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BGH · X ZR 63/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 63/95

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die an die Druk-kerei KflHB in SflHHI eine Rotationsdruckanlage geliefert hat, einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohnanspruch von 461.700,-- DM für einen von ihr hergestellten und gelieferten Falzapparat geltend. Die Beklagte hat die Abnahme des Falzapparats verweigert und sich in erster Linie darauf berufen, daß dieser den geschuldeten Produktionsdurchsatz bei weitem nicht erreiche, sie hat außerdem eine Vielzahl von Mängeln geltend Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter; sie ist der Ansicht, mangelfrei geleistet zu haben und insbesondere ihrer Verpflichtung nachgekommen zu sein, einen Falzapparat mit einer Leistung von 40.000 Exemplaren je Stunde geliefert zu haben. Es hat einen Schadensersatzanspruch verneint und ausgeführt, geschuldet gewesen sei eine Falzmaschine mit einer Leistung von 36.000 Zylinderumdrehungen gleich 36.000 Exemplaren bei Doppelproduktion in der Stunde. 1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Leistung von 36.000 Zylinderumdrehungen gleich 36.000 Exemplaren je Stunde bei einem Druckexemplar von 32 Seiten geschuldet gewesen sei, ebenso hin wie die Feststellung, daß das Werk nicht abgenommen sei. So verhält es sich hier bei der Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin hergestellte und gelieferte Falzapparat habe eine Produktions-geschwindigkeit von 36.000 Exemplaren je Stunde unter Dauerbelastung erreichen müssen. November 1988 nicht von einer Leistung unter Dauerbelastung spricht, sondern von einer "mechanischen Höchstgeschwindigkeit" unter Angabe eines oberen Grenzwerts, und weil erläuternd hinzugesetzt ist, daß die Produktionsgeschwindigkeit je nach Format, Falzart, Falzgenauigkeit, Druck- und Papierqualität, den klimatischen Verhältnissen im Drucksaal und der Erfahrung des Bedienungspersonals unterschiedlich sein könne. Dementsprechend hat sich die Klägerin auch darauf gestützt, daß sie nur einen Falzapparat geschuldet habe, der konstruktiv in der Lage sei, eine Leistung von Mit den hierzu von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat seine Feststellung, daß die gelieferte Maschine nicht die geschuldete Leistung erreiche, allein auf das vorprozessuale Verhalten der Parteien, insbesondere auf Nachbesserungsarbeiten, und eine Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. September 1990 verhält sich jedoch nur über den damaligen Zustand des Falzapparats und die Absicht der Klägerin, eine Falztrommel auszutauschen, um die zugesagte mechanische Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40.000 Aus ihr konnte das Berufungsgericht allenfalls schließen, die Klägerin sei der Meinung gewesen, den Falzapparat hinsichtlich der Produktionsgeschwindigkeit Vertrags- November 1990, auf das das Berufungsgericht weiter abstellt, befindet sich nicht bei den Akten; die beiden Schreiben der Beklagten vom 13. 40.000 Exemplaren je Stunde erreicht wurde; denn die Beklagte stellt nach dem aktenkundigen Schriftwechsel zwischen den Parteien hier erstmals in Abrede, daß lediglich diese Produktionsgeschwindigkeit vereinbart worden sei, und verlangt eine Leistung von 72.000 Exemplaren je Stunde. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, daß der Streit zwischen den Parteien seit der Ablieferung des Falzapparats oder doch jedenfalls seit Mitte September 1990 im wesentlichen darum ging, welche Leistung diese Maschine vertragsgemäß zu erbringen hatte und ob sie diesen vereinbarten Anforderungen genügte. Da der gerichtliche Sachverständige die Vorgaben der Druckmaschine mit maximal 72.000 Abschnitten gleich 72.000 Exemplaren je Stunde bei Doppelproduktion ermittelt hatte, ergibt sich aus dem Gutachten nur, daß der Falzapparat diese Leistung, die das Doppelte der vom Berufungsgericht als geschuldet angesehenen beträgt, als mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar bezeichnet hat. Für die Annahme, daß auch die vom Berufungsgericht als geschuldet angesehene Leistung nicht erreicht werden konnte, gibt das Gutachten nichts her. Die Revision rügt weiter mit Recht, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Bosse sowie das in einem Beweissicherungsverfahren zwischen den Parteien eingeholte Gutachten des Sachverständigen Blocker, auf das sich die Klägerin bezogen hat, in seine Überzeugungsbildung mit einzubeziehen. Das Berufungsgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Anlage die von ihm als geschuldet zugrunde gelegte Leistung nicht erbrachte. Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, welche Leistung der Falzanlage Vertragsgegenstand geworden ist, insbesondere, ob bei Doppelproduktion eine Stundenleistung von 36.000 Exem- Dem Privatgutachten könnte zu entnehmen sein, daß bei einer Zylinderumdrehung der Druckmaschine bei Doppelproduktion nicht nur ein Exemplar zu 32 Seiten, sondern deren zwei an den Falzapparat geliefert werden. Dies muß allerdings nicht zwingend für die Auffassung der Beklagten sprechen, da - auch unter dem Gesichtspunkt des technisch überhaupt Möglichen, der sowohl im Privatgutachten unter Aufzeigen einer Abhilfemöglichkeit als auch im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Sofern das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, daß eine Leistung der Falzanlage von zweimal 36.000 Exemplaren in der Stunde geschuldet war, rechtfertigt das Beweisergebnis ohne weiteres die Klageabweisung. 36.000 bis 40.000 Exemplaren bei Doppelproduktion geschuldet war, wird es sich unter Berücksichtigung auch des Privatgutachtens und des Beweissicherungsgutachtens mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die geschuldete Leistung erbracht wurde.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 551 ZPO
FalzapparatStundeBerufungsgerichtProduktionsgeschwindigkeitGutachtenLeistungExemplarKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 63/95
URTEIL
Verkündet am:
11. März 1997 Schanz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derSH^Bs^mi~FtBH[HHIi^^und	GmbH,
Vd^H^straßefl), M^H' gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Volker Lebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr. v.
und
 gegen
die Maschinenfabrik GfHB GmbH, Gd^straße (p, D( gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hermann I^Hdund Dr. Florian Kdj^B, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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A
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1997 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die an die Druk-kerei KflHB in SflHHI eine Rotationsdruckanlage geliefert hat, einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohnanspruch von 461.700,-- DM für einen von ihr hergestellten und gelieferten Falzapparat geltend.
Die Klägerin bot der Beklagten schriftlich einen Falzapparat mit einer mechanischen Höchstgeschwindigkeit bis zu
40.000	Exemplaren je Stunde an; die Beklagte nannte im Antwortschreiben ihre technischen Vorgaben, darunter eine Leistung von 36.000 Zylinderumdrehungen je Stunde. Die Klägerin präzisierte daraufhin schriftlich ihr Angebot auf eine Falz-maschine für die Produktion von gefalzten Exemplaren, für einbahnigen Betrieb, mechanische Höchstgeschwindigkeit bis zu 40.000 Exemplare je Stunde, Produktionsgeschwindigkeit je nach Format, max. Bahnbreite vor den Wendestangen 1120 (900) mm, festformatig, Abschnittlänge gleich halbem Zylinderumfang, 402,17 mm; als Produktionsmöglichkeiten bot sie 32 (24) Seiten in Doppelproduktion und 64 (48) Seiten in Sammelproduktion an. Die Beklagte bestätigte die Auftragserteilung gemäß diesem Angebot und einer weiteren Angebotszusammenstellung der Klägerin.
Die Druckanlage ist einschließlich des Falzapparats Ende August 1990 bei der Druckerei KflHHPin Betrieb genommen worden. Die Beklagte hat die Abnahme des Falzapparats verweigert und sich in erster Linie darauf berufen, daß dieser den geschuldeten Produktionsdurchsatz bei weitem nicht erreiche, sie hat außerdem eine Vielzahl von Mängeln geltend
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gemacht. Nach Mängelrügen und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung lehnte die Beklagte am 21. Dezember 1990 die weitere Vertragserfüllung ab und verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Falzapparat blieb noch bis August 1991 in Betrieb, wurde dann abgebaut und lagert seither bei der Beklagten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Restwerklohns gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter; sie ist der Ansicht, mangelfrei geleistet zu haben und insbesondere ihrer Verpflichtung nachgekommen zu sein, einen Falzapparat mit einer Leistung von 40.000 Exemplaren je Stunde geliefert zu haben. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, daß mangels Abnahme der Anlage als Anspruchsgrundlage § 326 BGB in Betracht komme. Es hat einen Schadensersatzanspruch verneint und ausgeführt, geschuldet gewesen sei eine Falzmaschine mit einer Leistung von 36.000 Zylinderumdrehungen gleich 36.000 Exemplaren bei Doppelproduktion in der Stunde. Diesen Anforderungen habe die von der Klägerin hergestellte und gelieferte Maschine nicht entsprochen, was durch die Nachbesserungsarbeiten be-
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legt und durch die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Paris bestätigt werde, wonach eine Produktionsgeschwindigkeit von 36.000 Umdrehungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar sei. Verjährung der Ansprüche der Beklagten sei mangels Abnahme nicht eingetreten.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Leistung von 36.000 Zylinderumdrehungen gleich 36.000 Exemplaren je Stunde bei einem Druckexemplar von 32 Seiten geschuldet gewesen sei, ebenso hin wie die Feststellung, daß das Werk nicht abgenommen sei. Für das Revisionsverfahren ist deshalb hiervon auszugehen.
2.	Die Revision rügt mit Recht, die Feststellung des Berufungsgerichts, die vereinbarte Leistung werde nicht erreicht, entbehre einer Begründung. § 551 Nr. 7 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn eine Begründung völlig fehlt, sondern auch dann, wenn eine Feststellung ohne jede nachprüfbare gedankliche Deduktion der Entscheidung zugrunde gelegt wird (BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). So verhält es sich hier bei der Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin hergestellte und gelieferte Falzapparat habe eine Produktions-geschwindigkeit von 36.000 Exemplaren je Stunde unter Dauerbelastung erreichen müssen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, welche Überlegungen für dieses Ergebnis maßgebend waren. Eine Begründung wäre aber deshalb erforderlich gewesen, weil das vom Berufungsgericht zur Ermittlung des Vertragsinhalts herangezogene Angebot der Klägerin vom
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10. November 1988 nicht von einer Leistung unter Dauerbelastung spricht, sondern von einer "mechanischen Höchstgeschwindigkeit" unter Angabe eines oberen Grenzwerts, und weil erläuternd hinzugesetzt ist, daß die Produktionsgeschwindigkeit je nach Format, Falzart, Falzgenauigkeit, Druck- und Papierqualität, den klimatischen Verhältnissen im Drucksaal und der Erfahrung des Bedienungspersonals unterschiedlich sein könne. Dementsprechend hat sich die Klägerin auch darauf gestützt, daß sie nur einen Falzapparat geschuldet habe, der konstruktiv in der Lage sei, eine Leistung von
40.000	Exemplaren je Stunde zu erreichen. Mit den hierzu von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Bereits deshalb kann die Entscheidung keinen Bestand haben.
3.	Auch die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift durch. Das Berufungsgericht hat den vorgetragenen Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt.
Es hat seine Feststellung, daß die gelieferte Maschine nicht die geschuldete Leistung erreiche, allein auf das vorprozessuale Verhalten der Parteien, insbesondere auf Nachbesserungsarbeiten, und eine Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Paris in seinem schriftlichen Gutachten gestützt. Dies trägt die Entscheidung nicht.
Eine tatrichterliche Beurteilung ist allerdings revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie ist hinzunehmen, wenn sie sich mit dem Prozeßstoff einschließlich der Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzt, alle wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt, rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denkgesetze und
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allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1993 - V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 588 reSp.; Urt. v. 22.1.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, läßt jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622).
Aus der Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin angemahnt, den Falzapparat so nachzubessern, daß die vorgesehene Produktionsgeschwindigkeit erreicht werden könne, ist nur zu folgern, daß die Beklagte die bis dahin erreichte Produktionsgeschwindigkeit für zu gering erachtete. Auf ein Abweichen von der vereinbarungsgemäßen Beschaffenheit hätte daraus allenfalls dann geschlossen werden können, wenn die Klägerin die Auffassung der Beklagten in irgendeiner Form bestätigt hätte. Eine solche Bestätigung hätte sich auf den Zustand des Falzapparats am 14. Dezember 1990 beziehen müssen, weil die Beklagte der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hatte. Das vom Berufungsgericht angeführte Schreiben vom 5. September 1990 verhält sich jedoch nur über den damaligen Zustand des Falzapparats und die Absicht der Klägerin, eine Falztrommel auszutauschen, um die zugesagte mechanische Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40.000 Exemplaren je Stunde zu erreichen. Die am 10. September 1990 abgefaßte Gesprächsnotiz gibt sogar an, daß die zugesagte Höchstgeschwindigkeit über eine halbe Stunde lang gefahren worden sei. Aus ihr konnte das Berufungsgericht allenfalls schließen, die Klägerin sei der Meinung gewesen, den Falzapparat hinsichtlich der Produktionsgeschwindigkeit Vertrags-
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gemäß fertiggestellt zu haben. Ein Schreiben der Klägerin vom 13. November 1990, auf das das Berufungsgericht weiter abstellt, befindet sich nicht bei den Akten; die beiden Schreiben der Beklagten vom 13. September und 13. November 1990 rechtfertigen das Ergebnis des Berufungsgerichts ebenfalls nicht. Das erste spricht eher dafür, daß anläßlich der Nachbesserung die Produktionsgeschwindigkeit von
40.000	Exemplaren je Stunde erreicht wurde; denn die Beklagte stellt nach dem aktenkundigen Schriftwechsel zwischen den Parteien hier erstmals in Abrede, daß lediglich diese Produktionsgeschwindigkeit vereinbart worden sei, und verlangt eine Leistung von 72.000 Exemplaren je Stunde. Das zweite Schreiben bringt wiederum nur die Meinung der Beklagten zu dem Ausdruck, die vertraglich vereinbarte Produktionsgeschwindigkeit müsse auch unter Dauerbelastung erreicht werden.
Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, daß der Streit zwischen den Parteien seit der Ablieferung des Falzapparats oder doch jedenfalls seit Mitte September 1990 im wesentlichen darum ging, welche Leistung diese Maschine vertragsgemäß zu erbringen hatte und ob sie diesen vereinbarten Anforderungen genügte. Daran ändert der Hinweis des Berufungsgerichts auf das schriftliche Gutachten von Prof. Paris nichts, weil das Gericht dem Gutachten eine Aussage entnommen hat, die in ihm nicht enthalten ist. Zwar hat der Sachverständige zusammenfassend angegeben, daß der Falz-apparat den technischen Vorgaben der Druckmaschine hinsichtlich der Leistung mit hoher Wahrscheinlichkeit nur zu dem Teil entsprochen habe. Es ist aber nicht festgestellt, daß der Falzapparat vereinbarungsgemäß nach der Leistungsfähigkeit der Druckmaschine auszulegen war; hierüber bestand Streit
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zwischen den Parteien. Da der gerichtliche Sachverständige die Vorgaben der Druckmaschine mit maximal 72.000 Abschnitten gleich 72.000 Exemplaren je Stunde bei Doppelproduktion ermittelt hatte, ergibt sich aus dem Gutachten nur, daß der Falzapparat diese Leistung, die das Doppelte der vom Berufungsgericht als geschuldet angesehenen beträgt, als mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar bezeichnet hat. Für die Annahme, daß auch die vom Berufungsgericht als geschuldet angesehene Leistung nicht erreicht werden konnte, gibt das Gutachten nichts her.
4.	Die Revision rügt weiter mit Recht, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Bosse sowie das in einem Beweissicherungsverfahren zwischen den Parteien eingeholte Gutachten des Sachverständigen Blocker, auf das sich die Klägerin bezogen hat, in seine Überzeugungsbildung mit einzubeziehen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem angefochtenen Urteil lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten zur Frage der Leistungspflicht der Klägerin zu entnehmen, nicht aber auch zur Leistungsfähigkeit der gelieferten Anlage; eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten Blocker fehlt ganz. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es aber bedurft. Der Tatrichter muß auch Privatgutachten beachten (BGH, Urt. v. 15.3.1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593). Zu einer Auseinandersetzung mit dem Beweissicherungsgutachten bestand vorliegend besonderer Anlaß, weil der Gutachter - anders als der gerichtliche Sachverständige - die von der Klägerin gelieferte Anlage noch in Betrieb besichtigt hat. Das Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, daß mit dem Falzapparat 40.000 Exem-
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plare eines 32-Seiten-Produkts oder 20.000 Exemplare eines 64-Seiten-Produkts in der Stunde, angegeben als mechanische Höchstgeschwindigkeit, produziert werden konnten. Das Beweissicherungsgutachten stellt für den Zeitpunkt der Begutachtung (18.12.1990) eine störungsfreie Produktion von
36.000	Exemplaren in der Stunde in verkaufbarer Qualität sowie eine kurzzeitige Erhöhung der Produktionsgeschwindigkeit auf 40.648 Exemplare in der Stunde fest. Die Gutachten können deshalb für die von der Klägerin im Hinblick auf die Leistung behauptete Mängelfreiheit sprechen. Da sich das Gutachten Blocker auf Feststellungen an der laufenden Anlage stützt, kann ihm sogar ein besonderer Beweiswert zukommen. Das Berufungsgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Anlage die von ihm als geschuldet zugrunde gelegte Leistung nicht erbrachte. Es hätte, soweit es Widersprüche zwischen den verschiedenen Gutachten festgestellt hätte, auf deren Aufklärung hinwirken müssen (BGH, Urt. v. 10.5.1994
-	VI ZR 192/93, NJW 1994, 2419, 2420; Urt. v. 23.9.1986
-	VI ZR 261/85, VersR 1987, 179, 180).
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war insoweit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, welche Leistung der Falzanlage Vertragsgegenstand geworden ist, insbesondere, ob bei Doppelproduktion eine Stundenleistung von 36.000 Exem-
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plaren je 32 Seiten oder von zweimal 36.000 Exemplaren geschuldet war. Dem Privatgutachten könnte zu entnehmen sein, daß bei einer Zylinderumdrehung der Druckmaschine bei Doppelproduktion nicht nur ein Exemplar zu 32 Seiten, sondern deren zwei an den Falzapparat geliefert werden. Daraus könnte sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Leistungsfähigkeit der Druckmaschine und derjenigen des Falzapparats ergeben, die für die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien eine Rolle spielen könnte. Dies muß allerdings nicht zwingend für die Auffassung der Beklagten sprechen, da - auch unter dem Gesichtspunkt des technisch überhaupt Möglichen, der sowohl im Privatgutachten unter Aufzeigen einer Abhilfemöglichkeit als auch im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Paris angesprochen ist - auch eine Vereinbarung über die Lieferung eines der Leistungsfähigkeit der Druckmaschine nicht voll entsprechenden Falzapparats getroffen und wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könnte. Dabei wird das Berufungsgericht auch die Korrespondenz zwischen den Parteien zu berücksichtigen haben. Sofern das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, daß eine Leistung der Falzanlage von zweimal 36.000 Exemplaren in der Stunde geschuldet war, rechtfertigt das Beweisergebnis ohne weiteres die Klageabweisung.
Sofern das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis kommt, daß eine Stundenleistung in der Größenordnung von
36.000	bis 40.000 Exemplaren bei Doppelproduktion geschuldet war, wird es sich unter Berücksichtigung auch des Privatgutachtens und des Beweissicherungsgutachtens mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die geschuldete Leistung erbracht wurde. Sofern dies der Fall war, wird es der Frage
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nachgehen müssen, ob von der Beklagten behauptete andere Mängel Vorlagen, die einer Abnahmefähigkeit entgegenstehen könnten.
Jestaedt	Maltzahn	Broß
 Scharen
Keukenschrijver