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BGH · X ZR 64/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 64/70

"Sollten seitens des Herrn Hannes MaflHB im Laufe der Zusammenarbeit irgendwelche Verbesserungen an diesem Patent gemacht werden, so fallen diese mit unter diese Vereinbarung, ohne daß deshalb eine neue Abmachung zu treffen ist........." Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten nach Ablauf des US-Patents 001 0) im Jahre 1975 noch Ansprüche auf Beteiligung an den Umsätzen des Klägers in den USA zustehen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Vereinbarung ende gemäß Ziffer 2 des Vertrages vom 15. Der Beklagte könne bis dahin zwar die späteren Verbesserungen seiner Erfindungen nutzen, die Vereinbarung gelte aber nicht bis zu dem Ablauf der auf die Verbesserungen in den USA erteilten Patente. Januar 1963 nach dem Erlöschen des US-Patents 90 0P kein Anspruch auf Zahlungen für solche von der Firma des Klägers hergestellte und in den USA vertriebene Vorderbacken für Sicherheitsbindungen zusteht, die von den Merkmalen des US-Patents 00000 Gebrauch machen. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, aus der Klausel über die Verbesserungen in Ziffer 4 des Vertrages vom 15. September 1952 ergebe sich, daß das alleinige Herstellungsund Vertriebsrecht des Beklagten in den USA solange fortbestehe, wie dort Patente auf Verbes- Nach seiner Ansicht endet das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Ablauf dieses Patents am 28. September 1952 sei in ihrer Ziffer 2 ausdrücklich auf die Dauer der Lauf“ zeit des amerikanischen Patents abgeschlossen. Über den Vertragswortlaut hinaus brauche keine ergänzende Auslegung der Vereinbarung vorgenommen zu werden, daß die Vertragsdauer bis zu dem Ablauf eines unter den Vertrag fallenden Verbesserungs patents zu verlängern sei. September 1952 sei nach dem Willen der Parteien nur das damals angemeldete und später erteilte US-Patent 0^9 gewesen. Letzterer habe sich ausdrücklich auf die Nutzungserlaubnis an sämtlichen Verbesserungen während der Vertragsdauer erstreckt, ohne aber den klar umrissenen Vertragsgegenstand zu verändern oder die Laufzeit des Vertrages zu beeinflussen. Aus dem Umstand, daß die Parteien beim Vertragsabschluß die USA "als das Land des Beklagten" bezeichnet hätten, wo er die Erfindung auswerten können sollte, könne weder hergeleitet werden, daß sich der Kläger nach Ablauf der Vertragsdauer Jeder Betätigung auf dem amerikanischen Markt zugunsten des Beklagten enthalten wollte, noch daß der Vertrag sich stillschweigend verlängern sollte, solange der Kläger noch ein - damals noch unbekanntes, von einer zukünftigen Entwicklung abhängendes - Schutzrecht in Amerika besaß. Nach der beim Vertragsabschluß bestehenden Interessenlage sollte der Beklagte alle Verbesserungen des Klägers deswegen mitgeteilt erhalten, damit er nicht plötzlich nur noch eine veraltete Bindung in den USA habe anbieten können. G 10, vertretene Ansicht, Je nach dem selbständigen Wert der Verbesserungsschutzrechte eine Vertragsverlängerung in Betracht zu ziehen, werde der Interessenlage nicht gerecht, da der Kläger inzwischen für die Nutzung seiner eigenen Patente auf dem amerikanischen Markt dem Beklagten Lizenzgebühren zu zahlen habe. September 1952 getroffene Vereinbarung der Parteien über die Auswertung der Erfindung einer Sicherheitsskibindung des Klägers, mit der dem Beklagten ein Alleinvertriebsrecht in der Schweiz (Ziffer 1), die alleinige Fabrikations- und Vertriebslizenz hinsichtlich der in den USA in Aussicht genommenen Patentanmeldung (Ziffer 2) und das Recht zu dem Export nach Kanada (Ziffer 2 Satz 2) übertragen worden ist, ist rechtlich als Lizenzvertrag zu werten. März I960, für die USA für die "Laufzeit des amerikanischen Patentes" und für Kanada bis zu dem Zeitpunkt der eventuellen Auswanderung des Klägers nach dort (Ziffer 2 Satz 3)> bestimmte Rechte aus den ins Auge gefaßten Schutzrechten in den betreffenden Ländern. Für den Fall, daß die Partner eines Lizenzvertrages keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über dessen Dauer getroffen haben, gilt zwar die vom Berufungsgericht und der Revision angezogene Auslegungsregel, daß der Lizenzvertrag im Zweifel für die gesamte Laufzeit des lizenzierten Schutzrechts und bei mehreren Schutzrechten für die Laufzeit des am längsten laufenden Schutzrechts abgeschlossen gilt. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 15. September 1952 eine Regelung über die Dauer des Lizenzvertrages getroffen haben, indem sie die Vereinbarung ausdrücklich auf die Dauer des damals erst zur Patenterteilung in den USA angemeldeten - genauer: zur Patentanmeldung vorgesehenen - Patents M dB flP abgeschlossen hätten. Der Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts ergibt, daß diese Regelung der Dauer des Lizenzvertrages nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Hinblick auf diejenigen Schutzrechte gelten soll, die sich aus Verbesserungen des Klägers ergaben und die nach Ziffer 4 unter die Vereinbarung fallen sollten, ohne daß deshalb eine neue Abmachung zu treffen war. Aus der beim Vertragsabschluß und nach der Übernahme des Vertriebs durch den Kläger bestehenden Interessenlage läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ab- Auch aus der Tatsache, daß die USA beim Vertragsabschluß als "Land des Beklagten" bezeichnet worden seien, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß sich der Vertrag stillschweigend verlängern sollte, solange der Kläger ein noch unbekanntes, von der zukünftigen Entwicklung abhängiges Schutzrecht in Amerika besitze. Das im Wege der Auslegung eines atypischen Individualvertrages gewonnene Ergebnis, daß die hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Vertragsdauer in Ziffer 2 Absatz 5 getroffene Regelung auch dann gelte, wenn noch Patente auf Verbesserungen im Sinne von Ziffer 4 fortbestehen, ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (vgl. 3. a) Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht den Wortlaut der Ziffer 2 für die Frage herangezogen habe, ob der Vertrag beim Hinzutreten eines zweiten Patents erst mit dem Ablauf dieses Patents ende. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht isoliert auf den Wortlaut von Ziffer 2 abgestellt, sondern aus dem Zusammenhang von Ziffer 4 und Ziffer 2 der Vereinbarung den Schluß gezogen, daß die Regelung in Ziffer 2 auch für die Verbesserungen gemäß Ziffer 4 gelte, weil die Abrede über die Verbesserungen die Parteien nicht zu einer Änderung der Bestimmung über die Vertragsdauer bewogen habe. c) Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, daß sich der Umfang der Lizenz auf die Nutzungserlaubnis an sämtlichen Verbesserungen erstreckte, ohne aber den Vertragsgegen- Damit trete nämlich der Zustand ein, den die Parteien auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vermeiden wollten. Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß Ziffer 4 den Beklagten während der Vertragszeit, also während der Laufzeit des Grundpatents 0BB BP dagegen sichern sollte, nicht plötzlich nur noch veraltete Bindungen hersteilen und vertreiben zu können, nicht aber die inzwischen vom Kläger verbesserten Bindungen. Wenn man hierbei außerdem berücksichtigt, daß sich die Interessenlage der Parteien gegenüber der Ausgangslage zur Zeit des ursprünglichen Lizenzvertrages grundlegend änderte, als der Kläger den Vertrieb der Skisicherheitsvorderbacken in den USA selbst übernahm, weil, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, nunmehr der Fall eintrat, daß der Kläger für die eigene Auswertung seiner US-Patente dem Beklagten Lizenzgebühren zu zahlen hat, ist das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung weder gesetznoch denk- und erfahrungswidrig und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. f) Der Angriff der Revision, das Berufungsgerieht habe die Aussage des Zeugen Steffan nicht vollständig berücksichtigt, wonach der Vertrag auf den Grundsatz: Vertragsdauer = Patentdauer abgestellt sei, greift ebenfalls nicht durch.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
VerbesserungUSAPatentParteiVertragsdauerVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 64/70	URTEIL	Verkündet	am
3. Juli 1973
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
als
 Dr.
Erwin StflHR	Maj^HBHBstraße
 Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des h. c, Georg vtt CflP> FfHHB/Mflfe
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hannes Mal
 istraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Prof. Dr.	-
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1973 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlande sgerichts München vom 1. Oktober 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erfand im Jahre 1952 eine SkiSicherheitsbindung, die er am 25. März 1952 in Deutschland zu dem Patent anmeldete. Ihm ist darauf das deutsche Patent erteilt worden.
Der Beklagte gewährte dem Kläger, dem damals keine ausreichenden Mittel für Auslandsanmeldungen zur Verfügung standen, und dessen Ehefrau am 15. September 1952 ein mit 7 % zu verzinsendes und bis zu dem 30. Juni 1955 zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 20.000,— DM zur Auswertung der Patentanmeldung. Im Zusammenhang mit der sonst ohne Sicherheit erfolgten Darlehensgewährung übertrug der Kläger dem Beklagten durch Vereinbarving vom
 
gleichen Tage das bis zu dem 31. März I960 befristete Alleinvertriebsrecht in der Schweiz und die alleinige Fabrikations- und Vertriebslizenz an der Patentanmeldung in den USA und erklärte sich mit der Eintragung dieser ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle einverstanden. Ein Export von den USA nach Kanada war vorgesehen. Als vom Beklagten zu zahlende Gegenleistung wurde eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 % des eigenen Selbstkostenpreises vereinbart (Ziffer 2 Abs. 1 bis 4). In Ziffer 2 Abs. 3 wurde folgendes vereinbart:
"Die Dauer dieser Vereinbarung wird gemäß der Laufzeit des amerikanischen Patentes festgesetzt.........H
Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung lautet:
"Sollten seitens des Herrn Hannes MaflHB im Laufe der Zusammenarbeit irgendwelche Verbesserungen an diesem Patent gemacht werden, so fallen diese mit unter diese Vereinbarung, ohne daß deshalb eine neue Abmachung zu treffen ist........."
Der Kläger meldete vereinbarungsgemäß die Patente an, und zwar in den USA am 4. März 1953* Dort erhielt er am 28. Oktober 1958 das bis zu dem 28. Oktober 1975 laufende US-Patent H HB HB«
Am 12. Juni 1953 vereinbarten die Parteien unter Aufrechterhaltung ihres Vertrages vom 15. September 1952, daß der Vertrieb in der Schweiz, USA und Kanada vom Kläger vorgenommen werde. Der Beklagte erhielt 20 % vom Nettofakturenpreis. Weitere Zusatzvereinbarungen wurden am 16. Juni 1953 und am 13* Januar I960 getroffen.
Am 25. Januar 1963 trafen die Parteien eine Vereinbarung zur Regelung der gemeinschaftlichen Auswertung des US-Patents Pfll 0P........sowie etwaiger Verbes-
serung serf indungen zu diesem Patent* Darin vereinbarten die Parteien unter Aufrechterhaltung des Vertrages vom 15. September 1952 nebst Ergänzungen vom 16* Juni 1953 und 13. Januar I960 in § 4:
MDer Kläger führt an den Beklagten einen Anteil von 14 % der Nettofakturenpreise aller ... im Vertragsgebiet verkauften und bezahlten Sicherheitsvorderbacken ab, die vom Erfindungsgedanken der Vertragsschutzrechte Gebrauch machen ......
Der Kläger entwickelte seine Erfindung nach dem US-Grundpatent 00 0| weiter. Er meldete verschiedene Verbesserungserfindungen auch in den USA zu dem Patent an.
Auf seine Anmeldung in den USA vom 31. Januar 1964, für die die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 11. Februar 1963 beansprucht wurde, erhielt er am 13. September 1966 das bis zu dem 13* September 1983 laufende US-Patent0 00^0. Dieses Patent betrifft eine Weiterentwicklung des US-Patents 0^0 00. Für die derzeitige Ausführungsform des Vorderbackens seiner Sicherheitsbindung benutzt der Kläger außer dem US-Pantent 0 00 ^0 auch die Merkmale des US-Patents 000 00.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten nach Ablauf des US-Patents 001 0) im Jahre 1975 noch Ansprüche auf Beteiligung an den Umsätzen des Klägers in den USA zustehen.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Vereinbarung ende gemäß Ziffer 2 des Vertrages vom 15. September 1952
 
mit dem Ablauf des US-Patents 00D 0) am 28. Oktober 1975. Der Beklagte könne bis dahin zwar die späteren Verbesserungen seiner Erfindungen nutzen, die Vereinbarung gelte aber nicht bis zu dem Ablauf der auf die Verbesserungen in den USA erteilten Patente. Bei einer anderen Auslegung müsse der Vertrag als sittenwidrig nach §138 BGB angesehen werden. Der Kläger sei dann nämlich auf unbestimmte Zeit gehindert, den amerikanischen Markt ohne Lizenzbelastung zu beliefern. Außerdem bestehe dann ein Mißverhältnis zwischen der Leistung des Beklagten in der Gestalt des dem Kläger gewährten Darlehens von 20.000,— DM und der dafür vom Kläger empfangenen Gegenleistung, nachdem der Beklagte bereits Lizenzeinnahmen von über 2 Millionen DM erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß dem Beklagten auf Grund der Vereinbarungen vom 15. September 1952 und vom 20./25. Januar 1963 nach dem Erlöschen des US-Patents 90 0P kein Anspruch auf Zahlungen für solche von der Firma des Klägers hergestellte und in den USA vertriebene Vorderbacken für Sicherheitsbindungen zusteht, die von den Merkmalen des US-Patents 00000 Gebrauch machen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, aus der Klausel über die Verbesserungen in Ziffer 4 des Vertrages vom 15. September 1952 ergebe sich, daß das alleinige Herstellungsund Vertriebsrecht des Beklagten in den USA solange fortbestehe, wie dort Patente auf Verbes-
serungen bestünden. Deshalb dauere die Zahlungspflicht des Klägers auch nach Ablauf des US-Patents	flp
 bis zu dem Ablauf des US-Patents	fort. Von	einem
 Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne angesichts der Einnahmen des Klägers im Amerikageschäft keine Rede sein. Der Kläger habe einen erheblichen Nutzen daraus gezogen, daß ihm der Vertrieb auf dem USA-Markt überlassen worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klage-abweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht sieht die Vertragsdauer durch die Vereinbarung vom 15. September 1952 für ausdrücklich auf die Laufzeit des US-Patents	befristet an.
Nach seiner Ansicht endet das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Ablauf dieses Patents am 28. Oktober 1975.
 
Das Berufungsgericht begründet diesen Standpunkt wie folgt: Die Vereinbarung vom 15. September 1952 sei in ihrer Ziffer 2 ausdrücklich auf die Dauer der Lauf“ zeit des amerikanischen Patents abgeschlossen. Damals hätten die Parteien das US“Patent 10 9V gemeint.
Die in Ziffer 4 der Vereinbarung getroffene Abrede über sich während der Zusammenarbeit ergebende Verbesserungen habe die Parteien nicht zu einer Änderung der Bestimmung über die Vertragsdauer bewogen. Nach dem Vereinbarungswortlaut ende das in diesem Punkte nicht geänderte Vertragsverhältnis mit dem Ablauf des genannten Patents.
Eine anderslautende mündliche Absprache habe der Zeuge Steffan nicht bestätigt. Aus dem Umstand, daß der Beklagte die Skibindungen zunächst selbst für den amerikanischen Markt produzieren oder mindestens vertreiben sollte, könne nicht gefolgert werden, daß sich die vereinbarte Vertragsdauer ändern sollte; ebensowenig wie der Beklagte für den Fall seines Vertriebs für alle Zukunft auch nach Ablauf des US-Grundpatents an den Kläger habe Lizenzen zahlen wollen, habe auch der Kläger an den Beklagten nicht über die Laufdauer des Patents hinaus eine Beteiligung entrichten wollen, nachdem er den Vertrieb übernommen hatte. Über den Vertragswortlaut hinaus brauche keine ergänzende Auslegung der Vereinbarung vorgenommen zu werden, daß die Vertragsdauer bis zu dem Ablauf eines unter den Vertrag fallenden Verbesserungs patents zu verlängern sei. Falls keine ausdrückliche gegen teilige Vereinbarung getroffen sei, ende ein Lizenzvertrag regelmäßig mit dem Ablauf des lizenzierten Schutzrechts. Gegenstand der Vereinbarung vom 15. September 1952 sei nach dem Willen der Parteien nur das damals
 angemeldete und später erteilte US-Patent 0^9 gewesen. Es sei zwischen dem Gegenstand des Lizenzvertrages und dem Umfang der Lizenz zu unterscheiden. Letzterer habe sich ausdrücklich auf die Nutzungserlaubnis an sämtlichen Verbesserungen während der Vertragsdauer erstreckt, ohne aber den klar umrissenen Vertragsgegenstand zu verändern oder die Laufzeit des Vertrages zu beeinflussen. Aus dem Umstand, daß die Parteien beim Vertragsabschluß die USA "als das Land des Beklagten" bezeichnet hätten, wo er die Erfindung auswerten können sollte, könne weder hergeleitet werden, daß sich der Kläger nach Ablauf der Vertragsdauer Jeder Betätigung auf dem amerikanischen Markt zugunsten des Beklagten enthalten wollte, noch daß der Vertrag sich stillschweigend verlängern sollte, solange der Kläger noch ein - damals noch unbekanntes, von einer zukünftigen Entwicklung abhängendes - Schutzrecht in Amerika besaß. Nach der beim Vertragsabschluß bestehenden Interessenlage sollte der Beklagte alle Verbesserungen des Klägers deswegen mitgeteilt erhalten, damit er nicht plötzlich nur noch eine veraltete Bindung in den USA habe anbieten können. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, daß sich die Parteien wegen der möglichen Verbesserungen längere Zeit als ausdrücklich vereinbart hätten binden wollen. Die von Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge, 1957,
G 10, vertretene Ansicht, Je nach dem selbständigen Wert der Verbesserungsschutzrechte eine Vertragsverlängerung in Betracht zu ziehen, werde der Interessenlage nicht gerecht, da der Kläger inzwischen für die Nutzung seiner eigenen Patente auf dem amerikanischen Markt dem Beklagten Lizenzgebühren zu zahlen habe.
 
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, den Angriffen der Revision stand.
1.	Die am 15. September 1952 getroffene Vereinbarung der Parteien über die Auswertung der Erfindung einer Sicherheitsskibindung des Klägers, mit der dem Beklagten ein Alleinvertriebsrecht in der Schweiz (Ziffer 1), die alleinige Fabrikations- und Vertriebslizenz hinsichtlich der in den USA in Aussicht genommenen Patentanmeldung (Ziffer 2) und das Recht zu dem Export nach Kanada (Ziffer 2 Satz 2) übertragen worden ist, ist rechtlich als Lizenzvertrag zu werten. Mit diesem Vertrage übertrug der Kläger dem Beklagten für die darin vorgesehene Zeit, nämlich für die Schweiz bis zu dem 31. März I960, für die USA für die "Laufzeit des amerikanischen Patentes" und für Kanada bis zu dem Zeitpunkt der eventuellen Auswanderung des Klägers nach dort (Ziffer 2 Satz 3)> bestimmte Rechte aus den ins Auge gefaßten Schutzrechten in den betreffenden Ländern. Diese zeitweise Übertraglang von Rechten aus einem bestimmten Patent, d.h. mit anderen Worten die zeitweise Einräumung von Nutzungsrechten an einem Patent ist möglich. Eine Lizenz kann für eine unbestimmte Zeit, etwa bis zu einer Kündigung, oder auch für eine bestimmte Zeit, die sich nicht mit der Laufzeit des betreffenden Patents zu decken braucht - diese allerdings auch nicht überschreiten darf -, eingeräumt werden. Die zeitliche Begrenzung einer Lizenz liegt im Belieben der Vertragspartner. Sie können die Dauer eines Lizenzvertrages entsprechend der Laufzeit des lizenzierten Schutzrechts,
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aber auch für eine kürzere Zeit bemessen. Für den Fall, daß die Partner eines Lizenzvertrages keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über dessen Dauer getroffen haben, gilt zwar die vom Berufungsgericht und der Revision angezogene Auslegungsregel, daß der Lizenzvertrag im Zweifel für die gesamte Laufzeit des lizenzierten Schutzrechts und bei mehreren Schutzrechten für die Laufzeit des am längsten laufenden Schutzrechts abgeschlossen gilt. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn die Lizenzpartner sich auf eine kürzere Dauer des Lizenzvertrages geeinigt haben.
2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 15. September 1952 eine Regelung über die Dauer des Lizenzvertrages getroffen haben, indem sie die Vereinbarung ausdrücklich auf die Dauer des damals erst zur Patenterteilung in den USA angemeldeten - genauer: zur Patentanmeldung vorgesehenen - Patents M dB flP abgeschlossen hätten. Der Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts ergibt, daß diese Regelung der Dauer des Lizenzvertrages nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Hinblick auf diejenigen Schutzrechte gelten soll, die sich aus Verbesserungen des Klägers ergaben und die nach Ziffer 4 unter die Vereinbarung fallen sollten, ohne daß deshalb eine neue Abmachung zu treffen war. Das Berufungsgericht gelangt zu dieser Auffassung, weil die Abrede über die Verbesserungen die Parteien nicht zu einer Abänderung der Bestimmung über die Vertragsdauer bewogen habe. Aus der beim Vertragsabschluß und nach der Übernahme des Vertriebs durch den Kläger bestehenden Interessenlage läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ab-
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leiten, daß sich die Parteien wegen der möglichen Verbesserungen längere Zeit - als ausdrücklich vereinbart -binden wollten. Auch aus der Tatsache, daß die USA beim Vertragsabschluß als "Land des Beklagten" bezeichnet worden seien, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß sich der Vertrag stillschweigend verlängern sollte, solange der Kläger ein noch unbekanntes, von der zukünftigen Entwicklung abhängiges Schutzrecht in Amerika besitze. Das im Wege der Auslegung eines atypischen Individualvertrages gewonnene Ergebnis, daß die hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Vertragsdauer in Ziffer 2 Absatz 5 getroffene Regelung auch dann gelte, wenn noch Patente auf Verbesserungen im Sinne von Ziffer 4 fortbestehen, ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (vgl. die bei Benkard, PatG, 5. Aufl. 1969 § 9 Rdn. 52 zitierte Rechtsprechung). Das tatrichterliche Auslegungsergebnis kann danach nur darauf nachgeprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches tatsächliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist.
3.	a) Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht den Wortlaut der Ziffer 2 für die Frage herangezogen habe, ob der Vertrag beim Hinzutreten eines zweiten Patents erst mit dem Ablauf dieses Patents ende. Diese Eventualität sei in Ziffer 2 überhaupt nicht behandelt, denn diese Ziffer sei nur auf die Patentlage bei Vertragsabschluß abgestellt, als nur eine einzige Patentanmeldung existiert habe. Dem Wortlaut der Ziffer 2
 
könne nichts darüber entnommen werden, welche Vertragsdauer gelten sollte, wenn weitere Vertragspatente hinzutreten.
b)	Diese Rüge ist imbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht isoliert auf den Wortlaut von Ziffer 2 abgestellt, sondern aus dem Zusammenhang von Ziffer 4 und Ziffer 2 der Vereinbarung den Schluß gezogen, daß die Regelung in Ziffer 2 auch für die Verbesserungen gemäß Ziffer 4 gelte, weil die Abrede über die Verbesserungen die Parteien nicht zu einer Änderung der Bestimmung über die Vertragsdauer bewogen habe. Entgegen der Ansicht der Revision liegt deshalb auch keine Vertragslücke in bezug auf die Frage der Vertragsbeendigung bei hinzutretenden Verbesserungserfindungen vor, die im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden müßte. Das Berufungsgericht hat die Frage der Vertragsdauer bei hinzutretenden Verbesserungspatenten wegen einer bewußt unterlassenen Sonderregelung für diesen möglichen Fall in Ziffer 2 geregelt gesehen. Nach dem in der Revisionsinstanz nicht zu beanstandenden Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts bedurfte es einer ergänzenden Vertragsauslegung daher nicht. Deshalb gehen
 alle Angriffe der Revision ins Leere, die sich mit den bei der ergänzenden Vertragsauslegung in bezug auf die Vertragsdauer bei mehreren Vertragsschutzrechten zu beachtenden Grundsätze beziehen.
c)	Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, daß sich der Umfang der Lizenz auf die Nutzungserlaubnis an sämtlichen Verbesserungen erstreckte, ohne aber den Vertragsgegen-
 
stand zu verändern, mit der Regelung in Ziffer 4 unvereinbar ist. Danach fallen nämlich sämtliche Verbesserungen i
i
an dem Patent automatisch unter die Vereinbarung und sind 1 somit Vertragsgegenstand. Diese fehlsame Beurteilung berührt jedoch entgegen der Ansicht der Revision den	t
Bestand des Urteils nicht, denn der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Erstreckung der Nutzungserlaubnis auf sämtliche Verbesserungen beeinflusse die Laufzeit des Vertrages nicht, ist im Rahmen des beschränkten Nachprüfungsspielraumes in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden.
d)	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Folgen seiner engen Auslegung nicht beachtet habe. Damit trete nämlich der Zustand ein, den die Parteien auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vermeiden wollten. Der Beklagte dürfe nämlich nach Ablauf des Grundpatents nur noch auf die überholte - veraltete -Skibindung zurückgreifen, während der Kläger die verbesserte Skibindung Weiterverkäufen könne. Diese Situation hätten die Parteien schon beim Vertragsabschluß ausschließen wollen.
e)	Die Rüge greift nicht durch. Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß Ziffer 4 den Beklagten während der Vertragszeit, also während der Laufzeit des Grundpatents 0BB BP dagegen sichern sollte, nicht plötzlich nur noch veraltete Bindungen hersteilen und vertreiben zu können, nicht aber die inzwischen vom Kläger verbesserten Bindungen. Dagegen bezweckt die Regelung
 in Ziffer 4 nicht, den Beklagten auch noch nach Ablauf der Vertragslaufzeit gegen die erwähnten Nachteile zu
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sichern. Wenn man hierbei außerdem berücksichtigt, daß sich die Interessenlage der Parteien gegenüber der Ausgangslage zur Zeit des ursprünglichen Lizenzvertrages grundlegend änderte, als der Kläger den Vertrieb der Skisicherheitsvorderbacken in den USA selbst übernahm, weil, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, nunmehr der Fall eintrat, daß der Kläger für die eigene Auswertung seiner US-Patente dem Beklagten Lizenzgebühren zu zahlen hat, ist das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung weder gesetznoch denk- und erfahrungswidrig und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
f)	Der Angriff der Revision, das Berufungsgerieht habe die Aussage des Zeugen Steffan nicht vollständig berücksichtigt, wonach der Vertrag auf den Grundsatz: Vertragsdauer = Patentdauer abgestellt sei, greift ebenfalls nicht durch. Er übergeht die Aussage des Zeugen, daß nicht konkret darüber gesprochen worden ist, auf welche Zeitdauer die Parteien wechselseitig Vertriebsrechte an eventuellen Verbesserungen haben sollten (S. 5 der Anlage 1 zur Niederschrift vom 24. September 1969).
g)	Auf die Beweislast für die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses, deren Verkennung die Revision schließlich rügt, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat nicht aus offenen Beweisfragen Schlüsse gezogen, sondern allein auf Grund festgestellter Tatsachen eine Auslegung vorgenommen.
Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann
 Bendler
Häußer