Die Streitpatentschrift wertet das vorbeschriebene Überlastungsschutzrelaisventil nach der österreichischen Patentschrift 258 744, das bereits eine Überbremsung bei gleichzeitiger Betätigung der Betriebsbremse und der Federspeicherbremse nicht zuließ, sowohl baulich als auch hinsichtlich des Platzbedarfs als sehr aufwendig; es habe eine Vielzahl von Ventilkolben und -kammern. (2) eine Lösedruckkammer, die mit dem Lösedruck in der Federspeicherbremse beaufschlagt werden kann, (3) eine erste Steuerkammer, die mit dem Bremsdruck (d.h. Steuerdruck: siehe Sp. 2, Zeilen 54/55 der Streitpatentschrift) der Betriebsbremse beaufschlagt werden kann, und (4) eine zweite Steuerkammer, die mit dem Steuerdruck der Federspeicherbremse beaufschlagt werden kann; Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei durch die in der US-Patentschrift 3 095 244 beschriebene kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsanlage vorweggenommen, wenn als Schnellentlastungsventil (106) das in der Figur 2 der US-Patentschrift 2 718 897 dargestellte Der erste wesentliche Unterschied besteht darin, daß das Ventil nach der US-Patentschrift 3 095 244 kein Relaisventil ist, bei dem über gesonderte Steuerleitungen mit kleinen Kräften die zu dem Bremsen schwerer Fahrzeuge erforderlichen größeren Druckluftkräfte gesteuert werden. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, daß bei dem Ventil (106) nach der US-Patentschrift 3 095 244 über die Leitungen (96 oder 109/50) und die weiteren Vorrichtungen (34/104) und (92/124) entlüftet wird, während das Ventil nach dem Streitpatent in die Atmosphäre entlüftet. Allein schon diese Unterschiede weisen den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Ventil nach der US-Patent-schrift 3 095 244 in Verbindung mit der US-Patentschrift 2 718 897 als neu aus. Gegenüber dem Überlastungsschutzrelaisventil nach der österreichischen Patentschrift 258 744 mit der Druckumkehr zu dem Betätigen der Federspeicherbremse hat das Ventil nach dem Streitpatent den Vorteil eines geringeren Bauaufwandes und der größeren Betriebssicherhe wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend bestätigt hat. Federspeichers überwunden werden müssen und direkt mit dem Betriebs- und Hilfsbremsdruck belüftet wird, ist die Lehre des Streitpatents in konstruktiver Hinsicht und in der Funktionsweise überlegen. Das Ventil nach der italienischen Patentschrift 658 470 ist kein Überlastungsschutzrelaisventil für kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsen. 5. Die Klägerin kann mit ihren Überlegungen, der Fachmann habe die Lehre des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, d.h. aus den obengenannten Druckschriften ableiten können, die sie bereits in zwei Instanzen des Erteilungsverfahrens und im Nichtigkeitsverfahren vorgebracht hat, auch vor dem erkennenden Senat nicht durchdringen. Wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, konnte der Durchschnittsfachmann, als der vorliegend ein Techniker oder Ingenieur mit einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der Pneumatik und Kraftfahrzeugtechnik und einiger Berufserfahrung auf diesen Gebieten anzusehen ist, die Lehre des Streitpatents aus dem Stand der Technik nicht allein aufgrund seines Fachwissens auffinden. Nachteil des Überlastungsschutzrelaisventils nach der österreichischen Patentschrift 258 744, nämlich die Betätigung der Federspeicherbremse durch Druckerhöhung in der dem Überlastungsschutzrelaisventil zugeordneten Steuerleitung, dadurch zu beseitigen, daß die Betätigung der Federspeicherbremse durch eine Druckabsenkung in der Steuerleitung erfolgt, gab ihm der Stand der Technik keine Anregung für eine konkrete Verwirklichung dieses Ventils bei einem derartigen Bremsverfahren, wie sie bei dem Gegenstand des Streitpatents gelungen ist. Die dazu notwendigen Maßnahmen konnte ein Durchschnittsfachmann ohne die Kenntnis der Lehre des Streitpatents nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht allein aufgrund seines Fachkönnens bewältigen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung konnte ein Fachmann ohne überdurchschnittliche Leistung auch von der Bremsanordnung dieser Druckschrift mit der sie ergänzenden Verweisung, bei der die Federspeicherzylinder direkt mit dem Betriebs- oder Hilfsbremsdruck belüftet werden (ein Relaisventil, das mit kleinen Drücken die großen Arbeitsdrücke steuert, ist in dieser US-Patentschrift nicht beschrieben) und bei der auch bei Heranziehung des Ventils nach der US-Patentschrift 2 718 897 kein direkter Atmosphärenanschluß vorliegt, sondern lange Wege zur Entlüftung des Federspeicherzylinders zurückgelegt werden müssen, nicht zur Lehre nach dem Streitpatent ge- Die Umgestaltung des Ventils (106) nach den US-Patentschriften 3 095 244 und 2 718 897 zu einer Ventilsteuerung über gesonderte Steuerleitungen (d.h. zu einem Relaisventil) und zu einer direkten Entlüftung erforderte ebenfalls ein dahingehendes Konzept, für das der Stand der Technik keine Anregungen gab. Um das dort beschriebene Ventil (24) bei einer kombinierten Betriebs- und Federspeicherbremse wie beim Streitpatent verwenden zu können, müßten nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zwei Anschlüsse geändert werden; der Anschluß (46) müßte ein Anschluß für den FederSpeicherzylinder und der Anschluß (43) müßte ein Anschluß für den Hilfsbremskreis werden. Patentschrift 658 470 unter Weglassung der Feder (39) in die geänderte Bremsanlage nach der österreichischen Patentschrift 258 744 mit einem entsprechend geänderten Ventil einbauen, bei der zu dem Betätigen der Federspeicherbremse vom Hilfsventil aus eine Entlüftung des Ventils bewirkt und von diesem als Entlüftung weitergeleitet wird und umgekehrt eine Belüftung vom Hilfsbremsventil aus auch eine Belüftung der Federspeicherzylinder zu dem Lösen der Bremse bewirkt, um auf diese Weise zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Es ist bereits näher ausgeführt worden, daß die Übertragung des bei der US-Patentschrift 3 095 244 angewendeten "Entlüftungsprinzips" auf die Bremsanordnung nach der österreichischen Patentschrift 258 744 allein noch nicht zur Lehre des Streitpatents führt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist eine Kombination der Elemente der Bremsanlage nach der italienischen Patentschrift 658 470 mit der Bremsanlag der US-Patentschrift 3 095 244 von der Lehre des Streitpatents noch weiter entfernt als die zuvor behandelten Kombinationen.
BUNDESGERICHTSHOF jV IM NAMEN DES VOLKES X ZR 63/81 URTEIL Verkündet am 16. September 1982 Kriegl, Justizamtsinspektor in der Patentnichtigkeitssache ^Ge^ÄfUatdU^ der Fabbrica Italiana MBBB MBBBB S.p.A., PflBS. MBB (Italien), gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Mario GflBBB und das geschäftsführende Verwaltungsrats-mitglied Ing. Giorgio Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing, und Dipl.-Ing. HBIvon gegen die ^BBI^VBBBBBP GmbH, Am L( ___ gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Egon VBA IJBBBstraße Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Diol.-Phvs. Dr. und 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofes hat am 16. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und von Albert für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des am 14. Dezember 1968 angemeldeten Patents 1 814 722 (Streitpatents), das nach einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erteilt wurde, an dem auch die Klägerin als Einsprechende und Beschwerde führerin beteiligt war. Im Erteilungsverfahren sind unter anderem die österreichische Patentschrift 258 744, die US-Patentschrift 3 095 244 und die italienische Patentschrift 658 470 in Betracht gezogen worden. Das Streitpatent betrifft ein Uberlastungsschutz-relaisventil für kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsen von Fahrzeugen, insbesondere Straßenfahrzeugen. Der Patentanspruch lautet: "Überlastungsschutzrelaisventil für kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsen von Fahrzeugen, insbesondere Straßenfahrzeugen, mit einer Vorratsdruckkammer, einer Lösedruckkammer sowie einer ersten und einer zweiten Steuerkammer, wobei die Vorratsdruckkammer mit dem Druck einer Druckluftquelle für die Federspeicherbremse, die Lösedruckkammer mit dem Lösedruck in dieser Bremse, die erste Steuerkammer mit dem Bremsdruck der Betriebsbremse und die zweite Steuerkammer mit dem Steuerdruck der Federspeicherbremse beaufschlagbar ist, sowie ferner mit zwei relativ zueinander verschiebDaren Relaiskolben, von denen der eine mit dem Druck in der ersten Steuerkammer beaufschlagbar und in Beaufschlagungsrichtung mit dem anderen Relaiskolben kraftschlüssig verbindbar ist, ' während der andere Relaiskolben mit dem Druck in der zweiten Steuerkammer beaufschlagbar ist und ein Doppelventil betätigt, durch welches die Lösedruckkammer entweder mit der Vorratsdruckkammer oder mit der Atmosphäre verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Steuerkammer v38) zwischen den beiden Relaiskolben (31 und 37) liegt und durch den einen Relaiskolben (31) von der ersten Steuerkammer (30) und durch den anderen Relaiskolben (37) von der Lösedruckkammer (46) getrennt ist, und daß sie in an sich bekannter Weise zu dem Lösen der Federspeicherbremse belüftbar und zu dem Anziehen derselben entlüftbar ist." Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents im Hinblick auf den Inhalt der obengenannten Druckschriften und der US-Patentschrift 2 718 897, auf die in der US-Patent-schrift 3 095 244 verwiesen wird, für naheliegend und beantragt, unter Abänderung des ihre Klage abweisenden Urteils des Bundespatentgerichts das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Prof. Dipl.-Ing. Klaus Jäger, Ettlingen, hat im Aufträge des Senats ein schriftliches Gutachten und ein ergänzendes Gut* achten erstattet, die er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Streitpatentschrift wertet das vorbeschriebene Überlastungsschutzrelaisventil nach der österreichischen Patentschrift 258 744, das bereits eine Überbremsung bei gleichzeitiger Betätigung der Betriebsbremse und der Federspeicherbremse nicht zuließ, sowohl baulich als auch hinsichtlich des Platzbedarfs als sehr aufwendig; es habe eine Vielzahl von Ventilkolben und -kammern. Ferner bilde die Druckluftkammer der Federspeicherbremse ein schwaches Glied; eine Undichtigkeit dieser bei angezogener Handbremse unter Druck stehenden Kammer bewirke ein ungewolltes Lösen der Feststellbremse. Bei der Bremsanlage nach der älteren Patentanmeldung P 1 655 767.8 der Beklagten seien die Be-und Entlüftungszeiten sehr lang und die Überlastungsschutzanordnung sehr träge (Sp. 1, Z. 59 bis Sp. 2, Z. 5). Aus vorstehenden Angaben, der Beschreibung der Vorteile der Lehre des Streitpatents (Sp. 4, Z. 34 bis 37; 47 bis 49 und 49 bis 53) und der Schilderung der Aufgabenstellung (Sp. 2, Z. 6 bis 13) ist folgende dem Gegenstand des Streitpatents zugrundeliegende Aufgabe festzustellen: Es soll eine betriebssichere Bremsanordnung mit einem baulich einfachen und schnell ansprechenden Überlastungsschutzrelaisventil geschaffen werden, das eine Überschreitung der zulässigen maximalen Bremskraft (Betriebsbremskraft) verhindert, wenn die Betriebs- und die Federspeicherbremsen gleichzeitig betätigt werden, wie das bei einer Fehlbedienung der Fall ist und sich beim Anfahren am Berg schwer vermeiden läßt. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent folgendes vor: Das Überlastungsschutzrelaisventil für kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsen von (Straßen-)Fahrzeugen hat (1) eine Vorratsdruckkammer, die mit dem Druck einer Druckluftquelle für die Federspeicherbremse beaufschlagt werden kann, (2) eine Lösedruckkammer, die mit dem Lösedruck in der Federspeicherbremse beaufschlagt werden kann, (3) eine erste Steuerkammer, die mit dem Bremsdruck (d.h. Steuerdruck: siehe Sp. 2, Zeilen 54/55 der Streitpatentschrift) der Betriebsbremse beaufschlagt werden kann, und (4) eine zweite Steuerkammer, die mit dem Steuerdruck der Federspeicherbremse beaufschlagt werden kann; (5) zwei relativ zueinander verschiebbare Relaiskolben; (a) der erste Relaiskolben kann mit dem Druck in der ersten Steuerkammer beaufschlagt und in Beaufschlagungsrichtung mit dem zweiten Relaiskolben kraftschlüssig verbunden werden; (b) der zweite Relaiskolben kann mit dem Druck in der zweiten Steuerkammer beaufschlagt werden; (6) der zweite Relaiskolben betätigt ein Doppelventil, durch das die Lösedruckkammer entweder (a) mit der Vorratsdruckkammer oder (b) mit der Atmosphäre verbunden werden kann; (7) die zweite Steuerkammer liegt zwischen den beiden Relaiskolben (siehe oben (5)) und wird (a) durch den ersten Relaiskolben von der ersten Steuerkammer und (b) durch den zweiten Relaiskolben von der Lösedruckkammer getrennt; (8) die zweite Steuerkammer kann (a) zu dem Lösen der Federspeicherbremse belüftet und (b) zu dem Anziehen der Federspeicherbremse entlüftet werden. (Siehe Patentanspruch Sp. 1, Z. 3 bis 32 und Sp. 2, Z. 14/15). 3. Der Auffassung der Klägerin, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Neuheit, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei durch die in der US-Patentschrift 3 095 244 beschriebene kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsanlage vorweggenommen, wenn als Schnellentlastungsventil (106) das in der Figur 2 der US-Patentschrift 2 718 897 dargestellte Ventil eingefügt werde, was in Spalte 3, Zeilen 25 bis 28, empfohlen sei. Das so beschriebene Ventil (106) der US-Patentschrift 3 095 244 stimmt nicht vollständig mit dem Ventil nach dem Streitpatent überein. Der erste wesentliche Unterschied besteht darin, daß das Ventil nach der US-Patentschrift 3 095 244 kein Relaisventil ist, bei dem über gesonderte Steuerleitungen mit kleinen Kräften die zu dem Bremsen schwerer Fahrzeuge erforderlichen größeren Druckluftkräfte gesteuert werden. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, daß bei dem Ventil (106) nach der US-Patentschrift 3 095 244 über die Leitungen (96 oder 109/50) und die weiteren Vorrichtungen (34/104) und (92/124) entlüftet wird, während das Ventil nach dem Streitpatent in die Atmosphäre entlüftet. Allein schon diese Unterschiede weisen den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Ventil nach der US-Patent-schrift 3 095 244 in Verbindung mit der US-Patentschrift 2 718 897 als neu aus. In bezug auf die übrigen Entgegenhaltungen macht die Klägerin im Berufungsrechtszuge selbst nicht geltend, daß sie dem Gegenstand des Streitpatents die Neuheit nehmen. Das ist auch nicht ersichtlich. 4. Der Fortschritt der Lehre des Streitpatents wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Ein Mangel in dieser Hinsicht ist auch nicht erkennbar. Gegenüber dem Überlastungsschutzrelaisventil nach der österreichischen Patentschrift 258 744 mit der Druckumkehr zu dem Betätigen der Federspeicherbremse hat das Ventil nach dem Streitpatent den Vorteil eines geringeren Bauaufwandes und der größeren Betriebssicherhe wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend bestätigt hat. Der Bremsanordnung nach der US-Patentschrift 3 095 244, bei der zwei Ventile erforderlich sind, lange Wege zur Entlüftung des /r Federspeichers überwunden werden müssen und direkt mit dem Betriebs- und Hilfsbremsdruck belüftet wird, ist die Lehre des Streitpatents in konstruktiver Hinsicht und in der Funktionsweise überlegen. Sie erfordert weniger Teile, einen geringeren Aufwand bei der Dimensionierung der zu dem Überlastungsschutzrelaisventil führenden Betriebsund Hilfsbremsleitungen und wirkt unverzögert; auch das hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt. Das Ventil nach der italienischen Patentschrift 658 470 ist kein Überlastungsschutzrelaisventil für kombinierte Betriebs- und Federspeicherbremsen. Es ist wegen der vom Streitpatent völlig verschiedenen Zweckbestimmung mit diesem hinsichtlich des Fortschritts nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für das Ventil nach der US-Patentschrift 2 718 897. 5. Die Klägerin kann mit ihren Überlegungen, der Fachmann habe die Lehre des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, d.h. aus den obengenannten Druckschriften ableiten können, die sie bereits in zwei Instanzen des Erteilungsverfahrens und im Nichtigkeitsverfahren vorgebracht hat, auch vor dem erkennenden Senat nicht durchdringen. Wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, konnte der Durchschnittsfachmann, als der vorliegend ein Techniker oder Ingenieur mit einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der Pneumatik und Kraftfahrzeugtechnik und einiger Berufserfahrung auf diesen Gebieten anzusehen ist, die Lehre des Streitpatents aus dem Stand der Technik nicht allein aufgrund seines Fachwissens auffinden. Dazu bedurfte er vielmehr einer überdurchschnittlichen Leistung. a) Selbst wenn man, wie die Richter des Nichtigkeitssenats, unterstellt, daß der Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachkönnens in der Lage gewesen sei, den wesentlichen Nachteil des Überlastungsschutzrelaisventils nach der österreichischen Patentschrift 258 744, nämlich die Betätigung der Federspeicherbremse durch Druckerhöhung in der dem Überlastungsschutzrelaisventil zugeordneten Steuerleitung, dadurch zu beseitigen, daß die Betätigung der Federspeicherbremse durch eine Druckabsenkung in der Steuerleitung erfolgt, gab ihm der Stand der Technik keine Anregung für eine konkrete Verwirklichung dieses Ventils bei einem derartigen Bremsverfahren, wie sie bei dem Gegenstand des Streitpatents gelungen ist. Um von der Lehre nach dem Österreichischen Patent 258 744 zu der Lehre nach dem Streitpatent zu gelangen, bedurfte es zunächst eines entsprechenden Konzeptes und dann noch einer grundlegenden Umgestaltung des Überlastungsschutzrelaisventils. Die dazu notwendigen Maßnahmen konnte ein Durchschnittsfachmann ohne die Kenntnis der Lehre des Streitpatents nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht allein aufgrund seines Fachkönnens bewältigen. b) In der US-Patentschrift 3 095 244 ist die konstruktive Gestaltung des Ventils (106) durch die Verweisung auf die US-Patentschrift 2 718 897 beschrieben. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung konnte ein Fachmann ohne überdurchschnittliche Leistung auch von der Bremsanordnung dieser Druckschrift mit der sie ergänzenden Verweisung, bei der die Federspeicherzylinder direkt mit dem Betriebs- oder Hilfsbremsdruck belüftet werden (ein Relaisventil, das mit kleinen Drücken die großen Arbeitsdrücke steuert, ist in dieser US-Patentschrift nicht beschrieben) und bei der auch bei Heranziehung des Ventils nach der US-Patentschrift 2 718 897 kein direkter Atmosphärenanschluß vorliegt, sondern lange Wege zur Entlüftung des Federspeicherzylinders zurückgelegt werden müssen, nicht zur Lehre nach dem Streitpatent ge- 10 langen. Die Umgestaltung des Ventils (106) nach den US-Patentschriften 3 095 244 und 2 718 897 zu einer Ventilsteuerung über gesonderte Steuerleitungen (d.h. zu einem Relaisventil) und zu einer direkten Entlüftung erforderte ebenfalls ein dahingehendes Konzept, für das der Stand der Technik keine Anregungen gab. c) Auch bei der Bremsanordnung nach der italienischen Patentschrift 658 470 steuert das Ventil (24) die Bremsen (21) in der Weise, daß die Bremswirkung der Druckbeaufschlagung der Steuerkammern gleichgerichtet ist, d.h. eine Druckerhöhung in den Steuerkammern hat stets eine (größere) Bremswirkung in den Bremszylindem zur Folge, während eine Druckermäßigung zu dem Lösen der Bremsen führt. Diese Patentschrift beschreibt keine Steuerung von Federspeicherbremsen; das dort beschriebene Ventil (24) ist auch nicht in einen Hilfsbremskreis eingebaut. Um das dort beschriebene Ventil (24) bei einer kombinierten Betriebs- und Federspeicherbremse wie beim Streitpatent verwenden zu können, müßten nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zwei Anschlüsse geändert werden; der Anschluß (46) müßte ein Anschluß für den FederSpeicherzylinder und der Anschluß (43) müßte ein Anschluß für den Hilfsbremskreis werden. Außerdem müßte die Feder (39) beseitigt werden. Auch hierzu war der Durchschnittsfachmann allein aufgrund seines Fachkönnens nicht in der Lage, solange nicht das Konzept des Streitpatents gefunden war, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. d) Auch zu einer Kombination einzelner Elemente der oben erörterten Ventile zu der Lehre nach dem Streitpatent bedurfte es einer überdurchschnittlichen Leistung. Zwar könnte man in Kenntnis der Lehre des Streitpatents das in seinen Anschlüssen geänderte Ventil (24) nach der italienischen 11 Patentschrift 658 470 unter Weglassung der Feder (39) in die geänderte Bremsanlage nach der österreichischen Patentschrift 258 744 mit einem entsprechend geänderten Ventil einbauen, bei der zu dem Betätigen der Federspeicherbremse vom Hilfsventil aus eine Entlüftung des Ventils bewirkt und von diesem als Entlüftung weitergeleitet wird und umgekehrt eine Belüftung vom Hilfsbremsventil aus auch eine Belüftung der Federspeicherzylinder zu dem Lösen der Bremse bewirkt, um auf diese Weise zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Eine solche rückschauende Betrachtung ist jedoch nach ständiger Praxis des erkennenden Senats unzulässig. Ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents konnte der Durchschnittsfachmann allein mit seinem Fachwissen nicht zu dieser vorteilhaften Lehre des Streitpatents gelangen. Es ist bereits näher ausgeführt worden, daß die Übertragung des bei der US-Patentschrift 3 095 244 angewendeten "Entlüftungsprinzips" auf die Bremsanordnung nach der österreichischen Patentschrift 258 744 allein noch nicht zur Lehre des Streitpatents führt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist eine Kombination der Elemente der Bremsanlage nach der italienischen Patentschrift 658 470 mit der Bremsanlag der US-Patentschrift 3 095 244 von der Lehre des Streitpatents noch weiter entfernt als die zuvor behandelten Kombinationen. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß der gerichtliche Sachverständige das Können des Durchschnittsfachmanns auf dem hier in Betracht zu ziehenden Gebiet der Pneumatik und der Kraftfahrzeugtechnik unterschätzt. Seine Einschätzung befindet sich vielmehr im Einklang mit derjenigen der Erteilungsinstanz* und der Richter des Nichtigkeitssenats, die ebenfalls keine Fehlbeurteilung erkennen läßt. 12 - J* Der Beurteilung der Klägerin, die Lehre des Streit patents ergebe sich für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus der Gesamtheit des Standes der Technik, vermag sich der erkennende Senat deshalb nicht anzuschließen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch von Albert