dienende Vertiefung oder Zelle zu dem Erzeugen eines Einklemmeffekts von mehreren pyramidenstumpfförmigen, mit Abstand voneinander angeordneten und durch Stege miteinander verbundenen hohlen Buckeln der Tragplatte umgeben und aus nachgiebigen Wandungen gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der von dem durchgehenden Öffnungsrand der Zelle (2) ab sich erhebenden Buckel (4) mittels einer der übrigen Zellenwand gegenüber größeren Wandstärke oder mittels nach innen oder außen gerichteter Erhebungen versteift sind und die in die Zelle einzusetzende Frucht übergreifen, w Die Beklagte zu 1 stellte während der Laufzeit des Klagepatents in Tragplatten aus Kunststoff mit zellenartigem Aufbau zu dem Verpacken und Transportieren von Früchten her. Jede zur Aufnahme einer Frucht dienende Zelle war von hohlen Seitenflächen umschlossen, deren Oberkanten unterschiedliche Höhen hatten und auf diese Weise an drei Punkten wesentlich über den Oberrand der Zellen hinausragten. Auf die Revision der Beklagten ist dieses Berufungsurteil durch Urteil des Senats vom 9. Das Oberlandesgericht hat wiederum das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten nach den von der Klägerin im zweiten Berufungsverfahren gestellten Anträgen wie folgt verurteilt: Den Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den für sie handelnden Personen, verboten, Tragplatten mit zellenartigem Aufbau zu dem Verpacken von Früchten in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen, die aus nachgiebigem Kunststoff bestehen und bei denen jede zur Aufnahme einer Frucht dienende Zelle zu dem Erzeugen eines Einklemmeffektes von mehreren, mit Abstand voneinander angeordneten, unten offenen, hohlen Erhebungen der Tragplatten umgeben ist, wenn diese Tragplatten noch folgende Merkmale aufweisen: In seinem ersten Revisionsurteil vom 9* Dezember 1971 - X ZR 67/67 - auf das wegen der Einzelheiten im übrigen Bezug genommen wird, hat der Senat ausgeführt, daß dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde liege, Nachteile und Schwierigkeiten für die Verpackung und den Transport von Früchten dadurch zu beseitigen, daß die Klemmwirkung bei Tragplatten der in Rede stehenden Art so erhöht wird, daß ein Herausfallen der Frucht aus der Tragplattenzelle selbst bei stark geneigter Tragplatte vermieden werde (Patentschrift Sp. 3 Z. 18 - 35) und im Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vorgeschlagen, bei einer Tragplatte der als bekannt vorausgesetzten Art die Enden der von dem durchgehenden Öffnungsrand der Zellen sich erhebenden Buckel zu versteifen, und zwar entweder mittels einer der übrigen Zellenwand gegenüber größeren Wandstärke oder mittels nach innen oder außen gerichteter Erhebungen* Nach der geänderten Fassung des Patentanspruchs 1 sollten die Buckelenden weiterhin die in die Zelle einzusetzende Frucht übergreifen. Nach den Feststellungen (im ersten Urteil) des Berufungsgerichts besteht die Tragplatte der Beklagten aus nachgiebigem Kunststoff mit zellenartigem Aufbau* Jede zur Aufnahme der Frucht dienende Zelle sei von über den durchgehenden Zellenrand sich erhebenden, aus den jeweils angrenzenden und verschieden hochgezogenen Zellenwänden gebildeten, in der Gebrauchsmusterschrift ■ als "Sektoren" (Bezugszeichen 7 und 8), im Berufungsurteil als "Erhebungen" bezeichneten Teilen der Tragplatte umgeben* Diese endeten in einem Kamm (Bezugszeichen 7* und 8») und stellten Hohlkörper dar, deren Wandungen nachgiebig seien und deren Grundflächen durch Kreisbögen gebildet würden* Sie seien mit Abstand voneinander angeordnet und durch Stege miteinander verbunden und besäßen unstreitig auch eine größere Wandstärke als die Zellenwand selbst* Sie dienten, wie das Berufungsgericht durch Augenschein und aus der Gebrauchsmusterschrift B BP festgestellt habe, dazu, die in die Zelle eingesetzte Frucht einzuklemmen. Der Senat hat die im ersten Berufungsverfahren vom Berufungsgericht angenommene identische Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten als rechtsfehlerhaft angesehen und die Sache zur Prüfung einer äquivalenten Benutzung zurückverwiesen. Er hat dem Berufungsgericht auf gegeben zu prüfen, von welchen und von welcher Anzahl von Erhebungen die in eine Zelle der angegriffenen Tragplatte eingelegte Frucht umgriffen oder umfaßt werde, und ob diese dabei nach Art einer Druckknopfverbindung formschlüssig eingeklemmt werde, ferner ob der Durchschnittsfachmann das bei der Verletzungsform verwendete Lösungsmittel der Klagepatentschrift ohne weiteres hat entnehmen können. 1. Das Berufungsgericht hat nunmehr festgestellt, daß über der Linie, die die größte Dicke einer in eine Mulde der Tragplatte der Beklagten eingelegten Frucht umschreibe, an fünf Stellen Teile der Seitenwände der Mulde die Frucht überragten und daß dabei die Wandflächen der überragenden Teile der Mulde auf einem nicht nur punkt- oder linienförmigen Stück an der eingelegten Frucht über deren größten Durchmesser anlägen und damit die Frucht umgriffen. Der Durchschnittsfachmann habe die bei den Tragplatten der Beklagten verwendeten Lösungsmittel auch ohne weiteres der Klagepatentschrift entnehmen können; denn es sei in der Verletzungsform das für den Fachmann gelehrte Lösungsprinzip der Aufgabe des Klagepatents vollständig verwirklicht gewesen, wobei lediglich die Buckelformen so abgewandelt worden seien, daß alle nach dem Klagepatent wesentlichen Funktionen, insbesondere das Übergreifen der Früchte durch die Buckelenden, erhalten geblieben seien. Die Lehre des Klagepatents habe zwar eine Ausführungsform mit pyramidenstumpfförmigen Buckeln zur Erzielung des Umgreifens der eingelegten Früchte und damit des Einklemmeffekts beschrieben, dem Fachmann sei dadurch aber auch jede andere im Grundriß angenähert dreieckige Form von durch Stege miteinander verbundenen sich nach oben verjüngenden hohlen Körpern als Abstandhalter zwischen den Früchten nahegelegt gewesen, sofern nur der durch Umgreifen erzielte Einklemmeffekt vorhanden geblieben sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe das Wesen der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung verkannt, wonach in Abgrenzung zu dem Stand der Technik nicht Wandflächen, sondern versteifte Buckelenden den größten Umfang der Frucht überragen und mit den versteiften Enden an der Frucht anliegen müßten, um diese nach Art einer DruckknopfVerbindung formschlüssig festzuhalten. Das Berufungsgericht verkenne den Begriff der Äquivalenz, wenn es meine, daß die andersgearteten Erhebungen der Verletzungsform lediglich durch eine konstruktive Überlegung anstelle der pyramidenstumpfförmigen Buckel des Klagepatents gesetzt seien. März 1971 gehört es zu dem Gegenstand des Klagepatents, daß sämtliche Buckelenden den größten Querschnitt der eingesetzten Frucht übergreifen und infolge der Versteifung der oberen Ränder (Enden) der Buckel so umfassen, daß die eingesetzte Frucht formschlüssig nach Art einer DruckknopfVerbindung festgehalten wird. Es ist hervorzuheben, daß dies'e mit dem Übergreifen beschriebene Wirkung nicht schon durch das Überragen der Buckel enden über die Frucht erzielt wird. Wesentlich ist es nur, daß diese die Zelle umgebenden Teile als nachgiebige Hohlkörper mit versteiftem Rand (Ende) ausgebildet sind, damit sich deren Seitenwände der Form der von zwei Seiten gegen ihn drückenden Früchte durch muldenförmige Verformung anpassen können. Daher hat der Senat im ersten Revisionsurteil die andere Gestaltung und Anordnung der die einzelnen Zellen umgebenden und diese überragenden Teile der Tragplatte nach der Verletzungsform, von denen eine Einklemmwirkung ausgehen soll, allein nicht als Grund dafür angesehen, um eine gegenständliche Verletzung auszuscheiden. Nach dem ersten Berufungsurteil steht es bereits fest, daß bei der Verletzungs-form die Enden dieser die Zellen überragenden Teile verstärkte Ränder im Sinne des Klagepatents aufweisen. b) Das Berufungsgericht hat nunmehr festgestellt, daß bei der Verletzungsform die eingesetzte Frucht an fünf Stellen Übergriffen und auch formschlüssig eingeklemmt wird. Damit hat es festgestellt, daß trotz anderer Gestaltung und Anordnung der Erhebungen die gleiche Haltewirkung wie nach dem Klagepatent erzielt wird. c) Es verhilft der Revision ferner nicht zu dem Erfolg, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erhebung 7 mit ihrem obersten Teil nicht mehr an der Frucht anliegt, sondern nur die nachgiebige Wand der Mulde unterhalb des verstärkten Randes. Es ist kein Erfordernis des Klagepatents, daß die formschlüssige Einklemmung durch den Rand (das Ende) des Buckels oder der entsprechenden Erhebung erfolgt. Diese Wirkurg wird nach der Lehre des Klagepatents nur dann erreicht, wenn die Ränder (Enden) der herausragenden Teile verstärkt sind und die darunter liegende Wandfläche nachgiebig ist. Mit seiner Feststellung, daß bei der Verletzungsform die eingelegte Frucht an fünf Stellen von den zwischen den Zellen angebrachten Erhebungen, deren Ränder (Enden) verstärkt sind, so umgriffen wird, daß eine formschlüssige Verbindung zwischen der eingelegten Frucht und der Tragplatte erzielt wird, hat es die Benutzung aller Merkmale des Klagepatents zutreffend bejaht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 61/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. März 1974 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 3. SoflBB per AM||B Industrie Spezializzate PlflBBl (ISAP), V0B/IW, Via A. B< gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten P SO0H.A. FrgHM FaMi in Via PoflBHV Vefl^p^P, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Antonio Fafll^B, Fa^HP oHG - Import und Großhandel -, I, Großmarkthalle, gesetzlich vertreten durch ersönlich haftenden Gesellschafter Odorico Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Firma Compagnia ISBP N0-PM S.p.A,, BoH^/U Via Ca^Hp V, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsratpräsidenten Guido Klägerin und Revisionsbeklagte, - 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und HäuBer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1972 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt ist. Die Kosten der Revision und des erledigten Teils des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war Inhaberin des nach Einlegung der Revision durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 1 032 161, dessen Patentanspruch 1 in der Fassung des rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils des Senats vom 4. März 1971 (X ZR 7/68) wie folgt lautete: "1. Tragplatte zu dem Verpacken und Transportieren von Früchten od. dgl., die aus nachgiebigem Kunststoff besteht und einen zellenartigen Aufbau aufweist, bei dem jede zur Aufnahme einer Frucht dienende Vertiefung oder Zelle zu dem Erzeugen eines Einklemmeffekts von mehreren pyramidenstumpfförmigen, mit Abstand voneinander angeordneten und durch Stege miteinander verbundenen hohlen Buckeln der Tragplatte umgeben und aus nachgiebigen Wandungen gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der von dem durchgehenden Öffnungsrand der Zelle (2) ab sich erhebenden Buckel (4) mittels einer der übrigen Zellenwand gegenüber größeren Wandstärke oder mittels nach innen oder außen gerichteter Erhebungen versteift sind und die in die Zelle einzusetzende Frucht übergreifen, w Die Beklagte zu 1 war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters W MV MV» dessen Schutzansprüche 1 und 2 lauteten: ”1, Tablett aus dünner Folie mit gegeneinander versetzten Reihen von Mulden zu dem Aufnehmen von Früchten oder runden Gegenständen, wobei diese Mulden durch Wandungen aus an ihrem Umfang in verschiedener Höhe umgefalteter Folie voneinander getrennt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die die einzelnen Mulden trennenden Wandungs Sektoren (7, 8, 9> 91) so hoch und nachgiebig sind, daß die einzufüllenden Früchte oder Gegenstände über ihren breitesten Bereich hinaus einsinken, die Wandungssektoren (7, 8, 9» 9f) ausbuchten und sich ohne Abstand, nur durch die doppelte Folie getrennt, gegeneinander anlegen, wobei die umgefalteten WandungsSektoren (7, 8, 9» 9'; jeweils drei oder mehr in ungleichen Abständen voneinander angeordnete verschieden hohe Scheitelstellen bzw, Kämme (7'» 8') und dazwischen Senkungen bzw, tiefer liegende etwa horizontale Flächen (12) haben, so daß die Wandungsteile der Mulde nach dem Einsetzen der Früchte unterschiedliche Steilheit haben. 2. Tablett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Wandungssektoren (7, 8, 9P 9') zur Ausübung eines Einklemmdruckes gegen breite Flächen der Früchte bogenförmig ausgebildet sind." Die Beklagte zu 1 stellte während der Laufzeit des Klagepatents in Tragplatten aus Kunststoff mit zellenartigem Aufbau zu dem Verpacken und Transportieren von Früchten her. Jede zur Aufnahme einer Frucht dienende Zelle war von hohlen Seitenflächen umschlossen, deren Oberkanten unterschiedliche Höhen hatten und auf diese Weise an drei Punkten wesentlich über den Oberrand der Zellen hinausragten. An den Oberkanten der Seitenflächen war die Wandstärke größer als an den übrigen Teilen der beiden Flächen der Zellen. Die Beklagte zu 1 nahm für sich das Recht in Anspruch, diese Tragplatten auch in Deutschland feilzuhalten und zu vertreiben. Sie belieferte die in IflHBI ansässige Beklagte zu 2 und andere italienische Firmen mit diesen Tragplatten, die sie mit Früchten verpackten und nach Deutschland einführten. Die Beklagte zu 3 bezog aus IfllBP derartig verpacktes Obst und verkaufte es in Deutschland. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung ihres Patents. Nachdem sie die Beklagten zu 2 und 3 am 15. Dezember 1965 erfolglos verwarnt hatte, hat sie Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenser-satzpflicht erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten ist dieses Berufungsurteil durch Urteil des Senats vom 9. Dezember 1971 - X ZR 67/67 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat wiederum das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten nach den von der Klägerin im zweiten Berufungsverfahren gestellten Anträgen wie folgt verurteilt: II. Den Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den für sie handelnden Personen, verboten, Tragplatten mit zellenartigem Aufbau zu dem Verpacken von Früchten in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen, die aus nachgiebigem Kunststoff bestehen und bei denen jede zur Aufnahme einer Frucht dienende Zelle zu dem Erzeugen eines Einklemmeffektes von mehreren, mit Abstand voneinander angeordneten, unten offenen, hohlen Erhebungen der Tragplatten umgeben ist, wenn diese Tragplatten noch folgende Merkmale aufweisen: a) die Seitenwände der Erhebungen erheben sich von dem durchgehenden Offnungsrand jeder Zelle; b) die oberen Enden bzw. Scheitel der Erhebungen sind durch eine der übrigen Zellenwand gegenüber größere Wandstärke sowie auch durch Ausgestaltung in Form erhabener Kämme versteift; c) die oberen Wandteile der Erhebung liegen am Fruchtumfang an und übergreifen die in die Zelle eingesetzte Frucht; d) jede Zelle ist von drei, je einen etwa dreieckförmigen Grund-Querschnitt auf-weisenden Platten-Erhebungen umgeben, zwischen denen etwa in der Höhe des durchgehenden Öffnungsrandes der Zelle drei niedrigere, im wesentlichen waagerechte, dreieckige Flächen liegen, wobei die Plattenerhebungen über die abfallenden Teile der Versteifungskämme und die Flächen untereinander verbunden sind; e) die Seitenwände der Plattenerhebungen, die gleichzeitig die Wandsektoren der Frucht-Aufnahmen bilden, sind mit etwa senkrecht verlaufenden Wellen versehen; f) die Tragplatten sind aus einer nachgiebigen Folie eines thermoplastisch verformbaren Kunststoffes im Tiefziehverfahren hergestellt. III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Inverkehrbringen der in Nr. II gekennzeichneten Tragplatten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1966 entstanden ist oder noch entsteht. IV. Die Beklagten zu 2 und 3 haben der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Tragplatten der in Nr. II gekennzeichneten Art sie in der Bundesrepublik Deutschland seit 1. Februar 1966 in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe der Lieferzeiten. Dagegen richtet sich die erneute Revision der Beklagten, mit der diese die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Den ünterlassungsantrag haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt* Sie beantragen, insoweit jeweils der Gegenpartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. In seinem ersten Revisionsurteil vom 9* Dezember 1971 - X ZR 67/67 - auf das wegen der Einzelheiten im übrigen Bezug genommen wird, hat der Senat ausgeführt, daß dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde liege, Nachteile und Schwierigkeiten für die Verpackung und den Transport von Früchten dadurch zu beseitigen, daß die Klemmwirkung bei Tragplatten der in Rede stehenden Art so erhöht wird, daß ein Herausfallen der Frucht aus der Tragplattenzelle selbst bei stark geneigter Tragplatte vermieden werde (Patentschrift Sp. 3 Z. 41 - 45), daß die Früchte aber gleichwohl weitgehend geschont würden und insbesondere dafür gesorgt werde, daß die Abstützflächen groß gehalten und damit der Druck auf eine große Fläche verteilt werde und daß trotz der Einklemmung eine ausreichende Durchlüftung der Früchte gewährleistet bleibe (Patentschrift Sp. 4 Z. 55 bis Sp. 5 Z. 8). Zur Lösung der gestellten Aufgabe werde in der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 18 - 35) und im Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vorgeschlagen, bei einer Tragplatte der als bekannt vorausgesetzten Art die Enden der von dem durchgehenden Öffnungsrand der Zellen sich erhebenden Buckel zu versteifen, und zwar entweder mittels einer der übrigen Zellenwand gegenüber größeren Wandstärke oder mittels nach innen oder außen gerichteter Erhebungen* Nach der geänderten Fassung des Patentanspruchs 1 sollten die Buckelenden weiterhin die in die Zelle einzusetzende Frucht übergreifen. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents sei hiernach eine Tragplatte zu dem Verpacken und Transportieren von Früchten oder dergleichen mit folgenden Merkmalen: (1) die Tragplatte (a) besteht aus nachgiebigem Kunststoff, (b) weist einen zellenartigen Aufbau auf. (2) Jede der - zur Aufnahme einer Frucht dienenden -Vertiefungen oder Zellen ist - zu dem Erzeugen eines Einklemmeffekts - (a) von mehreren Buckeln der Tragplatte umgeben, (b) aus nachgiebigen Wandungen gebildet. (3) Die Buckel sind (a) mit Abstand voneinander angeordnet, (b) durch Stege miteinander verbunden, (c) hohl, (d) pyramidenstumpfförmig und (e) erheben sich von dem durchgehenden Öffnungsrand der Zellen (2). (4) Die Enden der Buckel (a) sind versteift, und zwar entweder (aa) mittels einer der übrigen Zellenwand gegenüber größeren Wandstärke oder (bb) mittels nach innen oder außen gerichteter Erhebungen, (b) übergreifen die in die Zelle eingesetzte Frucht* Nach den Feststellungen (im ersten Urteil) des Berufungsgerichts besteht die Tragplatte der Beklagten aus nachgiebigem Kunststoff mit zellenartigem Aufbau* Jede zur Aufnahme der Frucht dienende Zelle sei von über den durchgehenden Zellenrand sich erhebenden, aus den jeweils angrenzenden und verschieden hochgezogenen Zellenwänden gebildeten, in der Gebrauchsmusterschrift ■ als "Sektoren" (Bezugszeichen 7 und 8), im Berufungsurteil als "Erhebungen" bezeichneten Teilen der Tragplatte umgeben* Diese endeten in einem Kamm (Bezugszeichen 7* und 8») und stellten Hohlkörper dar, deren Wandungen nachgiebig seien und deren Grundflächen durch Kreisbögen gebildet würden* Sie seien mit Abstand voneinander angeordnet und durch Stege miteinander verbunden und besäßen unstreitig auch eine größere Wandstärke als die Zellenwand selbst* Sie dienten, wie das Berufungsgericht durch Augenschein und aus der Gebrauchsmusterschrift B BP festgestellt habe, dazu, die in die Zelle eingesetzte Frucht einzuklemmen. Diese werde umgriffen, was bedeute, daß sie zu einem gewissen 10 Teil an ihrer oberen, über den Zellenrand hinausgehenden Fläche umfaßt werde. Der Senat hat die im ersten Berufungsverfahren vom Berufungsgericht angenommene identische Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten als rechtsfehlerhaft angesehen und die Sache zur Prüfung einer äquivalenten Benutzung zurückverwiesen. Er hat dem Berufungsgericht auf gegeben zu prüfen, von welchen und von welcher Anzahl von Erhebungen die in eine Zelle der angegriffenen Tragplatte eingelegte Frucht umgriffen oder umfaßt werde, und ob diese dabei nach Art einer Druckknopfverbindung formschlüssig eingeklemmt werde, ferner ob der Durchschnittsfachmann das bei der Verletzungsform verwendete Lösungsmittel der Klagepatentschrift ohne weiteres hat entnehmen können. Im übrigen hat der Senat auf Grund der dann als vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Benutzung der Merkmale des Klagepatents bejaht. II. 1. Das Berufungsgericht hat nunmehr festgestellt, daß über der Linie, die die größte Dicke einer in eine Mulde der Tragplatte der Beklagten eingelegten Frucht umschreibe, an fünf Stellen Teile der Seitenwände der Mulde die Frucht überragten und daß dabei die Wandflächen der überragenden Teile der Mulde auf einem nicht nur punkt- oder linienförmigen Stück an der eingelegten Frucht über deren größten Durchmesser anlägen und damit die Frucht umgriffen. Diese die Frucht umgreifenden Wandstellen lägen - beschrieben nach den Bezugszahlen 11 - der Fig* 4 der Gebrauchsmusterschrift 9 der Beklagten zu 1) - im Bereich der Bezugszahlen 7, 8, 8* sowie 9 und 9'* Es bestehe an diesen Stellen nicht nur eine kraft schlüssige Verbindung zwischen den eingelegten Früchten und der Tragplatte, sondern auch ein Formschluß; denn die Wandteile der jeweiligen Mulde lägen an den Früchten über deren größten Durchmesser auf einer Fläche an und klemmten die Früchte so fest* Der Umstand, daß bei dem an der eingelegten Frucht anliegenden Kamm 7 dessen oberster Teil nicht mehr an der Frucht anliege, könne nicht dazu führen, daß ein Umgreifen der Frucht durch diesen Kamm 7 oder eine formschlüssige Verbindung an dieser Stelle verneint werden könnte; denn auch hier liege die Wand der Mulde unterhalb des Kammendes auf einer nicht unerheblichen Fläche an der Frucht über deren größten Durchmesser an. An den übrigen Stellen umgriffen die Wandenden der zwischen den Zellen stehenden Erhebungen bei der Verletzungsform die eingelegten Früchte eindeutig form-schlüssig. Der Durchschnittsfachmann habe die bei den Tragplatten der Beklagten verwendeten Lösungsmittel auch ohne weiteres der Klagepatentschrift entnehmen können; denn es sei in der Verletzungsform das für den Fachmann gelehrte Lösungsprinzip der Aufgabe des Klagepatents vollständig verwirklicht gewesen, wobei lediglich die Buckelformen so abgewandelt worden seien, daß alle nach dem Klagepatent wesentlichen Funktionen, insbesondere das Übergreifen der Früchte durch die Buckelenden, erhalten geblieben seien. Diese Maßnahme sei rein konstruktiv gewesen und habe keiner erfinderischen 12 Überlegung bedurft. Die Lehre des Klagepatents habe zwar eine Ausführungsform mit pyramidenstumpfförmigen Buckeln zur Erzielung des Umgreifens der eingelegten Früchte und damit des Einklemmeffekts beschrieben, dem Fachmann sei dadurch aber auch jede andere im Grundriß angenähert dreieckige Form von durch Stege miteinander verbundenen sich nach oben verjüngenden hohlen Körpern als Abstandhalter zwischen den Früchten nahegelegt gewesen, sofern nur der durch Umgreifen erzielte Einklemmeffekt vorhanden geblieben sei. 2. Die Revision erhebt dagegen Rügen wegen Verletzung der §§ 6, 47 PatG und 286, 551 Ziff. 7 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe das Wesen der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung verkannt, wonach in Abgrenzung zu dem Stand der Technik nicht Wandflächen, sondern versteifte Buckelenden den größten Umfang der Frucht überragen und mit den versteiften Enden an der Frucht anliegen müßten, um diese nach Art einer DruckknopfVerbindung formschlüssig festzuhalten. Das aber habe das Berufungsgericht nur für Teile des Sektors 7 mit der Maßgabe festgestellt, daß dessen oberster Teil, nämlich der Kamm 7* nicht mehr an der Frucht anliege. Zwar führe es dann aus, daß an den übrigen Stellen die Wandenden der zwischen den Zellen stehenden Erhebungen die eingelegte Frucht eindeutig umgriffen. Diese Feststellung stehe aber, soweit sie nicht den Kamm 7 • betreffe, in Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, die immer nur von "Teilen der Seitenwände" oder "Wandflächen" oder "Wandteilen11 sprächen. Eine Begründung dafür, daß "an den übrigen Stellen" die Wandenden die Frucht formschlüssig umgriffen, fehle (§ $51 Ziff. 7 ZPO). Eine formschlüssige Einklemmung im Sinne des Klagepatents setze voraus, daß zu demindest mehrere versteifte Buckelenden die eingesetzte Frucht sicher umgriffen. Das aber geschehe bei der Verletzungsform nur durch den Kamm 7 *. Das Anliegen nicht verstärkter Wandteile könne niemals zur Erreichung einer formschlüssigen Einklemmung der Frucht noch dazu nach Art einer Druckknopf Verbindung führen. Das Berufungsgericht verkenne den Begriff der Äquivalenz, wenn es meine, daß die andersgearteten Erhebungen der Verletzungsform lediglich durch eine konstruktive Überlegung anstelle der pyramidenstumpfförmigen Buckel des Klagepatents gesetzt seien. 3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Nach den Ausführungen des Senats im ersten Revisionsurteil in Verbindung mit dem Nichtigkeitsurteil vom 4. März 1971 gehört es zu dem Gegenstand des Klagepatents, daß sämtliche Buckelenden den größten Querschnitt der eingesetzten Frucht übergreifen und infolge der Versteifung der oberen Ränder (Enden) der Buckel so umfassen, daß die eingesetzte Frucht formschlüssig nach Art einer DruckknopfVerbindung festgehalten wird. Es ist hervorzuheben, daß dies'e mit dem Übergreifen beschriebene Wirkung nicht schon durch das Überragen der Buckel enden über die Frucht erzielt wird. Es müssen vielmehr nach der neuen Lehre des Klagepatents die oberen Ränder (Enden) der Buckel versteift sein. Zur gegenständlichen Benutzung dieser Lehre ist es daher erforderlich, daß die die einzelne Zelle umgebenden und über deren Rand hinausragenden Teile die eingesetzte Frucht an mehreren Stellen über deren größten Querschnitt übergreifen, die Ränder (Enden) dieser herausragenden Teile versteift sind und infolge der nachgiebigen Wandflächen und deren versteiften Ränder (Enden) die eingesetzte Frucht formschlüssig nach der Art einer DruckknopfVerbindung festhalten. Es kommt nicht darauf an, ob man die herausragenden Teile als Buckel bezeichnet und ihnen die Form eines Pyramidenstumpfes gibt. Wesentlich ist es nur, daß diese die Zelle umgebenden Teile als nachgiebige Hohlkörper mit versteiftem Rand (Ende) ausgebildet sind, damit sich deren Seitenwände der Form der von zwei Seiten gegen ihn drückenden Früchte durch muldenförmige Verformung anpassen können. Daher hat der Senat im ersten Revisionsurteil die andere Gestaltung und Anordnung der die einzelnen Zellen umgebenden und diese überragenden Teile der Tragplatte nach der Verletzungsform, von denen eine Einklemmwirkung ausgehen soll, allein nicht als Grund dafür angesehen, um eine gegenständliche Verletzung auszuscheiden. Nach dem ersten Berufungsurteil steht es bereits fest, daß bei der Verletzungs-form die Enden dieser die Zellen überragenden Teile verstärkte Ränder im Sinne des Klagepatents aufweisen. b) Das Berufungsgericht hat nunmehr festgestellt, daß bei der Verletzungsform die eingesetzte Frucht an fünf Stellen Übergriffen und auch formschlüssig eingeklemmt wird. Damit hat es festgestellt, daß trotz anderer Gestaltung und Anordnung der Erhebungen die gleiche Haltewirkung wie nach dem Klagepatent erzielt wird. Wenn demgegenüber die Revision geltend macht. -15- diese Feststellungen seien unzutreffend, so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen tatrichterliche Feststellungen. Sie hat selbst keine Verfahrensrüge dagegen erhoben, daß diese Feststellungen verfahrensrechtlich fehlerhaft getroffen worden sind. Es kann ferner kein Widerspruch darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die umgreifenden Teile einmal als "Wandflächen " oder als "Wandteile" und ein anderes Mal als "Wandenden" bezeichnet. Zwar mag dieser Wechsel der Bezeichnung das Verständnis erschweren. Aus dem Gesamtinhalt des Berufungsurteils ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht damit immer dasselbe, nämlich die nachgiebigen Wandflächen mit ihren verstärkten Rändern (Enden) meint. Unter diesen Umständen kann von einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 551 Ziffer 7 ZPO nicht die Rede sein. c) Es verhilft der Revision ferner nicht zu dem Erfolg, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erhebung 7 mit ihrem obersten Teil nicht mehr an der Frucht anliegt, sondern nur die nachgiebige Wand der Mulde unterhalb des verstärkten Randes. Es ist kein Erfordernis des Klagepatents, daß die formschlüssige Einklemmung durch den Rand (das Ende) des Buckels oder der entsprechenden Erhebung erfolgt. Vielmehr muß dieser herausragende Teil den größten Querschnitt der Frucht überragen, und sich zur Erzielung der Einklemmwirkung an die Frucht anlegen. Diese Wirkurg wird nach der Lehre des Klagepatents nur dann erreicht, wenn die Ränder (Enden) der herausragenden Teile verstärkt sind und die darunter liegende Wandfläche nachgiebig ist. Das Anliegen des Randes (Endes) selbst ist kein not- wendiges Merkmal zur Erzielung dieser Wirkung, Das Berufungsgericht hat daher in richtiger Erkenntnis auch das Anliegen der Erhebung 7 als ausreichend im Sinne der Lehre des Klagepatents gewertet. Mit seiner Feststellung, daß bei der Verletzungsform die eingelegte Frucht an fünf Stellen von den zwischen den Zellen angebrachten Erhebungen, deren Ränder (Enden) verstärkt sind, so umgriffen wird, daß eine formschlüssige Verbindung zwischen der eingelegten Frucht und der Tragplatte erzielt wird, hat es die Benutzung aller Merkmale des Klagepatents zutreffend bejaht. III. Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage keine Rechtsfehler erkennen lassen, blieb die §§ 91 a, 97 Abs. Ballhaus Bendler Revision mit der Kostenfolge aus ZPO erfolglos. Bruchhausen Ochmann Häußer