Dezember 1963 erteilten Patents 1 251 787, welches ein Brückenlegegerät betraf.Das Bundespatentgericht hat auf die Klage dieses Patent durch Urteil vom 22. und daß der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden hat. 3. Gemäß § 110 Abs.3 Satz 2 PatG kommt bei der Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens § 91a ZPO zur Anwendung. Während die Klägerin, solange das Patent in Geltung stand, eines besonderen rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Nichtigerklärung des Patents nicht bedurfte, war die Klage nach dem Ablauf des Patents nur noch zulässig, wenn der Klägerin ein solches Rechtsschutzinteresse zur Seite stand. Januar 1983 - X ZR 47/82 -, abgedruckt in GRUR 1983, 237 ("Brückenlegepanzer"), ausgesprochen hat, kann sich die Klägerin gegenüber dem Lizenzzahlungsbegehren der Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Streit- Das Unzulässigwerden einer zunächst zulässigen Klage beendet in gleicher Weise den Streit über die Hauptsache und ist deshalb im Rahmen des § 91a ZPO auch in gleicher Weise als ein die Hauptsache erledigendes Ereignis zu behandeln. Die Klägerin hat sich zu dem Nachweis ihrer Auffassung, der durch diesen Anspruch umschriebenen technischen Lehre fehle schon die Neuheit, jedenfalls aber die Erfindungshöhe, auf mehrere Zeitschriftenveröffentlichungen über den sowjetischen Brückenlegepanzer T-54/Br berufen. das sei nebensächlich, denn auch ein wippenförmiger Ausleger falle unter den allgemeinen Begriff des Auslegers, und das dritte Rollenpaar diene beim Vorschieben der Brücke nicht der Aufnahme des Kippmoments. Die bildlichen Darstellungen des sowjetischen Geräts ließen erkennen, daß die Brücke in vorgeschobener Stellung mit weit mehr als ihrer halben Länge über das vordere Rollenpaar des Auslegers vorgeschoben sei, so daß die Abstützung an den beiden Rollenpaaren so erfolge, wie dies der kennzeichnende Teil der Patentanspruchs lehre. Der einzige Unterschied zwischen der Lehre nach dem verteidigten Anspruch und dem vorbekannten Gerät liege darin, daß nach dem Streit-patent die Führungsschienen mit ihrer Oberseite an dem hinteren Rollenpaar abgestützt seien, während die Rollenpaare bei dem vorbeschriebenen Gerät innerhalb einer U-förmigen Gleitbahn geführt würden. Beide Gestaltungen beruhten auf demselben technischen Grundprinzip, eine lege die andere nahe, und mit der Wahl der einen Möglichkeit könne eine erfinderische Leistung gegenüber der anderen nicht begründet werden. b) Das vom Senat im zweiten Rechtszuge eingeholte Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. Günther Valtinat kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß - bei anzuerkennender Neuheit und Fortschrittlichkeit - die Lehre des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe. von der Entgegenhaltung gewonnen haben: Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, bei dem sowjetischen Brückenlegepanzer krage die Brücke auch in ausgefahrener, aber noch nicht aufgesetzter Lage nicht über die Hälfte ihrer Länge vor, so daß eine Halterung entsprechend der Lehre des Streitpatents nicht stattfinde. Daß unter diesen Umständen das Vorhandensein einer erfinderischen Leistung verneint werden muß, erscheint dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes zutreffend.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PatG 1981 §§ 22, 110; ZPO § 91a
Zur Erledigung der Hauptsache im Patentnichtigkeitsverfahren infolge Erlöschens des Patents durch Zeitablauf.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 1983 - X ZR 62/81- Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 62/81 BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
1) des Diplom-Ingenieurs Friedrich-Eckart S|
2) der Annemarie S( beide B^HHjHbtraße tp, N|
Beklagte und Berufungskläger,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn 1,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwalt Di
fr
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Die Beklagten tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits.
Gründe :
1. Die Beklagten waren Inhaber des auf eine Anmeldung vom 27. Dezember 1963 erteilten Patents 1 251 787, welches ein Brückenlegegerät betraf. Das Bundespatentgericht hat auf die Klage dieses Patent durch Urteil vom 22. April 1981 im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 4 für nichtig erklärt. Während des Berufungsrechtszuges ist das Patent durch Zeitablauf erloschen. Die Parteien haben danach übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Sie stellen nunmehr widerstreitende Kostenanträge.
2. Infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien steht fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist
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und daß der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden hat. Diese Entscheidung trifft er gemäß § 116 Abs. 3 Nr. 3 PatG unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung.
3. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG kommt bei der Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens § 91a ZPO zur Anwendung. Danach ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, daß grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre. Zur Erledigung der Hauptsache hat der Ablauf des Patents geführt. Denn von diesem Zeitpunkt an war der Nichtigkeitsklage die Grundlage entzogen. Während die Klägerin, solange das Patent in Geltung stand, eines besonderen rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Nichtigerklärung des Patents nicht bedurfte, war die Klage nach dem Ablauf des Patents nur noch zulässig, wenn der Klägerin ein solches Rechtsschutzinteresse zur Seite stand. Ein solches hätte ihr nur zugestanden, wenn ihr die nachträgliche Nichtigerklärung des erloschenen Patents einen rechtlichen Vorteil hätte bringen können. Das war jedoch nicht der Fall. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1983 - X ZR 47/82 -, abgedruckt in GRUR 1983, 237 ("Brückenlegepanzer"), ausgesprochen hat, kann sich die Klägerin gegenüber dem Lizenzzahlungsbegehren der Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Streit-
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patent nicht rechtsbeständig gewesen sei. Mit dem Ablauf des Patents verlor daher die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung; die vorher zulässige Klage wurde unzulässig. Es besteht keine Veranlassung, den Begriff des erledigenden Ereignisses auf den Fall zu beschränken, daß eine zunächst begründete Klage unbegründet wird. Das Unzulässigwerden einer zunächst zulässigen Klage beendet in gleicher Weise den Streit über die Hauptsache und ist deshalb im Rahmen des § 91a ZPO auch in gleicher Weise als ein die Hauptsache erledigendes Ereignis zu behandeln.
4. Der Sachund Streitstand zur Zeit des Ablaufs des Patents als des die Hauptsache erledigenden Ereignisses läßt erwarten, daß die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt haben würde.
a) Die Beklagten haben das Patent mit folgender Fassung des Anspruchs 1 verteidigt:
"Brückenlegegerät, das aus einem Fahrzeug und einem um eine waagerechte Querachse schwenkbaren Ausleger an einem Ende des Fahrzeugs zu dem Verlegen einer auf dem Fahrzeug gelagerten Brücke besteht, wobei der Ausleger an seinem der Schwenkachse entgegengesetzten Ende ein Paar Rollen sowie in kleinerem Abstand von der Schwenkachse ein weiteres Paar Rollen in solcher Anordnung aufweist, daß an der Brücke angeordnete Führungsschie-
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nen beim Verschieben der Brücke in Längsrichtung des Fahrzeugs mit ihrer Unterseite auf dem vorderen Paar Rollen aufliegen, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungsschienen (31) beim weiteren Vorschieben der Brücke (2, 3) mit ihrer Oberseite an dem hinteren Paar Rollen (29) abgestützt sind, derart, daß das vordere Paar Rollen (28) und das hintere Paar Rollen (29) das mit dem Verschieben der Brücke (2, 3) zunehmende Gewichtsmoment als entsprechend größer werdendes Kräftepaar aufnehmen."
Die Klägerin hat sich zu dem Nachweis ihrer Auffassung, der durch diesen Anspruch umschriebenen technischen Lehre fehle schon die Neuheit, jedenfalls aber die Erfindungshöhe, auf mehrere Zeitschriftenveröffentlichungen über den sowjetischen Brückenlegepanzer T-54/Br berufen.
Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung, das Patent in dem angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären, mit dem Fehlen einer erfinderischen Leistung begründet. Hierzu hat es ausgeführt: Der sowjetische Brückenlegepanzer, wie er in den vorveröffentlichten Druckschriften dargestellt sei, weise alle Merkmale des Oberbegriffs des verteidigten Anspruchs 1 auf. Die Führungsschienen seien mit'U-förmig profilierten Gleitkanälen für die am Ausleger angeordneten Rollen versehen. Der Ausleger habe die Form einer Wippe, an der sich auf der von der Verlegeseite abgewandten Seite noch ein drittes Rollenpaar befinde;
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das sei nebensächlich, denn auch ein wippenförmiger Ausleger falle unter den allgemeinen Begriff des Auslegers, und das dritte Rollenpaar diene beim Vorschieben der Brücke nicht der Aufnahme des Kippmoments. Die bildlichen Darstellungen des sowjetischen Geräts ließen erkennen, daß die Brücke in vorgeschobener Stellung mit weit mehr als ihrer halben Länge über das vordere Rollenpaar des Auslegers vorgeschoben sei, so daß die Abstützung an den beiden Rollenpaaren so erfolge, wie dies der kennzeichnende Teil der Patentanspruchs lehre. Der einzige Unterschied zwischen der Lehre nach dem verteidigten Anspruch und dem vorbekannten Gerät liege darin, daß nach dem Streit-patent die Führungsschienen mit ihrer Oberseite an dem hinteren Rollenpaar abgestützt seien, während die Rollenpaare bei dem vorbeschriebenen Gerät innerhalb einer U-förmigen Gleitbahn geführt würden. Beide Gestaltungen beruhten auf demselben technischen Grundprinzip, eine lege die andere nahe, und mit der Wahl der einen Möglichkeit könne eine erfinderische Leistung gegenüber der anderen nicht begründet werden. Auch die weiter angegriffenen Ansprüche 2 und 4 fügten dem Lösungsvorschlag des Anspruchs 1 nichts hinzu, was erfinderische Qualität besitze.
b) Das vom Senat im zweiten Rechtszuge eingeholte Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. Günther Valtinat kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß - bei anzuerkennender Neuheit und Fortschrittlichkeit - die Lehre des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe. In der entscheidenden
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Frage der Kräfteverteilung während des Vorschubs vertritt auch der gerichtliche Sachverständige die Auffassung, daß aus den Entgegenhaltungen erkennbar sei, daß der Schwerpunkt der Brücke beim Legevorgang bis weit über das vordere Rollenpaar vorgeschoben werde, so daß, wie bei der Lehre des Streitpatents, das Kragmoment aus dem Eigengewicht des überstehenden Brückenteils größer sei als das haltende Moment aus dem Eigengewicht des rückwärtigen Brückenteils, und daß, um die Brücke am Kippen zu hindern, das Kippmoment in ein Kräftepaar zerlegt werde, dessen eine Kraft auf die vorderen Rollen nach unten und dessen andere Kraft auf die mittleren Rollen nach oben wirke. Damit stimmt die Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen im Kern mit der des Nichtigkeitssenats überein.
c) Diese Auffassung erscheint dem Senat, soweit dies an Hand der vorliegenden Beweismittel beurteilt werden kann, zutreffend. Die Beanstandungen, die die Beklagten gegen das ange-fochtene Urteil und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Vorbringen, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Beklagten meinen, der Sachverständige habe einen durch die patentgemäße Lehre gegenüber dem vorbeschriebenen Gerät erzielten zusätzlichen Vorteil übersehen, wäre dies jedenfalls ohne entscheidende Bedeutung, da der Sachverständige der Lehre des Streitpatents ohnehin Fortschrittlichkeit zugebilligt hat. Der Hauptangriff der Beklagten richtet sich gegen die Vorstellung;, die das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige
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von der Entgegenhaltung gewonnen haben: Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, bei dem sowjetischen Brückenlegepanzer krage die Brücke auch in ausgefahrener, aber noch nicht aufgesetzter Lage nicht über die Hälfte ihrer Länge vor, so daß eine Halterung entsprechend der Lehre des Streitpatents nicht stattfinde. Die Beklagten übersehen dabei, daß Patentgericht und Sachverständiger ihre Beurteilung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltungen nicht ausschließlich auf die Abbildungen auf den Seiten 7 und 8 aus Heft 8/63 der Armee-Rundschau stützen, sondern zusätzlich auf den begleitenden Text, in dem z.B. das Bild auf Seite 7 unten, das eine weit über die Hälfte ihrer Länge auskragende Brücke zeigt, mit den Worten erläutert wird, daß sich die Spurbahnbrücke über die vertikal schwenkbare Trage-und Gleitvorrichtung über den zu überbrückenden Graben schiebt, was zu Recht so verstanden wird, daß die Brücke in diesem Stadium noch in der Vorschubbewegung begriffen und noch nicht am jenseitigen Grabenrand zur Auflage gelangt ist. Erst das folgende Bild (Seite 8 oben) zeigt, wie auch aus der textlichen Erläuterung hervorgeht, das Stadium des Aufliegens der Brücke.
Der Senat vermag in diesem Verständnis der Entgegenhaltung und den daraus gezogenen technischen Folgerungen eine Fehlbeurteilung in keiner Hinsicht zu erkennen. Daß unter diesen Umständen das Vorhandensein einer erfinderischen Leistung verneint werden muß, erscheint dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes zutreffend. Bei dieser, soweit auf die-
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ser Grundlage überschaubar, eindeutigen Sachund Rechtslage sieht der Senat keine Veranlassung, auch nur einen Teil der Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Ballhaus
Windisch
Brodeßer
von Albert
Hesse
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