-v ...Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. "Überlassung an Dritte Überläßt der Kunde Systeme und Endeinrichtungen-einem Dritten, so bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen, es sei denn, daß der Dritte mit Zustimmung von MKS in diesen Vertrag eintritt." Das sogenannte Werk 2 wurde von einem anderen Unternehmen übernommen und es traten weitere kleine Unternehmen in die Nutzergemeinschaft gemäß den genannten Verträgen zwischen der MKS und der Z.GmbH ein. Hierüber wurde ein Aufteilungsprötokoll erstellt, das nicht datiert ist und sowohl von einem Vertreter der MKS als auch einem Vertreter der Treuhandanstalt und einer Firma H. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die MKS die dort vorgesehenen Zahlungen von dritter Seite unstreitig nicht erhalten habe. September 1992 faßte die Klägerin als damals alleinige Gesellschafterin der MKS den Beschluß, alle Rechte und Pflichten der MKS im Zusammenhang mit der Forderungsangelegenheit aus dem Servicevertrag mit der Beklagten an sie abzutreten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 •' Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Inhaberin der Ansprüche aus dem Servicevertrag. 1^ Das Berufungsgericht h< den Kooperationsvertrag vom 24., Juli 1991 wegen sittenwidriger Knebelung der Beklagten gemäß $ 138 BGB für unwirksam. Servicevertrag zwischen der MKS und der Beklagten für wirksam zustande gekommen und zu demindest bis zur' Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das vermögen der MKS als b) Hingegen macht die Revision zu Recht geltend, der Servicevertrag sei wegen der Laufzeit von über zehn Jahren unwirksam, weil er die Beklagte entgegen den Geboten von, Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nr. 7 des Servicevertrages über die Vertragsdauer ist gemäß | 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. den, ob die in dehs Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Geheralkiausel des 5,9 Abs. 1 AGBG genügt (etwa BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht verneint einen verstoß gegen $ 9 Abs. 1 AGBG (wie auch gegen 5 138 BGB) mit der Erwägung, bei Telefonanlagen würden Mietverträge wegen der einerseits hohen Anschaffungen und installationskosten seitens des Vermieters und andererseits des Interesses des Kunden an langfristiger Planung bei Laufzelten von zehn Jahren für wirksam erachtet. Das gelte selbst dann, wenn Innerhalb dieser Vertragslaufzeit die Anlage veralte und damit den Ansprüchen des Mieters nicht. wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, Unangemessen ist hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen BestImmungen, soweit sie dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGKZ 89, 206, 210 f.). Es müssen dann besondere Umstände auf der Seite des Klauselverwenders gegeben sein, die eine Bindungsfrist von zehn Jahren als nicht unangemessen erscheinen lassen (vgl. Im Unterschied hierzu wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sittenwidrigkeit bei einer langfristigen Bindung bejaht, wenn durch die Bindung allein oder ihre Ausgestaltung im Einzelfall die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines der Vertragspartner so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (VIII. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann Sittenwidrigkeit des Servicevertrages gemäß S 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB verneint werden. Andererseits ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die in diesem Zusammenhang von der Revision in den Vordergrund gestellte "Unerfahrenheit" der Beklagten zu verneinen. Struktureinrichtungen Im Betrieb der Beklagten sind, nicht aber dessen Kern betreffen, so daß von einer Abhängigkeit auf "Gedeih und verdarb* nicht die Rede sein kann. Hingegen führt die gemäß S 9 Abs. 1 AGBG gebotene Gesamtabwägung der für und gegen die langfristige Bindung sprechenden Gesichtspunkte und die Frage von deren Angemessenheit dazu, daß sie keinen Bestand hoben kann. Für die MKS als Klauselverwender spricht lediglich derumstand, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß Nr. 2 2. bas ist, darin verdient das Berufungsgericht Zustimmung, ein Umstand, der für die von der MKS vorfannulierte zehnjährlge Vertragsbindung sprechen könnte/ Allerdings ergibt eine nähere Betrachtung, daß diesem umstand kein besonderes Gewicht für die Abwägung beigemessen werden darf.Die MKS bedurfte für eine geordnete Geschäftstätigkeit einer entsprechenden personellen Ausstattung, d.h. sie brauchte Arbeitnehmer, die mit den veralteten Anlagen, wie sie hach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Beklagten vorhanden waren, vertraut waren.. Hätte die MKS diese drei Mitarbeiter nicht übernehmen können, hätte'sie entsprechend geschultes und erfahrenes Personal auf dem freien Arbeitsmarkt suchen müssen, .um die ihr nach dem Serviceyertrag obliegenden Leistungen -gegenüber der Beklagten - und anderen vergleichbaren Kunden - erbringen zu können. Bel der gebotenen objektiven, aber auch vernünftigen, Betrachtung handelt es sich sonach bei der Übernahme der drei Mitarbeiter der Beklagten, durch title MKS nicht um eine Belastung, sondern um einen Ihr günstigen Umstand, zu demal diese Mitarbeiter auch anderweitig eingesetzt werden konnten. NJW .1993, 1133) genannten "Amortisationsgesichtspunkte" nicht greifen; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestelit, daß die MKS Investitionen in nennenswertem Umfang hatte tätigen müssen, um die ihr nach dem Servicevertrag obliegenden Leistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen. Hinzu kommt, daß die Telefonanlagen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem deutlich - und nicht nur geringfügig - veralteten Stand waren . Bel der Rentabilitätsberechnung und Entscheidung über eine Auswechslung der Anlage würde sich die im allgemeinen mit einer Modernisierung verbundene erhebliche Reduzierung der Wartungskosten oder deren Übernahme durch die frei zu wühlende Lieferfirma nicht auswirken. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann man bei Anlagen aus den 30er, Jahren in diesem Bereich nicht mehr davon sprechen, daß sie noch etwa sehn Jahre hätten sinnvoll genutzt werden können. Für das Werkvertragsrecht regelt S 649 Satz 1 BGB, daß der Besteller bis zur Vollendung des Werks jederzeit den- Vertrag kündigen , kann. Nach den Vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin fortlaufend Serviceleistuhgen zu erbringen, es handelt sich der Sache ihach um einen Dienstleistungsvertrag. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MKS die nach Monaten bemessene Vergütung für das Vierteljahr im voraus zu entrichten war; denn hierdurch ist die Bemessung der Vergütung nach Monaten nicht berührt. Das Schließen der durch die Unwirksamkeit der Laufzeit-Klausel entstandenen Vertragslücke unter Rückgriff auf die Regelung des S 621 BGB 1st sachgerecht und wird der beiderseitigen Interessenlage bei Abschluß des Servicevertrages gerecht. Bei der gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung, die sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, war eiii rasches Ende des Wartungsbedarfs für die Anlagen der Beklagten abzusehen, weil diese ehestmöglich durch eine zeitgemäßen Anforderungen genügende Anlage ersetzt werden müßten. Der Servicevertrag ist ein Jahr gelaufen, so daß eine Kündigung nach S 621 BGB, wie hier ausgesprochen, möglich ist und aufgrund der genannten Besonderheiten des Streitfalls nicht ZU für die Klägerin unangemessenen Ergebnissen führt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Beklagte den s e rvi c ever trag wirksam erst zu dem 31. Daraus folgt des weiteren, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet war, der HKS die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden» weil aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Sache zur Endentscheidung reif ist (S 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
■i jf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 62/95 URTEIL Verkündet am: 8. April 1997 JustizhauptaekretArin als Urkundsbeamter der GeschAftsstelle in dem Rechtsstreit Der x. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1997 durch den Vorsit zenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. V, Haltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver für Recht erkannt: • ■ ' ♦ . -v ... Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 1995 aufgehoben und des Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts ZWiekau vom l.MArz 1994 abgeÄndert : Die Beklagte wird verurteilt, an die KlAgerin 9.698,60 DH nebst 12,5 % zinsen p. a. hieraus seit 2. Oktober 1992 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die KlAgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: X* 1. Die Klägerin ist die ehemalige Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der M. GmbH (im folgenden: HKS). Sie macht,aus von der MKS abgetretenem Recht servicegebühren aus einem Kooperations- und einem Wartungsvertrag zwischen der HKS und der Beklagten geltend. • ' Die HKS und die Beklagte hatten am 24* Juli 1991 einen Kooperationsvertrag geschlossen, wesentlicher Inhalt waren die -Wartung und Lieferung von Kommunikationsanlagen, Fernkopierern, Funk, Funktelefonen, Betriebsüberwachungsanlagen, ' Feuermeldern und ähnlichem durch die HKS. Diese übernahm drei Mitarbeiter der Beklagten. Es wurde eine. Wartungspauschale von 14.000,— DM monatlich vereinbart. Des weiteren sollte der Vertrag unbegrenzt, rückwirkend ab 1. Juni 1991 laufen. Die ordentliche.Kündigung War ausgeschlossen. Im Übrigen war eine - man muß wohl ergänzen: außerordentliche -Kündigung frühestens zu dem 31. Dezember 1995 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr vorgesehen. In einem Schreiben der MKS vom 29. Juli 1991, das der damalige Geschäftsführer der Beklagten mitunterzeichnet hat, erläuterte die mks anläßlich der Übermittlung einer Kopie .. deä.Kooperationsvertrages: "Um Auslegungsproblemen vorzubeugen, darf ich noch folgendes klarstellen: 1. Der Kooperationsvertrag vom 24. Juli 1991 gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger der Z. GmbH. 2. Der Kooperationsvertrag ist seitens der Z. GmbH und/oder deren Rechtsnachfolger ^unkündbar, soweit der MKS GmbH i.G. aus diesem Vertragsverhältnis Keine unerlaubten Handlungen nachzuweisen sind." Am 1. Juni 1991/1. Oktober 1991 schlossen die HKS und die Beklagte einen vorformulierten Servicevertrag mit Versicherungsschutz . Es wurde eine monatliche wartungspauschale von 14.0Q0,— DM zuzüglich 14 % MwSt vereinbart. Als Ver- 7 tragegegenständ wurden unter der Nr . 01 2 GWN Anlagen, unter der Nr. 02 2 TA SED 5604 und unter der Nr. 03 Brandmelderan-lagen und Stechuhrenanlagen aufgeführt. Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Servicevertrag besagt: "Vertragsbeginn ist bei von HKS zu installierenden und bestehenden Anlagen der Tag der Übernahme bzw. der Übernahmeprüfung, sonst der Tag der Lieferung. Die VertragsdauSr beträgt: bei Daten- und Textsystemen einschließlich Fernkopierern und Fernschreibeanlagen: laufendes Kalenderjahr und anschließend drei Jahre; bei sonstigen Anlagen: laufendes Kalenderjahr und anschließend zehn Jahre.” Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service-vertrag besagt: "Überlassung an Dritte Überläßt der Kunde Systeme und Endeinrichtungen-einem Dritten, so bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen, es sei denn, daß der Dritte mit Zustimmung von MKS in diesen Vertrag eintritt." 2. Privatisierungen (durch die /Treuhand) machten im Dezember 1991 Umstrukturierungen im Betrieb der Beklagten notwendig. Das sogenannte Werk 2 wurde von einem anderen Unternehmen übernommen und es traten weitere kleine Unternehmen in die Nutzergemeinschaft gemäß den genannten Verträgen zwischen der MKS und der Z. GmbH ein. In diesem Zusammenhang fanden Verhandlungen über eine anteilige Vertragsübernahme zu demindest mit einigen der Nachfolgeunternehmen statt. Hierüber wurde ein Aufteilungsprötokoll erstellt, das nicht datiert ist und sowohl von einem Vertreter der MKS als auch einem Vertreter der Treuhandanstalt und einer Firma H. sowie einer Firma G. unterschrieben ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die MKS die dort vorgesehenen Zahlungen von dritter Seite unstreitig nicht erhalten habe. 6 Am 3. September 1992 faßte die Klägerin als damals alleinige Gesellschafterin der MKS den Beschluß, alle Rechte und Pflichten der MKS im Zusammenhang mit der Forderungsangelegenheit aus dem Servicevertrag mit der Beklagten an sie abzutreten. Die Beklagte kündigte mit Anwaltsschreiben vom 21. September 1992 das Vertragsverhältnis mit der MKS fristlos. Durch die vorweggenommenen Privatisierungen zu einer Restverwaltung zwecks Abwicklung habe sich der Zweck der Beklagten gewandelt und deshalb sei die von beiden Parteien gebildete Geschäftsgrundlage in Fortfall geraten. Schließlich baute sie die von der MKS zu wartende Anlage ab. Am 29. Oktober 1992 wurde eine neue Anlage in Betrieb gesetzt. II. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger sowie aller bis zu dem Jahre 2001 künftig fällig werdender Wartungspauschalen. Sie vertritt die Auffassung« durch den Abbau der Altanlage seitens der Beklagten sowie mangels Neueinrichtung von Anlagen durch ihre Rechtsvorgän-gerin sei sie von ihren Wartungsverpflichtungen aus dem Servicevertrag frei geworden, hingegen sei die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestehengeblieben. Sie behauptet weiter, sie habe bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage der Beklagten im Oktober 1992 die Wartungsleistungen erbringen können. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Senat hat die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Beklagtenangenommen, hingegen die unselbständige .Anschlußrevision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kl&gerin tritt der Revision der Beklagten entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat weit überwiegend Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 •' ZPO},. ' r I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Inhaberin der Ansprüche aus dem Servicevertrag. Es beurteilt den "Beschluß” vom 3. September 1992 als Abtretungsvertrag. Dieser sei wirksam, weil die gesell- schaftsrechtlichen Voraussetzungen, erfüllt seien und die Klägerin von den Beschränkungen der SS 181 BGB, 35 Abs. 4 GfitbHG befreit gewesen sei. Diese Auslegung 1st möglich und deshalb revisionsrechtlich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden. Ob die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts ip diesem Zusammenhang zu überzeugen vermögen, was die Revision in Abrede stellt, be-1 darf keiner Erörterung; denn Sie tragen die Entscheidung nfcht. ■ 8 II. 1^ Das Berufungsgericht h< den Kooperationsvertrag vom 24., Juli 1991 wegen sittenwidriger Knebelung der Beklagten gemäß $ 138 BGB für unwirksam. Oie Revision nimmt das als ihr günetig hin. Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor. 1 2. Das Berufungsgericht hält hingegen den Wartungs- bzw. Servicevertrag zwischen der MKS und der Beklagten für wirksam zustande gekommen und zu demindest bis zur' Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das vermögen der MKS als • • 1 r -i gegenseitiger Austauschvertrag (teils} für unbgendet bestehengeblieben. Die Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages wirke sich hierauf nicht aus. Die zehnjährige Laufzeit des Servicevertrages sei unbedenklich. a) Das Berufungsgericht sieht den Servicevertrag als, Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter an. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler treten nicht hervor* b) Hingegen macht die Revision zu Recht geltend, der Servicevertrag sei wegen der Laufzeit von über zehn Jahren unwirksam, weil er die Beklagte entgegen den Geboten von, Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nr. 7 des Servicevertrages über die Vertragsdauer ist gemäß | 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Nach den vom. Berufungsgericht getroffenen Feststellungen 1st im Streitfall die zehnjährige Laufzeit im Anschluß an das laufende Kalenderjahr bei "sonstigen Anlagen" einschlä- 9 gig; denn die Klägerin hatte aufgrund des Servicevertrages Telefonänlagen, Feuermelder sowie Stechuhren und ähnliche Einrichtungen zu warten. Der Servicevertrag ist bezüglich der zehnjährigen Vertragsdauer nicht schon nach S 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam, weil die Beklagte Kaufmann ist und S 11 AGBG nach I 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG keine Anwendung findet. S 11 Nr. 12 a AGBG enthält kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr unwirksam wären (etwa BGH, Urt. v. 27.02.1985 - VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693, 2695; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 26; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., S 11 Rdn. 18). Es muß vielmehr in jedem Einzelteil geprüft wer- . den, ob die in dehs Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Geheralkiausel des 5,9 Abs. 1 AGBG genügt (etwa BGH, Urt. v. 08.03.1984 - IX ZR 144/83, NJW 1984, 1531, 1532; BGH, Urt. v. 13.02.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Das Berufungsgericht verneint einen verstoß gegen $ 9 Abs. 1 AGBG (wie auch gegen 5 138 BGB) mit der Erwägung, bei Telefonanlagen würden Mietverträge wegen der einerseits hohen Anschaffungen und installationskosten seitens des Vermieters und andererseits des Interesses des Kunden an langfristiger Planung bei Laufzelten von zehn Jahren für wirksam erachtet. Das gelte selbst dann, wenn Innerhalb dieser Vertragslaufzeit die Anlage veralte und damit den Ansprüchen des Mieters nicht. Mehr genüge. 10 Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß 5 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, Unangemessen ist hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen BestImmungen, soweit sie dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGKZ 89, 206, 210 f.). Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht (BGH, Urt.v. 13.02.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328; BGH, Urt. v. 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird, wie die genannten Entscheidungen (NJW 1985, 2328 u. NJW 1993, 1133} ergeben, eine vertragliche Bindung von zehn Jahren (und mehr) allerdings als kritisch angesehen. Es müssen dann besondere Umstände auf der Seite des Klauselverwenders gegeben sein, die eine Bindungsfrist von zehn Jahren als nicht unangemessen erscheinen lassen (vgl. hierzu desweiteren etwa Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., 1993, Anh. IS 9-11, Rdn. 250-252; Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG, 3. Aufl., 1994, $ 9 Rdn. H 89 u. T 20, W 14 sowie S 11 Nr. 12 Rdn. 23 je m.w.N.). 11 Im Unterschied hierzu wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sittenwidrigkeit bei einer langfristigen Bindung bejaht, wenn durch die Bindung allein oder ihre Ausgestaltung im Einzelfall die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines der Vertragspartner so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (VIII. ZS, BGHZ 64, 288, 291; st. Rspr. d. Sen., z.B* Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann Sittenwidrigkeit des Servicevertrages gemäß S 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB verneint werden. Die Beklagte ist zwar in ihren Investitionsentscheidungen für neue Anlagen, deren Wartung Gegenstand des Servicevertrages ist, nicht unerheblich beeinträchtigt; denn die Wartungskosten laufen weiter und demgemäß ist die betriebswirtschaftliche Kalkulation ungünstiger als ohne die. zehnjährige vertragliche Bindung. Andererseits ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die in diesem Zusammenhang von der Revision in den Vordergrund gestellte "Unerfahrenheit" der Beklagten zu verneinen. Es handelt sich um ein Großunternehmen, das in erheblichem umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt. Es bedeutete auch eine nicht billlgenswerte Abwertung der Unternehmen im Beitrittsgebiet, ihnen die Tauglichkeit für eine verantwortungsvolle Gestaltung von Verträgen im Geschäftsleben abzusprechen, wie es die Revision tut. Ausschlaggebend ist aber letztlich, daß die dem Servicevertrag unterliegenden Anlagen zwar wichtige Infra- Struktureinrichtungen Im Betrieb der Beklagten sind, nicht aber dessen Kern betreffen, so daß von einer Abhängigkeit auf "Gedeih und verdarb* nicht die Rede sein kann. Hingegen führt die gemäß S 9 Abs. 1 AGBG gebotene Gesamtabwägung der für und gegen die langfristige Bindung sprechenden Gesichtspunkte und die Frage von deren Angemessenheit dazu, daß sie keinen Bestand hoben kann. Für die MKS als Klauselverwender spricht lediglich derumstand, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß Nr. 2 2. spietgelstrich des Kooperationsvertrages vom 24. Juli 1991 drei Mitarbeiter der Beklagten übernommen hat. bas ist, darin verdient das Berufungsgericht Zustimmung, ein Umstand, der für die von der MKS vorfannulierte zehnjährlge Vertragsbindung sprechen könnte/ Allerdings ergibt eine nähere Betrachtung, daß diesem umstand kein besonderes Gewicht für die Abwägung beigemessen werden darf.Die MKS bedurfte für eine geordnete Geschäftstätigkeit einer entsprechenden personellen Ausstattung, d.h. sie brauchte Arbeitnehmer, die mit den veralteten Anlagen, wie sie hach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Beklagten vorhanden waren, vertraut waren.. Hätte die MKS diese drei Mitarbeiter nicht übernehmen können, hätte'sie entsprechend geschultes und erfahrenes Personal auf dem freien Arbeitsmarkt suchen müssen, .um die ihr nach dem Serviceyertrag obliegenden Leistungen -gegenüber der Beklagten - und anderen vergleichbaren Kunden - erbringen zu können. Bel der gebotenen objektiven, aber auch vernünftigen, Betrachtung handelt es sich sonach bei der Übernahme der drei Mitarbeiter der Beklagten, durch title MKS nicht um eine Belastung, sondern um einen Ihr günstigen Umstand, zu demal diese Mitarbeiter auch anderweitig eingesetzt werden konnten. Des weiteren ergibt sich, daß tiüa ln den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 2328 u. NJW .1993, 1133) genannten "Amortisationsgesichtspunkte" nicht greifen; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestelit, daß die MKS Investitionen in nennenswertem Umfang hatte tätigen müssen, um die ihr nach dem Servicevertrag obliegenden Leistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen. Vielmehr Stand der gegenständ der Wartungsleistungen im Eigentum der ■ Beklagten. Hinzu kommt, daß die Telefonanlagen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem deutlich - und nicht nur geringfügig - veralteten Stand waren . im Hinblick darauf ist eine so lange Bindung über Serviceleistungen eine sehr große Benachteiligung für den Auftraggeber, weil er auf diese Weise erheblich in seiner Entscheidung behindert Wird, seine Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen, die hier in Rede stehen, moderne dernissen und der allgemeinen Entwicklung anzupassen und damit im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten zu bestehen. Bel der Rentabilitätsberechnung und Entscheidung über eine Auswechslung der Anlage würde sich die im allgemeinen mit einer Modernisierung verbundene erhebliche Reduzierung der Wartungskosten oder deren Übernahme durch die frei zu wühlende Lieferfirma nicht auswirken. Mit veralteten Anlagen wäre die Beklagte jedoch erheblich im Wettbewerb beeinträchtigt. Moderne Kommunikations- und die übrigen dem Wartungavertrag unterfallenden Anlagen sind zudem im Wettbewerb ein Aushängeschild und dementsprechend ein gewichtiges Werbemittel. Wer rückständige' Anlagen in diesem Bereich hat, wird bezüglich seines Leistungsvermögens als nicht wettbewerbsfähig eingeschätzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann man bei Anlagen aus den 30er, Jahren in diesem Bereich nicht mehr davon sprechen, daß sie noch etwa sehn Jahre hätten sinnvoll genutzt werden können. Ein solcher Anlagenbe-stand muß bei der bestehenden Stoßen Dynamik der Entwicklung im Kommunikationsbereich ehestmöglich ersetzt werten, wer davor die Augen verschließt; trifft keine sachgerechte Gewichtung des Abwägungsmaterials und verfehlt damit eine c sachgerechte und dem S 9 Abs. 1 AGBG standhaltende Abwägung. c) Gemäß S 6 Abs. 2 AGBG tritt an die Stelle der unwirksamen Lauf Zeitbestimmung Gesetzesrecht. Für das Werkvertragsrecht regelt S 649 Satz 1 BGB, daß der Besteller bis zur Vollendung des Werks jederzeit den- Vertrag kündigen , kann. Nach den Vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin fortlaufend Serviceleistuhgen zu erbringen, es handelt sich der Sache ihach um einen Dienstleistungsvertrag. Aus diesem Grunde ist die Schließung der entstandenen Lücke unter Rückgriff .auf S 649 Satz 1 BGB nicht sachgerecht. Demgegenüber kommt die zeitlich unbefristete Erbringung von Serviceleistungen nach seinem äußeren Erscheinungsbild einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnis nahe. F$r ein solches sieht § (520 Abs* 2 BGB vor, daß jeder Teil das Dienstverhältnis hach Maßgabe der SS 621 oder 622 BGB kündigen kann. S 621 Nr. 3 BGB erklärt die Kündigung bei einem solchen Dienstverhältnis, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluß des Kalendermonats für zulässig. Eine solche Kündigungsregelung hätten redliche Vertragspart- 15 ner bei ihren Erwägungen in den Vordergrund gestellt, wenn sie den Vertragsabschluß auf unbestimmte Dauer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als unwirksam erkannt hatten. An dieser Beurteilung Ändert sich nichts dadurch, daß nach Nr. 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MKS die nach Monaten bemessene Vergütung für das Vierteljahr im voraus zu entrichten war; denn hierdurch ist die Bemessung der Vergütung nach Monaten nicht berührt. Das Schließen der durch die Unwirksamkeit der Laufzeit-Klausel entstandenen Vertragslücke unter Rückgriff auf die Regelung des S 621 BGB 1st sachgerecht und wird der beiderseitigen Interessenlage bei Abschluß des Servicevertrages gerecht. Dessen Laufzeit wire bei objektiver und die Interessenlage beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise mit einem Jahr angemessen gewesen. Bei der gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung, die sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, war eiii rasches Ende des Wartungsbedarfs für die Anlagen der Beklagten abzusehen, weil diese ehestmöglich durch eine zeitgemäßen Anforderungen genügende Anlage ersetzt werden müßten. Hinzu kommt, daß die MKS keine Investitionen tätigen mußte, deren Amortisation eine längere Laufzeit als ein Jahr erfordert hätte. Der Servicevertrag ist ein Jahr gelaufen, so daß eine Kündigung nach S 621 BGB, wie hier ausgesprochen, möglich ist und aufgrund der genannten Besonderheiten des Streitfalls nicht ZU für die Klägerin unangemessenen Ergebnissen führt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21. September 1992 das , Vertragsverhältnis mit der HKS fristlos gekündigt. Da der 15. September 1992 verstrichen war, wurde die Kündigung durch die Beklagte sonach zu dem 31. Oktober 1992 wirksam. Der wartungsvertrag zwischen der MKS und der Beklagten ist deshalb zu diesem Zeitpunkt beendet worden. Dafür, daß die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden wäre, hat die Klägerin nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Gründe für eine frühere Beendigung des Servicevertrages sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte am 29. Oktober 1992 eine neue Anlage in Betrieb gesetzt hat. Durch diese Handlung der Beklagten 1st das Substrat für die wartungsarbeiten der Klägerin entfallen. Im Hinblick darauf entspricht es einer die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigenden Abwägung, daß in Anbetracht der Unwirksamkeit der Bestimmung über die unbefristete Vertragsdauer das anwaltliche Kündigungsschreiben vom 21. September 1992 als Kündigung zu dem 31. Oktober 1992 angenommen wird. 3. Die Revision greift ohne Erfolg die Auffassung des \ Berufungsgerichts bezüglich der anderen Anlagen (Feuermeldetechnik, Stechuhren usw.) an, die Beklagte sei mit der Annahme der Wartungsarbeiten der Firma MKS in Verzug gewesen, bis diese mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens leistungsunfähig geworden sei. Es gehe hierbei konkret um 6.500,—DM monatlich netto für die Zeit von Juli 1992 bis einschließlich März 1993, also für neun Monate. - 17 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Beklagte den s e rvi c ever trag wirksam erst zu dem 31. Oktober 1992 gekündigt hat. Daraus folgt des weiteren, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet war, der HKS die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. HZ. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden» weil aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Sache zur Endentscheidung reif ist (S 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Abrechnung des Berufungsgerichts unter V. (BU 51-53) ist wegen Wirksamkeit der Kündigung des Sbrvicevertrages dutch die Beklagte zu dem 31. Oktober 1992 wie folgt zu berich“ tlgen: • Unter der Position Nr. 1 betreffend Wartung für Feuermelder und Stechuhren sind statt neun Monate nur vier Monate (Juli bis Oktober 1992) anzusetzen. Unter Nr. 3 a verbleibt es bei dem vomBerufungsgericht angesetzten Monat» wahrend unter Nr. 3 b statt der vom Berufungsgericht angenomiaenen 36 Monate nur die Monate August bis Oktober 1992 angesetzt werden dürfen. Von dem sich sonach ergebenden Betrag in Höhe von 45.455,04 dH sind die vom Berufungsgericht unter Nr. 5 angesetzten Zahlungen der Beklagten im Gesamtbetrag von 35.556,44 EM abzuziehen, so daß die Beklagte,noch 9.898,60 DM an die Klägerin zu entrichten hat. Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 12,5 % zinsen p. a. seit 2. Oktober 1992 ergibt sich aus dem insoweit nicht zu beanstandenden Ausspruch des Berufungsurteils. 18 - IV AbS. 2 Rogge Die Entscheidung Über die Kosten folgt aus S 92 ZPO. Kaltsahn Broß Scharen KeuKenschrijver