"Kationisch ablagerbare Überzugsmasse auf der Grundlage eines durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes, das Aminogruppen, Hydroxylgruppen und eine Verbindung mit verkappten Isocyanatgruppen enthält, sowie gegebenenfalls übliche Zusätze, dadurch gekennzeichnet, daß die Überzugsmasse ein selbsthärtendes Polyurethanharz enthält, das durch Umsetzung einer epoxigrup-penhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin und einem teilweise verkappten organischen Polyisocyanat hergestellt worden ist." Sowohl diese Ansprüche als auch die Beschreibung enthielten für die Ausgangsstoffe des Polyurethanharzes, nämlich Epoxy-Verbindung, primäres oder sekundäres Amin, Polyisocyanat und Verkappungsmittel, keine Kriterien, die dem Fachmann die Auswahl aus der großen Zahl denkbarer Komponenten ermöglichten, um ein brauchbares, nämlich ein durch Säure lösliches Kataphoreseharz zu erhalten? Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese in erster Linie ihren Klageantrag unter Aufrechterhaltung und Ergänzung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt; hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent dahin zu beschränken, daß Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut erhält: "Kationisch ablagerbare Überzugsmasse auf der Grundlage eines einzigen durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes, das Aminogruppen, Hydroxylgruppen und eine Verbindung mit verkappten Isocyanatgruppen enthält, sowie ggf.übliche Zusätze, dadurch gekennzeichnet, daß das Polyurethanharz ein selbsthärtendes Polyurethanharz ist, das durch Umsetzung einer epoxygruppenhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin und einem teilweise verkappten organischen Polyisocyanat hergesteilt worden ist, wobei die Wasserlöslichkeit durch die Neutralisation von Aminogruppen (stammend aus der Umsetzung der epoxygruppenhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin) mit der Säure hervorgerufen wird" Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der auch in ihrem Hilfsantrag zu dem Ausdruck kommt, daß bei der im Patentanspruch 1 umschriebenen Lehre die Wasserlöslichkeit des organischen Polyurethanharzes allein durch die Umsetzung von epoxygruppenhalti- Das kann aber nicht zu einer Beschränkung des Patentanspruchs 1 dahin führen, daß die Wasserlöslichkeit nur durch die Neutralisation von Aminogruppen herbeigeführt werden solle. Aus dem Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung kann das nicht hergeleitet werden, denn er schützt allgemein ein "durch Säure löslich" gemachtes organisches Polyurethanharz, und die Beschreibung gibt nur Ausführungsbeispiele an, worauf schon in Spalte 5, Zeile 49, die Kennzeichnung des Amins als "bevorzugt" wasserlösliche Aminoverbindung hinweist. Mit der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zwingend vorgeschriebenen Verwendung eines primären oder sekundären Amins zur Ionisierung des Harzes hat die Wasserlöslichkeit unmittelbar nichts zu tun. Eine Abgrenzung zu dem Stand der Technik und damit eine Beschränkung des Patentanspruchs 1 nach den Vorstellungen der Klägerin kommt nach dieser Sachlage nicht in Betracht. Der Durchschnittsfachmann, dem nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beide Herstellungsarten bekannt und geläufig waren, verstand die ursprünglichen Patentansprüche im Zusammenhang mit der Beschreibung dahin, daß beide Möglichkeiten offenbart waren, so daß es keine unzulässige Änderung bedeutet, daß der Hauptanspruch dieser Offenbarung entsprechend angepaßt wurde. Soweit die Klägerin sich auf ihre Versuchsberichte beruft, kann damit dem Senat nicht die Überzeugung vermittelt werden, daß eine ausführbare Lehre im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht offenbart ist. Der gerichtliche Sachverständige hat das Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes dahin eingeschätzt, daß dieser erfolgreich nach dem Streitpatent arbeiten konnte. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß die Technik durch die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents um eine weitere Überzugsmasse bereichert worden ist, die neben den schon bekannten ein weiteres Elektrotauchlackierverfahren ermöglicht. Der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents kann auch Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Alle übrigen Vorveröffentlichungen liegen schon deswegen vom Kern der Lehre des Streitpatents weit ab, weil bei ihnen ein Zwei- oder Mehrkomponentenharz verwendet wird, dessen Handhabung bei der Ausführung des Elektrotauch-lackierens erheblich schwieriger ist als die eines Einkomponentenharzes nach dem Streitpatent, so daß durch sie Anregungen in Richtung der durch das Streitpatent geschützten Lehre nicht vermittelt worden sind. Nach der deutschen OffenlegungsschriftHHfc Hi werden blockierte Polyurethane als Einkomponentenanstrichmittel für Überzugsmassen hergestellt, die blockierte NCO-Gruppen und aktiven Wasserstoff enthalten, jedoch im wesentlichen keine freien NCO-Gruppen. Zur Herstellung dieser Einkomponentenanstrichmittel wird ein Polyisocyanat, das wenigstens eine freie NCO-Gruppe und wenigstens eine blockierte NCO-Gruppe im Molekül enthält, mit einer hochmolekularen, aktiven Wasserstoff enthaltenden Verbindung umgesetzt. Hier ergibt sich bereits eine Abweichung von der Lehre des Streitpatents: Die Wasserlöslichkeit nach der deutschen Offenlegungsschrift wird durch Einbau von hydrophilen Polyolen und durch salzartige Gruppen herbeigeführt. Die Polyurethanharze nach der Offenlegungsschrift leiten sich von Polymeren mit aktiven WasserStoffatomen ab, unter denen Amin-addukte an Epoxy- oder Diepoxyverbindungen nicht genannt und folglich auch nicht deren mit Säuren löslich gemachte Salze, wie nach dem Streitpatent, erwähnt werden. Die erfinderische Leistung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents liegt gegenüber dieser Offenlegungsschrift nicht allein darin, daß nur eine ürethan- und eine verkappte Isocyanatgruppe enthaltende Harzkomponente verwendet wird, sondern auch darin, daß das Einkomponentenharz nach dem Streitpatent kathodisch abscheidbar ist und daraus ein ausreichend vernetzter, selbsthärtender Lacküberzug erhalten wird. Zwar wird auch nach der Lehre der Offenlegungsschrift ein Einkomponentenharz verwendet, welches aber allein durch seinen hydrophilen Charakter schon wasserlöslich ist. Diese Eigenschaft des Harzes regt nicht zu dem Einbau von Aminogruppen an, die dann, wenn das Harz durch Säure gelöst wird, ionisiert und an der Kathode Im Unterschied zu dem Patentanspruch 1 des Streitpatents wird kein Erzeugnis beschrieben, das durch Umsetzung von Epoxiden mit primären oder sekundären Aminen hergestellt ist. Die Lehre nach dieser Vorveröffentlichung ist auf die konventionelle Herstellung von Überzügen aus organischer Lösung durch Reaktion zweier in organischen Lösungsmitteln gelöster Partner (mit Amin modifizierte Epoxyver-bindung + Polyisocyanat) ausgerichtet. Die Überführung der Aminogruppe durch Neutralisation mit einer Säure in eine ionische Gruppe ist nicht erwähnt. Dennoch gäbe die Aneinanderreihung dieser Elemente keinen Hinweis auf eine Kombination nach der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents. Es fehlt in beiden Druckschriften die Neutralisation der Aminogruppen, die zwar eine dem Fachmann bekannte Maßnahme ist, deren Verwendung aber im Rahmen der in Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Kombination nicht nahegelegen hat, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. Die Klägerin hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents keine erfinderische Leistung Aus den bereits oben gemachten Ausführungen zur Frage der Abgrenzung dieser Lehre gegenüber dem Stand der Technik ergibt sich, daß auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet ist. Soweit durch diesen Hilfsantrag außer der Beschränkung des Patents darauf, daß die Wasserlöslichkeit allein auf der Neutralisation der Aminogruppen beruht, auch eine Klarstellung dahin erfolgen soll, daß die Überzugsmasse auf der Grundlage eines einzigen durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes hergestellt wird, ergibt sich das bereits aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, daß die Überzugsmasse ein selbsthärtendes Polyurethanharz enthält.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES x zr 61/81 URTEIL VOLKES Verkündet am 24. September 1985 Kr iegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Aktiengesellschaft, FBHBHfc am MJBk B, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Wolfgang Hi^B)r und ihr Vorstandsmitglied Dr. Martin Fr^*1^ vmmmmm Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und wbwf Patentanwälte Dr. Dipl.-Ing. i-Straße gegen Firma P^R Industries, lieh vertreten durch Inc., Pa* (V.St.A.), gesetz- ihren Vorstandsvorsitzenden Vincent SPB Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr• Patentanwälte Dipl.-Chem. Dr.rer. nat. Df f, a Aa 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, Brodeßer, von Albert und Rogge für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespätentgerichts vom 20. Mai 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Oktober 1972 angemeldeten, eine kationisch ablagerbare Überzugsmasse betreffenden Patents 0 MI Ml (Streitpatents) , für das die Priorität der Voranmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. Oktober und 1. Dezember 1971 beansprucht ist. Patentanspruch 1 lautet: 3 "Kationisch ablagerbare Überzugsmasse auf der Grundlage eines durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes, das Aminogruppen, Hydroxylgruppen und eine Verbindung mit verkappten Isocyanatgruppen enthält, sowie gegebenenfalls übliche Zusätze, dadurch gekennzeichnet, daß die Überzugsmasse ein selbsthärtendes Polyurethanharz enthält, das durch Umsetzung einer epoxigrup-penhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin und einem teilweise verkappten organischen Polyisocyanat hergestellt worden ist." Wegen der Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, die Patentansprüche 1 bis 3 offenbarten keine ausführbare Lehre. Sowohl diese Ansprüche als auch die Beschreibung enthielten für die Ausgangsstoffe des Polyurethanharzes, nämlich Epoxy-Verbindung, primäres oder sekundäres Amin, Polyisocyanat und Verkappungsmittel, keine Kriterien, die dem Fachmann die Auswahl aus der großen Zahl denkbarer Komponenten ermöglichten, um ein brauchbares, nämlich ein durch Säure lösliches Kataphoreseharz zu erhalten? dies belege ihr Versuchsbericht vom 25. August 1980 mit Ergänzung vom 29. Januar 1981. Außerdem sei Anspruch 1 gegenüber der ursprünglich offenbarten Lehre, derzufolge die Überzugsmasse auch 4 - einen Katalysator enthalten müsse, unzulässig erweitert worden, da dieses Merkmal fortgelassen worden sei. Im übrigen fehle der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents die Erfindungshöhe. Die Klägerin hat beantragt, das Patent 0 400 00 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 5 und 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Beschreibung des Streitpatents - wie im einzelnen angegeben -klarzustellen. Das Bundespatentgericht ist dem Antrag der Beklagten gefolgt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese in erster Linie ihren Klageantrag unter Aufrechterhaltung und Ergänzung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt; hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent dahin zu beschränken, daß Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut erhält: "Kationisch ablagerbare Überzugsmasse auf der Grundlage eines einzigen durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes, das 5 Aminogruppen, Hydroxylgruppen und eine Verbindung mit verkappten Isocyanatgruppen enthält, sowie ggf. übliche Zusätze, dadurch gekennzeichnet, daß das Polyurethanharz ein selbsthärtendes Polyurethanharz ist, das durch Umsetzung einer epoxygruppenhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin und einem teilweise verkappten organischen Polyisocyanat hergesteilt worden ist, wobei die Wasserlöslichkeit durch die Neutralisation von Aminogruppen (stammend aus der Umsetzung der epoxygruppenhaltigen organischen Verbindung mit einem primären oder sekundären Amin) mit der Säure hervorgerufen wird" und daß die Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 auf den Patentanspruch 1 in dieser Fassung zurückbezogen werden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Professor Dipl.-Chem. Dr. WflBBI, B0 hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 6 Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. I. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine kationisch ablagerbare Überzugsmasse. Die Streitpatentschrift gibt an, daß die Herstellung von Überzügen durch elektrische Ablagerung von filmbildenden Materialien am Anmeldetag bekannt gewesen sei. Die meisten üblichen Beschichtungsverfahren hätten aber keine kommerziell befriedigenden Überzüge geliefert und die elektrische Ablagerung von vielen Überzugsmaterialien habe selbst dann, wenn sie durchführbar gewesen sei, eine Reihe von Nachteilen besessen, wie beispielsweise nicht gleichförmige Überzüge und ein schlechtes Streuvermögen. Insbesondere habe es Schwierigkeiten bereitet, mit den bei der elektrischen Beschichtung in der Regel verwendeten Harzen Überzüge mit einer befriedigenden Korrosions- und Alkalibeständigkeit zu erzielen. Ferner hätten viele elektrisch abgelagerte Harze zu einer Verfärbung oder Verschmutzung geneigt, die auf chemische Veränderungen bei der Elektrolyse oder auf die Eigenart des verwendeten Harzes zurückzuführen gewesen sei. Das habe insbesondere für übliche Trägerharze zugetroffen, die mit einer Base neutralisierte Polykarbonsäuren enthalten hätten. Diese lagerten sich an der Anode ab und seien wegen ihrer sauren Natur empfindlich gegenüber den üblichen korrodierenden Angriffen, z.B. durch Salz, 7 Alkalien und dergleichen. Außerdem befinde sich bei der anodischen Ablagerung der nicht gehärtete Überzug in der Nähe der an der Anode entwickelten Metallionen, wodurch es bei zahlreichen Überzugsmassen zu einer Verfleckung komme. Zwar nennt die Streitpatentschrift ausdrücklich keine Aufgabe, die mit der darin beschriebenen Erfindung gelöst werden soll. Aus den dargestellten Nachteilen der nach dem Stand der Technik hergestellten Lacke und den angegebenen Vorteilen der vorgeschlagenen Überzugsmasse nach dem Streitpatent ergibt sich, daß mit der Erfindung das Ziel angestrebt wird, unter Vermeidung der nach dem Stand der Technik aufgezeigten Nachteile die Filmhärte, das Streuvermögen sowie die Beständigkeit der kationisch ablagerbaren Überzugsmasse gegen Wasser und Korrosion zu verbessern und die Handhabung des Elektrotauchlackierverfahrens insgesamt zu vereinfachen. Als Lösung dieser Aufgabe wird im Patentanspruch 1 eine Überzugsmasse mit den folgenden Merkmalen vorgeschlagen: (I) Die Grundlage der kationisch ablagerbaren Überzugsmasse ist ein organisches Polyurethanharz. (II) Das Polyurethanharz (1) enthält (a) Aminogruppen, 8 (b) Hydroxylgruppen, (c) eine Verbindung mit verkappten Isocyanat-gruppen, (d) gegebenenfalls übliche Zusätze, (2) wird hergestellt durch Umsetzung (a) einer epoxygruppenhaltigen organischen Verbindung, (b) mit einem primären oder sekundären Amin (c) und einem teilweisen verkappten organischen Polyisocyanat, (3) ist durch Säure löslich gemacht, (4) ist selbsthärtend. Die geschützte Überzugsmasse befindet sich in durch Säure gelöstem Zustand in einem positiven Ladungszustand, wobei das Wasser als Elektrolyt wirkt. Die übrigen Patentansprüche, soweit sie mit der Klage angegriffen sind, befassen sich mit besonderen Ausgestaltungen dieser Überzugsmasse sowie mit deren bestimmungsgemäßer Verwendung. 2. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der auch in ihrem Hilfsantrag zu dem Ausdruck kommt, daß bei der im Patentanspruch 1 umschriebenen Lehre die Wasserlöslichkeit des organischen Polyurethanharzes allein durch die Umsetzung von epoxygruppenhalti- 9 gen organischen Verbindungen mit einem primären oder sekundären Amin herbeigeführt werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar wird in der Beschreibung der Streitpatentschrift das Amin als wasserlösliche Aminoverbindung genannt. Das kann aber nicht zu einer Beschränkung des Patentanspruchs 1 dahin führen, daß die Wasserlöslichkeit nur durch die Neutralisation von Aminogruppen herbeigeführt werden solle. Aus dem Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung kann das nicht hergeleitet werden, denn er schützt allgemein ein "durch Säure löslich" gemachtes organisches Polyurethanharz, und die Beschreibung gibt nur Ausführungsbeispiele an, worauf schon in Spalte 5, Zeile 49, die Kennzeichnung des Amins als "bevorzugt" wasserlösliche Aminoverbindung hinweist. Auch der Durchschnittsfachmann versteht die Streitpatentschrift in diesem Sinne, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan hat; denn der Fachmann weiß, daß man im Einzelfall auch die Hydroxylgruppen zur Herbeiführung der Wasserlöslichkeit heranziehen kann. Mit der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zwingend vorgeschriebenen Verwendung eines primären oder sekundären Amins zur Ionisierung des Harzes hat die Wasserlöslichkeit unmittelbar nichts zu tun. Die Überführung des Harzes in den wasserlöslichen Zustand kann unabhängig von der Ionisierung des Harzes erfolgen. Daran ändert auch nichts die im Streitpatent vorgesehene Möglichkeit, durch Umsetzung mit Amin sowohl die 10 Ionisierung als auch die Wasserlöslichkeit zu erreichen. Darauf ist das Streitpatent nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen über das Verständnis des Durchschnittsfachmanns nicht beschränkt. Eine Abgrenzung zu dem Stand der Technik und damit eine Beschränkung des Patentanspruchs 1 nach den Vorstellungen der Klägerin kommt nach dieser Sachlage nicht in Betracht. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht dadurch unzulässig erweitert worden, daß in ihm abweichend von der ursprünglichen Anspruchsfassung das Merkmal der Verwendung einer katalytischen Menge eines Katalysators nicht mehr enthalten ist. Nach dem Inhalt der gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wurde in den Ausführungsbeispielen die Aushärtung mit und ohne Katalysator vorgenommen? die Verwendung eines Katalysators in der Überzugsmasse für die Urethanbildung wurde als "in der Regel erforderlich" angegeben. Der Durchschnittsfachmann, dem nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beide Herstellungsarten bekannt und geläufig waren, verstand die ursprünglichen Patentansprüche im Zusammenhang mit der Beschreibung dahin, daß beide Möglichkeiten offenbart waren, so daß es keine unzulässige Änderung bedeutet, daß der Hauptanspruch dieser Offenbarung entsprechend angepaßt wurde. 4. Patentanspruch 1 offenbarte dem Fachmann - einem 11 Chemiker mit Hochschulausbildung und mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Polyurethanlacke, der zu demindest die Grundzüge der elektrolytischen Abscheidung von Lacken beherrschte - am Anmeldetag eine ausführbare Lehre. Nach den den Senat über-zeugenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen war der Fachmann gegebenenfalls nach zu demutbarer Versuchsarbeit aufgrund der in der Streitpatentschrift angegebenen Einzelheiten in der Lage, die vorgeschlagene kationisch abscheidbare Überzugsmasse herzustellen. Soweit die Klägerin sich auf ihre Versuchsberichte beruft, kann damit dem Senat nicht die Überzeugung vermittelt werden, daß eine ausführbare Lehre im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht offenbart ist. Der gerichtliche Sachverständige hat das Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes dahin eingeschätzt, daß dieser erfolgreich nach dem Streitpatent arbeiten konnte. II. 1. Die Lehre nach Patentanspruch 1 war neu, was die Klägerin nicht in Abrede stellt. Sie war in keiner von der Klägerin angegebenen VorVeröffentlichungen offenbart. 2. Die Lehre nach Patentanspruch 1 hat auch einen technischen Fortschritt gebracht. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß die Technik durch die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents um eine weitere Überzugsmasse bereichert worden ist, die neben den schon bekannten ein weiteres Elektrotauchlackierverfahren ermöglicht. 3. Der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents kann auch Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis den Ausführungen des Bundespatentgerichts und den glaubhaften, ihn überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen. Von dem entgegengehaltenen Stand der Technik kommt der Lehre des Streitpatents die deutsche Offenlegungsschrift 0 am nächsten. Alle übrigen Vorveröffentlichungen liegen schon deswegen vom Kern der Lehre des Streitpatents weit ab, weil bei ihnen ein Zwei- oder Mehrkomponentenharz verwendet wird, dessen Handhabung bei der Ausführung des Elektrotauch-lackierens erheblich schwieriger ist als die eines Einkomponentenharzes nach dem Streitpatent, so daß durch sie Anregungen in Richtung der durch das Streitpatent geschützten Lehre nicht vermittelt worden sind. Die britische Patentschr if t 0 Mi Hk und die US-Patentschr if ten SH und tfH H befassen sich nicht mit Harzen auf der Basis von Isocyanaten. Nach der deutschen OffenlegungsschriftHHfc Hi werden blockierte Polyurethane als Einkomponentenanstrichmittel für Überzugsmassen hergestellt, die blockierte NCO-Gruppen und aktiven Wasserstoff enthalten, jedoch im wesentlichen keine freien NCO-Gruppen. Die Einkomponentenanstrichmittel sollen 13 hochglänzende Anstrichfilme ergeben und eine bessere Verträglichkeit mit Wasser und organischen Lösungsmitteln als die bisher bekannten blockierten Polyisocyanate aufweisen. Zur Herstellung dieser Einkomponentenanstrichmittel wird ein Polyisocyanat, das wenigstens eine freie NCO-Gruppe und wenigstens eine blockierte NCO-Gruppe im Molekül enthält, mit einer hochmolekularen, aktiven Wasserstoff enthaltenden Verbindung umgesetzt. Dafür sind auf Seite 10 der Offenlegungsschrift neben OH-, SH-und COOH-Gruppen enthaltenden Verbindungen auch NH2~ und NH-Gruppen enthaltende Verbindungen genannt. Dadurch wird eine hochmolekulare Verbindung erhalten, die wenigstens eine ürethanbindung, blockierte NCO-Gruppen und aktive Wasserstoffatome enthält. Diese Verbindung ist in vielen organischen Lösungsmitteln einschließlich Polyätherpolyolen, Polyesterpolyolen und anderen aktiven Wasserstoff enthaltenden Polymeren löslich. Hier ergibt sich bereits eine Abweichung von der Lehre des Streitpatents: Die Wasserlöslichkeit nach der deutschen Offenlegungsschrift wird durch Einbau von hydrophilen Polyolen und durch salzartige Gruppen herbeigeführt. Die Verbindung läßt sich durch Erhitzen vernetzen und kann deshalb als Einkomponentenanstrichmittel verwendet werden. Wird als aktiven Wasserstoff enthaltende Komponente eine Verbindung mit hydrophilen Gruppen verwendet, so können wasserlösliche Anstrichmittel hergestellt werden. So hergestellte wässrige Lösungen können elektrolytisch auf Unterlagen abgeschieden werden. Für die Ausführung einer elektrolytischen Abscheidung gibt diese Offenlegungsschrift 14 jedoch weder in der Beschreibung noch in den Beispielen einen Hinweis. Damit ist dieser Druckschrift auch keine Lehre für eine kathodisch abscheidbare Überzugsmasse zu entnehmen. Der Hinweis auf NH2“ oder NH-Gruppen enthaltende Verbindungen als aktiven Wasserstoff enthaltende Verbindungen gibt dazu auch keine Anregungen. Die Wasserlöslichkeit wird durch Verwendung von Äthylenoxyd allein oder in Kombination mit anderen alkylen Oxiden zur Herstellung der eingesetzten Polyole erreicht. Die Polyurethanharze nach der Offenlegungsschrift leiten sich von Polymeren mit aktiven WasserStoffatomen ab, unter denen Amin-addukte an Epoxy- oder Diepoxyverbindungen nicht genannt und folglich auch nicht deren mit Säuren löslich gemachte Salze, wie nach dem Streitpatent, erwähnt werden. Die erfinderische Leistung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents liegt gegenüber dieser Offenlegungsschrift nicht allein darin, daß nur eine ürethan- und eine verkappte Isocyanatgruppe enthaltende Harzkomponente verwendet wird, sondern auch darin, daß das Einkomponentenharz nach dem Streitpatent kathodisch abscheidbar ist und daraus ein ausreichend vernetzter, selbsthärtender Lacküberzug erhalten wird. Zwar wird auch nach der Lehre der Offenlegungsschrift ein Einkomponentenharz verwendet, welches aber allein durch seinen hydrophilen Charakter schon wasserlöslich ist. Diese Eigenschaft des Harzes regt nicht zu dem Einbau von Aminogruppen an, die dann, wenn das Harz durch Säure gelöst wird, ionisiert und an der Kathode 15 abgeschieden werden. Im Unterschied zu dem Patentanspruch 1 des Streitpatents wird kein Erzeugnis beschrieben, das durch Umsetzung von Epoxiden mit primären oder sekundären Aminen hergestellt ist. Die Offenlegungsschrift weist dem Fachmann nach alledem keinen Weg, der die Herstellung eines Lackes nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt hätte. Gegenstand der von der Klägerin weiter genannten britischen Patentschrift M§ ist die Herstellung von harzartigen Reaktionsprodukten in organischen Lösungsmitteln durch Reaktion eines Polyisocyanates mit einem Glycidyläther, der durch Umsetzungen mit primären oder sekundären Aminen modifiziert wurde, wobei die Epoxygruppe in eine Oxaminopropylgrupoe verwandelt wird. Anstatt des Polyisocyanates kann auch ein Umsetzungsprodukt mit Phenol verwendet werden, jedoch muß dann die Isocyanat-gruppe durch Erhitzen auf höhere Temperatur, z.B. auf 150° C, wieder freigestellt werden. Die Lehre nach dieser Vorveröffentlichung ist auf die konventionelle Herstellung von Überzügen aus organischer Lösung durch Reaktion zweier in organischen Lösungsmitteln gelöster Partner (mit Amin modifizierte Epoxyver-bindung + Polyisocyanat) ausgerichtet. Sie enthält keine Hinweise für die Herstellung von Überzügen mittels einer wässrigen Lösung oder für eine elektrolytische Lackabscheidung. Die Überführung der Aminogruppe durch Neutralisation mit einer Säure in eine ionische Gruppe ist nicht erwähnt. Die Unterschiede gegenüber dem Streitpatent sind zusammenfassend die folgenden: Es JL 16 handelt sich um ein Zweikomponentensystem; eine organisch lösliche Überzugsmischung? die elektrolytische Abscheidung ist in dieser Schrift nicht erwähnt. Die offenbarte Lehre dieser Patentschrift liegt von der des Anspruchs 1 des Streitpatents weit ab. Es fehlen Angaben darüber, wie der Fachmann von der organischen Lösung zu einer wässrigen Lösung gelangt. Auch wird die Ionisierung der Aminogruppen des Harzes nicht gelehrt. Die Unterschiede zur Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents sind so erheblich, daß Anregungen in deren Richtung dem Fachmann nicht vermittelt worden sind. Betrachtet man die vorgenannten Vorveröffentlichungen im Zusammenhang, so kann man feststellen, daß jede Schrift einzelne Elemente der Lehre des Streitpatents enthält. Dennoch gäbe die Aneinanderreihung dieser Elemente keinen Hinweis auf eine Kombination nach der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents. Es fehlt in beiden Druckschriften die Neutralisation der Aminogruppen, die zwar eine dem Fachmann bekannte Maßnahme ist, deren Verwendung aber im Rahmen der in Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Kombination nicht nahegelegen hat, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. Die nach dem Streitpatent geschützte Kombination kann als eine geglückte und elegante Lösung bezeichnet werden. Die Klägerin hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents keine erfinderische Leistung 17 zugrunde liegt. Für Erfindungshöhe spricht zudem, daß die Lehre des Streitpatents unbestritten in großem Umfang benutzt und respektiert wird. III. 1. Nach dieser Sachund Rechtslage hat Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung Bestand. Aus den bereits oben gemachten Ausführungen zur Frage der Abgrenzung dieser Lehre gegenüber dem Stand der Technik ergibt sich, daß auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet ist. Soweit durch diesen Hilfsantrag außer der Beschränkung des Patents darauf, daß die Wasserlöslichkeit allein auf der Neutralisation der Aminogruppen beruht, auch eine Klarstellung dahin erfolgen soll, daß die Überzugsmasse auf der Grundlage eines einzigen durch Säure löslich gemachten organischen Polyurethanharzes hergestellt wird, ergibt sich das bereits aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, daß die Überzugsmasse ein selbsthärtendes Polyurethanharz enthält. 2. Die Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 haben mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Ernsthafte Bedenken gegen den Fortbestand dieser besondere Ausführungsformen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Überzugsmasse schützenden Ansprüche sind nicht zu erkennen. 18 IV. Die Berufung ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Ochmann von Albert Rogge 3 PatG, § 97 Brodeßer