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BGH · X ZR 63/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 63/92

Die Sache wird gemäß § 132 Abs.2-4 GVG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung den Vereinigten Großen Senaten zur Entscheidung folgender Fragen vorgelegt: 1. Sind Grundsätze des Vorsitzenden eines überbesetzten Zivilsenates beim Bundesgerichtshof mit § 21 g Abs. 2 GVG vereinbar, die vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer aufgestellt worden sind, aber nicht im voraus abstrakte Regeln über die Mitwirkung aller Richter an den einzelnen Verfahren enthalten? 2. Falls die erste Frage verneint wird, bedeutet das, daß nach § 579 Abs, 1 Nr. 1 ZPO ein Urteil eines Zivilsenates des Bundesgerichtshofes binnen der Klagefrist nach § 586 ZPO mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist? Für sie und ihre Anwälte habe keine Veranlassung bestanden, an der Existenz von § 21 g Abs. 2 GVG entsprechenden Grundsätzen bei den Zivilsenaten zu zweifeln und Ermittlungen anzustellen, um einer Verfristung der Nichtigkeitsklage zu begegnen. Zivilsenat für das Jahr 1992 genügten diesen Anforderungen nicht, weil sie nur die Sitzungstage und die jeweiligen Sitzgruppen festlegten sowie Regeln für die Auswahl des Berichterstatters und der Vertretung enthielten. Weder auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch auf § 21 g Abs. 2 GVG lasse sich die These stützen, die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Grundsätze der senatsinternen Geschäftsverteilung müßten im voraus abstrakt festlegen, welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senates an den einzelnen Verfahren mitwirkten. § 21 g Abs. 2 GVG stelle keine inhaltlichen Anforderungen, sondern sei eine Ordnungsvorschrift, von der weder die vor- Eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts läge daher nur vor, wenn von einem bestehenden Mitwirkungsplan willkürlich oder sonst mißbräuchlich abgewichen worden sei oder der Vorsitzende die Besetzung des Gerichts ad hoc aufgrund mißbräuchlicher Erwägungen bestimmt habe. Der Senat hat gemäß § 590 Abs. 2 ZPO angeordnet, daß die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorab erfolgt. Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, den sie auch schlüssig dargetan haben. Die Kläger haben aber einen den prozessualen Anforderungen entsprechenden Klagevortrag schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf die Mitwirkungsgrundsätze mit der Rüge nachgeholt, daß die vom Vorsitzenden des I. Zivilsenates aufgestellten Grundsätze auch für das Geschäftsjahr 1992 keine abstrakte Regelung der Mitwirkung der Richter an den einzelnen Verfahren enthalten hätten und daher die Auswahl der am 7. Nach § 579 Abs. 2 ZPO findet im Fall der Besetzungsrüge die Nichtigkeitsklage nicht statt, wenn der Anfechtungsgrund mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte, wenn also der Partei ein Rechtsmittel zustand, von dem sie bei der ihr zu demutbaren prozessualen Sorgfalt hätte Gebrauch machen können. Die Klagefrist ist gewahrt, da die Nichtigkeitsklage binnen eines Monats nach Zustellung der Nichtannahmeentscheidung eingereicht und auf den Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung gestützt worden ist. Die Aufstellung der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze nach § 21 g Abs. 2 GVG ist Aufgabe des Vorsitzenden, wobei dieser in richterlicher Unabhängigkeit und alleiniger Verantwortung handelt. Mit diesen Grundsätzen soll der geordnete, stetige und zweckmäßige Geschäftsgang des Senats gesichert und für die zügige und ordnungsgemäße Erledigung der dem Spruchkörper zugewiesenen Geschäfte gesorgt werden. a) Hinsichtlich des - für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten - Inhalts der Vorschrift, der Frage nämlich, ob und welche Anforderungen § 21 g Abs. 2 GVG an die vom Vorsitzenden aufzustellenden Grundsätze stellt, werden in Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Der Bundesgerichtshof ist bislang mit der Frage, ob die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze seiner Zivilsenate mit § 21 g Abs. 2 GVG vereinbar sind, nicht befaßt worden. Strafsenat hat mit Urteil vom 15.6.1967 (1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 253 ff.) die Auffassung vertreten, § 69 Abs. 2 GVG a.F. Die Anordnung des Vorsitzenden einer überbesetzten Strafkammer, daß wochenweise wechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstältesten ein Beisitzer aussetze, genüge den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 GVG a.F.. Die Revision könne nur auf die willkürliche oder sonst mißbräuchliche Nichteinhaltung der vom Vorsitzenden gemäß § 69 Abs. 2 GVG a.F. bestimmten Grundsätze gestützt werden. 951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer. v. 8.5.1980 - X ZB 15/79, GRUR 1980, 848) hat diese Grundsätze im Patentverfahren angewandt und ausgeführt, § 21 g Abs. 2 GVG wolle lediglich verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank im Einzelfall nach seinem persönlichen Belieben zusammensetzen und so die Entscheidung möglicherweise sachwidrig beeinflussen könne. Aus diesem Grunde könne eine Besetzungsrüge nur auf eine willkürliche oder sonst mißbräuchliche Abweichung von den nach § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen gestützt werden. Nach Kissel (aaO Rdn. 12) ist es Aufgabe der Vorschrift, den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch die Einhaltung der Regeln über den Mitwirkungsplan zu sichern. b) Der beschließende Senat versteht § 21 g Abs. 2 GVG dahin, daß der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres allgemeine Grundsätze aufstellen muß, nach denen sich mit hinreichender Bestimmtheit für die jeweilige Sache die zur Entscheidung berufene Richterbank (Spruchgruppe) ergibt. aa) Mit den Vorschriften in § 21 g Abs. 2 GVG hat der Gesetzgeber dem Vorsitzenden die Pflicht auferlegt, sich im voraus durch allgemeine Mitwirkungsgrundsätze zu binden, um die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen zu können. Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und der mit den Vorschriften des GVG verfolgte gesetzgeberische Zweck, den gesetzlichen Richter auch im Einzelfall möglichst genau bestimmen zu können, wären an entscheidender Stelle durchbrochen, wenn dem Vorsitzenden eines überbesetzten Spruchkörpers die Befugnis eingeräumt wäre, die Rechtsprechungsaufgaben nach seinem Ermessen von Fall zu Fall zu verteilen. Das bedeutet, daß die Mitwirkung der Mitglieder eines Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren durch objektive, allgemeine Kriterien geregelt werden muß. bb) Gegen die Auslegung des § 21 g Abs. 2 GVG in dem hier verstandenen Sinne spricht auch nicht der in § 21 g Abs. 1 GVG geregelte Grundsatz, daß der Vorsitzende innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers die Geschäfte auf die Mitglieder verteilt. Der nach § 21 g Abs. 2 GVG im voraus aufzustellende Mitwirkungsplan erstreckt sich nicht auf die Bestellung zu dem Berichterstatter (a.A. wohl BFH, Urt. v. cc) Wenn § 21 g Abs. 2 GVG die Aufstellung von allgemeinen Mitwirkungsgrundsätzen an den Verfahren verlangt, um zu verhindern, daß die an der Entscheidung einer Sache mitwirkenden Richter erst nachträglich im Einzelfall vom Vorsitzenden bestimmt werden, so sind für die Zuteilung der Richter auf die für die einzelnen Verfahren zuständigen Spruchkörper im voraus möglichst eindeutige, generelle und sachgerechte Grundsätze aufzustellen, welche Ermessensentscheidungen des Vorsitzenden in diesem Bereich weitgehend überflüssig machen. Diese Grundsätze müssen nach Ansicht des Senats inhaltlich so gestaltet sein, daß sich aus ihnen die Mitwirkung der einzelnen Richter des Senats an den jeweiligen Verfahren im voraus ergibt und daß eine Abweichung von diesen Grundsätzen nur in Ausnahmefällen wie etwa Überlastung, Erkrankung oder dergleichen und dann auch nur insoweit gestattet ist, als diese im Interesse einer sachgerech- ist für die Sachgebiete nach Ziffer 8-10 des Geschäftsverteilungsplans die Reihenfolge des Eingangs maßgebend; der Richter am BGH Dr. M^fc wird in diesen Turnus nur jedes zweite Mal einbezogen. Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, nach Eingang einer Sache durch deren Terminierung zu bestimmen, an welchem Sitzungstag durch welche Richter die Sache beraten oder verhandelt und entschieden wird. Da die Sachgebiete zahlenmäßig nicht gleichmäßig auf die sechs Beisitzer des Senates aufgeteilt sind, so daß etwa bei Sachen aus dem Sachgebiet nach Ziffer 1 nur zwei Beisitzer betroffen, während die Sachgebiete Ziffer 2b, 8 und 9 allen sechs Beisitzern des I. Zivilsenates zugewiesen sind, ist es nach den schriftlichen Mitwirkungsgrundsätzen letztlich dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, durch die Terminierung der Sache die mitwirkenden Richter zu bestimmen. Abs. 2 GVG müssen wegen ihrer Bedeutung für die Bestimmung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG und aus Beweisgründen jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen schriftlich niedergelegt sein. Zivilsenates des Bundesge-richshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. Der Senat verkennt nicht, daß nicht jede Fehlbesetzung des Gerichts zur Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führen kann, insbesondere wenn es nur die Ausübung des Ermessens des Vorsitzenden betrifft.

Zitierte Normen: § 579 ZPO § 21g GVG Art. 101 GG § 21g GVG § 590 ZPO § 132 GVG § 578 ZPO § 21g GVG Art. 101 GG § 21g GVG Art. 101 GG § 579 ZPO Art. 101 GG § 69 GVG § 579 ZPO § 338 StPO Art. 101 GG § 579 ZPO § 21g GVG
VorsitzendegGrundsatzGVGZPOSacheNichtigkeitsklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 63/92
BESCHLUSS
Verkündet am:
30, März 1993 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Nichtigkeitssache
1. Rechtsanwalt Dr. Harald H^P als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Jos,	OBB^BWI
Aktiengesellschaft, R^® Straße 132, Bi
2. Jos. SBBB	VBi	GmbH	&	Co.	KG,
gesetzlich vertreten durch ihre_persönlj^h haftende Gesellschafterin, die Jos.	oBVIB	WI^B	Verwal-
tungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Heinrich Mi Straße 132, Bl
 Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
1. Dipl.-Volkswirt Helmut G<
Konkurs über das Vermögen der I( An der LflHB 22,
als Verwalter im
 GmbH,
2. Kaufmann Kurt L W
Über den Hl
22,
SS
 
3.
I<
sc]
G(
GmbH, gesetzlich vertreten durch ihrer^Ge-läftsführer Kaufmann Kurt	An	der	22,
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge,
 Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 132 Abs. 2-4 GVG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung den Vereinigten Großen Senaten zur Entscheidung folgender Fragen vorgelegt:
1.	Sind Grundsätze des Vorsitzenden eines überbesetzten Zivilsenates beim Bundesgerichtshof mit § 21 g Abs. 2 GVG vereinbar, die vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer aufgestellt worden sind, aber nicht im voraus abstrakte Regeln über die Mitwirkung aller Richter an den einzelnen Verfahren enthalten?
2.	Falls die erste Frage verneint wird, bedeutet das, daß nach § 579 Abs, 1 Nr. 1 ZPO ein Urteil eines Zivilsenates des Bundesgerichtshofes binnen der Klagefrist nach § 586 ZPO mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist?
Gründe:
I.	Durch Beschluß vom 7. Mai 1992 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Revision der damaligen Kläger und jetzigen Nichtigkeitskläger gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 nicht angenommen (I ZR 237/91). Gegen diesen Beschluß haben die damaligen Kläger mit Klageschrift vom 12. Jüni 1992 Nichtigkeitsklage erhoben.
Die Kläger machen geltend: Das Gericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da beim I. Zivilsenat im Jahre 1992 keine allgemeinen Grundsätze darüber bestanden hätten, welche fünf der sieben Richter des I. Zivilsenates zur Mitwirkung an der Entscheidung des Falles berufen waren. Hiervon hätten sie vor Klageerhebung keine Kenntnis gehabt. Ein am 30. März 1992 veröffentlichter Aufsatz von Wiebel (BB 1992, 573) habe nur die Vermutung nahegelegt, daß es bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes allgemein an Mitwirkungsgrundsätzen gefehlt habe, die den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 GVG genügten. Kenntnis hiervon hätten ihre Anwälte erst durch eine von dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes an die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof übermittelte Übersicht über die Mitwirkungspraxis erhalten. Für sie und ihre Anwälte habe keine Veranlassung bestanden, an der Existenz von § 21 g Abs. 2 GVG entsprechenden Grundsätzen bei den Zivilsenaten zu zweifeln und Ermittlungen anzustellen, um einer Verfristung der Nichtigkeitsklage zu begegnen. Der Nichtigkeitsgrund des Besetzungsmangels sei gegeben. § 21 g Abs. 2 GVG verlange allgemeine Mitwirkungsgrundsätze für die Dauer des Geschäfts-
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jahres, die im voraus abstrakt festlegten, welche Richter eines Senats in welchen Verfahren mitwirken. Die Grundsätze beim I. Zivilsenat für das Jahr 1992 genügten diesen Anforderungen nicht, weil sie nur die Sitzungstage und die jeweiligen Sitzgruppen festlegten sowie Regeln für die Auswahl des Berichterstatters und der Vertretung enthielten. Bei Eingang einer Sache sei nicht gewährleistet, nach welchen Grundsätzen sich die zur Entscheidung berufene Richterbank zusammensetze. Solche Mitwirkungspläne seien möglich und im Lichte des Verfassungsgebotes nacji Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch erforderlich.
Die Nichtigkeitskläger beantragen,
1.	den Beschluß des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1992 - I ZR 237/91 - aufzuheben,
2.	nach den Anträgen im Revisionsverfahren des Vorprozesses zu erkennen.
Die Nichtigkeitsbeklagten bitten um Abweisung der Nichtigkeitsklage.
Die Klage sei nicht begründet. Weder auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch auf § 21 g Abs. 2 GVG lasse sich die These stützen, die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Grundsätze der senatsinternen Geschäftsverteilung müßten im voraus abstrakt festlegen, welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senates an den einzelnen Verfahren mitwirkten.
§ 21 g Abs. 2 GVG stelle keine inhaltlichen Anforderungen, sondern sei eine Ordnungsvorschrift, von der weder die vor-
se
 
schriftsmäßige Besetzung des Gerichts noch die Mitwirkung des gesetzlichen Richters abhänge. Eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts läge daher nur vor, wenn von einem bestehenden Mitwirkungsplan willkürlich oder sonst mißbräuchlich abgewichen worden sei oder der Vorsitzende die Besetzung des Gerichts ad hoc aufgrund mißbräuchlicher Erwägungen bestimmt habe.
Das werde von den Nichtigkeitsklägern nicht behauptet. Der Mitwirkungsplan für das Geschäftsjahr 1992 des I. Zivilsenates habe den Anforderungen des Gesetzes entsprochen und sei bei der Beratung und Entscheidung des Streitfalles eingehalten worden.
Der Senat hat gemäß § 590 Abs. 2 ZPO angeordnet, daß die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorab erfolgt.
II.	Der X. Zivilsenat mißt den mit der Klage aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung bei, und will von der Rechtsprechung des 1. und 4. Strafsenats (siehe unten zu
 IV 2 a aa) abweichen. Diese haben auf Anfrage erklärt, an ihrer Rechtsprechung festhalten zu wollen. Die Sache wird daher gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG den Vereinigten Großen Senaten vorgelegt.
III.	Die Nichtigkeitsklage ist nach Auffassung des beschließenden Senats zulässig.
1. Die Klage ist an sich statthaft; sie richtet sich gegen die rechtskräftige Endentscheidung des I. Zivilsenates vom 7. Mai 1992 (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Kläger machen den
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Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, den sie auch schlüssig dargetan haben. Dazu genügt es, wenn die vorgetragenen Tatsachen geeignet erscheinen, die Verletzung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts darzutun (a.A. BFH, Beschl. v. 29.1.1992 - VIII K 4/91, BB 1992, 342). Zwar war die in der Klageschrift zunächst auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.3.1986 - Ill ZR 114/85, NJW 1986, 2115), wie insoweit mit Recht von den Beklagten gerügt worden ist. Die Kläger haben aber einen den prozessualen Anforderungen entsprechenden Klagevortrag schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf die Mitwirkungsgrundsätze mit der Rüge nachgeholt, daß die vom Vorsitzenden des I. Zivilsenates aufgestellten Grundsätze auch für das Geschäftsjahr 1992 keine abstrakte Regelung der Mitwirkung der Richter an den einzelnen Verfahren enthalten hätten und daher die Auswahl der am 7. Mai 1992 mitwirkenden Richter nicht dem Gesetz entsprochen hätte.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Nichtigkeitsklage der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Nach § 579 Abs. 2 ZPO findet im Fall der Besetzungsrüge die Nichtigkeitsklage nicht statt, wenn der Anfechtungsgrund mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte, wenn also der Partei ein Rechtsmittel zustand, von dem sie bei der ihr zu demutbaren prozessualen Sorgfalt hätte Gebrauch machen können. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes keine Rechtsmittel stattfinden, so daß aufgrund des anders-
artigen rechtlichen Hintergrundes auch der Rechtsgedanke des § 582 ZPO als spezifische Regelung für das Restitutionsverfahren nicht ergänzend herangezogen werden kann.
3.	Die Klagefrist ist gewahrt, da die Nichtigkeitsklage binnen eines Monats nach Zustellung der Nichtannahmeentscheidung eingereicht und auf den Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung gestützt worden ist.
IV.	Der Senat hält die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Ergebnis für begründet.
1.	Ein Besetzungsmangel liegt vor, wenn das Gericht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH,
 Beschl. v. 26.3.1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend besetzt war. Ob dies der Fall war, ist unter Berücksichtigung der vom Vorsitzenden aufgestellten Mitwirkungsgrundsätze (§ 21 g
 Abs. 2 GVG) zu beurteilen, die im maßgeblichen Zeitpunkt galten.
2.	Die Aufstellung der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze nach § 21 g Abs. 2 GVG ist Aufgabe des Vorsitzenden, wobei dieser in richterlicher Unabhängigkeit und alleiniger Verantwortung handelt. Mit diesen Grundsätzen soll der geordnete, stetige und zweckmäßige Geschäftsgang des Senats gesichert und für die zügige und ordnungsgemäße Erledigung der dem Spruchkörper zugewiesenen Geschäfte gesorgt werden.
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Die Mitglieder des Senats sollen sinnvoll und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend eingesetzt sowie gleichmäßig belastet werden (vgl. BGHSt 29, 162, 163 = NJW 1980, 951).
a)	Hinsichtlich des - für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten - Inhalts der Vorschrift, der Frage nämlich, ob und welche Anforderungen § 21 g Abs. 2 GVG an die vom Vorsitzenden aufzustellenden Grundsätze stellt, werden in Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.
aa) Der Bundesgerichtshof ist bislang mit der Frage, ob die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze seiner Zivilsenate mit § 21 g Abs. 2 GVG vereinbar sind, nicht befaßt worden. Allerdings hat er sich gelegentlich zu entsprechenden Fragen bei überbesetzten Spruchkörpern der Instanzgerichte geäußert. Der 1. Strafsenat hat mit Urteil vom 15.6.1967 (1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 253 ff.) die Auffassung vertreten, § 69 Abs. 2 GVG a.F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) verlange keine vorgeplante Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers. Die Anordnung des Vorsitzenden einer überbesetzten Strafkammer, daß wochenweise wechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstältesten ein Beisitzer aussetze, genüge den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 GVG a.F.. Auch wenn sich der Vorsitzende nicht immer genau an diese Regelung halte, könne dies nicht mit Erfolg gerügt werden. Die Revision könne nur auf die willkürliche oder sonst mißbräuchliche Nichteinhaltung der vom Vorsitzenden gemäß § 69 Abs. 2 GVG a.F. bestimmten Grundsätze gestützt werden. Der 4. Strafsenat ist dem gefolgt (Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162 = NJW 1980,
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951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer. Von einer willkürlichen oder sonst mißbräuchlichen Nichteinhaltung der Grundsätze könne in einem solchen Fall keine Rede sein. Der erkennende Senat (Beschl. v. 8.5.1980 - X ZB 15/79, GRUR 1980, 848) hat diese Grundsätze im Patentverfahren angewandt und ausgeführt, § 21 g Abs. 2 GVG wolle lediglich verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank im Einzelfall nach seinem persönlichen Belieben zusammensetzen und so die Entscheidung möglicherweise sachwidrig beeinflussen könne. Aus diesem Grunde könne eine Besetzungsrüge nur auf eine willkürliche oder sonst mißbräuchliche Abweichung von den nach § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen gestützt werden.
Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 11.12.1991 - II R 49/89,
BB 1992, 254, 255) ist von der gleichen Zielsetzung des § 21 g Abs. 2 GVG ausgegangen. Er hat es für ausreichend erachtet, wenn der Vorsitzende den Berichterstatter und Mitberichterstatter nach richterlichem.. Ermessen bestimmt und sich die zwei weiteren Beisitzer nach Maßgabe des Sitzungsplanes ergeben, wobei die konkrete Bestimmung von dem Zeitpunkt der Vorlage der Voten abhängig ist, weil damit die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers im Einzelfall grundsätzlich ungewiß und von dem Vorsitzenden nicht weiter beeinflußbar sei.
bb) Die Rechtsprechung hat Kritik gefunden. Vor allem im Schrifttum wird § 21 g Abs. 2 GVG als eine Konkretisierung des Verfassungsgebotes des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
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über die gerichtsverfassungsrechtliche Organisationsnorm hinaus angesehen (vgl. u.a. Seide NJW 1973, 265; Kissel GVG 1981, § 21 g Rdn. 1; Felix BB 1991, 2193; 2413, 2416; NJW 1992, 217; Quack BB 1992, 1; Wiebel BB 1992, 573; Sangmeister BB 1992, 323; StRK FGO § 10 R. 11 Anm.; Katholnigg NJW 1992, 2260; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO,
51. Auf1., § 21 g GVG Rdn. 4; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Auf1., § 21 g GVG Rdn. 3; MünchKomm/Wolf, ZPO, § 21 g GVG Rdn. 2; Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rdn. 47; a.A. Zöller/Gum-mer, ZPO, 17. Aufl., § 21 g GVG Rdn. 4, die sich der Auffassung des BGH anschließen; vgl. im übrigen zu dem Meinungsstand: Marx, Der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Diss. Köln 1967 S. 43 ff.; Kolb, Rechtsnatur und Anfechtbarkeit der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne, Diss. Erlangen-Nürnberg 1986, S. 17 ff.,
125 ff., 165 ff.). Nach Kissel (aaO Rdn. 12) ist es Aufgabe der Vorschrift, den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch die Einhaltung der Regeln über den Mitwirkungsplan zu sichern. Deshalb müsse der senatsinterne Mitwirkungsplan ähnlich wie der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eine Regelung nach abstrakten, generellen, Manipulationen nach menschlichem Ermessen unmöglich machenden Grundsätzen enthalten; für jede Sache, die bei dem Spruchkörper anhängig werde, müsse bereits im voraus fentstehen, in welcher Besetzung sie bearbeitet werde. Mitwirkungspläne würden diesen Anforderungen dann nicht gerecht, wenn nicht zugleich auch die Besetzung für Entscheidungen außerhalb der Sitzung festgelegt werde oder wenn der Vorsitzende sich nicht hinsichtlich der Terminierung selbst hinlänglich gebunden habe. Ähnlich sehen es Baumbach/Lauterbach/Albers (aaO): Der Mitwirkungsplan müsse abstrakt die Zusammensetzung.der Richterbank
 so regeln, daß sie für jede Sache dem Plan zu entnehmen sei. Zulässig sei die Verteilung nach Anfangsbuchstaben, nach der Reihenfolge des Eingangs (Aktenzeichen), nach dem Ort der Vorinstanz und dergleichen, auch nach Sitzgruppen für bestimmte Sachgebiete (so u.a. MünchKomm/Wolf, aaO; Maunz/Dü-rig, aaO Rdn. 49; Katholnigg NJW 1992, 2260; Felix BB 1991, 2413; BB 1992, 1001; NJW 1992, 217; 1607).
b)	Der beschließende Senat versteht § 21 g Abs. 2 GVG dahin, daß der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres allgemeine Grundsätze aufstellen muß, nach denen sich mit hinreichender Bestimmtheit für die jeweilige Sache die zur Entscheidung berufene Richterbank (Spruchgruppe) ergibt.
aa) Mit den Vorschriften in § 21 g Abs. 2 GVG hat der Gesetzgeber dem Vorsitzenden die Pflicht auferlegt, sich im voraus durch allgemeine Mitwirkungsgrundsätze zu binden, um die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen zu können. Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters und der mit den Vorschriften des GVG verfolgte gesetzgeberische Zweck, den gesetzlichen Richter auch im Einzelfall möglichst genau bestimmen zu können, wären an entscheidender Stelle durchbrochen, wenn dem Vorsitzenden eines überbesetzten Spruchkörpers die Befugnis eingeräumt wäre, die Rechtsprechungsaufgaben nach seinem Ermessen von Fall zu Fall zu verteilen. Das bedeutet, daß die Mitwirkung der Mitglieder eines Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren durch objektive, allgemeine Kriterien geregelt werden muß.
bb) Gegen die Auslegung des § 21 g Abs. 2 GVG in dem hier verstandenen Sinne spricht auch nicht der in § 21 g Abs. 1 GVG geregelte Grundsatz, daß der Vorsitzende innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers die Geschäfte auf die Mitglieder verteilt. Soweit es um die Mitwirkung der Mitglieder an den Verfahren geht, muß sich der Vorsitzende nach Abs. 2 der Vorschrift selbst binden. Im übrigen obliegt die Verteilung der Geschäfte, vor allem die Auswahl eines oder mehrerer Berichterstatter aus dem Kreis der nach den Mitwirkungsgrundsätzen berufenen Richter, dem Vorsitzenden nach dessen Ermessen. Der nach § 21 g Abs. 2 GVG im voraus aufzustellende Mitwirkungsplan erstreckt sich nicht auf die Bestellung zu dem Berichterstatter (a.A. wohl BFH, Urt. v. 11.12.1991 - II R 49/89, BB 1992, 254, 255).
cc) Wenn § 21 g Abs. 2 GVG die Aufstellung von allgemeinen Mitwirkungsgrundsätzen an den Verfahren verlangt, um zu verhindern, daß die an der Entscheidung einer Sache mitwirkenden Richter erst nachträglich im Einzelfall vom Vorsitzenden bestimmt werden, so sind für die Zuteilung der Richter auf die für die einzelnen Verfahren zuständigen Spruchkörper im voraus möglichst eindeutige, generelle und sachgerechte Grundsätze aufzustellen, welche Ermessensentscheidungen des Vorsitzenden in diesem Bereich weitgehend überflüssig machen. Diese Grundsätze müssen nach Ansicht des Senats inhaltlich so gestaltet sein, daß sich aus ihnen die Mitwirkung der einzelnen Richter des Senats an den jeweiligen Verfahren im voraus ergibt und daß eine Abweichung von diesen Grundsätzen nur in Ausnahmefällen wie etwa Überlastung, Erkrankung oder dergleichen und dann auch nur insoweit gestattet ist, als diese im Interesse einer sachgerech-
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ten und zügigen Geschäftserledigung geboten ist. Die Grundsätze müssen auch Entscheidungen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, wie z.B. die Beschlüsse über die Annahme oder die Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO), erfassen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut gestattet insoweit keine Ausnahme.
c)	Diesen Grundsätzen entsprechen die vom Vorsitzenden des I. Zivilsenates für das Geschäftsjahr 1992 aufgestellten schriftlichen Mitwirkungsgrundsätze nicht.
aa) Ziffer I. regelt die Verteilung der Sachen auf die sechs beisitzenden Mitglieder des I. Zivilsenates nach den elf Sachgebieten, die dem Senat aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofes zugeteilt sind. Danach sollen die Richter regelmäßig in den Sachen mit den ihnen zugeordneten Schwerpunkten zugezogen werden. Bei der Zuziehung soll die frühere Mitwirkung an rechtlich verwandten Fällen berücksichtigt werden. Nach Ziffer II. ist für die Sachgebiete nach Ziffer 8-10 des Geschäftsverteilungsplans die Reihenfolge des Eingangs maßgebend; der Richter am BGH Dr. M^fc wird in diesen Turnus nur jedes zweite Mal einbezogen. Nach Ziffer III. werden die dem Senat angehörenden Beisitzer in bestimmten Sitzgruppen zu den ersten elf Sitzungen des Geschäftsjahres zugezogen. Nach der elften Sitzung wiederholt sich die Sitzgruppenordnung. Ist ein beisitzender Richter wegen Erkrankung, Urlaubs oder Inanspruchnahme außerhalb des I. Zivilsenates verhindert, so wird er durch den in der Sitzungsgruppenordnung entsprechenden nicht beteiligten Richter der nächsten - bei dessen Verhinderung der übernächsten usw. - Sitzgruppe vertreten. Ist eine Vertretung in
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dieser Weise nicht möglich, so wird er durch einen der übrigen nicht beteiligten Beisitzer vertreten, beginnend mit dem Dienstjüngsten.
bb) Diese Mitwirkungsgrundsätze legen zwar die Reihenfolge der Sitzungstage mit den jeweils mitwirkenden Richtern allgemein fest. Sie ordnen aber nicht allgemein im voraus das jeweilige Verfahren einer bestimmten Richterbank zu. Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, nach Eingang einer Sache durch deren Terminierung zu bestimmen, an welchem Sitzungstag durch welche Richter die Sache beraten oder verhandelt und entschieden wird. Daran ändert auch die Zuordnungsregel nach Sachgebieten in Ziffer I. und II. der Mitwirkungsgrundsätze nichts. Zwar ist der Vorsitzende hierdurch möglicherweise in der Bestimmung der einzelnen an der Sache mitwirkenden Richter beschränkt, weil schwerpunktmäßig die sich aus diesen Regeln ergebenden Richter mitwirken sollen. Diese Teilbindung entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 GVG. Da die Sachgebiete zahlenmäßig nicht gleichmäßig auf die sechs Beisitzer des Senates aufgeteilt sind, so daß etwa bei Sachen aus dem Sachgebiet nach Ziffer 1 nur zwei Beisitzer betroffen, während die Sachgebiete Ziffer 2b, 8 und 9 allen sechs Beisitzern des I. Zivilsenates zugewiesen sind, ist es nach den schriftlichen Mitwirkungsgrundsätzen letztlich dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, durch die Terminierung der Sache die mitwirkenden Richter zu bestimmen.
Für diese Beurteilung ohne Belang wäre, wenn sich im I. Zivilsenat auf Grund der schriftlichen Mitwirkungsgrundsätze in Verbindung mit mündlichen Absprachen und einer
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ständigen Übung Mitwirkungsregeln dahin herausgebildet haben sollten, die im voraus die jeweiligen Verfahren einer bestimmten Richterbank zuordnen. Die Mitwirkungsgrundsätze des Vorsitzenden im Rahmen des § 21 g. Abs. 2 GVG müssen wegen ihrer Bedeutung für die Bestimmung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG und aus Beweisgründen jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen schriftlich niedergelegt sein. Dieser Anforderung können zusätzliche mündliche Absprachen dann nicht genügen, wenn sich die Grundsätze der abstrakten Regelung der Mitwirkung nicht aus dem schriftlichen Mitwirkungsplan selbst, sondern gerade nur aus den mündlichen Absprachen ergeben.
3. Der Senat ist der Auffassung, daß die bei dem Beschluß in der Sache I ZR 237/91 am 7. Mai 1992 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des I. Zivilsenates des Bundesge-richshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. 15.6.1967 - 1 StR 516/66 -BGHSt 21, 250, 255 = NJW 1967, 1622 (zu § 69 Abs. 2 GVG a.F.); BGH, Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79 - BGHSt 29, 162; BVerwG, Beschl. v. 2.7.1987 - 9 CB 7/87 - NJW 1988,
1339 (u.a. zu § 21 g Abs. 1 GVG); BFH, Beschl. v. 29.1.1992 - VIII K 4/91 - BB 1992, 342).
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§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entspricht dem absoluten Revisionsgrund nach § 551 Nr. 1 ZPO (§§ 338 Nr. 1 StPO, 138 Nr. 1 VwGO, 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Wird mit Erfolg die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt, so ist auch bei der Nichtigkeitsklage daher die angefochtene Entscheidung stets als auf Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen; die Kausalität der Gesetzesverletzung wird unwiderlegbar vermutet, so daß die bei anderen Gesetzesverletzungen vorzunehmende Prüfung entfällt, ob die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht. Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens auf einen Besetzungsmangel des Gerichts infolge fehlerhafter Mitwirkungsgrundsätze gestützt, so kommt es demnach lediglich darauf an, ob der gerügte Mangel tatsächlich objektiv vorliegt. Zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere subjektive Einschränkungen wie willkürliche oder mißbräuchliche Verletzung der Vorschriften des GVG bei Aufstellung des Mitwirkungsplanes, auf die das BVerfG bei der Prüfung der Verletzung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten Grundsatzes des gesetzlichen Richters abstellt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.2.1965 - 2 BvR 166/64 - BVerfGE 18, 344, 349 ff.; Beschl. v. 15.1.1985 - 2 BvR 128/84 - BVerfGE 69, 112, 120 f.; Beschl. v. 22.1.1992 - 2 BvR 40/92 - BB 1992, 252, m.Anm. Felix), erfordert § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach seinem Gesetzeswortlaut und seinem Gesetzeszweck nicht.
4. Der Senat verkennt nicht, daß nicht jede Fehlbesetzung des Gerichts zur Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führen kann, insbesondere wenn es nur die Ausübung des Ermessens des Vorsitzenden betrifft. Der vorliegende Fall geht allerdings über diesen Rahmen hinaus. Es geht hier
 um die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen § 21 g Abs. 2 GVG an die Mitwirkungsgrundsätze in überbesetzten Senaten stellt und ob in einem solchen Fall die Nichtigkeitsklage zu gewähren ist.
Bruchhausen	Rogge	Richter	Dr. Jestaedt
 ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben
 Bruchhausen
Broß	Melullis