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BGH · X ZR 64/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 64/72

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale auf wiesen: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi sons Verfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Mähmaschine mit einem Gestell, welche mindestens einen am Umfang mit Sehneidmessem versehenen, vorzugsweise trommel artigen Schneidkörper auf weist, welcher um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schneidkörper an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ringkragen versehen ist, und unterhalb des Ringkragens ein schalenförmiges Stütz-glied frei drehbar angeordnet ist, dessen Krümmungsradius im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außen ran d stärker gekrümmt ausgebildet ist. 3. Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Außenrand des scha len förmigen Stütz glie des vom Ringkragen überdeckt ist.” Das Landgericht hat eine Verletzung des Gebrauchsmusters verneint und durch Teilurteil die Klage abgewiesen. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale aufwiesen: 5. Das schalenförmige Stütz glied ist in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet und weist zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf, 5. Das schalenförmige Stütz glied ist in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet und weist zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf, III, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Schutzfähigkeit des Klage gebrauchsmusters wegen mangelnder Erfindungshöhe verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung nach ihren zuletzt gestellten Anträgen. Die Klägerin hat ihren Klageantrag, der zunächst auf eine Ausführungsform mit mindestens einem trommel artigen Schneidkörper gerichtet war, ohne Änderung des Klagegrundes beschränkt auf die konkrete Verletzungsfarm, die unstreitig trommelartige Schneidkörper auf weist, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet sind. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Eintragung des Gebrauchsmusters die ihr in § 5 Abs. 1 GebrMG beigelegte Wirkung nur dann herbei-geführt hat, wenn ihr eine schutzfähige neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes i. Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung allein auf den Inhalt des eingetragenen Schutz-ansprüchs 1 abgestellt. Von Bedeutung könnte insoweit vor allem sein, daß bei der in den Gebrauchs must er unterlagen dargestellten und beschriebenen Raumform die trommel artigem Schneidkörper - ebenso wie mstreitig bei der beanstandeten Verletz ingsform - paarweise zueinander gegensinnig umlaufen (Zeichnung Figur 1, Beschreibung S. Wenn das Berufung sge rieht den im eingetragenen Schutz an -spruch 1 be zeichne ten Raumformgedanken nicht für schütz-fähig hielt, stellte sich deshalb die Frage, ob nicht Jedenfalls die in den Unterlagen dargestellte und beschriebene Raumform unter Heranziehung dieses weiteren Merkmals als schütz fähig anzusehen sein könnte. Soweit die Klägerin durch die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie aus der Eintragung des Gebrauchsmusters den Schutz des im Anspruch 1 allgemein umschriebenen Raumformgedankens herleitet, konnte dadurch die Prüfung nicht auf den Inhalt dieses Anspruchs beschränkt werden. Wenn das unterblieben ist und die Frage der Schutzfähigkeit eines inhaltlich beschränkten Raumform-gedankens im Verletzungsstreit auftritt, muß die Sachlage im übrigen mit den Parteien erörtert und insbesondere dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen und sein Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen. Soweit sich die Klageanträge auf die konkrete, unstreitige Verletzungsform beziehen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob durch die Eintragung des Klagegebrauchsmusters eine Raumform geschützt ist, deren Merkmale bei der beanstandeten Verletzungsform benutzt worden sind. a. der Umstand, daß die parallele Patentanmeldung, die auf eine solche Mähmaschine ab gestellt worden ist, zur Patenterteilung geführt hat. 2. Von einer solchen Mähmaschine unterscheidet sich die Verletzungsform lediglich in der Ausbildung des Stütz teils, das in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet ist und zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf -weist« Insoweit kommt glatte Äquivalenz in Betracht. 3« Für die zu treffende Entscheidung bedarf es noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, insbesondere auch zur Frage des Verschuldens und der Verjährung« Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 268 ZPO § 5 GebrMG
GebrauchsmusterRingkragenSchutzfähigkeitBerufungsgerichtAnspruchSchneidkörperUmfangKlägerinSchutz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 64/72	URTEIL	Verkündet	«m
18. Dezember 1975 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma P.J.	en	ZflB, Aktiengesellschaft
 des holländischen Rechts, GiHHB/Holland, vertreten durch den Vorstand Petrus Wilhelmus
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro zeß bevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma B (OflHHBi)t gesetzlicl führer Heinrich
___GmbH,|____
vertreten durch den Geschäfts-Kaufmann ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Januar 1972 im Umfang der folgenden Anträge der Klägerin zurückgewiesen hat:
I.	festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale auf wiesen:
1.	Ein Gestell mit am Umfang mit Schneid-messera versehenen, trommel artigen Schneidkörpern, die paarweise gegen-sinnig umlaufend angeordnet sind.
2.	der Schneidkörper ist um eine etwa lotrechte Achse drehbar.
 
3* Der Schneidkörper ist an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ring-kragen versehen.
4.	Unterhalb des Ringkragens ist ein schalenförmiges Stütz glied frei drehbar angeordnet.
5.	Das schalenförmige Stütz glied ist in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet und weist zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf.
6.	Der äußere Rand des schalenförmigen Stützgliedes ist zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt.
II.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 Rechnung zu legen über die Stückzahl der gemäß I herge-stellten Mähmaschinen, über die Abnehmer, über die erzielten Umsätze unter Angabe der Einzel-lieferungen und der Rechnung s da ten.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi sons Verfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin war Inhaberin des am 5. Juli 1965 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 12. Oktober 1967 eingetragenen, inzwischen infolge Zeitablaufs am 5. Juli 1971 erloschenen Gebrauchsmusters 1 970 257 • Dessen Ansprüche 1, 2 und 3 lauten:
"1. Mähmaschine mit einem Gestell, welche mindestens einen am Umfang mit Sehneidmessem versehenen, vorzugsweise trommel artigen Schneidkörper auf weist, welcher um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schneidkörper an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten, die Schneidmesser tragenden Ringkragen versehen ist, und unterhalb des Ringkragens ein schalenförmiges Stütz-glied frei drehbar angeordnet ist, dessen Krümmungsradius im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außen ran d stärker gekrümmt ausgebildet ist.
2.	Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Krümmungsradius des schalenförmigen StützgpLiedes im Bereich seiner Stützfläche gegenüber dem Erdboden größer als der äußere Radius des Schneid-messerkreises ist, und seine Schale im Bereich ihres Umfangs mit kleinerem Radius zu dem Ringkragen hin nach oben gebogen ist.
3.	Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Außenrand des scha len förmigen Stütz glie des vom Ringkragen überdeckt ist.”
Die Beklagte hat vom 1. November 1967 bis zu dem 5. März 1970 die in den Anlagen K 4 - K 7 dargestellten Mähmschinen hergestellt und vertrieben.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters 1 970 257. Die Klägerin begehrt die Verurteilung zur Rechnungslegung und Schadenersatzfest-stellung. Den Unterlassungsanspruch haben die Parteien nach einer Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten für erledigt erklärt.
Die Beklagte stellt die Verletzung des Gebrauchsmusters 1 970 257 in Abrede; sie verneint dessen Schutz -fähigkeit und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat eine Verletzung des Gebrauchsmusters verneint und durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin ihre Klage auf die bekanntgemachte Patentanmeldung 1 482 952 gestützt hat, hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt: I. das angefochtene Urteil aufzuheben,
II.	festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1967 bis zu dem 5. März 1970 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Herstellung, Feilhalten und/oder Inverkehrbringen von Mähmaschinen entstanden ist, welche folgende Merkmale aufwiesen:
1. Ein Gestell mit mindestens einem am Umfang mit Schneidmessem versehenen, trommel artigen Schneid körper.
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2.	Der Schneidkörper ist um eine etwa lotrechte Achse drehbar,
3.	Der Schneidkörper ist an seinem unteren Rand mit einem schräg nach unten gerichteten , die Schneidmesser tragenden Ring-kragen versehen,
4.	Unterhalb des Ringkragens ist ein schalenförmiges Stütz glied frei drehbar an-geordnet.
5.	Das schalenförmige Stütz glied ist in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet und weist zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf,
6.	Der äußere Rand des schalenförmigen Stützgliedes ist zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt.
III,	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses für die Zeit vom 1. November 1967 bis 5. März 1970 Rechnung zu legen über die Stückzahl der gemäß II hergestellten Mähmaschinen, über die Abnehmer, über die erzielten Umsätze unter Angabe der Einzellieferungen und der Rechnung s da ten •
Das Oberlandesgericht hat die Schutzfähigkeit des Klage gebrauchsmusters wegen mangelnder Erfindungshöhe verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung nach ihren zuletzt gestellten Anträgen.
 
Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie mache - wie schon bisher - Ansprüche aus dem abgelaufenen Gebrauchsmuster 1 970 257 nur geltend gegenüber Ausführungsformen mit trommel arti gen Sehne id körpern, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet seien. Die Klägerin hat ihren Antrag in II 1 wie folgt neu formuliert:
"1. Ein Gestell mit am Umfang mit Schnei d-messera versehenen trommelartigen Sehne id körpe ra, die paarweise gegen-sinnig umlaufend angeordnet sind."
Die Beklagte sieht hierin eine unzulässige Klageänderung, auf die sie sich nicht einlasse. Sie bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat zu dem Teil Erfolg.
I. Die Neufassung des Klageantrags ist gemäß § 268 Ziff. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz zulässig. Die Klägerin hat ihren Klageantrag, der zunächst auf eine Ausführungsform mit mindestens einem trommel artigen Schneidkörper gerichtet war, ohne Änderung des Klagegrundes beschränkt auf die konkrete Verletzungsfarm, die unstreitig trommelartige Schneidkörper auf weist, die paarweise gegensinnig umlaufend angeordnet sind.
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/V'
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen, weiter -gehenden Klageantrag nicht weiterverfolgt, ist die Revision zurückzuweisen, da die Beklagte einer etwaigen Klage rück nähme nicht zugestimmt hat.
n • Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Antrags-fassung vermag die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Entscheidung nicht zu tragen.
Es hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Eintragung des Gebrauchsmusters die ihr in § 5 Abs. 1 GebrMG beigelegte Wirkung nur dann herbei-geführt hat, wenn ihr eine schutzfähige neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes i. S. des § 1 Abs. 1 GebrMG zugrunde liegt. Da die Beklagte die Schutz fähigkeit bestritten hat, mußte diese vor der Ermittlung des Schutz-bereichs geprüft werden (BGH CfftUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh). Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung allein auf den Inhalt des eingetragenen Schutz-ansprüchs 1 abgestellt. Das ist aus mehreren Gründen rechts fehlerhaft.
2.	Die Schutz an Sprüche eines Gebrauchsmusters enthalten die Angaben dessen, was als schütz fähig unter Schutz gestellt werden soll (§2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren wird - anders als im Patenterteilungsverfahren - nicht geprüft, ob die Ansprüche
 
die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zutreffend wiedergeben. Diese Prüfung muß ggfls. im Gebrauchsmuster lös chungsver fahren oder im Verletzungsstreit nachgeholt werden (vgl. BGH aaO). Soweit im Verletzungsstreit vom Verletzungsbeklagten der Stand der Technik heran gezogen wird, muß zunächst ermittelt werden, worin sich die in den Gebrauchsmusterunterlagen beschriebene Raumform von bereits bekannten unterscheidet. Denn es läßt sich nur auf dieser Grundlage beurteilen, welche in den Unterlagen offenbarte Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung als schütz fähig in Betracht kommt.
3.	Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Klage-gebrauchsmusters betrifft eine Mehrzahl von einzelnen Raumformen. Die Mähmaschine muß mindestens einen Schneidkörper besitzen; sie kann danach aber auch zwei oder mehr Schneidkörper aufweisen. Die Schneidkörper sollen vorzugsweise trommelartig ausgestaltet sein, können
 also auch anders ausgebildet sein. Die in den Gebrauchsmusterunterlagen dargestellte und beschriebene Raumform hat mehrere trommelartige Schneidkörper. Sie stimmt insoweit mit der als verletzend beanstandeten, in den Tatsacheninstanzen näher bezeichneten Mähmaschine überein. Für die Annahme einer Gebrauchsmusterverletzung durch die konkret benannte Verletzungsform könnte es deshalb genügen , wenn sich jedenfalls die in der Beschreibung näher geschilderte Raumform als schütz fähig erweisen sollte.
4.	Bei einem Gebrauchsmuster hat der Inhalt der Ansprüche für die Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung nicht die gleiche Bedeutung wie bei einem Patent;
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zu ihrer Auslegung ist der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen (BGH aaO). Von Bedeutung könnte insoweit vor allem sein, daß bei der in den Gebrauchs must er unterlagen dargestellten und beschriebenen Raumform die trommel artigem Schneidkörper - ebenso wie mstreitig bei der beanstandeten Verletz ingsform - paarweise zueinander gegensinnig umlaufen (Zeichnung Figur 1, Beschreibung S. 5). Wenn das Berufung sge rieht den im eingetragenen Schutz an -spruch 1 be zeichne ten Raumformgedanken nicht für schütz-fähig hielt, stellte sich deshalb die Frage, ob nicht Jedenfalls die in den Unterlagen dargestellte und beschriebene Raumform unter Heranziehung dieses weiteren Merkmals als schütz fähig anzusehen sein könnte.
5.	Das Berufungsgericht war an der erforderlichen umfassenden Prüfung nicht durch die Fassung der Klageanträge gehindert.
Soweit die Klägerin durch die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie aus der Eintragung des Gebrauchsmusters den Schutz des im Anspruch 1 allgemein umschriebenen Raumformgedankens herleitet, konnte dadurch die Prüfung nicht auf den Inhalt dieses Anspruchs beschränkt werden. Die Verhältnisse liegen insoweit nicht wesentlich anders als im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (§§ 7 ff GebrMG). Wenn der Gebrauchsmusterinhaber dort das Gebrauchsmuster gegenüber einem Antrag auf vollständige Löschung in dem eingetragenen Umfange verteidigt, kann das Gebrauchsmuster nicht schon deshalb gelöscht werden, weil die
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eingetragenen Schutz ansprüche möglicherweise zu weit gefaßt sind. Das Gebrauchsmuster muß vielmehr, wenn es sich auch nur in einem eingeschränkten Umfange als schutzfähig erweist, - unter teilweiser Löschung im übrigen - in diesem Umfange aufrechterhalten werden (BGH GRUR 68, 86, 89 - Ladegerät). Der Umstand, daß die Beklagte ihre Behauptung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schütz fähig, nicht im Wege eines gesonderten Löschungsanträges sondern als Einwendung im Verletzungsstreit geltend macht, rechtfertigt in diesem Punkte keine andere Handhabung. Wenn im Verletzungsstreit die Klageanträge aus den Schutz ansprüche übernommen sind, so muß daraus in der Regel entnommen werden, daß aus der Eintragung jedenfalls der Schutz hergeleitet werden soll, der die Verletzungsform erfaßt, mag er auch in seinem Umfange hinter dem Inhalt der eingetragenen Schutz ansprüche Zurückbleiben.
Soweit die Beklagte auf die Unsicherheit hinweist, die sich für einen Verletzungsbeklagten daraus ergeben könne, daß die Schutzfähigkeit für einen eingeschränkten, nicht in einem Schutzanspruch niedergelegten Gegenstand bejaht werde, übersieht sie, daß nach § 7 GebrMG jedermann die Möglichkeit hat, die Tragweite einer Gebrauchsmustereintragung in einem Löschungsverfahren feststellen zu lassen. Wenn das unterblieben ist und die Frage der Schutzfähigkeit eines inhaltlich beschränkten Raumform-gedankens im Verletzungsstreit auftritt, muß die Sachlage im übrigen mit den Parteien erörtert und insbesondere dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen und sein Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen.
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.* o
Das angefochtene Urteil kann danach nicht mit der gegebenen Begründung bestehen bleiben,
III.	Soweit sich die Klageanträge auf die konkrete, unstreitige Verletzungsform beziehen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob durch die Eintragung des Klagegebrauchsmusters eine Raumform geschützt ist, deren Merkmale bei der beanstandeten Verletzungsform benutzt worden sind. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen :
1. Für die Schutzfähigkeit einer Mähmaschine, bei welcher
(1)	das Gestell mit paarweise gegensinnig umlaufenden, trommel artigen Schneid-körpern ausgestattet ist,
(2)	der Schneidkörper um eine etwa lotrechte Achse drehbar ist,
(3)	der Ringkragen, der die Schneidmesser trägt, und die Schneidmesser selbst schräg nach unten gerichtet sind,
(4)	unter dem Ringkragen ein schalenförmiges Stützglied frei drehbar angeordnet ist,
(5)	das Stützglied im Bereich seiner mittleren Stützfläche gegenüber dem Erdboden flach und an seinem Außenrand stärker gekrümmt ist und
(6)	der äußere Rand des schalenförmigen Stütz-glieds zu dem Ringkragen hin nach oben gekrümmt ist,
 spricht u. a. der Umstand, daß die parallele Patentanmeldung, die auf eine solche Mähmaschine ab gestellt worden ist, zur Patenterteilung geführt hat.
 
2. Von einer solchen Mähmaschine unterscheidet sich die Verletzungsform lediglich in der Ausbildung des Stütz teils, das in seinem mittleren Bereich flach ausgebildet ist und zwischen seinem flachen Mittelteil und dem Außenrand eine ringförmige Einziehung auf -weist« Insoweit kommt glatte Äquivalenz in Betracht.
3« Für die zu treffende Entscheidung bedarf es noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, insbesondere auch zur Frage des Verschuldens und der Verjährung« Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte erhält dadurch Gelegenheit sich noch zur Frage der (beschränkten) Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters sowie zu der Frage der Äquivalenz zu äußern und ihr Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen.
IV,	Dem Berufungsgericht obliegt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens,
 Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann	Bendler