Sie befaßten sich mit der Herstellung von Holzspanplatten, die aus einer Kemschicht und zwei Deckschichten bestehen (sog. Verfahren zur Herstellung von Kunststoffplatten aus einer Kemschicht und mindestens einer Deckschicht, die aus mit Bindemitteln versetztem Spanmaterial bestehen und unter Hitze zusammengepreßt werden, gekennzeichnet durch die Verwendung von unregelmäßigen und unregelmäßig verteilten Spanteilchen oder Abfällen im wesentlichen in Abmessungsgrenzen von etwa 5 bis 50 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 3 mm Dicke, zu dem Erzielen einer porösen, d.h. luft- oder dampfdurchlässigen, gegebenenfalls kalt vorgepreßten Kemschicht und von dünnen, flachen, schuppenartig sich überdeckenden Holzhobelspänen zu dem Erzielen einer glatten, harten, die Biegefestigkeit der Platten erhöhenden Deckschicht bzw. 2. Verfahren zur Herstellung von Kunstholzplatten, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenseiten der Platte (Deckschicht oder -schichten) bei der Heißpressung durch Verwendung entsprechend feuchter Späne, Aufsprühen von Wasser, Verwendung stärker verdünnter Bindemittel oder wäßriger Verdünnung irgendwelcher Zusätze für Farbeffekte, Imprägnierung, Feuerschutz od.dgl. Verfahren zur Herstellung von Holzspanplatten aus einer Kemschicht und mindestens einer Deckschicht, die aus mit Bindemitteln versehenen Holzteilchen bestehen und unter Hitze zusammengepreßt sind, gekennzeichnet durch die Verwendung von in der geometrischen Form, der Dicke, Länge und Breite unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen oder Abfällen von etwa 3 bis 30 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 3 mm Dicke zu dem Erzielen einer Kemschicht und von dünnen, schuppenartigen Flachspänen zur Bildung einer Deckschicht bzw. Kerns chi cht aus Spänen von etwa 5 bis 50 mm Länge, bis etwa 10 mm Breite und 5 mm Dicke und die Deckschichten aus dünnen Flachspänen gebildet werden, so daß beim Heißpressen, insbesondere unter Anwendung des Verfahrens nach dem Patentanspruch 2, durch Verwendung entsprechend feuchter Späne in der Deckschicht oder Aufsprühen von Wasser auf die Deckschichten oder das Aufbringen von überverdünnten Zusätzen dafür Sorge getragen ist, daß die Deckschichten zu Beginn der Heißpressung feuchter gehalten sind als die Kernschicht und die Deckschichten eine höhere Biegefestigkeit als die Kernschicht erhalten.n a) über die Fertigung und gewerbliche Verarbeitung von Holzspanplatten in ihren eigenen Betrieben, die aus einer Kemschicht lind mindestens einer Deckschicht aus mit Bindemitteln versehenen Holzteilchen bestünden und unter Hitze zusammengepreßt seien und die durch die Verwendung von in der geometrischen Form und Dicke, Länge und Breite unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen von etwa 5 - 50 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 5 mm Dicke zu dem Erzielen einer Kemschicht und von dünnen länglichen Spänen zur Bildung einer bzw. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents, weil der angegriffenen Ausführungsform eine andere Aufgabenstellung als dem Klagepatent zugrunde liege und die angegriffene Ausführungsform auch von den "strukturellen Merkmalen" des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Dem von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken stehe ebenfalls die Unvereinbarkeit der Aufgabenstellungen entgegen; zudem beziehe er auch solche Ausführungsformen in den Schutzbereich ein, die durch die im Nichtigkeitsverfahren hervorgehobene Beschränkung des Lösungsvorschlags vom Patentschutz ausgeschlossen worden seien. Ob diese Rügen für durchgreifend erachtet werden könnten, bedarf keiner Entscheidung; denn eine identische Verletzung des Klagepatents durch die Ausführungsformen der Beklagten ist schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die angegriffene Verletzungsform von den Merkmalen (1) (a) und (c), (2) (a) und (b) keinen gegenständlichen Gebrauch machen. a) In bezug auf das zur Bildung der Kernschichten verwendete Spanmaterial hat das Berufungsgericht festgestellt, bei den B^p>Platten bestehe dieses Material überwiegend aus Stäbchen- oder blättchenartigen Flachspänen, die bevorzugt eine parallele Lage zur Oberfläche der Plat- 20 Abs.3)* Danach fehlt es aber an einer Verwirklichung des patentgemäßen Lösungsvorschlags» demzufolge die zur Bildung der Kernschicht bestimmten Spanteilchen oder Abfälle unregelmäßig gestaltet und unregelmäßig verteilt sein sollen» so daß sie nach dem Aufstreuen wirr durcheinander liegen. In dem vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ist dieser Forderung durch eine klarstellende Neufassung des Patentanspruchs 1 dahin Ausdruck gegeben worden» daß (zu dem Erzielen einer Kemschicht) "in der geometrischen Form» der Dicke» Länge und Breite unter sich" unregelmäßige und "dreidimensional" verteilte Spanteilchen oder Abfälle Verwendung finden müssen. Von einer derartigen dreidimensionalen Verteilung der die Kernschicht bildenden Spanteilchen kann aber bei Platten, deren Kemschichten sich - wie diejenigen der B(B~PIat ten - aus bevorzugt zur Plattenebene parallel liegenden Stäbchen- oder blättchenartigen Flachspänen zusammensetzen, nicht die Rede sein. b) Hinsichtlich der Zusammensetzung der Deckschichten der B^^-Platten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese - anders als die des Klagepatents - nicht überwiegend aus dünnen, schuppenartigen, sich überlappenden, sondern aus dünnen, stäbchenartigen Flachspänen gebildet sind, die parallel zur Plattenebene wirr durcheinander liegen und sich mit ihren Hauptflächen vielfach überkreuzen (BU S. Insoweit weicht auch das zur Bildung der Deckschichten verwendete Spanmaterial der B^fe-Platten von dem des Klagepatents ab. Ob die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in Verkennung der Aufgabenstellung des Klagepatents und der der angegriffenen Ausführungsform eine Patentverletzung auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz zu Unrecht verneint, berechtigt ist, kann ebenfalls unentschieden bleiben. Die Annahme einer Patentverletzung durch Benutzung äquivalenter Nittel setzt in Jedem Falle voraus, daß die Lösungsmerkmale des Klageschutzrechts, die von der Verletzungsform nicht gegenständlich benutzt werden, zu demindest mit der gleichen Wirkung zur Anwendung kommen, d.h. die verwendeten Nittel dürfen zwar von denen des Klageschutz-rechts verschieden sein, sie müssen aber den gleichen technischen Erfolg, die gleiche Wirkung, erzielen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß die bei den B®^-Platten zur Bildung der Kemschicht verwendeten flachen Späne nicht zur Ausbildung eines porigen Plattenkems führten, der selbst nicht Träger der Festigkeit der Gesamtplatte sein könne; vielmehr bewirkten die Flachspäne der Bf(^-Platten durch ihre flächenparallele Lagerung eine mit der Lehre des Klagepatents nicht zu vereinbarende Verdichtung der Kemschicht (BU S. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zu der von dem gerichtlichen Sachverständigen auf Seite 48 seines Gutachtens mitgeteilten Tabelle 7 über die mechanischen Eigenschaften von dreischichtigen Holzspanplatten (nach R.Das Berufungsgericht hat zwar die in dieser Tabelle enthaltenen Angaben über die Zug- und Biegefestigkeit der Kern- und Deckschichten einer B^p-Platte in seinem Urteil nicht behandelt, so daß für das Revisionsverfahren die Richtigkeit der darin angegebenen Werte zu unterstellen ist. III* Auch soweit die Revision schließlich rügt» das Berufungsgericht habe eine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankens rechtsfehlerhaft verneint, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die angefochtene Entscheidung zu tragen vermag. Die Verneinung einer Verletzung des allgemeinen Erfindungsgedankens erweist sich Jedenfalls im Ergebnis als zutreffend, weil dieser Gedanke so, wie er von der Klägerin im Berufungsrechtszug formuliert worden ist, in den Ansprüchen des Klagepatents keine Grundlage findet und daher aus ihnen nicht herleitbar ist. 40) bezeichnet worden sind, in Verbindung mit der Vorschrift, daß diese Spanteilchen wirr durcheinander liegen, d.h, dreidimensional verteilt sein sollen, ergibt sich, daß aus einem solchen Material nur ein Plattenkern von lockerer, poriger Struktur entstehen kann und soll, der eben wegen dieser Struktur nicht geeignet ist, selber Träger der Die weitere Vorschrift» zur Bildung der Deckschichten mit geschlossener» widerstandsfähiger Oberfläche dünne» schuppenartige» sich überlappende Flachspäne zu verwenden und diese zu Beginn der HeiBpressung durch bestimmte Maßnahmen feuchter zu halten als die Kemschicht (Patentanspruch 2)» gewährleistet die Ausbildung einer geschlossenen, zugfesten Haut, die nicht nur die Biegefestigkeit der Gesamtplatte merklich erhöht (NiU S. Diejenigen Lösungsmerkmale, die zur Verwirklichung dieses Erfindungsprinzips unerläßlich sind, insbesondere die Verwendung von Spanteilchen oder Abfällen der unterschiedlichsten Raumform, die nach dem Aufstreuen dreidimensional regellos in der Kernschichtschüttung liegen, sind in dem von der Klägerin formulierten allgemeinen Erfindungsgedanken nicht enthalten; vielmehr 1st darin in bezug auf das zur Bildung der Kemschicht einzusetzende Spanmaterial allgemein nur von maschinell einstreubaren Holzspänen in den äußeren Abmessungsgrenzen der Spanteilchen und Abfälle des Klagepatents die Rede. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß nach dem von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken die Deckschichten - ebenso wie die des Klagepatents - zu Beginn der Heißpressung feuchter gehalten werden als die Kemschicht und daß die Deckschichten eine höhere Biegefestigkeit erhalten sollen als die Kemschicht. Denn der Erfindungsgedanke des Klagepatents erschöpft sich nicht darin, den Deckschichten der Mehrschichtplatte eine Undefiniert höhere Biegefestigkeit als der Kemschicht zu verleihen. Unter den gegebenen Umständen braucht der Frage, ob die von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie auf die Verwendung von in der geometrischen Form unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen abstellen, mit dem geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken wie auch mit der behaupte« ten Patentverletzung durch äquivalente Mittel im Einklang stehen, nicht mehr nachgegangen zu werden* Das Berufungsgericht hatte - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -keinen Anlaß, auf eine solche Diskrepanz hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF JO IM NAMEN DES VOLKES X ZR 62/75 URTEIL Verkündet am 18. April 1978 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma DflHiB NMHB GmbH, IHHBBstraße 0, Qipm, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hans LflHMHHI und Dipl .-Kfm. Robert Udo DflHK ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma Erwin GmbH & Co KG, bei SUbhbm» gesetzlich vertreten durch ihre personTic^nSiftende Gesellschafterin, die Bfl^Verwaltungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Erwin B(B, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 40 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mlindliche Verhandlung vom 16. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und BrodeBer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Juli 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Recht wegen Tatbestand Die Parteien sind Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie. Sie befaßten sich mit der Herstellung von Holzspanplatten, die aus einer Kemschicht und zwei Deckschichten bestehen (sog. Mehrschichtplatten). Nach der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte außerdem für andere Unternehmen Fertigungsanlagen zur Herstellung solcher Holzspanplatten eingerichtet. Die Klägerin war Inhaberin des am 25. April 1942 angemeldeten deutschen Patents 967 328, das nach Verlängerung seiner Dauer gemäß dem Gesetz vom 15. Juli 1951 (BGBl I S. 449) am 25. April 1965 infolge Zeitablaufs erloschen ist; die Anmeldung war am 24. September 1953 bekanntgemacht worden. Das Patent, das ein Verfahren zur Herstellung von Holzspanplatten betraf, war mit folgenden Ansprüchen erteilt worden: i "1. Verfahren zur Herstellung von Kunststoffplatten aus einer Kemschicht und mindestens einer Deckschicht, die aus mit Bindemitteln versetztem Spanmaterial bestehen und unter Hitze zusammengepreßt werden, gekennzeichnet durch die Verwendung von unregelmäßigen und unregelmäßig verteilten Spanteilchen oder Abfällen im wesentlichen in Abmessungsgrenzen von etwa 5 bis 50 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 3 mm Dicke, zu dem Erzielen einer porösen, d.h. luft- oder dampfdurchlässigen, gegebenenfalls kalt vorgepreßten Kemschicht und von dünnen, flachen, schuppenartig sich überdeckenden Holzhobelspänen zu dem Erzielen einer glatten, harten, die Biegefestigkeit der Platten erhöhenden Deckschicht bzw. mehrerer Deckschichten. 2. Verfahren zur Herstellung von Kunstholzplatten, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenseiten der Platte (Deckschicht oder -schichten) bei der Heißpressung durch Verwendung entsprechend feuchter Späne, Aufsprühen von Wasser, Verwendung stärker verdünnter Bindemittel oder wäßriger Verdünnung irgendwelcher Zusätze für Farbeffekte, Imprägnierung, Feuerschutz od.dgl. absichtlich feuchter als die Kemschicht gehalten werden." In einem Nichtigkeitsverfahren hatte das Patent folgende Anspruchsfassung erhalten: "1. Verfahren zur Herstellung von Holzspanplatten aus einer Kemschicht und mindestens einer Deckschicht, die aus mit Bindemitteln versehenen Holzteilchen bestehen und unter Hitze zusammengepreßt sind, gekennzeichnet durch die Verwendung von in der geometrischen Form, der Dicke, Länge und Breite unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen oder Abfällen von etwa 3 bis 30 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 3 mm Dicke zu dem Erzielen einer Kemschicht und von dünnen, schuppenartigen Flachspänen zur Bildung einer Deckschicht bzw. mehrerer Deckschichten mit geschlossener, widerstandsfähiger Oberfläche« 2« Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckschicht bzw. Deckschichten zu Beginn der Heißpressung durch Verwendung entsprechend feuchter Späne, AufsprUhen von Wasser oder Aufbringen von überverdünnten Zusätzen oder dergl. feuchter gehalten sind als die Kemschicht." (Urteil des Ia-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. November 1966 - la ZR 11/63, GRUR 1967, 241 ff. - Mehrschichtplatte ) Die Klägerin sieht in der Herstellung der sog. "Behr-Spanplatten" eine Verletzung ihres Patents. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunfterteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ln Anspruch genommen. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens haben die Parteien den Rechtsstreit nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverstän-diegengutachtens eine Verletzung des Klagepatents durch die "Behr-Spanplatten" verneint und die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zusätzlich die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens behauptet, den sie wie folgt formuliert hat: "Verfahren zur Herstellung von Mehrschichtenholz Spanplatten unter Verwendung von mit Bin demitteln versehenen, maschinell einstreubaren Holzspänen unter 30 mm Länge, wobei die Kerns chi cht aus Spänen von etwa 5 bis 50 mm Länge, bis etwa 10 mm Breite und 5 mm Dicke und die Deckschichten aus dünnen Flachspänen gebildet werden, so daß beim Heißpressen, insbesondere unter Anwendung des Verfahrens nach dem Patentanspruch 2, durch Verwendung entsprechend feuchter Späne in der Deckschicht oder Aufsprühen von Wasser auf die Deckschichten oder das Aufbringen von überverdünnten Zusätzen dafür Sorge getragen ist, daß die Deckschichten zu Beginn der Heißpressung feuchter gehalten sind als die Kernschicht und die Deckschichten eine höhere Biegefestigkeit als die Kernschicht erhalten.n Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, A) die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin Rechnung zu legen a) über die Fertigung und gewerbliche Verarbeitung von Holzspanplatten in ihren eigenen Betrieben, die aus einer Kemschicht lind mindestens einer Deckschicht aus mit Bindemitteln versehenen Holzteilchen bestünden und unter Hitze zusammengepreßt seien und die durch die Verwendung von in der geometrischen Form und Dicke, Länge und Breite unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen von etwa 5 - 50 mm Länge, etwa bis 10 mm Breite und bis etwa 5 mm Dicke zu dem Erzielen einer Kemschicht und von dünnen länglichen Spänen zur Bildung einer bzw. zweier Deckschichten mit geschlossener, widerstandsfähiger Oberfläche gekennzeichnet seien, insbesondere durch eine nach Vierteljahren aufgegliederte Angabe der jeweils herge- stellten Typen von Holzspanplatten, der Jeweils produzierten Mengen und der Jeweils verarbeiteten Mengen sowie der damit hergestellten Gegenstände, der Jeweiligen Abnehmer dieser Gegenstände, der Jeweiligen Lieferzeitpunkte sowie der Jeweils in Rechnung gestellten Preise, b) über die bei anderen Unternehmen eingerichteten Fertigungsanlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, wie sie vorstehend beschrie ben seien, insbesondere durch Angabe der Anschriften dieser Unternehmen, der Kapazität der Anlagen, der Lieferdaten und der Erlöse, die sie - die Beklagte - aus der Einrichtung dieser Anlagen gezogen habe, und zwar für Handlungen, die sie in der Zelt drei Jahre vor Klagezustellung bis zu dem Ablauf der Patentdauer getätigt habe, 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die in der Zeit vom 10. Oktober 1953 bis zu dem Beginn der Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 des Klageantrages gefertigten Mengen an Holzspanplatten, wie sie unter Ziffer 1 a) des Klageantrages beschrieben seien, und über die in derselben Zeit aus der Einrichtung von Anlagen zur Herstellung solcher Holzspanplatten bei dritten Unternehmen gezogenen Erlöse, B) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, 1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen entstanden sei, über die sie gemäß Ziffer A) 1 a) und b) Rechnung zu legen habe. 2. der Klägerin dasjenige, was sie durch Handlungen, über die sie gemäß Ziffer A) 2 Auskunft zu erteilen habe, erlangt habe, herauszugeben, soweit sie dadurch noch bereichert sei. Die Beklagte, die eine Patentverletzung in Abrede stellt, hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents, weil der angegriffenen Ausführungsform eine andere Aufgabenstellung als dem Klagepatent zugrunde liege und die angegriffene Ausführungsform auch von den "strukturellen Merkmalen" des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Dem von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken stehe ebenfalls die Unvereinbarkeit der Aufgabenstellungen entgegen; zudem beziehe er auch solche Ausführungsformen in den Schutzbereich ein, die durch die im Nichtigkeitsverfahren hervorgehobene Beschränkung des Lösungsvorschlags vom Patentschutz ausgeschlossen worden seien. Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe darin, eine vielseitig verwend- -fO bare Holzspanplatte zu schaffen, die einerseits bei guter Biegefestigkeit ein schönes, geschlossenes Aussehen und eine verhältnismäßig harte Oberfläche aufweise und die andererseits - dank weitgehender Verwendung von Abfallspänen - preiswert herstellbar sei (BU S. 16 oben). Die im Klagepatent offenbarte Lösung liege in der Kombination folgender Merkmale: (1) Für die Kernschicht der Holzspanplatte sollen (zu dem Erzielen einer porösen, d.h. luft- und dampfdurchlässigen Struktur) (a) unregelmäßige und unregelmäßig verteilte Spanteilchen oder Abfälle verwendet werden, (b) deren Abmessungsgrenzen im wesentlichen bei 5 - 50 mm Länge, bis 10 mm Breite und bis 5 mm Dicke liegen und (c) die nach dem Aufstreuen wirr durcheinander liegen, wobei die so gebildete Kemschicht nicht geeignet ist, selbst Träger der Festigkeit der Gesamtplatte zu sein. (2) Für die auf die Kernschicht aufzubringende(n) Deckschicht (en) sollen (zu dem Erzielen einer glatten, harten Oberfläche) (a) dünne, flache Holzhobelspäne verwendet werden, (b) die sich schuppenartig überdecken, wobei die sich überlappenden Flachspäne nach dem Verleimen und Heißpressen eine Haut bilden, welche die Funktion der Zug- und Versteifungsfestigkeit der Gesamtplatte übernehmen und die Deckschichten zu den Trägem der Biegefestigkeit der Gesamtplatte machen (BU S. 17 Abs. 1 u. 2). Die Funktion der Kernschicht, so führt das Berufungsgericht hierzu weiter aus, zwischen den festigkeitsbildenden Deckschichten einen abstandhaltenden porösen MStegn zu bilden, der selbst nicht geeignet sei, Träger der Festigkeit der Gesamtplatte zu sein, setze voraus, daß das Kem-schichtmaterial nicht aus flachen Spänen bestehen dürfe, sondern Grobmaterial aus zerschlagenen oder zersplitterten Abfallstücken sein müsse, das auch nach durchgeführter Heißpressung noch eine lockere, großporige Struktur aufweise (BU S. 19 Abs. 1). 2. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den eigentlichen Kern der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe verkannt, der darin bestehe, eine auf maschinellem Wege wirtschaftlich herstellbare Holzspanplatte zu schaffen. Des weiteren habe es die im Klagepatent vorgeschlagene Lösung insofern unzutreffend gewürdigt, als es rechtsirrig angenommen habe, nach der Lehre des Klagepatents dürfe die Kemschicht nicht (auch) aus flachen Spanteilchen gebildet werden. Ob diese Rügen für durchgreifend erachtet werden könnten, bedarf keiner Entscheidung; denn eine identische Verletzung des Klagepatents durch die Ausführungsformen der Beklagten ist schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die angegriffene Verletzungsform von den Merkmalen (1) (a) und (c), (2) (a) und (b) keinen gegenständlichen Gebrauch machen. a) In bezug auf das zur Bildung der Kernschichten verwendete Spanmaterial hat das Berufungsgericht festgestellt, bei den B^p>Platten bestehe dieses Material überwiegend aus Stäbchen- oder blättchenartigen Flachspänen, die bevorzugt eine parallele Lage zur Oberfläche der Plat- t 10 - JO tenunterläge einnähmen (BU S. 20 Abs. 3)* Danach fehlt es aber an einer Verwirklichung des patentgemäßen Lösungsvorschlags» demzufolge die zur Bildung der Kernschicht bestimmten Spanteilchen oder Abfälle unregelmäßig gestaltet und unregelmäßig verteilt sein sollen» so daß sie nach dem Aufstreuen wirr durcheinander liegen. In dem vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ist dieser Forderung durch eine klarstellende Neufassung des Patentanspruchs 1 dahin Ausdruck gegeben worden» daß (zu dem Erzielen einer Kemschicht) "in der geometrischen Form» der Dicke» Länge und Breite unter sich" unregelmäßige und "dreidimensional" verteilte Spanteilchen oder Abfälle Verwendung finden müssen. Das bedeutet» daß die verschiedenen Spanteilchen untereinander keine Formregelmäßigkeit auf weisen dürfen und daß sie in der Schüttung regellos durcheinander liegen» und zwar nicht nur in der Plattenebene» sondern auch in der dritten Raumdimension. Von einer derartigen dreidimensionalen Verteilung der die Kernschicht bildenden Spanteilchen kann aber bei Platten, deren Kemschichten sich - wie diejenigen der B(B~PIat ten - aus bevorzugt zur Plattenebene parallel liegenden Stäbchen- oder blättchenartigen Flachspänen zusammensetzen, nicht die Rede sein. b) Hinsichtlich der Zusammensetzung der Deckschichten der B^^-Platten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese - anders als die des Klagepatents - nicht überwiegend aus dünnen, schuppenartigen, sich überlappenden, sondern aus dünnen, stäbchenartigen Flachspänen gebildet sind, die parallel zur Plattenebene wirr durcheinander liegen und sich mit ihren Hauptflächen vielfach überkreuzen (BU S. 21 Abs. 2). Insoweit weicht auch das zur Bildung der Deckschichten verwendete Spanmaterial der B^fe-Platten von dem des Klagepatents ab. 11 Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs, 2 ZPO). Durchgreifende Verfahrensrügen in bezug auf diese Feststellungen sind von der Revision nicht vorgebracht worden. Von einer näheren Begründung kann insoweit abgesehen werden (§ 565 a ZPO). II. Ob die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in Verkennung der Aufgabenstellung des Klagepatents und der der angegriffenen Ausführungsform eine Patentverletzung auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz zu Unrecht verneint, berechtigt ist, kann ebenfalls unentschieden bleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich im Rahmen der Prüfung einer gegenständlichen Verletzung des Klagepatents Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Danach machen die B^^-Platten von der Lehre des Klagepatents auch in äquivalenter Form keinen Gebrauch. Die Annahme einer Patentverletzung durch Benutzung äquivalenter Nittel setzt in Jedem Falle voraus, daß die Lösungsmerkmale des Klageschutzrechts, die von der Verletzungsform nicht gegenständlich benutzt werden, zu demindest mit der gleichen Wirkung zur Anwendung kommen, d.h. die verwendeten Nittel dürfen zwar von denen des Klageschutz-rechts verschieden sein, sie müssen aber den gleichen technischen Erfolg, die gleiche Wirkung, erzielen. An einer solchen Gleichwirkung fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den von der Lehre des Klagepatents abweichenden Nerkmalen der Bflfc-Platten. Nach der Beschreibung des Klagepatents (S. 2 Z, 21 -27) soll dadurch, daß die im Patentanspruch 1 in ihrer i 12 - JO geometrischen Form und Größe näher gekennzeichneten Holzspanteilchen nach dem Aufstreuen wirr durcheinander liegen und damit in der Schüttung dreidimensional verteilt sind, gewährleistet sein, daß die Kemschicht (auch) nach dem Heißpreßvorgang (noch) eine gewisse Porosität aufweist und dementsprechend dampf- und luftdurchlässig, verhältnismäßig leicht sowie wärme- und schallisolierend ist. Die solchermaßen locker und porig ausgebildete Struktur der Kernschicht hat zur Folge, daß die Kernschicht praktisch nicht geeignet ist, selbst Träger der Festigkeit der Mehrschichtsplatte zu sein. Die erforderliche Festigkeitsbildung muß deshalb von den auf die Kemschicht aufzubringenden Deckschichten der Platte übernommen werden (S. 2 Z. - 36 der Klagepatentschrift). Durch diese Verlagerung der Festigkeitsbildung in die Deckschichten wird der im Nichtigkeitsverfahren als erfindungswesentlich besonders herausgestellte sog. "Doppel-T-Träger-Effekt" der dreischichtigen Holzspanplatte bewirkt. Diese mit den Lösungsmerkmalen des Klagepatents angestrebten und erzielten Wirkungen werden von den BflB”Plat-ten nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß die bei den B®^-Platten zur Bildung der Kemschicht verwendeten flachen Späne nicht zur Ausbildung eines porigen Plattenkems führten, der selbst nicht Träger der Festigkeit der Gesamtplatte sein könne; vielmehr bewirkten die Flachspäne der Bf(^-Platten durch ihre flächenparallele Lagerung eine mit der Lehre des Klagepatents nicht zu vereinbarende Verdichtung der Kemschicht (BU S. 20 Abs. 3 u. S. 21 Abs. 1). Auch besäßen die Kemschichten der B^-Platten für sich bereits relativ hohe mechanische Festigkeiten, so daß sie auf die Biegefestigkeit der Deckschichten nicht angewiesen seien (BU S. 20 Abs. 2). Damit sind aber die mit den flachen Kernschichtspänen der Behr-Platten erzielten technischen Wirkungen von denen des Klagepatents deutlich verschieden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zu der von dem gerichtlichen Sachverständigen auf Seite 48 seines Gutachtens mitgeteilten Tabelle 7 über die mechanischen Eigenschaften von dreischichtigen Holzspanplatten (nach R. Das Berufungsgericht hat zwar die in dieser Tabelle enthaltenen Angaben über die Zug- und Biegefestigkeit der Kern- und Deckschichten einer B^p-Platte in seinem Urteil nicht behandelt, so daß für das Revisionsverfahren die Richtigkeit der darin angegebenen Werte zu unterstellen ist. Diese Wertangaben, denenzufolge bei den untersuchten B^BHFiatten die Biegefestigkeit der Deckschicht das Dreifache derjenigen der Kernschicht beträgt und die Zugfestigkeit der Deckschicht annähernd viermal so groß ist wie die der Kernschicht, bestätigen jedoch im wesentlichen die vom Berufungsgericht in bezug auf die unterschiedlichen Wirkungen der zu vergleichenden Ausführungsformen getroffenen Feststellungen. Da nämlich die Kem-schicht der B^^-Platten auch bei den aus der Tabelle 7 ersichtlichen Wertverhältnissen noch in einem beachtlichen Maße zur Festigkeitsbildung der Gesamtplatte beiträgt, wird die vom Klagepatent angestrebte und erzielte Wirkung, unter weitgehender Vernachlässigung einer nennenswerten eigenen Zug- und Biegefestigkeit der Kernschicht die Festigkeitsbildung der Gesamtplatte allein oder doch ganz überwiegend den Deckschichten anzuvertrauen, auch nicht annäherungs weise erreicht. Bei dieser Sachlage kann auch von einer unvollkommenen Benutzung des Klagepatents in Form einer verschlechterten Ausführung keine Rede sein 14 - y* III* Auch soweit die Revision schließlich rügt» das Berufungsgericht habe eine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankens rechtsfehlerhaft verneint, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die angefochtene Entscheidung zu tragen vermag. Ebenso kann auf sich beruhen, ob der geltend gemachte Erfindungsgedanke in der Klagepatentschrift offenbart ist. Die Verneinung einer Verletzung des allgemeinen Erfindungsgedankens erweist sich Jedenfalls im Ergebnis als zutreffend, weil dieser Gedanke so, wie er von der Klägerin im Berufungsrechtszug formuliert worden ist, in den Ansprüchen des Klagepatents keine Grundlage findet und daher aus ihnen nicht herleitbar ist. Nach der in den Ansprüchen des Klagepatents zu dem Ausdruck kommenden technischen Lehre, wie sie auch in dem zur Erläuterung der Erfindung heranzuziehenden Nichtigkeitsurteil des Ia-Zivilsenats verstanden worden ist, besteht der Grundgedanke des Klagepatents in folgendem: Aus der im Patentanspruch 1 vorgeschriebenen Verwendung von in ihrer geometrischen Form untereinander unregelmäßigen Spanteilchen oder Abfällen, die in dem Nichtigkeitsurteil auch als "grobe Teile beliebiger Form und Größe" (S. 14), als "Grobmaterial von beliebiger Gestalt" (S. 34), als "kurze, grobe, der Form nach unregelmäßige Spanteilchen oder Abfälle" (S, 38) oder als "Holzpartikel unterschiedlichster Raumform und unterschiedlichster Dimensionen" (S. 40) bezeichnet worden sind, in Verbindung mit der Vorschrift, daß diese Spanteilchen wirr durcheinander liegen, d.h, dreidimensional verteilt sein sollen, ergibt sich, daß aus einem solchen Material nur ein Plattenkern von lockerer, poriger Struktur entstehen kann und soll, der eben wegen dieser Struktur nicht geeignet ist, selber Träger der Festigkeit der Platte zu sein (NiU S. 15). Die weitere Vorschrift» zur Bildung der Deckschichten mit geschlossener» widerstandsfähiger Oberfläche dünne» schuppenartige» sich überlappende Flachspäne zu verwenden und diese zu Beginn der HeiBpressung durch bestimmte Maßnahmen feuchter zu halten als die Kemschicht (Patentanspruch 2)» gewährleistet die Ausbildung einer geschlossenen, zugfesten Haut, die nicht nur die Biegefestigkeit der Gesamtplatte merklich erhöht (NiU S. 14 unten), sondern die Deckschichten zu den Trägern der Festigkeit der Platte macht (NiU S. 15). Die Verlegung der Festigkeitsbildung in die Deckschichten bei gleichzeitiger Vernachlässigung der Eigenfestigkeit des Plattenkerns stellt das besondere erfinderische Prinzip des Klagepatents - im Nichtigkeitsverfahren auch "Doppel-T-TrägerPrinzip" genannt - dar (NiU S. 15), dessen Verwirklichung den wesentlichen, einen Patentschutz erst rechtfertigenden Kern der Lehre des Klagepatents bildet (NiU S. 42). Diejenigen Lösungsmerkmale, die zur Verwirklichung dieses Erfindungsprinzips unerläßlich sind, insbesondere die Verwendung von Spanteilchen oder Abfällen der unterschiedlichsten Raumform, die nach dem Aufstreuen dreidimensional regellos in der Kernschichtschüttung liegen, sind in dem von der Klägerin formulierten allgemeinen Erfindungsgedanken nicht enthalten; vielmehr 1st darin in bezug auf das zur Bildung der Kemschicht einzusetzende Spanmaterial allgemein nur von maschinell einstreubaren Holzspänen in den äußeren Abmessungsgrenzen der Spanteilchen und Abfälle des Klagepatents die Rede. Dadurch werden aber auch untereinander einheitlich geformte wie auch überwiegend flache Holzspäne, die beim Einstreuen bevorzugt eine parallele Lage zur Plattenebene einnehmen und die wegen dieser flächigen Lage eine Verdichtung der Kemschicht bewirken, in den Schutz bereich des Klagepatents mit einbezogen und der Grundgedanke des Klagepatents, die Struktur der Kemschicht - auch im ver- /ff preßten Zustand - porös, leicht sowie wärme- und schallisolierend zu gestalten and den damit verbundenen Verlust einer eigenen Zug- und Biegefestigkeit der Kemschicht durch die Verlagerung der Festigkeitsbildung in die Deckschichten auszugleichen, aufgegeben. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß nach dem von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken die Deckschichten - ebenso wie die des Klagepatents - zu Beginn der Heißpressung feuchter gehalten werden als die Kemschicht und daß die Deckschichten eine höhere Biegefestigkeit erhalten sollen als die Kemschicht. Denn der Erfindungsgedanke des Klagepatents erschöpft sich nicht darin, den Deckschichten der Mehrschichtplatte eine Undefiniert höhere Biegefestigkeit als der Kemschicht zu verleihen. Wesentlich ist vielmehr der durch die angestrebte lockere und poröse Struktur der Kemschicht bedingte Verzicht auf Jegliche nennenswerte Eigenfestigkeit der Kemschicht und die konsequente Verlagerung der Festigkeitsbildung in die Deckschichten. Dieser Gedanke wird durch eine Ausführung, bei der die Deckschichten gegenüber der Kemschicht nur eine graduell höhere Festigkeit aufweisen, nicht verwirklicht. Die Verletzung eines aus den Ansprüchen des Klagepatents herleitbaren allgemeinen Erfindungsgedankens durch die Bfl^-Platten scheidet somit ebenfalls aus. IV. Unter den gegebenen Umständen braucht der Frage, ob die von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie auf die Verwendung von in der geometrischen Form unter sich unregelmäßigen und dreidimensional verteilten Spanteilchen abstellen, mit dem geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken wie auch mit der behaupte« ten Patentverletzung durch äquivalente Mittel im Einklang stehen, nicht mehr nachgegangen zu werden* Das Berufungsgericht hatte - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -keinen Anlaß, auf eine solche Diskrepanz hinzuweisen. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Hesse Brodeßer