Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. 1 Nach § 99 Abs.3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/05 vom 7. März 2006 in der Patentnichtigkeitssache -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 64/05 gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz. Gründe: 1 Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen- stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat. Melullis Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -