.PatG- §§ 42 Abs.1, 42 <3; ZPO § 515 Abs.3; GKG § 23 Abs. 1 Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug des Patentnichtigkoitsverfohrcns obliegen dem Bundespatentgericht, falls das Rechtsmittel vor Abgabe der Akten an den Bundesgerichtshof zurückgc-nommen worden ist (Ergänzung zu Beschl. Dor X.Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts" hofs hat in der Sitzung vom 24« Oktober 1969 unter Hit" Wirkung des Senatspräsidenten Pr. Spreng und dor Bundc^" richter Pr. Löscher, Schneider, Trüstedt und Ballhaus beschlossen: Per Antrag des Klägers, die Kosten der Berufung dem Beklagten aufzuerlegen und den Streitwert für die Rechtsmittelinstanz fostzusotzen, wird abgelehnt. Juni 1968, durch das sein Patent Nr. 1 171 721 für nichtig erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 19. September gegenüber dem Bunde spat ent gor icht wieder zuruckgononrnc’1» Paraufhin hat das Bundospatentgericht, welches bereits die Zulässigkeit des Rechtsmittels geprüft und die Bcru" fungsschrift dem Kläger mit der Auffodorung zur Gegenäußerung zugestellt hatte, davon abgesehen, die Akten dcm Bundesgerichtshof nach § 42 d PatG vorzulegen. August 1969 beim Bundesgerichtshof beantragt, die Kosten der Berufung dem Beklagten aufzuerlegen und den Streitwert für die Rechtsmittclinstanz fostzusotzen. Kür die vom Kläger erbetene Kostcnentochoidung nach §§ 42 f Abs.3 Nr. 3 PatG, 515 Abs.3 ZPO ist ebenso wie für die Pestsetzung dos Streitwerts für den Berufungs-rechtszug nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, sofern eine solche hier überhaupt geboten ist (vgl. Damit hat sich die in § 42 d PatG vorgcschric-bene Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof zur Durchführung dos sachlichen Teils des Berufungcrechts-streits erübrigt. Hierüber hat vielmehr das Bundespatentgericht zu befinden, bei welchem der Berufungsrechtsntrcit allein geschwebt hat und dem gegenüber infolgedessen die Rücknahme des Rechtsmittels zu erklären war und vom Beklagten auch erklärt worden ist (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein .PatG- §§ 42 Abs. 1, 42 <3; ZPO § 515 Abs. 3; GKG § 23 Abs. 1 Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug des Patentnichtigkoitsverfohrcns obliegen dem Bundespatentgericht, falls das Rechtsmittel vor Abgabe der Akten an den Bundesgerichtshof zurückgc-nommen worden ist (Ergänzung zu Beschl. v. 24. Januar 1900 - I ZR 135/57 - in I-Iitt. I960, 58). BGH, -Beschl. v. 24. Oktober 1969 - X ZR 65/69 - Bundcspa- tontgerich BUNDESGERICHTSHOF x_zr_6£/69 BESCHLUSS in der Patentnichtigkcitssacho V B in P , , Avenue P D , Beklagter und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt A , S straßo - gegen G . B , in H , H v/eg , Kläger und Berufungsbcklagtcr, - Prozcßbevollraächtigtcr: Patentanwalt in H , Q traße betreffend Patent Kr. 1 171 721 2 Dor X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts" hofs hat in der Sitzung vom 24« Oktober 1969 unter Hit" Wirkung des Senatspräsidenten Pr. Spreng und dor Bundc^" richter Pr. Löscher, Schneider, Trüstedt und Ballhaus beschlossen: Per Antrag des Klägers, die Kosten der Berufung dem Beklagten aufzuerlegen und den Streitwert für die Rechtsmittelinstanz fostzusotzen, wird abgelehnt. G r ü n d_ e : Per Beklagte hat gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkoitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 1968, durch das sein Patent Nr. 1 171 721 für nichtig erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 19. August 1968 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch durch schriftliche Erklärung vom 21. September gegenüber dem Bunde spat ent gor icht wieder zuruckgononrnc’1» Paraufhin hat das Bundospatentgericht, welches bereits die Zulässigkeit des Rechtsmittels geprüft und die Bcru" fungsschrift dem Kläger mit der Auffodorung zur Gegenäußerung zugestellt hatte, davon abgesehen, die Akten dcm Bundesgerichtshof nach § 42 d PatG vorzulegen. Per Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 20. August 1969 beim Bundesgerichtshof beantragt, die Kosten der Berufung dem Beklagten aufzuerlegen und den Streitwert für die Rechtsmittclinstanz fostzusotzen. - 3 ~ Dem Antrag dee Klägers kann nicht entsprochen worden. Kür die vom Kläger erbetene Kostcnentochoidung nach §§ 42 f Abs. 3 Nr. 3 PatG, 515 Abs. 3 ZPO ist ebenso wie für die Pestsetzung dos Streitwerts für den Berufungs-rechtszug nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, sofern eine solche hier überhaupt geboten ist (vgl. Bcnkard, Patentgesotz und Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl., § 40 PatG Rdn. 16), nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Bundespatcntgc-richt zuständig. Der vorliegende Berufungsrechtsstreit ist bereits während des sog. Vorschaltverfahrens beim Bundcspatcnt-gcricht (vgl. §§ 42 Abc. 1, 42 b Abs. 1, 42 c Abo. 1 PatG) durch Rücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache beendet worden. Damit hat sich die in § 42 d PatG vorgcschric-bene Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof zur Durchführung dos sachlichen Teils des Berufungcrechts-streits erübrigt. Der Berufungsrechtsstroit ist demnach beim Bundesgerichtshof nicht anhängig geworden. Für den beschließenden Senat fehlt daher jede rechtliche Grundlage und Möglichkeit, über die Kosten der Berufung zu entscheiden und den Streitwert für den Rochtsnittelrcchtszug fcstzusetzen. Hierüber hat vielmehr das Bundespatentgericht zu befinden, bei welchem der Berufungsrechtsntrcit allein geschwebt hat und dem gegenüber infolgedessen die Rücknahme des Rechtsmittels zu erklären war und vom Beklagten auch erklärt worden ist (vgl. hierzu Beschluß dec früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar I960 - I ZR 135/57 - in Mitt. I960, 50 und Benkard aaO § 42 PatG Rdn. 11 und 16 sowie §§ 42 c, 42 <3 PatG- Rdn. 1 und 3; vgl» ferner Reimer, Patentgc--setz und. Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 42 PatG Anm= 11 a. E., wonach anscheinend - allerdings ohne nähere Begründung - die Zuständigkeit des Bundesgericht hofs für die Kostenentscheidung allgemein angenommen wird)» Spreng Löscher Schneider Trüstedt Ballhaus