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BGH · X ZR 62/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 62/07

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. 1 Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V. m. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.

Zitierte Normen: § 6 JVEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 62/07
BESCHLUSS
vom 19. April 2011 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe:
1	Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar
2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG §6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst, c) EStG).
66 EUR 6 EUR
Es können deshalb erstattet werden:
Übernachtungskosten
 Tagegeld
72 EUR
Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
Meier-Beck
 Mühlens
Grabinski
 Hoffmann
Schuster
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -