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BGH · X ZR 65/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 65/70

Die Vereinbarung sah vor, daß die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz zur Verwertung der Verfahren für Deutschland, Skandinavien und Spanien einräumte, für die die Beklagte eine Lizenzgebühr von 2,5 DPf je Kilo Schaumstoff zahlen sollte. DrBB-Patent gesprochen, wobei der Vertreter der Klägerin die Auffassung vertreten hatte, das lizenzierte Verfahren werde von diesem Patent nicht bedroht und eine Verletzung dieses Patents sei nicht gegeben. Die Beklagte, die nach ihrer Darstellung inzwischen zu der Auffassung gelangt war, daß das lizenzierte Verfahren vom Draka-Patent abhängig sei, schrieb der Klägerin am 15. Sie wies gleichzeitig darauf hin, daß es eigentlich zu früh sei, Einwendungen gegen die vertraglichen Verpflichtungen zu erheben« Die Beklagte begann ln den ersten Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrages mit der Vorbereitung zur Anwendung des lizenzierten Verfahrens« Bei einem Besuch des Nikolaos Pefll-■IB im Kunststoffwerk Mem^mB der Beklagten am Juni 1968 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei der Auffassung, daß ihre Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil ihr das DrBP-Patent und das noch prioritätsältere Patent ihrer Tochtergesellschaft Cofldd entgegenstünden. Er habe bei der Unterzeichnung erklärt, die Wirk sänke it des Vertrages hänge von der Genehmigung der Beklagten ab« Die Klägerin könne keine Mindestlizenz verlangen, weil das lizenzierte Verfahren von dem DrfB-P&tent abhängig sei; da die Klägerin die Beklagte nicht von Ansprüchen der Firma DrflB freigestellt habe, sei sie an der Ausübung dieses Verfahrens gehindert gewesen« Sie habe erst am 31. Beim VertragsschluB habe sie weder Kenntnis vom Inhalt noch von der Bedeutung des Drfl^-Patents für das lizenzierte Verfahren gehabt« April 1970 die Übersetzung eines Schreibens der Firma Dr^B vom 6« April 1970 an die Klägerin vorgelegt« Darin führt die Firma Dxi^B aus, sie werde keine Ansprüche gegen die Beklagte erheben wegen der Benutzung des Verfahrens der Klägerin in Deutschland und in Norwegen mittels der technischen Ausrüstung, die in der Anmeldung der Klägerin beschrieben, der Beklagten geliefert oder offenbart sei, solange die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Klägerin einhalte« Sie behalte sich hingegen alle Rechte vor, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußbe-rufung der Klägerin zur Zahlung von insgesamt 1 125 000 DM nebst Zinsen verurteilt« Da der Vorvertrag von den für die Beklagte handelnden Personen ausdrücklich "für MeflBIP AG” unterzeichnet sei, sei damit auch zu dem Ausdruck gebrachtt daß die Bevollmächtigung zur endgültigen Vertragsunterzeichnung von der Beklagten gegeben werden sollte. Das Berufungsgericht hat dem Vorvertrag keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen können, daß die Spezialermächtigung nur den bei der Beklagten erstellten Vertragsentwurf nicht aber den davon in einzelnen Punkten nicht unerheblich abweichenden Vertrag betroffen habe. Die Klägerin habe Ziffer 6 des Vorvertrages auch nicht anders als eine Spezialbevollmächtigung für Dr. HaMB verstanden. Januar 1967 über alle wesentlichen Punkte des Lizenzvertrages eine Einigung erzielt worden sei, so daß es nur noch einer entsprechenden Formulierung bedurft hätte« Sie meint, die Ermächtigung habe höchstens dahin verstanden werden können, daß Br. HaflB in diesem Rahmen ermächtigt worden sei, nicht jedoch über diesen Rahmen hinaus zu einem Vertrag mit einem wesentlich abweichenden Inhalt« Das Berufungsgerlcht 1st bei der Beurteilung des Inhalts der Dr« HaflHB erteilten Ermächtigung ersichtlich von der Lebenserfahrung ausgegangen, die sich auch im vorliegenden Falle erneut bestätigt hat, daß bei der endgültigen Festlegung eines ln seinem wesentlichen Inhalt bereits fixierten Lizenzvertrages zuweilen noch Fragen von erheblicher Bedeutung zu regeln sind« Es hat die Abweichungen, die der Lizenzvertrag vom 30« Januar 1967 gegenüber dem Entwurf der Beklagten brachte, zwar nicht einzeln aufgeführt, sondern diese insgesamt als nicht unerheblich gewertet. Es hat ferner das Erfordernis der Zustimmung zu dem Vorvertrag (s« dessen Ziffer 7) berücksichtigt und den Inhalt des Telegramms an die Klägerin bei seiner Würdigung des Umfangs der Ermächtigung des Dr. Haflm herangezogen. Januar 1967 nach der Vollmacht von Dr. Ha#-flU erkundigt habe, dahin würdigen müssen, daß die Klägerin selbst nicht angenommen habe, ein Vertragsabschluß mit den weitgehenden Änderungen des Entwurfs der Beklagten sei noch von der genannten Ermächtigung gedeckt. Das Berufungsgericht habe zudem den eigenen Vortrag der Klägerin übersehen, nach dem die Erkundigung auf Weisung des Nikolaos Pefl|H||P erfolgt sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob die Klägerin Ziffer 6 des Vertrages als Ermächtigung des DrJ HaflHB zu dem Abschluß des Lizenzvertrages verstanden hat, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht von dem dadurch überholten früheren Vorbringen der Klägerin ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat nämlich letztlich die Erörterungen über den behaupteten Genehmigungsvorbehalt dahingestellt gelassen, weil er nicht in den schließlich Unterzeichneten Vertrag aufgenommen worden sei und weil die Bestimmung in Ziffer XVII Abs.7 des Vertrages, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung in Kraft treten sollte, nur dahin verstanden werden könne, daß keine weiteren Voraussetzungen mehr für notwendig erachtet worden seien. d) Man kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht den nachträglichen Schriftwechsel bei der Frage, ob Dr. HaflH| sich die Genehmigung des Vertrages Vorbehalten habe, unberücksichtigt gelassen habe« Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 und die Antwort der Klägerin darauf im Schreiben vom 2« März 1967 in dem Zusammenhang gewürdigt, daß sie an dem bereits erfolgten Vertragsschluß nichts mehr änderten. Die Klägerin habe nicht nur der Erweiterung des Vertragsgebietes auf Finnland zugestimmt, sondern auch der die Bedeutung einer Abhängigkeit vom Dr^fc-Patent betreffenden Bedingung in der allein maßgeblichen rechtlichen Hinsicht zugestimmt. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das im Schreiben der Beklagten vom 15. Sie sieht das Vertragsverhältnis durch die - nach ihrer Auffassung -in der Klagebeantwortung vom 24, Oktober 1968 (Seiten 25/26) liegende Kündigungserklärung als aufgelöst an und rügt insoweit die mangelnde Begründung des Berufungsurteils (§ 551 Ziffer 7 ZPO) und die unvollständige Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhalts ( § 286 ZPO), Die Rügen haben keinen Erfolg, An der betreffenden Schriftsatzstelle hat sich die Beklagte lediglich darauf berufen, daß ihr ein Festhalten an dem Lizenzvertrag nicht zuzu demuten sei» weil die Klägerin im Laufe von 1 1/2 Jahren seit der Vertragsunterzeichnung außerstande gewesen sei» die Beklagte von Ansprüchen der Firma DrflH freizustellen und auch nicht bereit sei» die volle Haftung für den bei einer Inanspruchnahme durch die Firma DrHI der Beklagten drohenden Schaden zu übernehmen. Der Zusammenhang» in dem diese Äußerungen der Beklagten stehen» läßt es vielmehr offen, ob die Beklagte nur ihre Verpflichtungen für die Vergangenheit und die Zukunft leugnen, jedoch an ihrem durch den Vertrag begründeten Rechten fest-halten will. Bei Erfindungen, für die bei Vertragsabschluß noch kein Patentschutz bestehe, werde regelmäßig keine Haftung des Lizenzgebers für Unabhängigkeit angenommen werden können, weil der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer schutzrechtlich noch ungeprüften Erfindung bewußt ein erhöhtes Risiko auf sich genommen habe. Der Beklagten sei durch die Verhandlungen vom 23- Januar 1967 bekannt geworden, daß es ein Patent eines Dritten gab, das in irgendeine Beziehung zu dem Lizenzgegenstand gebracht werden konnte. Venn sie gleichwohl ohne gehörige Überprüfung bereits eine Woche später den endgültigen Vertrag unterzeichnet habe, so könne dies das Berufungsgericht nur dahin verstehen, daß die Beklagte das in der unterlassenen Nachprüfung liegende Risiko auf sich nehmen wollte. Dafür spreche auch, daß sich die Beklagte durch die für den Fall einer Abhängigkeit entscheidenden Änderungswünsche der Klägerin hinsichtlich der Ziffer IV ihres Vertrags- Darüber hinaus ergebe auch Ziffer XV des Vertrages, daß die Parteien das in der Lizenz über ein ungeprüftes Schutzrecht liegende erhöhte Risiko der Beklagten auf erlegen wollten, denn dort werde ausdrücklich die Zahlung der Mindestlizenz bis zur positiven Zurückweisung der lizenzierten Patentanmeldung festgelegt. Die Parteien hätten die Unabhängigkeit des lizenzierten Verfahrens von Schutzrechten Dritter auch nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht; vielmehr hätten sie im Bewußtsein des Risikos eine bestimmte Risikoverteilung vorgenommen* Der Umstand, daß sich das ins Auge gefaßte Risiko möglicherweise verwirklicht habe, rechtfertige keinen Eingriff in die der Beklagten obliegende Zahlungspflicht* Januar 1967 dahin, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß das Risiko Übernommen hat, daß das lizenzierte Verfahren von dem ins Auge gefaßten Patent der Firma DrflB abhängig war. Aus dem Verhalten der Beklagten beim Vertragsschluß, nämlich der Kenntnis, daß es ein Drittrecht gab, das in irgendeine Beziehung zu dem Lizenzgegenstand gebracht werden konnte, und der Unterzeichnung des endgültigen Vertrages ohne ge- Der von der Revision bezeichnete unstreitige Umstand, die Klägerin habe während der Vertragsverhandlungen den Standpunkt vertreten, das DrS^Patent behindere die Anwendung des lizenzierten Verfahrens und die Benutzung der entsprechenden Vorrichtungen nicht, spricht nicht gegen eine Übernahme des Risikos der Abhängigkeit durch die Beklagte. Es ist deshalb kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Feststellung des Erklärungswillens der Beklagten nicht herangezogen hat. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Risikoübernahme durch die Beklagte nicht auf die Schreiben vom 15. Februar 1967# in dem diese den Standpunkt vertrat, es sei ernsthaft mit einer Abhängigkeit des lizenzierten Verfahrens vom Drflp^Patent zu rechnen, und eine Herabsetzung der zu zahlenden Mindestlizenz vor schlug, hat die Klägerin am 2. Oktober 1967 hat diese sich mit den Folgen eines von ihr jedoch für unwahrscheinlich gehaltenen gerichtlichen Verbotes der Ausübung des lizenzierten Verfahrens befaßt und zu bedenken gegeben, daß solchenfalls der Lizenzvertrag seiner Grundlage beraubt sei, soweit die für die Zeit eines Verbots zu zahlende Lizenzgebühr in Betracht komme. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Risikoübernahme durch die Beklagte nicht auf die von der Revision bezeichneten Schreiben eingegangen ist. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Risiko einer als möglich erkennbaren Abhängigkeit des Lizenzgegenstandes von Rechten Dritter nur durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen werden kann. Denkgesetzlichkeiten und Regeln der Lebenserfahrung, die unter den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Umständen einer Übernahme des Risikos der Abhängigkeit durch den Lizenznehmer widerstreiten, sind nicht erkennbar. c) Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht allgemeine Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze verletzt habe, wenn es die Übernahme des Abhängigkeitsrisikos durch die Beklagte als eipzig mögliche Schlußfolgerung aus den von ihm bezeichneten Umständen angesehen habe. Da die betreffende Feststellung und Auslegung allein schon von den Gründen getragen wird, die das Berufungsurteil auf Seite 18 Absatz 4 Satz 1 bis 3 angibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die aus der Streichung der genannten Klausel gezogenen Schlußfolgerungen stichhaltig sind. Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe beim Vertragsabschluß bewußt das Risiko der Abhängigkeit übernommen, nicht unter Verstoß gegen die Prozeßordnung (§§ 286 und 551 Zlff. 3* Aus der Übernahme des Risikos der Abhängigkeit des lizenzierten Verfahrens vom Dr(MP-Patent durch die Beklagte folgt in rechtlicher Beziehung, daß die Beklagte aus dem Bestehen des genannten Patents und aus der Tatsache, daß sie von der Firma DrSI auf dieses Patent aufmerksam gemacht wurde und die Firma Drfli ihr schrieb, sie werde ihr Recht verteidigen, keine Rechte gegen die Klägerin herleiten kann. Das Berufungsgericht hatte entgegen der Rüge der Revision keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob die Zubilligung der Mindestlizenz trotz der von der Beklagten geltend gemachten Nichtschutzfähigkeit des Lizenzgegenstandes gegen § 20 GWB verstößt.

Zitierte Normen: § 78 AktG § 184 BGB § 551 ZPO § 9 PatG § 20 GWB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 65/70	URTEIL	Verkündet	am
15.	Mai 1973 Schwingen, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma MeHB AG, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Willy WefliBtetraße M| - ■§.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. Dr.
und Prof. Dr. IM -
gegen
 die Firma HeJMBi	and	RuflB	Ii	_
PeflHHftS.A., gesetzlich vertreten durch mitglieder Menelaos und Jiikolaos Pe(
Grämmmm kk
IN. & M.
Lie Vorstands« AI
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr.
Dr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen9 Ochmann, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mindestlizenzgebühren in Höhe von 1 125 000 Ml nebst Zinsen gemäB Ziffer VII des am 30. Januar 1967 Unterzeichneten Lizenzvertrages für die Jahre 1968 und 1969 und das erste Quartal 1970.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte aus der deutschen Patentanmeldung H 0 flH M / HP Jetzt H^HIPP«P die am 8. November 1966 unter Inanspruchnahme der griechischen Priorität vom 12. November 1965 eingereicht und während des Revisionsverfahrens offengelegt worden ist. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Polyurethan-Schaumstoffen in Form von barrenförmigen, an allen vier Seitenflächen eben gestalteten Formstücken.
Die Klägerin hat entsprechende Anmeldungen unter anderem in Dänemark, Norwegen, Schweden und in Spanien hinterlegt.
Im Jahre 1966 traten die Parteien in Geschäftsverbindung miteinander. Sie trafen am 23. Januar 1967 eine Vereinbarung, die das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. HaH^P und der Prokurist FiflHP für die Beklagte Unterzeichneten. Die Vereinbarung sah vor, daß die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz zur Verwertung der Verfahren für Deutschland, Skandinavien und Spanien einräumte, für die die Beklagte eine Lizenzgebühr von 2,5 DPf je Kilo Schaumstoff zahlen sollte. In Ziffer 6 wurde vereinbart,
 daß der endgültige Vertragswortlaut innerhalb von 14 Tagen festgelegt und von Dr. A. in Aflp unterzeichnet werden sollte •
Die Beklagte erklärte telegraphisch die in Ziffer 7 des Vertrages vom 23. Januar 1967 vorgesehene Genehmigung und kündigte an, daß Dr. Hafll^am 29. Januar nach AfB^ fliege und am 30. Januar die endgültige Festlegung der Vereinbarung vorschlage (Anl. K 8 = Übers. Bl. 72 GA).
Am 30. Januar 1967 verhandelten die Klägerin und Dr. HaflBI auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Entwurfes, der in einzelnen Punkten abgeändert wurde; es wurde insbesondere die Ziffer IV 4 des Entwurfes gestrichen, durch die die Klägerin die Zusicherung erklären sollte,
 
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daß ihr keine Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter und keine Abhängigkeit ihrer Rechte von Schutzrechten Dritter bekannt seien.
Die Verhandlungspartner hatten nämlich schon am 23* Ja-nurar 1967 über das sog. DrBB-Patent gesprochen, wobei der Vertreter der Klägerin die Auffassung vertreten hatte, das lizenzierte Verfahren werde von diesem Patent nicht bedroht und eine Verletzung dieses Patents sei nicht gegeben. Bei dem DrflB-Patent handelt es sich um das am 22. Oktober 1956 angemeldete Patent ^	der
N.V. Ho|^BBBB DflBB-en Kabelfabriek A.G., AmBBBP, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung poröser Massen, Streifen oder Bänder aus Kunststoff betrifft und dessen Bekanntmachung am
16.	Dezember 1965 erfolgte.
Die Verhandlungen am 30. Januar 1967 endeten damit, daß die Klägerin und Dr. HaflIB einen schriftlichen Vertrag Unterzeichneten, in dem der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an der Anmeldung der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland, für Dänemark, Norwegen, Schweden und für Spanien gegen die vorgesehene Lizenzgebühr von 2,5 DPf je Kilogramm Schaumstoff eingeräumt wurde. Die Beklagte garantierte in Ziffer VII des Vertrages die Zahlung einer jährlichen Mindestlizenz von 500 000 DM (375 000 DM für die Bundesrepublik Deutschland, 75 000 DM für Skandinavien und 50 000 DM für Spanien), von der vierteljährlich bis zu dem Zehnten des auf jedes Quartalsende folgenden Monats 125 000 IM zu zahlen waren.
 
Die Beklagte, die nach ihrer Darstellung inzwischen zu der Auffassung gelangt war, daß das lizenzierte Verfahren vom Draka-Patent abhängig sei, schrieb der Klägerin am 15. Februar 1967:
".... wir bestätigen - gemäß unserer Zusage -daß die zunächst ausschließlich durch Herrn Dr.	erfolgte	Unterzeichnung	hiermit
 genehmigt wird......unter folgender Bedingung:
Für den Fall, daß seitens (der Beklagten) Lizenzen an DRflB gezahlt werden müssen, hat selbstverständlich Ziffer XV .... Anwendung zu finden, wonach die an (die Klägerin) zu zahlenden Lizenzgebühren dann neu festzulegen sind. Diese "Anpassung kann ••• nur in dem Sinne erfolgen, daß ... Lizenzgebühren an DRflB auf die an (die Klägerin) zu zahlenden in voller Höhe anzurechnen sind. Dies gilt auch für die "Mindestlizenz" i.S. Artikel XV, § 1 letzter Satz.
..... schlagen wir vor, die Mindestlizenz um
50 % zu reduzieren, wobei wir ... schon jetzt Zusagen, den Unterschiedsbetrag sofort nachzuzahlen, sobald die Rechtslage geklärt ist. Sollte (die Klägerin) dieser Gestaltung nicht zustimmen, dürfen wie Sie bitten, uns geeignete Sicherheit für unsere etwaigen Regressansprüche anzubieten.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß, falls sich heraussteilen sollte, daß eine Abhängigkeit zwischen der Schutzrechtsanmeldung (der Klägerin) und dem Df4IB~Pa‘fce&t besteht«
Wir dürfen .•• bestätigen, daß •.. auch Finnland als Vertragsgebiet •«.« gilt."
Mit Schreiben vom 2« März 1967 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, daß der räumliche Geltungsbereich auch Finnland umfasse. Sie wies gleichzeitig darauf hin, daß es eigentlich zu früh sei, Einwendungen gegen die vertraglichen Verpflichtungen zu erheben« Die Beklagte begann ln den ersten Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrages mit der Vorbereitung zur Anwendung des lizenzierten Verfahrens« Bei einem Besuch des Nikolaos Pefll-■IB im Kunststoffwerk Mem^mB der Beklagten am
17.	Mai 1967 kamen die Parteien überein, als Datum für die Inbetriebsetzung der Polyäther-Schäumanlage den 1« Juli 1967 festzulegen. Das Kunststoffwerk MemflH^ bestätigte dies der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 1967. Parallel dazu besprachen die Parteien die Auswirkung des DrflB-Patents auf das Vertragsverhältnis, wechselten Briefe darüber und tauschten gutachtliche Äußerungen darüber aus. Beide Parteien verhandelten unabhängig voneinander mit der Firma DrflB. Zunächst gelang keiner der Parteien ein Übereinkommen mit der Firma DrflB. Am 31. Juli 1967 schrieb die Beklagte der Klägerin, sie habe Informationen, nach denen die Firma DriB beabsichtige, Patentverletzungsprozesse gegen verschiedene Firmen einzuleiten, die das Verfahren der Klägerin zur Herstel-
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lung rechteckiger Blöcke anwendeten. Am 8. August 1967 bestätigte die Klägerin, daß ihr niederländischer Lizenznehmer von der Firma DrflB verwarnt worden war.
Am 10. Oktober 1967 machte die Firma Drfli dis Beklagte durch ihre Patentanwälte auf ihr Patent M flB fld aufmerksam und wies darauf hin, daß ein Verfahren und eine Vorrichtung einer - vermutlich ausländischen - Firma eindeutig unter den Schutzbereich ihres Patents falle. Am 7. November 1967 schrieb sie der Beklagten , daß sie ihre älteren Redhte verteidigen werde, wo und wann sie es für notwendig und nützlich halte.
Am 6. Juni 1968 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei der Auffassung, daß ihre Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil ihr das DrBP-Patent und das noch prioritätsältere Patent ihrer Tochtergesellschaft Cofldd entgegenstünden. Die von der Klägerin gelieferten technischen Vorrichtungen würden bei der Beklagten tatsächlich nicht verwendet. Sie seien wieder ausgebaut worden. Die Beklagte sehe keine Veranlassung, die vereinbarten Lizenzgebühren zu zahlen, da die Geschäftsgrundlage für derartige Zahlungen ent* fallen sei. Sollte in Zukunft eine abweichende Beurteilung veranlaßt sein, werde sie erneut mit der Klägerin Kontakt aufnehmen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begründet die Beklagte ihre Weigerung, die Mindestlizenz zu zahlen, damit, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Dr. HaflBB sei nicht alleinvertretungsberechtigt. Eine Spezialer-
möchtigung für Dr. Ha^HB sei nicht erteilt worden«
Er habe bei der Unterzeichnung erklärt, die Wirk sänke it des Vertrages hänge von der Genehmigung der Beklagten ab« Die Klägerin könne keine Mindestlizenz verlangen, weil das lizenzierte Verfahren von dem DrfB-P&tent abhängig sei; da die Klägerin die Beklagte nicht von Ansprüchen der Firma DrflB freigestellt habe, sei sie an der Ausübung dieses Verfahrens gehindert gewesen« Sie habe erst am 31. Januar 1967 Abschriften des Dr^B-Pa-tents erhalten« Bei den Vertragsverhandlungen habe die Klägerin der Beklagten nur die Nummer und den Ausgabetag der entsprechenden niederländischen Patentanmeldung angegeben. Beim VertragsschluB habe sie weder Kenntnis vom Inhalt noch von der Bedeutung des Drfl^-Patents für das lizenzierte Verfahren gehabt«
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 1970 die Übersetzung eines Schreibens der Firma Dr^B vom 6« April 1970 an die Klägerin vorgelegt« Darin führt die Firma Dxi^B aus, sie werde keine Ansprüche gegen die Beklagte erheben wegen der Benutzung des Verfahrens der Klägerin in Deutschland und in Norwegen mittels der technischen Ausrüstung, die in der Anmeldung der Klägerin beschrieben, der Beklagten geliefert oder offenbart sei, solange die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Klägerin einhalte« Sie behalte sich hingegen alle Rechte vor, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde«
Die Klägerin macht geltend, das lizenzierte Verfahren sei nicht vom Drfl^-Patent abhängig« Die Beklagte
 
habe auch schon früher eine einfache Lizenz von der Firma DrflB erhalten können*
Das Landgericht hat der Klägerin 230 000 IM nebst Zinsen zugesprochen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußbe-rufung der Klägerin zur Zahlung von insgesamt 1 125 000 DM nebst Zinsen verurteilt«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
 Klageabwei sungsantrag
 weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg«
I.
1 • Das Berufungsgericht hält den Lizenzvertrag vom 30« Januar 1967 für wirksam zustande gekommen« Ziffer 6 des am 23. Januar 1967 geschlossenen Vorvertrages enthalte eine schriftliche Bevollmächtigung der Beklagten zu dem Vertragsabschluß für Dr. HaflHI« Der für die Beklagte rechtsverbindlich von dem gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied Dr«	und	dem Prokuristen
 FiflBP Unterzeichnete Vorvertrag enthalte in Ziffer 6
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eindeutig eine Ermächtigung für Dr. HaW» den in seinem Wortlaut noch festzulegenden endgültigen Vertrag zu unterzeichnen. Da der Vorvertrag von den für die Beklagte handelnden Personen ausdrücklich "für MeflBIP AG” unterzeichnet sei, sei damit auch zu dem Ausdruck gebrachtt daß die Bevollmächtigung zur endgültigen Vertragsunterzeichnung von der Beklagten gegeben werden sollte. Das Berufungsgericht hat dem Vorvertrag keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen können, daß die Spezialermächtigung nur den bei der Beklagten erstellten Vertragsentwurf nicht aber den davon in einzelnen Punkten nicht unerheblich abweichenden Vertrag betroffen habe. Am 23« Januar 1967 sei ein in jeder Einzelheit festliegender Entwurf noch nicht vorhanden gewesen. Die Unterzeichnungsermächtigung habe sich daher nur auf einen von den Parteien erst noch zu erarbeitenden Text beziehen können. Der mit Telegramm vom 26. Januar 1967 erteilten Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden KflP gemäß Ziffer 7 des Vorvertrages könne weder ein Widerruf der im Vorvertrag erteilten Spezialermächtigung entnommen werden, noch der Wille, die Ziffer 6 des Vorvertrages von der Genehmigung durch den Vorstandsvorsitzenden auszunehmen. Die Klägerin habe Ziffer 6 des Vorvertrages auch nicht anders als eine Spezialbevollmächtigung für Dr. HaMB verstanden. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem nur kurzzeitig zu der Erörterung des Drflfc-Patents zu den Verhandlungen zugezogenen Zeugen ChflHP, der Dr. HaflBP mehrfach nach einer Vollmacht gefragt habe, die Ziffer 6 des Vorvertrages in den Einzelheiten bekannt gewesen sei.
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Die Parteien hätten die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Genehmigung der Beklagten abhängig gemacht. Eine derartige Vereinbarung habe die Beklagte nicht bewiesen. Die Zeugin Karl habe zwar bestätigt, daß Dr. HaflHi einen solchen Vorbehalt erklärt habe.
Die Zeugin habe aber nicht mit Sicherheit bekunden können, daß der Vertreter der Klägerin die Erklärung zur Kenntnis genommen oder ihr zugestimmt habe. In das Wissen des Zeugen PsflM stelle die Beklagte ebenfalls nur die Abgabe, nicht aber die Aufnahme dieser Erklärung durch den Erklärungsgegner. Der behauptete Genehmigungsvorbehalt sei nicht in den schließlich Unterzeichneten Vertrag aufgenonmen worden, dort sei vielmehr in Ziffer XVII Abs. 7 positiv und ausdrücklich das Inkrafttreten des Vertrages geregelt worden. Die Bestimmung, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung in Kraft treten sollte, könne nur dahin verstanden werden, daß keine weiteren Voraussetzungen mehr für notwendig erachtet worden seien. Das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 sei in sich widersprüchlich, denn die Beklagte behaupte selbst nicht, daß bei den Verhandlungen am 30. Januar 1967 die Erteilung einer bedingten Genehmigung versprochen worden sei.
2.	Die gegen die Feststellung, daß der Lizenzvertrag am 30. Januar 1967 wirksam zustande gekommen ist, erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
a)	Das Berufungsgericht hat Ziffer vom 23* Januar 1967 im Zusammenhang mit Unterzeichnung dahin gewürdigt, daß Dr. mächtigt gewesen sei, einen Vertrag mit
6 des Vertrages der Form seiner HaflBP bevoll-einem vom Ent-
 
wurf der Beklagten ln einzelnen Punkten nicht unerheblich abweichenden Inhalt endgültig abzuschließen. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe nicht beachtet, daß bereits am 23. Januar 1967 über alle wesentlichen Punkte des Lizenzvertrages eine Einigung erzielt worden sei, so daß es nur noch einer entsprechenden Formulierung bedurft hätte« Sie meint, die Ermächtigung habe höchstens dahin verstanden werden können, daß Br. HaflB in diesem Rahmen ermächtigt worden sei, nicht jedoch über diesen Rahmen hinaus zu einem Vertrag mit einem wesentlich abweichenden Inhalt«
Das Berufungsgerlcht 1st bei der Beurteilung des Inhalts der Dr« HaflHB erteilten Ermächtigung ersichtlich von der Lebenserfahrung ausgegangen, die sich auch im vorliegenden Falle erneut bestätigt hat, daß bei der endgültigen Festlegung eines ln seinem wesentlichen Inhalt bereits fixierten Lizenzvertrages zuweilen noch Fragen von erheblicher Bedeutung zu regeln sind« Es hat die Abweichungen, die der Lizenzvertrag vom 30« Januar 1967 gegenüber dem Entwurf der Beklagten brachte, zwar nicht einzeln aufgeführt, sondern diese insgesamt als nicht unerheblich gewertet. Es hat ferner das Erfordernis der Zustimmung zu dem Vorvertrag (s« dessen Ziffer 7) berücksichtigt und den Inhalt des Telegramms an die Klägerin bei seiner Würdigung des Umfangs der Ermächtigung des Dr. Haflm herangezogen. Das Ergebnis seiner tatrichterlichen Würdigung läßt weder eine Verletzung des § 78 Abs. 4 AktG noch eine Nichtbeachtung von Regeln der Lebenserfahrung erkennen«
 
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Tatsache, daß sich die Klägerin bei der Verhandlung am 30. Januar 1967 nach der Vollmacht von Dr. Ha#-flU erkundigt habe, dahin würdigen müssen, daß die Klägerin selbst nicht angenommen habe, ein Vertragsabschluß mit den weitgehenden Änderungen des Entwurfs der Beklagten sei noch von der genannten Ermächtigung gedeckt. Das Berufungsgericht habe zudem den eigenen Vortrag der Klägerin übersehen, nach dem die Erkundigung auf Weisung des Nikolaos Pefl|H||P erfolgt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das von der Revision bezeichnete Vorbringen der Klägerin bezog sich darauf, daß der Angestellte der Klägerin John laflll auf Weisung des Nikolaos PefllBHHi Dr. HaflUpnach seiner Vollmacht gefragt hat (Seite 3 unten/Seite 4 oben des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. November 1968). Dieses Vorbringen der Klägerin war nach der Vernehmung der Zeugen TaflBHI und ChflHHB am 14. März 1969 überholt. Der Zeuge TaflHHi hat nämlich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe als Dolmetscher im Aufträge des Rechtsberaters der Klägerin	die	Frage
 nach der Berechtigung zu dem Vertragsabschluß an Dr. Ha§-■■fcgestellt. Herr PeHBI habe schon auf die vorangehende eigene Frage von Ch^HHHHfc an Dr. HaflBP ge-anwortet, sicher sei das der Fall. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 14. März 1969 ebenfalls bekundet, daß er Dr. HaflHB nach seiner Legitimation befragt habe und vom Zeugen TaNHB die Frage habe wiederholen lassen. Seine Fragen hätten Herrn PeflflHHl mißfallen, so daß er (GhflUBB) nicht mehr darauf beharrt habe. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der
 Frage, ob die Klägerin Ziffer 6 des Vertrages als Ermächtigung des DrJ HaflHB zu dem Abschluß des Lizenzvertrages verstanden hat, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht von dem dadurch überholten früheren Vorbringen der Klägerin ausgegangen ist.
c)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Zeugen PsflH^zu der Frage des Genehmigungsvorbehalts hören müssen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat nämlich letztlich die Erörterungen über den behaupteten Genehmigungsvorbehalt dahingestellt gelassen, weil er nicht in den schließlich Unterzeichneten Vertrag aufgenommen worden sei und weil die Bestimmung in Ziffer XVII Abs. 7 des Vertrages, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung in Kraft treten sollte, nur dahin verstanden werden könne, daß keine weiteren Voraussetzungen mehr für notwendig erachtet worden seien. Es hat damit ersichtlich alle vorangehenden Erörterungen über einen Genehmigungsvorbehalt als durch die Einigung über das Inkrafttreten des Vertrages mit der Unterzeichnung überholt angesehen. Die Ansicht der Revision, der Genehmigungsvorbehalt habe mit der Bestimmung in Ziffer XVII, die den Vertragsbeginn regele, nichts zu tun, weil eine Genehmigung nach § 184 BGB rückwirkende Kraft habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat Ziffer XVII des Vertrages vom 30. Januar 1967 nicht als Regelung des Vertragsbeginns verstanden, sondern als eine Vereinbarung über das sofortige Wirksamwerden des Vertrages mit der Unterzeichnung. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen.
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d)	Man kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht den nachträglichen Schriftwechsel bei der Frage, ob Dr. HaflH| sich die Genehmigung des Vertrages Vorbehalten habe, unberücksichtigt gelassen habe« Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 und die Antwort der Klägerin darauf im Schreiben vom 2« März 1967 in dem Zusammenhang gewürdigt, daß sie an dem bereits erfolgten Vertragsschluß nichts mehr änderten. Es hat die im genannten Schreiben der Beklagten erteilte Genehmigung seiner Beurteilung zugrunde gelegt, der Inhalt dieses Schreibens sei widersprüchlich, weil die Beklagte selbst nicht behauptet habe, es sei die Erteilung einer bedingten Genehmigung versprochen worden. Darüber hinaus bedurfte es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte keines weiteren Eingehens mehr auf den nachträglichen Schriftwechsel. Schließlich kann aus dem Schweigen der Klägerin auf den Hinweis der Beklagten bezüglich der zugesagten Genehmigung im Schreiben der Klägerin vom 2. März 1967 nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß ein Genehmigungsvorbehalt erfolgt ist. Für einen Beweis des ersten Anscheins ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Revision kein Raum.
3.	Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 nur als Angebot zu einer Vertragsänderung aufgefaßt, die Klägerin habe die darin enthaltenen Vorschläge jedoch - unstreitig - nicht angenommen. Die Revision vertritt dazu den Standpunkt, daß die im Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 enthaltenen Bedingungen für beide Parteien gültig ge-
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worden seien. Die Klägerin habe nicht nur der Erweiterung des Vertragsgebietes auf Finnland zugestimmt, sondern auch der die Bedeutung einer Abhängigkeit vom Dr^fc-Patent betreffenden Bedingung in der allein maßgeblichen rechtlichen Hinsicht zugestimmt. Die entgegenstehende Annahme des Berufungsgerichts entbehre jeder Begründung im Sinne von § 551 Ziffer 7 ZPO, Die Rüge ist unbegründet. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das im Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 zu sehende Vertragsangebot nicht angenommen hat, bedurfte keiner näheren Begründung, nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung vom 24, Oktober 1968 (S, 12) selbst diesen Standpunkt vertreten hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt auch sonst in diesem Punkte keinen Rechtsfehler erkennen.
4,	Das Berufungsgericht hat den Lizenzvertrag vom 30, Januar 1967 nicht als beendet angesehen, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 6, Juni 1968 nicht als Kündigung aus wichtigem Grund erachtet. Gegen das Letztere wendet sich die Revision nicht. Sie sieht das Vertragsverhältnis durch die - nach ihrer Auffassung -in der Klagebeantwortung vom 24, Oktober 1968 (Seiten 25/26) liegende Kündigungserklärung als aufgelöst an und rügt insoweit die mangelnde Begründung des Berufungsurteils (§ 551 Ziffer 7 ZPO) und die unvollständige Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhalts ( § 286 ZPO), Die Rügen haben keinen Erfolg,
 An der betreffenden Schriftsatzstelle hat sich die Beklagte lediglich darauf berufen, daß ihr ein
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Festhalten an dem Lizenzvertrag nicht zuzu demuten sei» weil die Klägerin im Laufe von 1 1/2 Jahren seit der Vertragsunterzeichnung außerstande gewesen sei» die Beklagte von Ansprüchen der Firma DrflH freizustellen und auch nicht bereit sei» die volle Haftung für den bei einer Inanspruchnahme durch die Firma DrHI der Beklagten drohenden Schaden zu übernehmen. Die Beklagte habe vielmehr die Durchführung des Vertrages zu Recht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt. Im unmittelbar daran anschließenden Absatz auf Seite 26 der Klagebeantwortung hat die Beklagte ausgeführt» für den Zeitraum» in dem sie aus Rechtsgründen gehindert gewesen und gehindert sei» das lizenzierte Verfahren kommerziell zu verwerten» schulde sie keine Gegenleistung in Form der Mindestlizenzgebühr.
Diese der Rechtsverteidigung dienenden Ausführungen der Beklagten lassen nicht eindeutig und klar den Willen erkennen» das bestehende Rechtsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Der Zusammenhang» in dem diese Äußerungen der Beklagten stehen» läßt es vielmehr offen, ob die Beklagte nur ihre Verpflichtungen für die Vergangenheit und die Zukunft leugnen, jedoch an ihrem durch den Vertrag begründeten Rechten fest-halten will. Deshalb kann darin keine den Lizenzvertrag beendende Kündigungserklärung der Beklagten gesehen werden. Es kann deshalb kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht auf diesen Punkt nicht eingegangen ist.
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II.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als zur Zahlung der vereinbarten Mindestlizenz verpflichtet angesehen, weil ihr ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Recht zur Minderung der Mindestlizenz nicht zustehe. Es hat unterstellt, daß das lizenzierte Verfahren vom Dri^-Patent 0	abhängig ist. In
 rechtlicher Beziehung ist es davon ausgegangen, daß für eine Haftung des Lizenzgebers für eine Abhängigkeit des Lizenzgegenstandes von Schutzrechten Dritter auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Vereinbarungen der Parteien abzustellen ist. Bei Erfindungen, für die bei Vertragsabschluß noch kein Patentschutz bestehe, werde regelmäßig keine Haftung des Lizenzgebers für Unabhängigkeit angenommen werden können, weil der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer schutzrechtlich noch ungeprüften Erfindung bewußt ein erhöhtes Risiko auf sich genommen habe. Das Verhalten der Beklagten beim Vertragsschluß sei in gleicher Richtung zu werten. Der Beklagten sei durch die Verhandlungen vom 23- Januar 1967 bekannt geworden, daß es ein Patent eines Dritten gab, das in irgendeine Beziehung zu dem Lizenzgegenstand gebracht werden konnte. Venn sie gleichwohl ohne gehörige Überprüfung bereits eine Woche später den endgültigen Vertrag unterzeichnet habe, so könne dies das Berufungsgericht nur dahin verstehen, daß die Beklagte das in der unterlassenen Nachprüfung liegende Risiko auf sich nehmen wollte. Dafür spreche auch, daß sich die Beklagte durch die für den Fall einer Abhängigkeit entscheidenden Änderungswünsche der Klägerin hinsichtlich der Ziffer IV ihres Vertrags-
 
entwürfe nicht habe davon abhalten lassen, den Vertrag abzuschließen. Die auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgte Streichung einer das Risiko einer Abhängigkeit der Klägerin überbürdenden Vertragsbestim-mung könne das Berufungsgericht nur dahin verstehen, daß dieses Risiko vereinbarungsgemäß von der Beklagten getragen werden sollte. Darüber hinaus ergebe auch Ziffer XV des Vertrages, daß die Parteien das in der Lizenz über ein ungeprüftes Schutzrecht liegende erhöhte Risiko der Beklagten auf erlegen wollten, denn dort werde ausdrücklich die Zahlung der Mindestlizenz bis zur positiven Zurückweisung der lizenzierten Patentanmeldung festgelegt. Die Parteien hätten die Unabhängigkeit des lizenzierten Verfahrens von Schutzrechten Dritter auch nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht; vielmehr hätten sie im Bewußtsein des Risikos eine bestimmte Risikoverteilung vorgenommen* Der Umstand, daß sich das ins Auge gefaßte Risiko möglicherweise verwirklicht habe, rechtfertige keinen Eingriff in die der Beklagten obliegende Zahlungspflicht*
2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch* Das Berufungsgericht wertet das Verhalten der Parteien beim Abschluß des Lizenzvertrages vom 30. Januar 1967 dahin, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß das Risiko Übernommen hat, daß das lizenzierte Verfahren von dem ins Auge gefaßten Patent der Firma DrflB abhängig war. Aus dem Verhalten der Beklagten beim Vertragsschluß, nämlich der Kenntnis, daß es ein Drittrecht gab, das in irgendeine Beziehung zu dem Lizenzgegenstand gebracht werden konnte, und der Unterzeichnung des endgültigen Vertrages ohne ge-

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hörige Überprüfung und bereits eine Woche nach den Verhandlungen am 23. Januar 1967, bei der ihr das Drittrecht bekannt geworden war, entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagte bewußt das in der unterlassenen Nachprüfung liegende Risiko der Abhängigkeit auf sich nehmen wollte. Darin liegt neben einer tatsächlichen Feststellung des rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens der Parteien zugleich eine Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvertrages •
a)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sowohl bei der Feststellung des Erklärungswillens als bei seiner Auslegung entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Der von der Revision bezeichnete unstreitige Umstand, die Klägerin habe während der Vertragsverhandlungen den Standpunkt vertreten, das DrS^Patent behindere die Anwendung des lizenzierten Verfahrens und die Benutzung der entsprechenden Vorrichtungen nicht, spricht nicht gegen eine Übernahme des Risikos der Abhängigkeit durch die Beklagte. Dieser Umstand macht es im Gegenteil eher erklärlich, daß die Beklagte das betreffende Risiko übernahm. Es ist deshalb kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Feststellung des Erklärungswillens der Beklagten nicht herangezogen hat. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien überreichten Schriftwechsel zu der Frage des Zustandekommens des Lizenzvertrages herangezogen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Risikoübernahme durch die Beklagte nicht auf die Schreiben vom 15. Februar, 2. März und
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2. Oktober 1967 eingegangen sei. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Inhalt der genannten Schreiben einer Übernahme des Risikos der Abhängigkeit durch die Beklagte nicht entgegen. Auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967# in dem diese den Standpunkt vertrat, es sei ernsthaft mit einer Abhängigkeit des lizenzierten Verfahrens vom Drflp^Patent zu rechnen, und eine Herabsetzung der zu zahlenden Mindestlizenz vor schlug, hat die Klägerin am 2. März 1967 geantwortet, daß es eigentlich zu frUh sei, Einwendungen gegen die vertragliche Zahlungspflicht zu erheben. Daraus kann für die Frage der Risikoübemahme nichts entnommen werden. Im Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 1967 hat diese sich mit den Folgen eines von ihr jedoch für unwahrscheinlich gehaltenen gerichtlichen Verbotes der Ausübung des lizenzierten Verfahrens befaßt und zu bedenken gegeben, daß solchenfalls der Lizenzvertrag seiner Grundlage beraubt sei, soweit die für die Zeit eines Verbots zu zahlende Lizenzgebühr in Betracht komme. Diese acht Monate nach Vertragsabschluß abgegebene Äußerung der Klägerin liefert keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte beim Vertragsabschluß nicht das Risiko der Abhängigkeit übernommen hätte. Sie enthält nämlich lediglich eine unverbindliche Erwägung eines Entgegenkommens der Klägerin für den für unwahrscheinlich gehaltenen Fall eines von der Firma DrflB erwirkten gerichtlichen Verbots. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Risikoübernahme durch die Beklagte nicht auf die von der Revision bezeichneten Schreiben eingegangen ist.
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b)	Die Revision hält die Feststellung der von der Beklagten gewollten Risikoübernahme bezüglich der Abhängigkeit und die insoweit getroffene Auslegung durch das Berufungsgericht für denkgesetz- und erfahrungswidrig und gegen § 9 PatG verstoßend. Ein Verzicht des Lizenznehmers auf die Möglichkeit einer Anpassung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses bei einer Abhängigkeit und bei einer Verhinderung der Benutzung des Lizenzgegenstandes sei ganz außergewöhnlich und bedürfe deshalb einer eindeutigen ausdrücklichen Erklärung, die der Lizenzvertrag nicht enthalte. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Die Rechtsmängelhaftung des Lizenzgebers ist abdingbar, was auch stillschweigend erfolgen kann. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Risiko einer als möglich erkennbaren Abhängigkeit des Lizenzgegenstandes von Rechten Dritter nur durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen werden kann. Denkgesetzlichkeiten und Regeln der Lebenserfahrung, die unter den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Umständen einer Übernahme des Risikos der Abhängigkeit durch den Lizenznehmer widerstreiten, sind nicht erkennbar.
c)	Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht allgemeine Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze verletzt habe, wenn es die Übernahme des Abhängigkeitsrisikos durch die Beklagte als eipzig mögliche Schlußfolgerung aus den von ihm bezeichneten Umständen angesehen habe. Das habe das Berufungsgericht dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß die angegebenen Umstände "nur11 so verstanden werden könnten, daß die
 
Beklagte das Risiko auf sich nehmen wollte. Den kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Ausdrucks-weise des Berufungsurteils lediglich zu dem Ausdruck bringt, daß es der getroffenen Feststellung besonderen Nachdruck verleihe. Der von Berufungsgericht gewählten Ausdrucksweise ist nicht zu entnehnen, daß das Berufungsgericht andere Schlußfolgerungen aus den betreffenden Tatsachen für unmöglich gehalten hat.
d)	Das Berufungsgericht hat die Streichung der das Risiko der Abhängigkeit der Klägerin überbürdenden Klausel aus dem Entwurf der Beklagten ersichtlich nur als zusätzliches Argument herangezogen, um die Risi-koübernahme zu begründen. Da die betreffende Feststellung und Auslegung allein schon von den Gründen getragen wird, die das Berufungsurteil auf Seite 18 Absatz 4 Satz 1 bis 3 angibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die aus der Streichung der genannten Klausel gezogenen Schlußfolgerungen stichhaltig sind. Das gleiche gilt von der Heranziehung der Regelung in Ziffer XV des Lizenzvertrages* Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision gehen deshalb ins Leere. Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe beim Vertragsabschluß bewußt das Risiko der Abhängigkeit übernommen, nicht unter Verstoß gegen die Prozeßordnung (§§ 286 und 551 Zlff. 7 ZPO) getroffen. Sie ist ebenso wie die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Lizenzvertrages für den Senat bindend.
3* Aus der Übernahme des Risikos der Abhängigkeit des lizenzierten Verfahrens vom Dr(MP-Patent durch die Beklagte folgt in rechtlicher Beziehung, daß die
 Beklagte aus dem Bestehen des genannten Patents und aus der Tatsache, daß sie von der Firma DrSI auf dieses Patent aufmerksam gemacht wurde und die Firma Drfli ihr schrieb, sie werde ihr Recht verteidigen, keine Rechte gegen die Klägerin herleiten kann. Sie ist deshalb weder befugt, aus diesen Gründen die Zahlung der vereinbarten Mindestlizenz zu verweigern, noch eine Minderung der vereinbarten Mindestlizenz zu verlangen.
III.
Das Berufungsgericht hatte entgegen der Rüge der Revision keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob die Zubilligung der Mindestlizenz trotz der von der Beklagten geltend gemachten Nichtschutzfähigkeit des Lizenzgegenstandes gegen § 20 GWB verstößt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, daß die Schutzunfähigkeit des lizenzierten Verfahrens offen zu Tage tritt und daß ihr die Vertragsvorteile von Dritten entzogen werden. Darauf beruft sie sich in unzulässiger Weise erstmals im Revisionsrechtszuge. Die Vereinbarung einer Mindestlizenz verstößt auch bei einem Lizenzvertrag über eine noch ungeprüfte Patentanmeldung offensichtlich nicht gegen § 20 GWB.
 
IV.
Die Revision ist demnach unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge gemäB § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei-sen.
Trüstedt	Bruchhausen	Ochmann
 Bendler
Häußer