Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X 2R 65/77
URTEIL
Verkündet am
29. Mai 1979
JusxizamtsInspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
der Firma vertreten Straße #,
GmbH, Im durch den Geschäftsführer Hans N*-I<
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
Patentanwalt Dipl.-Ing. W.
Rechtsanwälte Dr. Friedrich Wilhelm
Margarethe Straße
gegen
die Firma Wilhelm Beim SHmp#, lieh haftenden Gesellschafter Friedrich Straße BflBfe •. und Wilhelm
und
, vertreten durch die persön-
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwalt Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing. Günther I, Dipl.-Ing. Dieter K. Dr. rer, nat. Horst EflV-GM|.Straße 4
Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentge-richts vom 5. Juli 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am d. ^^0 1969 angemeldeten Patents 1 00 779 (Streitpatents) für eine Container-Befestigungsvorrichtung; die Patentansprüche 1, 3 und 5 lauten:
"1. Container-Befestigungsvorrichtung, die mit
einer einen lotrechten Durchbruch aufweisenden Aufstandsfläche eines Hohlprofils für einen Eckbeschlag des Containers, mit einem von einer Abstützung gehaltenen, in den Durchbruch unver-drehbar eingreifenden Widerlager und mit einem das Hohlprofil und das Widerlager durchsetzenden Riegelbolzen versehen ist, der um seine Längsachse durch einen unteren Handknebel verdrehbar und unter Kopplung mit dem Widerlager zusammen mit diesem in axialer Richtung unter die Aufstandsfläche absenkbar ist, dadurch gekennzeichnet , daß das Widerlager (10) aus zwei vertikal aufragenden
Abschnitten (13, 14) besteht und mit einem unterhalb der Aufstandsfläche (9) angeordneten Anschlagkörper (11) versehen ist, der an der Unterseite der Aufstandsfläche anliegend mittels einer zwischen einer Trag- und einer Freigabestellung bewegbaren Abstützung (25) das Widerlager (10) in dessen angehobener Stellung verriegelt,
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstützung (25) als horizontal bewegbarer Schieber ausgebildet ist, der mindestens zwei Distanzklötze (26, 28) aufweist, welche beiderseits des Riegelbolzens (17) angeordnet und einerseits durch einen Steg (27) sowie andererseits durch einen Griffbügel (30) miteinander verbunden sind,
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Widerlager (10) mit einer den Riegelbolzen (17) umgebenden Buchse (23) verbunden ist, die bis in den Bereich einer unterhalb des Hohlkörpers (5) auf dem Riegelbolzen befindlichen Spannmutter (22) ragt.
Die Klägerin hält den Anspruch 1 des Streitpatents insbesondere im Hinblick auf den durch den von ihr vorbe nutzten "Jost Drehzapfen Twist Lock TL 108" gegebenen Stand der Technik nicht für schutzfähig.
Sie hat beantragt,
das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat der Nichtigerklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen, Jedoch zur Klarstellung in Anspruch 1 folgende Worte
eingefügt: «bis zur Auflage des Widerlagers auf einer Bodenfläche des Hohlprofils".
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Nichtigkeitsbegehren weiter. Sie macht unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing.
0. Krettek, Aachen, ergänzend geltend, der Patentanspruch 1 gebe die zur Lösung der offenbarten Aufgabe erforderlichen Merkmale nicht vollständig an; insbesondere müßten das Merkmal «Spannmutter« aus Anspruch 5 und/oder das Merkmal "Griffbügel" aus Anspruch 3 in den Hauptanspruch auf-genommen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Anspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären;
sie regt ferner - hilfsweise - an,
die Merkmale der Patentansprüche 3 und 5 zusammen oder - weiter hilfsweise - eines der Merkmale der Ansprüche 3 oder 5 in den Hauptanspruch aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat von Prof. Dr.-Ing. Fritz D^BBI, ein schriftliches Gutachten eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Ent s che idungs gründe Die Berufung hat keinen Erfolg*
I.
1* Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung Container-Befestigungsvorrichtungen, wie sie an zu dem Transport von Containern vorgesehenen Fahrzeugen mehrfach vorhanden sind und in die an den Ecken der Container angebrachten Beschläge (corner castings) eingrei-fen. Da auf denselben Fahrzeugen Container verschiedener Abmessungen (20 und 40 Fuß Länge) transportiert werden sollen, müssen an den diesen Längen entsprechenden Stellen eines Fahrzeugs die zu dem Befestigen erforderlichen Vorrichtungen vorhanden sein. Bei den in der Fahrzeugmitte angebrachten Vorrichtungen müssen vorstehende Teile zuvor entfernt werden, wenn 40-Fuß-Container aufgesetzt werden sollen (Sp. 2 Z. 21 ff.).
2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift waren Container-BefestigungsVorrichtungen bekannt, die an Fahrzeugen abnehmbar angeordnet waren, ferner solche, bei denen der Riegelbolzen zusammen mit dem Widerlager aus der Ebene der Ladefläche verschwenkt werden konnte (Sp. 2 Z. 65 ff.), und schließlich solche, bei denen das Widerlager und der dieses durchsetzende Riegelbolzen zusammen versenkt werden konnten (Sp. 3 Z. 17 ff.). In der Streitpatentschrift ist weiter ausgeführt, daß es als Nachteil dieser zuletzt genannten Vorrichtungen, die unverlierbar am Fahrzeug angebracht seien, angesehen worden sei, daß weder das Verschwenken (Abklappen) noch das Versenken bei aufstehendem Container möglich sei.
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3. Davon ausgehend ist es in der Streitpatentschrift als Aufgabe bezeichnet, eine Container-Befestigungsvorrichtung der eingangs erwähnten Art konstruktiv mit dem Ziel zu vereinfachen, daß einerseits eine preiswertere Herstellung und andererseits eine einfachere und sichere Handhabung gewährleistet sei, wobei unter dem Begriff der einfachen Handhabung auch verstanden werde, daß sich die Befestigungsvorrichtung auch dann absenken und aus-fahren lasse, wenn ein Container auf der Aufstandsfläche aufstehe (Sp. 3 Z. 46 bis 55).
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Aufgabenstellung eine auf diesen Wortlaut beschränkte Auslegung des Streitpatents für erforderlich hält, weil die Unverlierbarkeit der Befestigungsvorrichtung hier nicht ausdrücklich erwähnt sei und deshalb nicht Aufgabenbestandteil sein könne, übersieht sie, daß in der Streitpatentschrift zu dem Stand der Technik verschiedene Ausführungsformen erwähnt sind, darunter auch solche, bei denen die Unverlierbarkeit der gesamten Befestigungsvorrichtung bereits verwirklicht ist, und zwar dadurch, daß die Vorrichtung als Ganzes aus der Ladefläche verschwenkt wird und in dieser Stellung am Fahrzeug verbleibt (vgl. Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 12 der Streitpatentschrift, ferner die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 988 167 S. 3 Z. 4 ff. und Schutzanspruch 5). Im Zusammenhang mit einer anderen bekannten Befestigungsvorrichtung ist es ferner in der Streitpatentschrift ausdrücklich als Nachteil bezeichnet, daß diese nicht unverlierbar ist (Sp. 2 Z. 56). An anderer Stelle in der Streitpatentschrift ist die unverlierbare Anordnung der erfindungsgemäßen Vorrichtung am Fahrzeug zudem ausdrücklich in Verbindung mit anderen vorteilhaften Eigenschaften erwähnt (Sp. 4 Z. 19/20); diese ohne wei-
teres als Vorteil erkennbare Eigenschaft muß daher als Bestandteil der Aufgabenstellung berücksichtigt werden (BGH GRUR 1967, 194, 196 - Hohlwalze).
4. Zur Lösung der Aufgabe wird in Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagen, daß das Widerlager aus zwei vertikal aufragenden Abschnitten besteht und mit einem unterhalb der Aufstandsfläche angeordneten Anschlagkörper versehen ist, der an der Unterseite der Aufstandsfläche anliegend mittels einer zwischen einer Trag- und einer Freigabestellung bewegbaren Abstützung das Widerlager in dessen angehobener Stellung verriegelt. Hierzu ist eine Ergänzung durch Aufnahme von weiteren Merkmalen aus den Ansprüchen 3 oder 5 nicht notwendig.
Für den Fachmann ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung aus der Streitpatentschrift insgesamt ersichtlich, daß die Bewegbarkeit der Abstützung in einer Weise eingeschränkt sein soll, daß sie nicht ohne weiteres aus der Befestigungsvorrichtung entfernt oder verloren gehen kann. Dazu sind zwar bei der Darstellung der Lösung keine konkreten Mittel genannt, mit denen dies erreicht wird. Mittelbar ergibt sich dies aber aus der Tatsache, daß dieser Teil der Vorrichtung - und zwar unabhängig von der Bewegbarkeit des Riegelelements - hin- und herbewegt werden muß. Aus der Angabe nämlich, daß die Abstützung "in eine Trag- und eine Freigabestellung" bewegbar sein soll, folgt für den Fachmann durchschnittlichen Könnens bereits ohne weiteres, daß die Abstützung zwischen diesen beiden definierten Stellungen und nicht darüber hinaus bewegbar sein soll. Daraus ergibt sich aber auch, daß es sich dabei um eine Anordnung handelt, bei der die Abstützung unverlierbar ist. Denn aus dem Zusammenhang der Streitpatentschrift
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wird der Fachmann unter diesem Merkmal nicht solche Ab-stützungselemente verstehen, die frei beweglich und somit verlierbar sind; das ist selbstverständlich und brauchte im Anspruch nicht besonders ausgedrückt zu werden. Dem Fachmann machte es dabei - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat - keine Mühe, durch einfache technische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abstützung nicht über diese beiden Stellungen hinaus bewegbar ist und somit nicht aus der Vorrichtung entfernt werden oder verloren gehen kann. Auf die in dem Patentanspruch 3 genannte Maßnahme, die abstützenden Elemente durch einen Griffbügel miteinander zu verbinden, ist der Fachmann dabei nicht notwendig beschränkt.
Entsprechendes gilt für das in den Anspruch 5 aufgenommene Merkmal "Spannmutter (22)". In Verbindung mit einem mit Gewinde versehenen Riegelbolzen ergibt sich ein besonders zweckmäßiges Zusammenwirken dieser Spann- und Riegelelemente; es sind aber - wie schon der Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 1 803 973 zeigt - auch andere technische Lösungen denkbar, um den Zentrier- und Spannzapfen in der VerriegelungsStellung zu arretieren. Einer Ergänzung des Anspruchs 1 des Streitpatents durch Aufnahme des Merkmals "Spannmutter" bedarf es daher nicht.
Schließlich gibt die vom Bundespatentgericht mit dem angefochtenen Urteil vorgenommene Hinzufügung in Anspruch 1 keinen Anlaß zu Bedenken, da sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ihre Stütze findet.
In den aus der Anmeldung unverändert übernommenen Patentzeichnungen ist das Merkmal, das die axiale (vertikal gerichtete) Bewegbarkeit des Riegelelements (Spannkopf mit
Zentrier- und Spannzapfen, Widerlager, Riegelbolzen) - bei gelöster Spannmutter - dadurch begrenzt ist, daß der mit ihm verbundene Anschlagkörper keine über die Anschläge an der Unterseite der Aufstandsfläche und der Oberseite des (Gehäuse)Bodens (untere Abschlußwand 8) hinausgehende Bewegung zuläßt, in Figur 1 (rechter Teil) dargestellt und in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels darauf Bezug genommen worden. Es heißt dazu auf Seite 12 der ursprünglichen Beschreibung: f,Um die Befestigungsvorrichtung 1 absenken zu können, wird ... . Nunmehr werden ... gebracht, so daß der Schieber aus der in Fig. 3 gezeigten Stellung nach innen in die Stellung gemäß Fig. 1 rechts geschoben werden kann. Dabei gelangt die Platte 11 des Widerlagers 10 in den freien Raum ..., worauf der Zentrier- und Spannzapfen 12, das Widerlager 10 und alle an diesen befestigten Einzelteile nach unten fallen und die in Fig. 1 rechts gezeigte Stellung einnehmen.w (Bl. 13 ErtA).
Da dieses zusätzlich in den Hauptanspruch aufgenommene Merkmal in der Patentschrift und in den ursprünglichen Unterlagen somit differenziert beschrieben ist, konnte es in den Patentanspruch aufgenommen werden (BGH GRUR 1966, 312 -Appetitzügler I). Dabei kann es auf sich beruhen, ob damit eine Klarstellung oder eine Einschränkung des Streitpatents verbunden ist; Jedenfalls kann in dieser Einfügung keine unzulässige Änderung gesehen werden.
5. Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils weist danach folgende Merkmale auf:
Es handelt sich um eine Container-Befestigungsvorrichtung; sie besteht aus
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(1) einem Hohlprofil, das
(a) eine Aufstandsfläche für den Eckbeschlag des Containers hat, die
(b) mit einem lotrechten Durchbruch versehen ist;
(2) einem Widerlager, das in den Durchbruch
(a) unverdrehbar eingreift und
(b) von einer Abstützung gehalten ist;
(3) einem (Spann- und) Riegelbolzen, der
(a) das Hohlprofil und das Widerlager durchsetzt
(b) um seine Längsachse verdrehbar, dazu
(c) am unteren Ende mit einem Handknebel versehen ist, und
(d) unter Kopplung mit dem Widerlager zusammen mit diesem in axialer Richtung unter die Auf standsfläche bis zur Auflage des Widerlagers auf einer Bodenfläche des Hohlprofils absenk bar ist.
(4) Das Widerlager
(a) besteht aus zwei vertikal aufragenden Abschnitten und
(b) ist mit einem Anschlagkörper versehen, der
(c) an der Unterseite der Aufstandsfläche anliegen kann.
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(5) Die Abstützung (2b) ist
(a) zwischen einer Trag- und einer Freigabestellung bewegbar, wobei sie
(b) in der Tragstellung das Widerlager in angehobener Stellung verriegelt.
Ob die Bezeichnung "Hohlprofil” (Merkmal 1) für das Gehäuse der Befestigungsvorrichtung (vgl. Sp. 5 Z. 43 - 47) hier strenggenommen nicht zutrifft, weil die Seitenwände (6) und (7) nach außen abgeschrägt sind, so daß von einem Körper konstanten Querschnitts nicht gesprochen werden kann, bedarf keiner Prüfung. Für den Fachmann, der zu dem Verständnis der in der Streitpatentschrift offenbarten technischen Lehre nicht auf den Wortlaut der Ansprüche beschränkt ist, ist im Zusammenhang mit der Beschreibung und den Patentzeichnungen die Bedeutung dieser Bezeichnung ohne weiteres verständlich, so daß eine Ersetzung durch einen anderen, zutreffenderen Ausdruck nicht erforderlich ist.
Die Merkmale 3 d und 5 b sind im Gesamtzusammenhang der Streitpatentschrift in der Weise zu verstehen, daß sowohl die "Auflage des Widerlagers” auf der Bodenfläche als auch seine Verriegelung über die Abstützung mit Hilfe des Anschlagkörpers (Merkmal 4b) erfolgen.
II.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehlte nicht die Neuheit. Eine Befestigungsvorrichtung für Container mit allen Merkmalen gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist
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weder durch die von der Klägerin geltend gemachte Vorbenutzung, deren Gegenstand dem im vorveröffentlichten Prospektblatt der Klägerin beschriebenen "Twist-Lock Typ TL 108" entspricht, vorweggenommen, noch ist in einer der vorveröffentlichten Druckschriften eine solche Vorrichtung mit allen Merkmalen des Hauptanspruchs beschrieben.
1. Die in dem Prospektblatt der Klägerin "Jost Drehzapfen - Twist Lock - TL 108” mit dem Vermerk "Printed ... 9.68” dargestellte und in der "technischen Beschreibung" dazu (Bl. 112 NiA) erläuterte Befestigungsvorrichtung besteht aus zwei Hohlkörpern, die ineinander steckbar sind, und von denen der innere dem als Hohlprofil bezeich-neten Gehäuse beim Gegenstand des Streitpatents entspricht, mit dem Unterschied, daß die Hauptachse senkrecht verläuft. Dadurch wird ohne einen besonderen "Durchbruch" der Riegelbolzen mit Widerlager im Inneren aufgenommen und die Aufstandsfläche von der oberen Stirnseite des Hohlkörpers gebildet. Von dem Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Vorrichtung im wesentlichen dadurch, daß der Drehzapfen - wie ausdrücklich vermerkt ist - in entriegelter Stellung (nach unten) herausnehmbar ist; dadurch können das Widerlager und der Riegelbolzen - auch bei auf-stehendem Container - "unter die Aufstandsfläche" (Aufstandsebene) abgesenkt werden. Es fehlen aber die Merkmale 1 a und 4 b, da weder eine besondere Aufstandsfläche noch ein im Zusammenwirken mit dieser und einer Bodenfläche die vertikale Bewegung des Riegelteils begrenzender Anschlagkörper vorhanden ist.
Es kann darüber hinaus entsprechend den Behauptungen der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der in dem vor-
genannten Prospektblatt beschriebene Drehzapfen MTL 108" vor dem Tage der Anmeldung des Streitpatents in einer Ausführungsform offenkundig benutzt worden ist, bei der die in den Skizzen des Prospektblatts eingetragenen Abmessungen eingehalten waren. Bei einer solchen Bauweise war es - wie die Klägerin anhand eines Modells in der mündlichen Verhandlung erläutert und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - bei ausreichender Toleranz der Abmessungen - gerade noch - möglich, die Spannpratzen des Spann- und Riegelkopfes nach dem Absenken unter Verdrehen in die an sich für die Steuerscheibe vorgesehene seitliche Ausnehmung des - inneren - Gehäuses einzuschwenken und mittels der Spannmutter in dieser Stellung zu arretieren, in der aber die Spitze des wPilzkopfesw noch etwa 10 mm oben überstehend bleibt.
Auch bei dieser Befestigungsvorrichtung sind nicht sämtliche Merkmale des Gegenstands des Streitpatents verwirklicht. Es fehlen an dem Gehäuse die besondere Aufstandsfläche und eine Bodenfläche sowie auch ein begrenzt zwischen diesen Flächen bewegbarer und mit dem Widerlager verbundener Anschlagkörper. Daher ist die Unverlierbarkeit dieses Teiles der Vorrichtung im Sinne des Streitpatents nicht gegeben. Darüber hinaus ist eine unabhängig von dem Riegelteil bewegbare Abstützung im Sinne des Merkmals 5 nicht vorhanden.
Die von der Klägerin geltend gemachte Äquivalenz zwischen der Auflage des Anschlagkörpers (Merkmal 4b) auf der Bodenfläche des Gehäuses (Hohlprofil) und dem Einführen der Spannpratzen in die Gehäuseausnehmung ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit nicht um gleichwirkende Maßnahmen handelt. Es bedarf daher
keiner Erörterung der etwaigen Auswirkungen einer Äquivalenz auf die Beurteilung der Neuheit des Streitpatents*
Durch die in Rede stehende Gestaltung des "TL 108” wird zwar erreicht, daß der Riegelteil in abgesenkter Stellung gehalten wird. Während es hierzu jedoch bei der Vorrichtung gemäß dem Streitpatent genügt, das Spannelement zu lösen und nach Drehung des Riegelbolzens und Kopplung mit dem Widerlager diese Teile ohne weiteres Zutun bis zur Auflage des Anschlagkörpers "herabfallen” zu lassen, bedarf es bei dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung zur Arretierung des Riegelteils zusätzlicher Handgriffe* Zunächst muß die Absenkbewegung des Riegelteils von Hand begrenzt und dabei die Stellung "abgepaßt" werden, in der sich die Spannpratzen in Höhe der Gehäuseausnehmung befinden; sodann sind die Spannpratzen durch Verdrehen einzuschwenken und durch Anziehen der Spannmutter in dieser Lage festzulegen.
Diese Unterschiede machen deutlich, daß die Spannpratzen mit der Gehäuseausnehmung nicht in gleicher Weise Zusammenwirken wie der Anschlagkörper und die Bodenfläche Auch wird im Hinblick auf die Unverlierbarkeit nicht dasselbe technische Ergebnis erzielt. Beim Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung wird der Riegelteil lediglich durch das Verspannen im Sinne einer Arretierung gehalten und kann aus dem Gehäuse ohne weiteres entfernt werden oder verloren gehen, wenn diese gelöst wird oder sich von selbst lockert. Eine solche Möglichkeit ist beim Gegenstand des Streitpatents durch die besondere konstruk tive Gestaltung der Vorrichtung aber gerade ausgeschlossen; dabei hat außer Betracht zu bleiben, daß durch eine nicht im Rahmen der üblichen Bedienung einer solchen
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Container-Befestigungsvorrichtung liegende besondere Maßnahme, nämlich die Entfernung der Spannmutter und des Drehknebels, der Riegelteil durch den Durchbruch in der Aufstandsfläche nach oben herausgezogen und entfernt werden kann, wie dies zu Ersatz- oder Reparaturzwecken erforderlich werden kann. Ein Herausfallen aus dem Gehäuse ist auch dann aber ausgeschlossen. Auch dieser Umstand steht der Annahme einer Äquivalenz entgegen.
2. In den bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 988 167 ist eine Vorrichtung zur Verankerung von Ladegut, insbesondere Containern, beschrieben; dabei handelt es sich um die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik berücksichtigte Vorrichtung, die einschließlich des Widerlagers des - vorstehenden - Riegelbolzens um eine horizontale Achse weggeklappt werden kann und auf diese Weise aus der Ebene der Ladefläche verschwindet (Sp. 2 Z. 65 -Sp. 3 Z. 5 der Streitpatentschrift).
3. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters
6 366, die ebenfalls schon im Erteilungsverfahren
erörtert worden sind, offenbaren eine Containerverriegelung mit einem (Gewinde)Spann- und Riegelbolzen und einer dem Widerlager des Streitpatentgegenstands entsprechenden Drehsicherung (14). Dieser Teil der Vorrichtung ist in der Ruhestellung nicht unverlierbar arretierbar, er soll bei Nichtgebrauch herausgenommen und in außerhalb der Ladefläche vorgesehenen besonderen Aufnahmen untergebracht werden (S. 4). Zum Herausnehmen sind in der Decken- und der Bodenplatte des Gehäuses (3) seitliche Ausnehmungen vorgesehen (S. 6 u. Fig. 5). Anders als beim Gegenstand des Streitpatents ist der Kopf (9) des
Riegelbolzens (8) auch nicht unter die Aufstandsfläche absenkbar, da das Gegenspannteil (15) nicht durch die Öffnung in der unteren Platte (5) hindurchtreten kann. Im übrigen fehlt dem Widerlager der an der Unterseite der Aufstandsfläche anliegende Anschlagkörper, auch ist die Abstützung nicht zwischen einer Trag- und einer Freigabestellung bewegbar. Diese Vorrichtung ist auch nicht im Sinne der Lehre des Streitpatents unverlierbar. Sie ist lediglich durch eine Kettenverbindung mit dem Tragrah-men (1) gegen Verlust gesichert; das ist nur in der Arbeitsstellung möglich (S. 7, 9 u. Fig. 1).
4. Bei der in der deutschen Offenlegungsschrift 1 803 973 beschriebenen zweiteiligen Befestigungskupplung ist ein Hohlprofil in Form eines kastenförmigen Trägers vorhanden, desgleichen eine Aufstandsfläche und ein lotrechter Durchbruch. Ferner greift ein Widerlager unver-drehbar in eine in dem Durchbruch steckende Führung ein; es wird aber nicht von einer Abstützung, sondern von der Aufstandsfläche gehalten. Auch ist ein Riegelbolzen vorhanden. Den zwei vertikal aufragenden Abschnitten des Widerlagers beim Gegenstand des Streitpatents entsprechen hier die beiden Nasen (25), die allerdings nicht die Drehsicherung des Riegelbolzens in der Bereitschaftsstellung übernehmen. Diese Aufgabe erfüllen ein Handgriff und mit ihm zusammenwirkende federnde und gekerbte Führungsschienen. Ein unter der Aufstandsfläche angeordneter und mit dem Widerlager verbundener Anschlagkörper ist nicht vorhanden.
Bei dieser Vorrichtung ist der Riegelbolzen mit dem Riegellager zwar bis unter die Aufstandsfläche absenkbar; da aber das Widerlager zunächst aus der Führung herausge-
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hoben und dann ebenso wie der Riegelbolzen um 90° gedreht werden muß, ist ein Absenken nur bei nicht aufstehenden Containern möglich. Mit dieser Vorrichtung kann der Eckbeschlag des Containers auch nicht fest gespannt, sondern nur verriegelt werden, da ein Spannelement (z,B, eine Spannmutter) nicht vorhanden ist,
5. Die in den weiteren Entgegenhaltungen, den US-patentschriften 3 331 333, 2 940 403 und 3 159 111, beschriebenen Vorrichtungen sind vom Gegenstand des Streitpatents weiter entfernt und können daher außer Betracht bleiben.
III.
Dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents fehlte ferner nicht die Fortschrittlichkeit.
Gegenüber dem ”Drehzapfen TL 108” besteht der durch die Lehre des Streitpatents erreichbare Vorteil in der einfachen und preiswerten Herstellung sowie der sicheren und einfacheren Bedienung. Beim Gegenstand des Streitpatents fällt der Bolzen samt Widerlager, Buchse und Spann-mutter, nachdem die Abstützung waagerecht nach innen geschoben ist, einen relativ kleinen Weg nach unten, bis das Widerlager von selbst auf der unteren Wand (Boden) des Hohlprofils aufsteht; das hat zur Folge, daß der Bolzen unverlierbar ist. Bei dem ”Drehzapfen TL 108” in der Ausführungsform der offenkundigen Vorbenutzung muß der Bolzen samt Widerlager und Abstützung von Hand aufgefangen und durch die oben im Rahmen der Neuheitsprüfung erörterten Maßnahmen besonders arretiert werden,
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ohne damit in gleicher Weise unverlierbar zu sein. Beim Gegenstand des Streitpatents kann der Riegelbolzen dagegen ohne besondere Maßnahmen wie Abschrauben des Drehknebels (21) und Herausdrehen der Spannmutter (22) nicht entfernt werden.
Auch gegenüber den aus den Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 1 167 und 6 366 sowie aus der
deutschen Offenlegungsschrift 1 ®P*973 bekannten Vorrichtungen erweist sich der Gegenstand des Streitpatents im Hinblick auf die Absenkbarkeit des Riegelbolzens bei aufstehendem Container, die einfachere und preiswertere Herstellung sowie das formschlüssige Verspannen des Riegelkopfes als überlegen.
Bei keiner dieser den maßgebenden Stand der Technik bildenden Befestigungsvorrichtungen sind darüber hinaus - wie beim Gegenstand des Streitpatents - die beiden Vor teile, nämlich die Versenkbarkeit des Riegelbolzens bei aufstehendem Container und die Unverlierbarkeit des Riegelteils vereinigt.
IV.
Die Lehre des Streitpatents beruht schließlich auch auf einer erfinderischen Leistung. Es bedurfte einer das Können eines Durchschnittsfachmanns, als der ein graduierter Ingenieur oder ein Techniker mit Erfahrungen in der Konstruktion von Container-Befestigungsvorrichtungen in Betracht zu ziehen ist, übersteigenden Leistung, um von dem vorerwähnten Stand der Technik zu der in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen Lösung zu gelangen.
Während bei allen Vorrichtungen, die den maßgebenden Stand der Technik am Anmeldetage des Streitpatents (19. Juli 1969) bildeten, der Riegelteil nebst Widerlager und deren Abstützung (Gegenspannteil) miteinander verbunden sind und nur in gegenseitiger Abhängigkeit bewegt werden können (vgl, die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 6 750 366 und 1 988 167 sowie den Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung), hat der Erfinder der Lehre des Streitpatents sich von diesem grundsätzlich erscheinenden Merkmal gelöst mit dem Vorschlag, den Riegelteil mit Widerlager und das dieses abstützende Element als voneinander getrennte Bauteile auszubilden, die bei der Handhabung der Befestigungsvorrichtung funktionell Zusammenwirken. Durch die zusätzliche Maßnahme, mittels eines mit dem Widerlager (10) fest verbundenen Anschlagkörpers (11), der in seiner verriegelten Stellung über die Abstützung (25) seinerseits als (vertikal wirkendes) Widerlager - insbesondere für die Spannkräfte - dient, die vertikale Bewegung des Riegelteils im Gehäuse (Hohlprofil 5) in der Weise zu begrenzen, daß dieses ohne beson** dere Maßnahme nicht entfernt werden kann und somit im Rahmen der normalen Handhabung unverlierbar ist, führt zu einer erheblichen Verbesserung der Bedienung derartiger Container-Befestigungsvorrichtungen. Mit dem Lösungsvorschlag des Streitpatents läßt sich nämlich der Vorteil der Unverlierbarkeit der Vorrichtung, insbesondere der beweglichen Teile, wie sie den Gegenstand nach den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 167 auszeich-
net, in einfacher Weise verbinden mit dem Vorteil des Lösens und Absenkens des Riegelelements bei aufstehendem Container, wie er bereits bei dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung (Drehzapfen MTL 108”) verwirklicht ist. Nach der Lehre des Streitpatents werden
diese beiden Vorteile erreicht, ohne daß andere Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Schon dieser Umstand gibt, zu demal in Verbindung mit der besonders einfachen Handhabung, einen Hinweis auf eine überdurchschnittliche und damit erfinderische Leistung.
Bei dem Gegenstand des Streitpatents ist die definierte Abwärtsbewegung zu dem Versenken des Riegelbolzens zudem mit einfachsten Mitteln und unter bewußtem Einsatz der Schwerkraft verwirklicht. In Verbindung mit der besonders einfachen konstruktiven Gestaltung dieser BefestigungsVorrichtung wird erreicht, daß - wie die Beklagte hervorhebt -bei aufstehendem Container lediglich eine kurze Betätigung an jeder Vorrichtung ausreicht, um die Verriegelung zu lösen und das Riegelelement mit Widerlager - unverlierbar -in die Ruhestellung absenken zu können, so daß der Spannkopf ganz unter der Aufstandsfläche verschwindet. Bei dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung, dem Drehzapfen "TL 108”, bedarf es demgegenüber eines Abfangens des Riegelteils von Hand und des Arretierens durch ein Drehen (Einschwenken) und Verspannen der Spannpratzen in der Ausnehmung des inneren Gehäuses, wobei der Spannkopf in einer Stellung verbleibt, in der er mit seiner Spitze etwa 10 mm aus der Aufstandsebene hervorragt. Darüber hinaus bietet die Erfindung die Möglichkeit, mit einfachen Mitteln auch die Abstützung unverlierbar "innerhalb” der Befestigungsvorrichtung anzuordnen. Der mit der Lehre des Streitpatents aufgezeigte Lösungsweg ist in keiner der Entgegenhaltungen auch nur andeutungsweise enthalten.
Dies gilt vor allem für den Gegenstand des deutschen Gebrauchsmuster 1 988 167. Bei dieser Befestigungsvorrichtung ist die vertikale (axiale) Bewegbarkeit des Riegel-
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bolzens auf den Ausgleich unterschiedlich starker Randstärken des Verankerungsbeschlages beschränkt (S. 1 Z. 19 - 22); seine Entfernung aus der Ebene der Aufstandsfläche erfolgt nicht durch Versenken, sondern durch Verschwenken der gesamten Vorrichtung um eine horizontale Achse, In ihrer konstruktiven Ausgestaltung weicht diese Vorrichtung daher grundlegend von den in der Streitpatentschrift angegebenen Ausführungsformen ab.
Entsprechendes gilt für den Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 366. Auf den ersten Blick mag es
bei dieser Konstruktion als naheliegend erscheinen, anstelle der seitlichen Ausnehmungen (4 a, 5 a) in der Boden- und der Deckenfläche (Aufstandsfläche - 4, 5) eine solche Ausnehmung in dem Gegenspannteil (15) vorzusehen und dadurch unter entsprechender Anpassung der Gehäuse abmessungen mit nur wenigen Maßnahmen zu einer Weiterbildung in Richtung auf den Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Zu dieser Beurteilung konnte ein Fachmann indessen nicht ohne weiteres gelangen, da der in den Unterlagen des Gebrauchsmusters enthaltene Vorschlag in eine andere Richtung weist; bei der Darstellung der bevorzugten Ausführungsform ist besonders hervorgehoben, daß die nicht ”in Verwendung befindlichen” Verriegelungseinrichtungen aus dem Gehäuse herausgezogen werden können (S. 8/9 - Schutzanspruch 9 und Fig. 5). Dies ist der einzige Hinweis auf eine Ausführungsform, bei der der Spannkopf (Bolzenkopf 9) aus der Aufstandsebene entfernt werden kann; die Möglichkeit des Versenkens ist weder in der Besehreibung noch in den Zeichnungen angesprochen oder angedeutet. Die in dieser Druckschrift beschriebene technische Lehre zeigt deshalb nur demjenigen An-
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satzpunkte für eine Weiterentwicklung in Richtung auf den Lösungsvorschlag des Streitpatents, der sie mit der Kenntnis der Erfindung liest*
Die durch die offenkundige Vorbenutzung bekanntge-wordene Befestigungsvorrichtung schließlich bot zwar Ansätze für eine Weiterentwicklung, aber nicht in Richtung auf die Lösung des Streitpatents. Nach dem konstruktiven Aufbau des Drehzapfens "TL 108" hätte es vielmehr nahegelegen, den im inneren Gehäuse beweglichen Riegelteil dadurch unverlierbar zu machen, daß für die den Riegelbolzen und das Widerlager "tragende” Steuerscheibe eine genügend weit unterhalb der vorhandenen Ausnehmung angeordnete weitere Ausnehmung vorgesehen wurde, wobei in dieser (Höhen)Lage zu dem Halten für die Steuerscheibe ein besonderer Anschlag vorgesehen werden mußte. Anders als beim Gegenstand des Streitpatents, bei dem der Riegelteil ohne besondere Maßnahme nicht aus seinem Gehäuse (Hohlprofil) entfernt werden kann und dadurch unverlierbar ist, ist der Riegelteil beim Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung nach dem Verspannen der Spannpratzen in der abgesenkten Stellung lediglich arretiert; sobald sich die Spannmutter löst, kann er sich drehen und von selbst aus dem inneren Gehäuse nach unten herausfallen.
V.
Nach alledem ist das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Es besteht kein Anlaß, entsprechend den hilfsweisen Anregungen der Klägerin eines der oder mehrere Merkmale aus den Patentansprüchen 3 und 5 in den Hauptanspruch des Streitpatents aufzunehmen. Wie bereits
bei der Erörterung des Gegenstandes des Streitpatents dargelegt, ist es weder zur Vervollständigung noch zur Klarstellung des Streitpatents erforderlich, das Merkmal "Griffbügel" oder das Merkmal "Spannmutter” in den Anspruch 1 zusätzlich einzufügen.
VI.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus
Brodeßer
Windisch
von Albert
Hesse