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BGH · X ZR 65/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 65/72

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale auf wiesen: Der Schneidkörper ist an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ringkragen versehen. 5. Das schalenförmige Stütz glied ist am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach ausgebildet und weist im inneren Bereich eine flache Einziehung auf.6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mähmaschine mit einem Gestell, welche mindestens einen am Umfang mit Schneidmessern versehenen, vorzugsweise trommelartigen Schneidkörper auf weist, welcher um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schneidkörper an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragen den Ringkragen versehen ist, und unterhalb des Ringkragens ein schalenförmiges Stütz -glied frei drehbar angeordnet ist, dessen Krümmungsradius im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außenrand stärker gekrümmt ausgebildet ist. 2. Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Krümmungsradius des schalenförmigen Stütz gliedes im Bereich seiner Stützfläche gegenüber dem Erdboden größer als der äußere Radius des Schneidmesserkreises ist, und seine Schale im Bereich ihres Umfangs mit kleinerem Radius zu dem Ringkragen hin nach oben gebogen ist. 3* Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Außenrand des schalenförmigen Stützgliedes vom Ringkragen überdeckt ist.M Die Beklagte stellt die Verletzung des Gebrauchsmusters 1 970 257 in Abrede; sie verneint dessen Schutz-fähigkeit und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat eine Verletzung des Gebrauchsmusters verneint und durch Teilurteil die Klage abgewiesen. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale aufwiesen: 5. Das schalenförmige Stützglied ist am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach aus gebildet und weist im inneren Bereich eine flache Einziehung auf.6. Der äußere Rand des schalenförmigen Stützgliedes ist zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt. Die Klägerin hat ihren Klageantrag, der zunächst auf eine Ausführungsform mit mindestens einem trommelartigen Sehneidkörper gerichtet war, ohne Änderung des Klagegrundes beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, die unstreitig trommelartige Schneidkörper auf weist, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet sind. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Eintragung des Gebrauchsmusters die ihr in § 5 Abs. 1 GebrMG beigelegte Wirkung nur dann herbei-geführt hat, wenn ihr eine schütz fähige neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung einer Arbeitsgerätschaft oder eines GebrauchsgegenStandes i. Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung allein auf den Inhalt des eingetragenen Schutz-anspruchs 1 abgestellt. Von Bedeutung könnte insoweit vor allem sein, daß bei der in den Gebrauchsmus ternrnterlagen dargestellten und beschriebenen Raumform die trommelartigen Schneidkörper - ebenso wie unstreitig bei der beanstandeten Verletzungsform - paarweise zueinander gegensinnig umlaufen (Zeichnung Figur 1, Beschreibung S. Wenn das Berufungsgericht den im eingetragenen Schutz anspruch 1 bezeichneten Raumformgedanken nicht für schutzfähig hielt, stellte sich deshalb die Frage, ob nicht Jedenfalls die in den Unterlagen dargestellte und beschriebene Raumform unter Heranziehung dieses weiteren Merkmals als schutzfähig anzusehen sein könnte. Soweit die Klägerin durch die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie aus der Eintragung des Gebrauchsmusters den Schutz des im Anspruch 1 allgemein umschriebenen Raumformgedankens herleite, konnte dadurch die Prüfung nicht auf den Inhalt dieses Anspruchs beschränkt werden. Wenn das unterblieben ist und die Frage der Schutz fähigkeit eines inhaltlich beschränkten Raumformgedankens im Verletzungs streit auf tritt, muß die Sachlage im übrigen III, Soweit sich die Klageanträge auf die konkrete, unstreitige Verletzungsform beziehen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob durch die Eintragung des Klagegebrauchsrausters eine Raumform geschützt ist, deren Merkmale bei der beanstandeten Verletzungsform benutzt worden sind. (6) der äußere Rand des schalenförmigen Stütz -glieds zu dem Ring kragen hin nach oben gekrümmt ist, spricht u.a. der Umstand, daß die parallele Patentanmeldung, die auf eine solche Mähmaschine abgestellt worden ist, zur Patenterteilung geführt hat. 2. Von einer solchen Mähmaschine unterscheidet sich die Verletzungsform lediglich in der Ausbildung des Stütz teils, das am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach ausgebildet ist und im inneren Bereich eine flache Einziehung aufweist. 3. Für die zu treffende Entscheidung bedarf es noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, insbesondere auch zur Frage des Verschuldens und der Verjährung.

Zitierte Normen: § 268 ZPO § 5 GebrMG
GebrauchsmusterRingkragenSchutzfähigkeitVerletzungsformBerufungsgerichtAnspruchSchneidkörperUmfangKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 65/72	URTEIL	Verkündet	am
18, Dezember 1975 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma P.J. ZflHHP en	Aktiengesellschaft
 des holländischen Rechts, GfllB^Holland, vertreten durch den Vorstand Petrus Wilhelmus
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 CtabH, Bernhard KflBi, (pS| gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard jun.,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus» Dr. Bruchhausen» Ochmann und Bendler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als es die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Januar 19 72 im Umfang der folgenden Anträge der Klägerin zurückgewiesen hat:
I.	festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale auf wiesen:
1.	Ein Gestell mit am Umfang mit Schneidmessern versehenen, trommel artigen Sehne id körpern, die paarweise gegen-sinnig umlaufend angeordnet sind.
2.	Der Schneidkörper ist um eine etwa lotrechte Achse drehbar.
3.	Der Schneidkörper ist an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ringkragen versehen.
4.	Unterhalb des Ringkragens ist ein schalenförmiges Stütz glied frei drehbar an geordnet.
5.	Das schalenförmige Stütz glied ist am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach ausgebildet und weist
 im inneren Bereich eine flache Einziehung auf.
6.	Der äußere Rand des schalenförmigen Stütz-gLiedes ist zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt.
II.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 Rechnung zu legen über die Stückzahl der gemäß I hergestellten Mähmaschinen, über die Abnehmer, über die erzielten Umsätze unter Angabe der Einzel lie ferungen und der Rechnung s da ten.
Im übrigen wird die Revision zurück ge wie sen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des am 5. Juli 1965 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 12. Oktober 1967 eingetragenen, inzwischen infolge Zeitablaufs am 5. Juli 1971 erloschenen Gebrauchsmusters 1 970 257. Dessen Ansprüche 1, 2 und 3 lauten:
M1. Mähmaschine mit einem Gestell, welche mindestens einen am Umfang mit Schneidmessern versehenen, vorzugsweise trommelartigen Schneidkörper auf weist, welcher um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schneidkörper an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragen den Ringkragen versehen ist, und unterhalb des Ringkragens ein schalenförmiges Stütz -glied frei drehbar angeordnet ist, dessen Krümmungsradius im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außenrand stärker gekrümmt ausgebildet ist.
2.	Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Krümmungsradius des schalenförmigen Stütz gliedes im Bereich seiner Stützfläche gegenüber dem Erdboden größer als der äußere Radius des Schneidmesserkreises ist, und seine Schale im Bereich ihres Umfangs mit kleinerem Radius zu dem Ringkragen hin nach oben gebogen ist.
3* Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Außenrand des schalenförmigen Stützgliedes vom Ringkragen überdeckt ist.M
Die Beklagte hat vom 1. November 1967 bis zu dem 5. März 1970 die in den Anlagen K 4 - K 7 dargestellten Mähmaschinen hergestellt und vertrieben.
 
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters 1 970 257 • Die Klägerin begehrt die Verurteilving zur Rechnungslegung und Schaden er satzfest-stellung. Den Unterlassungsanspruch haben die Parteien nach einer Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten für erledigt erklärt.
Die Beklagte stellt die Verletzung des Gebrauchsmusters 1 970 257 in Abrede; sie verneint dessen Schutz-fähigkeit und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat eine Verletzung des Gebrauchsmusters verneint und durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin ihre Klage auf die bekanntgemachte Patentanmeldung 1 482 952 gestützt hat, hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt:
I.	das angefochtene Urteil aufzuheben,
II. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1967 bis zu dem 5. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale aufwiesen:
1. Ein Gestell mit mindestens einem am Umfang mit Schneidmessem versehenen, trommelartigen Sehneidkörper.
 
2.	Der Schneidkörper ist um eine etwa lotrechte Achse drehbar,
3.	Der Schneidkörper ist an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ring-kragen versehen.
4.	Unterhalb des Ringkragens ist ein schalenförmiges Stütz glied frei drehbar angeordnet .
5.	Das schalenförmige Stützglied ist am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach aus gebildet und weist im inneren Bereich eine flache Einziehung auf.
6.	Der äußere Rand des schalenförmigen Stützgliedes ist zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt.
III.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 Rechnung zu legen über die Stückzahl der gemäß II hergestellten Mähmaschinen, über die Abnehmer, über die erzielten Umsätze unter Angabe der Einzellieferungen und der Rechnungsdaten.
Das Oberlandesgericht hat die Schutzfähigkeit des Klage ge brauchsmuster s wegen mangelnder Erfindungshöhe verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung nach ihren zuletzt gestellten Anträgen.
 
Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie mache - wie schon bisher - Ansprüche aus dem abgelaufenen Gebrauchsmuster 1 970 257 nur geltend gegenüber Aus führ ungsformen mit trommel-artigen Sehne id körpe m, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet seien. Die Klägerin hat ihren Antrag in II 1 wie folgt neu formuliert:
"1. Ein Gestell mit am Umfang mit Schneid-messera versehenen trommelartigen Sehne id körpern, die paarweise gegen-sinnig umlaufend angeordnet sind.”
Die Beklagte sieht hierin eine unzulässige Klageänderung, auf die sie sich nicht einlasse. Sie bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat zu dem Teil Erfolg.
I. Die Neufassung des Klageantrags ist gemäß § 268 Ziff. 2 ZPO auch in der Revisions ins tanz zulässig. Die Klägerin hat ihren Klageantrag, der zunächst auf eine Ausführungsform mit mindestens einem trommelartigen Sehneidkörper gerichtet war, ohne Änderung des Klagegrundes beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, die unstreitig trommelartige Schneidkörper auf weist, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet sind.
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen, weitergehenden Klageantrag nicht weiterverfolgt, ist die Revision zurückzuweisen, da die Beklagte einer etwaigen Klagerücknahme nicht zugestimmt hat.
II.	Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Antragsfassung vermag die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Entscheidung nicht zu tragen.
Es hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Eintragung des Gebrauchsmusters die ihr in § 5 Abs. 1 GebrMG beigelegte Wirkung nur dann herbei-geführt hat, wenn ihr eine schütz fähige neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung einer Arbeitsgerätschaft oder eines GebrauchsgegenStandes i. S. des § 1 Abs. 1 GebrMG zugrunde liegt. Da die Beklagte die Schutzfähigkeit bestritten hat, mußte diese vor der Ermittlung des Schutz-bereichs geprüft werden (BGH (21UR 1957, 270 - Unfallverhütung s schuh). Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung allein auf den Inhalt des eingetragenen Schutz-anspruchs 1 abgestellt. Das ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.
2.	Die Schutz an Sprüche eines Gebrauchsmusters enthalten die Angabe dessen, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG).
 
Im Gebrauchsmuster eint ragungs verfahren wird - anders als im Patent ert ei lungs verfahren - nicht geprüft, ob die Ansprüche die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zutreffend wie der geben. Diese Prüfung muß ggfls. im Gebrauchsmuster lös chungsver fahren oder im Verletzungsstreit nachgeholt werden (vgl. BGH aaO). Soweit im Verletzungsstreit vom Verletzungsbeklagten der Stand der Technik herangezogen wird, muß zunächst ermittelt werden, worin sich die in den Gebrauchsmusterunterlagen beschriebene Raumform von bereits bekannten unterscheidet. Denn es läßt sich nur auf dieser Grundlage beurteilen, welche in den Unterlagen offenbarte Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung als schütz fähig in Betracht kommt.
3.	Der eingetragene Schutz an Spruch 1 des Klage-gebrauchsmusters betrifft eine Mehrzahl von einzelnen Raumformen. Die Mähmaschine muß mindestens einen Schneidkörper besitzen; sie kann danach aber auch zwei oder mehr Schneidkörper aufweisen. Die Schneidkörper sollen vorzugsweise trommelartig ausgestaltet sein, können also auch anders ausgebildet sein. Die in den Gebrauchs musterunterlagen dargestellte und beschriebene Raumform hat mehrere trommelartige Schneidkörper. Sie stimmt insoweit mit der als verletzend beanstandeten, in den Tatsacheninstanzen näher be zeichneten Mähmaschine überein. Für die Annahme einer Gebrauchsmusterverletzung durch die konkret benannte Verletzungsform könnte es deshalb genügen, wenn sich jedenfalls die in der Beschreibung näher geschilderte Raumform als schützfähig erweisen sollte.
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4.	Bei einem Gebrauchsmuster hat der Inhalt der Ansprüche für die Bestimmung des Gegenstands der Erfindung nicht die gleiche Bedeutung wie bei einem Patent; zu ihrer Auslegung ist der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen (BGH aaO). Von Bedeutung könnte insoweit vor allem sein, daß bei der in den Gebrauchsmus ternrnterlagen dargestellten und beschriebenen Raumform die trommelartigen Schneidkörper - ebenso wie unstreitig bei der beanstandeten Verletzungsform - paarweise zueinander gegensinnig umlaufen (Zeichnung Figur 1, Beschreibung S. 5). Wenn das Berufungsgericht den im eingetragenen Schutz anspruch 1 bezeichneten Raumformgedanken nicht für schutzfähig hielt, stellte sich deshalb die Frage, ob nicht Jedenfalls die in den Unterlagen dargestellte und beschriebene Raumform unter Heranziehung dieses weiteren Merkmals als schutzfähig anzusehen sein könnte.
5.	Das Berufungsgericht war an der erforderlichen umfassenden Prüfung nicht durch die Fassung der Klageanträge gehindert.
Soweit die Klägerin durch die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie aus der Eintragung des Gebrauchsmusters den Schutz des im Anspruch 1 allgemein umschriebenen Raumformgedankens herleite, konnte dadurch die Prüfung nicht auf den Inhalt dieses Anspruchs beschränkt werden. Die Verhältnisse liegen insoweit nicht wesentlich anders als im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (§§ 7 ff GebrMG). Wenn der Gebrauchsmusterinhaber dort das Gebrauchsmuster gegenüber
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einem Antrag auf vollständige Löschung in dem eingetragenen Umfange verteidigt, kann das Gebrauchsmuster nicht schon deshalb gelöscht werden, weil die eingetragenen Schutzansprüche möglicherweise zu weit gefaßt sind. Das Gebrauchsmuster muß vielmehr, wenn es sich auch nur in einem eingeschränkten Umfange als schütz-fähig erweist, - unter teilweiser Löschung im übrigen -in diesem Umfange aufrechterhalten werden (BGH GRUR 66,
 86, 89 - Ladegerät). Der Umstand, daß die Beklagte ihre Behauptung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schütz-fähig, nicht im Wege eines gesonderten Löschungsantrages, sondern als Einwendung im Verletzungsstreit geltend macht, rechtfertigt in diesem Punkte keine andere Handhabung.
Wenn im Verletzungsstreit die Klageanträge aus den Schutz-ansprüche übernommen sind, so muß daraus in der Regel entnommen werden, daß aus der Eintragung jedenfalls der Schutz hergeleitet werden soll, der die Verletzungsform erfaßt, mag er auch in seinem Umfange hinter dem Inhalt der eingetragenen Schutzansprüche Zurückbleiben.
Soweit die Beklagte auf die Unsicherheit hinweist, die sich für einen Verletzungsbeklagten daraus ergeben könne, daß die Schutzfähigkeit für einen eingeschränkten, so nicht in einem Schutzanspruch niedergele gten Gegenstand bejaht werde, übersieht sie, daß nach § 7 GebrMG jedermann die Möglichkeit hat, die Tragweise einer Gebrauchsmuster-eintragung in einem Löschungsverfahren feststellen zu lassen. Wenn das unterblieben ist und die Frage der Schutz fähigkeit eines inhaltlich beschränkten Raumformgedankens im Verletzungs streit auf tritt, muß die Sachlage im übrigen
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mit den Parteien erörtert und insbesondere dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen und sein Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen. Das ange-fochtene Urteil kann danach nicht mit der gegebenen Begründung bestehen bleiben.
III,	Soweit sich die Klageanträge auf die konkrete, unstreitige Verletzungsform beziehen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob durch die Eintragung des Klagegebrauchsrausters eine Raumform geschützt ist, deren Merkmale bei der beanstandeten Verletzungsform benutzt worden sind. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
1.	Für die Schutzfähigkeit einer Mähmaschine, bei
 welcher
(1)	das Gestell mit paarweise gegensinnig umlaufenden, trommel artigen Schneid körpern aus gestattet ist,
(2)	der Schneidkörper um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist,
(3)	der Ringkragen, der die Schneidmesser trägt, und die Sehne id mess er selbst schräg nach unten gerichtet sind,
(4)	unter dem Ringkragen ein schalenförmiges Stützglied frei drehbar angeordnet ist,
(5)	das Stütz glied im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außenrand stärker gekrümmt ist und
(6)	der äußere Rand des schalenförmigen Stütz -glieds zu dem Ring kragen hin nach oben gekrümmt ist,
 spricht u.a. der Umstand, daß die parallele Patentanmeldung, die auf eine solche Mähmaschine abgestellt worden ist, zur Patenterteilung geführt hat.
 
2.	Von einer solchen Mähmaschine unterscheidet sich die Verletzungsform lediglich in der Ausbildung des Stütz teils, das am Außenrand seines mittleren Bereichs ringförmig flach ausgebildet ist und im inneren Bereich eine flache Einziehung aufweist. Insoweit kommt glatte Äquivalenz in Betracht.
3.	Für die zu treffende Entscheidung bedarf es noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, insbesondere auch zur Frage des Verschuldens und der Verjährung. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte erhält dadurch Gelegenheit sich noch zur Frage der (beschränkten) Schutzfähigkeit des Kla ge ge brauchs musters sowie zu der Frage der Äquivalenz zu äußern und ihr Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen.
 
IV.	Dem Berufungsgericht obliegt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann	Bendler