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BGH

Gericht: BGH

Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag der Beklagten, gemäß § 144 Abs. 1 PatG anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 50.000 € bemisst, wird zurückgewiesen. 1 Die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 PatG kann dann angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährden würde. trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist.

Zitierte Normen: § 144 PatG
DeichfußStreitwertsMühlensMeier-BeckParteiwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 66/12
vom 23.Januar 2013 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, gemäß § 144 Abs. 1 PatG anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 50.000 € bemisst, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Herabsetzung	des	Streitwerts	nach § 144 Abs. 1 PatG kann dann
 angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährden würde. Dies hat die Partei glaubhaft zu machen.
2	Diese	Voraussetzung	liegt hier nicht vor. Die Vorlage der Bilanz der Be-
klagten genügt hierzu nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte, die Inhaberin mehrerer Patente ist, über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Prozessführung einsetzen kann. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, aus welchen anderen Quellen sie bisher die laufenden Verfahren finanziert hat und warum dies nun nicht mehr möglich ist. Die negativen wirtschaftlichen Prognosen, die die Beklagte nach ihrem Vortrag veranlasst haben, den Geschäftsbe-
trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist.
Meier-Beck
 Mühlens
Grabinski
 Hoffmann
Deichfuß
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 - 5 Ni 58/10 -