rer, nat. "Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen beiden unteren Enden zu beiden Seiten des Kinderwagens an je einer Strebe des Fahrgestells an deren oberem Ende schwenkbar angelenkt ist, wobei im Bereich jedes unteren Endes des Schiebers ein über den Anlenkpunkt vorragender Fortsatz der jeweiligen Strebe des Fahrgestells oder des unteren Endes des Schiebers vorgesehen ist, und die beiden durch die jeweilige Strebe it 3 des Fahrgestells und das zugehörige Ende des Schiebers gebildeten gegeneinander verschwenk-baren Teile durch eine an diesem Fortsatz angreifende Verriegelungsvorrichtung fest miteinander verbindbar sind, nach deren Lösen das Fahrgestell aus seiner Gebrauchslage in eine Nichtgebrauchslage überführbar ist, und mit einem Einsatz zur Aufnahme des Kindes, der an Streben des Fahrgestells und/oder am Schieber angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet , daß eine an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber 2 oder 13 und Gestellstrebe 3 oder 14) als Ganzes schwenkbar angelenkte, bei einem gewollten Lösen der Verriegelungsvorrichtung (Ring 5 oder Schwenkhaken 15) in eine unwirksame Stellung zu bringende Fangvorrichtung (Bügel 8) vorgesehen ist, deren anderes Ende nach dem unbeabsichtigten Lösen der Verriegelungsvorrichtung und Zurücklegen eines kleinen Schwenkwinkels der beiden Teile relativ zueinander mit dem anderen Teil in eine ein Weiterschwenken verhindernde formschlüssige Verbindung tritt und die, wenn sie am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt ist, nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden kann." Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen beiden unteren Enden zu beiden Seiten des Kinderwagens an je einer Strebe des Fahrgestells an deren oberem Ende schwenkbar angelenkt ist, wobei im Bereich jedes unteren Endes des Schiebers ein über den Anlenkpunkt vorragender Fortsatz der jeweiligen Strebe des Fahrgestells bzw. richtung fest miteinander verbindbar sind, nach deren Lösen das Fahrgestell aus seiner Gebrauchslage in eine Nichtgebrauchslage überführbar ist, und mit einem Einsatz zur Aufnahme des Kindes, der an Streben des Fahr-stells und/oder am Schieber angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber 2 oder 13 und Gestellstrebe 3 oder 14) angelenkte, bei einem gewollten Lösen der Verriegelungsvorrichtung (Ring 5 oder Schwenkhaken 15) in eine unwirksame Stellung bringbare Fangvorrichtung (Bügel 8 oder Zugelement 19) vorgesehen ist, deren anderes Ende nach dem unbeabsichtigten Lösen der Verriegelungsvorrichtung und Zurücklegen eines kleinen Schwenkwinkels der beiden Teile relativ zueinander mit dem anderen Teil in eine ein Weiterschwenken verhindernde formschlüssige Verbindung tritt. 2. Kinderwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Fangvorrichtung als U-förmiger Bügel (8) ausgebildet ist, dessen Schenkelenden angelenkt sind und dessen Steg (8') einen Abstand von den Anlenkstellen (9) der Schenkelenden aufweist, der größer ist als der Abstand des freien Endes des Fortsatzes von den Anlenkstellen (9) der Schenkelenden in Gebrauchsstellung des Kinderwagens. 3. Kinderwagen nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß als Verriegelungsvorrichtung an sich bekannte, über den Fortsatz schiebbare Ringe vorgesehen sind und der Abstand der Schenkel des U-förmigen Bügels (8) geringer ist als der Außendurchmesser des zugehörigen Rings (5). 6. Kinderwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Fangvorrichtung als flexibles Zug-element (19) von geringer Länge ausgebildet ist, dessen der Anlenkstelle gegenüberliegendes Ende mit dem zugehörigen Teil mittels einer lösbaren Befestigungseinrichtung verbunden ist." Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das Streitpatent teilweise dadurch für nichtig zu erklären, daß Patentanspruch 6 1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen Enden an je einer Strebe des Fahrgestells schwenkbar angelenkt ist. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift besteht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem darin, bei einem zusammenklappbaren Kinderwagen unfallsichere Verbindungsund Verriegelungsvorrichtungen zwischen Schieber und Gestellstreben zu schaffen, die insbesondere ein unerwünschtes Ver-schwenken des Schiebers relativ zu dem Gestell auch bei zufälligem oder absichtlichem Lösen der Verbindungs- und Verriegelungsvorrichtungen mit Sicherheit verhindern und einfach und robust gestaltet und wirtschaftlich herzustellen sind. 3. Dieses technische Problem soll nach Patentanspruch 1 durch das Anlenken einer Fangvorrichtung an einem Ende der ver schwenkbaren Teile gelöst werden. (5) Die beiden durch die jeweilige Strebe des Fahrgestells und das zugehörige Ende des Schiebers gebildeten gegeneinander verschwenkbaren Teile sind durch eine an diesen Fortsatz angreifende Verriegelungsvorrichtung fest mit- (8) Die Fangvorrichtung ist mit einem Ende an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber und Gestellstrebe) angelenkt. Deshalb war das zusätzliche den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beschränkende Merkmal (11) "im Ganzen schwenkbar angelenkt" einzufügen, mit dem die Grundlage für den bisherigen Anspruch 6 entfällt. Zu den weiteren naheliegenden Ausführungsformen gehören solche, bei denen - ebenso wie bei der Sicherung durch eine am oberen Ende der Gestellstrebe unlösbar und am Fortsatz des Schiebers lösbar befestigte Kette - infolge vollständiger funktioneller und konstruktiver Unabhängigkeit der Fangeinrichtung von der Entriegelung, insbesondere infolge der Unabhängigkeit der beiderseitigen Bewegungsabläufe und deren Handhabungen voneinander Bedienungsfehler und der Ausfall der beabsichtigten Sicherung zu befürchten sind. Das ist durch die Einfügung des Merkmals (12) geschehen, wonach die Fangvorrichtungen, die am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt sind, lediglich dann zu dem Gegenstand gehören, wenn sie nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden können. (12) Wenn die Fangvorrichtung am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt ist, soll sie nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden können. Für den durch die Gesamtheit der Merkmale (1) bis (12) beschriebenen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteilsausspruchs kann das Vorliegen einer erfinderischen Leistung nicht verneint werden. Soweit Ausführungsformen darunter fallen, bei denen das Unwirksamwerden der Fangvorrichtung der Entriegelung nicht vorausgehen kann und somit eine Abhängigkeit und Zwangsläufigkeit der Bewegungsabläufe nach Funktion und Konstruktion besteht, bezweifelt auch die Klägerin nicht, daß diesem Teil des Gegenstands des Streitpatents eine erfinderische Leistung zugrundeliegt. Aber auch bei den übrigen von dem ergänzten Patentanspruch 1 erfaßten Ausführungsformen, bei denen die Abhängigkeit der Bewegungsabläufe nicht den Grad der Zwangsläufigkeit erreicht, kann dem Streitpatent eine erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden. Die so umschriebenen Ausführungsformen zeichnen sich dadurch aus, daß die Wege, auf denen die Verriegelung und die Fangvorrichtung in und außer Funktion gebracht werden, nicht, wie bei der Anordnung nach den Figuren 2 und 6 und bei der Konstruktion nach der Zeichnung gemäß Anlage 5 der Klage, voneinander entfernt oder räumlich getrennt voneinander verlaufen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kann bei Anordnungen, die sich durch diese Vorteile von den vorbekannten Gestaltungen unterscheiden, ein erfinderischer Schritt nicht verneint werden. Diese Vorteile werden entweder dadurch erreicht, daß die Entriegelung vom Wirksamwerden der Fangvorrichtung abhängig gemacht wird, das Auffangen also zwangsläufig nach dem Entriegeln eintritt und nicht vorher unwirksam gemacht werden kann, oder dadurch, daß ein an dem unteren Ende des Schiebers im Ganzen schwenkbar angelenktes Element wie Bügel oder Ring in einer mit der obengenannten Abhängigkeit vergleichbaren engen räumlichen Zuordnung für die Verriegelung 7. Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und das Streitpatent durch Neufassung des Patentanspruchs 1 und Streichung des Patentanspruchs 6 teilweise für nichtig zu erklären.
BUNDESGERICHTSHOF 4J IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. November 1982 Meyer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache x_ ZR „6,3/80 URTEIL der Firma Rudi SBIMI, Inhaber Land- maschinenmeister Rudi Sebenda, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl.-Ldw. Dipl.-Phys. Rechtsanwälte Dr. v. Prof. Dr. gegen PHiDeutschland GmbH, IflHHIHHV Straß« gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer , (Italien) und Dieter G|Mi iflT Straße HH|, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Dr.-Ing. Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Dr. rer, nat. Dipl.-Chem. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Brodeßer für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 24. Juni 1980 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Das Patent 1 605 483 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 6 gestrichen wird und Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: "Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen beiden unteren Enden zu beiden Seiten des Kinderwagens an je einer Strebe des Fahrgestells an deren oberem Ende schwenkbar angelenkt ist, wobei im Bereich jedes unteren Endes des Schiebers ein über den Anlenkpunkt vorragender Fortsatz der jeweiligen Strebe des Fahrgestells oder des unteren Endes des Schiebers vorgesehen ist, und die beiden durch die jeweilige Strebe it 3 3 - des Fahrgestells und das zugehörige Ende des Schiebers gebildeten gegeneinander verschwenk-baren Teile durch eine an diesem Fortsatz angreifende Verriegelungsvorrichtung fest miteinander verbindbar sind, nach deren Lösen das Fahrgestell aus seiner Gebrauchslage in eine Nichtgebrauchslage überführbar ist, und mit einem Einsatz zur Aufnahme des Kindes, der an Streben des Fahrgestells und/oder am Schieber angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet , daß eine an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber 2 oder 13 und Gestellstrebe 3 oder 14) als Ganzes schwenkbar angelenkte, bei einem gewollten Lösen der Verriegelungsvorrichtung (Ring 5 oder Schwenkhaken 15) in eine unwirksame Stellung zu bringende Fangvorrichtung (Bügel 8) vorgesehen ist, deren anderes Ende nach dem unbeabsichtigten Lösen der Verriegelungsvorrichtung und Zurücklegen eines kleinen Schwenkwinkels der beiden Teile relativ zueinander mit dem anderen Teil in eine ein Weiterschwenken verhindernde formschlüssige Verbindung tritt und die, wenn sie am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt ist, nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden kann." If I 4 - Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. Oktober 1967 angemeldeten Patents 1 605 483 (Streitpatents), dessen Patentansprüche lauten: "1. Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen beiden unteren Enden zu beiden Seiten des Kinderwagens an je einer Strebe des Fahrgestells an deren oberem Ende schwenkbar angelenkt ist, wobei im Bereich jedes unteren Endes des Schiebers ein über den Anlenkpunkt vorragender Fortsatz der jeweiligen Strebe des Fahrgestells bzw. des unteren Endes des Schiebers vorgesehen ist, und die beiden durch die jeweilige Strebe des Fahrgestells und das zugehörige Ende des Schiebers gebildeten gegeneinander verschwenkbaren Teile durch eine an diesem Fortsatz angreifende Verriegelungsvor- 5 richtung fest miteinander verbindbar sind, nach deren Lösen das Fahrgestell aus seiner Gebrauchslage in eine Nichtgebrauchslage überführbar ist, und mit einem Einsatz zur Aufnahme des Kindes, der an Streben des Fahr-stells und/oder am Schieber angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber 2 oder 13 und Gestellstrebe 3 oder 14) angelenkte, bei einem gewollten Lösen der Verriegelungsvorrichtung (Ring 5 oder Schwenkhaken 15) in eine unwirksame Stellung bringbare Fangvorrichtung (Bügel 8 oder Zugelement 19) vorgesehen ist, deren anderes Ende nach dem unbeabsichtigten Lösen der Verriegelungsvorrichtung und Zurücklegen eines kleinen Schwenkwinkels der beiden Teile relativ zueinander mit dem anderen Teil in eine ein Weiterschwenken verhindernde formschlüssige Verbindung tritt. 2. Kinderwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Fangvorrichtung als U-förmiger Bügel (8) ausgebildet ist, dessen Schenkelenden angelenkt sind und dessen Steg (8') einen Abstand von den Anlenkstellen (9) der Schenkelenden aufweist, der größer ist als der Abstand des freien Endes des Fortsatzes von den Anlenkstellen (9) der Schenkelenden in Gebrauchsstellung des Kinderwagens. J 6 - 3. Kinderwagen nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß als Verriegelungsvorrichtung an sich bekannte, über den Fortsatz schiebbare Ringe vorgesehen sind und der Abstand der Schenkel des U-förmigen Bügels (8) geringer ist als der Außendurchmesser des zugehörigen Rings (5). 4. Kinderwagen nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel des Bügels an ihren in Gebrauchsstellung des Kinderwagens dem Ring (5) zugewandten Kanten je eine Einkerbung (11) aufweisen, in die der Ring in seiner den Schieber (2) und den Fortsatz (3') der Gestellstrebe (3) verbindenden Feststellage beim Verschwenken des Bügels (8) in Richtung zu dem Ring (5) hin eindringt. 5. Kinderwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Fangvorrichtung als Ring ausgebildet ist, dessen lichte Weite, von seiner Anlenkstelle zu dem diametral gegenüberliegenden Ringscheitel gemessen, größer ist als der Abstand des freien Endes des Fortsatzes von der Anlenkstelle des Rings in Gebrauchsstellung des Kinderwagens. 7 6. Kinderwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Fangvorrichtung als flexibles Zug-element (19) von geringer Länge ausgebildet ist, dessen der Anlenkstelle gegenüberliegendes Ende mit dem zugehörigen Teil mittels einer lösbaren Befestigungseinrichtung verbunden ist." Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1 und 5 beantragt und behauptet, schon im Frühjahr 1967 sei der Kinderwagen "Finetta" der Firma Herlag in der Bundesrepublik Deutschland im Handel gewesen, der - wie Anlage 5 zeige - mit einer Verriegelungsvorrichtung in Form eines von Hand verschwenkbaren Hakens sowie mit einer Fangvorrichtung in Form eines frei verschiebbaren Ringes, der in der Fangstellung in eine obere Ausnehmung des Gestells eingreife, ausgerüstet gewesen sei; dieser Kinderwagen sei in der Zeitschrift "baby & junior" vom Dezember 1966 auf dem Titelblatt und auf Seite 1182 abgebildet; dadurch sei dem Fachmann der Gegenstand des Streitpatents nahegelegt worden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Bau eit* ietktger/ cU ir Das Berufungsgcricht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das Streitpatent teilweise dadurch für nichtig zu erklären, daß Patentanspruch 6 6? 8 - wegfällt und in Patentanspruch 1 die Worte "oder Zugelement 19" (Spalte 7 Zeile 40) gestrichen werden und Patentanspruch 1 durch folgenden Zusatz vor dem Punkt (Spalte 8 Zeile 3) ergänzt wird: "... und die nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden kann.". Die Beklagte beantragt in erster Linie die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Streitpatent mit der aus der Anlage 2 zu dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten und den Patentanspruch 6 zu streichen, weiter hilfsweise, das Streitpatent mit der aus der Anlage 3 zu dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Fassung aufrechtzuerhalten . Der Senat hat ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr.-Ing. Rainer Feiertag, Wuppertal, eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 9 Entscheidungsgründe Die Berufung hat teilweise Erfolg. 1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Kinderwagen mit einem zusammenlegbaren Fahrgestell und einem U-förmigen Schieber, der mit seinen Enden an je einer Strebe des Fahrgestells schwenkbar angelenkt ist. Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend vorbekannte Kinderwagen und weist auf die Gefahr hin, daß deren Fahrgestell nach dem Lösen der Verbindungs- und Verriegelungsvorrichtungen zusammenklappe und dabei ein in der Wanne sitzendes Kind von dem Schieber erfaßt und verletzt werden könne. 2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift besteht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem darin, bei einem zusammenklappbaren Kinderwagen unfallsichere Verbindungsund Verriegelungsvorrichtungen zwischen Schieber und Gestellstreben zu schaffen, die insbesondere ein unerwünschtes Ver-schwenken des Schiebers relativ zu dem Gestell auch bei zufälligem oder absichtlichem Lösen der Verbindungs- und Verriegelungsvorrichtungen mit Sicherheit verhindern und einfach und robust gestaltet und wirtschaftlich herzustellen sind. -A 10 3. Dieses technische Problem soll nach Patentanspruch 1 durch das Anlenken einer Fangvorrichtung an einem Ende der ver schwenkbaren Teile gelöst werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hat folgende Merkmale: (1) Der Kinderwagen hat ein zusammenlegbares Fahrgestell, (2) einen U-förmigen Schieber und einen Einsatz zur Aufnahme des Kindes, der an Streben des Fahrgestells und/oder am Schieber angelenkt ist. (3) Der Schieber ist mit seinen beiden unteren Enden zu beiden Seiten des Kinderwagens an je einer Strebe des Fahrgestells an deren oberem Ende schwenkbar angelenkt. (4) Im Bereich jedes unteren Endes des Schiebers ist ein über den Anlenkpunkt vorragender Fortsatz der jeweiligen Strebe des Fahrgestells oder des unteren Endes des Schie bers vorgesehen. (5) Die beiden durch die jeweilige Strebe des Fahrgestells und das zugehörige Ende des Schiebers gebildeten gegeneinander verschwenkbaren Teile sind durch eine an diesen Fortsatz angreifende Verriegelungsvorrichtung fest mit- einander verbindbar. (6) Nach dem Lösen der Verriegelungsvorrichtung ist das Fahrgestell aus seiner Gebrauchslage in eine Nichtgebrauchslage überführbar. (7) Es ist eine Fangvorrichtung vorgesehen. (8) Die Fangvorrichtung ist mit einem Ende an einem Ende der beiden gegeneinander verschwenkbaren Teile (Schieber und Gestellstrebe) angelenkt. (9) Die Fangvorrichtung ist bei einem gewollten Lösen der Verriegelungsvorrichtung in eine unwirksame Stellung zu bringen. (10) Das andere Ende der Fangvorrichtung tritt nach dem unbeabsichtigten Lösen der Verriegelungsvorrichtung mit dem verschwenkbaren Teil in eine ein Weiterschwenken verhindernde formschlüssige Verbindung, nachdem diese beiden Teile eine kleine Schwenkung relativ zueinander vollzogen haben. 4. Die Lehre des Streitpatents war am Anmeldetage neu. a) Das am 19. April 1967 veröffentlichte Gebrauchsmuster 1 967 539 beschreibt eine Feststellvorrichtung zu dem Feststellen von umklappbaren Schiebern von Kinderwagen. Oberhalb der 12 </3 Gelenke 7 werden an den Schieberschenkein 6 Bügel 8 angelegt, die über die freien Enden 4 der mit dem Schieber verbundenen Scherenarme 3 geschwenkt werden können. Die Bügel 8 dienen nicht als Fang-, sondern als Feststellvorrichtung. Eine Fangvorrichtung ist nicht vorhanden. b) Die Zeichnung gemäß Anlage 5 der Klage, die unstreitig eine aus dem Titelblatt der Zeitschrift "baby & junior" vom Dezember 1966 bekannte Vorrichtung wiedergibt, stellt eine Verriegelungsvorrichtung und einen frei beweglichen Sicherheitsring dar.In der Gestellstrebe 14 ist eine Nut 27 eingefräst; der Ring 19 umfaßt die Gestellstrebe und den Schieber 13. Zum Lösen der Verriegelung muß der Schwenkhaken 15 geöffnet und der Ring zu dem Gelenk 16 hin geschoben werden. Der Ring soll dabei in die Nut 27 eingreifen und an der Weiterbewegung gehindert werden. Damit kann eine Sicherheitslage des Ringes erreicht werden, die erst durch eine Rückbewegung des Schiebers und nach dem Weiterschieben des Ringes von Hand gelöst werden kann. Ein mit der Anlenkung der Fangvorrichtung nach dem Streitpatent vergleichbares Merkmal ist nicht vorhanden. 5. Der technische Fortschritt gegenüber den vorbekannten Vorrichtungen kann der Lehre des Streitpatents nicht abgesprochen werden. Keine der vorbekannten Vorrichtungen hat angelenkte Fangvorrichtungen. Die Anlenkung der Fangvorrichtung ist vorteilhaft gegenüber dem frei beweglichen Ring, denn die angelenk- 13 ten Bügel erreichen immer dieselbe bestimmungsgemäße Lage, während nicht angelenkte Ringe ausweichen können. 6. Die Lehre des Streitpatents umfaßt mehrere voneinander abweichende Ausführungsformen. a) Einige von diesen waren dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetage durch den Stand der Technik nahegelegt. So umfaßt der Gegenstand des erteilten Patents auch Ausführungsformen, die dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 und damit den Figuren 2 und 6 der Zeichnungen der Streitpatentschrift entsprechen . Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargetan, daß dem Fachmann derartige Ausführungsformen durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt waren. Eine Fangvorrichtung, die aus einem flexiblen Zugelement gebildet ist, z. B. in Gestalt einer lösbaren Kette, stand in anderen technischen Bereichen als Sicherungselement zur Verfügung. Es bedurfte keiner erfinderischen Leistung, um auf dieses als solches bekannte Mittel für den Einsatz als Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes vollständiges Zusammenklappen des Kinderwagengestells zurückzugreifen. Hinzu kommt, daß die in Figur 6 dargestellte Befestigung einer Kette am oberen Ende der Gestellstrebe mit der Möglichkeit, diese Kette am Fortsatz des Schiebers einund auszuhaken, die Aufgabe, das unerwünschte Ver- 14 4S schwenken mit Sicherheit zu verhindern, nicht löst, weil sehr leicht Bedienungsfehler das Zustandekommen einer Fangstellung ausschließen können. Aus diesen Gründen war ein Teil des Gegenstandes des Streitpatents für nichtig zu erklären. Deshalb war das zusätzliche den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beschränkende Merkmal (11) "im Ganzen schwenkbar angelenkt" einzufügen, mit dem die Grundlage für den bisherigen Anspruch 6 entfällt. b) Dieses zusätzliche Merkmal allein reicht jedoch nicht dazu aus, um alle naheliegenden Ausführungsformen dem Patentschutz zu entziehen. Zu den weiteren naheliegenden Ausführungsformen gehören solche, bei denen - ebenso wie bei der Sicherung durch eine am oberen Ende der Gestellstrebe unlösbar und am Fortsatz des Schiebers lösbar befestigte Kette - infolge vollständiger funktioneller und konstruktiver Unabhängigkeit der Fangeinrichtung von der Entriegelung, insbesondere infolge der Unabhängigkeit der beiderseitigen Bewegungsabläufe und deren Handhabungen voneinander Bedienungsfehler und der Ausfall der beabsichtigten Sicherung zu befürchten sind. Auch solche Ausführungsforraen, die kein flexibles, sondern ein starres Element, im übrigen aber eine mit der in den Figuren 2 und 6 dargestellten vergleichbaren Anordnung, insbesondere eine Anbringung an der oberen Gestellstrebe aufweisen, bieten keine Möglichkeit zur gleichzeitigen Handhabung der Verriegelung 15 und der Sicherung; vielmehr sind dabei diese beiden Vorgänge voneinander getrennten Bewegungen zugeordnet, wie dies in dem von der Klägerin vorgetragenen Beispiel der Fall ist, wonach das in Figur 6 gezeichnete Zugmittel durch einen U-förmigen Bügel (analog dem Bügel 8 in Fig. 3) ersetzt wird, der am Gestell angelenkt ist und den Schieberfortsatz übergreift, so daß sich die Verriegelungseinrichtung nicht im Bewegungsbereich der Fangvorrichtung bei deren Weg in die unwirksame Stellung befindet, der Schwenkhaken 15 und der U-förmige Bügel in der abgewandelten Figur 6 unabhängig voneinander betätigt werden könnten und eine bestimmte Reihenfolge der Betätigung nicht zwangsläufig eingehalten zu werden braucht. Auch derartige Ausgestaltungen fand der Fachmann am Anmeldungstage bereits auf anderen technischen Gebieten, z. B. als Riegel oder Haken zur Sicherung von Türen vor. Sie bieten ebensowenig wie die flexiblen Zugelemente nach Figuren 2 und 6 die gewünschte zuverlässige Sicherheit. Auch soweit der Gegenstand des Streitpatents diese Vorrichtungen erfaßt, war das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären. Das ist durch die Einfügung des Merkmals (12) geschehen, wonach die Fangvorrichtungen, die am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt sind, lediglich dann zu dem Gegenstand gehören, wenn sie nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden können. c) Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat den Senat nicht davon überzeugt, daß die Lehre im übrigen, nämlich der t/J Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteilsausspruchs, nicht auf einer erfinderischen Leistung beruht. Dieser gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patents eingeschränkte Gegenstand hat folgende zusätzliche Merkmale: (11) Die Fangvorrichtung ist im Ganzen schwenkbar angelenkt . (12) Wenn die Fangvorrichtung am oberen Ende der Gestellstrebe angelenkt ist, soll sie nur bei gelöster Verriegelung in ihre unwirksame Stellung gebracht werden können. Für die Neuheit und den technischen Fortschritt dieses eingeschränkten Gegenstands gilt das für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 Gesagte entsprechend. Für den durch die Gesamtheit der Merkmale (1) bis (12) beschriebenen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteilsausspruchs kann das Vorliegen einer erfinderischen Leistung nicht verneint werden. Allen mit dem ergänzten Patentanspruch 1 erfaßten Ausführungsformen ist der Gedanke gemeinsam, eine leicht und wirksam zu handhabende Sicherung zu erzielen, die über eine definierte, d. h. sich bei jeder Inanspruchnahme wiederholende 17 Fangstellung mit einem Schwenkwinkel gegenüber der Verriegelungsstellung erreicht wird. Soweit Ausführungsformen darunter fallen, bei denen das Unwirksamwerden der Fangvorrichtung der Entriegelung nicht vorausgehen kann und somit eine Abhängigkeit und Zwangsläufigkeit der Bewegungsabläufe nach Funktion und Konstruktion besteht, bezweifelt auch die Klägerin nicht, daß diesem Teil des Gegenstands des Streitpatents eine erfinderische Leistung zugrundeliegt. Aber auch bei den übrigen von dem ergänzten Patentanspruch 1 erfaßten Ausführungsformen, bei denen die Abhängigkeit der Bewegungsabläufe nicht den Grad der Zwangsläufigkeit erreicht, kann dem Streitpatent eine erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann es nicht als naheliegend angesehen werden, eine Ver-riegelungs- und eine Fangvorrichtung in der Weise Zusammenwirken zu lassen, daß eine einheitliche, einfache Handhabung zur Herstellung einer auffangenden Sicherungsstellung möglich und damit die Gefahr einer fehlerhaften Bedienung vermindert ist. Der gerichtliche Sachverständige hat diese Voraussetzungen in Anordnungen als erfüllt angesehen, die den in den Figuren 3 und 4 dargestellten entsprechen. Die Neufassung des Patentanspruchs 1 trägt dem Rechnung. 18 Die so umschriebenen Ausführungsformen zeichnen sich dadurch aus, daß die Wege, auf denen die Verriegelung und die Fangvorrichtung in und außer Funktion gebracht werden, nicht, wie bei der Anordnung nach den Figuren 2 und 6 und bei der Konstruktion nach der Zeichnung gemäß Anlage 5 der Klage, voneinander entfernt oder räumlich getrennt voneinander verlaufen. Dadurch bleibt die Zahl der erforderlichen Handgriffe gering und wird gleichzeitig die Möglichkeit von Bedienungsfehlern erheblich verkleinert. Soweit überhaupt ein Bedienungsfehler möglich ist, führt nur eine gesonderte Maßnahme, mit der normalerweise nicht zu rechnen ist, zur Unwirksamkeit der Fangvorrichtung . Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kann bei Anordnungen, die sich durch diese Vorteile von den vorbekannten Gestaltungen unterscheiden, ein erfinderischer Schritt nicht verneint werden. Diese Vorteile werden entweder dadurch erreicht, daß die Entriegelung vom Wirksamwerden der Fangvorrichtung abhängig gemacht wird, das Auffangen also zwangsläufig nach dem Entriegeln eintritt und nicht vorher unwirksam gemacht werden kann, oder dadurch, daß ein an dem unteren Ende des Schiebers im Ganzen schwenkbar angelenktes Element wie Bügel oder Ring in einer mit der obengenannten Abhängigkeit vergleichbaren engen räumlichen Zuordnung für die Verriegelung 19 vorgesehen und damit eine Anordnung erreicht wird, die einer Anordnung nach Patentanspruch 4 nahe kommt und nach Funktion und Konstruktion verwandt ist, so daß eine unterschiedliche Bewertung hinsichtlich der erfinderischen Leistung nicht gerechtfertigt erscheint. 7. Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und das Streitpatent durch Neufassung des Patentanspruchs 1 und Streichung des Patentanspruchs 6 teilweise für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch Brodeßer