.Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwi e s en. Der Kläger räumte dem Beklagten darin eine ausschließliche und unbeschränkte Lizenz für die Herstellung und den .Vertrieb nach den Vertragsschutzrechten ein, zu denen die Anmeldung des obengenannten Patents gehört. Der Beklagte verpflichtete sich, nach einer Anlaufzeit von drei Monaten in der Bundesrepublik im ersten Vertragsjahr monatlich mindestens 100 Stück des Vertragsgegenstandes zu verkaufen und in den folgenden vier Jahren je 100 Stück monatlich mehr und pro Stück im. Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte sich weiter darauf berufen, daß sich im Jahre 1965 herausgestellt habe, daß die Pumpe in der in der Patentanmeldung vorliegenden Form zu dem Verkauf überhaupt nicht geeignet sei. Dem berechtigten Wunsch des .Beklagten, die Pumpe, wie notwendig, im ■ Spritzverfahren hersteilen zu lassen, habe der Kläger nicht entsprochen. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Durchführung des Lizenzvertrages'sei an den völlig unzulänglichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten 20 005.- DM Lizenzgebühren zugesprochen, die dieser mit Schriftsatz vom 19. Über die bereits vom Kläger in Anrechnung gebrachten Lizenzzahlungen des Beklagten in Höhe von 3 050.- DM hinaus, könne der Beklagte weitere an den Kläger gezahlte Beträge nicht verrechnen, da er nicht Juli 1965 keine auf die' Auflösung oder Beendigung des Vertrages gerichtete Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Es meint, nicht auf die - frage eingehen zu müssen, ob die dem Lizenzvertrag zugrunde liegende Erfindung brauchbar war,, d.h. deren nach der Vereinbarung erstrebter Verwendiirgszweck erreicht werden könne, weil das lediglich einen wichtigen Grund zur nicht erfolgten Kündigung ergeben hätte. .Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der Erfindung nach dem Lizenzvertrag übernommen habe und angesichts der Herstellung von 700 Pumpen und dos Verkaufs von ca. Mangels Rucktrittserklärung des Beklagten ’brauche auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Beklagte ein Recht zur Wandlung oder Minderung habe. Eine Nichtigkeit_ des Lizenzvertrages nach §_506_BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung, auf die sich die .Revision beruft,, scheidet aus. Ber Beklagte hat sich in den lats achenins tanzen selbst nicht darauf berufen, daß die Erfindung nach dem Lizenzvertrag aus technischen oder naturgesetzlichen Gründen schlechthin nicht benutzt werden könne, was nach der Rechtsprechung (vgl, BGH G-RüR i960, 44, 45 r, Sp, -Uhrgehäuse; 1965, 298, 501 - Reaktions-Meßgerät) die Nich-tigkeit des Lizenzvertrages zur Beige haben könnte. enthält Vorschläge zur Abhilfe, Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang ferner darauf berufen, die vom Kläger hergesteilten Pumpen v/iesen noch den Mangel auf, daß die Plüssigkeit nicht zurtick-fließen könne, was nach'der Auslegeschrift durch die Erfindung behoben werden solle (siehe Schriftsatz vom 5» Marz 1968, S. Er habe aber erklärt, daß er'inzwischen - nach Beendigung des Lizenzvertrages - mehrere Veränderungen vorgenommen habe und nunmehr eine einwandfreie Pumpe erzeugt werden könne (siehe Schriftsatz vom 9. Juli 1968, S„ 3/4)o Diese Angaben des Beklagten sprechen dagegen, daß die Pumpe .nach der lizenzierten Erfindung aus technischen oder naturgesetzlichen Grunden nicht ausgeführt v/orden konnte, bzw. Außerdem.behaupte der Beklagte selbst nicht, daß die vom Kläger genannten Hersteliungs- und Investitionskosten bei entsprechender Prodxüction in keinem Balle einzuhalten gewesen seien. Die angebliche und vom Berufungsgericht als unwahr unterstellte Erklärung des Klägers, er habe schon auf der Brüsseler Weltausstellung einen Auftrag zur Lieferung von 5 000 Pumpen erhalten, habe zur Unterstreichung seiner Erklärung gedient, in Deutschland konnten monatlich mindestens einige hundert Pumpen verkauft werden» Darin liege eine Äußerung:'einer eigenen Ansicht des: Klägers über die Verwertungsmigiichkeit des Lizenz-gegenständes , die in den Risiköbereich des Beklagten falle. Die Ingaben über die in Österreich erzielten monatliehen ümsatze seien nach Beendigung des Lizenzvertrages gemacht worden und seien: deshalb nicht kausal für den VertragsSchluß. Da der Lizenzvertrag1 der Parteien durch die Lieferung von 400 Pumpen und die Herstellung weiterer 300 Pumpen, sowie durch eine den Beklagten bei der Herstellung der Pumpen unterstützende Tätigkeit des Klagers soweit zur Durchführung gelangt ist, daß ein Rücktritt Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der Erfindung nach dem Lizenzvertrag übernommen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht hei der Beurteilung der Frage, oh der Kläger eine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der lizenzierten Erfindung übernommen hat, den Umfang der von dem Beklagten eingegangonen Verpflichtung zur Auswertung der Erfindung nach einer Anlaufzeit gemäß § 6 des Lizenzvertrages außer Betracht gelassen hätte, den es für die Ermittlung der Höhe der vom Beklagten geschuldeten Mindestlizenz, herangezogen hat» Im übrigen übersieht die Revision die in § 6 Abs» 1 Satz 3 des Lizenzvertrages •vereinbarte Höchstlizenz von 8 CCO BM monatlich, wonach der Beklagte für eine weit geringere Stückzahl von Pumpen eine Lizenz zu entrichten:hatte , als die Revision meint» Die Auslegung des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht ist demnach möglich» Sie läßt einen Verstoß gegen Benkgesotze und Erfahrungssätze nicht erkennen » Grundsätzlich ist ein Recht des zur Zahlung einer Mindcst-iizenz verpflichteten Lizenznehmers anzuerkennen, die Zahlung der Lizenzgebühren zu verweigern, soweit und solange der Lizenzgeber ihm nicht die tatsächliche Möglichkeit verschafft, die lizenzierte Erfindung zu benutzen, d. 8 - 18.), wobei die Parteien bislang in diesem Rechtsstreit übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß sich die Pumpe nach der lizenzierten Erfindung für Säuren und sonstige aggressive Plüssigkeiten eignen soll. a) Per Angriff der Revision, die Pumpe sei wegen Lechens für ein sicheres Ab- und Umfüllen von Säuren ungeeignet und geradezu betriebsgefährlich, ist in diesem Zusammenhang erfolglos. Derartige Herstcllungsmängel fallen in der Regel in den Ri o ik ob ere i eh des Lizenznehmers, Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ec der Kläger in § 4 des Lizenzvertrages übernommen hat, dem Beklagten jede Unterstützung zu geben, die diesen in den Stand setzt, einwandfreie Vertragsgegenstände herzustellen* Diese vertragliche Regelung,, die eine Unter-stützu demgspflicht' des Klägers begründet, kann allein nicht als eine Übernahme der Garantie für derartige Mängel angesehen werden. b) Hiergegen rügt die Revision, mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Beklagten nachgegangen ist, bei der während der, Vertragszeit vom Kläger hergestellten Pumpe habe, wie der.Kläger selbst eingeräumt habe, die Flüssigkeit nicht .zurüekfließen können. Mit dieser Behauptung hat sich der Beklagte ersichtlich darauf berufen, der Kläger habe ihm während der Vertragsdauer nicht die tatsächliche Möglichkeit verschafft, die lizenzierte Erfindung zu benutzen, d. A. Bie erforderliche erneute Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht bietet Gelegenheit zur Erörterung der weiteren frage, ob wegen der oben zu II B 5 a abgehandeiten Mängel bei der Ausführung der lizenzierten Erfindung eine Haftung des Klägers mit der folge eines Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten in Betracht kommt, Bas könnte dann der fall sein, wenn der Kläger in dem die vertraglichen Beziehungen der Parteien abschließend regelnden Lizenzverträge vom 26. Dafür könnten die nicht unerheblichen Mindestumsatzzahlen sprechen, zu denen sich der Beklagte nach einer relativ kurzen Anlaufzeit verpflichtet hat (vgl, § 6 des Lizenzvertrages) BGH GRUR 1955, 538, 34-0 f - be-schlagfreies Brillenglas), Das Berufungsgericht kann möglicherweise aus den Erklärungen, die beim Zustandekommen des Vertrages abgegeben worden sind, wertvolle Anhaltspunkte für die Präge gewinnen, ob der Kläger eine solche Haftung übernommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_65/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24o Marz 1970 In s ti sharp t s okr o t als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des- Kaufmanns Hubert ^'^■■■■■^straße 4ff, bei Ml Beklagter, Berufungskläger und Eevisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Pa4 gegen den Konstrukteur Hans kfflB, H IflHHIstraße WWW/ff, Klägerr Bernfungsbeklagter und ■Revisionsbeklagt er, ProzeibevollH)äohtigter,r Rechtsanwalt Ci Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts-' hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom, 19= März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Trustedt und Br. Bruchhausen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten 'wird das • Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. August 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweitern. .Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwi e s en. Von Rechts wegen latbestarD Der Kläger ist Inhaber des am .28. Januar 1963 ongc-meldeten deutschen Patents das nach der am 14. Dezember 1967 erfolgten Bekanntmachung der Anmeldung am 5» April 1968 erteilt worden ist. Bas latent betrifft eine Saug- und Bruck- Durchlauf-Kolbenpumpe. Der Klüger verlangt Lizenzzahlungen vom Beklagten aus dem am 26. Juli 1963 abgeschlossenen Lizenzvertrag', der vom Kläger zu dem 26. Juli 1965 gekündigt worden ist. Der Kläger räumte dem Beklagten darin eine ausschließliche und unbeschränkte Lizenz für die Herstellung und den .Vertrieb nach den Vertragsschutzrechten ein, zu denen die Anmeldung des obengenannten Patents gehört. Ale Vertragsgebiot waren 3 die Bundesrepublik Deutschland, die derzeitigen BWG-Staaten und die Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen. Der Kläger verpflichtete sich, dem Beklagten jede Unterstützung zu geben, die ihn in den Stand setzt, einwandfreie Ver-tragsgegenstände herzustellen. Der Beklagte verpflichtete sich, nach einer Anlaufzeit von drei Monaten in der Bundesrepublik im ersten Vertragsjahr monatlich mindestens 100 Stück des Vertragsgegenstandes zu verkaufen und in den folgenden vier Jahren je 100 Stück monatlich mehr und pro Stück im. ersten Vertragsjahr 15 DM und in den folgenden vier Jahren je eine DM weniger Lizenzgebühren zu zahlen, höchstens jedoch S 000 DM monatlich, für die übrigen Vertragsstaaten wurde eine Anlaufzeit von einem Jahr vereinbart und die zahl' der zu verkaufenden Vertragsgegenstände im Verhältnis der Bevölkerungszahl zu der der Bundesrepublik festgelegt, wobei die Lizenzhöhe gleich sein sollte. Der Beklagte sollte nicht berechtigt sein, das Bertigungsrecht v/e i t er zuvergeb on. Auf die VertragsbeStimmung über die Lizenzzahlungen gestützt, hat der Kläger dem Beklagten folgende Rechnung aufgemacht: a) Bundesrepublik Deutschland, 1.11.1964 bis 31.10.1965, 1 200 Stück ä 15.- DM = . 18 000.- DM - b) Vereinigte Staaten von Amerika, 1,8. bis 31.10.1964, mindestens 337 a 15»- DM = V _5_p55zr_pM c) Das ergibt eine Ge samtford erung von 23 055.- DM 23 055»“ DM hierauf hat der Beklagte bezahlt 3 050.- DM es verbleibt damit eine Restforderung in Höhe von 20 005»- DM / Der Kläger Kat demgemäß "beantragt, den Beklagten zu vexurteilen, an den Kläger 20 00$ DH nebst 4 $ Zinsen -.hieraus seit dem 1, September 1965 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Br hat sich, auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berufen., weil der Kläger ihm während der Vertrags-Verhandlungen unwahre Erklärungen über die Investitionsund Herstellungskosten und die Absatzmöglichkeiten abgegeben habe. Außerdem entfalle seine Zahlungspflicht, weil die Grundlage des Lizenzvertrages, nämlich die Erteilung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters für den herzustellenden Artikel, nicht gegeben gewesen sei. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der stattgegeben. Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte sich weiter darauf berufen, daß sich im Jahre 1965 herausgestellt habe, daß die Pumpe in der in der Patentanmeldung vorliegenden Form zu dem Verkauf überhaupt nicht geeignet sei. Zur Forderung von chemisch-aggressiven1 Säuren sei sie geradezu betriebsgefährlich. Dem berechtigten Wunsch des .Beklagten, die Pumpe, wie notwendig, im ■ Spritzverfahren hersteilen zu lassen, habe der Kläger nicht entsprochen. Er habe dies von unzu demutbaren finanziellen Forderungen abhängig gemacht. Außerdem sei der Kläger seiner Uhtor-stützungspflicht nicht nachgekommen, A Konto Lizenz habe der Beklagte insgesamt 14 445 DM bezahlt, welcher Betrag von der Klageforderung abzusetzen sei. Der Kläger hat "bestritten, den Beklagten getäuscht au haben und über 3 050 DM hinausgehende Lizenzzahlungen erhalten zu haben. Außerdem habe er Lizenzansprüche in Höhe von insgesamt 131 250 DM. Die Zehlungen des Beklagten seien für seine unterstützende Tätigkeit beim Beklagten geleistet worden. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Durchführung des Lizenzvertrages'sei an den völlig unzulänglichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seihen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgrunde Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Bache I, Das Berufungsgericht hat dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten 20 005.- DM Lizenzgebühren zugesprochen, die dieser mit Schriftsatz vom 19. Bebruaf 1968 (S, 4/5) gemäß § 6 des Lizenzvertrages vom.26« Juli 1963 berechnet hat. Über die bereits vom Kläger in Anrechnung gebrachten Lizenzzahlungen des Beklagten in Höhe von 3 050.- DM hinaus, könne der Beklagte weitere an den Kläger gezahlte Beträge nicht verrechnen, da er nicht unter Beweis gestellt habe, daß sie für Lizenzen bezahlt worden seien., Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Insoweit läßt das Urteil auch keinen Rechtsfehler erkennen. II. A. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte wahrend der Laufzeit des Lizenzvertrages zwischen dem 26. Juli 1963 und dem 25. Juli 1965 keine auf die' Auflösung oder Beendigung des Vertrages gerichtete Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Es meint, nicht auf die - frage eingehen zu müssen, ob die dem Lizenzvertrag zugrunde liegende Erfindung brauchbar war,, d.h. deren nach der Vereinbarung erstrebter Verwendiirgszweck erreicht werden könne, weil das lediglich einen wichtigen Grund zur nicht erfolgten Kündigung ergeben hätte. Da der Kläger, keine. .Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der Erfindung nach dem Lizenzvertrag übernommen habe und angesichts der Herstellung von 700 Pumpen und dos Verkaufs von ca. 400 Pumpen eine völlige Untauglichkeit der Pumpe nicht behauptet sei, finde § 306 BGB keine Anwendung. Mangels Rucktrittserklärung des Beklagten ’brauche auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Beklagte ein Recht zur Wandlung oder Minderung habe. Bern Beklagten stehe auch kein Anfechtungsgrund zur Seite. B. 1. Eine Nichtigkeit_ des Lizenzvertrages nach §_506_BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung, auf die sich die .Revision beruft,, scheidet aus. Ber Beklagte hat sich in den lats achenins tanzen selbst nicht darauf berufen, daß die Erfindung nach dem I Lizenzvertrag aus technischen oder naturgesetzlichen Gründen schlechthin nicht benutzt werden könne, was nach der Rechtsprechung (vgl, BGH G-RüR i960, 44, 45 r, Sp, -Uhrgehäuse; 1965, 298, 501 - Reaktions-Meßgerät) die Nich-tigkeit des Lizenzvertrages zur Beige haben könnte. Er hat sich darauf berufen, die Rumpe lecke, was sie zur Börderung von chemisch-aggressiven Säuren geradezu-, betriebsgefährlich mache (vgl. Schreiben Prof, Lr„-Irg, vom 3. April 1967 in der Anlage zu Bl, 64/73 BA; Schreiben Rudolf BIM vom 30, November 1964 in Hülle Bl. 81 BA und Schreiben der Ba, OMHm vom 6, November 1964 am Ende der Hülle Bl. 85/94 und Beweisantritt Bl. 91 BA). Er hat jedoch weiter vorgetragen, Versuche mit einem neuen Druckkolben mit einem Dichtungsring hätten gezeigt, daß die Pumpe auf diesem Wege einsatzfähig und gebrauchsfähig erzeugt werden könne. Das Spritzverfahren - zur Herstellung der Pumpe - sei geeignet, die aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Auch das Schreiben von Prof. Dr, EflHH vom 3. April 196? enthält Vorschläge zur Abhilfe, Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang ferner darauf berufen, die vom Kläger hergesteilten Pumpen v/iesen noch den Mangel auf, daß die Plüssigkeit nicht zurtick-fließen könne, was nach'der Auslegeschrift durch die Erfindung behoben werden solle (siehe Schriftsatz vom 5» Marz 1968, S. 8). Gerade die Saug- und Druck- Durch-. sei Gegenstanddes Lizenzvertrages, bei der der Durchlauf vor und zurück wahlweise möglich sei, was sie besonders für Säure und aggressiveiPlüssigkeiten bestens geeignet mache. Der Kläger habe selbst eingeräurat, daß das ■Zurückfließen bei der Fertigung durch den Beklagten, d. h. während der Vertragszeit, noch nicht möglich gewesen sei. Er habe aber erklärt, daß er'inzwischen - nach Beendigung des Lizenzvertrages - mehrere Veränderungen vorgenommen habe und nunmehr eine einwandfreie Pumpe erzeugt werden könne (siehe Schriftsatz vom 9. Juli 1968, S„ 3/4)o Diese Angaben des Beklagten sprechen dagegen, daß die Pumpe .nach der lizenzierten Erfindung aus technischen oder naturgesetzlichen Grunden nicht ausgeführt v/orden konnte, bzw. mit den der lechnik zur damaligen Zeit zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hergestellt werden konnte (vgl. BGH GEHR 1965? 298, pÖ1 - Reaktions- 2. Der Lizenzvertrag ist auch nicht infolge cinex' ^2fGchtung_nach_J_123 nichtig. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Klägers über Herstollungs- und Investitionskosten als Meinungsäußerungen des Klägers gewertet. Der Beklagte hätte, so meint das Berufungsgericht, selbst kalkulieren müssen. Außerdem.behaupte der Beklagte selbst nicht, daß die vom Kläger genannten Hersteliungs- und Investitionskosten bei entsprechender Prodxüction in keinem Balle einzuhalten gewesen seien. Die angebliche und vom Berufungsgericht als unwahr unterstellte Erklärung des Klägers, er habe schon auf der Brüsseler Weltausstellung einen Auftrag zur Lieferung von 5 000 Pumpen erhalten, habe zur Unterstreichung seiner Erklärung gedient, in Deutschland konnten monatlich mindestens einige hundert Pumpen verkauft werden» Darin liege eine Äußerung:'einer eigenen Ansicht des: Klägers über die Verwertungsmigiichkeit des Lizenz-gegenständes , die in den Risiköbereich des Beklagten falle. Hinsichtlich des in Österreich erzielten Verkaufspreises räume der Beklagte selbst ein, daß er vom Kläger in Einzelfällen erzielt v/ord en sei. Der Beklagte behaupte selbst nicht, daß der Kläger erklärt habe, diesen Preis nachhaltig erzielen zu können. Die Ingaben über die in Österreich erzielten monatliehen ümsatze seien nach Beendigung des Lizenzvertrages gemacht worden und seien: deshalb nicht kausal für den VertragsSchluß. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind erfolglos. Von einer näheren Begründung'wird gemäß Art. 1 $Tr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1969 Der Lizenzvertrag ist demnach wirksam. 3. Lie Revision hält den Beklagten für berechtigt, wegen der mangelnden Rabrikationsroife der Pumpe während der Vertragszoit in entsprechender Anwendung der §§ 459 ff BGB die Wandlung zu erklären. Nach § 467 BGB finden auf die Wandlung die für das vertragsgemäße Rück-trittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis 354 und 356 BGB entsprechende Anwendung, wonach die Vertragsparteien im Ralle des Rücktritts verpflichtet sind, einander die empfangenen Leistungen zurückzugc-währen, § 346 BGB. Mit Rücksicht auf eine dadurch bereits zur Durchführung gelangten Lizenzverträgen eintretende erhebliche Verwirrung der Röchtsheziehungen der Beteiligten hat die Rechtsprechung ein Rücktrittsrecht nach. §§ 325, 526 BGB versagt (BGH GRUR 1959, 616, 617 ü.Sp - Metallabsatz). Da der Lizenzvertrag1 der Parteien durch die Lieferung von 400 Pumpen und die Herstellung weiterer 300 Pumpen, sowie durch eine den Beklagten bei der Herstellung der Pumpen unterstützende Tätigkeit des Klagers soweit zur Durchführung gelangt ist, daß ein Rücktritt 10 - mit der Folge dar Rückgewährpflicht zu einer erhebliehen Verwirrung der Recht sbevZiehungen unter den Parteien führen würde, ist eine Wandlung nach §§ 459 ff SGB ausge- 4'. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der schriftlich niedergelegte Vertrag vom 26. Juli 1963 das Lizenzverhältnis unter den Parteien abschließend regelt» Es hat in dem Vertrage keine auodrückliChen-Zus1cherungen Sber_bie_.Rentabilität des Lizenzgegenstandes gefunden. Der Beklagte habe eine entsprechende Zusicherung durch schlüssiges Verhalten nicht behauptet. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der Erfindung nach dem Lizenzvertrag übernommen. Die Revision meint demgegenüber, der Sinn und der wirtschaftliche Zweck des Vertrages hätten eine stillschweigende Zusicherung der gewerblichen Verwertbarkeit ergeben, können» Die nach drei Monaten beginnende Verkaufs-und Gebührenzahlungspflicht des Beklagten gemäß § 6 des Lizenzvertrages in dem. erheblichen Umfange ergebe, daß die Parteien davon ausgegaagen seien, daß in den vereinbarten Absatzgebiet ein entsprechend er technischer Bedarf nach den lizenzierten Speziaiprodukten vorlioge, der die Erfüllung der Verkaufspflicht in,dem vereinbarten Umfange ermögliche. Hach der .vereinbarter Anlaufzeit von drei Monaten bzw. von einem Jahr hätte der Beklagte ca. 1:6 0C0 bis 18 000 Pumpen, monatlich herstellen und absetzen müssen. Wegen der beschränkter. Verv/endungsfähig-keit der Pumpe sei ein Bedarf in einem solchen Umfange, niemals gegeben. 11 Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht hei der Beurteilung der Frage, oh der Kläger eine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Rentabilität der lizenzierten Erfindung übernommen hat, den Umfang der von dem Beklagten eingegangonen Verpflichtung zur Auswertung der Erfindung nach einer Anlaufzeit gemäß § 6 des Lizenzvertrages außer Betracht gelassen hätte, den es für die Ermittlung der Höhe der vom Beklagten geschuldeten Mindestlizenz, herangezogen hat» Im übrigen übersieht die Revision die in § 6 Abs» 1 Satz 3 des Lizenzvertrages •vereinbarte Höchstlizenz von 8 CCO BM monatlich, wonach der Beklagte für eine weit geringere Stückzahl von Pumpen eine Lizenz zu entrichten:hatte , als die Revision meint» Bas Berufungsgericht hätte im übrigen noch zur Begründ:ang seiner Auffassung von der mangelnden Zusicherung der Rentabilität des Lizonzgegenstandes auf die- -vereinbarten Anlaufzeiten von 5 Monaten bzw. einem Jahr und auf die vorläufige kurze Laufzeit des Lizenzvertrages von einem Jahr verweisen können, die dem Beklagten einen Überblick über die Markverhältnisse und die Prod u k t i o n s m ö gl i c h k o i -ten erlaubten. Die Auslegung des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht ist demnach möglich» Sie läßt einen Verstoß gegen Benkgesotze und Erfahrungssätze nicht erkennen » 5. Bas Berufungsgericht sieht sich der Notwendigkeit enthoben, die :Frage zu klären, ob die Pumpe nach der lizenzierte» Erfindung brauchbar war, d. h. ob deren,nach der Vereinbarung erstrebter Verwendungszweck erreicht werden konnte. Es meint, andernfalls hätte der Beklagte den Lizenzvertrag nur kündigen können, was er nicht getan habe. a Den gegen diese Re chtsauffassung gerichteten Angriffen der Revision Rann der Erfolg nicht versagt werden. Es ist in der Rechtsprechung (RGZ 75, 400, 405; RG MuW 1932, 252, 255) und in der Literatur (Lüdecko/ Eischer Lizenzverträge, 1957, B 14 Anm. 67 m. w. N. ; Reimer PatG, 3. Aufl. 1968, § 9 Anm. 58 S. 504 unten; Benkard PatG, 5. Aufl. 1969, § 9 Rdn. 75) anerkannt, daß dem Lizenznehmer bei mangelnder Ausführbarkeit der Erfindung ein LeistungsVerweigerungenecht hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühren zusteht. Es kann offenbleiben, ob sich dieses Recht auf § 523 BGB (subjektive Unmöglichkeit), § 478 (Mängeleinrede} oder unmittelbar auf § 242 BGB (Geschäftsgrundlage) gründet. Grundsätzlich ist ein Recht des zur Zahlung einer Mindcst-iizenz verpflichteten Lizenznehmers anzuerkennen, die Zahlung der Lizenzgebühren zu verweigern, soweit und solange der Lizenzgeber ihm nicht die tatsächliche Möglichkeit verschafft, die lizenzierte Erfindung zu benutzen, d. h. den mit dem lizenzierten Schutzrecht erstrebten Erfolg - hier: den Durchlauf der ETüssigkeit wahlweise vor und zurück oder mit anderen Worten den Rückfluß der Elüssiglceit aus der Pumpe - mit den in dem Schutzrecht vorgeschlagenen Mitteln zu erreichen. Eine Benutzung der Erfindung ist solange unmöglich, wie der Lizenznehmer dazu nicht auf Grund des Durchschnittskönnens eines Bachmanns auf dem betreffenden Gebiet in der Lage ist. Das Beruf'ungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe keine völlige Untauglichkeit der Pumpe behauptet; er habe selbst erklärt, er habe 700 Pumpen hergestellt und ca. 400 Stück verkauft. Die Erago, ob die Pumpe als solche funktionierte, trifft nicht den Kern der Sache. Hach der Auslegeschrift soll die geschlitzte Saug- und Druck- Durchlauf-Kolbenpumpe gewifie Mängel vorbekann- ter Pumpen beheben (vgl*'. Sp. 1 Z. 8 - 18.), wobei die Parteien bislang in diesem Rechtsstreit übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß sich die Pumpe nach der lizenzierten Erfindung für Säuren und sonstige aggressive Plüssigkeiten eignen soll. a) Per Angriff der Revision, die Pumpe sei wegen Lechens für ein sicheres Ab- und Umfüllen von Säuren ungeeignet und geradezu betriebsgefährlich, ist in diesem Zusammenhang erfolglos. Die Revision übersieht dabei den eigenen Vortrag des. Beklagten, daß Versuche ihres Vertreters mit einem neuen Druckkolben mit einem Dichtungsring die Einsatz- und Gebrauchsfähigkeit der Pumpe ergeben hätten. Da Versuche mit derartigen Mitteln dem Können des Durchschnittsfachmannc auf dem Gebiet dos Pumpenbaus zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um einen nicht behebbaren Mangel, der die obengenannten Rechtsfolgen.- auslöson- höhnte. Derartige Herstcllungsmängel fallen in der Regel in den Ri o ik ob ere i eh des Lizenznehmers, Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ec der Kläger in § 4 des Lizenzvertrages übernommen hat, dem Beklagten jede Unterstützung zu geben, die diesen in den Stand setzt, einwandfreie Vertragsgegenstände herzustellen* Diese vertragliche Regelung,, die eine Unter-stützu demgspflicht' des Klägers begründet, kann allein nicht als eine Übernahme der Garantie für derartige Mängel angesehen werden. ; b) Hiergegen rügt die Revision, mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Beklagten nachgegangen ist, bei der während der, Vertragszeit vom Kläger hergestellten Pumpe habe, wie der.Kläger selbst eingeräumt habe, die Flüssigkeit nicht .zurüekfließen können. Dafür 14 - hat der Beklagte' Beweis erboten, den das Berufungsgericht nicht erhoben hat. Mit dieser Behauptung hat sich der Beklagte ersichtlich darauf berufen, der Kläger habe ihm während der Vertragsdauer nicht die tatsächliche Möglichkeit verschafft, die lizenzierte Erfindung zu benutzen, d. 3a. den damit erstrebten Erfolg mit den dem faehmann zur Verfügung stehenden Mitteln der Erfindung zu erreichen. Die mangelnde Klärung dieser frage nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bas P.evisionsgericht ist nicht in der läge, die dazu erforderlichen tatrichterlichen Erhebungen anzustellen, Bas Berufungsgericht wird dies nachzuholon haben,' III, A. Bie erforderliche erneute Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht bietet Gelegenheit zur Erörterung der weiteren frage, ob wegen der oben zu II B 5 a abgehandeiten Mängel bei der Ausführung der lizenzierten Erfindung eine Haftung des Klägers mit der folge eines Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten in Betracht kommt, Bas könnte dann der fall sein, wenn der Kläger in dem die vertraglichen Beziehungen der Parteien abschließend regelnden Lizenzverträge vom 26. Juli 1963 eine Haftung für die fabrikationsreife übernommen hätte. Eine ausdrückliche Regelung, dieser frage enthält der Vertrag nicht, jedoch könnte sieh aus dem Gosamtsu-sammenhang der vertragliehen Regelung eine stillschweigend getroffene Abrede in dieser Richtung ergeben. Dafür könnten die nicht unerheblichen Mindestumsatzzahlen sprechen, zu denen sich der Beklagte nach einer relativ kurzen Anlaufzeit verpflichtet hat (vgl, § 6 des Lizenzvertrages) (Lüdecke/Pischer aaO B 9), wobei andererseits der Erfahrungssatz zu beachten ist, daß der Lizenzgeber in der Regel keine Haftung für die BabrikätiQnsreife der Erfindung 'übernimmt (vgl. BGH GRUR 1955, 538, 34-0 f - be-schlagfreies Brillenglas), Das Berufungsgericht kann möglicherweise aus den Erklärungen, die beim Zustandekommen des Vertrages abgegeben worden sind, wertvolle Anhaltspunkte für die Präge gewinnen, ob der Kläger eine solche Haftung übernommen hat. B., Je nach dem Ausgang der Ermittlungen zur Präge der Ausführbarkeit der lizenzierten Erfindung und der Haftungsübernahme hinsichtlich der Pabrikationsroife kann sich bei völliger Unbrauchbarkeit der Erfindung ein Leistungsverweigerungsrecht zur Gänze ergeben. Bei einer partiellen Unbrauchbarkeit könnte ein teilweises Leistung verweigerungsrecht des Beklagten in Betracht kommen. Entsprechendes würde im Palle einer diesbezüglichen Haftungsübernahme bei den Mängeln der Pabrikationsroife gelten. 16 IV. Das angefoehtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Spreng ClaiBen Schneidei Trustedt Bruchhausen