Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Patents 1 088 731, das eine "fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen" betrifft. Fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbev/egung, bestehend aus einem druckfosten Behälter, einem mit dessen oberen Teil verbundenen Luftkompressor und einem unten an der Behälter-rückv/and angeordneten Auslaß, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslaß aus einem nach hinten schräg aufv/ärts gerichteten Breitstrahlv/erfer besteht, durch den der Behälterinhalt unter Druck in vorbestimm-tem Winkel ausgestoßen v;ird. 3. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Breitstrahlwerfer aus einem Rohr mit seiner Mündung gegenüberliegender Leit- oder Prallfläche besteht. 4. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Breit-strahlv/erfer und gegebenenfalls auch die Prall- oder Leitfläche seitlich verstellbar am Behälter befestigt sind. 5. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 4> dadurch gekennzeichnet, daß der Ausstoßöffnung eine bev/egliche, durch die Bewegungsenergie des austretenden Stoffes betätigte Verteilervorrichtung zugeordnet ist. 7. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Ausstoßrohr und gegebenenfalls auch die Vertoilervor-richtung oder eines von ihnen vom Pahrerni^z aus verstellbar oder schwenkbar sind. 8. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Behälter und dem Ausstoßrohr ein vom Pahr-sitz aus bedienbares Regelventil vorgesehen ist. Fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbewegung, bestehend aus einem druckfesten Behälter, einem mit dessen oberen Teil verbundenen Luftkompressor und einem unten an der Behälter-rückwand angeordneten Auslaß, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslaß aus einem nach hinten schräg aufwärts gerichteten Breitstrahlv/erfer besteht, nämlich aus einem Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung mit dessen Mündung gegenüberliegender Leit- oder Prallfläche, durch den der Behälterinhalt unter Bruck in vorbestimmtem Winkel ausgestoßen wird.n 1. Das Streitpatent betrifft nach der Überschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen» Als Beispiele für dickflüssige Stoffe werden in der Patentschrift (Sp. 1 Z. Sonst wird ihnen, soweit nicht bereits bei der Stallentmistung eine Zugabe von Wasser erfolgt, entweder von vornherein oder vor dem Ausbringen so viel Wasser zugefügt, daß sie purapfähig sind und in flüssiger Form auf das Feld gebracht werden können. 37 ff-) ausgeführt wird, an bekannte, zu dem Transport von Päkalien und auch zur Beförderung und zur Verteilung von Jauche bestimmte fahrbare Behälter an, in denen mit Hilfe eines an den oberen Teil des Behälters angeschlossenen Kompressors ein Überdruck erzeugt werden könne, durch den die auszubreitende Masse mit einer B. Stalldung oder Schlamm, mit ausreichender Strömungsgeschwindigkeit ausgestoßen werden sollen, Sorge für die Erzeugung eines höheren Überdrucks zu tragen sei, als er zu dem Austreiben von verhältnismäßig leicht, fließenden Massen wie Fäkalien und Jauche notwendig sei. Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatents v/eiter vor, den Auslaß des druckfesten Behälters mit Luftkompressor als Breitstrahlwerfer auszubilden, der ähnlich wie ein bekannter Jaucheverteiler nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist und Nach dem Inhalt des von der Beklagten neugefaßten und allein noch von ihr verteidigten Patentanspruchs i besteht dor Broit-strahlwerfer aus einem Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung und einer dor Rohrmündung gegenüberliegenden Leit- oder Prallfläche. 5. Die fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbewegung hat nach dem von der Beklagten verteidigten, von ihr neugefaßten Patentanspruch 1 folgende Merkmale: Aus dem Ausdruck "Breitstrahlv/erfer", der nach Ansicht der Klägerin v/eder gebräuchlich noch technisch exakt ist, weil der betreffende Teil der Vorrichtung keine Bev/ogung ausführt, durch die der Strahl "geworfen" werden könnte, ergibt sich jedenfalls, daß ‘es sich um eine Einrichtung handeln muß, durch die der unter Druck aus dom Behälter austretende Strahl verbreitert wird. 25) die Rede ist, am Prioritätstage des Streitpatents weiterhin entnehmen konnte, daß sich der Rohrquer schnitt zur Rohrmündung hin so verengen soll, daß ein Druckabfall vermieden wird, wie die Beklagte annimmt, kann auf sich beruhen. Die im Patentanspruch 9 vorgcschlagene Maßnahme hat zwar, wie das Bundespatentgericht zutreffend hervorhebt, mit dem Verteilen der dickflüssigen Stoffe selbst nichts zu tun. Auch die im Patentanspruch 10 bezeichnete Maßnahme steht damit nur insofern ira Zusammenhang, als sie für die Abgabe der Stoffe unter Druck (Merkmal B c aa oben zu 5) von Bedeutung sein kann. Beide Maßnahmen dienen jedoch insofern der zweckmäßigen Ausgestaltung des in den vorhergehenden Ansprüchen beschriebenen Erfindungogedankcnc, als die fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen nur dann mit Vorteil zu benutzen ist, wenn die zu verteilenden Stoffe ohne großen Aufwand von der Vorrichtung aufgenommen werden können. Die Patentschrift offenbart mithin eine fahrbare Vorrichtung mit einem unten an der Behälterrückv/and angeordneten Auslaß, der als Breitverteil er ausgebildct und bei gefülltem Faß nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist. Die in Rede stehende Vorrichtung weist daher nur die Merkmale des Oberbegriffs des neugefaßten Hauptanspruchs des Streitpatents auf und hat mit dem Gegenstand des Streitpatents sonst nur noch gemeinsam, daß der Behälterinhalt unter Druck austritt. Die schv/eizerisehen Patentschriften 50 457 (veröffentlicht im Jahre 1911) und 62 501 (veröffentlicht im Jahre 1913) befassen sich nur mit einem Jauchcverteiler, bei dem vorausgesetzt wird, daß er am Ausgang eines Jauchebehälters angebracht ist. Der Verteiler ist als "Breitstrahlwerfer" ausgebildet, der nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist (Merkmal B b oben zu I 5)o Die Mündung des Rohrs, der ein Prallblech gegenüber liegt, ist verengt. 8. Bie deutsche Patentschrift 917 756 (ausgegeben im Jahre 1954) beschreibt keine fahrbare Verteilvorrichtung, sondern ein Strahlrohr zur Verteilung von Gülle oder mit Feststoffen versetzten Abwässern, das sich nach der Mündung hin im Querschnitt verengt und mit mehreren durch federbelastete Klappen verschlossen gehaltenen Wandungsabschnitten versehen ist, durch die sich etwa bildende Stopfen austreton können. Für die Beurteilung der Neuheitsschädlichkeit des Prospekts ist es belanglos, daß die darin beschriebenen und abgebildeten Fahrzeuge zu dem Ausbringen und Verteilen von Fäkalien und Jauche bestimmt sind. Denn die Fäkalien, die nach Abfluß des Schmutzwassers in den Abort- oder Versitzgruben Zurückbleiben, können, wie das Bundespa-tentgericht darlegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dickflüssig oder sogar pastenförmig sein und in ihrer Fließfähigkeit dem dickflüssigen “Flüssigmist11 entsprechen. Der Verteiler ist auch nicht nach hinten schräg aufwärts gerichtet (Merkmal B b oben zu I 5)* Der Prospekt hat deshalb den Gegenstand des von der Beklagten neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei den offenkundig vorbenutzten Fäkalienabfuhr-Fahrzeugen der Firma StMHHB mit dem Jaucheverteil er nach der Zeichnung 2199 aus dem Jahre 1941 war danach auch das Merkmal B b des neugefaßten Hauptanspruchc des Streitpatents (vgl. Auch die offenkundig vorbenutzten Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge sind daher für den eingeschränkten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich. Unter dom Gesichtspunkt des technischen Fortschritts können mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nur die vorbeschriebenen fahrbaren Vorrichtungen zu dem Transport und zu dem Verteilen von flüs-sigen Dungstoffen verglichen werden. Es ist unter den Parteien unstreitig, daß dickflüssige Stoffe besser auf der abzudüngenden Fläche verteilt werden, wenn sie unter Druck aus dem Transportbehälter austreten. Den Vorrichtungen nach der deutschen Patentschrift 43 323 sowie nach den schweizerischen Patentschriften 50 457, 62 501 und 74 586 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dos Streitpatento daher schon aus diesem Grunde technisch überlegen. Gegenüber den Vorrichtungen nach der deutschen Patentschrift 173 444 und nach dem Prospekt ’’Streicher, Fäkalienabf uhr-Fahrzeuge" ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus diesem Grunde technisch fortschrittlich. 2199 aus dem Jahre 1941 versehen waren und die nach den Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig vorbenutzt worden sind (vgl. Bei Herstellung eines gleichen Überdrucks im Behälter war daher die Auslaufgeschwindigkeit bei der vorbenutzten Vorrichtung geringer als bei dem Gegenstand des nouge-faßten Hauptanspruchs des Streitpatents, bei den der Strahl infolge der Verengung der Rohrmündung "gedüst" wird (vgl. Mithin läßt sich mit dem Gegenstand dos neugefaßten Patentanspruchs 1 des Stroitpatents, wie auch die von dem Privatgutachter der Beklagten, Prof. 5. Für die Beurteilung des technischen Fortschritts des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des Strcitpatents gegenüber der Anordnung zu dem Verteilen von Dickstoffen nach der deutschen Patentschrift 843 476 kann dahingestellt bleiben, ob unter "Dickstoffen’' im Sinne der genannten Patentschrift auch "dickflüssige Stoffe" im Sinne des Streitpatents zu verstehen sind. Denn die Anordnung nach der deutschen Patentschrift 843 476 ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls auch zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen im Sinne des Streitpatents geeignet, und sie läßt dafür Der bauliche Aufwand für die Kreiselpumpe gemäß dem Patent SA3 476 entspricht in etwa dem für eine Wasserringpumpe (Patentanspruch 10 des Streitpatents) „Die Anordnung der Pumpe zwischen Transportbehälter und Verteiler gemäß der deutschen Patentschrift 843 476 hat den Vorteil, daß der Behälter nicht druclcfest zu sein braucht (vgl. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, daß der Auslaß des Behälters nicht als Verteiler ausgebildet werden kann, sondern an den Auslaß die Pumpe und erst hieran der Verteiler angc-schlossen werden kann. 108/109; ergeben sich im Gesamtaufbau Nachteile gegenüber der Vorrichtung nach dem Streitpatent, bei der die Pumpe, die mit dem oberen Teil des Behälters verbunden ist, vor dem Behälter angebracht worden kann. Insgesamt kann daher dem Streitpatent der technische Fortschritt auch gegenüber der Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 843 476 nicht abgesprochen werden. 1. Es ist auch für die Prüfung der Erfindungshöhe gleichgültig, daß die offenkundig vorbenutzten Fäkalienab fuhr-Eahrzeuge mit dem Jaucheverteiler nach der Zeichnung 2199 der Firma Streicher aus dem Jahre 1941 - die, wie schon dargelegt (vgl. oben zu II 10), alle Merkmale des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme der Verengung des Strahlrohrs durch eine schlitzförmige Ausstoßöffnung aufwiesen - zu dem Abfahren und Verteilen von solchen Stoffen bestimmt waren, von denen in der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. 52/53) vorausgesetzt wird, daß sie leichter fließen als die dickflüssigen Stoffe, an die der Erfinder des Streitpatents gedacht hat. Pr. Weise, angoctcll-ten Versuche sprechen dafür, daß mit den vorbenutzten Fahrzeugen Stoffe von der Konsistenz von Schweramist ausgebracht und verteilt werden konnten, wenn auch weniger breitwürfig und gleichmäßig als mit einer Vorrichtung, wie sie in dem neugefaßten Patentanspruch 1 des Stz*oit-patents beschrieben ist. Bei den vorbenutzten Fahrzeugen, die in erster Linie zu dem Ausbringen von Fäkalien bestimmt waren, wurde ersichtlich auf eine breitwürfige und gleichmäßige Verteilung Die Verbesserungen, die der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents insoweit gebracht hat, konnten am Prioritätstage des Streitpatents von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens erwartet werden und sind mithin nicht erfinderisch. Für den Fachmann bedurfte es auch keiner erfinderischer Überlegungen, um zu erkennen, daß es für die Erzielung einer großen Verteilbreite zweckmäßig ist, die Rohrmündung breit und niedrig zu halten, damit der Strahl bereits verbreitert auf das Prallblech auftreffen kann. Der Erfinder des Streitpatents hat, wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat, diese Entwicklung rechtzeitig erkannt und unter Benutzung bekannter technischer Einrichtungen eine Vorrichtung geschaffen, die dem damit aufgetretonen Bedürfnis Rechnung getragen hat. sein, daß in Kreisen der Landwirtschaft die Befürchtung bestanden hat, beim Hochschleudern dickflüssiger Lung-Stoffe trete ein großer Stickstoffverlust ein, Diese Befürchtungen haben jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach den Angaben der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. Durch die Vorrichtung nach dem Streitpatent wird der Schleudervorgang als solcher nicht grundsätzlich verändert, sondern nur dahin verbessert, daß eine größere Gleichmäßigkeit der Verteilung erzielt wird. Das Streitpatent kann somit mangels Erfindungshöho auch nicht mit dem von der Beklagten neugefaßton und allein noch von ihr verteidigten Patentanspruch 1 bestehen bleiben. Hieran könnte sich auch nichts ändern, wenn entsprechend der Anregung der Beklagten noch das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 8, daß zwischen den Behälter und dem Ausstoßrohr ein vom Fahrersitz aus bedienbares Regel-ventil vorgesehen ist, in die Merkmalskombination des neugefaßten Patentanspruchs 1 einbezogen würde. Dieses Merkmal, bei dem es sich an sich schon um eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme handelt, war am Prioritätstage des Strcitpatents überdies durch die schweizerische Patentschrift 74 586 (vgl. Es lag für den Fachmann nahe, von der bekannten Maßnahme auch bei einer Vorrichtung, wie sie in dem neugefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents beschrieben ist, Gebrauch zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF2100 061
IM NAMEN DES VOLKES
x_Z£- 61/66 URTEIL
^!r.kUte 1969
Schwingen,
Justizhauptsekretaf
in der Patentnichtigkeitssache
•1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma C. van der N.V., MjPHHB (Niederlande),^^
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, C. van der A. van der LflBund H. MuflH, (Niederlande),
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br. S|
SiHHBstraße (flBT und Patentanwälte Dipl.-Ing
und Dipl.-Ing _____
Me^^Hstraße
gegen
die Firma DflHpund VrflH®, vertreten durch
ihrengeschäftsftihi'enden Gesellschafter Ferdinand H|
VrflM
{
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. KflHHHB» und
Patentanwalt Dipl.-Ing MüflH/Westfalen, am X graben!® -
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Trustedt und Ballhaus
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 5. Juli 1966 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Patents 1 088 731, das eine "fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen" betrifft. Das Patent ist am 9. Januar 1956 unter Inanspruchnahme des Zeitpunkts der niederländischen Anmeldung vom 11. Januar 1955 angoncldct worden. Die Patentansprüche lauten:
”1. Fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbev/egung, bestehend aus einem druckfosten Behälter, einem mit dessen oberen Teil verbundenen Luftkompressor und einem unten an der Behälter-rückv/and angeordneten Auslaß, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslaß aus einem nach hinten schräg aufv/ärts gerichteten Breitstrahlv/erfer besteht, durch den der Behälterinhalt unter Druck in vorbestimm-tem Winkel ausgestoßen v;ird.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als Breit strahlv/erfer ein Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung dient.
3. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Breitstrahlwerfer aus einem Rohr mit seiner Mündung gegenüberliegender Leit- oder Prallfläche besteht.
4. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Breit-strahlv/erfer und gegebenenfalls auch die Prall- oder Leitfläche seitlich verstellbar am Behälter befestigt sind.
5. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 4> dadurch gekennzeichnet, daß der Ausstoßöffnung eine bev/egliche, durch die Bewegungsenergie des austretenden Stoffes betätigte Verteilervorrichtung zugeordnet ist.
6. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5> dadurch gekennzeichnet, daß das Ausstoßrohr oder die ihr zugeordnete Verteilervorrich-tung oder beide durch die Bev/egungsenergie des austretenden Stoffes in schwingende Bewegung versetzt werden.
7. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Ausstoßrohr und gegebenenfalls auch die Vertoilervor-richtung oder eines von ihnen vom Pahrerni^z aus verstellbar oder schwenkbar sind.
8. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Behälter und dem Ausstoßrohr ein vom Pahr-sitz aus bedienbares Regelventil vorgesehen ist.
9. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der druckfeste Behälter z. B. durch ein umschait-hares Ventilsystem wahlweise mit der Druckseite und der Saugseite des Luftkompresncrs zu verbinden ist.
10. Fahrbare Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß als Luftkompressor eine Wasserringpumpe Verwendung findet."
Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage die Nichtigerklärung des Patents im Umfange der Patentansprüche 1 bis 5 und 7 bis 9 beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei am Prioritatstage nicht neu gewesen. Zumindest habe sie die Technik nicht bereichert und weise auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.
Der damals noch als Patentinhaber eingetragene Erfinder des Streitpatents, Cornelis van der L(B? hat Klagabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es die Patentansprüche 1 bis 5 und 7 bis 9 gestrichen hat. Es hat die Neuheit und den technischen Fortschritt für gegeben erachtet, dem Streitpatent jedoch die Erfindungshöhe abgesprochen.
Hiergegen richtet 3ich die Berufung der Beklagten, auf die das Patent zwischenzeitlich umgeschrioben worden ist.
Mit der Berufung hat die Beklagte zunächst den Antrag weiterverfolgt, die Klage abzuweisen, mithin das Stroitpatent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Streitpatent nur noch mit einem Hauptanspruch nachstehenden
Inhalts, der an die Stelle der Patentansprüche 1 bis 3 treten soll, verteidigt:
"1. Fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbewegung, bestehend aus einem druckfesten Behälter, einem mit dessen oberen Teil verbundenen Luftkompressor und einem unten an der Behälter-rückwand angeordneten Auslaß, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslaß aus einem nach hinten schräg aufwärts gerichteten Breitstrahlv/erfer besteht, nämlich aus einem Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung mit dessen Mündung gegenüberliegender Leit- oder Prallfläche, durch den der Behälterinhalt unter Bruck in vorbestimmtem Winkel ausgestoßen wird.n
Hilfsweise hat die Beklagte angeregt, auch den Patentanspruch 8 in den neugefaßten Hauptanspruch einzubeziehen und diesem die Worte anzufügen:
nund daß zwischen dem Behälter und dem Ausstoßrohr ein vom Fahrersitz aus bc-dienbai'Qs Regelventil vorgesehen ist. ”
Die Klägerin hält ihr Klagebegehren auch gegenübor dem von der Beklagten neugefaßten Patentanspruch 1 aufrecht und beantragt, die Berufung zurückzuv/eisen.
Uber die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung von Fäkalienabfuhr-Fahrzeugen, wie sie ira Prospekt "StUBB, ^äkalienabfuhr-Fahrzeuge" beschrieben sind, mit am Ende hochgewölbten Jauchevex’tcilorn ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des früheren Angestellten der Firma ^Hermann EflHB und des
Ingenieurs Albert ScHI, der jetzt noch als Konstrukteur bei dor Firma tätig ist.
Die Beklagte hat schriftliche Gutachten der Professoren Dr.-Ing. Segler und Dr.-Ing. Weise eingeroicht. Die Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des Professors Dr.-Ing. V/ieneke vorgelegt.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. habil. Stockmann, emeritierter ordentlicher Professor an der Justus Liebig-Universität in Gießen und Leiter des Instituts für Mühlenwesen der Technischen Hochschule Braunschweig, ein schriftliches Gutachten erstattet und das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Entscheidungsgründ e±
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach der Überschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen» Als Beispiele für dickflüssige Stoffe werden in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 2/3) Dünger, Schlamm und ähnliche dickflüssige Massen genannt, v/obei bei Dünger, wie aus den weiteren Ausführungen der Patentschrift (Sp. 1 Z«. 48) hervorgeht, in erster Linie an Stalldung gedacht ist. Die einschlägigen Stoffe werden in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 26/27 und Z. 48) als zähe und schwer fließende Massen bezeichnet. Eine solche Masse stellt, wie unter den Parteien unstreitig ist, vor allem der sogenannte "Plüseig-mistn dar, der aus einem Gemisch der tierischen Exkremente
Kot unci Harn besteht. Diese Exkremente werden, seit die sogenannte "oinstreufroie Aufstallung5' in Gebrauch gekommen ist, nicht mehr getrennt, sondern von Anfang an gemeinsam gelagert. In dem Verhältnis, in denen sic z. B. von Rindern und Schweinen ausgeschieden werden, sind sie im allgemeinen pump- und fließfähig. Sonst wird ihnen, soweit nicht bereits bei der Stallentmistung eine Zugabe von Wasser erfolgt, entweder von vornherein oder vor dem Ausbringen so viel Wasser zugefügt, daß sie purapfähig sind und in flüssiger Form auf das Feld gebracht werden können. Das Ausbringen des Mistes und das Verteilen auf dem Feld wird dadurch sehr erleichtert.
2. In der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. 5 - 7) wird es als notwendig bezeichnet, bei dem Ausbringen der dickflüssigen Massen, also insbesondere des FlÜ3sigraistos, auf die zu düngende Fläche eine gleichmäßige Verteilung Uber eine möglichst große Breite zu erzielen. Dieses Ziel wurde nach den Angaben der Patentschrift bei den Vorrichtungen, die am Prioritatstage des Streitpatents bekannt waren, nur unvollkommen erreicht. Bei diesen Vorrichtungen wurde, wie in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 7 - 10) dargelegt wird, die aus einem Vorrate-behälter durch ein Rohr ausfließende Masse von einer rotierenden Scheibe seitwärts fortgeschleudert. Dabei habe zwar, wie in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 10 ff.) ausgeführt wird, eine ziemlich große Breite bestrichen v/erden können. Die Gleichmäßigkeit der Verteilung habe jedoch zu wünschen Ubriggelassen, da bei den bekannten Vorrichtungen keine Mittel zur Erzielung der gleichmäßigen Verteilung der auszubringenden Stoffe vorgesehen gewesen seien. Weil nur durch ihre Schwere aus dem Behälter abfließende dickflüssige Stoffe mit ungleichförmiger Ge-
schwindigkeit aus der Ausflußöffnung austräten, träfen sie in ungleichmäßigem Strom auf die Scheibe auf. Die Streubreite und die Streudichte schwankten deshalb ständig in weiten Grenzen. Außerdem sei der Antrieb der mechanisierten Verteiler schwierig und umständlich, vor allem, wenn die Vorrichtung als Anhänger ausgcbildet sei, der durch einen Traktor fortbewegt worden müsse. Dem Streitpatent liegt danach die Aufgabe zugrunde, die bekannten fahrbaren Vorrichtungen zu dem Verteilen dickflüssiger Stoffe zu verbessern und zwar vor allem dahin, daß diese Stoffe einfach und in gleichmäßiger Verteilung über eine größere Breite ausgebracht werden können.
3. Bei der Lösung dieser Aufgabe geht der Erfinder des Streitpatents nach der Patentschrift (Sp. 1 Z. 25 ff-) von der Überlegung aus, daß eine gleichmäßige Ausbreitung einer zähen, schwer fließenden Masse nur dann möglich erscheine, wenn sie mit ausreichend hoher und gleichförmiger Geschwindigkeit aus dem fahrbaren Behälter austrete, und daß eine ausreichende Breitenstreuung angesichts des Umstandes, daß die an den Tiefstpunkt eines fahrbaren Behälters angeschlossene Austrittsöffnung nicht allzu hoch über der zu bestreuenden Bodenflächo liegen könne, nur dann zu erreichen sei, wenn die zu verteilende Masse mit ausreichender Energie unter gleichzeitiger Vertoilung in die Breite schräg nach oben ausgeworfen werde<> Der Erfinder des Streitpatents knüpft deshalb, wie in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 37 ff-) ausgeführt wird, an bekannte, zu dem Transport von Päkalien und auch zur Beförderung und zur Verteilung von Jauche bestimmte fahrbare Behälter an, in denen mit Hilfe eines an den oberen Teil des Behälters angeschlossenen Kompressors ein Überdruck erzeugt werden könne, durch den die auszubreitende Masse mit einer
Strömungsgeschwindigkeit aus der Austrittsöffnung ausgestoßen werde, die höher und gleichmäßiger sei als diejenige, die eine aus einem drucklosen Behälter ahfließende Masse erreichen könne. Der Erfinder des Streitpatents hält danach die Verwendung des bekannten druckfesten Behälters mit Kompressor zur Lösung der gestellten Aufgabe für geeignet. Er ist jedoch nach den weiteren Ausführungen der Patentschrift (Sp. 1 Z. 47 ff.) der Ansicht, daß bei einem Behälter, aus dem schwer fließende Massen, wie z. B. Stalldung oder Schlamm, mit ausreichender Strömungsgeschwindigkeit ausgestoßen werden sollen, Sorge für die Erzeugung eines höheren Überdrucks zu tragen sei, als er zu dem Austreiben von verhältnismäßig leicht, fließenden Massen wie Fäkalien und Jauche notwendig sei. Der Erfinder des Streitpatentc geht danach davon aus, daß es sich bei Fäkalien und Jauche um dünnflüssige Stoffe handele. Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die3 freilich nicht immer clor Fall. Abort- oder Versitzgruben öind häufig so angelegt, daß ein großer Teil der flüssigen Bestandteile versickert oder in die Regenwasserkanalisation geleitet wird und in den Gruben deshalb eine dick- und zähflüssige Masse zurückbleibt, die dem dickflüssigsten nFlüssigmiot,f entspricht. Auch der Inhalt der Jauchegruben kann verhältnismäßig dickflüssig sein, wenn der Jauchegrube auch Fäkalien su-goführt werden und die Jauche größere Mengen von Strohteilen von der Einstreu her enthält.
Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatents v/eiter vor, den Auslaß des druckfesten Behälters mit Luftkompressor als Breitstrahlwerfer auszubilden, der ähnlich wie ein bekannter Jaucheverteiler nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist und
10
durch den der Behält er inhalt unter Bruck in vorbe stimm-tem Winkel ausgestoßen v/ird (Patentschrift Sp. 1 Z. 53 bis Sp. 2 Z. 25).
4- Die Ausgestaltung des Breitstrahlwerfers vrar im Patentanspruch 1 in der Passung des Patenterteilungcbc-schlussos nicht näher bezeichnet worden. Nach dem Inhalt des von der Beklagten neugefaßten und allein noch von ihr verteidigten Patentanspruchs i besteht dor Broit-strahlwerfer aus einem Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung und einer dor Rohrmündung gegenüberliegenden Leit- oder Prallfläche. Biese Merkmale des Breitstrahl-werfers waren in den erteilten Patentansprüchen 2 und 3 enthalten.In der Einbeziehung dieser Merkmale in den Hauptanspruch des Streitpatents liegt eine zulässige Beschränkung des Patents. Der sachlichen Prüfung des Streit patents ist mithin der von der Beklagten allein noch verteidigte Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, ohne daß es zuvor eines förmlichen Beschränkungsverfahrens nach § 36 a PatG bedurfte (vgl. BGHZ 21, 8, 11 - Spritzgußmaschine I - und BGH GRUR 1961, 572, 574 - Metallfenster -)
5. Die fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen auf Bodenflächen während der Fortbewegung hat nach dem von der Beklagten verteidigten, von ihr neugefaßten Patentanspruch 1 folgende Merkmale:
(A) Die Vorrichtung besteht
(a) aus einem druckfesten Behälter,
(b) aus einem mit dessen oberen Teil verbundenen Luftkompressor,
(c) aus einem unten an der Behälterrückwand angeordneten Auslaß.
- Oberbegriff des Patentanspruchs -
11
(B) Ber Auslaß (oben zu A c) ist folgendermaßen ausgebildet :
(a) Er besteht aus einem Breitstrahlwerfer
(aa) mit einem Rohr mit schlitzförmiger Ausstoßöffnung,
(bb) mit einer der Rohrmündung gegenüb er liegenden Leit- oder Prallfläche,
(b) der nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist,
(c) durch den der Behälterinhalt (aa) unter Druck,
(bb) in vorbestimmtem V/inkel ausgestoßen wird.
- Kennzeichnender $eil des Patentanspruchs -
Aus dem Ausdruck "Breitstrahlv/erfer", der nach Ansicht der Klägerin v/eder gebräuchlich noch technisch exakt ist, weil der betreffende Teil der Vorrichtung keine Bev/ogung ausführt, durch die der Strahl "geworfen" werden könnte, ergibt sich jedenfalls, daß ‘es sich um eine Einrichtung handeln muß, durch die der unter Druck aus dom Behälter austretende Strahl verbreitert wird. Ob der Durchschnitts-fachmann diesem Ausdruck im Zusammenhang mit der Zeichnung, in der ein zur Mündung hin verengtes Rohr dargestellt wird (Eig. 1 und 2), und mit der Beschreibung des Streitpatents, in der von einem "Ausstößen" des Behälterinhalts (Sp. 2 Z. 25, 36, 46) und - bei der Schilderung dos Ausführungo-beispiols - von einer "Düsenöffnung" (Sp. 5 Z. 25) die Rede ist, am Prioritätstage des Streitpatents weiterhin entnehmen konnte, daß sich der Rohrquer schnitt zur Rohrmündung hin so verengen soll, daß ein Druckabfall vermieden wird, wie die Beklagte annimmt, kann auf sich beruhen. Denn eine Veränderung des Rohrquerschnitts, die einen Druckabfall verhindert, ergibt sich bei dem von der Beklag-
12 -
ten neugefaßten Patentanspruch zu demindest aus dem weiteren Merkmal, daß das Rohr eine schlitzförmige Ausstoßöffnung aufweist (Merkmal B a aa).
6. Die erteilten Patentansprüche 4 bis 8, die sich als Ansprüche 2 bis 6 an den neugefaßten Patentanspruch 1 anschließen sollen, betreffen eine weitere, vom Erfinder des Streitpatents für zweckmäßig erachtete Ausgestaltung des Behälterauslasses. Bei diesen Ansprüchen, die sämtlich auf den Hauptanspruch zurückbezogen sind, handelt
es 3ich mithin um Unteransprüche zu dem neugefaßten Patentanspruch 1.
7. Der mit der Klage angegriffene (erteilte) Patentanspruch 9 und der nicht angegriffene (erteilte) Patentanspruch 10 betreffen ein umschaltbares Ventilsysten zur wahlweisen Verbindung des druckfesten Behälters mit der Druckseite oder der Saugseite des Luftkompressors sowie die Verwendung einer Wasserringpumpe als Luftkompressor. Die im Patentanspruch 9 vorgcschlagene Maßnahme hat zwar, wie das Bundespatentgericht zutreffend hervorhebt, mit dem Verteilen der dickflüssigen Stoffe selbst nichts zu tun. Auch die im Patentanspruch 10 bezeichnete Maßnahme steht damit nur insofern ira Zusammenhang, als sie für die Abgabe der Stoffe unter Druck (Merkmal B c aa oben zu 5) von Bedeutung sein kann. Beide Maßnahmen dienen jedoch insofern der zweckmäßigen Ausgestaltung des in den vorhergehenden Ansprüchen beschriebenen Erfindungogedankcnc, als die fahrbare Vorrichtung zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen nur dann mit Vorteil zu benutzen ist, wenn die zu verteilenden Stoffe ohne großen Aufwand von der Vorrichtung aufgenommen werden können. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts sind deshalb auch die
13 -
Patentansprüche 9 und 10, wie es auch ihrer Passung entspricht, als Unteransprüche anzusehen«,
II.
Per Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents (vgl. oben zu I 5) war vor dem Priorität stage des Patents weder in einer der von der Klägerin in der Berufungsinstanz entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften vollständig beschrieben noch identisch offenkundig benutzt worden. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs war mithin am Prioritätstage des Streitpatents neu im Sinne des § 1 Abs. 1, § 2 PatG.
1. Die deutsche Patentschrift 43 323 (ausgegeben im Jahre 1888) betrifft ein biegsames Ausflußrohr (mit Prallblech) an (fahrbaren) Jaucheverteilvorrichtungen, das sich mit dem BlüssigkeitsSpiegel in dem Jauchefaß hebt und senkt, um bei gefülltem und bei weitgehend entleertem Faß zu einer etwa gleichbleibenden Abflußmenge
zu gelangen. Die Patentschrift offenbart mithin eine fahrbare Vorrichtung mit einem unten an der Behälterrückv/and angeordneten Auslaß, der als Breitverteil er ausgebildct und bei gefülltem Faß nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist. Die weiteren Merkmale des Streitpatents sind der Patentschrift nicht zu entnehmen.
2. Gegenstand der deutschen Patentschrift 173 444 (ausgegeben im Jahre 1906) ist ein als Spritze verwendbarer Wasseroder Jauchewagen mit von den Wagenrädern bewegter Pumpe. Durch die Pumpe, die wahlweise auch von Hand angetrieben werden kann, soll eine breitwürfige Verteilung des Wassers oder der Jauche von Wegen aus
ermöglicht werden. Der Auslaufstutzen, der in der Beschreibung nur als solcher erv/ähnt wii'd, ist in der Zeichnung in waagerechter Stellung dargestellt. Sin Leit- oder Prallblech wird nicht gezeigt oder beschrieben. Die in Rede stehende Vorrichtung weist daher nur die Merkmale des Oberbegriffs des neugefaßten Hauptanspruchs des Streitpatents auf und hat mit dem Gegenstand des Streitpatents sonst nur noch gemeinsam, daß der Behälterinhalt unter Druck austritt.
3. Die schv/eizerisehen Patentschriften 50 457 (veröffentlicht im Jahre 1911) und 62 501 (veröffentlicht im Jahre 1913) befassen sich nur mit einem Jauchcverteiler, bei dem vorausgesetzt wird, daß er am Ausgang eines Jauchebehälters angebracht ist. Der Verteiler ist als "Breitstrahlwerfer" ausgebildet, der nach hinten schräg aufwärts gerichtet ist (Merkmal B b oben zu I 5)o Die Mündung des Rohrs, der ein Prallblech gegenüber liegt, ist verengt. Die übrigen Merkmale des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind den schweizerischen Patentschriften nicht zu entnehmen.
4. Die schweizerische Patentschrift 74 586 (veröffentlicht im Jahre 1917) hat einen Jauchewagon zu dem Gegenstand, bei dem symmetrisch zur Längsachse des Yfegena zv/oi Verteiler am Behälter angeordnet sind, um eine möglichst große Sprengbreite zu erhalten. Die Verteiler sind mit aufwärts gerichteten Prallblechen versehen. Die - dünnflüssige - Jauche tritt nicht unter Druck aus dem Behälter.
5* Die schv/eizeri sehe Patentschrift 214 845 (veröffentlicht im Jahre 1941) bezieht sich auf einen "Jauche-
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Verteiler". In der Besehreibung wird indessen ausdrücklich von einer "zu verspritzenden dickflüssigen Substanz" gesprochen (Patentschrift S. 2 Z. 15/16)- Pas Strahlrohr des Verteilers, dessen Mundstück mit Zähnen versehen und im Querschnitt veränderbar ist, ist nach hinten schräg aufwärts gerichtet (Figur 6)- Pie Öffnung des Mundstücks kann in verschiedenen Stellungen festgestellt werden (Patentschrift S. 1 Z. 23 - 25). In der Patentschrift wird nur der Verteiler dargestellt und beschrieben. Pie Merkmale des Oberbegriffs des neugefaßten Hauptanspruchs des Streitpatents sind daher der Patentschrift nicht zu entnehmen.
6. In der deutschen Patentschrift 825 351 (ausgegeben im Jahre 1951) wird ein Verfahren und eine Einrichtung zu dem Füllen und/oder Entleeren der Behälter von Tankfahrzeugen, insbesondere von Fäkalienwagen, geschildert, bei dem die Abgasonergie der Antriebsmaschine des Fahrzeugs dazu benutzt wird, den erforderlichen Unter- oder Überdruck herzustellen. Per Auslaß,aus dem der Behältcrinheit unter Bruck austritt, wird in der Patentschrift nicht näher beschrieben. Bei der dargestellten Ausführungoform besteht er aus einem nach hinten schräg abwärts gerichteten Auslaufstutzon.
7. Pie deutsche Patentschrift 843 476 (ausgegeben im Jahre 1952) betrifft eine "Anordnung zu dem Verteilen von Pickstoffen, wie Jauche u. dgl. aus Transportfässern unter Verwendung einer Pumpe". Gedacht ist besonders an Starkjauche, ein Gemisch von Jauche und Kunstdünger (Patentschrift S. 1 Z. 30/31). Pie beschriebene Vorrichtung ist fahrbar. Zwischen dem Behälter und dem Verteiler ist eine Kreiselpumpe für Pickstoffe (Patentschrift S. 2 Z. 28)
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angeordnet, die den Behälterinhalt unter Bruck aus-bringt. An der Mündung des Auslaufrohrs ist ein Schieber angebracht, durch den die austretende Masse auf ein Prallblech gelenkt wird. Bas Ende des Prallblechs ist nach hinten schräg aufwärts gerichtet (Figuren 1, 3* 4,
6, 8, 9» 12). Ber Behälter wird jedoch nicht unter Bruck gesetzt und braucht deshalb nicht druckfeot zu sein. Bie Patentschrift kommt daher schon aus diesem Grunde nicht als neuheitsschädlich in Betracht.
8. Bie deutsche Patentschrift 917 756 (ausgegeben im Jahre 1954) beschreibt keine fahrbare Verteilvorrichtung, sondern ein Strahlrohr zur Verteilung von Gülle oder mit Feststoffen versetzten Abwässern, das sich nach der Mündung hin im Querschnitt verengt und mit mehreren durch federbelastete Klappen verschlossen gehaltenen Wandungsabschnitten versehen ist, durch die sich etwa bildende Stopfen austreton können. In der PatentZeichnung ist das Strahlrohr schräg aufwärts gerichtet dargestellt.
9. Ber Prospekt "Streicher, Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge" (Nr. F 25 V 54 B 5000), der unstreitig vor dem Prioritätstage des Streitpatenfs ausgegeben wurde, zeigt und beschreibt Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge "zu dem Aussaugen von Fäkalien- und Jauchegruben, zur Abgabe der Füllung ohne oder mit Bruck, auch in höher gelegene Behältnisse, zu dem Voi’-teilen der Fäkalien auf Wiesen und Feldern" (S. 2 des Prospekts). Ber zylindrische Behälter besteht aus verschweißtem Stahlblech (S. 2 des Prospekts). Eine Kompressor-Vakuumpumpe kann durch einen Mehrwegschalthahn von Saugen auf Brücken und umgekehrt umgeschaltet werden (S. 3 des Prospekts). Zum Verteilen des Behälterinhalts - auf Wiesen und Feldern - ist ein "Jaucheverteiler" mit Kupplung
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zu dem Anschluß an den Ansaugstutzen vorgesehen (So 4 des Prospekts). In der Abbildung auf Seite 4 des Prospekts ist nicht nur das Auslaufrohr, sondern auch das Prallblech des Verteilers schräg abwärts gerichtet. Eine Aufwärtswölbung des Endes des Prallblechs ist in der Abbildung nicht zu erkennen.
Für die Beurteilung der Neuheitsschädlichkeit des Prospekts ist es belanglos, daß die darin beschriebenen und abgebildeten Fahrzeuge zu dem Ausbringen und Verteilen von Fäkalien und Jauche bestimmt sind. Denn die Fäkalien, die nach Abfluß des Schmutzwassers in den Abort- oder Versitzgruben Zurückbleiben, können, wie das Bundespa-tentgericht darlegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dickflüssig oder sogar pastenförmig sein und in ihrer Fließfähigkeit dem dickflüssigen “Flüssigmist11 entsprechen. Die in dem Prospekt beschriebenen Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge sind daher Vorrichtungen der in Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen Gattung. Durch den Verteiler wird auch der Behälterinhalt unter Druck in vorbestimmtem Vinkel ausgostoßon. Ob der im Prospekt dargestellte und beschriebene “Jauche-verteiler" als “BreitstrahlwerferH im Sinne des Stroitpatents angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verteilerrohr hat keine schlitzförmige Austoß-öffnung (Merkmal B a aa oben zu I 5). Der Verteiler ist auch nicht nach hinten schräg aufwärts gerichtet (Merkmal B b oben zu I 5)* Der Prospekt hat deshalb den Gegenstand des von der Beklagten neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
10.- Nach den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen Erfurth und ScflB sind Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge der im Prospekt Nr. F 25 V 54 D 5000 der Firma StfÜBl boschrie
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benen und darge3teilten Art früher mit Jaucheverteilcrn nach der Zeichnung 2199 aus dem Jahre 1941 an Fäkalienabfuhr-Unternehmen geliefert worden. Bei diesen Jauchoverteilern war das Leitblech, das 3ich an die unverengtc Rohrmündung des Ausflußrohrs anschließt, um etwa 56° gegenüber der Rohrachse nach oben gewölbt. Bei einer Neigung des Auslaufstutzens - an den der Verteiler anzukuppeln war - um etwa 30° war daher das Verteilerende, v/ie der Zeuge anhand der Zeichnung des Fäkalicnauf-
baus C 7175 aus dem Jahre 1955» in welche der Jaucheverteiler nach der Zeichnung 2199 nachträglich von ihm eingefugt worden ist, näher erläutert hat, um etwa 26° schräg nach hinten aufwärts gerichtet.
Bei den offenkundig vorbenutzten Fäkalienabfuhr-Fahrzeugen der Firma StMHHB mit dem Jaucheverteil er nach der Zeichnung 2199 aus dem Jahre 1941 war danach auch das Merkmal B b des neugefaßten Hauptanspruchc des Streitpatents (vgl. oben zu I 5) gegebene Das Rohr des Jaucheverteilers v/ar jedoch auch bei dieser Ausführungsform nicht mit einer schlitzförmigen Ausstoßöffnung (Merkmal B a aa oben zu I 5) versehen. Auch die offenkundig vorbenutzten Fäkalienabfuhr-Fahrzeuge sind daher für den eingeschränkten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich.
III.
Der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents hat auch einen technischpn_Fortschritt gebracht.
'I. Unter dom Gesichtspunkt des technischen Fortschritts können mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nur die vorbeschriebenen fahrbaren Vorrichtungen zu dem Transport und zu dem Verteilen von flüs-sigen Dungstoffen verglichen werden. Der Jaucheverteilor nach der schweizerischen Patentschrift 214 845 und das Strahlrohr nach der deutschen Patentschrift 917 756 kommen daher für einen Vergleich nicht in Betracht, Das gleiche gilt für die in der deutschen Patentschrift 825 351 beschriebene Vorrichtung zu dem Transport u. a. von Fäkalien, die nicht mit einer Verteileinrichtung versehen ist.
2. Es ist unter den Parteien unstreitig, daß dickflüssige Stoffe besser auf der abzudüngenden Fläche verteilt werden, wenn sie unter Druck aus dem Transportbehälter austreten. Den Vorrichtungen nach der deutschen Patentschrift 43 323 sowie nach den schweizerischen Patentschriften 50 457, 62 501 und 74 586 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dos Streitpatento daher schon aus diesem Grunde technisch überlegen.
3. Unter den Parteien ist auch unstreitig, daß durch eine Schrägstellung des Verteilers nach oben eine größere Wurfweite und damit eine größere Verteilbreitc zu erzielen ist. Gegenüber den Vorrichtungen nach der deutschen Patentschrift 173 444 und nach dem Prospekt ’’Streicher, Fäkalienabf uhr-Fahrzeuge" ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus diesem Grunde technisch fortschrittlich.
4. Bei den Fäkalienabfuhr-Fahrzeugen der Firma Streicher, die mit dem Jaucheverteilcz* nach der Zeichnung
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2199 aus dem Jahre 1941 versehen waren und die nach den Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig vorbenutzt worden sind (vgl. oben zu II 10), war zwar das Verteilerende um etwa 26° nach hinten schräg aufv/ärts gerichtet, hie Mündung des Ausstoßrohrs- war■ jedoch?, wie schon erwähnt (vgl. oben zu II 10), nicht verengt, sondern bot dem ausfließenden Strom nur durch die V/ölbung des Leitblechs an der Krümmungsstelle einen geringen Widerstand, der jedoch nicht ausreichte, um einen bruckabfall beim Ausströmen der zu verteilenden Stoffe zu verhindern. Bei Herstellung eines gleichen Überdrucks im Behälter war daher die Auslaufgeschwindigkeit bei der vorbenutzten Vorrichtung geringer als bei dem Gegenstand des nouge-faßten Hauptanspruchs des Streitpatents, bei den der Strahl infolge der Verengung der Rohrmündung "gedüst" wird (vgl. dazu die Patentschrift Sp. 5 Z. 25). Mithin läßt sich mit dem Gegenstand dos neugefaßten Patentanspruchs 1 des Stroitpatents, wie auch die von dem Privatgutachter der Beklagten, Prof. hr.-Ing. Weise,angestellten Versuche zeigen, eine bessere Verteilung erreichen als mit der vorbenutzten Vorrichtung.
5. Für die Beurteilung des technischen Fortschritts des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des Strcitpatents gegenüber der Anordnung zu dem Verteilen von Dickstoffen nach der deutschen Patentschrift 843 476 kann dahingestellt bleiben, ob unter "Dickstoffen’' im Sinne der genannten Patentschrift auch "dickflüssige Stoffe" im Sinne des Streitpatents zu verstehen sind. Denn die Anordnung nach der deutschen Patentschrift 843 476 ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls auch zu dem Verteilen von dickflüssigen Stoffen im Sinne des Streitpatents geeignet, und sie läßt dafür
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keine schlechtere Verteilung erwarten als die Vorrichtung nach dem Streitpatent. Der bauliche Aufwand für die Kreiselpumpe gemäß dem Patent SA3 476 entspricht in etwa dem für eine Wasserringpumpe (Patentanspruch 10 des Streitpatents) „Die Anordnung der Pumpe zwischen Transportbehälter und Verteiler gemäß der deutschen Patentschrift 843 476 hat den Vorteil, daß der Behälter nicht druclcfest zu sein braucht (vgl. dazu die Patentschrift S. 3 25. 56-53) und demzufolge leicht und billig sein kann. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, daß der Auslaß des Behälters nicht als Verteiler ausgebildet werden kann, sondern an den Auslaß die Pumpe und erst hieran der Verteiler angc-schlossen werden kann. Auch wenn Motor und Pumpe unmittelbar an das Paß oder an das Fahrzeug angebracht (Patentschrift S. 3 Z. 106/107) und nicht auf einem besonderen Anhänger untergebracht werden (Patentschrift S. 3 Z. 108/109; ergeben sich im Gesamtaufbau Nachteile gegenüber der Vorrichtung nach dem Streitpatent, bei der die Pumpe, die mit dem oberen Teil des Behälters verbunden ist, vor dem Behälter angebracht worden kann. Schließlich ist es auch vorteilhaft, wenn der Behälterinhalt nicht durch die Pumpe geführt zu werden braucht, da in dem Behälterinhalt enthaltene feste Teile Störungen der Pumpe verursachen können. Insgesamt kann daher dem Streitpatent der technische Fortschritt auch gegenüber der Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 843 476 nicht abgesprochen werden.
IV.
ns Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der Lehre des neugofaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents keine das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigende und mithin erfinderische Leistung erkennen.
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1. Es ist auch für die Prüfung der Erfindungshöhe gleichgültig, daß die offenkundig vorbenutzten Fäkalienab fuhr-Eahrzeuge mit dem Jaucheverteiler nach der Zeichnung 2199 der Firma Streicher aus dem Jahre 1941 - die, wie schon dargelegt (vgl. oben zu II 10), alle Merkmale des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme der Verengung des Strahlrohrs durch eine schlitzförmige Ausstoßöffnung aufwiesen - zu dem Abfahren und Verteilen von solchen Stoffen bestimmt waren, von denen in der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. 52/53) vorausgesetzt wird, daß sie leichter fließen als die dickflüssigen Stoffe, an die der Erfinder des Streitpatents gedacht hat. Penn vor allem der Inhalt von Füka-liengruben kann, wie schon erwähnt (vgl. oben zu I 9)» den dickflüssigen Stoffen im Sinne des Strcitpatentc. in seiner Konsistenz im Einzelfall entsprechen. Mit den vorbenutzten Fahrzeugen konnten auch solche schwerer fließenden Stoffe ausgebracht und verteilt werden. Nach den Bekundungen des Zeugen Scaal wurden alle dickflüssigeren Bestandteile des Inhalts von Fäkaliengruben, die von der Pumpe in den Behälter gesaugt wurden, also noch caugfähig waren, durch den Verteiler ausgestoßen. Auch die von dem Privatgutachter der Beklagten, Prof. Pr. Weise, angoctcll-ten Versuche sprechen dafür, daß mit den vorbenutzten Fahrzeugen Stoffe von der Konsistenz von Schweramist ausgebracht und verteilt werden konnten, wenn auch weniger breitwürfig und gleichmäßig als mit einer Vorrichtung, wie sie in dem neugefaßten Patentanspruch 1 des Stz*oit-patents beschrieben ist.
Bei den vorbenutzten Fahrzeugen, die in erster Linie zu dem Ausbringen von Fäkalien bestimmt waren, wurde ersichtlich auf eine breitwürfige und gleichmäßige Verteilung
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der auszubringenden Stoffe weniger Wert gelegt als auf deren Beseitigung. Denn nach der Aussage des Zeugen Scfli ist die starke Wölbung des Leitblechs später aus Kosten-ersparnisgründen verringert und damit eine Verschlechterung der Verteilung in Kauf genommen worden. Wenn bei anderen dickflüssigen Stoffen eine breitwürfige und gleichmäßige Verteilung wünschenswert erschien, brauchte der Fachmann, der sich um eine dafür geeignete Vorrichtung bemühte, nur für eine Verbesserung der Verteilung zu sorgen.
Die Verbesserungen, die der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents insoweit gebracht hat, konnten am Prioritätstage des Streitpatents von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens erwartet werden und sind mithin nicht erfinderisch. Es gehörte am Prioritätstage des Streitpatents zu dem Fachwissen eines Konstrukteurs von Verteilvorrichtungen, daß sich durch eine Verengung der Ausstoßöffnung des Strahlrohrs ein Druckabfall vermeiden, eine größere Y/urfweite und damit eine bessere Vertei3.ung des unter Druck ausgestoßenen Stoffes erreichen läßt. Ein Strahlrohr mit verengter Mündung zur großflächigen Verteilung von Gülle war im übrigen in der deutschen Patentschrift 917 756 beschrieben worden. Für den Fachmann bedurfte es auch keiner erfinderischer Überlegungen, um zu erkennen, daß es für die Erzielung einer großen Verteilbreite zweckmäßig ist, die Rohrmündung breit und niedrig zu halten, damit der Strahl bereits verbreitert auf das Prallblech auftreffen kann.
2. Es spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für das Vorliegen von Erfindungshöhe, daß vor dem
Prioritätstage des Streitpatents keine Vorrichtungen bekannt geworden sind, die besonders auf das Ausbringen und gleichmäßige Verteilen von dickflüssigem v/irtschafts-eigenem Stalldung und von anderem dic3cflüssigem Wirtschafte dLinger abgestellt waren. Solange in den Stallungen fiir die Einstreu und für die Mistgewinnung Stroh verwendet wurde, fiel neben dem Festraist im wesentlichen nur in ihrer Konsistenz wechselnde, mehr oder weniger dünnflüssige Jauche an, die mit den bekannten Vorrichtungen auf den Feld verteilt werden konnte. Gleichbleibend dickflüssige Stoffe stellten sich in der Landwirtschaft erst mit der Biogaserzeugung in Form des Faulschlammes und mit dom Übergang zui’ einstreufreien Aufstallung in Form des "Flüooigraistes" ein. Die Biogasanlagen sind jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige dargolegt hat, erst seit Mitte der fünfziger Jahre und auch nur in geringer Zahl gebaut worden und haben keine große praktische Bedeutung erlangt. Der Übergang zur oinstreufroien Aufstallung hat ebenfalls erst in neuerer Zeit stattgofundon und erst allmählich an Bedeutung gewonnen. Ein Bedürfnis für spezielle Vorrichtungen zu dem gleichmäßigen Verteilen von dickflüssigen wirtsohaftseigenen Dungstoffen hat sich erst mit dieser Entwicklung ergeben. Der Erfinder des Streitpatents hat, wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat, diese Entwicklung rechtzeitig erkannt und unter Benutzung bekannter technischer Einrichtungen eine Vorrichtung geschaffen, die dem damit aufgetretonen Bedürfnis Rechnung getragen hat. Erfinderischer Bemühungen bedurfte es dazu nicht.
3. Es kann entgegen [der Meinung der Beklagten auch keine Rede davon sein, daß der Erfinder des Strcitpatcnto ein technisches Vorurteil hätte überwinden müssen. Es mag
sein, daß in Kreisen der Landwirtschaft die Befürchtung bestanden hat, beim Hochschleudern dickflüssiger Lung-Stoffe trete ein großer Stickstoffverlust ein, Diese Befürchtungen haben jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach den Angaben der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. 7 ff.) nicht daran gehindert, dickflüssige Dungstoffc mit einer rotierenden Scheibe seitlich fort zu schleudern, um eine gute Verteilung in der Breite zu erzielen. Durch die Vorrichtung nach dem Streitpatent wird der Schleudervorgang als solcher nicht grundsätzlich verändert, sondern nur dahin verbessert, daß eine größere Gleichmäßigkeit der Verteilung erzielt wird. Es braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden, ob das von der Klägerin behauptete Vorurteil überhaupt als ein technisches Vorurteil angesehen werden könnte, dessen Überwindung Schlüsse auf das Vorliegon der Erfindungshöhe zulassen würde (vgl. dazu BGH GRIJR 1953, 438 • Ausweishüllo -).
4. Schließlich kann auch der wirtschaftliche Erfolg des Streitpatents nicht als ein Anzeichen für das Vorlic-gen der Erfindungshübe angesehen werden. Denn dieser Erfolg spricht unter den gegebenen Verhältnissen dafür, daß das Streitpatent einem neu aufgetretenen Bedürfnis Rechnung getragen hat, aber nicht dafür, daß der vorgeschlagenen Lösung selbst irgendwelche Schwierigkeiten ont-gegengestanden hätten.
V.
Das Streitpatent kann somit mangels Erfindungshöho auch nicht mit dem von der Beklagten neugefaßton und allein noch von ihr verteidigten Patentanspruch 1 bestehen bleiben.
Hieran könnte sich auch nichts ändern, wenn entsprechend der Anregung der Beklagten noch das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 8, daß zwischen den Behälter und dem Ausstoßrohr ein vom Fahrersitz aus bedienbares Regel-ventil vorgesehen ist, in die Merkmalskombination des neugefaßten Patentanspruchs 1 einbezogen würde. Dieses Merkmal, bei dem es sich an sich schon um eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme handelt, war am Prioritätstage des Strcitpatents überdies durch die schweizerische Patentschrift 74 586 (vgl. dort S. 1 Abo. 3 Satz 2 und 3 der Beschreibung) bekannt. Es lag für den Fachmann nahe, von der bekannten Maßnahme auch bei einer Vorrichtung, wie sie in dem neugefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents beschrieben ist, Gebrauch zu machen.
Die erteilten Patentansprüche 4, 5, 7 und 9 dos Streitpatents haben, wie dac Bundospatentgoricht näher darlegt und auch die Beklagte nicht in Zweifel sieht, keinen eigenen erfinderischen Gehalt; sie müssen deshalb das Schicksal des Hauptanspruchs teilen.
Hinsichtlich der von der Klägerin nicht angegriffenen (erteilten) Patentansprüche 6 und 10 hat das Bundespatentgericht ausgeführt, ohne weitere Prüfung könne nicht fest-gestellt werden, ob es sich um echte ünteransprücho ohne selbständigen erfinderischen Gehalt handele. Von einer solchen Prüfung hat das Bundespatentgericht Jedoch mit Hecht abgesehen. Au?h der erkennende Senat hat hierzu keine Veranlassung (vgl. dazu Benkard, Patentgesotz und Gebrauchs-mustergesetz 5• Aufl. Hdn. 30 zu § 13 PatG, Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl. Hdn. 12 zu § 13 PatG).
VI
Die Berufung der Bek _agten mußte hiernach zurück-gewiesen werden.
^'ie Kostenentsche Jung, die sich auch auf die außer-gerich liehen Kosten er Parteien bezieht, beruht auf § 42 Ab i. 3 in Verbi* dung mit § 40 Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 S \tz 2 PatG. Sie trägt dem Ausgang des Berufungsverfahren? Rechnung.
Spreng
Trüe oedt
CIaßen
Ballhaus
Schneider