Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Eine Decke mit im wesentlichen gleichen Merkmalen hatte auch das Gebrauchsmuster 0 ^0 zu dem Gegenstand, das am 17« Februar 1956 angemeldet und am 14« Juli 1956 unter der Bezeichnung "Zudecke, Unterbett u. den Gegenständen der Patentanmeldung N B B) X/B f und des Gebrauchsmusters BBP BP zu dem Inhalt; durch Vertrag vom 15. Mai 1957 wurden auch die Rechte aus diesen Verträgen im Einverständnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 allein auf Dr. PflB übertragen. September 1956 zustande gekommene "Sonder-Vertrag" zu dem gleichzeitig abgeschlossenen Hauptvertrag sieht in Ziffer 1 eine gegenseitige Beteiligung an beiden Vertragsparteien zustehenden Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen vor, wobei auf seiten der Lizenzgeber des HauptVertrages auch die Patentanmeldung N 0 flP X/® f, die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung N SP/fl f Gm und das Gebrauchsmuster ■ BP ausdrücklich genannt wurden. Gleichzeitig verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, auch für zweiseitig gefaßte Doppeldecken einen Betrag von DM 0,10 und bei Erreichung einer Stückzahl von jährlich 100 000 Stück DM 0,07 an eine noch zu benennende gemeinnützige Stiftung zu zahlen. 6) Es ist weiter zwischen den Parteien klar, daß dieser Vertrag und die Verträge vom gleichen Tage hinsichtlich der Gültigkeit voneinander abhängen, d. September 1956 auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hergestellte Steppdecken lizenzpflichtig seien, deren Füllstoffschichten an ihrer aufeinander liegenden Innenseite eine Fadengitterabdeckung haben. Diese Anerkennung gilt nur so lange, als nicht patentrechtlich nachgewiesen wird, daß eine größere Maschenweite der inneren Abdeckung vorbekannt ist oder das Gutachten des Senatspräsidents K00 und die schiedsgerichtliche Entscheidung PflB / Fr000 vom 12.12.1958 hinsichtlich der Maschenweite erfolgreich angefochten ist." März 1959 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, ab sofort für jede offen versteppte Decke, einschließlich der mit einem Gittergewebe versteppten Decke eine Lizenzgebühr von DM 1.— "wie im abgeschlossenen Hauptvertrag vom 12. Dr. PflB verpflichtete sich nach Ziffer 3 dieses Vertrages, an den derzeit bestehenden Schutzrechten keine weiteren Lizenznehmer zu beteiligen (a), den Vertrag mit der Firma Ki010Pund G0|0 (FrfliBü) gemäß einer noch zu treffenden Vereinbarung zu kündigen (b) und im Rahmen aller bestehenden Möglichkeiten "die an RDF lizenzierten Erzeugnisse in jeder möglichen Hinsicht gegen Nachahmung zu schlitzen” (h). Die daraufhin von Dr. P0B erhobene Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Lizenzgebühren für die Zeit bis einschließlich 1963 wurde durch Urteil des Landgerichts F0H/M0 Die Lizenznehmerin verpflichtete sich darin zur einmaligen Zahlung eines Betrages von IM 10 000.— an Dr. PHI* Im übrigen bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Lizenzvertrag vom 23. Die Vertragsschließende zu 2) verpflichtet sich, für sich und eine Rechtsnachfolgerin von ihr, ab sofort keine Steppdecken mehr anzubieten und neu zu verkaufen, die offen gesteppt sind, so daß bei ihnen von der Auslegeschrift fl flfl flfl Gebrauch gemacht ist. Die daraufhin von Dr. P0B erhobene Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Lizenzgebühren wurde durch Urteil des Landgerichts FflBP/MB vom 10. Während dieses Rechtsstreits schloß Dr. PflB mit dem Kläger am 9* April 1964 einen schriftlichen Vertrag, durch den neben anderen Rechten und Ansprüchen insbesondere die Patentanmeldung N 0 fl0 X/^p f und die Ansprüche aus den Lizenzverträgen mit der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 an den Kläger verkauft und übertragen wurden. Die RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 erlangte von den zwischen Dr. PHi und dem Kläger zustande gekom menen Verträgen erst Kenntnis, als sie in dem von dem Kläger im Dezember 1965 eingeleiteten Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März 1966, das zweite Quartal 1961 ausgenommen, Auskunft zu erteilen über alle erfolgten Verkäufe von Steppdecken, Unterbetten und Kissen, die aus einem Oberstoff, einem Unterstoff und einer Füllung aus zwei Schichten eines in sich zusam menhängenden lockeren Füllstoffes bestehen, von denen die eine FüllstoffSchicht mittels der Fäden der Steppnähte nur an dem Oberstoff befestigt ist, während die andere Füllstoffschicht mittels der Fäden der Steppnähte nur an dem Unterstoff befestigt ist, auch dann, wenn eine innere Abdeckung der Füllstoff Schicht zusätzlich vorhanden ist, deren Maschenweite 1 mm übersteigt,durch Angabe der jeweiligen Lieferzeiten, der jeweils gelieferten Arten und Mengen und der Anschriften der jeweiligen Abnehmer Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 22 613»20 zu zahlen nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, in jedem Falle aber 7 % Zinsen, und zwar aus DM 7 613,20 DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stünden Ansprüche auf Grund der mit Dr. FflB zustande gekommenen Verträge nicht zu. März 1959 zustehenden Ansprüche und die gleichzeitig von ihm insbesondere auch durch den Beratungsvertrag übernommenen Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 habe auch mindestens seit 1961 bei den von ihr hergestellten Doppeldecken keinen Gebrauch von dem Gegenstand der Auslegeschrift gemacht, da diese zwischen den Füllschichten eine Fadengitterabdeckung enthielten, durch die das bei dem Schutzgegenstand angestrebte Verfilzen der beiden Innenfüllschichten gerade verhindert werde. August 1965 die Lizenzfreiheit bei einer Maschenweite der inneren Abdeckung von 1 - 2 mm festgelegt worden, so daß auch die im Schiedsverfahren zwischen diesen Parteien ergangene Entscheidung vom 12. Da Dr. P^H weder gegen Verletzungshandlungen bezüglich des Schutzrechts eingeschritten sei noch die ihm gegen eine Reihe anderer Lizenznehmer zustehenden Ansprüche durchgesetzt habe, sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 die ihr versprochene Sonderrechtsstellung nie zuteil geworden; sie habe im Konkurrenzkampf kalkulieren und handeln müssen, als bestehe der einstweilige Schutz aus der Auslegeschrift fff nicht. Auch deshalb habe Dr. PflB Ansprüche auf Lizenzzahlungen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 nicht gehabt; er müsse sich so behandeln lassen, als habe er dieser eine kostenlose Lizenz erteilt. Nur durch diese Täuschung sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 veranlaßt worden, das Vertragsverhältnis nicht ebenfalls fristlos zu kündigen und bis 1961 Lizenzgebühren zu zahlen. Durch das gesamte Verhalten von Dr. Fflft insbesondere auch durch seine Zusicherungen, daß das Patent mit Sicherheit erteilt werde, die Kündigung des Lizenzvertrages mit der Firma KifflBBl & GflHP erfolgen solle, und daß sowohl Verletzer des Schutzrechts als auch andere Lizenznehmer in Anspruch genommen würden, sei der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 ein Schaden entstanden, welcher mindestens der Summe entspreche, die als Lizenzzahlung verlangt werden könne. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die von den Beklagten gegen die Klagebefugnis des Klägers erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend erachtet. 1. Zur Begründung hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, ein vertraglicher Ausschluß hinsichtlich der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag ergebe sich auch nicht aus Ziffer 3 des Sondervertrages vom 12. Durch die dort enthaltene Abrede habe nur sichergestellt werden sollen, daß keine der Vertragsparteien Dritten, insbesondere Konkurrenten, Rechte an den dort (gegenseitig) überlassenen Schutzrechtsanteilen der Gegenseite einräume; daraus folge nicht, daß jede Abtretung auf Seiten des Lizenzgebers ausgeschlossen sein sollte. Zum anderen zeige Ziffer 4 des Sondervertrages, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 durch die in Ziffer 3 getroffene Regelung lediglich ihre Stellung als Lizenznehmerin habe ausbauen wollen, indem weitere Verträge mit anderen Lizenznehmern vmterbunden werden sollten. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung der in dem Sondervertrag getroffenen Vereinbarung über den Ausschluß der Übertragung von Rechten greifen nicht durch. Es hat damit Ziffer 3 des Sondervertrages dahin verstanden, daß eine Übertragung oder Nutzungsüberlassung der den Lizenzgebern zustehenden Rechte durch die Lizenznehmerin ausgeschlossen sein sollte, während nach Ziffer 4 des Vertrages (auch) den Lizenzgebern der Abschluß von Verträgen mit Dritten untersagt sein sollte, durch welche die Schutzrechte der Lizenznehmerin beeinträchtigt werden konnten. Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der das Ubertragungsverbot betreffenden Vertragsbestimmungen demnach möglich ist, hat auch das Revisionsgericht davon auszugehen, daß die Abtretung der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, ohne daß es noch auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogenen zusätzlichen und von der Revision hauptsächlich angegriffenen Erwägungen ankommen kann. Durch die letztgenannte Vereinbarung sei festgelegt worden, daß die von der damaligen Lizenznehmerin hergestellten "Doppeldecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung”, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, unter den Hauptvertrag fielen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige Ausführungsform der von der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 hergestellten Steppdecken durch die Vereinbarung vom 19* März 1959 der Lizenzpflicht nach dem Hauptvertrag vom 12. Die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über den Y/egfall dieses von der damaligen Lizenznehmerin erklärten Anerkenntnisses versteht das Berufungsgericht im Ergebnis dahin, daß die eine der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht schon dann Hinsichtlich der anderen Voraussetzung für den Wegfall des Anerkenntnisses nimmt das Berufungsgericht an, daß es nicht ausreichend sein sollte, wenn das Gutachten des Senatspräsidenten und die im Schiedsgerichtsverfahren gegen die Firma FrMHHi ergangene Entscheidung vom 12. Dezember 1958 bezüglich der Maschenweite in irgendeiner Weise erfolgreich angegriffen wurde, sondern daß das Anerkenntnis der Lizenznehmerin nur in dem Umfang seine Wirkung verlieren sollte, in dem ein solcher Angriff zu dem Erfolg führte und sich damit Gutachten und Schiedsspruch nicht mehr als tragfähig erwiesen. März 1959 hat das Berufungsgericht folgerichtig angenommen, daß die dort anerkannte Lizenzpflicht hinsichtlich der hier streitigen Ausführungsform der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hergestell ten Steppdecken nicht wegen des Vergleichs entfallen ist, der am 12. sem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß dieser Firma nach dem Vergleich nur die Verwendung einer inneren Fadengitterabdeckung mit einer Maschenweite bis zu 2 mm lizenzfrei gestattet war,sie jedoch von den Vorteilen der größeren Maschenweite keinen Gebrauch machen konnte, die sich bei den Erzeugnissen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 böten. Das Berufungsgericht macht sich dabei ersichtlich die im Urteil des Landgerichts getroffene Feststellung zu eigen, daß bei der streitigen Ausführungsform eine Innenabdeckung mit einer Maschenweite von etwa 5 mm verwendet wurde. März 1959 erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts als zutreffend, daß es nämlich nicht darauf ankommen kann, ob der in dem sogenannten StflHP-Patent (deutsche Patentschrift innere Stoffabdeckung der getrennt versteppten mehreren Steppdeckenteile offenbarte dünne gazeartige Stoff (S. oben III b) gelangt das Berufungsgericht zu der weiteren Feststellung, daß die von der damaligen Lizenznehmerin hergestellten Steppdecken die auch nach dem Gutachten des Senatspräsidenten KflHi wesentlichen Merkmale des Gebrauchsmusters fli aufwiesen und deshalb nach dem die Lizenzvereinbarung enthaltenden Hauptvertrag vom 12. Die Beklagten könnten sich gegenüber der somit bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die Lizenzverträge eine wirtschaftliche Sonderstellung nicht gewährt worden sei, weil Mitbewerber die diesen Verträgen zugrunde liegenden Schutzrechte mißachtet und ungehindert gleiche Decken hergestellt und vertrieben hätten. Dem stehe weiterhin entgegen, daß die Lizenznehmerin das in der Lizenzvereinbarung über eine damals noch nicht einmal bekanntgemachte Schutzrecht sanmeldung liegende Risiko erkannt und mit dem Vertragsabschluß bewußt in Kauf genommen habe. Durch dieses Verhalten habe die Lizenznehmerin zu erkennen gegeben, daß ihr die Marktentwicklung keinen Anlaß gegeben habe, sich von den Verträgen loszulösen; es könne deshalb nicht geltend gemacht werden, daß die Geschäftsgrundlage weggefallen oder der Markt über die Schutzrechte hinweggegangen sei. Nach dem Sachvortrag der Beklagten bleibe zudem unklar, ab wann von den Herstellern mit gewichtigen Marktanteilen Decken mit den durch die Schutzrechtsanmeldung offenbarten Merkmalen hergestellt worden seien. März 1959, durch welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 einen Teil ihrer Erzeugnisse dem Hauptvertrag vom 12. Auch hier sei jedoch zu beachten, daß die Lizenznehmerin die Verträge erst nach Versagung des Patents gekündigt und bis dahin an ihnen festgehalten und auf Vertragserfüllung bestanden habe. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß diese Begründung des Berufungsgerichts die von den Beklagten geltend gemachte Verletzung der vereinbarten Meistbegünstigungsklausel nicht berücksichtige. Das Berufungsgericht habe weiterhin den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, von besonders bedeutungsvollen Mitbewerbern, nämlich der Firma Gebrüder KrflBP und der Firma BaflIH seien ebenfalls unter den Lizenzvertrag fallende Steppdecken ohne Lizenzzahlungen hergestellt und vertrieben worden. a) Der Revision ist zunächst zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des von den Beklagten behaupteten Wegfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren widersprüchlich sind. Das Berufungsgericht geht rechtfehlerfrei davon aus, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren aus dem Hauptvertrag vom 12. inneren Fadengitterabdeckung unter den Hauptvertrag fallen* Daraus folgt, daß beide Vertragsteile im Zeitpunkt dieser Vereinbarung davon ausgingen, daß in Übereinstimmung mit dem Gutachten KM auch Steppdecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung von einer größeren Maschenweite als 1 mm in den Schutzbereich der Schutzrechte fielen, die dem die Lizenzvereinbarung enthaltenden Hauptvertrag vom 12. Damit ergibt sich gleichzeitig, daß der Lizenznehmerin auch hinsichtlich solcher Steppdecken die ihr nach dem Lizenzvertrag zustehende Sonderstellung zuteil werden sollte. Es ist deshalb widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits hervorhebt, es könne nur darauf ankommen,wann durch Hersteller mit gewichtigen Marktanteilen Decken mit den durch die Schutzrechtsanmeldung offenbarten Merkmalen hergestellt worden seien, andererseits aber darauf abstellt, daß sich die von der Lizenznehmerin hergestellten Steppdecken nicht mit den Schutzrechten,sondern mit den in der Vereinbarung vom 19. Da weiterhin die Lizenznehmerin ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Lizenzgebühren bis einschließlich I960 erfüllt und erst vom Jahre 1961 an ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Lizenznehmerin in den Jahren 1956 bis 1959 eine Sonderstellung zuteil wurde. b) Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, der Rechtsvorgänger des Klägers sei gegen zahlreiche Hersteller von Steppdecken mit den somit hier wesentlichen Merkmalen (vgl. oben a)) entweder nicht wegen Verletzung der dem Lizenzvertrag zugrunde liegenden Schutzrechte vorgegangen, oder habe - soweit es sich dabei ebenfalls um Lizenznehmer gehandelt habe - seine Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren nicht durchgesetzt. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Beklagten im Ergebnis deshalb für unbeachtlich hielt, weil durch dieses Verhalten des Lizenzgebers lediglich die Möglichkeit der Kündigung des VertragsVerhältnisses eröffnet worden wäre, so hat es den ihm unterbreiteten Sachverhalt materiellrechtlich nicht vollständig gewürdigt. Das Berufungsgericht hat dabei zwar die Grundsätze beachtet, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nachträglichen Wegfall und dem Offenbarwerden des zukünftigen Wegfalls eines Schutzrechts aufgestellt wurden (vgl. Denn die Beklagten haben sich im Zusammenhang mit dem erwähnten Sachvortrag hauptsächlich auf eine Verletzung der von den Parteien des Lizenzvertrages unstreitig Dem Lizenznehmer soll durch die Meistbegünstigungsklausel insbesondere die Sicherheit gegeben werden, daß andere Lizenznehmer infolge einer geringeren Belastung durch Lizenzabgaben das Erzeugnis nicht niedriger kalkulieren und daher zu einem günstigeren Preis auf den Markt bringen können (BGH GRUR 1965» 591, 595 - Wellplatten). Dementsprechend ergibt sich aus der Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel weiterhin, daß die Lizenzpflicht ganz oder teilweise entfällt, wenn der Lizenzgeber andere Lizenznehmer nicht oder nicht in vollem Umfang auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren in Anspruch nimmt, wie es im Streitfall von den Beklagten behauptet wird. Der wirtschaftliche Zweck der Meistbegünstigungsklausel wird im praktischen Ergebnis aber unter Umständen auch dann nicht erreicht, wenn dritte Personen das Schutzrecht unberechtigt benutzen und die Konkurrenzlage des Lizenznehmers beeinträchtigen, weil sie keine Lizenzgebühren zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann und wird deshalb in der Regel beim Vorhandensein einer Meistbegünstigungsklausel nach Treu und Glauben eine der Sicherung des positiven Benutzungsrechts des einfachen Lizenznehmers dienende Nebenpflicht des Gebers einer entgeltlichen einfachen Lizenz zu bejahen sein, gegen Verletzer vorzugehen; erfüllt der Lizenzgeber diese Verpflichtung nicht, duldet er vielmehr forgesetzte Verletzungshandlungen eines Dritten, ohne dagegen einzuschreiten, so kann das Bestehen auf Lizenzzahlungen seitens des Lizenzgebers unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit gegen Treu und Glauben verstoßen; die fortgesetzte Duldung von Verletzungshandlungen eines oder mehrerer Verletzer kann solchermaßen der Gewährung einer Freilizenz gleichkommen, so daß sich der Lizenzgeber, der eine Meistbegünstigung eingeräumt hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß als habe er eine Gratislizenz gegeben, auf die der Lizenznehmer kraft seines Meistbegünstigungsrechts gleichfalls Anspruch hätte (BGH GRUR 1965, 591, 595 - Wellplatten; Benkard aaO. Zwar besteht die bei Vorliegen einer Meistbegünstigungsklausel aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Lizenzgebers, gegen Verletzer des Lizenzschutzrechts vorzugehen nicht schlechthin, vielmehr kann jeweils nur aus den Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden, ob eine solche Verpflichtung besteht, wieweit sie geht und welche Auswirkungen die Mißachtung einer derartigen Verpflichtung hat (BGH GRUR 1965, 591, 596; Urteil des Senats vom 8. Im Streitfall kann insoweit nicht außer acht gelassen werden, daß der Rechtsvorgänger des Klägers nach dem Sach-vortrag der Beklagten als Lizenzgeber die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, gegen Konkurrenzfirmen wegen Verletzung der Lizenzschutzrechte vorzugehen. Im Zusammenhang mit der nach § 242 BGB zu beurteilendem Frage, ob die von den Beklagten behauptete Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung seitens des Lizenzgebers zu dem Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren geführt hat, ist aber auch das eigene Verhalten der damaligen Lizenznehmerin zu berücksichtigen, die einerseits verpflichtet war, bei Schutzrechtsverletzungen den Lizenzgeber zu unterstützen und ihm solche Verletzungen mitzuteilen (§ 10 Abs 3 des HauptVertrages und Ziff.2 Satz 1 des Sondervertrages), andererseits durch den Lizenzgeber ermächtigt war, selbständig Verletzungen der Schutzrechte abzuwehren (§ 10 Abs.4 des Hauptvertrages und Ziff.2 Satz 2 des Sondervertrages).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 61/70 URTEIL Verkündet am 14. März 1974 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2 der Firma Betten-Ui^^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WuflpHH^LaflipH^p^ gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerd Wi Sp^^BBs t r aß e - ^B der Firma I»Betten-U^^ GmbH & Co KG, Wi^B^B-vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 1, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr. und Prof. Dr. fl^B - gegen Herrn Ulrich Hi Straße f/f, >, Kr< Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 - Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- 1 gerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juni 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht vertragliche Ansprüche auf Aus-kunftserteilung und Zahlung von Lizenzgebühren geltend, die von Dr. med. Hubert Ppp auf ihn übertragen wurden. Die Beklagte zu 1 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2. Dr. PflB ist MiterfInder einer besonders ausgestalteten Steppdecke. Mit der am 30 . Januar 1956 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldung N 0 BP X/(p f beantragte zunächst die Firma Nflp- Textil Hermine Ll^P Ww., BeflB0-Schö0H, die Erteilung eines Patents für diesen Gegenstand; gleichzeitig erfolgte hierfür die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung N 00/0 f Gm* Die Patentanmeldung wurde am 28. Juni 1957 auf D^. P0i als Anmelder umgeschrieben. Am 10. Juli 1958 wurde die Patentanmeldung unter der Bezeichnung "Steppdecke” bekanntgemacht; gleichzeitig wurde die Auslegeschrift0fl0 0P veröffentlicht. Nach Erhebung von Einsprüchen wurde das Patent durch Beschluß der Patentabteilung X vom 22. August 1962 versagt; die dagegen erhobene Beschwerde des Anmelders wurde durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 16. März 1966 zurückgewiesen. Das entsprechende österreichische Patent 10 WB wurde im Jahre 1962 für nichtig erklärt. Die hier wesentlichen Patentansprüche hatten in der durch die Auslegeschrift 0|0|0 veröffentlichten Form folgenden Wortlaut: ”1. Steppdecke mit einem OberStoff, einem Unterstoff und dazwischenliegender Füllung, dadurch gekennzeichnet, daß die Füllung aus zwei Schichten eines in sich zusammenhängenden lockeren Füllstoffes, z. B. Wolle, besteht und der Oberstoff nur an der oberen dieser Füllstoffschichten und zwar unmittelbar mittels Fäden der Steppnähte des Oberstoffes, befestigt ist, während der Unterstoff nur an der unteren dieser Füllstoff schichten, und zwar unmittelbar mittels Fäden der Steppnähte des Unterstoffes, befestigt ist. 2. Steppdecke nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die FüllstoffSchicht an dem Ober- bzw. UnterStoff der Steppdecke mittels des Fadens der Steppnaht .»IJJSWPRV TTCTjp- derart befestigt ist, daß er tief in die FüllstoffSchicht eingezogen ist, wobei der dadurch im Füllstoff gebildete Einschnitt durch den oberhalb des Fadens von den Seiten her überquellenden Füllstoff ganz oder weitgehend geschlossen ist« 3. Steppdecke nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Füllstoffschichten derart aufeinander liegen, daß die Fasern beider Schichten ineinander eingreifen können« N Eine Decke mit im wesentlichen gleichen Merkmalen hatte auch das Gebrauchsmuster 0 ^0 zu dem Gegenstand, das am 17« Februar 1956 angemeldet und am 14« Juli 1956 unter der Bezeichnung "Zudecke, Unterbett u. dgl. mit einseitig angesteppter Füllung" für die Firma Hamp-Steppdeckenfabriken, OflBBBl» eingetragen worden war« Dieses Gebrauchsmuster wurde am 12. Dezember 1956 zunächst auf die Firma NMB-Textil Hermine IflBI Ww« und am 28. Juni 1957 auf Dr. umgeschrieben. Es ist am 18. Februar 1962 erloschen. Die Firma Nfl^p-Textil Hermine LfliP Ww. und Dr. PflB schlossen am 12. September 1956 drei schriftliche Verträge, nämlich einen Hauptvertrag, einen Zusatzvertrag und einen Sondervertrag mit der Firma RhlBUBB Daunendeckenfabriken Dim und BiSBHHB-ReflHB-Werk-in der damals in Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2. Die Verträge vom 12. September 1956 hatten hauptsächlich die Gewährung einer einfachen Lizenz an den später Dr. Pfl0 zustehen- den Gegenständen der Patentanmeldung N B B) X/B f und des Gebrauchsmusters BBP BP zu dem Inhalt; durch Vertrag vom 15. Mai 1957 wurden auch die Rechte aus diesen Verträgen im Einverständnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 allein auf Dr. PflB übertragen. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Hauptvertrags vom 12. September 1956 haben folgenden Wortlaut: "§ 1 Die Lizenzgeber sind alleinberechtigte Inhaber von Schutzrechten, die am 30. Januar 1956 bei dem Deutschen Patentamt in München unter dem Aktenzeichen N B BP X/B £ zu dem Patent und unter dem weiteren Aktenzeichen N BB/B £ Om zur Eintragung des Gebrauchsmusters erstmalig angemeldet wurden. Dazu zählt auch das Gebrauchsmuster BBi BP, ursprünglich eingetragen für die Firma HaBP-Steppdecken-Fabriken, das aber inzwischen mitvollen Rechten lt. Urkundenrolle Nr. tB für 1956 mit Datum vom 23.8.1956 auf die Lizenzgeber überschrieben wurde. § 2 Die Lizenzgeber erteilen der Lizenznehmerin hiermit an den gemäß § 1 geschützten Gegenständen eine Lizenz, dergestalt, daß die Lizenznehmerin die aus zwei offen, d. h. einseitig versteppten Lagen gekrempelten und ähnlichem Füllmaterials mit versetzten Nähten hergestellte Steppdecke, diese auch als Unterbett und Kissen, in der Bundesrepublik Deutschland herstellen und vertreiben darf. § 3 Der Vertrag wird grundsätzlich für die Laufdauer der in § 1 zitierten Schutzrechte geschlossen. § 4 Für die Erteilung der Lizenz zahlt die Lizenznehmerin an die Lizenzgeber, auf deren Wunsch auch an eine noch zu benennende gemeinnützige Stiftung, folgende Beträge: a) bei Vertragsabschluß eine einmalige Summe von DM 3 000.—, für jedes verkaufte Unterbett DM 0,60 für jedes verkaufte Kissen DM 0,20 jedoch eine jährliche Mindestlizenz in Hßhe von DM 3 000,—; im ersten Vertragsjahr jedoch nur DM 1 500,—. § 6 Die Lizenzgebühren werden jeweils zu dem Ende des Kalendervierteljahres bis zu dem 20. des darauffolgenden Monats abgerechnet und an die Lizenzgeber bzw. die gemeinnützige Stiftung überwiesen. Die Mindestlizenzgebühr wird in zwei gleichen Halbjahresraten zu Beginn und Mitte des Kalenderjahres überwiesen. Bei Zahlungsverzug über 30 Tage nach Zugang einer Mahnung sind die Lizenzgeber berechtigt, vom Verzugsdatum ab Verzugszinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. § 9 (Absatz 4) Die Lizenzgeber verpflichten sich, keinen anderen Lizenznehmer im Lizenzgebührenrahmen günstiger zu stellen. § 10 Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar irgendetwas gegen die Entstehung und den Bestand von Schutzrechten und Ansprüchen zu unternehmen, die die Lizenzgeber bereits angemeldet haben bzw. besitzen. Die Lizenzgeber sorgen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte an den Gebrauchsmustern und Patenten. Bei Angriffen auf die Schutzrechte sind die Lizenzgeber verpflichtet, auf ihre Kosten alles ihnen mögliche zu tun, um Entstehung und Bestand der Schutzrechte zu sichern \and Angriffe abzuwehren. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig bei der Abwehr von Angriffen auf den Vertragsgegenstand und bei Schutzrechtsverletzungen nach besten Kräften zu unterstützen. Die Abwehr der Verletzungen von Schutzrechten kann die Lizenznehmerin allein oder in Verbindung mit anderen Lizenznehmern auf ihre bzw. gemeinsame Kosten führen. Die Lizenzgeber erteilen hierzu die erforderlichen Prozeßvollmachten. § 11 Die Lizenzgeber können diesen Vertrag nicht kündigen, es sei denn, daß außerordentliche, das heißt schwerwiegende Gründe ein Kündigungsrecht begründen. Dagegen kann die Lizenznehmerin erstmalig zu dem Ablauf des dritten Vertragsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist kündigen; nach Ablauf dieses Termins jeweils auch mit vierteljährlicher Kündigungsfrist jähr lieh. (Absatz 4) Bei einer vorzeitigen Endigung der dem Vertrag zugrunde liegenden Schutz- rechte endet der Vertrag mit Eintritt der Rechtskraft des Erlöschens.” Der ebenfalls am 12. September 1956 abgeschlossene Zusatzvertrag enthält neben Ergänzungen und Abänderungen des Hauptvertrages unter Ziffer 5 insbesondere folgende Vereinbarung: ”Die Vertragsschließenden zu 1) und 2) verpflichten sich, den Vertrag vom 12. September 1956 mit anderen Konkurrenten als der Vertragspartei zu 3) nicht zu günstigeren Bedingungen als mit der letzteren geschehen, abzuschließen•” Der weiterhin am 12. September 1956 zustande gekommene "Sonder-Vertrag" zu dem gleichzeitig abgeschlossenen Hauptvertrag sieht in Ziffer 1 eine gegenseitige Beteiligung an beiden Vertragsparteien zustehenden Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen vor, wobei auf seiten der Lizenzgeber des HauptVertrages auch die Patentanmeldung N 0 flP X/® f, die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung N SP/fl f Gm und das Gebrauchsmuster ■ BP ausdrücklich genannt wurden. Gleichzeitig verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, auch für zweiseitig gefaßte Doppeldecken einen Betrag von DM 0,10 und bei Erreichung einer Stückzahl von jährlich 100 000 Stück DM 0,07 an eine noch zu benennende gemeinnützige Stiftung zu zahlen. Der Sondervertrag enthält daneben noch folgende hier wesentliche Vereinbarungen: ”2) Für den Fall, daß die Vertragsschließenden Schutzverletzungen oder sonstige Beeinträchtigung von Rechten der Vertragsschließenden erfahren, sind sie ! verpflichtet, dies den anderen Vertragsparteien sofort mitzuteilen. Die Vertragsschließenden zu 1) und 2) räumen der Vertragsschließenden zu 3) hiermit gleichzeitig das volle Recht zur Abwehr und Verteidigung aller diesbezüglichen Rechte ein. 3) Eine Übertragung der Rechte der Vertrags schließenden zu 1) und 2) an Dritte oder diese durch Dritte nutzen zu lassen, ist hiermit ausgeschlossen. 4) Die Vertragsschließenden zu 1) und 2) dürfen daher keinerlei Verträge mit Dritten abschließen, die die Rechte der Vertragsschließenden zu 3) beeinträchtigen. 6) Es ist weiter zwischen den Parteien klar, daß dieser Vertrag und die Verträge vom gleichen Tage hinsichtlich der Gültigkeit voneinander abhängen, d. h. keiner der anderen Verträge ohne einen anderen rechtswirksam abgeschlossen werden kann bzw. ist. Schon im Jahre 1957 entstand zwischen den Vertragsparteien Streit darüber, ob nach den Verträgen vom 12. September 1956 auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hergestellte Steppdecken lizenzpflichtig seien, deren Füllstoffschichten an ihrer aufeinander liegenden Innenseite eine Fadengitterabdeckung haben. Ein darüber eingeholtes schriftliches Gutachten des Senatspräsidenten i. R. KflBP vom 30. August 1957 kam zu dem Ergebnis, j 10 - daß auch solche Steppdecken unter den Schutz des Gebrauchsmusters 9 flP 01 fielen. Ein insoweit anhängiges Schiedsverfahren wurde durch eine Vereinbarung beigelegt, die am 19. März 1959 zwischen Dr. FflP und der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 zustande kam. Diese "Vereinbarung I" lautet im wesentlichen wie folgt: "RDF erkennt an, daß Doppeldecken mit innerer Fadengitterabdeckung, gleichgültig wie sie bezeichnet werden, gemäß dem Gutachten von Senatspräsident Kfl0^ unter den mit Dr. P0ft geschlossenen Hauptvertrag vom 12. September 1956 fallen. Unter dieser Abdeckung wird ein Gewebe verstanden, dessen Maschenweite über 1 mm liegt. Diese Anerkennung gilt nur so lange, als nicht patentrechtlich nachgewiesen wird, daß eine größere Maschenweite der inneren Abdeckung vorbekannt ist oder das Gutachten des Senatspräsidents K00 und die schiedsgerichtliche Entscheidung PflB / Fr000 vom 12.12.1958 hinsichtlich der Maschenweite erfolgreich angefochten ist." Durch einen weiteren Vertrag zwischen diesen Vertragsparteien vom 19. März 1959 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, ab sofort für jede offen versteppte Decke, einschließlich der mit einem Gittergewebe versteppten Decke eine Lizenzgebühr von DM 1.— "wie im abgeschlossenen Hauptvertrag vom 12. September 1956 vereinbart" zu zahlen. Dr. PflB verpflichtete sich nach Ziffer 3 dieses Vertrages, an den derzeit bestehenden Schutzrechten keine weiteren Lizenznehmer zu beteiligen (a), den Vertrag mit der Firma Ki010Pund G0|0 (FrfliBü) gemäß einer noch zu treffenden Vereinbarung zu kündigen (b) und im Rahmen aller bestehenden Möglichkeiten "die an RDF lizenzierten Erzeugnisse in jeder möglichen Hinsicht gegen Nachahmung zu schlitzen” (h). Durch einen weiterhin am 19. März 1959 abgeschlossenen Beratungsvertrag und eine damit in Verbindung stehende ”Vereinbarung III” verpflichtete sich Dr. P^0 zur entgeltlichen wissenschaftlichen Beratung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 und zur Mitteilung etwaiger neuer Erfindungen bei der Herstellung von Steppdecken an diese. Die Beratung hinsichtlich der Weiterentwicklung und Verbesserung der lizenzierten Doppeldecke sollte durch die vereinbarte Lizenzgebühr abgegolten sein. Mit Vertrag vom 23. Oktober 1956 war auch der Firma Ki000 & Gfll (FrflBIK) eine einfache Lizenz an den Gegenständen der Patentanmeldung N 0 0P X/10 f und des Gebrauchsmusters 00B erteilt worden. Nach § 4 des Lizenzvertrages sollte diese Lizenznehmerin bei Vertragsabschluß eine einmalige Summe von DM 1 500.— und für jede verkaufte Steppdecke eine Stücklizenzgebühr von DM 1,20 bis zur Stückzahl von 3 000 im Jahr, von DM 1,10 bis 6 000 Einheiten im Jahr und von DM 1.— für die 6 000 Einheiten im Jahr übersteigenden Umsätze, jedenfalls aber eine jährliche Mindestlizenzgebühr von DM 3 000.— zahlen. Nachdem die Firma FrflBBD-Werk auf Grund eines Schiedsgerichtsurteils vom 12. Dezember 1958 ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren an Dr. P0^bis einschließlich Dezember 1959 nachgekommen war, weigerte sie sich in der Folgezeit, Zahlungen zu leisten. Die daraufhin von Dr. P0B erhobene Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Lizenzgebühren für die Zeit bis einschließlich 1963 wurde durch Urteil des Landgerichts F0H/M0 12 - vom 18. Juni 1964 (Az. 2/6 0 264/63) zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht flflHM/ Mflfl (Az.6 U 101/64) kam zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits am 12. August 1965 ein außergerichtlicher Vergleich zustande, durch den der Rechtsstreit seine Erledigung fand. Die Lizenznehmerin verpflichtete sich darin zur einmaligen Zahlung eines Betrages von IM 10 000.— an Dr. PHI* Im übrigen bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Lizenzvertrag vom 23. Oktober 1956 mit Wirkung vom 31. Dezember 1959 beendet wurde und Rechte aus ihm nicht mehr hergeleitet werden konnten. Der Vergleich enthält weiterhin folgende Bestimmung: "b. Die Vertragsschließende zu 2) verpflichtet sich, für sich und eine Rechtsnachfolgerin von ihr, ab sofort keine Steppdecken mehr anzubieten und neu zu verkaufen, die offen gesteppt sind, so daß bei ihnen von der Auslegeschrift fl flfl flfl Gebrauch gemacht ist. Die Vertragsschließenden sind sich aber darüber einig, daß eine Steppdecke mit folgenden Merkmalen: Doppeldecke, deren Innenseite mit Textileinlage versteppt wird, deren Maschenweite 1 bis 2 mm nicht überschreitet nicht unter die vorbezeichnete Auslegeschrift fällt und von der Firma KiflflB) & GflBfl frei und ungehindert hergestellt und vertrieben werden kann. ...” Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 stellte ab 1. Januar 1961 die Lizenzzahlungen an Dr. PflBlein; mit Ausnahme einer durch Schreiben vom 3. August 1961 erteilten Lizenzabrechnung für das zweite Quartel 1961 -13- über den Betrag von DM 7 613»20 erteilte sie von diesem Zeitpunkt an auch keine Abrechnungen mehr. Die daraufhin von Dr. P0B erhobene Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Lizenzgebühren wurde durch Urteil des Landgerichts FflBP/MB vom 10. Juli 1964 (Az.2/6 0 55/64) wegen der in § 12 des HauptVertrages enthaltenen Schiedsklausel als unzulässig abgewiesen. Während dieses Rechtsstreits schloß Dr. PflB mit dem Kläger am 9* April 1964 einen schriftlichen Vertrag, durch den neben anderen Rechten und Ansprüchen insbesondere die Patentanmeldung N 0 fl0 X/^p f und die Ansprüche aus den Lizenzverträgen mit der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 an den Kläger verkauft und übertragen wurden. Die Bestimmung des § 2 dieses Vertrages lautet wie folgt: "Herr Dr. BMP verkauft an Herrn Ulrich Han0||^0 die in § 1 beschriebenen Schutzrechte und Anmeldungen, ferner alle Rechte aus den in § 1 genannten Lizenzverträgen. Der Verkäufer überträgt hiermit die in § 1 genannten Schutzrechte an den Käufer, der die Übertragung hiermit annimmt. Der Verkäufer tritt hiermit alle Rechte aus den in § 1 genannten Lizenzverträgen an den Käufer ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung umfaßt alle Lizenzansprüche für Vergangenheit und Zukunft." Durch eine weitere schriftliche Vereinbarung vom 8. Juni 1965 wurde § 2 des Vertrages vom 9* April 1964 rückwirkend durch folgenden weiteren Absatz ergänzt: MDer Erwerber tritt in alle Pflichten aus den Lizenzverträgen gegenüber den Lizenznehmern ein und verpflichtet sich, Herrn Dr. PflB von jeglicher Inanspruchnahme aus den Lizenzverträgen freizustellen." Die RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 erlangte von den zwischen Dr. PHi und dem Kläger zustande gekom menen Verträgen erst Kenntnis, als sie in dem von dem Kläger im Dezember 1965 eingeleiteten Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 9. Juli 1966 vorgelegt wurden. Sie verweigerte ihre Zustimmung zu diesen Vereinbarungen. Durch das Gutachten der Schiedsstelle des Fachverbandes der!Steppdecken-Industrie e.V. vom 16. Dezember 1967 wurden die von dem Kläger aus den Verträgen vom 12. September 1956 und 19. März 1959 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Zahlung von Lizenz gebühren als begründet bezeichnet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hat die Erfüllung der vom Kläger in dem Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Auskunftserteilung über den Verkauf von Steppdecken und die Zahlung von Lizenzgebühren. Er stützt sein Begehren auf die Lizenzverträge vom. 12. September 1956 und vom 19. März 1959» soweit sich diese Verträge auf den Gegenstand der Auslegeschrift und des Gebrauchsmusters ■ SB beziehen. Der Kläger hat zuletzt beantragt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 16. März 1966, das zweite Quartal 1961 ausgenommen, Auskunft zu erteilen über alle erfolgten Verkäufe von Steppdecken, Unterbetten und Kissen, die aus einem Oberstoff, einem Unterstoff und einer Füllung aus zwei Schichten eines in sich zusam menhängenden lockeren Füllstoffes bestehen, von denen die eine FüllstoffSchicht mittels der Fäden der Steppnähte nur an dem Oberstoff befestigt ist, während die andere Füllstoffschicht mittels der Fäden der Steppnähte nur an dem Unterstoff befestigt ist, auch dann, wenn eine innere Abdeckung der Füllstoff Schicht zusätzlich vorhanden ist, deren Maschenweite 1 mm übersteigt,durch Angabe der jeweiligen Lieferzeiten, der jeweils gelieferten Arten und Mengen und der Anschriften der jeweiligen Abnehmer a) in der Bundesrepublik und Berlin b) der ausländischen Kunden durch Exporte vom Inland aus. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 22 613»20 zu zahlen nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, in jedem Falle aber 7 % Zinsen, und zwar aus DM 7 613,20 DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— seit dem 20.7.1961 seit dem 20.7.1961 seit dem 20.1.1962 seit dem 20.7.1962 seit dem 20.1.1963 - 16 III DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— DM 1 500.— seit dem seit dem seit dem seit dem seit dem seit dem 20.7.1963 20.1.1964 20.7.1964 20.1.1965 20.7.1965 20.1.1966. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die sich aus der gemäß Ziffer I zu erteilenden Auskunft zu ergebenden Li- zenzbeträge an den Kläger zu zahlen unter An- rechnung der nach Ziffer II zu zahlenden Min destlizenzen von.,jeweils DM 1 500.— für das jeweilige Kalenderhalbjahr. IV. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wird verurteilt, den Offenbarvingseid darüber zu leisten, daß die am 3. Juli 1968 erteilte Auskunft, seit dem 1. Januar 1961 seien nur Doppeldecken gemäß dem als Anlage I überreichten Muster 3 c, also mit innerer Fadengitterabdeckung mit einem Fadenabstand von mehr als 1 mm hergestellt und vertrieben worden, nach seinem besten Wissen so vollständig erteilt ist, als er dazu im Stande ist. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stünden Ansprüche auf Grund der mit Dr. FflB zustande gekommenen Verträge nicht zu. Dr. sei nicht berech tigt gewesen, ohne Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 die ihm aus den Verträgen vom 12. September 1956 und den Vereinbarungen vom 19. März 1959 zustehenden Ansprüche und die gleichzeitig von ihm insbesondere auch durch den Beratungsvertrag übernommenen Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 habe auch mindestens seit 1961 bei den von ihr hergestellten Doppeldecken keinen Gebrauch von dem Gegenstand der Auslegeschrift gemacht, da diese zwischen den Füllschichten eine Fadengitterabdeckung enthielten, durch die das bei dem Schutzgegenstand angestrebte Verfilzen der beiden Innenfüllschichten gerade verhindert werde. Eine Lizenzpflicht für solche Steppdecken könne aus der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vereinbarung vom 19. März 1959 nicht hergeleitet werden, weil eine Maschenweite von mehr als einem Millimeter für die innere Abdeckung durch das deutsche Patent W (StflHB-Patent) vorbekannt gewesen sei, bei dessen Gegenstand Gaze als Innendeckung benutzt werde. Außerdem sei durch den zwischen Dr. Palm und der Firma KiflBP & Gfl^V (FrflIBO zustande gekommenen außergerichtlichen Vergleich vom 12. August 1965 die Lizenzfreiheit bei einer Maschenweite der inneren Abdeckung von 1 - 2 mm festgelegt worden, so daß auch die im Schiedsverfahren zwischen diesen Parteien ergangene Entscheidung vom 12. Dezember 1958 erfolgreich angefochten worden sei. Dr. PflB habe sich zudem vertragswidrig verhalten. Er habe weder den Lizenzvertrag mit der Firma KiflHHP & GflIHI gekündigt, noch seine wiederholt gegebenen Zusicherungen, die übrigen Konkurrenten wegen Verletzung des fraglichen Schutzrechts in Anspruch zu nehmen verwirklicht. Er sei auch nicht gegen andere Lizenznehmer vorgegangen, von 18 - denen die Verträge mit ihm nicht eingehalten worden seien. Damit habe er gegen die insbesondere im Zusatzvertrag vom 12. September 1956 vereinbarte Meistbegünstigungsklausel verstoßen. Ein solcher Verstoß sei auch darin zu erblicken, daß der am 23. Oktober 1936 mit der Firma KiflBV & GflHB zustande gekommene Lizenzvertrag bezüglich des bei Vertragsabschluß zu zahlenden Betrages und der Abstufung der Stücklizenzgebühren günstigere Bedingungen aufgewiesen habe, als der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 abgeschlossene Lizenzvertrag. Da Dr. P^H weder gegen Verletzungshandlungen bezüglich des Schutzrechts eingeschritten sei noch die ihm gegen eine Reihe anderer Lizenznehmer zustehenden Ansprüche durchgesetzt habe, sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 die ihr versprochene Sonderrechtsstellung nie zuteil geworden; sie habe im Konkurrenzkampf kalkulieren und handeln müssen, als bestehe der einstweilige Schutz aus der Auslegeschrift fff nicht. Es sei ihr damit lediglich eine Position verschafft worden, die sie auch ohne Lizenzvertrag gehabt hätte. Auch deshalb habe Dr. PflB Ansprüche auf Lizenzzahlungen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 nicht gehabt; er müsse sich so behandeln lassen, als habe er dieser eine kostenlose Lizenz erteilt. Schließlich habe Dr. PflP nicht nur das Vertragsverhältnis mit der Firma KiflHHP & GflHP nicht selbst gekündigt, er habe auch verschwiegen, daß diese Lizenznehmerin ihrerseits das VertragsVerhältnis gekündigt und seit I960 keine Lizenzgebühren mehr gezahlt habe. Statt dessen habe er wiederholt versichert, daß die Kündigung aes Vertragsverhältnisses mit dieser Lizenznehmerin noch möglich sei. Nur durch diese Täuschung sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 veranlaßt worden, das Vertragsverhältnis nicht ebenfalls fristlos zu kündigen und bis 1961 Lizenzgebühren zu zahlen. Durch das gesamte Verhalten von Dr. Fflft insbesondere auch durch seine Zusicherungen, daß das Patent mit Sicherheit erteilt werde, die Kündigung des Lizenzvertrages mit der Firma KifflBBl & GflHP erfolgen solle, und daß sowohl Verletzer des Schutzrechts als auch andere Lizenznehmer in Anspruch genommen würden, sei der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 ein Schaden entstanden, welcher mindestens der Summe entspreche, die als Lizenzzahlung verlangt werden könne. Mit dieser Schadensersatzforderung werde gegenüber allenfalls bestehenden Ansprüchen auf Zahlung von Lizenzgebühren auf gerechnet. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Auskunftserteilung und dem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von DM 21 738,20 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Rechtsvorgänger der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter,' während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverwei- sung 20 I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Spruch der Schiedsstelle des Fachverbandes der Steppdeckenindustrie e.V. vom 16. Dezember 1967 nicht verbindlich ist. Eine die Parteien bindende Entscheidung durch die Schiedsstelle sei nach deren Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen; sie lassen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. II. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die von den Beklagten gegen die Klagebefugnis des Klägers erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend erachtet. 1. Zur Begründung hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, ein vertraglicher Ausschluß hinsichtlich der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag ergebe sich auch nicht aus Ziffer 3 des Sondervertrages vom 12. September 1956. Durch die dort enthaltene Abrede habe nur sichergestellt werden sollen, daß keine der Vertragsparteien Dritten, insbesondere Konkurrenten, Rechte an den dort (gegenseitig) überlassenen Schutzrechtsanteilen der Gegenseite einräume; daraus folge nicht, daß jede Abtretung auf Seiten des Lizenzgebers ausgeschlossen sein sollte. Einer solchen Beschränkving stände schon § 137 BGB entgegen. Zum anderen zeige Ziffer 4 des Sondervertrages, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 durch die in Ziffer 3 getroffene Regelung lediglich ihre Stellung als Lizenznehmerin habe ausbauen wollen, indem weitere Verträge mit anderen Lizenznehmern vmterbunden werden sollten. Nur solche - 21 Verträge seien geeignet gewesen, ihre Rechte zu beeinträchtigen; bei einem Wechsel auf der GläubigerSeite blieben die Rechte des Schuldners durch § 404 BGB gewahrt. Es könne auch nicht eingewendet werden, Dr. habe jedenfalls seine Verpflichtungen aus dem Beratervertrag, der mit dem Lizenzvertrag eine Einheit gebildet habe, nicht ohne Zustimmung übertragen können. Der Beratervertrag sei nach der eigenen Darstellung der Beklagten mit dem 30. Januar 1962 als beendet angesehen worden, so daß im Zeitpunkt der Abtretung Dr. keine Beraterpflich- ten mehr gehabt habe, die der Kläger hätte übernehmen müssen. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung der in dem Sondervertrag getroffenen Vereinbarung über den Ausschluß der Übertragung von Rechten greifen nicht durch. Die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen kann als Auslegung einer Individualvereinbarung in der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob sie gegen sachliches Recht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder (bei entsprechender Rüge) ob VerfahrensvorSchriften verletzt worden sind (BGH GRUR 1961, 466, 467 - Gewinderollkopf; GRUR 1965, 160, 161 -Abbauhammer)• Derartige Verstöße hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat den in Ziffer 3 und 4 des Sonderverträges vereinbarten Ausschluß der Übertragung und Nutzungsüberlassung an Dritte . überhaupt nicht auf i die eigenen Kochte dor Vorteien bezogen, sondern auf die gegenseitig überlassenen Anteile an den Schutzrechten der jeweiligen Gegenseite. Es hat damit Ziffer 3 des Sondervertrages dahin verstanden, daß eine Übertragung oder Nutzungsüberlassung der den Lizenzgebern zustehenden Rechte durch die Lizenznehmerin ausgeschlossen sein sollte, während nach Ziffer 4 des Vertrages (auch) den Lizenzgebern der Abschluß von Verträgen mit Dritten untersagt sein sollte, durch welche die Schutzrechte der Lizenznehmerin beeinträchtigt werden konnten. Diese Auslegung des vereinbarten Übertragungsverbots steht nicht in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen; sie wird der damals gegebenen Interessenlage gerecht, da nur durch den Ausschluß der Übertragung der gegenseitig überlassenen Schutzrechtsanteile sicherzustellen war, daß außerhalb des Vertragsverhältnisses stehende Dritte, insbesondere Konkurrenten, eine Beteiligung an den für die jeweilige Gegenseite bedeutsamen Schutzrechten erlangen und deren Verwertung beeinflussen konnten. Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der das Ubertragungsverbot betreffenden Vertragsbestimmungen demnach möglich ist, hat auch das Revisionsgericht davon auszugehen, daß die Abtretung der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, ohne daß es noch auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogenen zusätzlichen und von der Revision hauptsächlich angegriffenen Erwägungen ankommen kann. Dem Beratervertrag kommt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bedeutung zu, weil er unstreitig erst im Jahre 1959 abgeschlossen und mit dem 30, Januar 1962 beendet wurde. III. Das Berufungsgericht leitet den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung aus den §§ 6 und 7 Abs. 2 des Hauptverträges vom 12. September 1956 in Verbindung mit der am 19. März 1959 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 und Dr. PflB zustande gekommenen Vereinbarung her. Durch die letztgenannte Vereinbarung sei festgelegt worden, daß die von der damaligen Lizenznehmerin hergestellten "Doppeldecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung”, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, unter den Hauptvertrag fielen. Die Beklagten seien an das damit erfolgte Anerkenntnis der Lizenzpflicht für solche Doppeldecken gebunden. Die für den Fortfall dieser Verpflichtung vereinbarten Voraussetzungen seien nicht eingetreten gewesen. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige Ausführungsform der von der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 hergestellten Steppdecken durch die Vereinbarung vom 19* März 1959 der Lizenzpflicht nach dem Hauptvertrag vom 12. September 1956 unterworfen wurden. Die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über den Y/egfall dieses von der damaligen Lizenznehmerin erklärten Anerkenntnisses versteht das Berufungsgericht im Ergebnis dahin, daß die eine der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht schon dann - 2k - erfüllt sein sollte, wenn überhaupt die Verwendung eines Stoffes mit einer Maschenweite von mehr als 1 mm als innere Stofflage einer Steppdecke als bekannt nachgewiesen wurde, sondern daß es sich dabei zusätzlich um eine innere Fadengitterabdeckung in der besonderen, bei der streitigen Ausführungsform verwendeten Art handeln mußte. Hinsichtlich der anderen Voraussetzung für den Wegfall des Anerkenntnisses nimmt das Berufungsgericht an, daß es nicht ausreichend sein sollte, wenn das Gutachten des Senatspräsidenten und die im Schiedsgerichtsverfahren gegen die Firma FrMHHi ergangene Entscheidung vom 12. Dezember 1958 bezüglich der Maschenweite in irgendeiner Weise erfolgreich angegriffen wurde, sondern daß das Anerkenntnis der Lizenznehmerin nur in dem Umfang seine Wirkung verlieren sollte, in dem ein solcher Angriff zu dem Erfolg führte und sich damit Gutachten und Schiedsspruch nicht mehr als tragfähig erwiesen. Diese vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Interessenlage der damaligen Lizenznehmerin vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 19. März 1959 ist nach deren Wortlaut möglich; eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht erkennbar. . 2. Unter Zugrundelegung der demnach auch das Revisionsgericht bindenden Auslegung der Vereinbarung vom 19. März 1959 hat das Berufungsgericht folgerichtig angenommen, daß die dort anerkannte Lizenzpflicht hinsichtlich der hier streitigen Ausführungsform der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hergestell ten Steppdecken nicht wegen des Vergleichs entfallen ist, der am 12. Dezember 1958 mit der Firma Ki^iHP & GflBP zustande kam. Das Berufungsgericht weist in die- sem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß dieser Firma nach dem Vergleich nur die Verwendung einer inneren Fadengitterabdeckung mit einer Maschenweite bis zu 2 mm lizenzfrei gestattet war,sie jedoch von den Vorteilen der größeren Maschenweite keinen Gebrauch machen konnte, die sich bei den Erzeugnissen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 böten. Das Berufungsgericht macht sich dabei ersichtlich die im Urteil des Landgerichts getroffene Feststellung zu eigen, daß bei der streitigen Ausführungsform eine Innenabdeckung mit einer Maschenweite von etwa 5 mm verwendet wurde. 3. Ausgehend von der hier maßgebenden Auslegung der Vereinbarung vom 19. März 1959 erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts als zutreffend, daß es nämlich nicht darauf ankommen kann, ob der in dem sogenannten StflHP-Patent (deutsche Patentschrift innere Stoffabdeckung der getrennt versteppten mehreren Steppdeckenteile offenbarte dünne gazeartige Stoff (S. 1 Z. 30 - 31), aus einem Fadengitter besteht, das einen Fadenabstand von mehr als 1 mm aufweist. Das Berufungsurteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es hervorhebt, daß allein wesentlich sein kann, ob die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 verwendete besondere Art einer Fadengitterabdeckung im Stand der Technik offenbart wurde. Insoweit stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß dies bei dem sogenannten StÜ^^-Patent nicht der Fall ist. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestand deshalb auch keine Veranlassung, durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welche Maschenweite bei einem gazeartigen Stoff normalerweise gegeben ist. IV. Ausgehend von der bereits erwähnten Feststellung über die Maschenweite der von der RechtsVorgängerin der Beklagten zu 2 bei der Herstellung der hier streitigen Steppdecken verwendeten inneren Fadengitterabdeckung (vgl. oben III b) gelangt das Berufungsgericht zu der weiteren Feststellung, daß die von der damaligen Lizenznehmerin hergestellten Steppdecken die auch nach dem Gutachten des Senatspräsidenten KflHi wesentlichen Merkmale des Gebrauchsmusters fli aufwiesen und deshalb nach dem die Lizenzvereinbarung enthaltenden Hauptvertrag vom 12. September 1956 lizenzpflichtig gewesen seien. Die Beklagten könnten sich gegenüber der somit bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die Lizenzverträge eine wirtschaftliche Sonderstellung nicht gewährt worden sei, weil Mitbewerber die diesen Verträgen zugrunde liegenden Schutzrechte mißachtet und ungehindert gleiche Decken hergestellt und vertrieben hätten. 1. Das Berufungsgericht führt hierzu im einzelnen aus, von den Beklagten werde selbst nur vorgetragen, daß ein solches Verhalten von den Mitbewerbern erst ab 1959, zu dem Teil noch später, vorgekommen sein solle. Der Lizenznehmer in sei dann aber mindestens bis dahin die gleiche Sonderstellung wie anderen Lizenznehmern zuteil geworden, denen ebenfalls eine einfache Lizenz erteilt worden sei. Wenn diese Stellung später verloren gegangen sei, so hätte dies lediglich die Möglichkeit eröffnet, sich für die Zukunft von den Verträgen loszusagen. Dieser Weg sei jedoch gerade nicht gegangen worden; die Lizenznehmerin habe in Kenntnis der Dinge an den Verträgen festgehalten und Dr. PflP immer wieder zur Vertragserfüllung gedrängt, obwohl sie jedenfalls später nach ihrem eigenen Vorbringen die Fragwürdigkeit der Patentanmeldung angesichts des österreichischen Nichtigkeitsverfahrens erkannt habe. Schon deshalb könne auch ihr Hinweis, Dr. P|^P habe die Gewährung des Patents als sicher angesehen und dies immer wieder betont, nicht durchgreifen. Dem stehe weiterhin entgegen, daß die Lizenznehmerin das in der Lizenzvereinbarung über eine damals noch nicht einmal bekanntgemachte Schutzrecht sanmeldung liegende Risiko erkannt und mit dem Vertragsabschluß bewußt in Kauf genommen habe. Durch dieses Verhalten habe die Lizenznehmerin zu erkennen gegeben, daß ihr die Marktentwicklung keinen Anlaß gegeben habe, sich von den Verträgen loszulösen; es könne deshalb nicht geltend gemacht werden, daß die Geschäftsgrundlage weggefallen oder der Markt über die Schutzrechte hinweggegangen sei. Nach dem Sachvortrag der Beklagten bleibe zudem unklar, ab wann von den Herstellern mit gewichtigen Marktanteilen Decken mit den durch die Schutzrechtsanmeldung offenbarten Merkmalen hergestellt worden seien. Nur darauf könne es ankommen, nicht aber darauf, daß die Decken der Mitbewerber die im Antrag des Klägers enthaltenen Merkmale aufwiesen. Solche Decken würden nicht von den Schutzrechten erfaßt, sie deckten sich vielmehr mit der Vereinbarimg vom 19. März 1959, durch welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 einen Teil ihrer Erzeugnisse dem Hauptvertrag vom 12. September 1956 unterworfen habe. Aus den gleichen Gründen sei unerheblich, ob die Aussichtslosigkeit der Anmeldung im Zeitpunkt der Einstellung der Lizenzgebüh- 28 - Teilzahlungen offenbar geworden sei. Dieser Gesichtspunkt könnte nur dann wesentlich sein, wenn feststehe, daß eben deswegen der Markt die fraglichen Schutzrechte nicht respektiert habe. Auch hier sei jedoch zu beachten, daß die Lizenznehmerin die Verträge erst nach Versagung des Patents gekündigt und bis dahin an ihnen festgehalten und auf Vertragserfüllung bestanden habe. Damit gehe auch der Hinweis auf angebliche Vertragsverletzungen durch Dr. PflB fehl. 2. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß diese Begründung des Berufungsgerichts die von den Beklagten geltend gemachte Verletzung der vereinbarten Meistbegünstigungsklausel nicht berücksichtige. Eine Verletzung dieser Vertragsklausel sei schon dadurch erfolgt, daß der Firma KiflHBB & vergleichsweise die Lizenzfreiheit für Innenabdeckungen mit einer Maschenweite bis zu 2 mm zugestanden worden sei. Diese Firma habe zudem nicht einmal die in dem Vergleich vorgesehene Abgeltungssumme für lizenzpflichtige Erzeugnisse bezahlt. Das Berufungsgericht habe weiterhin den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, von besonders bedeutungsvollen Mitbewerbern, nämlich der Firma Gebrüder KrflBP und der Firma BaflIH seien ebenfalls unter den Lizenzvertrag fallende Steppdecken ohne Lizenzzahlungen hergestellt und vertrieben worden. Die diesen Firmen zuteil gewordene günstigere Stellung hinsichtlich der Lizenzzahlungen erscheine im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel umso beachtlicher, als die Patentanmeldung schließlich nicht zu einem Schutzrecht geführt habe und damit feststehe, daß von den genannten Konkurrenzfirmen Lizenzzahlungen nicht mehr zu entrichten seien. Das Berufungsgericht habe weiterhin verkannt, daß allein die Vereinbarung vom 19. März 1959 Grundlage für den Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sein könne. Nach der unbestrittenen Erklärung der Beklagten seien seit dem Abschluß dieser Vereinbarung nur entsprechende Steppdecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung hergestellt worden. Ferner sei nicht hinreichend beachtet worden, daß es für die Entscheidung allein auf die Zeit ab dem 1. Januar 1961, dem Zeitpunkt der Einstellung der Lizenzzahlungen, ankommen könne. Das Berufungsgericht habe lediglich den Vertrags Schluß vom Jahre 1956 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, statt richtigerweise die Frage der Nichtbeachtung des Lizenzschutzrechtes in bezug auf die allein streitige Ausführungsform und die über sie getroffene besondere Vereinbarung vom 19* März 1959 zu beurteilen. 3. Diesen Angriffen der Revision hält das ange-fochtene Urteil nicht stand. a) Der Revision ist zunächst zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des von den Beklagten behaupteten Wegfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren widersprüchlich sind. Das Berufungsgericht geht rechtfehlerfrei davon aus, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren aus dem Hauptvertrag vom 12. September 1956 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 19. März 1959 ergibt, durch welche die damalige Lizenznehmerin anerkannt hat, daß auch Doppeldecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung unter den Hauptvertrag fallen* Daraus folgt, daß beide Vertragsteile im Zeitpunkt dieser Vereinbarung davon ausgingen, daß in Übereinstimmung mit dem Gutachten KM auch Steppdecken mit einer inneren Fadengitterabdeckung von einer größeren Maschenweite als 1 mm in den Schutzbereich der Schutzrechte fielen, die dem die Lizenzvereinbarung enthaltenden Hauptvertrag vom 12. September 1956 zugrunde lagen. Damit ergibt sich gleichzeitig, daß der Lizenznehmerin auch hinsichtlich solcher Steppdecken die ihr nach dem Lizenzvertrag zustehende Sonderstellung zuteil werden sollte. Es ist deshalb widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits hervorhebt, es könne nur darauf ankommen,wann durch Hersteller mit gewichtigen Marktanteilen Decken mit den durch die Schutzrechtsanmeldung offenbarten Merkmalen hergestellt worden seien, andererseits aber darauf abstellt, daß sich die von der Lizenznehmerin hergestellten Steppdecken nicht mit den Schutzrechten,sondern mit den in der Vereinbarung vom 19. März 1959 beschriebenen Erzeugnissen decken. Da weiterhin die Lizenznehmerin ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Lizenzgebühren bis einschließlich I960 erfüllt und erst vom Jahre 1961 an ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Lizenznehmerin in den Jahren 1956 bis 1959 eine Sonderstellung zuteil wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Lizenznehmerin zu der Zeit, als sie die Zahlungen eingestellt hat, zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. - 31 b) Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, der Rechtsvorgänger des Klägers sei gegen zahlreiche Hersteller von Steppdecken mit den somit hier wesentlichen Merkmalen (vgl. oben a)) entweder nicht wegen Verletzung der dem Lizenzvertrag zugrunde liegenden Schutzrechte vorgegangen, oder habe - soweit es sich dabei ebenfalls um Lizenznehmer gehandelt habe - seine Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren nicht durchgesetzt. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Beklagten im Ergebnis deshalb für unbeachtlich hielt, weil durch dieses Verhalten des Lizenzgebers lediglich die Möglichkeit der Kündigung des VertragsVerhältnisses eröffnet worden wäre, so hat es den ihm unterbreiteten Sachverhalt materiellrechtlich nicht vollständig gewürdigt. Das Berufungsgericht hat dabei zwar die Grundsätze beachtet, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nachträglichen Wegfall und dem Offenbarwerden des zukünftigen Wegfalls eines Schutzrechts aufgestellt wurden (vgl. Benkard, Patentgesetz 6. Aufl. § 9 Rdn. 78, 79 und die dort angegebene umfangreiche Rechtsprechung), worauf sich die Beklagten ebenfalls berufen haben. Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob unter dem dann wesentlichen Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) eine ausdrückliche Kündigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, oder ob dafür wesentliche Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen sind (BGHZ 54, 145, 155; Palandt/Heinrichs BGB, 33. Aufl. § 242 Anm. 6 c ff)). Denn die Beklagten haben sich im Zusammenhang mit dem erwähnten Sachvortrag hauptsächlich auf eine Verletzung der von den Parteien des Lizenzvertrages unstreitig nach § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages und Ziffer 5 des dazu abgeschlossenen Zusatzvertrages vereinbarten Meistbegünstigungsklausel berufen. Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt. Es hat damit die Tragweite und Bedeutung der vereinbarten Meistbegünstigungsklausel verkannt. Solche Klauseln haben den Zweck, den dadurch begünstigten Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere Lizenznehmer am gleichen Schutzrecht. Dem Lizenznehmer soll durch die Meistbegünstigungsklausel insbesondere die Sicherheit gegeben werden, daß andere Lizenznehmer infolge einer geringeren Belastung durch Lizenzabgaben das Erzeugnis nicht niedriger kalkulieren und daher zu einem günstigeren Preis auf den Markt bringen können (BGH GRUR 1965» 591, 595 - Wellplatten). Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung einer Lizenz zu günstigeren Bedingungen an einen Dritten diese Bedingungen dann auch gegenüber dem durch die Meistbegünstigungsklausel begünstigten ersten Lizenznehmer gelten (Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. PatG § 9 Rdn. 45; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. PatG § 9 Anm. 81). Dementsprechend ergibt sich aus der Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel weiterhin, daß die Lizenzpflicht ganz oder teilweise entfällt, wenn der Lizenzgeber andere Lizenznehmer nicht oder nicht in vollem Umfang auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren in Anspruch nimmt, wie es im Streitfall von den Beklagten behauptet wird. -33- Der wirtschaftliche Zweck der Meistbegünstigungsklausel wird im praktischen Ergebnis aber unter Umständen auch dann nicht erreicht, wenn dritte Personen das Schutzrecht unberechtigt benutzen und die Konkurrenzlage des Lizenznehmers beeinträchtigen, weil sie keine Lizenzgebühren zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann und wird deshalb in der Regel beim Vorhandensein einer Meistbegünstigungsklausel nach Treu und Glauben eine der Sicherung des positiven Benutzungsrechts des einfachen Lizenznehmers dienende Nebenpflicht des Gebers einer entgeltlichen einfachen Lizenz zu bejahen sein, gegen Verletzer vorzugehen; erfüllt der Lizenzgeber diese Verpflichtung nicht, duldet er vielmehr forgesetzte Verletzungshandlungen eines Dritten, ohne dagegen einzuschreiten, so kann das Bestehen auf Lizenzzahlungen seitens des Lizenzgebers unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit gegen Treu und Glauben verstoßen; die fortgesetzte Duldung von Verletzungshandlungen eines oder mehrerer Verletzer kann solchermaßen der Gewährung einer Freilizenz gleichkommen, so daß sich der Lizenzgeber, der eine Meistbegünstigung eingeräumt hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß als habe er eine Gratislizenz gegeben, auf die der Lizenznehmer kraft seines Meistbegünstigungsrechts gleichfalls Anspruch hätte (BGH GRUR 1965, 591, 595 - Wellplatten; Benkard aaO. PatG § 9 Rdn. 62; Klauer/Möhring aaO. PatG § 9 Rdn. 45; Reimer aaO. PatG § 9 Anm. 72). Zwar besteht die bei Vorliegen einer Meistbegünstigungsklausel aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Lizenzgebers, gegen Verletzer des Lizenzschutzrechts vorzugehen nicht schlechthin, vielmehr kann jeweils nur aus den Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden, ob eine solche Verpflichtung besteht, wieweit sie geht und welche Auswirkungen die Mißachtung einer derartigen Verpflichtung hat (BGH GRUR 1965, 591, 596; Urteil des Senats vom 8. Juli 1971 - X ZR 55/68 - S. 18). Im Streitfall kann insoweit nicht außer acht gelassen werden, daß der Rechtsvorgänger des Klägers nach dem Sach-vortrag der Beklagten als Lizenzgeber die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, gegen Konkurrenzfirmen wegen Verletzung der Lizenzschutzrechte vorzugehen. Dies ergibt sich zudem aus dem Vertrag vom 19. März 1959, nach dessen Ziffer 3 h der Rechtsvorgänger des Klägers die Verpflichtung übernahm, im Rahmen aller bestehenden Möglichkeiten die lizenzierten Erzeugnisse in Jeder möglichen Hinsicht gegen Nachahmung zu schützen. Es bestehen deshalb hier keine Bedenken, eine Verpflichtung des Lizenzgebers zu dem Einschreiten gegen Verletzungshandlungen anzunehmen. Im Zusammenhang mit der nach § 242 BGB zu beurteilendem Frage, ob die von den Beklagten behauptete Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung seitens des Lizenzgebers zu dem Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren geführt hat, ist aber auch das eigene Verhalten der damaligen Lizenznehmerin zu berücksichtigen, die einerseits verpflichtet war, bei Schutzrechtsverletzungen den Lizenzgeber zu unterstützen und ihm solche Verletzungen mitzuteilen (§ 10 Abs 3 des HauptVertrages und Ziff. 2 Satz 1 des Sondervertrages), andererseits durch den Lizenzgeber ermächtigt war, selbständig Verletzungen der Schutzrechte abzuwehren (§ 10 Abs. 4 des Hauptvertrages und Ziff. 2 Satz 2 des Sondervertrages). Dabei kann auch von Bedeutung sein, daß die Lizenznehmerin wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung am Wettbewerb eher als der Lizenzgeber die Möglichkeit hatte, Verletzungen der Lizenzschutzrechte festzustellen. Schließlich darf bei Beurteilung des von den Beklagten geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts auch der zeitliche Zusammenhang mit den behaupteten Pflichtverletzungen des Lizenzgebers nicht außer acht gelassen werden. 4. Der Sachverhalt bedarf danach weiterer tatrichterlicher Würdigung, die dem Senat als Revisionsgericht verwehrt ist. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. V. Die Entscheidung üoer die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu Überlassen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer