Jahre 1942 auf die Aktiengesellschaft um-geschrieben wordene Im Jahre 1952 war die Aufrechterhaltung dieser Zeichen durch die Verwaltung in Dresden beim Deutschen Patentamt erwirkt worden.
b) "E2®®V®B"9 "T X", "E®' und “Ko®®®',,
Diese Zeichen waren von der Dresdner Verwaltung zwischen 1950 und 1955 beim Deutschen Patentamt angemeldet und hier in die Zeichenrolle eingetragen worden.
2o Technische Schutzrechte:
a)	Patente Nr. 932 473 9 934 3269 956 7379 971 209 und 1 012 174 sowie Patentanmeldung Z.J. 13 359
<
IX a vom 12./14. Juni 1957 (später Patent	I
 Nr. 1 051 155);	!
i
b)	Gebrauchsmuster Nr. 1 741 458, i 742 650,	\
1	742	658,	1	749	631,	1	749	856,	1	749	859,	j
1	749	860,	1	754	406,	1	755	699,	1	758	486,
1	765	641,	1	765	642,	1	769	291,	1	780	465,
1	781	676,	1	782	534,	1	783	064,	1	785	806,	!
t
(
 
1 795 802, 1 799 092, 1 801 047, 1 801 534 und 1 803 403o
Diese technischen Schutzrechte v/aren sämtlich von der Dresdner Verwaltung nach Kriegsende - die Gebrauchsmuster sämtlich im Jahre I960 - heim Deutschen Patentamt angemeldet worden«. Sie betreffen Gegenstände auf dem Gebiet der Photographie und beruhen unstreitig weder rechtlich noch tatsächlich auf Vorkriegsentwicklungen oder Schutzrechten der Ihagee»
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
1,	die Beklagte zur Einwilligung in die Umschreibung der genannten Schutzrechte auf die Klägerin zu verurteilen;
2,	der Beklagten unter Strafandrohung die Benutzung dieser Schutzrechte auf dem Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlins'-zu.-verbiete^.;
3» die Schodensersatzpflicht der Beklagten wegen der Umschreibung und der Benutzung der Schutzrechte festzustellen»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt»
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25» Oktober 1961 die Klage abgewiesen«,
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 28«, Dezember 1961 Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) eingelegt, mit der sie zunächst ihre alten Anträge weiterverfolgt hat»
 
Die Klägerin hat ferner am 25. April 1962 gegen die Beklagte vor dem Bezirksgericht Leipzig eine Klage erhobene In dieser Sache hat das Bezirksgericht am 26„ Oktober 1962 folgendes Urteil verkündet:
”1.) Es wird festgestellt, daß die Klägerin allein berechtigter Träger der Namens-, Firmen- und V/arenzcichcnrechte der Fa. Kamerai/erk AG. ist.
2o) Es v/ird festgestellt, daß die von der
 Beklagten behauptete■Sitzverlegung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen ver-stößtundsich demzufolge der Sitz der Fa. JjflBi Karner a workAG. nach wie vor ausschließlich in DHlBBbefindet,
3.) Die Beklagte v/ird verurteilt, es bei
 Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung xestzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen:
a)	sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung sowie im Schriftverkehr mit Personen odea^^^ Behörden der Firmenbezeichnung “iflHV’ KarnerawerkAGn oder jeder anderen“ den Namen lf|HB enthaltenden Bezeichnung zu bedienen;
b)	Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einem oder mehreren der folgenden Yterenzeichen in irgendeiner Wort- oder Bildkombination zu versehen:
und/oder die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eines oder mehrere der vorbezeich-neten Warenzeichen anzubringen„
 
4.	) Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 3 a) und 3h) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird o
5.	) - 8.) ......."
Durch Urteil vom 20. Dezember 1963 hat der 2. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs der DDR auf den Kassationsantrag seines Präsidenten die Entscheidungsgrlinde des Urteils des Bezirksgerichts Leipzig teilweise neugefaßt.
Im Verlauf des zweiten Rechtszuges vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) sind die Witwe Meta Ko(B in- D<00/Sachsen, Else Margarete R0^Pin A000^Sachsen und Hans Herbert Hermann Q0P in I00|0^uf seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten. Sie haben behauptet, Erben von Mitgründern und Aktionären der Aktiengesellschaft zu sein. Das Oberlandesgericht hat ihre Nebenintervention durch Zwischenurteil vom 20. Februar 1964 als unzulässig zurückgewiesen«, Dieses Urteil ist rechtskräftig.
In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht durch feilurteil vom 20, Februar 1964 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - dem Umschreibungsantrag hinsichtlich der Patente Nr. 932 473? 934 326, 956 737 und 1 012 174, der Patentanmeldung Z.J» 13 359 IX a, sämtlicher Gebrauchsmuster und des Warenzeichens sowie den darauf bezogenen Verbotsanträgen stattgegeben; die ümschreibungs- und Verbotsanträge wegen der Zeichen I0|0, Ex(09, Ki0~Ex00 Ex00-V(00 und E0| sowie den Klageantrag zu 5) - Feststellung der Schadensersatzpflicht - hat es abgewiesen.
 
Gegen dieses erste Teilurteil legten beide Parteien Revision ein. Auf eine von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge bat der erkennende Senat das Teilurteil durch Urteil von 14. Juni 1966 - la ZR 63/64 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,,
Schon vorher, nämlich am 12. Juli 1965, hatte das Berufungsgericht folgendes Schlußurteil erlassen:
11	Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) von 25. Oktober 1961, soweit darüber im Teilurteil vom 20. Februar 1964 noch nicht entschieden worden ist, wie folgt abgeändert :
1.	Die Beklagte wird verurteilt einzuwilligen, daß die folgenden Schutzrechte beim Deutschen Patentamt wieder auf die Klägerin umgeschrieben werden:
a)	das Deutsche Bundespatent Nr. 971 209,
b)	das Warenzeichen Nr. 631 295 "VX".
2.	Der Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe untersagt, die unter Ziffer 1 dieses Urteilstenors genannten Schutzrechte auf dem Gebiet der Bundesrepublik und Berlins (West) zu benutzen.
Im übrigen vdrd die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/14, die Beklagte 5/14."
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die im ersten Toilurteil beschiedenen Ansprüche haben die Parteien die Umscbreibungs- und Unterlassungsanträge bezüglich der zwischenzeitlich erloschenen Gebrauchsmuster in der Haupt
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sacbo für erledigt erklärt» Das Berufungsgericht hat am 1. Juni 1967 ein anderv/eites Seilurteil erlassen, dessen erkennender Seil wie folgt lautet:
MAuf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil der 6* Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 25« Oktober 1961 abgeändert:
1. Die Beklagte v/ird verurteilt einzuwilligen, daß die folgenden Schutzrechte und Anmeldungen beim Deutschen Patentamt wieder auf die Klägerin umgeschrieben werden
a) Patente:
Nr» 932 473
Photographische Kamera, bei der das Objektiv mittels eines Bajonettverschlusses am Kameragehäuse angebracht ist,
 Nr- 934 326
Zwischenring für photographische Objektive mit Einrichtung zur selbsttätigen Blendeneinstellung auf eine vorgewählte Öffnung,
 Nr« 956 737
Photographische Kamera mit Spiegelsucher und auswechselbarem Aufnahmeobjektiv,
 Nr. 1 012 174 Regeivorrichtung;
c)	Warenzeichen
 Nr. 678 964 Kolpofot;
d)	Patentanmeldung
AZ.: JoZ. 13 359 IX a vom 12./14o6.1957
Einrichtung zu dem Aufzug und zur Einstellung des Spiegels sowie zur selbsttätigen Einstellung der vorgewählten Blende für Spiegelreflexkameras.
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2. Hinsichtlich folgender Warenzeichenrechte wird der Klagantrag zu 1) zurückgewicsen:
Nr. 298 535 Nr. 424 260 Nr. 489 839 Nr. 614 570 Nr, 618 610
3o Der Beklagten wird hoi Meidung einer für jeden Ball festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe untersagt, eines der zu 1) genannten Schutzrechte im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlins (West) zu benutzen.
4. Der Klagantrag zu 3) wird zurückgewieson,"
Die Beklagte hat das Schlußurteil vom 12. Juli 1965 mit der Revision angefochten. Gegen das Teilurteil vom 1. Juni 1967 haben die Klägerin Revision, die Beklagte Anschlußrevision eingelegt. Der Senat hat beide Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Parteien verfolgen ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat, weiter. Sie beantragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision bzw, Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision der Klägerin rügt vorweg Verletzung der §§ 263, 322, 328 ZPO sowie des Art, 30 EGBGB durch
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das Berufungsgericht, da es das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 26. Oktober 1962 nicht anerkannt, sondern in inhaltlicher Abweichung davon zu dem Nachteil der Klägerin entschieden habe.
Lie Rüge ist unbegründet. Auch soweit das Leipziger Verfahren über Punkte entschieden hat, die sich mit den hier geltend gemachten Klageansprüchen decken oder die als Inzidentpunkte die Entscheidungsgrundlagen des hier anhängig gemachten Rechtsstreits betreffen, kann das Leipziger Urteil nicht als bindend angesehen werden* Das Leipziger Verfahren ist von der Klägerin erst eingeleitet worden, nachdem im vorliegenden Rechtsstreit das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 25. Oktober 1961 bereits ergangen war. Die Beachtung des Ergebnisses eines weiteren Verfahrens vor einer anderen Gerichtsbarkeit, das die Klägerin erst in Gang gesetzt hat, nachdem sie sich durch die Klageerhebung der Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts unterworfen hat, und das Anträge zu dem Gegenstand hat, die die Entscheidungsgrundlagen des zuerst eingeleiteten Verfahrens betreffen, würde gegen die tragenden Grundsätze des Prozeßrechts verstoßen; das würde darauf hinauslaufen, die Entscheidungsbefugnis des zuerst angerufenen Gerichts in dem anhängigen Verfahren einzuschränken und es an die Entscheidung eines außerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit stehenden Gerichts zu binden.
Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die. Einleitung und das Ergebnis des Leipziger Verfahrens unberücksichtigt gelassen.
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 Auch sachlich hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Nachprüfung im Ergebnis, wenn auch nicht allenthalben in der Begründung;, Stande
 Io Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Umschreibungsantrags davon aus, daß durch die Anordnung der Verwaltung auf Grund der Verordnung vom 6o September 1951 (GBl. DDR So 839) in Verbindung mit § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung hierzu vom 11. Augus; 1952 (GBl* DDR S. 745) eine neue, mit der seit 1941 bestehenden Aktiengesellschaft nicht identische Rechtspersönlichkeit ins Leben gerufen worden sei» Beide Parteien bekämpfen diese Rechtsauffassung, allerdings aus unterschiedlichen Gründen, Der Senat vermag den .Ausführungen des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu folgen :
Zutreffend ist allerdings die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß für die Frage der Entstehung und des V/esens einer juristischen Person das Recht des Ortes maßgebend ist, an dem die juristische Person ihren Sitz hat. Es ist daher von der Vorschrift des § 5 der genannten Ersten Durchführungsbestimmung auszugehen, nach der ein zu dem Zweck der Sicherung und Erhaltung verwaltetes ausländisches wirtschaftliches Unternehmen ab 9- Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person hat. Das verwaltete Vermögen ist danach, wie der Bundesgerichtshof wiederholt, allerdings für den Fall eines zuvor rechtlich unselbständigen Betriebes, ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR I960, 372, 374 - Kodak; GRUR 1963, 473, 475 - Filmfabrik Köpenick), ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, Daraus folgt für den hier gegebenen Fall
 
jedoch nicht, daß diese Rechtspersönlichkeit neben die schon bestehende Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaft) getreten v/äre - was das Berufungsgericht annimmt ebensowenig, daß die Aktiengesellschaft zu bestehen aufgehört hätte« Vielmehr hat die genannte Vorschrift nur die Bedeutung, daß die als Träger ihrer bisherigen Rechte weiterbestehende Aktiengesellschaft für die Dauer der Verwaltung unter einer besonderen Rechtsform, nämlich der einer juristischen Person im Sinne des § 5 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung, geführt wird und daß sie insoweit die Bezeichnung 11IJU^ Karner a werk Aktiengesellschaft in Verwaltung1' trägt« Dieser staatliche Eingriff in die Struktur der Aktiengesellschaft hat ihre Identität nicht berührt« Zv/ar wurden den bisherigen Organen der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand - diejenigen satzungsgemäßen Befugnisse entzogen, die dem staatlich bestellten Verwalter übertragen worden sind« Das alles hat sich jedoch nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung ebenso wie nach anerkannten Grundsätzen des internationalen Privat- und Verwaltungsrechts auf das im Herrschaftsbereich der die Verwaltung anordnenden Behörden belegene Vermögen!‘der Aktiengesellschaft beschränkt„
II« Schon hieraus ergeben sich Folgerungen für eine abschließende Entscheidung über die Umschreibungsanträge hinsichtlich der meisten der umstrittenen Schutzrecbte:
1. Die Alt-Warenzeichen -	KiÄ-ExBBB	-
stehen der Klägerin nicht zu, soweit sie beim Deutschen Patentamt für das Gebiet der Bundesrepublik aufrecnterhal-ton worden sind« Diese Zeichen waren ursprünglich mit Wirkung für das gesamte Reichsgebiet eingetragen und deshalb auch im ganzen Reichsgebiet belegen (BGH NJW 1955? 1151)«
Die Anordnung der Verwaltung konnte diese Warenzeichen nur erfassen, soweit 3ie auch im anderen Teil Deutschlands belegen waren, nicht jedoch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland«, Die beim Deutschen Patentamt aufrechterhaltenen Y/arenzeichen unterliegen deshalb nicht der Verwaltung und gehören folglich auch nicht zu dem der Verwaltung unterworfenen Sondervermögen«, Schon daraus ergibt sich, daß der auf diese Y/arenzeichen bezogene Umschreibungsantrag unbegründet ist«, Ob sie der Beklagten sustehen, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung; hier ist allein entscheidend, daß die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch darauf hat, diese Rechte auf sich umschreiben zu lassen.
Der Klägerin sind die Alt-Warenzeichen auch nicht, wie sie meint, durch die von ihr betriebene Aufrechterhaltung beim Deutschen Patentamt und durch die nachfolgende Zahlung der laufenden Gebühren zugefallen«.
Die Aufrechterhaltung der Alt-Y/arenzeicben ist gemäß § 15 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8, Juli 1949 (V/iGBl«, So 175) erfolgt. Danach konnten Alt-Schutzrechte mit Ablauf des 30, Juni 1950 (spätere Pristverlängerung bis zu dem 30, September 1950 durch die 2, DVO vom 14« Juni 1950, BGBl, So227) nur noch geltend gemacht werden, wenn der Inhaber oder ein Dritter für ihn die Aufrechterhaltung beim Patentamt beantragte. Die Aufrechterhaltung konnte deshalb nur dem in der Bundesrepublik in Betracht kommenden Inhaber der Zeichen zugute kommen. Ebenso-wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, sie habe durch langjährigen, von den Bundesbehörden geduldeten Gebrauch der Alt-Warenzeichen einen schutzv/ürdi-gen Besitzstand erlangte Ein solcher Besitzstand vermoch-
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te die Inhaberschaft an den Warenzeichen nicht zu ändern und Verschaffungsansprüche zugunsten der Klägerin nicht zu begründeno
2«. a) Die Patente Nr«, 932 473? 934 326, 956 737 und 1 012 174 sowie die Patentanmeldung Z.Jo 13 359 IXa, die erst nach der durch die Verordnung vom 6, September 1951 erfolgten Umstrukturierung der Aktiengesellschaft von der Klägerin beim Deutschen Patentamt angemeldet v/orden sind, stehen dagegen der Klägerin zu«, Dasselbe galt für die inzv/ischen erloschenen Gebrauchsmuster,
 Zwar meint die Beklagte, die Anmeldung gev/erblicher Schutzrechte durch die Klägerin sei wegen des Pür3orgezv/ecks der Verv/altung wie die Handlung eines auftraglosen Geschäftsführers (§ 687 Abs„ 2 BGB) zu werten, so daß die Klägerin zur Übertragung der Rechte auf die Beklagte verpflichtet gewesen sei« Eine zv/eite Erwägung der Beklagten geht dahin, eben wegen dieses Fürsorgezwecks sei der Klägerin das Recht abzusprechen, außerhalb des räumlichen Bereichs der Verwaltung gev/erbliche Schutzrechte zu erwerben, weil es sich dabei um gegen die Beklagte gerichtete V/ett-bev/erbshandlungen handle«
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem die Beklagte die genannten technischen Schutzrechte für sich beanspruchen oder doch die Klägerin an ihrem Erwerb hindern könnte. Durch die Anmeldung der Erfindungen beim Deutschen Patentamt hat die Klägerin nicht ein Geschäft der Beklagten geführt, sondern ein eigenes. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin war Inhaberin der Rechte an der Erfindung, da die Erfindungen dem von ihr betriebenen Unternehmen entstammen. Die
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Klägerin, nicht dagegen die Beklagte, hatte deshalb allein das Recht, die Schutzrechte für sich zu erwerben, Baron war sie auch durch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte nicht gehindert» Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordern es, viie der Bundesgerichtshof bei ähnlicher Sachund Rechtslage ausgeführt hat (GRUR I960, 372, 375 - Kodak; GRUR 1963, 4739 476 - Pilmfabrik Köpenick), die Interessen der ausländischen Eigentümer, daß der Dresdner Betrieb als Produktionsstätte weiter genutzt wird und daß er nicht Beschränkungen unterworfen wird, die, wie es bei einem Verbot des Erwerbs technischer Schutzrechte der Pall wäre, seine gewerbliche Betätigung erheblich behindern würden»
b) Der Klägerin steht auch das nach 1951 angemeldete Y/arenzciebon "KoMB" zu. Die von der Beklagten angeführten wcttbewerbsrecbtliehen Erwägungen sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Erwerb dieses Warenzeichens, dos keinerlei Berührungspunkte mit Kennzeichnungsrechten der Beklagten hat, nicht als eine gegen die Beklagte gerichtete Wettbewerbshandlung angesehen werden kann»
3o Zu den Schutzrechten, deren Übertragung die Klägerin verlangen kann, gehören weiter das Patent Nr. 971 209 und das Warenzeichen uVXn» Diese Schutzrechte sind in dem Zeitraum zwischen der von der Beklagten behaupteten Prcigabe des Unternehmens (1947) und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 6» September 1951 angemeldet worden»
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Unternehmen auch in dieser Zeitspanne unter Verwaltung gestanden» Die Revision der Beklagten greift diese Peststellung mit der Be-
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gründung an, daß der staatlich bestellte Treuhänder
 keine Entscheidung gegen den Willen des satzungs-gemäßen Vorstands des Unternehmens getroffen habe und daß dem Vorstand zu keiner Zeit eine amtliche Mitteilung von der Anordnung der Treuhandverwaltung und der Bestellung des Treuhänders zugestellt worden sei»
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Bestallungsurkunde und dem Ergebnis der Vernehmung früherer leitender Angestellter der Ihagee gezogen hat, rechtlich unangreifbar o Die Revision strebt im Grunde danach, die tatsächliche Würdigung des Beweisergebnisses im angefochtenen Urteil durch ihre eigene abweichende Würdigung zu ersetzen; dies ist jedoch im Revisionsrechtszuge unzulässig»
Die Verwaltung, die zur Zeit der Anmeldung des Patents Nr» 971 209 und des Warenzeichens ,,VXU bestand, beruhte zwar noch nicht auf der Vermögensverwaltungsverordnung vom 60 September 19513 sondern auf Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmachto Gleichwohl steht sie für die Frage der Zuordnung der beiden Schutzrechte der durch die Verordnung geregelten Fremd Vermögens Verwaltung gleich <, Bas ergibt sich aus dem Vorspruch der Verordnung vom 6„ September 1951? der klarstellt, daß die bisherigen Bestimmungen des Besatzungsrechts lediglich abgelöst werden sollen und daß im Rahmen der neuen Zuständigkeiten die schon früher bestehende Verwaltung ausländischen Vermögens fortdauert»
Für die Zuordnung dieser Rechte gilt daher das oben unter B II 2 Gesagte»
IIIo Anders ist jedoch bezüglich derjenigen Warenzeichen - Exü| VtKR?	-	zu	entscheiden,	die	zwar
 nach dem Erlaß der Verordnung vom 6„ September 19ü>1 angemeldet worden sind, die aber mit Alt-Warenzeichen -	K'ifl)-ExflB - verwechslungsfähig sind.
1* Diese Alt-V/arenzeichen stehen nicht nur nicht, wie bereits oben bei B II 1 dargelegt, der Klägerin, sondern sie stehen, wie nunmehr hier festzustellen ist, der Beklagten zu«
a)	Die Beklagte ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht etwa eine l,Scheingesellschaft,f, die mit der alten iflHÜAG rechtlich in keiner Beziehung steht. Vielmehr setzt die Beklagte die 1941 errichtete iflüpAG in der Bundesrepublik mit Einschluß von West-Berlin fort. Denn nur die im anderen Teil Deutschlands belegenen Vermögenswerte der iflBsind der Verwaltung unterworfen worden» Die Umstrukturierung der Gesellschaft endet wie die Befugnisse der Verwaltung an den Grenzen dieses Gebiets» Daraus ergibt sich, daß die Befugnis, den Sitz der Aktiengesellschaft nach einem Ort des Bundesgebietes zu verlegen, den satzungsgemäßen Organen der Aktiengesellschaft verblieben ist» Aus demselben Grunde ist auch die Sitzverlegung nicht, v/ie die Klägerin meint, von der Mitwirkung der DDR-Regierung abhängig (vgl„ § 5 Abs» 3 der Verordnung vom 6» September 1951)»
b)	Die Sitzverlegung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, rechtswirksam erfolgt.
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aa) Etwaige Mängel bei der Einberufung der Hauptversammlung vom 30. November 1959 sind dadurch gebeilt worden, daß alle Aktionäre anwesend oder vertreten waren«.
Der Aktionär Steenbergen war persönlich anwesende Er war zugleich befugt, die offene Handelsgesellschaft IHIKamerawerk sBÜH^B u. Co, als deren persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter zu vertreten (§ 125 Abs» 1 HGB), Daran war er durch die im anderen Teil Deutschlands über das dort belegene Vermögen der offenen Handelsgesellschaft angeordnete Verwaltung nicht gehindert. Hinsichtlich des Umfangs der durch die Verwaltungsanordnung bewirkten rechtlichen Veränderungen gilt das gleiche wie für die Aktiengesellschaft: Den zur Vertretung der oHG berechtigten Personen ist die Vertro-tungsbefugnis nicht entzogen worden, soweit es sich um Handlungen handelt, die vorzunehmen die Verwaltung nicht befugt ist. Hierzu gehört auch die Mitwirkung bei der Sitzverlegung nach einem Ort im Bundesgebiet,
 Auch die übrigen Aktionäre v/aren vertreten. Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte ihnen einen Pfleger bestellt, zu dessen Wirkungskreis die Vertretung in der Hauptversammlung zählte. Die Angriffe, die die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Pflegerbestellung richtet, hat das an-gefochtene Urteil mit zutreffender Begründung zurückgewiesen,
 Mängel der Pflegerbestellung wären nicht geeignet, die Vertretungsmacht des Pflegers in Frage zu stellen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, über die Berechtigung oder gar die Zweckmäßigkeit der Pflegerbestellung auf Grund eigener Erwägungen zu befinden. Dadurch würde es Befugnisse in Anspruch nehmen, die das Gesetz ausschließlich dem Vormund-
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schaftsgericht zugewiesen hat» Bas Prozoßgericht hat die Pflegschaftsbestellung deshalb grundsätzlich hinzunehmen und darf die Vertretungsbefugnis des Pflegers nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil der Pflegschafts-bestellung Mängel anbafton (BGHZ 33» 195; 201 mit weiteren Nachweisen), Ob in einzelnen Pallen besonders schwerwiegender Mängel die Pflegschoftsbestellung schlechthin nichtig und dies vom Prozeßgericht zu beachten ist (vglo Scblegelbcrger, PGG 7« Aull» 1956, Anm* 7 zu § 7 PGG; offen gelassen in BGHZ 33» 195» 201), kann dahinstehen, da derartige Mängel nicht vorliegen: Schon bei der Antragstellung hat der Aktionär Steenbergen mitgeteilt, daß die fünf ehemals im anderen Teil Deutschlands wohnhaften Mitaktionäre verstorben seien« Er hat die Erben des Aktionärs Schubert namentlich benannt; von den übrigen Aktionären hat er nur die nächsten Angehörigen angegeben, ohne mitzuteilen, ob diese auch Erben geworden seien« Der Antrag ging dahin, Pflegschaften für die bekannten bzw« unbekannten Erben anzuordnen« Die richterlichen Verfügungen, durch die die Pflegschaften eingeleitet wurden, entsprechen diesem Antrag« Wenn sie auch die Namen der Pflegebefohlenen nicht angeben, so spricht doch nichts dafür, daß der Richter von dem Antrag habe abweichen wollen« Das Berufungsgericht hat daher die Beschlüsse des Vormundschaf tsgerichts rechtlich unangreifbar dahin gewürdigt, daß die Pflegschaften nicht für die verstorbenen Aktionäre; sondern für deren - bekannte oder unbekannte - Erben eingeleitet worden sind« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem davon abweichenden Inhalt der Bestallungsurkunden keine Bedeutung beigeraessen0 Diese - und die Niederschriften über die Bestallungsverhandlungen - nennen zwar als Pfleglinge - ausgenommen im Palle Schfl^p, wo die Pfle-gerbcstellung als für die "abwesenden Erben" erfolgt an-
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gegeben v/ird - die verstorbenen Aktionäre. Da aber* wie das Berufungsgericht feststellt, dem Rechtspfleger das Ableben der Aktionäre gleichfalls bekannt war, ist die Annahme des angefochtenen Urteils, daß er die Bestallungsurkunden so habe ausstellen wollen, wie es beantragt und vom Richter angeordnet v/ar, nicht zu beanstanden» Dem Verfahren der Pflegschaftsbestellung haftet deshalb nur der Mangel an, daß die Bestallungsurkunden unrichtig ausgefertigt worden sind und sich aus ihnen die Person der Pfleglinge nicht mit letzter Klarheit ergibt» Das ist aber kein Mangel, der so schwerwiegend wäre, daß er die Nichtigkeit der Pflegschaftsbestellung selbst zur Folge hätte.
Danach hat das Berufungsgericht die Vertretungsbefugnis des Pflegers zu Recht bejaht.
bb) Daß die Hauptversammlung nicht am Sitz der Gesellschaft stattfand (§ 105 Abs. 5 AktG 1937), begründet nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse; die Abhaltung der Hauptversammlung in Frankfurt ist nicht einmal ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 105 Abs. 3, da die Hauptversammlung durch die rechtliche und tatsächliche Lage im anderen Teil Deutschlands daran gehindert v/ar, am Ort des Sitzes der Gesellschaft zusaramenzutreten. Daraus ergibt sich, daß sie an einem beliebigen Ort im Bundesgebiet abgehalten werden konnte (Schmidt in Großkomm. AktG, 2» Aufl» 1961> Anm. 10 zu § 105 AktG 1937).
cc) Die Wirksamkeit der Sitzverlegung scheitert auch nicht daran, daß das Gericht des bisherigen Sitzes nicht in der in § 38 AktG 1937 vorgeschriebenen Weise mitgewirkt hat. Es ist anerkannten Rechts, daß die Mit-
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Wirkung entbehrlich ist, wenn sie, wie im vorliegenden Palle, nicht zu erlangen ist. Es ist nicht erforderlich, zunächst den Versuch zu unternehmen, die Mitwirkung der Registerbehörde im anderen Seil Deutschlands zu erlangen oder gar bei deren Verweigerung den Beschwerdeweg zu erschöpfen, da dies angesichts der mit Sicherheit zu erwartenden Verweigerung der Mitwirkung eine überflüssige Pormalität wäre (vgl. BGH NJW 1958, 671 )<>
dd) Auch aus dem Inhalt des Sitzverlegungsbeschlusses ist nichts zu entnehmen, was gegen seine Rechtsgültigkeit sprechen könnte. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, daß er wegen inhaltlicher Sittenwidrigkeit nichtig sei. Weder die Aktionäre, die im anderen Teil Deutschlands wohnen, sind durch die Sitsverlegung geschädigt worden, noch die Klägerin. Es liegt im Interesse der Aktionäre, daß die Vermögensgegenstände der Aktiengesellschaft, die im Gebiet der Bundesrepublik belegen sind, dadurch, daß die Gesellschaft sich um die Wiedererlangung ihrer Handlungsfähigkeit bemüht, wieder einer auf Gewinnerzielung angelegten Verwertung zugeführt werden.
Der Sitzverlegungsbeschluß hat ferner nicht in sittenwidriger Weise in Rechte der Klägerin eingegriffen, denn die Sitzverlegung entzieht der verwalteten Vermögensmasse nichts, worauf sich die Verwaltung bezieht»
c)	Ist somit die Sitzverlegung rechtmäßig und wirksam erfolgt, so steht damit zugleich fest, daß die Beklagte Inhaberin der Alt-Warenzeichen ist.
2. a) Die mit diesen alten Zeichen verwechslungsfähigen neuen Warenzeichen kann die Klägerin nicht bean-
 
Sprüchen, v/eil sie mit ihrem Antrag auf Übertragung dieser Zeichen gegen Treu und Glauben verstößt* Denn wenn sie die Inhaberschaft an den Zeichen erlangen würde, sähe sie sich sogleich dem Löschungsanspruch der Beklagten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG ausgesetzt.
Der von der Klägerin erhobene Gegeneinwand, daß gegen die die Verwechslungsgefahr begründenden Alt-Y/arenzeichen der Beklagten ebenfalls mit Erfolg auf Löschung geklagt werden könne, weil die Beklagte keinen Geschäftsbetrieb unterhalte (§11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WZG), ist dagegen nicht gerechtfertigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit beträchtlichem Kapitaleinsatz in Berlin einen Fabrikationsbetrieb aufgebaut hat, rechtlich fehlsam getroffen worden wäre.
b) Zutreffend hab das Berufungsgericht festgestellt, daß außer dem Warenzeichen	auch	das Zeichen	mit	dem Alt-Warenzeichen ”ExflH" verwechs-
lungsfähig isx. Zwischen diesen beiden Zeichen besteht eine klangliche Ähnlichkeit, die den Eindruck von Serienzeichen hervorruft, zu demal die Klägerin für eine unter der Bezeichnung	vertriebene	Kamera mit dem Werbeslogan "kleine Schwester der	geworben	hat. IV.
IV. Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf die Klägerin die Patente Nr. 932 473, 934 326, 956 737, 971 209 und 1 012 174, die Patentanmeldung Z.J. 13 359 IX a sowie die Warenzeichen "Kom*1 und "VX11 zu übertragen. Dagegen ist der Umschreibungsantrag bezüglich der Warenzeichen	“ExflBt'» "KiS-ExflH“	?
vflBf’ und	unbegründet.
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Soweit die Beklagte Schutzrechte übertragen muß, ist auch der Antrag, der Beklagten die Benutzung dieser Rechte zu verbieten, gerechtfertigte
 Wegen der Rechte dagegen, deren Übertragung die Klägerin nicht verlangen kann, ist auch der Unterlassungsantrag abzuweisen. Die angefochtenen Urteile enthalten in ihrem erkennenden Teil keinen Ausspruch hierüber» Daß das Berufungsgericht diese Entscheidung indes nicht offen lassen wollte, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteils (S, 35)? v/o es heißt, daß der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Warenzeichen
 ExHB,	ExflIB-VflIBun^ Dfll unbe-
gründet sei» Insoweit bedarf es daher einer Berichtigung des erkennenden Teils des Teilurteils» Zu dieser ist auch das Revisionsgericht befugt (RGZ 4, 210; RG J\J 1907, 147; Stein/Jonas, 18» Aufl» I960, Anm» II zu § 319 Z?0; Baumbach/Iauterbach, 29» Aufl. 1966, Anm» 3 A zu § 319 ZPO; Wieczorek, Großkomm., 1957, Anm. C I b zu § 319 ZPO). V.
V. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Umschreibung und der Benutzung der Schutzrechte gerichteten Antrag auch insoweit abgev/iesen, als die Beklagte zu deren Übertragung auf die Klägerin und zur Unterlassung der Benutzung verpflichtet ist. Ob der Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte schädige nicht die Klägerin, sondern "sich selbst11, zuzustinmen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn die Klägerin durch die Beklagte geschädigt sein sollte, könnte der Beklagten kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Senat vermag auf Grund des unstreitigen Parteivorbringens das Verschulden von sich aus zu verneinen» Mit ihrer Rechtsauf-fassung, sie habe Anspruch auf die Zeichen und die tech-
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nischen Schutzrechte, ist die Beklagte beim Deutschen Patentamt durchgedrungen» Auch das Landgericht ist im gegenwärtigen Rechtsstreit dieser Auffassung gefolgt«,
Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht swar nicht für alle Schutzrechte gebilligt, aber zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Schadensersatspflicht nicht bestehe, weil die Umschreibung und die Benutzung der Rechte schon aus Rechtsgriinden nicht geeignet seien, der Klägerin einen Schaden zuzufügen» Eei dieser Sachlage kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Rechtslage ebenso beurteilt hat wie das Patentamt und die Vorinstanzen und die Rechte für sich in Anspruch genommen hat»
Co
 Danach sind die l.evisif-nen und die Anschlußrevision z urü ckz uw e i s e n o
Da es bei den Entscheidungen des Oberlandesgerichts in der Sache selbst bleibt, kann auch seine Kostenentscheidung bestehen bleiben» Es ist nur noch über die Kosten der jetzigen Revision zu entscheiden sowie über die außergerichtlichen Kosten der ersten Revision, über die die Entscheidung damals dem Oberlandesgericht übertragen worden war, von ihm aber nicht getroffen worden isto Die jetzigen Entscheidungen über die Kosten der beiden Revisionsverfahren beruhen auf § 92 ZPO» Sie berücksichtigen das Verhältnis des Obsiegens und Unter-
liegens im jetzigen und im früheren Revisionsverfahren nach Maßgabe der unterschiedlichen Streitgegenstände»
Spreng	Löscher	Claßen
 Ballhaus
Bruchhausen