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BGH · X ZR 61/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 61/85

Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsund Patentanwälte gegen die T#'PA Inc., Gesellschaft nach dem Recht des Staates DeflHl, vertreten durch den Präsidenten William CaflBHB 111. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte war Inhaberin des inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents 16 32 137 (Streitpatents), das unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Kräuseln von Wursthüllen" mit folgenden drei Patentansprüchen erteilt worden war: 3. Kräuselvorrichtung mit Kräuselorganen in Form von auf in gleichem Winkelabstand um den Kräuseldorn angeordneten umlaufenden Rollen vorgesehenen Säugöffnungen oder Saugöffnungsgruppen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderkante der Säugöffnungen (202) oder die Front der Saugöffnungsgruppen (202) schräg zur Umlaufrichtung ausgerichtet Die Klägerin hat vor allem unter Hinweis auf den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit; er sei weder erfinderisch noch technisch fortschritt-1 ich. Die Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents hat gegenüber jedem einzelnen vergleichbaren Vorschlag in den Vorveröffentlichungen den technischen Fortschritt einer höheren Dichte der Raupen gebracht, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats eingehend dargelegt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß sich die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents für den Durchschnittsfachmann, als der ein Maschinenbauingenieur anzusehen ist, der mit der Konstruktion von Maschinen für den hier in Rede stehenden Nahrungsmittelbereich befaßt ist, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu näher dargelegt, daß der Gegenstand gemäß der US-Patentschrift 2 984 574 vom Streitpatent weiter entfernt liegt. Der gerichtliche Sachverständige hat es als nicht naheliegend bezeichnet, von der Lehre der deutschen Patentschrift 1 072 500 zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Durchschnittsfachmann am Anmeldetag nur den Stand der Technik gekannt habe, sei eine erfinderische Tätigkeit erforderlich gewesen, um zur Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents vorzustoßen. Es sei typisch erfinderisches Denken Voraussetzung dafür gewesen, um den letzten hier in Rede stehenden Schritt in Richtung der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu tun. Das gelte auch besonders, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, wegen der mit der Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents verbundenen Vorteilserkenntnis. Die gleichmäßige Fältelung der Wursthülle, die mit dem Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents, hingegen nach keinem der in den Vorveröffentlichungen beschriebenen Verfahren erreicht werde, sei ein die Erfindungshöhe begründender Vorteil. Vor diesem Hintergrund hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil, nunmehr ohne jede Einschränkung durch den gerichtlichen Sachverständigen überzeugend bestätigt, unter eingehender Würdigung des vorbekannten Standes der Technik die Erfindungshöhe bejaht. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß eine mosaikartige Zusammenschau des gesamten vorgebrachten Standes der Technik nicht zu dem Gegenstand des Streitpatents Der Gegenstand des Anspruchs 2 erfüllt alle Voraussetzungen des Patentschutzes, vor allem auch die einer erfinderischen Leistung, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Anspruch 3 des Streitpatents beschreibt eine zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 2 und hat sonach mit diesem Bestand.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GegenstandgerichtlichBerufungsachverständigHülleAnspruchStreitpatentsKlägerinlehren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11. Dezember 1986 Kr iegl,
 Justizamtsinspek tor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
X ZR 61/85
URTEIL
der	Ind
 vertreten durch
 NaflHH de En< den Präsidenten Juan Mil
/
Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsund Patentanwälte
 gegen
die T#'PA Inc., Gesellschaft nach dem Recht des Staates DeflHl, vertreten durch den Präsidenten William CaflBHB 111. (Vereinigte Staaten von Amerika),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Krieger, Dr.
Dr. AM* Graf v.
Patentanwälte Dipl.-Ing. ^ Dipl.-Ing. Dipl.-Ing.
Dipl.-Ing.
tr aße
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats ITT) des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte war Inhaberin des inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents 16 32 137 (Streitpatents), das unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Kräuseln von Wursthüllen" mit folgenden drei Patentansprüchen erteilt worden war:
"1. Verfahren zu dem Kräuseln synthetischer Wursthüllen, bei dem der Kräuselkraftangriff auf die am vorderen Ende abgestützte und aufgeblasene Hülle lediglich
3
von einer Seite her entlang einer Wendellinie auf der Hülle erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß die Front des fortlaufend erfolgenden Kräuselkraftangriffs auf einer praktisch ununterbrochenen Wendellinie liegt.
2.	Kräuselvorrichtung zu dem Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1, mit am Umfang der aufgeblasenen, über einen Dorn bewegten Hülle jeweils von einer Seite her entlang einer Wendellinie angreifenden, umlaufenden Kräuselorganen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderkanten der Kräuselorgane (28, 152, 202) derart schräg zur Umlaufrichtung verlaufen und über einen so großen Winkelbereich mit der Hülle in Eingriff kommen, daß die Vorderkanten der aufeinanderfolgend an der Hülle angreifenden Kräuselorgane auf einer praktisch ununterbrochenen Wendellinie auf der Hülle liegen.
3.	Kräuselvorrichtung mit Kräuselorganen in Form von auf in gleichem Winkelabstand um den Kräuseldorn angeordneten umlaufenden Rollen vorgesehenen Säugöffnungen oder Saugöffnungsgruppen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderkante der Säugöffnungen (202) oder die Front der Saugöffnungsgruppen (202) schräg zur Umlaufrichtung ausgerichtet
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und auf einer quer dieser konkav gekrümmten Angriffsfläche angeordnet sind."
Die Klägerin hat vor allem unter Hinweis auf den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit; er sei weder erfinderisch noch technisch fortschritt-1 ich.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent 16 32 137 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. Peter Kfll vom Institut für Maschinenkonstruktionslehre der Universität Ka^HBH ein schriftliches Gutachten erstattet, das
 er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
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Entsche idungsgründe
 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat (weiterhin) mit Rücksicht auf die gegen sie schwebende Patentverletzungsklage ein Rechtsschutzbedürfnif für ihr Begehren in diesem Rechtsstreit.
A. Zu Anspruch 1
«
I.	Anspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zu dem Kräuseln synthetischer Wursthüllen. Der Streitpatentschrift is wie der gerichtliche Sachverständige unter Hinweis auf das Verständnis der Fachleute zutreffend dargelegt hat, als das der Erfindung zugrunde liegende Problem zu entnehmen, eine höhere Dichte der Raupen zu erzielen, weil diese dann besser Zusammenhalten, eher gerade bleiben, mehr Hüllenlänge in Raupen bestimmter Länge aufweisen und weniger Betriebsstörungen zur Folge haben (Sp. 3 Z. 51 - 56, Sp. 4 Z. 9 - 16).
Die Lösung dieses Problems besteht gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:
(1)	Auf die am vorderen Ende abgestützte und aufgeblasene Hülle wirkt ein Kräuselkraftangriff ein,
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(2)	der jeweils nur von einer Seite her und fortlaufend er folgt,
(3)	wobei seine Front auf einer praktisch ununterbrochenen Wendellinie liegt.
II.	Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents war am Anmeldetag neu. In keiner der dem Senat unterbreiteten Vorveröffentlichungen ist ein Verfahren zu dem Kräuseln von Wursthüllen mit sämtlichen patentgemäßen Merkmalen vorbeschrieben. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
Die Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents hat gegenüber jedem einzelnen vergleichbaren Vorschlag in den Vorveröffentlichungen den technischen Fortschritt einer höheren Dichte der Raupen gebracht, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats eingehend dargelegt hat.
III.	Dem Gegenstand des Anspruchs 1 kommt die für einen Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe zu. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß sich die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents für den Durchschnittsfachmann, als der ein Maschinenbauingenieur anzusehen ist, der mit der Konstruktion von Maschinen für den hier in Rede stehenden Nahrungsmittelbereich befaßt ist, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
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Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu näher dargelegt, daß der Gegenstand gemäß der US-Patentschrift 2 984 574 vom Streitpatent weiter entfernt liegt. So ergebe sich z.B. aus Figur 3, daß die Wursthülle während des Kräuselvorganges ganz eingeschnürt sei. Die Krafteingriffe erfolgten, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität, gleichzeitig. Immer aber bild sich ein Wulst. Figur 10 dieser Patentschrift (hierzu die Beschreibung in der deutschen Übersetzung S. 16) zeige dem Fachmann, daß die einzelnen Abschnitte der Wursthülle ungleich verlagert würden.
Nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen kommt der Gegenstand der deutschen Patentschrift 1 072 500 dem Streitpatent am nächsten. Nach dieser Lehre läßt man die zu dem Kräuseln dienende Kraft nacheinander in im Vergleich zu dem Hüllendurchmesser verhältnismäßig kurzen Abständen und an in Umfangsrichtung beispielsweise um 180°, 120° oder 90° zueinander versetzten Stellen angreifen, wobei die einer Angriffsstelle gegenüberliegende Stelle keinen Angriffspunkt bildet (Sp. 1 Z. 34 - 40). Werden diese Stellen verbunden, entsteht eine Wendellinie mit Stufen, wiö der gerichtliche Sachverständige zutreffend erläutert hat. Gleichwohl habe deren Erfinder die letzte Konsequenz, unendlich viele Eingriffsstellen vorzunehmen, nicht erkannt. Der gerichtliche Sachverständige hat es als nicht naheliegend bezeichnet, von der Lehre der deutschen Patentschrift 1 072 500 zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Wenn der
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Durchschnittsfachmann am Anmeldetag nur den Stand der Technik gekannt habe, sei eine erfinderische Tätigkeit erforderlich gewesen, um zur Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents vorzustoßen. Es sei typisch erfinderisches Denken Voraussetzung dafür gewesen, um den letzten hier in Rede stehenden Schritt in Richtung der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu tun. Das gelte auch besonders, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, wegen der mit der Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents verbundenen Vorteilserkenntnis. Die gleichmäßige Fältelung der Wursthülle, die mit dem Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents, hingegen nach keinem der in den Vorveröffentlichungen beschriebenen Verfahren erreicht werde, sei ein die Erfindungshöhe begründender Vorteil.
Die Klägerin hat im Nichtigkeitsverfahren nur den Stand der Technik vorgetragen, der schon im Erteilungsverfahren berücksichtigt war. Vor diesem Hintergrund hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil, nunmehr ohne jede Einschränkung durch den gerichtlichen Sachverständigen überzeugend bestätigt, unter eingehender Würdigung des vorbekannten Standes der Technik die Erfindungshöhe bejaht. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß eine mosaikartige Zusammenschau des gesamten vorgebrachten Standes der Technik nicht zu dem Gegenstand des Streitpatents
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führe. Diese Auffassung hat auch der gerichtliche Sachverständige vertreten.
Deshalb hält Patentanspruch 1 des Streitpatents den Angriffen der Klage stand.
B. Zu Anspruch 2 und 3
I.	Anspruch 2 gibt eine konkrete Anweisung für die Gestaltung der an sich bekannten Kräuselorgane zur Verwirklichung des in Anspruch 1 abstrakt formulierten Lösungsprinzips.
Der Gegenstand des Anspruchs 2 erfüllt alle Voraussetzungen des Patentschutzes, vor allem auch die einer erfinderischen Leistung, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Nach seiner Ansicht seien verhältnismäßig komplizierte Gedankengänge notwendig, um die Lehre nach Anspruch 2 des Streitpatents aufzufinden. Vor allem sei ein ausgeprägtes räumliches Vorstellungsvermögen hierfür Voraussetzung. Damit trägt das Prinzip nach Anspruch 1 des Streitpatents auch den Bestand des Anspruchs 2.
II.	Anspruch 3 des Streitpatents beschreibt eine zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 2 und hat sonach mit
 diesem Bestand.
Nach allem war die Berufung deshalb zurückzuweisen.
C. Die Kosten hat die Klägerin gemäß § 110 Abs. PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Jestaedt
 Broß
3 Satz 1
Bruchhausen
 von Albert
 Rogge