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BGH · X ZR 63/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 63/69

Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt sowie die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer beschlossen: Über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens ist gemäß §§ 42 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 PatG nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei kann für die Frage, wem billigerweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, der vermutliche Prozeßausgang in Erwägung zu ziehen sein. Für den Beklagten streitet das eingehende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das die wesentlichen Streitfragen zu seinen Gunsten beantwortet.

Zitierte Normen: § 42 PatG § 91a ZPO
KostenTrüstedtParteiBemessungsangabeKlägerGunstHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 63/69
BESCHLUSS
in Sachen
 des Hans M
in
(Schfl»),
Beklagten und Berufungsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl,Ing,
 gegen
den Josef	EflBB-SflH^-Straße
 bei Wilh.
Kläger und Berufungsbeklagten,
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt sowie die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann,
 Bendler und Häußer
 beschlossen:
Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien findet nicht statt.
Gründe :
Über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens ist gemäß §§ 42 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 PatG nach Billigkeit zu entscheiden. Nachdem das Nichtigkeitsverfahren infolge Ablaufs des Streitpatents M flP 19 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist unter Heranziehung von § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Dabei kann für die Frage, wem billigerweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, der vermutliche Prozeßausgang in Erwägung zu ziehen sein. Ist dieser jedoch, wie hier, im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu übersehen, sondern in einem erheblichen Maße von der Erörterung des Streitfalles in der mündlichen Verhandlung und von der in Aussicht genommenen Befragung des gerichtlichen Sachverständigen abhängig, so erscheint es billig, die angefallenen Kosten, wie geschehen, zu verteilen. Im vorliegenden Falle ist nämlich die Bedeutung der im Patentanspruch 1
 
enthaltenen Bemessungsangabe über das Ausmaß der Auflageplatte, die Offenbarung dieser Bemessungsangabe in den ursprünglichen Unterlagen und die Frage der Erfingungs-höhe noch offen. Der Kläger kann sich zur Zeit auf Grund des Urteils der ersten Instanz zu seinen Gunsten einige Erfolgschancen ausrechnen, mit seinem Standpunkt durchzudringen. Für den Beklagten streitet das eingehende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das die wesentlichen Streitfragen zu seinen Gunsten beantwortet. Der im Zeitpunkt der Erledigung noch ungewisse Prozeßausgang läßt es billig erscheinen, die Kosten nicht einer Partei allein aufzubürden, sondern beide Parteien im gleichen Umfange damit zu belasten.
Trüstedt	Bruchhausen	Richter	am	BGH
Ochmann.ist in Urlaub und verhindert zu unterschreibe/«
Trüstedt
 Bendler	Häußer