Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (20, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt. 2. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vertikalnut (18) sich nach innen erweitert und daß der Tragschenkel (20, 21) in die Vertikalnut (18) eindrückbar ist. 3. Roll- oder Gleitaufhönger nach Anspruch 1 bis 3f dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (l) befindet." Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff oder Metall für Schleudergardinen oder -Vorhänge, dessen biegsame Tragschenkel zu einer die AufhängeSchlaufe des Gardinen- oder Vorhangtragbandes auf nehmenden Öse schließbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß der eine Tragschenkel (5 bzw. 3. Aufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Tragschenkel (11) der Aufhängeröse (30) mit einer dem Querschnitt des Gleitkörpers (12) entsprechenden Ausnehmung (13) versehen ist und der Gleitkörper (12) eine Quernut (14) auf-weist, in die der Tragschenkel (11) beim Aufstecken einrastet. 4. Aufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragschenkel (20) getrennt vom Aufhängerkörper (1) aus biegsamem Draht oder Band gebildet sind, dessen beide Enden (21) lösbar formschlüssig mit dem Aufhängerkörper (1) verbindbar sind. 5. Aufhänger nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) die Form eines ungefähr rechteckigen, mit Lagerbohrung (15) versehenen Klötz-schens (17) aufweist, das beiderseits mit sich nach innen erweiternden Vertikalnuten (18) versehen ist, in die die beiden Ende (21) der Tragschenkel (20) federnd einrastbar sind. 6. Aufhänger nach den Ansprüchen 4 und 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der Tragschenkel (20) mit Verdickungen (22) versehen sind und die Vertikalnuten (18) an ihrem oberen Ende entsprechende Erweiterungen (19) aufweisen. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhöhen und nach §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (10, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt• 2. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vertikalnut (18) sich nach innen erweitert und daß der Tragschenkel (20, 21) in die V.er-tikalnut (18) eindrückbar ist. 3. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (1) befindet”, "Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer durch zwei Tragschenkel gebildeten Öse, wobei das freie Ende der Tragschenkel formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine durch ihre Formgebung das Herausziehen des freien Endes des Tragschenkels nach unten, vom und quer ausschließende Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (20, 21) eine die Verankerung in der Rast- Sie unterscheiden sich von den Patentansprüchen des erteilten Patents dadurch, daß nach dem Oberbegriff des neuen Hauptanspruchs die Erfindung sich nur noch auf Aufhänger aus Kunststoff bezieht und von einem Aufhänger ausgegangen wird, bei dem das freie Ende der beiden Tragschenkel zu einer Öse mit dem Aufhängerkörper formschlüssig verbindbar ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Falle einer solchen Beschränkung des Patents auf eine bestimmte Ausführungsform des Erfindungsgegenstands nicht erforderlich, in aller Regel auch nicht möglich, alle Merkmale nicht mehr beanspruchter Ausführungsformen aufzunehmen, die in fallengelassenen Patentansprüchen enthalten waren, auf welche die früheren Patentansprüche bezogen waren und deren Merkmale den Gegenstand der neu gefaßten eingeschränkten Patentansprüche bilden. 1 -5) und dem Gattungsbegriff des Hauptanspruchs einen gleitenden oder rollenden Aufhänger aus Kunststoff, der zu dem Aufhängen von Gardinen oder Vorhängen verwendet wird, die durch Schleuderzug oder andere Einrichtungen verschiebbar sind. 1. Nach der Beschreibung waren Roll- und Gleitaufhänger bekannt* deren biegsame Tragschenkel zu einer die AufhängerSchlaufe des Gardinen- oder Vorhangtragbandes aufnehmenden Öse schließbar sind. und 6 wird darauf hingewiesen, daß das Herausziehen des Tragschenkels nach unten und seitlich aus dem Aufhängerkörper verhindert werde und insbesondere bei Belastung des Aufhängers (durch das Gewicht des Vorhangs oder der Gardine) ein unbeabsichtigtes Lösen der Schenkel vom Aufhängerkörper ausgeschlossen sei (Sp. 3 Z. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in dem neu gefaßten Patentanspruch 1 vorgeschlagen, den aus Kunststoff gefertigten Roll- oder Gleitkörper so auszugestalten, daß der Aufhängerkörper zwei Tragschenkel aufweist, die zu einer das Tragband aufnehmenden Öse verbunden werden können, indem das Ende des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper formschlüssig verbunden wird. Diese formschlüssige Verbindung des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper soll dadurch bewirkt werden, daß der Aufhängerkörper eine Vertikalnut aufweist, die den freien Tragschenkel aufnimmt; diese Vertikalnut soll weiterhin in eine Rastausnehmung übergehen. Die Beschreibung erläutert die Wirkungsweise des noch beanspruchten Aufhängers dahin, daß sich die in ihrer Form der Erweiterung der Nut angepaßte Verdickung am Ende des freien Tragschenkels bei Belastung (durch den Vorhang) in der Rastausnehmung (Erweiterung) abstütze, so daß ein Herausziehen des Tragschenkels aus dem Aufhängerkörper nach unten oder seitlich verhindert werde (Sp. 3 Z. Die Lösung des Tragschenkelende s durch ein Verschieben nach oben, so daß das "Köpfchen" aus der Rastausnehmung heraustritt, gehört nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift nicht notwendig zu dem Gegenstand des erteilten Patents. Die deutsche Auslegeschrift S die auf den Erfinder des Streitpatents zurückgeht, ist innerhalb der Neuheitsschonfrist (§2 Satz 2 PatG) veröffentlicht und scheidet deshalb bei der Neuheitsprüfung aus (BGH GRUR 1969, 271, 273 - Zugseilführung). 2. Gegenüber den aus Kunststoff herzustellenden Vorhangaufhängem nach der deutschen Patentschrift 9^0 bringt der Gegenstand des Streitpatents den Vorteil, daß er mehr Sicherheit gegen das unbeabsichtigte Lösen der Verbindung von Tragschenkel und Aufhängerkörper beim Einwirken statischer und dynamischer Kräfte bietet, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Es ist dabei weniger an solche Vorteile zu denken, die im Vergleich zu Vorhangaufhängern, die aus Metall hergestellt sind, schon durch die Verwendung von Kunststoff bei dem Aufhänger nach dem Streitpatent ohne weiteres gegeben sind, wenngleich der geräuscharme Lauf dieser Aufhänger, ihre einfachere und billigere Herstellung und ihre Waschfähigkeit nicht gering zu bewerten sind. Bei dem Aufhänger nach dem Streitpatent fällt vielmehr ins Gewicht, daß er einmal infolge der schlanken Ausführung seines freien und weit zu öffnenden Tragschenkels besonders leicht und mühelos an den Schlaufen des Vorhangtragbandes zu befestigen ist, und daß zu dem anderen zusätzlich trotz der schlanken und fast zierlichen Formgebung ein Lösen der die Tragöse schließenden Verbindung von freiem Tragschenkel und Aufhängerkörper auch beim gleichzeitigen Auftreten senkrechter und seitlicher Beanspruchungskräfte mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die bei den Aufhängern nach diesen Entgegenhaltungen ebenfalls vorhandene Verbindung der Tragschenkel zu einer das Vorhangtragband aufnehmenden Öse oder einem dafür bestimmten Bügel kommt zwar jeweils auch unter Ausnutzung formschlüssiger Elemente zustande. Die in der Patentschrift flV W dargestellte Sicherheitsnadel weist zwar eine Rast auf, die in Längsrichtung des dort einzulegenden Nadelschenkels verläuft; dieser wiederum wird durch an seiner Spitze angebrachte Kerben, Rillen oder eine dort vorgesehene Verdickung in den sich nach innen verjüngenden Ansätzen an dem zur Nadelspitze hin gerichteten Ende der Rast festgehalten und insbesondere gegen Längsbewegungen infolge des Biegens der Nadel unter Zug oder Spannung gesichert (S. Auch unter Berücksichtigung des in der deutschen Patentschrift®®® ®® vorheschriebenen Vorhangaufhängers aus Kunststoff erweist sich die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Aufhängers nach dem Streitpatent als eine überdurchschnittliche schöpferische Leistung. Bei dem vorbekannten Aufhänger wird die Verbindung des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper durch eine Loch- und ZapfVerbindung bewirkt, welche die Öse schließt und die einwirkenden Belastungen aufnimmt. Die bei dem erfindungsgemäßen Aufhänger nach dem Streitpatent vorgesehene formschlüssige Verbindung mittels einer den freien Tragschenkel aufnehmenden Vertikalnut, die in eine Rastausnehmung zur Verankerung des entsprechend geformten (verdickten) Tragschenkelendes übergeht, wird durch die Entgegenhaltung nicht nahegelegt. Der Gegenstand des Streitpatents weist vielmehr eine in diesem Zusammenhang neuartige und materialgerechte Formgebung auf, welche auf die von einem Vorhangaufhänger zu erfüllende Funktion abgestellt ist. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich deshalb, daß die besondere Bauart des Aufhängers nach dem neu gefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents einen konstruk tiven Schritt vom Konventionellen zu dem Nichtkonventionellen darstellt, der sich nicht nach Wirkungsprinzipien bekannter Muster ausrichtet, sondern eigenständige erfinderische Merkmale aufweist. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung kann zudem angenommen werden, daß die dort auf den Seiten 12 und 13 unter Hinweis auf die Abbildungen 11 e und 11 g beschriebenen formschlüssigen Verbindungen schon vorher jedem mit solchen Aufgaben befaßten Fachmann geläufig waren. Wenn trotz dieser Kenntnisse auf dem Gebiet der Vorhangaufhänger die vom Streitpatent aufgezeigte fortschrittliche Lösung einer im wesentlichen formschlüssigen Verbindung von Tragschenkel und Aufhängerkörper nicht gefunden wurde, wie die Vielzahl der im Nichtigkeitsverfahren genannten Veröffentlichungen zeigt, so ist dies ebenfalls als Anzeichen für das Vorliegeii einer schöpferischen Leistung beim Auffinden des Gegenstandes des Streitpatents zu werten.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 62/69 URTEIL Verkündet am
10. Mai 1973
Schwingen,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentichtigkeitssache
des Kaufmanns Wilhelm Hi
in Ni!
Beklagten und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwalt Dipl.-Ing.
und Rechtsanwalt
gegen
die Firma Fritz WMP, Gardinenschienenfabrik, Inhaber Fritz WflP, in KcdHHB (Württ.),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing.
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Häußer
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 1969 abgeändert:
Das Patent SP wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 bis 6 durch folgende Ansprüche ersetzt werden:
”1. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (20, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt.
2. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vertikalnut (18) sich nach innen erweitert und daß der Tragschenkel (20, 21) in die Vertikalnut (18) eindrückbar ist.
3. Roll- oder Gleitaufhönger nach Anspruch 1 bis 3f dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (l) befindet."
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 2. Juni I960 angemeldeten Patents (Streit-
patent), das unter der Bezeichnung "Rollender oder glei tender Aufhänger für Schleudergardinen od. dgl." erteilt wurde. Die Patentansprüche haben in der Fassung des erteilten Patents folgenden Wortlaut:
"1. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff oder Metall für Schleudergardinen oder -Vorhänge, dessen biegsame Tragschenkel zu einer die AufhängeSchlaufe des Gardinen- oder Vorhangtragbandes auf nehmenden Öse schließbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß der eine Tragschenkel (5 bzw. 11) mit dem anderen die Rollachse (2) umschließenden Tragschenkel (4) bzw. mit dem den anderen Tragschenkel haltenden Gleitkörper (12, 27) oder Rollkörper (17) unter Ausnutzung der Gardinen- oder Vorhanglast formschlüssig verbindbar ist.
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2. Aufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der die Rollenwelle (2) umfassende kürzere Tragschenkel (4)
die Gestalt eines offenen Hakens auf-
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sehene Tragschenkel (5) einhängbar ist.
3. Aufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Tragschenkel (11) der Aufhängeröse (30) mit einer dem Querschnitt des Gleitkörpers (12) entsprechenden Ausnehmung (13) versehen ist und der Gleitkörper (12) eine Quernut (14) auf-weist, in die der Tragschenkel (11) beim Aufstecken einrastet.
4. Aufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragschenkel (20) getrennt vom Aufhängerkörper (1) aus biegsamem Draht oder Band gebildet sind, dessen beide Enden (21) lösbar formschlüssig mit dem Aufhängerkörper (1) verbindbar sind.
5. Aufhänger nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) die Form eines ungefähr rechteckigen, mit Lagerbohrung (15) versehenen Klötz-schens (17) aufweist, das beiderseits mit sich nach innen erweiternden Vertikalnuten (18) versehen ist, in die die beiden Ende (21) der Tragschenkel (20) federnd einrastbar sind.
6. Aufhänger nach den Ansprüchen 4 und 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der Tragschenkel (20) mit Verdickungen (22) versehen sind und die Vertikalnuten (18) an ihrem oberen Ende entsprechende Erweiterungen (19) aufweisen.
Wegen der Patentansprüche 7 und 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhöhen und nach §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären. Sie hat auf die deutschen Patentschriften
^H<HP» HP HH HP fll und0HPHP» die deutsche AuslegeschriftHHP IH» sowie auf das Taschenbuch "Hütte” 27. Aufl. (1949) Band II Seiten 10 bis 12 hin-
gewiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien gegenüber diesen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen zu dem Teil nicht neu und zu dem Teil fehle ihnen der technische Fortschritt; jedenfalls seien sie nicht das Ergebnis erfinderischen Bemühens.
Der Beklagte hat der Nichtigerklärung des Streitpatents widersprochen; er ist den Ausführungen der Klä gerin entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 16. Januar 1969 das Patent HHR Hi wegen fehlender Erfindungshöhe dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 bis 6 gestrichen wurden. Die nicht angegriffenen Patentansprüche 7 und 8 hat das Bundespatentgericht aufrechterhalten, weil diese als Nebenansprüche zu werten seien, die einen eigenen erfinderischen Gehalt aufwiesen.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte die bisherigen Patentansprüche 1 bis 6 durch folgende Patentansprüche zu ersetzen:
W1. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (10, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt•
2. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vertikalnut (18) sich nach innen erweitert und daß der Tragschenkel (20, 21) in die V.er-tikalnut (18) eindrückbar ist.
3. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (1) befindet”,
hilfsweise,
dem Patentanspruch 1 folgende Fassung zu geben:
"Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer durch zwei Tragschenkel gebildeten Öse, wobei das freie Ende der Tragschenkel formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine durch ihre Formgebung das Herausziehen des freien Endes des Tragschenkels nach unten, vom und quer ausschließende Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkels (20, 21) eine die Verankerung in der Rast-
ausnehmung (19) ermöglichende Formge-bung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt."
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält der Neufassung der Patentansprüche noch die deutschen Patentschriften MB IB, HBHB und
sowie die britische Patentschrift
ent-
gegen,
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr. Ing. habil. J. jflBH (Lehrgebiet Maschinenkunde und Lehrgebiet Feinwerktechnik der Universität KflB-HB) ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstattet, die er in der mündlichen Verhandlung weiter ergänzt und erläutert hat.
Ent s che i dungs gründe
I. Dem Berufungsverfahren sind nur noch die von dem Beklagten allein verteidigten, neu gefaßten Patentansprüche zugrunde zu legen. Dem Patentinhaber steht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 8, 10 ff.- Spritzgußmaschine I; GRUR I960, 542, 543 - Flugzeugbetankung I; 1962, 294, 296 -Hafendrehkran) frei, statt zuvor ein Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG durchzuführen, eine Beschränkung des Patents auch in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren durch die Erklärung herbeizuführen, das Patent nur
noch in einem eingeschränkten Umfange verteidigen zu wollen.
Die neu gefaßten Patentansprüche enthalten gegenüber dem Patent in seiner erteilten Fassung eine zulässige Beschränkung. Sie unterscheiden sich von den Patentansprüchen des erteilten Patents dadurch, daß nach dem Oberbegriff des neuen Hauptanspruchs die Erfindung sich nur noch auf Aufhänger aus Kunststoff bezieht und von einem Aufhänger ausgegangen wird, bei dem das freie Ende der beiden Tragschenkel zu einer Öse mit dem Aufhängerkörper formschlüssig verbindbar ist. Der kennzeichnende Teil des neugefaßten Hauptanspruchs besteht aus Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 (einstückige Ausführung mit einem freien Tragschenkelende) und Merkmalen der erteilten Patentansprüche 5 und 6.
Der jetzt beanspruchte Erfindungsgegenstand war vom bisherigen Hauptanspruch umfaßt und als mögliche Ausführungsform nach diesem Patentanspruch offenbart (vgl. Sp. 3 Z. 12 - 15 und Sp. 3 Z. 22 - 25)*
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Falle einer solchen Beschränkung des Patents auf eine bestimmte Ausführungsform des Erfindungsgegenstands nicht erforderlich, in aller Regel auch nicht möglich, alle Merkmale nicht mehr beanspruchter Ausführungsformen aufzunehmen, die in fallengelassenen Patentansprüchen enthalten waren, auf welche die früheren Patentansprüche bezogen waren und deren Merkmale den Gegenstand der neu gefaßten eingeschränkten Patentansprüche bilden. Denn die Beschränkung des Patents besteht dann gerade darin, daß bestimmte und durch ihre Merkmale gekennzeichnete
Ausführungsformen nicht mehr Gegenstand des beschränkten Patents sein sollen (vgl, BGH GRUR 1967, 585, 586 -Faltenrohre).
II. Das Streitpatent betrifft in der noch verteidigten Fassung nach seiner Bezeichnung, den einleitenden V/orten der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 1 -5) und dem Gattungsbegriff des Hauptanspruchs einen gleitenden oder rollenden Aufhänger aus Kunststoff, der zu dem Aufhängen von Gardinen oder Vorhängen verwendet wird, die durch Schleuderzug oder andere Einrichtungen verschiebbar sind.
1. Nach der Beschreibung waren Roll- und Gleitaufhänger bekannt* deren biegsame Tragschenkel zu einer die AufhängerSchlaufe des Gardinen- oder Vorhangtragbandes aufnehmenden Öse schließbar sind. Diese bekannten Aufhänger seien wohl verhältnismäßig leicht zu montieren, es habe sich jedoch gezeigt, daß die Schließverbindungen nicht immer den auftretenden Zugbeanspruchungen gewachsen seien (Sp. 1 Z. 6 - 13)* Dem Streit-patent liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und einen billig herzustellenden und leicht zu montierenden Aufhänger zu schaffen, der eine einwandfreie betriebssichere Aufhängung der Gardine oder des Vorhangs ergibt (Sp. 1 Z. 14 - 18). An anderer Stelle der Beschreibung wird als Vorteil des erfindungsgemäßen Aufhängers hervorgehoben, daß er sehr einfach am Vorhang oder an der Gardine zu befestigen sei und auch bei unsachgemäßer Behandlung der Zugeinrichtung ein ungewolltes Aushängen der Aufhängerhaken verhindere (Sp. 1 Z. 26 - 32). Zu den ursprünglichen Patentansprüchen 5
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und 6 wird darauf hingewiesen, daß das Herausziehen des Tragschenkels nach unten und seitlich aus dem Aufhängerkörper verhindert werde und insbesondere bei Belastung des Aufhängers (durch das Gewicht des Vorhangs oder der Gardine) ein unbeabsichtigtes Lösen der Schenkel vom Aufhängerkörper ausgeschlossen sei (Sp. 3 Z. 3-9). Als weiteren Vorteil der erfindungsgemäßen Ausführung des Aufhängers führt die Beschreibung schließlich an, daß ein einfaches Einhängen des Tragschenkels in den Vorhang möglich sei (Sp, 3 Z. 9 - 12).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in dem neu gefaßten Patentanspruch 1 vorgeschlagen, den aus Kunststoff gefertigten Roll- oder Gleitkörper so auszugestalten, daß der Aufhängerkörper zwei Tragschenkel aufweist, die zu einer das Tragband aufnehmenden Öse verbunden werden können, indem das Ende des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper formschlüssig verbunden wird. Diese formschlüssige Verbindung des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper soll dadurch bewirkt werden, daß der Aufhängerkörper eine Vertikalnut aufweist, die den freien Tragschenkel aufnimmt; diese Vertikalnut soll weiterhin in eine Rastausnehmung übergehen. Das freie Ende des Tragschenkels weist eine Formgebung (Verdickung) auf, welche die Verankerung in der Rastausnehmung ermöglicht. Nach dem neu gefaßten Patentanspruch 2 wird eine sich nach innen erweiternde Vertikalnut vorgeschlagen, in die der Tragschenkel eingedrückt werden kann. Nach Anspruch 3 ist vorgesehen, die Vertikalnut an der Schmalseite des Aufhängerkörpers anzubringen.
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I
3. Die Beschreibung erläutert die Wirkungsweise des noch beanspruchten Aufhängers dahin, daß sich die in ihrer Form der Erweiterung der Nut angepaßte Verdickung am Ende des freien Tragschenkels bei Belastung (durch den Vorhang) in der Rastausnehmung (Erweiterung) abstütze, so daß ein Herausziehen des Tragschenkels aus dem Aufhängerkörper nach unten oder seitlich verhindert werde (Sp. 3 Z. 3 - 9). Der Tragschenkel werde beim Lösen nach oben gehoben, so daß die als Köpfchen bezeichnete Verdickung am Tragschenkelende aus der Rastausnehmung heraustrete und daraufhin der Schenkel entgegen seiner Federwirkung seitlich nach außen aus der Nut gebogen werden könne (Sp. 3 Z. 12 - 25).
Die Klägerin will das Patent auf eine Ausführungsform beschränkt wissen, bei der das Tragschenkelende auf diese Weise zu lösen ist, da andernfalls eine unzulässige Erweiterung vorliege. Darin vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Die Lösung des Tragschenkelende s durch ein Verschieben nach oben, so daß das "Köpfchen" aus der Rastausnehmung heraustritt, gehört nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift nicht notwendig zu dem Gegenstand des erteilten Patents. Soweit die Klägerin damit gleichzeitig eine Klärung des Schutzu demfangs des Streitpatents herbeiführen möchte, ist darauf hinzuweisen, daß dies nicht Aufgabe des Nichtigkeitsverfahrens ist (BGH GRUR 1962, 294, 295 - Hafendrehkran; 1963, 518 - Trockenschleuder; 1965, 355 - Bolzenschießgerät).
4. Gegenstand des neu gefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist hiernach ein Roll- oder Gleit-
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aufhänger für Schleudergardinen oder -Vorhänge mit folgenden Merkmalen:
(1) der Aufhänger ist aus Kunststoff gefertigt;
(2) er besteht aus einem Aufhängerkörper mit zwei Tragschenkeln,
(a) von denen der eine mit dem Aufhängerkörper fest verbunden ist, und
(b) das freie Ende des anderen mit dem Aufhängerkörper zu einer Öse formschlüssig verbindbar ist;
(3) der Aufhängerkörper hat eine Vertikalnut zur Aufnahme des freien Tragschenkels;
(4) die Vertikalnut geht in eine Rastausnehmung über;
(5) das freie Ende des Tragschenkels hat eine Formgebung, welche die Verankerung des Tragschenkels in der Rastausnehmung ermöglicht.
III. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung die Neuheit des Gegenstandes des Streitpatents in der eingeschränkten Fassung der Ansprüche nicht mehr in Zweifel gezogen. Die deutschen Patentschriften flP
und sowie die schweizerische Patentschrift betreffen Aufhänger aus Metall. Die
dort beschriebenen Aufhänger haben auch keine Vertikalnut. Die deutsche Auslegeschrift S die auf den
Erfinder des Streitpatents zurückgeht, ist innerhalb der Neuheitsschonfrist (§2 Satz 2 PatG) veröffentlicht und scheidet deshalb bei der Neuheitsprüfung aus (BGH GRUR 1969, 271, 273 - Zugseilführung). Die deutsche Pa-
tentschrift ■ f/ß und das deutsche Gebrauchsmuster betreffen Aufhänger aus Kunststoff, die aber ebenfalls keine Vertikalnut aufweisen. Die deutschen Patentschriften flW und betreffen
Sicherheitsnadeln. Im Taschenbuch "Hütte", 27. Aufl. (1949) Bd. II sind auf den Seiten 12 und 13 nur offene Druck- und Zugkraftverbindungen geschildert; ein Hinweis auf die Verwendbarkeit solcher Verbindungen bei Aufhängern wird nicht gegeben.
IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der noch verteidigten Fassung (vgl. oben zu I) hat gegenüber den einzelnen entgegengehaltenen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen, soweit diese Aufhänger betreffen, einen technischen Fortschritt gebracht.
1. Gegenüber den Entgegenhaltungen, die Aufhänger aus Metall betreffen, hat der erfindungsgemäße Aufhänger folgende Vorzüge: geringere Laufgeräusche, einfachere und daher billigere Herstellung im Spritzgußverfahren, weiße Farbe des Ausgangsmaterials, sowie Waschmittelresistenz und Korrosionsfestigkeit des Materials und dadurch bedingte Waschbarkeit des Aufhängers.
2. Gegenüber den aus Kunststoff herzustellenden Vorhangaufhängem nach der deutschen Patentschrift 9^0 bringt der Gegenstand des Streitpatents den Vorteil, daß er mehr Sicherheit gegen das unbeabsichtigte Lösen der Verbindung von Tragschenkel und Aufhängerkörper beim Einwirken statischer und dynamischer Kräfte bietet, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat.
*
V. Der Gegenstand des Streitpatents nach der von dem Beklagten noch verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 besitzt auch die erforderliche Erfindungshöhe, Der Gegenstand des Hauptanspruchs wurde durch den Stand der Technik in seiner Gesamtheit zur Zeit der Anmeldung dem Fachmann nicht nahegelegt.
1. Der Gegenstand des Streitpatents vereinigt in sich eine Reihe von Vorteilen. Es ist dabei weniger an solche Vorteile zu denken, die im Vergleich zu Vorhangaufhängern, die aus Metall hergestellt sind, schon durch die Verwendung von Kunststoff bei dem Aufhänger nach dem Streitpatent ohne weiteres gegeben sind, wenngleich der geräuscharme Lauf dieser Aufhänger, ihre einfachere und billigere Herstellung und ihre Waschfähigkeit nicht gering zu bewerten sind. Bei dem Aufhänger nach dem Streitpatent fällt vielmehr ins Gewicht, daß er einmal infolge der schlanken Ausführung seines freien und weit zu öffnenden Tragschenkels besonders leicht und mühelos an den Schlaufen des Vorhangtragbandes zu befestigen ist, und daß zu dem anderen zusätzlich trotz der schlanken und fast zierlichen Formgebung ein Lösen der die Tragöse schließenden Verbindung von freiem Tragschenkel und Aufhängerkörper auch beim gleichzeitigen Auftreten senkrechter und seitlicher Beanspruchungskräfte mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Der Aufhänger nach dem Streitpatent vereinigt damit Vorzüge, die bei keinem am Anmeldetag des Streitpatents bekannten Vorhangaufhänger in gleicher Weise gegeben
waren
2. Die nach der Lehre des Streitpatents für die Vereinigung dieser Vorteile des erfindungsgemäßen Aufhängers maßgebende formschlüssige Verbindung zwischen freiem Tragschenkel und Aufhängerkörper durch Führung des Tragschenkels in einer senkrecht laufenden Längsnut des Aufhängerkörpers und Verankerung des entsprechend geformten (verdickten) Tragschenkelendes in einer Rastausnehmung, in welche die Längsnut übergeht, wurde durch keine der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen nahegelegt.
und
In den deutschen Patentschrift |W, PPB PP BP, sowie in der britischen Patentschrift
PP BP und in der schweizerischen Patentschrift PPPBP werden aus Metall zu fertigende Vorhangaufhänger beschrieben. Die bei den Aufhängern nach diesen Entgegenhaltungen ebenfalls vorhandene Verbindung der Tragschenkel zu einer das Vorhangtragband aufnehmenden Öse oder einem dafür bestimmten Bügel kommt zwar jeweils auch unter Ausnutzung formschlüssiger Elemente zustande. Im Hinblick auf die Eigenschaften des verwendeten Materials erfolgt dabei die Sicherung dieser Verbindung jedoch hauptsächlich durch Kraftschluß, nämlich durch die Federkraft der zu dem Tragbügel gebogenen Tragschenkel (DPSBPPB* DPSBP (p, britische Patentschrift PB BP und schweizerische Patentschrift PP ^B) oder durch die Klammerwirkung der hakenförmig gebogenen Tragschenkelenden (DPS PP ^P) • Eine Anregung, die für die Bildung der Öse oder des Bügels notwendige Verbindung im wesentlichen durch Formschluß herzustellen und auch zu sichern, ist diesen Entgegenhaltungen ebensowenig zu entnehmen, wie ein Hinweis
auf die bei dem Gegenstand des Streitpatents zur Erreichung dieses Zieles verwirklichten Konstruktionselemente.
Dies gilt in gleicher Weise auch bezüglich der entgegengehaltenen vorveröffentlichten deutschen Patentschriften VIB und W W, die sich
mit Sicherheitsnadeln befassen. Die in der Patentschrift flV W dargestellte Sicherheitsnadel weist zwar eine Rast auf, die in Längsrichtung des dort einzulegenden Nadelschenkels verläuft; dieser wiederum wird durch an seiner Spitze angebrachte Kerben, Rillen oder eine dort vorgesehene Verdickung in den sich nach innen verjüngenden Ansätzen an dem zur Nadelspitze hin gerichteten Ende der Rast festgehalten und insbesondere gegen Längsbewegungen infolge des Biegens der Nadel unter Zug oder Spannung gesichert (S. 2 Z. 37 - 43).
Das Zustandekommen der Verbindung zwischen Rast und Nadelschenkel wird jedoch bei der so ausgestalteten Sicherheitsnadel hauptsächlich durch die Federkraft des Nadelschenkels bewirkt. Aber auch die Sicherung dieser Verbindung beim Auftreten von Beanspruchungskräften wird durch die Eigenschaften des verwendeten Materials ganz wesentlich unterstützt. Dieser entgegengehaltenen Vorveröffentlichung konnte deshalb ebenfalls keine Anregung für den aus biegsamem Kunststoff zu fertigenden Gegenstand des Streitpatents entnommen werden, zu demal da die bei Sicherheitsnadeln auftretenden Zugbeanspruchungen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der Berufung sVerhandlung ganz anders geartet sind, als die bei Vorhangaufhängern zu beachtenden Beanspruchungskräfte.
Auch unter Berücksichtigung des in der deutschen Patentschrift®®® ®® vorheschriebenen Vorhangaufhängers aus Kunststoff erweist sich die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Aufhängers nach dem Streitpatent als eine überdurchschnittliche schöpferische Leistung. Bei dem vorbekannten Aufhänger wird die Verbindung des freien Tragschenkels mit dem Aufhängerkörper durch eine Loch- und ZapfVerbindung bewirkt, welche die Öse schließt und die einwirkenden Belastungen aufnimmt. Bei dem Aufhänger nach der Entgegenhaltung wird somit von der im Bereich der Kunststoffverarbeitung beliebten Steckverbindung Gebrauch gemacht. Die bei dem erfindungsgemäßen Aufhänger nach dem Streitpatent vorgesehene formschlüssige Verbindung mittels einer den freien Tragschenkel aufnehmenden Vertikalnut, die in eine Rastausnehmung zur Verankerung des entsprechend geformten (verdickten) Tragschenkelendes übergeht, wird durch die Entgegenhaltung nicht nahegelegt. Der Gegenstand des Streitpatents weist vielmehr eine in diesem Zusammenhang neuartige und materialgerechte Formgebung auf, welche auf die von einem Vorhangaufhänger zu erfüllende Funktion abgestellt ist. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich deshalb, daß die besondere Bauart des Aufhängers nach dem neu gefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents einen konstruk tiven Schritt vom Konventionellen zu dem Nichtkonventionellen darstellt, der sich nicht nach Wirkungsprinzipien bekannter Muster ausrichtet, sondern eigenständige erfinderische Merkmale aufweist.
Diese erfinderische Leistung wird auch durch die in dem Taschenbuch ,!Hütte,! gegebenen allgemeinen Hin-
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weise nicht geschmälert. Zwar ist davon auszugehen, daß die dort abgedruckten Erläuterungen über form-schlüssige Verbindungen auch zu dem Bildungsstand des mit der Konstruktion von Vorhangaufhängem befaßten Fachmanns gehören. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung kann zudem angenommen werden, daß die dort auf den Seiten 12 und 13 unter Hinweis auf die Abbildungen 11 e und 11 g beschriebenen formschlüssigen Verbindungen schon vorher jedem mit solchen Aufgaben befaßten Fachmann geläufig waren. Wenn trotz dieser Kenntnisse auf dem Gebiet der Vorhangaufhänger die vom Streitpatent aufgezeigte fortschrittliche Lösung einer im wesentlichen formschlüssigen Verbindung von Tragschenkel und Aufhängerkörper nicht gefunden wurde, wie die Vielzahl der im Nichtigkeitsverfahren genannten Veröffentlichungen zeigt, so ist dies ebenfalls als Anzeichen für das Vorliegeii einer schöpferischen Leistung beim Auffinden des Gegenstandes des Streitpatents zu werten.
VI. Es ergibt sich somit, daß der Gegenstand des neu gefaßten Hauptanspruchs des Streitpatents nach den §§1,2 PatG patentfähig ist. Die ebenfalls neu gefaßten Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens des Hauptanspruchs und erfüllen die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche 7 und 8 in der Fassung des erteilten Patents sind nicht angegriffen und daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
VII. Das angefochtene Urteil war nach alledem abzuändern, das Streitpatent in dem verteidigten Umfang aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht, beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2,
36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Trüstedt Ballhaus Bruchhausen
Bendler
Häußer
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 62/69
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
des Kaufmanns Vilhelm HflBK in Nil
Beklagten und Berufungsklägers
- Prozeßbevollmöchtigte: Patentanwalt Dipl.-Ing.
____
und Rechtsanwalt 0.
gegen
die Firma Fritz W00, Gardinenschienenfabrik, Inhaber Fritz W00, ln K0B (Württ.),
Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ii
Der X« Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und HäuBer
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 10. Mai 1973 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Tenor muß es im Patentanspruch 3 an Stelle von "1 bis 3" richtig heißen: "1 bis 2".
Trüstedt Ballhaus Bruchhausen
Bendler
Häußer
*
BUNDESGERICHTSHOF
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1974 durch die Richter Ballhaus,
Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 10. Mai 1973 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß:
auf Seite 7 Zeile: HP HP (statt Hl auf Seite 12 unter III Zeile 4: HP I (statt
auf Seite 16 Zeile 3: HP
Hi HP) und
auf Seite 16 Zeile 7: HPP^P (statt
Bendler
Häußer
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann