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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann deshalb, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, erst im Schlussurteil ergehen. Die von der Klägerin erklärte Rechtsmittel- und Klagerücknahme hat insoweit nicht zu einer Änderung geführt.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
KostenNichtzulassungsbeschwerdeStreitgegenstandsZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 61/08
vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
 beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 Euro festgesetzt.
-3-
Gründe:
1	Der Klägerin sind gemäß § 565 und § 516 Abs. 3 ZPO sowie auf Antrag der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen, nachdem sie hinsichtlich eines Teils des in die Rechtsmittelinstanzen gelangten Streitgegenstands ihre Nichtzulassungsbeschwerde und hinsichtlich des verbleibenden Teils mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat.
2	Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten ist nicht möglich. Das Landgericht hat nur ein Teilurteil erlassen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann deshalb, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, erst im Schlussurteil ergehen. Die von der Klägerin erklärte Rechtsmittel- und Klagerücknahme hat insoweit nicht zu einer Änderung geführt. Beide Erklärungen beziehen sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf denjenigen Teil des Streitgegenstands, der vor dem Senat anhängig geworden ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der vom Berufungsgericht für die zweite Instanz festgesetzte Betrag erscheint auch aus Sicht des Senats im Hinblick auf die mehrfache Aufteilung des ursprünglichen Streitgegenstandes angemessen. Die Angaben der Beklagten zu den Umsätzen der Klägerin führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Meier-Beck	Mühlens	Bacher
 Schuster
Deichfuß
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4a O 372/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2008 -1-2 U 131/06 -