Zivilsenat (Patent senat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Mai 1970 selbst oder durch andere hergestellt, ferner feilgehalten, in Verkehr gebracht oder verkauft hat Schalungen zu dem Betonieren von Mauern mit einander ge genüb er stehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des über stehenden Schalungszug ankers eingreif en, (abgesehen von der Ausbildung am unteren Schalungszuganker) Jeweils das obere Ende des Pfostenabschnitts nach Art eines Schürhakens ausgebildet ist, der den überstehenden Schalungszuganker von drei Seiten umfaßt und . Schalung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das oberste Sperroflr-gan durch einen in die Öffnung des Verankerung send es der Querleiste einschiebbaren Sperrhaken gesichert ist.” Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüb erstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des üb erstehenden Schalungszug ankers eingreif en, dadurch gekennzeichnet, daß, abgesehen von der Ausbildung am untersten Schalungsanker, Jeweils das obere Ende des Pfostenabschnittes den überstehenden Schalungszuganker umfaßt und daß, abgesehen von der Ausbildung am obersten Schal ungszug anker, das untere Schnabel artig verjüngte Ende des nachfolgenden PfostenabSchnittes einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfosten-abschnittes an die Schalungswand anpressend, mit einem äußeren Höcker in das Loch des Schalungszugankers eingehakt ist. 2. Schalung nach Anspruch 1 , dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende des Pfosten -abschnittes als Öse mit einem Anschlag aus ge bildet ist, der mit einer an der der Schalungswand zugekehrten Seite des verjüngten Endes vorgesehenen Verriegelungsfläche zusammen wir kt. 3. Schalung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der oberste Pfostenabschnitt durch einen in das Loch des obersten Schalungszug ankers einschiebbaren Riegel gesichert ist. 1. Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszug-ankem und von außen an der Schalung anliegenden Pf os ten ab schnitten, die, sich überlappend, splint artig in ein Loch des üb erstehenden Schalungszugankers eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß, abgesehen von der Ausbildung am untersten Schalungszug anker, jeweils das obere Ende des Pfostenabschnittes (8) den üb erstehenden Schalungszuganker (4) umfaßt und daß, abgesehen von der Ausbildung am obersten Schalung szug anker, das untere schnabelartig verjüngte eine Verriegelungsfläche (10) aufweisende Ende des nachfolgenden Pfostenabschnittes (8), einen Anschlag (12) am oberen Ende des vorhergehenden Pfostenabschnittes an die Schalungswand (1) anpressend, mit einem äußeren Höcker (9) in das Loch (7) des Schalungszugankers (4) eingehakt ist. 2. Schalung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der oberste Pfostenabschnitt (8) durch einen in das Loch (7) des Schalungszugankers (4) einschieb baren Sperrhaken (13) gesichert ist. Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander ange ordne ten, Abstand haltenden Schalungszugankem und mit von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die, sich überlappend, jeweils splint artig in ein Loch des (üb erstehenden Endes eines) Schalungszug-ankers eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende jedes Pfostenabschnitts das üb er stehende Ende eines Schalungszugankers umfaßt und daß das untere, Schnabel artig verjüngte Ende des Pfostenabschnitts mit einem äußeren Höcker in das Loch des nächst tieferen Schalungszugankers derart eingehakt ist, daß der Pfostenabschnitt beim Schwenken in die Einbaulage mit seinem unteren Ende einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfosten-abschnitts an die Schalungswand anpresst und beim Abschwenken den Anpress druck auf hebt. Die Beklagte brachte eine Ausführung einer Schalung auf den Markt, bei der die Pfostenabschnitte am oberen Ende nach Art eines Schürhakens mit einer Anschlag fläche aus ge bildet waren, der den überstehenden Teil des Zug-ankers von drei Seiten umfaßte; das untere verjüngte Ende des Pfostenabschnitts war seitlich mit einer Einkerbung versehen, durch die eine geringe Materialerhöhung auf der der Schalungswand ab gewandten Seite hervorgerufen wurde. Das Oberland es gericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Zeit vom 1,9*1968 bis zu dem 19*10.1969 und ab 1,5*1970 entstanden ist oder noch entstehen wird dadurch, a) daß die Beklagte selbst oder durch andere hergestellt, ferner feilgehalten, in Verkehr gebracht oder verkauf t hat eine Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splint-artig in ein Loch des überstehenden Schalung szug ankers eingreif en, dadurch gekennzeichnet, daß (abgesehen von der Ausbildung am unteren Schalungs zug anker) jeweils das obere Ende des Pfostenabschnitts nach Art eines Schürhakens ausgebildet ist, den überstehenden Schalungszuganker von drei Seiten umfaßt und daß schür haken artig aus gebildeten oberen Ende des Pfostenabschnitts befindet, wobei das untere Ende des verjüngten Pfosten ab Schnitts an der der Schalungswand zugekehrten Seite eine Abrundung, im untersten Fünftel dieses verjüngten Endes eine durch eine Einkerbung an einer Breitseite hervor gerufene Erhöhung an der von der Schalungswand abgewandten Schmalseite zeigt und dieses Ende in das Loch des Schalungsankers eingehakt ist, Es hat den mit der Erfindung erreichten Vorteil dahin umschrieben, daß die Schalung ohne Beschädigung der Einzelteile etwa durch Hammerschläge zu dem Trennen der einzelnen Pfostenabschnitte - schnell auf- und abgeb aut werden könne. b) Die Lösung dieser Aufgabe hat das Landgericht darin erblickt, die Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüber stehenden Schalungswänden mit lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszug ankern mit von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des Schalungszugankers eingreifen, wie folgt auszubilden: c) Das Landgericht schildert die Funktionsweise der er findungs gern äßen Schalung dahin, daß zunächst die Pfosten-abschnitte mit ihrem Schnabel artig verjüngten und mit einem äußeren Höcker versehenen Ende in das Loch des Schalungszug ankers eingesetzt (eingehakt) werden. d) Das Berufungsgericht hat das Merkmal des "schnabelartig verjüngten unteren Endes der Pf osten ab schnitte" mangels näherer Definition in den Klage schütz rechten lediglich als eine Verjüngung des unteren Endes verstanden, die äußerlich einem Schnabel ähnlich sei. Das untere Ende der einzelnen Pfostenabschnitte soll, wie oben bei der Darstellung der Aufgabenstellung der Klage schütz rechte bereits aus geführt worden ist, nicht in das obere Ende des darunter befindlichen Pfostenabschnitts eingeschoben werden, damit die aneinander liegenden Berührungsflächen der beiden Pfosten-abschnitte keine zu großen Reibungskräfte entfalten, wenn Sodann soll der eingehakte Pfostenabschnitt in Richtung auf die Schalungswand verschwenkt werden, damit das obere Ende des vorhergehenden Pfosten ab Schnitts an die Schalungswand gepreßt wird (DAS Sp. 2, Z. Beim Abbau der Schalung sollen die Pfostenabschnitte nach Entsicherung des Pfostenabschnitts unter dem Druck der Schalungswand zurück schwenken, ohne daß ein Kraftaufwand erforderlich ist (DAS Sp. 3, Z. Avis der Funktionsweise der erfindungsgemäßen Schalung folgt zunächst, daß die schnabelartige Verjüngung des unteren Endes der Pfostenabschnitte nicht den Zweck hat, das Einschieben des Pfostenabschnitts in das Loch im Schalungszug anker und in das obere Ende des darunter befindlichen Pfostenabschnitts zu erleichtern. Damit die Schwenkbewegung beim Verspannen bis zu dem beschriebenen Punkte geführt werden kann, muß das untere Ende des Pfostenabschnitts an der der Schalung zugekehrten Seite ausgeschnitten sein, wie das in Figur 7 beim Bezugszeichen 10 dargestellt ist. Auf der der Schalungswand abgewändten Seite des Pfostenabschnitts soll ein Höcker (9) angebracht sein, mit dem der Pfostenabschnitt in das Loch des Schalungszugankers eingehakt wird (DAS Sp. 2, Z. Das Gebrauchsmuster erwähnt den Höcker nicht besonders, sondern nennt die der Schalungswand abgekehrte Seite des unteren Endes einen "Einhakschnabel11 (9); außerdem ist dort gesagt, daß das Verschwenken des Sperr-organs (Pfostenabschnitts) um den Schnabel als Drehpunkt erfolgen soll (S. Der Höcker soll dabei zugleich verhindern, daß sich das untere Ende des Pfostenabschnitts bei der Schwenkbewegung aus dem Loch des Schalungszug-ankers lösen kann. Zeichnung zeigen auch die der Schalungswand abgewandte Seite der Pfostenabschnitte an deren hinterem Ende mit einer Ausnehmung versehen« Diese Ausnehmung erscheint von der Funktion her betrachtet, das Einhaken des unteren Endes in dem Loch des Schalungszugankers zu ermöglichen, nicht als notwendiges Erfordernis einer Schnabel artigen Verjüngung, denn auch ohne diese Ausnehmung kann das untere Ende des Pfostenabschnitts mit dem Höcker in das Loch im Schalungszug anker eingehakt werden« Die in Rede stehende Ausnehmung kann aber zunächst zu Gunsten der Beklagten dem Gegenstand der Klageschütz-rechte zugerechnet werden« Der Höcker sei durch eine Einkerbung im Material auf einer Seite entstanden, die daraus resultierende Material-auftreibung sei zwar sehr geringfügig, dennoch sei sie als kleiner Höcker deutlich erkennbar# Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt wird das untere Ende des Pfostenabschnitts mit dieser MaterzLalerhöhung in das Langloch des Zugankers eingehakt (S. 5. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ihr Vorbringen beachtet, daß bei ihrer Schalung die Pfostenabschnitte als einfache Einsteckteile ausgebildet seien, deren Steckzapfen nicht lediglich eingehakt, sondern von oben weit durch das Loch des Schalungszugankers durchgesteckt sei, und daß sich die Erhöhung nicht am unteren Ende des Pfostenabschnitts befinde und letzterer auch nicht um diese Erhöhung als Drehpunkt bis zu dem Anliegen an die Schalungswand verschwenkt, sondern ganz normal in das Loch des Schalungszugankers eingesteckt werde. zu dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem als unstreitig festgehalten worden ist, daß die Pfostenabschnitte bei der von der Beklagten benutzten Schalung mit der durch eine Einkerbung entstandenen Material-erhöhung auf der der Schalungswand abgewandten Seite in das Langloch des Zugankers eingehakt sind* Der Tatbestand liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei Vorbringen* Demnach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entgegen ihrem früheren schrift-sätzlichen Vorbringen nicht mehr bestritten hat. b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Schalung der Beklagten die vier Merkmale des Oberbegriffes und das Merkmal 5 des kennzeichnenden Teils des jeweiligen Haupt-anspruchs der Klage schütz rechte vorhanden sind* Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt auch keinen Rechts-fehler erkennen . c) Die Revision rügt ferner zu unrecht, daß bei der Schal mg der Beklagten das Merkmal 6 des Gegenstandes der KlageSchutz rechte nicht verwirklicht sei. Sie leugnet hingegen, daß bei der Schalung der Beklagten das untere Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts ^Schnabelartig verjüngt” sei. Sie ist ferner der Ansicht, auch das Merkmal 7 des Gegenstandes der Klage schütz rechte sei bei der Schalung der Beklagten nicht verwirklicht . Sie vertritt den Standpunkt, die Material auf treibung an der der Schalung abgewandten Seite der Pfostenabschnitte sei so geringfügig, daß sie niemals die dem nach außen verdickten Ende des Einhakschnabels zukommende Funktion erfüllen konnte. Nach dem vom Berufungsgericht im Tatbestand als unstreitig festgehaltenen Sachverhalt, wird das verjüngte Ende jedes Pfostenabschnitts bei der von der Beklagten benutzten Ausführung der Schalung mit der geringen Material erhöhung auf der der Schalung abgewandten Seite in das Langloch des Zugankers eingehakt. Die vom Inhaber der Beklagten als Tritt Sicherung gegen das Verbiegen des über stehenden Zug ankers gedachte höckerartige Material erhöhung habe die ihr zugedachte Aufgabe nur erfüllen können, wenn sie unmittelbar hinter (gemeint ist: unter) dem Zug anker eingehakt war (S. getroffene Feststellung gebilligt, daß die in das Loch des Schalungszug ankers eingehakte Erhöhung ein Heraus-rutschen des Pfostenabschnitts beim Einhaken und beim Hochschwenken noch verhindert, weshalb die außerhalb der Erhöhung plane Schmalseite mit der genannten Erhöhung als äquivalente Benutzung des Merkmals 7 anzusehen sei (S. Zählt man die genannte Ausnehmung hingegen zu dem Gegenstand der Klage schütz rechte, dann begegnet es keinen rechtlichen Zweifeln, die Ausführungsform der Beklagten insoweit als eine glatt äquivalente Benutzung des Merkmals 7 der Klageschutz rechte anzusehen, wie es das Landgericht getan hat. Daß beim Abbau der in Rede stehenden Schalung der Beklagten eine solche Schwenkbewegung stattfindet, der notfalls manuell nachgeholfen werden muß, ergibt sich nach dem als unstreitig hinzunehmenden Sachverhalt und aus den oben wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen• Die gegen die Heranziehung der Verhältnisse bei einer "Extrem-Situation", bei der die Pfostenabschnitte von selbst herunterfallen, wenn die am obersten Pfostenabschnitt befindliche Verriegelung entfernt ist, durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen der Revision gehen deshalb ins Leere.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 6I./71 URTEIL Verkündet am 17. Dezember 1974- Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma GmbH & Co KG in Liquidation, DflPPP, Carl HopPBPMPstraße Pb gesetzlich ver-treten durch den Liquidator Hans KüpiM, Wi< KeflPstr. A Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Firma SJMP S.A. Aktiengesellschaft schweizerischen Reichts, Fppi/Vtpp/Schweiz, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder S. Bppp> Ch. DppBI und A. Bo PB, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. Dr. und Prof. Dr. Der X. Zivilsenat (Patent senat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 16. September 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsspruch zur Klarstellung folgende Fassung erhält: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. September 1968 bis zu dem 19. Oktober 1969 und ab 1. Mai 1970 selbst oder durch andere hergestellt, ferner feilgehalten, in Verkehr gebracht oder verkauft hat Schalungen zu dem Betonieren von Mauern mit einander ge genüb er stehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des über stehenden Schalungszug ankers eingreif en, - 3 ~ dadurch gekennzeichnet, daß (abgesehen von der Ausbildung am unteren Schalungszuganker) Jeweils das obere Ende des Pfostenabschnitts nach Art eines Schürhakens ausgebildet ist, der den überstehenden Schalungszuganker von drei Seiten umfaßt und (abgesehen von der Ausbildung am obersten Schalungszug anker) das untere verjüngte Ende des nachfolgenden Pfosten ab Schnitts einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfostenabschnitts an die Schalungswand anpreßt, wobei sich der Anschlag am längeren oberen Schenkel des Schürhaken -artig ausgebildeten oberen Endes des Pfostenabschnitts befindet, wobei das untere Ende des verjüngten Pfostenabschnitts an der der Schalungswand zugekehrten Seite eine Abrundung, im untersten Fünftel dieses verjüngten Endes eine durch eine Einkerbung an einer Breitseite hervorgerufene Erhöhung an der von der Schalungswand ab gewandten Schmalseite zeigt und dieses Ende in das Loch des Schalungszug ankers eingehakt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen -4 - Tatbestand Die Klägerin war Inhaberin des am 19* Oktober 1963 angemeldeten Gebrauchsmuster und ist Inha- berin der am gleichen Tage eingereichten Patentanmeldung P HP die eine Schalung zu dem Betonieren von Mauern betreffen. Das Klage ge brauchsmuster ■■■ flV» das am 8. August 1968 eingetragen worden war, ist am 19. Oktober 1969 abgelaufen. Seine Schutzansprüche lauteten: 111. Betonier Schalung bestehend aus zu zwei parallelen Wänden hochkant übereinander gestapelten Brettern, die paarweise durch Querleisten zuges emmengehalten sind, die einerseits mit den Wandabstand festle- § enden Ansätzen und andererseits mit ff nun gen versehen sind, in die sich Sperrorgane einschieben lassen, die quer zur Längsrichtung der Bretter an den Wänden anliegen und deren obere Enden jeweils das untere Ende des darüberliegenden Sperrorgans über greifen, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Sperr-organ an seinem unteren Ende einen Einhake-schnabel mit einer auf der den Brettern zugekehrten Seite angeordneten Verriegelungsfläche und an seinem oberen Ende eine Durchtritts Öffnung für das Verankerungsende der Querleisten und einen mit der Verriegelungsfläche des jeweils darüberliegenden Sperrorgans zusammenwirkenden Anschlag auf weist. 2. Schalung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Einhake Schnabel ein nach außen hin verdicktes Ende auf weist. 3 . Schalung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das oberste Sperroflr-gan durch einen in die Öffnung des Verankerung send es der Querleiste einschiebbaren Sperrhaken gesichert ist.” Die Patentansprüche 1 bis 3 der am 23. April 1970 bekanntgemachten Klage Patentanmeldung lauten: "1. Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüb erstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des üb erstehenden Schalungszug ankers eingreif en, dadurch gekennzeichnet, daß, abgesehen von der Ausbildung am untersten Schalungsanker, Jeweils das obere Ende des Pfostenabschnittes den überstehenden Schalungszuganker umfaßt und daß, abgesehen von der Ausbildung am obersten Schal ungszug anker, das untere Schnabel artig verjüngte Ende des nachfolgenden PfostenabSchnittes einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfosten-abschnittes an die Schalungswand anpressend, mit einem äußeren Höcker in das Loch des Schalungszugankers eingehakt ist. 2. Schalung nach Anspruch 1 , dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende des Pfosten -abschnittes als Öse mit einem Anschlag aus ge bildet ist, der mit einer an der der Schalungswand zugekehrten Seite des verjüngten Endes vorgesehenen Verriegelungsfläche zusammen wir kt. 3. Schalung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der oberste Pfostenabschnitt durch einen in das Loch des obersten Schalungszug ankers einschiebbaren Riegel gesichert ist. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts in einem zwischen der Firma Ingenieurbüro Hans Z(||^B, und der Klägerin schwebenden Gebrauchs musterlöschungsverfahren durch Beschluß vom 12. April 1972 festgestellt, daß das Gebrauchsmuster nur im Umfang der folgenden Schutzansprüche rechtsbeständig gewesen ist: 1. Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszug-ankem und von außen an der Schalung anliegenden Pf os ten ab schnitten, die, sich überlappend, splint artig in ein Loch des üb erstehenden Schalungszugankers eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß, abgesehen von der Ausbildung am untersten Schalungszug anker, jeweils das obere Ende des Pfostenabschnittes (8) den üb erstehenden Schalungszuganker (4) umfaßt und daß, abgesehen von der Ausbildung am obersten Schalung szug anker, das untere schnabelartig verjüngte eine Verriegelungsfläche (10) aufweisende Ende des nachfolgenden Pfostenabschnittes (8), einen Anschlag (12) am oberen Ende des vorhergehenden Pfostenabschnittes an die Schalungswand (1) anpressend, mit einem äußeren Höcker (9) in das Loch (7) des Schalungszugankers (4) eingehakt ist. 2. Schalung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der oberste Pfostenabschnitt (8) durch einen in das Loch (7) des Schalungszugankers (4) einschieb baren Sperrhaken (13) gesichert ist. Über die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Firma Ingenieurbüro Hans ZflBB hat das Bundespatent-gericht noch nicht entschieden. Im Patenterteilungsverfahren hat die Patentabteilung des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 28. Januar 1972 das Patent erteilt. Im Beschwerde verfahren hat das Bundespatent gericht mit Beschluß vom 22. Oktober 1974 die Beschwerden der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander ange ordne ten, Abstand haltenden Schalungszugankem und mit von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die, sich überlappend, jeweils splint artig in ein Loch des (üb erstehenden Endes eines) Schalungszug-ankers eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende jedes Pfostenabschnitts das üb er stehende Ende eines Schalungszugankers umfaßt und daß das untere, Schnabel artig verjüngte Ende des Pfostenabschnitts mit einem äußeren Höcker in das Loch des nächst tieferen Schalungszugankers derart eingehakt ist, daß der Pfostenabschnitt beim Schwenken in die Einbaulage mit seinem unteren Ende einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfosten-abschnitts an die Schalungswand anpresst und beim Abschwenken den Anpress druck auf hebt. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft noch. 8 - Die Beklagte brachte eine Ausführung einer Schalung auf den Markt, bei der die Pfostenabschnitte am oberen Ende nach Art eines Schürhakens mit einer Anschlag fläche aus ge bildet waren, der den überstehenden Teil des Zug-ankers von drei Seiten umfaßte; das untere verjüngte Ende des Pfostenabschnitts war seitlich mit einer Einkerbung versehen, durch die eine geringe Materialerhöhung auf der der Schalungswand ab gewandten Seite hervorgerufen wurde. Die Pfostenabschnitte wirkten wie folgt zusammen: Das untere Ende des Pfostenabschnitts wurde in das Lang-loch des Zugankers eingehakt. Mit einer Verriegelungsfläche preßte es den den Schalungszuganker umfassenden Schürhaken am oberen Ende des vorangehenden Pfostenabschnitts an die Schalung swan d. Die Beklagte verteilte außerdem einen Prospekt. Bei den darin ab gebildeten Schalungen hatten die Pfosten-abschnitte ein unten verjüngtes Ende mit einem hakenförmigen äußeren Höcker (Anlage K 4). Derartige Schalungen hat die Beklagte aber weder hergestellt noch vertrieben. Die Klägerin sieht die tatsächlich vertriebene Ausführung sfbrm der Schalung der Beklagten als Verletzung ihrer Schutzrechte an. Sie hat auch die im Prospekt abgebildete Ausführungsform als Verletzung ihrer Schutzrechte betrachtet. Sie hat die Beklagte wegen beider Ausführungsformen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. In den Vor-instanzen hat die Beklagte Uhterlassungserklärungen abgegeben und Rechnung gelegt. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Oberland es gericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Zeit vom 1,9*1968 bis zu dem 19*10.1969 und ab 1,5*1970 entstanden ist oder noch entstehen wird dadurch, a) daß die Beklagte selbst oder durch andere hergestellt, ferner feilgehalten, in Verkehr gebracht oder verkauf t hat eine Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüberstehenden Schalungswänden unter Verwendung von lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszugankern und von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splint-artig in ein Loch des überstehenden Schalung szug ankers eingreif en, dadurch gekennzeichnet, daß (abgesehen von der Ausbildung am unteren Schalungs zug anker) jeweils das obere Ende des Pfostenabschnitts nach Art eines Schürhakens ausgebildet ist, den überstehenden Schalungszuganker von drei Seiten umfaßt und daß (abgesehen von der Ausbildung am obersten Schalungszuganker) das untere verjüngte Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfostenabschnitts an die Schalxangswand anpreßt, wobei sich der Anschlag am längeren, oberen Schenkel des . schür haken artig aus gebildeten oberen Ende des Pfostenabschnitts befindet, wobei das untere Ende des verjüngten Pfosten ab Schnitts an der der Schalungswand zugekehrten Seite eine Abrundung, im untersten Fünftel dieses verjüngten Endes eine durch eine Einkerbung an einer Breitseite hervor gerufene Erhöhung an der von der Schalungswand abgewandten Schmalseite zeigt und dieses Ende in das Loch des Schalungsankers eingehakt ist, b) daß die Beklagte Werbemittel verteilt hat, bei der die darge stellten Pfostenabschnitte in Abweichung von der unter a) beschriebenen Schalung am unteren Ende an der der Schalung swand zugekehrten Seite keine Abrundung zeigten, dafür aber an der der Schalungswand abgewandten Seite am unteren Ende ein heraus-ragender, abgerundeter Höcker abgebildet war. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden. Senat hat die Klägerin im Einverständnis der Beklagten den Schaden er satz fest Stellungsantrag zu I b zurück genommen. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages weiter und beantragt hinsichtlich des zurückgenommenen Tei3sder Klage der Klägerin die Kosten aufzuerle gen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg, I. 1. Das Berufungsgericht billigt die Ausführungen des Landgerichts zu dem Gegenstand der Erfindung der Klagepatentanmeldung. Das Klage gebrauch smust er stimme mit der Patentanmeldung im wesentlichen überein. a) Das Landgericht hat die der Klagepatentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, die Schalung so auszugestalten, daß ein rascher Auf- und Abbau ohne Beschädigung der Pfosten abschnitte oder der Schalungsteile und somit die Wiederverwendung gewährleistet werde. Es hat den mit der Erfindung erreichten Vorteil dahin umschrieben, daß die Schalung ohne Beschädigung der Einzelteile etwa durch Hammerschläge zu dem Trennen der einzelnen Pfostenabschnitte - schnell auf- und abgeb aut werden könne. Ohne jegliches Inein ander schieben sei jeder Pfostenabschnitt durch den nächstfolgenden Pfostenabschnitt gesichert. i b) Die Lösung dieser Aufgabe hat das Landgericht darin erblickt, die Schalung zu dem Betonieren von Mauern mit einander gegenüber stehenden Schalungswänden mit lotrecht übereinander angeordneten, Abstand haltenden Schalungszug ankern mit von außen an der Schalung anliegenden Pfostenabschnitten, die sich überlappend splintartig in ein Loch des Schalungszugankers eingreifen, wie folgt auszubilden: (5) Das jeweils obere Ende des Pfostenabschnitts umfaßt den üb erstehenden Schalungszug anker. (7) Das untere schnabelartig verjüngte Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts ist mit einem äußeren Höcker in das Loch des Schalungszugankers eingehakt. (6) Das Schnabel artig verjüngte Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts preßt einen Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfostenabschnitts an die Schalung swand. (Die im Patentanspruch 1 nicht näher umbeschriebene oberste und unterste Sicherung der Pfostenabschnitte ist aus Gründen der besseren Übersicht vemachläs sigt). c) Das Landgericht schildert die Funktionsweise der er findungs gern äßen Schalung dahin, daß zunächst die Pfosten-abschnitte mit ihrem Schnabel artig verjüngten und mit einem äußeren Höcker versehenen Ende in das Loch des Schalungszug ankers eingesetzt (eingehakt) werden. Dann werden sie bis zu dem Anliegen an der Schalungswand in Richtung auf diese verschwenkt. Durch das Verschwenken wird das obere End^ des jeweils unteren Pfostenabschnitts fest an die Schalungswand angepreßt. d) Das Berufungsgericht hat das Merkmal des "schnabelartig verjüngten unteren Endes der Pf osten ab schnitte" mangels näherer Definition in den Klage schütz rechten lediglich als eine Verjüngung des unteren Endes verstanden, die äußerlich einem Schnabel ähnlich sei. Wesentlich sei nur, daß die Verjüngung über eine gerade Verriegelungsfläche an der der Schalungswand zugekehrten Seite den voraus gehenden Pfostenabschnitt an die Schalungswand anpresse. 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts zu dem Erfindungsgegenstand. Sie rügt dagegen, daß das Berufungsgericht den Begriff der "schnabel-artigen Ver jüngung" nicht im Sinne der technischen Funktion ausgelegt habe, die die Schnabel artige Verjüngung bei der Lehre der Klage schütz rechte zu erfüllen habe. Damit vermag sie im Ergebnis nicht durchzudringen. 3. Die vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts zu dem Erfindungsgegenständ lassen keinen Rechts fehler erkennen. a) Die Klage schütz rechte gehen von vor bekannten Schalungen aus, bei denen Sperr Organe (Pfostenabschnitte) ineinander geschoben werden. Bei der dadurch entstehenden relativ großen Berührungsfläche der benachbarten Pfosten-abschnitte und bei den Druckkräften, die vom Beton auf die Schalung ausgeübt würden, sei in den meisten Fällen ein einfaches Aus einander ziehen der Pfostenabschnitte wegen der Größe der Reibungsflächen nicht möglich. Man müsse sie mit Hammer Schlägen voneinander trennen. Das sei zeitraubend und außerdem mit der Gefahr der Beschädigung der Pfostenabschnitte und der anderen Schalungsteile verbunden. Selbst wenn die Pfostenabschnitte im einen oder anderen Falle durch einfaches Heraus ziehen voneinander 14 - zu lösen seien, bleibe die Demontage umständlich und zeitraubend (DAS 1 534 874 Sp. 1 Abs. 2 GebrM 1 991 197 S. 2). Beide Klageschutz rechte erstreben eine Sicherung der einzelnen Pfostenabschnitte, ohne daß diese ineinander geschoben werden müßten (DAS Sp. 2, Z. 14 - 17; GebrM Seite 3 Abs. 1 a.E.). Dieses Ziel gehört mit zu der den Klage schütz rechten zugrunde liegenden Aufgabe. Diese ist demnach zusammen fas send dahin zu umschreiben, daß eine Schalung geschaffen werden soll, die, ohne daß die einzelnen Pfostenabschnitte ineinander geschoben werden müßten, rasch auf- und abgebaut werden kann, ohne daß dabei die Pfostenabschnitte oder sonstige Schalungsteile beschädigt werden (DAS Sp. 1, Z. 55 - 60 und Sp. 2, Z. 14 - 17; GebrM S. 2 Abs. 2 und S. 3 Abs. 1 a.E.). b) Die Mittel zur Lösung dieser Aufgabe hat das Landgericht der allgemeinen Umschreibung der Erfindung in der Beschreibung der Klage schütz rechte (DAS Sp. 1, Z. 61 bis Sp. 2, Z. 3; GebrM S. 3 Abs. 1) und dem jeweiligen Hauptanspruch entnommen, c) Das Merkmal des "schnabelartig verjüngten Endes der Pfostenabschnitte” bedarf der näheren Erläuterung , die aus seiner Funktion innerhalb der gesäurten Schalung entnommen werden kann. Das untere Ende der einzelnen Pfostenabschnitte soll, wie oben bei der Darstellung der Aufgabenstellung der Klage schütz rechte bereits aus geführt worden ist, nicht in das obere Ende des darunter befindlichen Pfostenabschnitts eingeschoben werden, damit die aneinander liegenden Berührungsflächen der beiden Pfosten-abschnitte keine zu großen Reibungskräfte entfalten, wenn ihre Verbindung gelöst werden soll (DAS Sp. 1, Z. 43 bis 45; GebrM S. 3 Abs. 1 a.E.). Das unten liegende Ende der Pfostenabschnitte soll vielmehr in das Loch des Schalungszug ankers eingehakt werden (DAS Sp. 2, Z. 3). Die Beschreibung des Gebrauchsmusters spricht ausdrücklich von einem Einhakschnabel (S. 3 Satz 1). Sodann soll der eingehakte Pfostenabschnitt in Richtung auf die Schalungswand verschwenkt werden, damit das obere Ende des vorhergehenden Pfosten ab Schnitts an die Schalungswand gepreßt wird (DAS Sp. 2, Z. 10 - 14; GebrM S. 3 Abs. 1). Diese Schwenkbewegung soll so weit geführt werden, bis das obere Ende des Pfostenabschnitts den Uber stehenden Schalungszug anker umfaßt (DAS Sp. 1, Z. 63 * 65; GebrM S. 3 Satz 1). Genauer gesagt, muß der Pfostenabschnitt so weit ver schwenkt werden, daß er den Schalungszug anker umfaßt und das darin befindliche Loch frei gibt, in das der nächste: Pfostenab- schnitt mit seinem unteren Ende eingehakt werden kann. Beim Abbau der Schalung sollen die Pfostenabschnitte nach Entsicherung des Pfostenabschnitts unter dem Druck der Schalungswand zurück schwenken, ohne daß ein Kraftaufwand erforderlich ist (DAS Sp. 3, Z. 36 - 41; GebrM S. 6 Abs. 1). Avis der Funktionsweise der erfindungsgemäßen Schalung folgt zunächst, daß die schnabelartige Verjüngung des unteren Endes der Pfostenabschnitte nicht den Zweck hat, das Einschieben des Pfostenabschnitts in das Loch im Schalungszug anker und in das obere Ende des darunter befindlichen Pfostenabschnitts zu erleichtern. Die Verspannung der Pfostenabschnitte an den Schal vingswänden soll nämlich nicht durch eine Keilwirkung, sondern durch eine Schwenkbewegung erfolgen. Der Abbau der Schalung soll durch eine vom Druck der Schalungswände unterstützte Schwenkbewegung der Pfostenabschnitte, nicht aber durch Lösung der ineinander gekeilten Pfostenabschnitte voneinander erfolgen. Damit die Schwenkbewegung beim Verspannen bis zu dem beschriebenen Punkte geführt werden kann, muß das untere Ende des Pfostenabschnitts an der der Schalung zugekehrten Seite ausgeschnitten sein, wie das in Figur 7 beim Bezugszeichen 10 dargestellt ist. Mit diesem ausgeschnittenen (verjüngten) Teil des unteren Endes wird der Anschlag (12) am oberen Teil des darunter befindlichen Pfostenabschnitts gegen die Schalung gepreßt (verriegelt). Deshalb wird dieser Teil des Pfostenabschnitts in der Beschreibung "Verriegelungs flächew genannt (DAS Sp. 3> Z. 1, 7/8 und 27/28; GebrM S. 5 Abs. 1 und 3). Auf der der Schalungswand abgewändten Seite des Pfostenabschnitts soll ein Höcker (9) angebracht sein, mit dem der Pfostenabschnitt in das Loch des Schalungszugankers eingehakt wird (DAS Sp. 2, Z. 2/3). Das Gebrauchsmuster erwähnt den Höcker nicht besonders, sondern nennt die der Schalungswand abgekehrte Seite des unteren Endes einen "Einhakschnabel11 (9); außerdem ist dort gesagt, daß das Verschwenken des Sperr-organs (Pfostenabschnitts) um den Schnabel als Drehpunkt erfolgen soll (S. 5 Abs. 2). Der Höcker soll dabei zugleich verhindern, daß sich das untere Ende des Pfostenabschnitts bei der Schwenkbewegung aus dem Loch des Schalungszug-ankers lösen kann. Das ist in den Klage schütz rechten nicht ausdrücklich gesagt. Diese Funktion des Höckers erscheint jedoch so selbstverständlich, daß sie keiner näheren Erwähnung bedurfte. Die Patent- und auch die Gebrauchsmuster- Zeichnung zeigen auch die der Schalungswand abgewandte Seite der Pfostenabschnitte an deren hinterem Ende mit einer Ausnehmung versehen« Diese Ausnehmung erscheint von der Funktion her betrachtet, das Einhaken des unteren Endes in dem Loch des Schalungszugankers zu ermöglichen, nicht als notwendiges Erfordernis einer Schnabel artigen Verjüngung, denn auch ohne diese Ausnehmung kann das untere Ende des Pfostenabschnitts mit dem Höcker in das Loch im Schalungszug anker eingehakt werden« Die in Rede stehende Ausnehmung kann aber zunächst zu Gunsten der Beklagten dem Gegenstand der Klageschütz-rechte zugerechnet werden« 4« Das Berufungsgericht hat zu der von der Beklagten benutzten Aus führungs form zunächst fe st ge stellt, daß die Schalung der Beklagten "in Extremfällen" als Schwenkverbindung wirke, bei der unter dem Druck der Schalungswände nach dem Entriegeln des obersten Pfostenabschnitts die darunter liegenden Pfostenabschnitte nacheinander von der Schalung wegschwenken und he runter fallen« Es hat ferner festgestellt, daß die 4 Merkmale des Oberbegriffs und das Merkmal 5 des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs bei dieser Schalung der Beklagten identisch Verwirklicht seien. Bei der Schalung der Beklagten umfasse das obere Ende eines Pfostenabschnittes den überstehenden Zugankerteil in Form eines Hakens, denn dazu sei kein allseitiges Umfassen erforderlich. Auch das Merkmal 7 sei bei dieser Ausführungsform identisch verwirklicht. Der Höcker sei durch eine Einkerbung im Material auf einer Seite entstanden, die daraus resultierende Material-auftreibung sei zwar sehr geringfügig, dennoch sei sie als kleiner Höcker deutlich erkennbar# Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt wird das untere Ende des Pfostenabschnitts mit dieser MaterzLalerhöhung in das Langloch des Zugankers eingehakt (S. 7 Mitte BU). Auch das Merkmal 6 sei bei der Schalung der Beklagten vorhanden. Auch bei ihr presse das untere verjüngte Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts das obere Ende des vorangehenden Pfostenabschnitts an die Schalungswand an. Die Pfostenabschnitte seien Schnabel artig verjüngt, denn sie hätten die der Schal ungswand zugekehrte Verrie ge lungs fläche. Jedenfalls habe jeder Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Leistung zu der von der Beklagten benutzten Ausführungs-form kommen können, bei der die Verrie ge lungs fläche durch Zurücknahme des Materials gebildet und die der Schalungswand zugewandte Seite des Pfostenabschnitts erst im letzten Stück leicht abgeschrägt sei. Die Ausführungsform der Beklagten sei derjenigen der Klageschutzrechte insoweit glatt äquivalent. 5. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ihr Vorbringen beachtet, daß bei ihrer Schalung die Pfostenabschnitte als einfache Einsteckteile ausgebildet seien, deren Steckzapfen nicht lediglich eingehakt, sondern von oben weit durch das Loch des Schalungszugankers durchgesteckt sei, und daß sich die Erhöhung nicht am unteren Ende des Pfostenabschnitts befinde und letzterer auch nicht um diese Erhöhung als Drehpunkt bis zu dem Anliegen an die Schalungswand verschwenkt, sondern ganz normal in das Loch des Schalungszugankers eingesteckt werde. Dieser Angriff setzt sich in unzulässiger Weise in Widerspruch \ zu dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem als unstreitig festgehalten worden ist, daß die Pfostenabschnitte bei der von der Beklagten benutzten Schalung mit der durch eine Einkerbung entstandenen Material-erhöhung auf der der Schalungswand abgewandten Seite in das Langloch des Zugankers eingehakt sind* Der Tatbestand liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei Vorbringen* Demnach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entgegen ihrem früheren schrift-sätzlichen Vorbringen nicht mehr bestritten hat. Die Beklagte ist deshalb gehindert, ihr früheres schriftsätzliehes Vorbringen in der Revisionsinstanz wieder aufzugreifen* Das hätte die Beklagte nur über eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO erreichen können, was nicht geschehen ist. b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Schalung der Beklagten die vier Merkmale des Oberbegriffes und das Merkmal 5 des kennzeichnenden Teils des jeweiligen Haupt-anspruchs der Klage schütz rechte vorhanden sind* Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt auch keinen Rechts-fehler erkennen . c) Die Revision rügt ferner zu unrecht, daß bei der Schal mg der Beklagten das Merkmal 6 des Gegenstandes der KlageSchutz rechte nicht verwirklicht sei. Sie stellt nicht in Abrede, daß bei der Schal mg der Beklagten ein Anschlag am oberen Ende des vorhergehenden Pfosten ab Schnitts mit dem verjüngten Ende des nachfolgenden Pfostenab-Schnitts an die Schalungswand gepreßt wird. Sie leugnet hingegen, daß bei der Schalung der Beklagten das untere Ende des nachfolgenden Pfostenabschnitts ^Schnabelartig verjüngt” sei. Sie ist ferner der Ansicht, auch das Merkmal 7 des Gegenstandes der Klage schütz rechte sei bei der Schalung der Beklagten nicht verwirklicht . Sie vertritt den Standpunkt, die Material auf treibung an der der Schalung abgewandten Seite der Pfostenabschnitte sei so geringfügig, daß sie niemals die dem nach außen verdickten Ende des Einhakschnabels zukommende Funktion erfüllen konnte. Mit diesem Angriff setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehaltenen unstreitigen Sachverhalt und zu den vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellungen sowie zu den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landgerichts I die mangels entsprechender Verfahrensrügen für den Senat bindend sind. Nach dem vom Berufungsgericht im Tatbestand als unstreitig festgehaltenen Sachverhalt, wird das verjüngte Ende jedes Pfostenabschnitts bei der von der Beklagten benutzten Ausführung der Schalung mit der geringen Material erhöhung auf der der Schalung abgewandten Seite in das Langloch des Zugankers eingehakt. Das Berufungsgericht hat außer^ dem die tatrichterliche Feststellung getroffen, daß die Materialauftreibung als kleiner Höcker deutlich erkennbar war. Die vom Inhaber der Beklagten als Tritt Sicherung gegen das Verbiegen des über stehenden Zug ankers gedachte höckerartige Material erhöhung habe die ihr zugedachte Aufgabe nur erfüllen können, wenn sie unmittelbar hinter (gemeint ist: unter) dem Zug anker eingehakt war (S. 17 Abs. 2 BU). Endlich hat es ersichtlich die vom Landgericht - 21 getroffene Feststellung gebilligt, daß die in das Loch des Schalungszug ankers eingehakte Erhöhung ein Heraus-rutschen des Pfostenabschnitts beim Einhaken und beim Hochschwenken noch verhindert, weshalb die außerhalb der Erhöhung plane Schmalseite mit der genannten Erhöhung als äquivalente Benutzung des Merkmals 7 anzusehen sei (S. 16 LG-Urt. )• Das Berufungsgericht hat das Merkmal 7 zwar als identisch verwirklicht angesehen. Dies schließt die bereits vom Landgericht vorgenommene gedankliche Überlegung ein, daß die Erhöhung des Materials auf der der Schal ung abgewandten Seite der Pfosten ab-schnitte wie ein Haken wirkt. Rechnet man die Materialausnehmung am unteren Ende dieser Seite der Pfostenabschnitte nicht zu dem Gegenstand der Klageschutzrechte, dann besteht an der identischen Verwirklichung des Merkmals 7 bei der Schalung der Beklagten kein Zweifel • Zählt man die genannte Ausnehmung hingegen zu dem Gegenstand der Klage schütz rechte, dann begegnet es keinen rechtlichen Zweifeln, die Ausführungsform der Beklagten insoweit als eine glatt äquivalente Benutzung des Merkmals 7 der Klageschutz rechte anzusehen, wie es das Landgericht getan hat. Die oben bei I 3 c offengelassene Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung* Nach alledem macht die von der Beklagten benutzte Ausführungsform der Schalung von sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes der Klage schütz rechte Gebrauch. Auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese AusfUhrungs-form der Beklagten Min Extremfällenn als Schwenkverbindung wirkt, bei der unter dem Druck der Schalungswände nach dem Entriegeln des obersten Pfostenabschnitts die darunter 22 liegenden Pfostenabschnitte nacheinander von der Schalung wegschwenken und herunterfallen, kommt es nicht mehr an. Es genügt vielmehr für die Verletzungsfrage, daß die einzelnen Pfostenabschnitte mit einer Schwenkbewegung von der Schalung zu lösen sind, ohne daß eine keilartige Verbindung der Pfostenabschnitte voneinander getrennt werden muß. Daß beim Abbau der in Rede stehenden Schalung der Beklagten eine solche Schwenkbewegung stattfindet, der notfalls manuell nachgeholfen werden muß, ergibt sich nach dem als unstreitig hinzunehmenden Sachverhalt und aus den oben wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen• Die gegen die Heranziehung der Verhältnisse bei einer "Extrem-Situation", bei der die Pfostenabschnitte von selbst herunterfallen, wenn die am obersten Pfostenabschnitt befindliche Verriegelung entfernt ist, durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen der Revision gehen deshalb ins Leere. II. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Schutz rechte der Klägerin grob fahrlässig verletzt,erhebt die Revision keine Rügen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechts-fehler erkennen. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen der von ihr genutzten Ausführung der Schalung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit erweist sich die Revision der Beklagten daher als unbegründet. Zur Klarstellung erschien jedoch eine Neufassung des Urteils Spruches angezeigt. III. Die Kos tent ent Scheidung beruht auf §§91 a, 97 und 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Beklagte die Ausführungsform der Schalung mit dem Höcker gemäß Anlage K 4/1 nur durch die Verteilung des betreffenden Prospekts benutzt hat. IV. Es besteht keine Veranlassung, von Amts wegen die Aussetzung der Verhandlung anzuordnen (§ 146 ZPO), bis die Entscheidung des Bunde spat ent gerichts im Patenterteilungsverfahren Rechtskraft erlangt und bis rechtskräftig über die Beschwerde der Firma Ingenieurbüro Hans Zander im Gebrauchsmuster löschungsverfahren betreffend das Gebrauchsmuster • ■■ entschieden ist. Das zuletztgenannte Rechtsmittel hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, nachdem im parallelen Paten ertei lungs-verfahren die Patentfähigkeit der in Rede stehenden Erfindung bejaht worden ist. Es ist auch nicht zu erwarten, daß der Schutz anspruch 1 des Klagegebrauchs-musters eine für die Beurteilung der Verletzungsfrage wesentliche Änderung erfahren wird; Ballhaus Bruchhausen Bendler Trüstedt Häußer