Das in der Verfahrensspräche Deutsch veröffentlichte Streitpatent» das beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 28 60 969 geführt wird, betrifft eine "Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben" und umfaßt 20 Patentansprüche. "Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben (9) mit Unterlegscheiben (8), bestehend aus einem Zuführschacht (26) für die Schrauben (9), einer Einschubbahn für die Unterlegscheiben (8) sowie einer angetriebenen Schraubvorrichtung zu dem Erfassen des Schraubenkopfes bzw. zu dem Eingriff in denselben, und wobei die Erfassungsmittel (68) der Schraubvorrichtung in dem Zuführschacht (26) verschiebbar sind, gekennzeichnet durch einen annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verschiebbar oder verschwenkbar geführten Schlitten oder Schieber (84) zu dem Zuführen von Unterlegscheiben (8) aus einem Magazin (10) und durch in einer annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verlaufenden Ebene verschwenk- oder ver- Mit der Patentnichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert. Dem Streitpatent fehle es ferner an der erforderlichen "gewerblichen Anwendbarkeit", weil die Lehre des Patentanspruchs 1 mit den darin angegebenen Merkmalen technisch nicht ausgeführt werden könne. a) das Merkmal angefügt wird "wobei die Unterlegscheiben und die Schrauben während des Vorschubs der Schraubvorrichtung zugeführt werden", 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben mit einem Zuführschacht für die Schrauben, einer Einschubbahn für die Unterlegscheiben sowie einer angetriebenen Schraubvorrichtung zu dem Eingriff in den Schraubenkopf (Sp. 1 Z. Die Streitpatentschrift schildert eine aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 841 bekannte Vorrichtung zu dem Befestigen von Tafeln aus Isoliermaterial als bekannt. Solche große Unterlegscheiben würden gerade beim Befestigen von Isolierplatten benötigt, um dadurch den durch die Schraubverbindung entstehenden Druck auf eine größere Fläche des Isoliermaterials verteilen zu können (Sp. 1 Z. Bei der bekannten Vorrichtung werde jeweils während der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung in die Ausgangsstellung ein zweiarmiger Hebel verschwenkt, wobei durch diese Verschwenkung ein erster Schieber eine Unterlegscheibe und ein zwei- Nachteilig sei ferner, daß die Zuführung der Schraubenmuttern und der Unterlegscheiben bei der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung erfolge, so daß jeweils auch eine Ladung gegeben sei, wenn gar kein weiterer Schraubvorgang vorgesehen sei (Sp. 1 Z. Die Lösung sieht die Streitpatentschrift in einer Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben (9) mit Unterlegscheiben (8), mit Zuführschacht (26) und folgenden weiteren Merkmalen : Das Magazin 10 ist nicht für die Aufnahme der Schrauben, sondern für die Aufnahme der Unterlegscheiben bestimmt, wie sich aus Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4 Z. Die Klägerin macht hierzu geltend, die Anmeldung offenbare nur eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben, bei der die Schrauben und Unterlegscheiben während des Vorschubs der Schraubvorrichtung zugeführt werden. Gegenüber dieser Offenbarung der Anmeldung sei das Streitpatent insoweit unzulässig erweitert, als der Patentanspruch auch eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben erfasse, bei der Schrauben und Unterlegscheiben bei der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung zugeführt würden. b) Bezüglich dieses Streitpunkts ergibt sich für das Verständnis des hier einschlägigen Durchschnittsfachmanns, eines Absolventen einer Fachhochschule oder technischen Universität der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen in der Getriebelehre, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung die Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung und deren Rückhub ausdrücklich nicht erwähnt. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats zu Recht ausgeführt, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Zuführen von Unterlegscheiben aus dem Magazin und ein Zuführen der Schrauben aus einem Vorratsstreifen sowohl während der Vorschubbewegung als auch während des Rückhubs zulasse. Vor allem ergebe sich aus dem Merkmal 4 a aa, nach dem die Steuerstangen (6, 7) parallel zur Vorschubrichtung der Schraubvorrichtung verschoben werden können, keine Beschränkung auf die Vorschubbewegung. Abweichend von der Meinung der Klägerin ergibt sich aus dem Fehlen eines Merkmals "in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar" gegenüber der ursprünglichen Anmeldung keine Erweiterung. Es sei daher, so die Anmeldung, ein großer und langwieriger Arbeitsaufwand gegeben, so daß auch eine rationelle Befestigung von Isolierplatten insbesondere auf Dächern nicht durchgeführt werden könne (S. Von daher ist es das Anliegen des Streitpatents nach der Anmeldung, die geschilderten Arbeitsvorgänge so zu mechanisieren, daß keine zusätzlichen Handgriffe erforderlich werden. 2 Abs. 2 und 3 und im angemeldeten Patentanspruch 1 a.E. gewählte Formulierung "in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar" dahingehend interpretiert, sie enthalte für sich allein genommen nur eine Aussage darüber, daß die Bewegung der Zuführvorrichtungen von der Vorschubbewegung abgeleitet werden solle. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu allerdings die Auffassung vertreten, dem fachmännischen Leser der Anmeldung habe sich deshalb ein engeres Verständnis aufdrängen müssen, weil im vorangehenden Teil des Satzes sowohl in der Beschreibung wie auch in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs erwähnt wird, daß die genannten Schlitten, Schieber oder dergleichen zu dem Zuführen von Unterlegscheiben aus einem Magazin und die Hebel, Greifer oder dergleichen zu dem Zuführen der Schrauben aus einem Vorratsstreifen in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung dienen. Nach dem Aussagegehalt der Anmeldung geht es für den Durchschnittsfachmann um die Funktion der genannten Vorrichtungen und wie sie bewegt werden sollen. Im Hinblick darauf ist der Senat in Übereinstimmung mit der vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung der Meinung, daß die ursprüngliche Formulierung in der Anmeldung nicht besagt, daß die Unterlegscheiben und Schrauben nur beim Vorwärtshub der Schraubvor- Das Bundespatentgericht hat deshalb zutreffend angenommen, der Durchschnitts fachmann verstehe die Formulierung in der Anmeldung dahin, daß die für die Zuführung der Unterlegscheiben und Schrauben vorgesehenen Teile (84, 23, 24, 25) in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegt werden können. Das schließt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns aber nicht aus, daß die genannten Teile auch während des Rückhubs der Schraubvorrichtung bewegt werden können und sogar bewegt werden müssen. Das Bundespatentgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Schraubvorrichtung, bei der die für die Zuführung der Unterlegscheiben und Schrauben vorgesehenen Teile in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung bewegt werden können, diese zwangsläufig auch in Abhängigkeit von der Rücklaufbewegung bewegt werden können, weil nach einem Schraubvorgang die Teile für den nächsten Schraubvorgang wieder in der Ausgangsstellung sein müssen. Dort wird, wie auch der Sachverständige anerkannt hat, eingehend beschrieben, daß ein Teil der "Schlitten, Schieber, Hebel, Greifer", die nach allgemeiner Beschreibung und Patentanspruch der ursprünglichen Fassung Eine andere Sicht wäre dann naheliegend, wenn es schon aus der ursprünglichen Anmeldung als wesentlich hätte entnommen werden können, daß die Vorrichtung nicht mit Schraube und Unterlegscheibe geladen sein soll, wenn gar kein weiterer Schraubvorgang vorgesehen ist. 18 der Streitpatentschrift) mitliest, mag dahinstehen; denn der gerichtliche Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß es sich für den Durchschnittsfachmann, wenn er die Lehre des Streitpatents umgehen wolle, um eine naheliegende Abwandlung handele. 34 des Streitpatents müßten aus Patentanspruch 1 gestrichen werden oder - hilfsweise - durch die Worte "und -magazin" ersetzt werden. Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, daß die Streitpatentschrift eine Ausführungsform offenbart, bei der die Schrauben zusammen mit einem Vorratsstreifen (170) in einem Magazin (11) aufgenommen seien und diesem zugeführt würden. Keinen Bedenken begegnet von daher die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, daß es nicht erforderlich sei, die Schrauben aufgereiht auf einen Vorratsstreifen in das Magazin einzubringen. leuchtend, daß der Durchschnittsfachmann sowohl einen Vorratsstreifen für sich allein als Magazin versteht oder aber, nachdem die Streitpatentschrift nur allgemein von einem Magazin spricht, ohne dies näher zu erläutern, er dieses mit seinem Fachwissen Manreichert". Der gerichtliche Sachverständige hat zur Oberzeugung des Senats hierzu schlüssig dargelegt, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents sonach auch ein Magazin zuläßt, das die Schrauben nicht mit einem streifenförmigen Mittel aufnimmt. Von daher wird der Durchschnittsfachmann, so der gerichtliche Sachverständige, ohne geistige Anstrengung erkennen, daß er zu dem Beispiel auch ein scheibenförmiges oder trommelartiges Magazin vorsehen könne, in das in ähnlicher Weise Schrauben eingesteckt oder eingeklemmt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/92 Verkündet am: 31. Mai 1994 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Harald zflRGmbH, LtHV~WflBp-Straße ■, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Harald ZflB, ebenda, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dipl.-Phys. und v. gegen Sl (Schweiz), gesetzlich Verwaltungsrats, Hans AG, NMBstraße M, CH-M0 H< vertreten durch den Präsidenten ihres HflBl, ebenda. Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr Patentanwalt Dipl.-Ing. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Prhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des (unter anderem) mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 003 004 (Streitpatents), das am 27. Dezember 1978 angemeldet worden und für das die Priorität der Schweizer Patentanmeldung 16 158/77 vom 27. Dezember 1977 in Anspruch genommen ist. Das in der Verfahrensspräche Deutsch veröffentlichte Streitpatent» das beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 28 60 969 geführt wird, betrifft eine "Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben" und umfaßt 20 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben (9) mit Unterlegscheiben (8), bestehend aus einem Zuführschacht (26) für die Schrauben (9), einer Einschubbahn für die Unterlegscheiben (8) sowie einer angetriebenen Schraubvorrichtung zu dem Erfassen des Schraubenkopfes bzw. zu dem Eingriff in denselben, und wobei die Erfassungsmittel (68) der Schraubvorrichtung in dem Zuführschacht (26) verschiebbar sind, gekennzeichnet durch einen annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verschiebbar oder verschwenkbar geführten Schlitten oder Schieber (84) zu dem Zuführen von Unterlegscheiben (8) aus einem Magazin (10) und durch in einer annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verlaufenden Ebene verschwenk- oder ver- 4 schiebbare Hebel oder Greifer (23, 24, 25) zu dem Zuführen der Schrauben (9) aus einem Vorratsstreifen (170) oder -magazin (BezugsZeichen korrigiert: 11) in den Zuführschacht (26), wobei parallel zur Vorschubrichtung der Schraubvorrichtung und gemeinsam mit dieser verschiebbare SteuerStangen (6, 7) vorgesehen sind, welche vorspringende Steuerzapfen (19, 20, 21), Stege oder Nuten aufweisen und wobei zur Erzielung einer mechanischen Wirkverbindung mit den Betätigungsorganen für den Schlitten (84) und den Hebel oder die Greifer (23, 24, 25) die Steuerzapfen (19, 20, 21) Zusammenarbeiten mit einem Hebel oder mit einem achsparallel zu den Steuerstangen (6, 7) drehbar gelagerten, wenigstens abschnittsweise zylinderförmig gestalteten Drehkörper (53), in dessen Längsrichtung wenigstens teilweise bogenförmig verlaufende Nuten (54, 55) zu dem Eingriff eines Steuerzapfens (19) einer Steuerstange (6) angeordnet sind." Wegen der Patentansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Mit der Patentnichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert. Dem Streitpatent fehle es ferner an der erforderlichen "gewerblichen Anwendbarkeit", weil die Lehre des Patentanspruchs 1 mit den darin angegebenen Merkmalen technisch nicht ausgeführt werden könne. Im übrigen sei der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik keinen Fortschritt auf- -CO weise und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin hat sich hierzu vor dem Bundespatentgericht auf zahlreiche vorveröffentlichte Druckschriften berufen. Die Klägerin hat beantragt, das europäische Patent 0 003 004 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären; sie hat ferner zwei Hilfsanträge gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Patentnichtigkeitsklage abgewiesen. II. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren in eingeschränktem Umfang weiter. Sie macht nur noch die Nichtigkeitsgründe unzulässiger Erweiterung und mangelnder Offenbarung geltend und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 1991 1. den deutschen Anteil des europäischen Patents 0 003 004 dadurch teilweise zu vernichten, daß in Patentanspruch 1 a) das Merkmal angefügt wird "wobei die Unterlegscheiben und die Schrauben während des Vorschubs der Schraubvorrichtung zugeführt werden", hilfsweise, "wobei der Schlitten (84), Schieber, die Hebel (23), Greifer (24, 25) od. dgl. in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar sind"; b) die Worte "oder -magazin" gestrichen werden, hilfsweise, durch die Worte "und -magazin" ersetzt werden. 2. Hilfsweise, das europäische Patent 0 003 004 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Sie hat zur Stützung ihres Begehrens ein Gutachten des Prof. Berchtold, Küsnacht, vorgelegt. Als vom Senat bestellter Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. E. h. Hans Kurt TflHHI ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat. 7 Entscheidungsqründe: Die nur noch auf die Klagegründe der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung gestützte Berufung hat keinen Erfolg. I. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der auf TeilVernichtung gerichteten Klageanträge. Sie entsprechen der Reichweite der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. die im vorliegenden Fall nur zu einer eingeschränkten Nichtigerklärung führen könnten. Die zu dem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung BGH GRUR 1989. 103 - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen - ist nicht auf das Nichtigkeitsverfahren zu übertragen, wie auch den Gründen jener Entscheidung aaO S. 104 zu III 2c entnommen werden kann. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben mit einem Zuführschacht für die Schrauben, einer Einschubbahn für die Unterlegscheiben sowie einer angetriebenen Schraubvorrichtung zu dem Eingriff in den Schraubenkopf (Sp. 1 Z. 1-6). Die Streitpatentschrift schildert eine aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 841 bekannte Vorrichtung zu dem Befestigen von Tafeln aus Isoliermaterial als bekannt. Bei dieser sind Rohre zu dem Zuführen der Unterlegscheiben sowie der Schrauben vorgesehen. Es wird jeweils zuerst eine Unterlegscheibe in einen Kanal eingeschoben, der zur Unterseite der Vorrichtung führt. Anschließend kann jeweils eine Schraube durch einen Kanal in einen Zuführschacht gebracht werden, worauf dann eine Schraubvorrichtung niedergedrückt wird. 8 Diese greift in den Schlitz des Schraubenkopfes ein. Nach jedem Arbeitsvorgang muß von Hand wiederum ein neuer Satz von Unterlegscheiben und Schrauben eingeführt werden (Sp. 1 Z. 10-23). An dieser bekannten Vorrichtung bemängelt die Streitpatentschrift, daß ein großer und langwieriger Arbeitsaufwand gegeben ist, so daß eine rationelle Befestigung von Isolierplatten, vor allem auf Dächern, nicht möglich ist (Sp. 1 Z. 24-27). Die Streitpatentschrift schildert ferner, daß beim Verschrauben von Tafeln aus Isoliermaterial auf Dächern die Schrauben nicht von vornherein mit den entsprechenden Unterlegscheiben versehen werden können, weil diese Unterlegscheiben eine entsprechende Größe jaufwiesen, so daß eine Lagerhaltung der Schrauben zusammen mit den Unterlegscheiben nicht in Frage komme. Solche Unterlegscheiben hätten beispielsweise Außenabmessungen von 70 mm bis 80 mm und müßten demnach einzeln zugeführt werden. Solche große Unterlegscheiben würden gerade beim Befestigen von Isolierplatten benötigt, um dadurch den durch die Schraubverbindung entstehenden Druck auf eine größere Fläche des Isoliermaterials verteilen zu können (Sp. 1 Z. 28-42). Weiter schildert die Streitpatentschrift eine aus der amerikanischen Patentschrift 2 281 190 bekannte Schraubvorrichtung, bei der einerseits eine Unterlegscheibe und andererseits eine Schraubenmutter zugeführt werden. Bei der bekannten Vorrichtung werde jeweils während der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung in die Ausgangsstellung ein zweiarmiger Hebel verschwenkt, wobei durch diese Verschwenkung ein erster Schieber eine Unterlegscheibe und ein zwei- 9 ter Schieber eine Schraubenmutter zuführten. Die Streitpatentschrift bemängelt hieran als besonders nachteilig, daß die Schraubenmuttern in dem letzten Abschnitt vor dem Schieber im freien Fall zugeführt würden. Nachteilig sei ferner, daß die Zuführung der Schraubenmuttern und der Unterlegscheiben bei der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung erfolge, so daß jeweils auch eine Ladung gegeben sei, wenn gar kein weiterer Schraubvorgang vorgesehen sei (Sp. 1 Z. 53 - Sp. 2 Z. 15). 2. Vor diesem Hintergrund sieht die Streitpatentschrift das zu lösende technische Problem darin, eine Vorrichtung der erwähnten Art zu schaffen, mit der die Zufuhr der Schrauben und der Unterlegscheiben ohne zusätzliche Handgriffe während des Vorschubs der Schraubvorrichtung erfolgen könne, so daß sich der Benutzer der Vorrichtung auf die Befestigungsstelle und die eigentliche Schraubvorrichtung konzentrieren könne (Sp. 2 Z. 16-24). Die Lösung sieht die Streitpatentschrift in einer Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben (9) mit Unterlegscheiben (8), mit Zuführschacht (26) und folgenden weiteren Merkmalen : 1. Die Unterlegscheiben (8) a) werden aus einem Magazin (10) b) auf einer Einschubbahn (einem Zuführschacht) zugeführt c) durch einen Schlitten oder Schieber (84), cl) der annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verschieb- oder verschwenkbar geführt ist. 2. Die Schrauben (9) werden a) aus einem Vorratsstreifen (170) oder -magazin (10, richtig: 11) b) in den Zuführschacht (26) geführt c) durch Hebel oder Greifer (23, 24, 25), cl) die in einer annähernd rechtwinklig zur Einschraubachse verlaufenden Ebene verschwenk- oder verschiebbar sind. 3. Die Schraubvorrichtung a) wird angetrieben, b) erfaßt den Schraubenkopf bzw. greift in denselben ein, c) wobei die Erfassungsmittel (68) in den Zuführschacht (26) verschiebbar sind. 4. SteuerStangen (6, 7) a) sind verschiebbar aa) parallel zur Vorschubrichtung der Schraubvorrichtung bb) und gemeinsam mit dieser, b) weisen vorspringende Steuerzapfen (19, 20, 21), Stege oder Nuten auf, c) stehen in einer mechanischen Wirkverbindung mit den Betätigungsorganen für den Schlitten (84) und den Hebel oder die Greifer (23, 24, 25) d) durch Zusammenarbeit der Steuerzapfen (19, 20, 21) mit einem Hebel oder mit einem Drehkörper (53). 5. Der Drehkörper (53) a) ist drehbar gelagert, und zwar achsparallel zu den Steuerstangen (6,7), b) wenigstens abschnittsweise zylinderförmig c) und weist Nuten (54, 55) auf, die aa) in Längsrichtung und bb) wenigstens teilweise bogenförmig verlaufen cc) und dem Eingriff eines SteuerZapfens (19) einer Steuerstange (6) dienen. 12 Das Bundespatentgericht hat in seiner Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents einen in Sp. 19 Z. 34 enthaltenen offensichtlichen Bezugszeichenfehler zutreffend richtiggestellt. Im Merkmal 2a muß für das die Schrauben aufnehmende Magazin statt des in der Streitpatentschrift angegebenen Bezugszeichens "10” richtig das Bezugszeichen "11" eingesetzt werden. Das Magazin 10 ist nicht für die Aufnahme der Schrauben, sondern für die Aufnahme der Unterlegscheiben bestimmt, wie sich aus Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4 Z. 3-12 und aus Sp. 19 Z. 28/29 ergibt. III. 1. Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 des Streitpatents verneint. a) Die Klägerin stützt ihren Angriff einer unzulässigen Erweiterung insbesondere darauf, daß im ursprünglichen Patentanspruch 1 ebenso wie im allgemeinen Teil der Beschreibung formuliert gewesen sei "wobei der Schlitten (84), Schieber, die Hebel (23), Greifer (24, 25) oder dergleichen in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar sind" und im erteilten Patentanspruch 1 die "Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung" nicht mehr enthalten sei. Die Klägerin macht hierzu geltend, die Anmeldung offenbare nur eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben, bei der die Schrauben und Unterlegscheiben während des Vorschubs der Schraubvorrichtung zugeführt werden. Gegenüber dieser Offenbarung der Anmeldung sei das Streitpatent insoweit unzulässig erweitert, als der Patentanspruch auch eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben erfasse, bei der Schrauben und Unterlegscheiben bei der Rückwärtsbewegung der Schraubvorrichtung zugeführt würden. b) Bezüglich dieses Streitpunkts ergibt sich für das Verständnis des hier einschlägigen Durchschnittsfachmanns, eines Absolventen einer Fachhochschule oder technischen Universität der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen in der Getriebelehre, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung die Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung und deren Rückhub ausdrücklich nicht erwähnt. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats zu Recht ausgeführt, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Zuführen von Unterlegscheiben aus dem Magazin und ein Zuführen der Schrauben aus einem Vorratsstreifen sowohl während der Vorschubbewegung als auch während des Rückhubs zulasse. Vor allem ergebe sich aus dem Merkmal 4 a aa, nach dem die Steuerstangen (6, 7) parallel zur Vorschubrichtung der Schraubvorrichtung verschoben werden können, keine Beschränkung auf die Vorschubbewegung. Abweichend von der Meinung der Klägerin ergibt sich aus dem Fehlen eines Merkmals "in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar" gegenüber der ursprünglichen Anmeldung keine Erweiterung. Diese Beurteilung stützt sich auf die Sicht des Durchschnitts fachmanns bezüglich der ursprünglichen Anmeldung. Diese schildert in der Einleitung die aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 841 bekannte Vorrichtung zu dem Befestigen von Tafeln aus Isoliermaterial als bekannt. Bei die- 14 ser sind Rohre zu dem Zuführen der Unterlegscheiben sowie der Schrauben vorgesehen. Es wird dabei jeweils zuerst eine Unterlegscheibe in einen Kanal eingeschoben, der zur Unterseite der Vorrichtung führt. Dann kann nach der Schilderung der Anmeldung jeweils eine Schraube durch einen Kanal in einen Zuführschacht gebracht werden, worauf dann eine Schraubvorrichtung niedergedrückt wird. Nach jedem Arbeitsvorgang muß von Hand wiederum ein neuer Satz von Unterlegscheiben und Schrauben eingeführt werden. Es sei daher, so die Anmeldung, ein großer und langwieriger Arbeitsaufwand gegeben, so daß auch eine rationelle Befestigung von Isolierplatten insbesondere auf Dächern nicht durchgeführt werden könne (S. 1 Z. 6-19). Von daher ist es das Anliegen des Streitpatents nach der Anmeldung, die geschilderten Arbeitsvorgänge so zu mechanisieren, daß keine zusätzlichen Handgriffe erforderlich werden. Dieses Ziel kann aus der Sicht des Durchschnittsfach-manns nur dann erreicht werden, wenn nicht nur Schraube und Unterlegscheibe durch mechanisierte Vorgänge zusammengeführt werden, sondern wenn auch die erforderlichen mechanischen Teile wieder in die Ausgangsstellung zurückbewegt und für den nächsten Schraubvorgang bereitgehalten werden. Das Ausführungsbeispiel beschreibt dies (S. 2 Z. 12-21). Vor diesem Hintergrund liegt es für den Durchschnittsfachmann nahe, anhand dieser Beschreibung der Anmeldung den Offenbarungsgehalt der Lehre des Streitpatents auf die Gesamtheit der Bewegungsabläufe während des Vorschubs und des Rückhubs zu beziehen. •'VW' Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige die in der ursprünglichen Anmeldung S. 2 Abs. 2 und 3 und im angemeldeten Patentanspruch 1 a.E. gewählte Formulierung "in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegbar" dahingehend interpretiert, sie enthalte für sich allein genommen nur eine Aussage darüber, daß die Bewegung der Zuführvorrichtungen von der Vorschubbewegung abgeleitet werden solle. Damit sei noch nicht gesagt, daß es sich nur um eine "Vorschubbewegung" im engeren Sinn handeln solle. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu allerdings die Auffassung vertreten, dem fachmännischen Leser der Anmeldung habe sich deshalb ein engeres Verständnis aufdrängen müssen, weil im vorangehenden Teil des Satzes sowohl in der Beschreibung wie auch in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs erwähnt wird, daß die genannten Schlitten, Schieber oder dergleichen zu dem Zuführen von Unterlegscheiben aus einem Magazin und die Hebel, Greifer oder dergleichen zu dem Zuführen der Schrauben aus einem Vorratsstreifen in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung dienen. Rein sprachlich ist ein solcher Bezug möglich, er ist aber nicht zwingend. Nach dem Aussagegehalt der Anmeldung geht es für den Durchschnittsfachmann um die Funktion der genannten Vorrichtungen und wie sie bewegt werden sollen. Im Hinblick darauf ist der Senat in Übereinstimmung mit der vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung der Meinung, daß die ursprüngliche Formulierung in der Anmeldung nicht besagt, daß die Unterlegscheiben und Schrauben nur beim Vorwärtshub der Schraubvor- 16 richtung zugeführt und vorgelegt würden. Die ursprüngliche Formulierung des Patentanspruchs 1 gemäß der Anmeldung enthält keine Aussage über das umstrittene Merkmal bezüglich des Zeitpunkts des Zuführens und Vorlegens der Unterlegscheiben und Schrauben nur beim Vorwärtshub. Das Bundespatentgericht hat deshalb zutreffend angenommen, der Durchschnitts fachmann verstehe die Formulierung in der Anmeldung dahin, daß die für die Zuführung der Unterlegscheiben und Schrauben vorgesehenen Teile (84, 23, 24, 25) in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung der Schraubvorrichtung bewegt werden können. Das schließt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns aber nicht aus, daß die genannten Teile auch während des Rückhubs der Schraubvorrichtung bewegt werden können und sogar bewegt werden müssen. Das Bundespatentgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Schraubvorrichtung, bei der die für die Zuführung der Unterlegscheiben und Schrauben vorgesehenen Teile in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung bewegt werden können, diese zwangsläufig auch in Abhängigkeit von der Rücklaufbewegung bewegt werden können, weil nach einem Schraubvorgang die Teile für den nächsten Schraubvorgang wieder in der Ausgangsstellung sein müssen. Zu Recht verweist das Bundespatentgericht zur Stützung seiner Auffassung auf die ursprüngliche Beschreibung (S. 13 übergehend 14) und auf die Streitpatentschrift (Sp. 11 Z. 19-50). Dort wird, wie auch der Sachverständige anerkannt hat, eingehend beschrieben, daß ein Teil der "Schlitten, Schieber, Hebel, Greifer", die nach allgemeiner Beschreibung und Patentanspruch der ursprünglichen Fassung 17 "in Abhängigkeit von der Vorschubbewegung bewegbar sein sollen" , gerade auch während der Rückbewegung der Schraubvorrichtung bewegt werden. Unter Berücksichtigung des in der Anmeldung geschilderten Anliegens, das in Verbesserung der Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 841 eine Mechanisierung der Arbeitsvorgänge für das Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben zu dem Gegenstand hat, liegt es jedenfalls ferner, die Lehre der Anmeldung nur auf die Zuführung von Schrauben und Unterlegscheiben während des Vorschubs und nicht auch auf die für eine Mechanisierung erforderliche Rückführung der Zuführungsvorrichtungen zu beziehen. Eine andere Sicht wäre dann naheliegend, wenn es schon aus der ursprünglichen Anmeldung als wesentlich hätte entnommen werden können, daß die Vorrichtung nicht mit Schraube und Unterlegscheibe geladen sein soll, wenn gar kein weiterer Schraubvorgang vorgesehen ist. Dieser Gedanke findet sich aber erst im erteilten Patent (Sp. 2 Z. 10 ff.) bei der Erörterung der US-Patent-schrift 2 281 190. In der ursprünglichen Fassung der Patentanmeldung ist ein Hinweis in dieser Richtung nicht enthalten. Der Senat sieht sich bei dieser Beurteilung durch weitere Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat ausgeführt, daß die Erkenntnis, man könne die von der Anmeldung (und der Streitpatentschrift) gelehrten Vorteile auch dadurch erzielen, daß man in naheliegender Weise den "Rückhub" der Zuführvorrichtungen benutzt. Ob der Durchschnittsfachmann diese Möglichkeit ohne weiteres beim Studium der Anmeldung (und 18 der Streitpatentschrift) mitliest, mag dahinstehen; denn der gerichtliche Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß es sich für den Durchschnittsfachmann, wenn er die Lehre des Streitpatents umgehen wolle, um eine naheliegende Abwandlung handele. 2. Die Klägerin macht weiter geltend, die Worte "oder -magazin (10)” in Sp. 19 Z. 34 des Streitpatents müßten aus Patentanspruch 1 gestrichen werden oder - hilfsweise - durch die Worte "und -magazin" ersetzt werden. Insoweit fehle es an einer ausreichenden Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung und in der Streitpatentschrift. Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, daß die Streitpatentschrift eine Ausführungsform offenbart, bei der die Schrauben zusammen mit einem Vorratsstreifen (170) in einem Magazin (11) aufgenommen seien und diesem zugeführt würden. Diese Ausführungsform ist in der Fig. 29 der Streitpatentschrift dargestellt. Keinen Bedenken begegnet von daher die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, daß es nicht erforderlich sei, die Schrauben aufgereiht auf einen Vorratsstreifen in das Magazin einzubringen. Von daher entnimmt der Durchschnittsfachmann der Streitpatentschrift zwei Ausführungsformen als offenbart, nämlich die Zuführung der Schrauben aus einem Vorratsstreifen allein und die Zuführung aus einem Vorratsstreifen in einem Magazin. Diese Auffassung wird vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Er hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, daß der Durchschnittsfachmann unter Magazin in der Handhabungs- und Montagetechnik eine Speicherung der Schrauben in geordnetem Zustand versteht. Von daher ist ein- ZI leuchtend, daß der Durchschnittsfachmann sowohl einen Vorratsstreifen für sich allein als Magazin versteht oder aber, nachdem die Streitpatentschrift nur allgemein von einem Magazin spricht, ohne dies näher zu erläutern, er dieses mit seinem Fachwissen Manreichert". Der gerichtliche Sachverständige hat zur Oberzeugung des Senats hierzu schlüssig dargelegt, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents sonach auch ein Magazin zuläßt, das die Schrauben nicht mit einem streifenförmigen Mittel aufnimmt. Von daher wird der Durchschnittsfachmann, so der gerichtliche Sachverständige, ohne geistige Anstrengung erkennen, daß er zu dem Beispiel auch ein scheibenförmiges oder trommelartiges Magazin vorsehen könne, in das in ähnlicher Weise Schrauben eingesteckt oder eingeklemmt werden können. Im Hinblick darauf ist unerheblich, daß die Streitpatentschrift "Magazine" mit den verschiedensten Begriffen belegt. So spricht sie etwa Sp. 10 Z. 49 von "Vorratsband", Sp. 11 Z. 4 ebenfalls von "Vorratsband" und Sp. 11 Z. 8 und 11 von "Streifen", Sp. 16 Z. 44 von "Trägerstreifen" und Sp. 17 Z. 39 von "topfförmigem Magazin" (ebenso Sp. 17 Z. 42) und Sp. 17 z. 40/41 von "Magazinierstreifen". Demgegenüber setzt das Streitpatent in Patentanspruch 1 Sp. 19 Z. 28 und Z. 34 keinen Vorratsstreifen voraus. Das "Magazin" kann auch anders gestaltet sein. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem Durchschnittsfachmann etwa auch "Scheiben, Trommeln und Teller" bekannt sind. Wie er solche Magazine im Zusammenhang mit der durch Patentanspruch 1 des Streitpatents unter 20 Schutz gestellten Vorrichtung zu konstruieren hat, liegt im allgemeinen Fachwissen des hier einschlägigen Durchschnittsfachmanns . IV. Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit S 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Greiner