N1 • Mähdrescher mit einem das geschnittene oder aus einem Schwad aufgegriffene Dreschgut auf-nehmenden Schneidwerktisch, von dem aus das Gut durch eine mechanisch wirkende Fördereinrichtung dem Dreschwerk zugeführt wird, gekennzeichnet durch eine der mechanischen Fördereinrichtung (19) nebengeordnete Staub-absaugeeinrichtung«” und zur weiteren Klarstellung im Anspruch 2 des Streitpatents bei dem Klammerausdruck die Angabe ”16 bzw.” zu streichen« a) Der Erfindung liegt nach dem Hauptanspruch die Aufgabe zugrunde, einen Mähdrescher der beschriebenen Art zu schaffen, bei dessen Betrieb durch Staubentwicklung verursachte Belästigungen und Sichtbehinderungen des Fahrers dadurch vermieden oder jedenfalls vermindert werden, daß der entstehende Staub unschädlich gemacht wird, ohne daß damit andere für den Fahrer unangenehme Erscheinungen (z. b) Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, den mechanischen Fördereinrichtungen des Mähdreschers eine Staubabsaugeeinrichtung "nebenzuordnen", das heißt, sie in diesem Bereich anzuordnen und wirksam werden zu lassen. a) Die ÜS-Pat ent sehr ift W ■■ beschreibt eine Staubabsajogevorrichtung für stationär arbeitende Dreschmaschinen, bei denen der Staub aus dem Dreschkasten abgezogen wird* Solche Dreschkasten unterscheiden sich von selbstfahrenden Mähdreschern schon der Gattung nach und scheiden bereits aus diesem Grunde für einen Neuheitsvergleich aus« b) Die US-Patentschrift MP ffB beschreibt - wie das Streitpatent - einen Mähdrescher mit einem das geschnittene oder aus einem Schwad aufgegegriffene Dreschgut aufnehmenden Schneidwerktisch, von dem das Gut durch mechanisch wirkende Fördereinrichtungen dem Dreschwerk zugeführt wird. Neben dieser Förderfunktion soll die Saugeinrichtung der weiteren Aufgabe dienen, übermäßig vorhandenen Staub, Spreu usw« zu beseitigen oder zu vermindern, die sich vor der Erntemaschine ansammeln und den Mähdrescherfahrer belästigen und seine Sicht vermindern« Von dem Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Saugeinrichtung dadurch, daß sie nicht im Bereich der Fördereinrichtungen, sondern im Bereich des Schneidwerks wirkt und somit nur den dort, bzw. Der Gegenstand des Streitpatents weist einen technischen Fortschritt auf.a) Auch für die Beurteilung dieser Frage scheidet die US-Patentschrift aus, weil sie sich auf eine gezogene und damit der Gattung und dem gesamten Aufbau nach mit dem Mähdrescher nach dem Streitpatent nicht vergleichbare Dreschmaschine bezieht« b) Gegenüber dem Gegenstand der US-Patentschrift VHH (HP ergibt sich ein technischer Fortschritt der Lehre des Streitpatents daraus, daß die Staubabsaugevorrichtung hier im Bereich der Fördereinrichtung und damit dem Ort der stärksten Staubentwicklung wirkt, während die - in erster Linie der Erfassung kurzer Halme dienende - Saugvorrichtung der genannten US-Patentschrift nur den am bzw« vor dem Mäh- oder Schneidwerk sich bildenden Staub erfassen und den Fahrer daher nur in geringerem Maße vor Staubbelästigung schützen kann« Da sich das Streitpatent die zusätzliche Aufgabe gestellt hat, auch diesen Nachteil zu vermeiden, ist zu demindest dieser Teil der Aufgabenstellung von dem genannten US-Patentschriften nicht vorweggenommen oder nahegelegt worden, wohl aber durch die US-Patentschrift VMM MP» die - wie das Streitpatent - die Staubbelästigung mit Hilfe einer Absaugevorrichtung, also unter Vermeidung etwaiger anderweitiger Belästigungen des Fahrers durch Blasluft zu erreichen sucht. Wenn diese Saugvorrichtung auch beim US-PatentV^MMP - entsprechend dessen Hauptaufgabe, kurze, am Boden liegende Halme anzusaugen - im Bereich des Mäh- oder Schneidwerkes und nicht im Bereich der Fördereinrichtungen angebracht sei, so sei es doch für den Fachmann allein auf Grund der Kenntnis der genannten US-Patentschrift sehr naheliegend gewesen, die dort beschriebene Vorrichtung an eine für die Staubbeseitigung besonders günstige Stelle des Mähdreschers zu verlegen, wenn sie - wie das Streitpatent - nur dieser Aufgabe habe dienen sollen. Diesem Gutachten schließt sich der Senat an* Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Vorrichtung nach der US-Patentschrift für den Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, den Fahrer eines Mähdreschers vor Staubbelästigung zu schützen, deswegen nicht als Vorbild gedient haben könne, weil ihre tttaubabsaugende Wirkung nur geringfügig sei und zudem nur eine Nebenfunktion darstelle* Die Patentschrift erwähnt in Sp* 3 Z. Entscheidend ist, daß der Fachwelt wenige Jahre vor der Anmeldung des Streitpatents durch die US-Patentschrift W Mi Wß eine Lehre offenbart worden war, nach der das Problem des Schutzes des Mähdrescherfahrers vor Staubbelästigungen ohne Inkaufnahme anderer Behinderungen mittels einer im freien Raum wirkenden Staubabsaugeeinrichtung gelöst werden konnte. Aus den in einem Zwischenbescheid des dem Streitpatent zugrundeliegenden Prüfungsverfahrens geäußerten, nach Ansicht des Sachverständigen mehr theoretischen Zweifeln an der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Absaugevorrichtung kann ein allgemeines Vorurteil der Fachwelt nicht hergeleitet werden; der Prüfer hat diese Zweifel Jedenfalls ohne Kenntnis der genannten US-Patentschrift geäußert, wie sich daraus ergibt, daß diese in jenem Prüfungsverfahren nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach dem Vorstehenden kann auch der sogenannte "Zeitfaktor" für die Beurteilung der Erfindungshöhe nicht herangezogen werden« Es kann dahingestellt bleiben, ob vor der Veröffentlichung der US-Patentschrift WB BW bereits lange Zeit ein Bedürfnis für den Schutz von Mähdrescherfahrern vor Staubbelästigungen bestanden hat, ohne daß jemand auf den Gedanken gekommen ist, dieses Problem mit Hilfe einer Staubabsaugevorrichtung zu lösen« Denn mit dieser Vorveröffentlichung war vorgeschlagen worden, eine solche für den genannten Zweck einzusetzen« Im Hinblick darauf, daß zwischen der Anmeldung der US-Patentschrift und der des Streitpatents nur ein Zeitraum von etwa 4 Jahren liegt, kommt das Argument des über einen langen Zeitraum hin unbefriedigt gebliebenen Bedürfnisses hier nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 62/71 URTEIL Verkündei am 9. Juli 1974 Oechsler, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache des Dipl .-Wirtsch.-Ing. Reinhold Beklagten und Berufungsklägers. gegen die Firma S*A* f Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof« Dr. Patentanwälte Dr* r, Dipl.-Ing. 2 - Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen 9 Ochmann, Bendler und Dr« Häußer für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 3« Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 22« Juli 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Inhaber des am 12« Januar i960 angemeldeten Patents • das 14 Ansprüche umfaßt und dessen Anspruch 1 wie folgt lautet: "Mähdrescher mit einem das geschnittene oder aus einem Schwad aufgegriffene Dreschgut aufnehmenden Schneidwerktisch 9 von dem das Gut durch mechanisch wirkende Fördereinrichtungen dem Dreschwerk zugeführt wirdt gekennzeichnet durch eine den mechanischen Fördereinrichtungen (16 bzw« 19) nebengeordnete Staub-absaugeeinrichtung•” Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs« 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Das Bundespatentgericht hat der Klage stattgegeben« Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klage abweisungsantrag weiter« Hilfsweise beantragt er, 1• zur Klarstellung im Anspruch 1 des Streit* patents in Zeile 3 (Streitpatentschrift Spalte 3 Zeile 59) hinter dem Wort "dem" das Wort "aus" einzufügen, weiter hilfsweise, 2« zur Klarstellung im Anspruch 1 des Streitpatents in Zeile 3 (Streitpatentschrift Spalte 5 Zeile 59) hinter dem Wort ”dem" das Wort "aus" einzufügen und in den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatents bei den Klammerausdrücken jeweils die Angabe ?16 bzw.” zu streichen und noch weiter hilfsweise, 3* dem Anspruch 1 des Streitpatents folgende klargestellte Fassung zu geben: N1 • Mähdrescher mit einem das geschnittene oder aus einem Schwad aufgegriffene Dreschgut auf-nehmenden Schneidwerktisch, von dem aus das Gut durch eine mechanisch wirkende Fördereinrichtung dem Dreschwerk zugeführt wird, gekennzeichnet durch eine der mechanischen Fördereinrichtung (19) nebengeordnete Staub-absaugeeinrichtung«” und zur weiteren Klarstellung im Anspruch 2 des Streitpatents bei dem Klammerausdruck die Angabe ”16 bzw.” zu streichen« Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr« Ing« H. J# MMBi, Technische Universität BrfgHHIBi ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe Die Berufung führt nicht zu dem Erfolg. I• 1. Das Streitpatent betrifft einen Mähdrescher mit einem das Dreschgut auf nehmenden Schnei dwer kt i s ch, von dem das Gut durch mechanische Fördereinrichtungen dem Dreschwerk zugeführt wird. Die Patentschrift geht davon ausv daß beim Betrieb solcher Mähdrescher eine beachtliche Staubentwicklung auftreten und den Fahrer des Mähdreschers erheblich belästigen könne. Obwohl stationäre Dreschmaschinen seit langem mit Staubabsaugevorrichtungen ausgerüstet worden seien, habe man die Staubentwicklung bei fahrbaren Erntegeräten bisher in Kauf genommen. a) Der Erfindung liegt nach dem Hauptanspruch die Aufgabe zugrunde, einen Mähdrescher der beschriebenen Art zu schaffen, bei dessen Betrieb durch Staubentwicklung verursachte Belästigungen und Sichtbehinderungen des Fahrers dadurch vermieden oder jedenfalls vermindert werden, daß der entstehende Staub unschädlich gemacht wird, ohne daß damit andere für den Fahrer unangenehme Erscheinungen (z. B. Belästigungen durch einen Blasluft-ßtrom) verbunden sind. b) Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, den mechanischen Fördereinrichtungen des Mähdreschers eine Staubabsaugeeinrichtung "nebenzuordnen", das heißt, sie in diesem Bereich anzuordnen und wirksam werden zu lassen. 2. Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents ist neu. a) Die ÜS-Pat ent sehr ift W ■■ beschreibt eine Staubabsajogevorrichtung für stationär arbeitende Dreschmaschinen, bei denen der Staub aus dem Dreschkasten abgezogen wird* Solche Dreschkasten unterscheiden sich von selbstfahrenden Mähdreschern schon der Gattung nach und scheiden bereits aus diesem Grunde für einen Neuheitsvergleich aus« b) Die US-Patentschrift MP ffB beschreibt - wie das Streitpatent - einen Mähdrescher mit einem das geschnittene oder aus einem Schwad aufgegegriffene Dreschgut aufnehmenden Schneidwerktisch, von dem das Gut durch mechanisch wirkende Fördereinrichtungen dem Dreschwerk zugeführt wird. Hinter dem Mähbalken 26 (Fig« 1 und 4) und parallel zu diesem erstreckt sich über die ganze Breite des Schneidwerktisches eine Förder- und Staub-absaugeeinrichtung« Die Hauptaufgabe dieser Einrichtung besteht darin, relativ kurze Getreidehalme, die normalerweise nach vorn vor den fahrenden Mähdrescher auf den Boden fallen und deswegen die Fördertrommel 24 nicht erreichen, durch das Saugrohr 30 und den Schlitz 42 anzusaugen und der Trommel doch noch zuzuführen. Neben dieser Förderfunktion soll die Saugeinrichtung der weiteren Aufgabe dienen, übermäßig vorhandenen Staub, Spreu usw« zu beseitigen oder zu vermindern, die sich vor der Erntemaschine ansammeln und den Mähdrescherfahrer belästigen und seine Sicht vermindern« Von dem Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Saugeinrichtung dadurch, daß sie nicht im Bereich der Fördereinrichtungen, sondern im Bereich des Schneidwerks wirkt und somit nur den dort, bzw. den vor dem Schneidwerk sich bildenden Staub absaugen kann« c) Auch gegenüber dem in der US-Patent schrift 0 beschriebenen Mähdrescher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatent8 neu« Der gerichtliche Sachverständige hat unter Hinweis darauf, daß die genannte Patentschrift in ihrer Beschreibung keinerlei Angaben enthält, die auf eine staubabsaugende Wirkung hindeuten könnten, die Frage, ob der Fachmann einen solchen Hinweis der Zeichnung und der Zweckbestimmung, ausgefallenänes Saatgut anzusaugen, entnehmen konnte, zur Überzeugung des Senats verneint« 3. Der Gegenstand des Streitpatents weist einen technischen Fortschritt auf. a) Auch für die Beurteilung dieser Frage scheidet die US-Patentschrift aus, weil sie sich auf eine gezogene und damit der Gattung und dem gesamten Aufbau nach mit dem Mähdrescher nach dem Streitpatent nicht vergleichbare Dreschmaschine bezieht« b) Gegenüber dem Gegenstand der US-Patentschrift VHH (HP ergibt sich ein technischer Fortschritt der Lehre des Streitpatents daraus, daß die Staubabsaugevorrichtung hier im Bereich der Fördereinrichtung und damit dem Ort der stärksten Staubentwicklung wirkt, während die - in erster Linie der Erfassung kurzer Halme dienende - Saugvorrichtung der genannten US-Patentschrift nur den am bzw« vor dem Mäh- oder Schneidwerk sich bildenden Staub erfassen und den Fahrer daher nur in geringerem Maße vor Staubbelästigung schützen kann« 4« Der Lehre des Streitpatents kann keine Erfindungshöhe zuerkannt werden« Die Aufgabe, den Fahrer eines Mähdreschers vor Staubbelästigung zu schützen, war am Anmeldetag des Streitpatents weder neu noch erfinderisch« Sie liegt z« B. den US-Patent- Schriften ■■ und M MP flP zugrunde, bei denen sie mit anderen Mitteln, nämlich durch Schaffung eines Luftvorhangs im Bereich des Fahrersitzes, gelöst wird. Dieser Lösung haftet allerdings der Nachteil an, daß auch der um den Fahrer herum gebildete Luftstrom ihm lästig werden kann. Da sich das Streitpatent die zusätzliche Aufgabe gestellt hat, auch diesen Nachteil zu vermeiden, ist zu demindest dieser Teil der Aufgabenstellung von dem genannten US-Patentschriften nicht vorweggenommen oder nahegelegt worden, wohl aber durch die US-Patentschrift VMM MP» die - wie das Streitpatent - die Staubbelästigung mit Hilfe einer Absaugevorrichtung, also unter Vermeidung etwaiger anderweitiger Belästigungen des Fahrers durch Blasluft zu erreichen sucht. Aber auch der Lösung nach dem Streitpatent fehlt die Erfindungshöhe. Der gerichtliche Sachverstähdige hat dazu ausgeführt, Einrichtungen zu dem Absaugen von Staub seien in der Technik in vielfältiger Form seit langem bekannt. Der Mähdrescher nach der US-Patentschrift verwende dafür dieselben Mittel wie das. Streitpatent, nämlich ein mit Schlitz versehenes Ansaugrohr, aus dem der Staub mittels eines Sauggebläses abgesaugt werde. Wenn diese Saugvorrichtung auch beim US-PatentV^MMP - entsprechend dessen Hauptaufgabe, kurze, am Boden liegende Halme anzusaugen - im Bereich des Mäh- oder Schneidwerkes und nicht im Bereich der Fördereinrichtungen angebracht sei, so sei es doch für den Fachmann allein auf Grund der Kenntnis der genannten US-Patentschrift sehr naheliegend gewesen, die dort beschriebene Vorrichtung an eine für die Staubbeseitigung besonders günstige Stelle des Mähdreschers zu verlegen, wenn sie - wie das Streitpatent - nur dieser Aufgabe habe dienen sollen. Diese Stelle zu ermitteln und an ihr die bekannten Saugvorrichtungen optimal anzuordnen, habe angesichts des allgemeinen Entwicklungsstandes des Dreschmaschinen-und Mähdrescherbaues keine Schwierigkeiten bereitet und keiner erfinderischen Leistung bedurft« Vielmehr habe sich der Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 des Streitpatents, eine beliebige vorbekannte Staubabsaugeeinrichtung den mechanischen Fördereinrichtungen des Mähdreschers nebenzuordnen, in naheliegender Veise aus dem Stand der Technik ergeben* Diesem Gutachten schließt sich der Senat an* Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Vorrichtung nach der US-Patentschrift für den Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, den Fahrer eines Mähdreschers vor Staubbelästigung zu schützen, deswegen nicht als Vorbild gedient haben könne, weil ihre tttaubabsaugende Wirkung nur geringfügig sei und zudem nur eine Nebenfunktion darstelle* Die Patentschrift erwähnt in Sp* 3 Z. 21 - 25 f daß die Saugeinrichtung nicht nur zu dem Ansaugen kurzer Halme dient, sondern zugleich die Aufgabe hat, die Staubentwicklung herabzusetzen und dadurch den Fahrer vor Belästigungen und Sichtbehinderungen zu schützen* Selbst wenn die Tatsache der staubmindernden Wirkung hier nur als bloße Vorteilsfeststellung zu werten wäre, so wäre sie nach allgemeinen patentrechtlichen Grundsätzen als Teil der Aufgabe anzusehen* Sie wird indessen inhaltlich von dem Satz in Spalte 1 Zeile 48 ff* umfaßt, wo im Anschluß an die Aufzählung dreier im einzelnen dargelegter Zweckbestimmungen dem Sinne nach ausgeführt wird, diese Zweckbestimmungen ergäben sich "zusammen mit anderen Zwecken und Vorteilen, die später hierin offenbart werden" ••• Zweifellos gehört zu diesen später offenbarten "anderen Zwecken und Vorteilen" auch der angeführte Hinweis auf die staubbeseitigende Funktion der Saugeinrichtung* Sie ist daher auch ausdrücklich in die Aufgabenstellung einbezogen worden* Darauf, ob - wie der Beklagte meint - das Ansaugen des Erntegutes durch Sauglufteinrichtungen bereits in noch älteren Patentschriften beschrieben, also bereits vor der genannten US-Patentschrift bekannt gewesen ist, kommt es patentrechtlich nicht an. Entscheidend ist, daß der Fachwelt wenige Jahre vor der Anmeldung des Streitpatents durch die US-Patentschrift W Mi Wß eine Lehre offenbart worden war, nach der das Problem des Schutzes des Mähdrescherfahrers vor Staubbelästigungen ohne Inkaufnahme anderer Behinderungen mittels einer im freien Raum wirkenden Staubabsaugeeinrichtung gelöst werden konnte. Bis dahin etwa bestehende Zweifel an der Möglichkeit, der Staubbelästigung beim Mähdrescherbetrieb auf diese Weise wirksam zu begegnen, müssen als durch diese Vorveröffentlichtang beseitigt gelten. Tatsächlich hat nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein solches Vorurteil in der praxiserfahrenen Fachwelt des Landmaschinengebietes, die ähnliche Absaugevorrichtungen in vielfältigen Ausführungen aus dem Dreschmaschinenbau kannte, nicht bestanden. Aus den in einem Zwischenbescheid des dem Streitpatent zugrundeliegenden Prüfungsverfahrens geäußerten, nach Ansicht des Sachverständigen mehr theoretischen Zweifeln an der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Absaugevorrichtung kann ein allgemeines Vorurteil der Fachwelt nicht hergeleitet werden; der Prüfer hat diese Zweifel Jedenfalls ohne Kenntnis der genannten US-Patentschrift geäußert, wie sich daraus ergibt, daß diese in jenem Prüfungsverfahren nicht in Betracht gezogen worden ist. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zutreffend auch darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit einer im freien Raum arbeitenden Absaugeeinrichtung eine Frage ihrer Dimensionierung sei; der Durchschnittsfachmann sei in der Lage gewesen, das Absaugevermögen vorauszuberechnen und sie so auszulegen, daß sie die gestellten Forderungen erfüllen kann; äußersten Falles habe es dazu eines einfachen Versuches bedurft• 10 - Nach dem Vorstehenden kann auch der sogenannte "Zeitfaktor" für die Beurteilung der Erfindungshöhe nicht herangezogen werden« Es kann dahingestellt bleiben, ob vor der Veröffentlichung der US-Patentschrift WB BW bereits lange Zeit ein Bedürfnis für den Schutz von Mähdrescherfahrern vor Staubbelästigungen bestanden hat, ohne daß jemand auf den Gedanken gekommen ist, dieses Problem mit Hilfe einer Staubabsaugevorrichtung zu lösen« Denn mit dieser Vorveröffentlichung war vorgeschlagen worden, eine solche für den genannten Zweck einzusetzen« Im Hinblick darauf, daß zwischen der Anmeldung der US-Patentschrift und der des Streitpatents nur ein Zeitraum von etwa 4 Jahren liegt, kommt das Argument des über einen langen Zeitraum hin unbefriedigt gebliebenen Bedürfnisses hier nicht in Betracht. Der Sachverständige hat schließlich dargetan, daß die Lehre nach dem Streitpatent für die Entwicklung der Technik nicht richtungweisend gewesen sei, daß die allgemeine Entwicklungstendenz vielmehr dahin geht, die Dreschtrommel mit zusätzlichen Stahl- oder Blechleisten zu versehen und ihr dadurch neben ihrer Aufgabe als Dreschorgan die zusätzliche Punktion etwa eines Querstromgebläses zu verleihen, das den Staub aus dem Zuführschacht und aus dem Dreschwerksraum absaugt und ihn nach hinten aus dem Mähdrescher ausbläst. 11 Der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents fehlt nach allem die Erfindungshohe« Sie kann ihr auch bei einer Fassung dieses Anspruchs nach den Hilfsanträgen zu 1 - 3 des Beklagten nicht zuerkannt werden« II« Die Unteransprüche 2-14 betreffen bauliche Einzelheiten der beanspruchten Vorrichtung; sie sind sämtlich auf den Anspruch 1 zurückgeführt und können nach dessen Fortfall ebenfalls keinen Bestand haben« III« Danach war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 42 Abs. 3 i* V« m« §§ 40 Abs« 2, 36 q Abs« 1 Satz 2 PatG, § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« Trüstedt Bruchhausen Richter am Bundesge- richtshof Ochmann ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Bendler Häußer Trüstedt