BGH · X ZR 60/06 vom 30.01.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Gegen das Urteil hatte nur die Beklagte Berufung eingelegt, dieses Rechtsmittel aber zurückgenommen, nachdem die Klägerin die Klage im Wege der Anschlussberufung - nunmehr nach dem Verletzergewinn berechnet - auf insgesamt 410.569,73 Sie habe sich in den Tatsacheninstanzen hilfsweise für den Fall, dass eine rechtskräftige Entscheidung über ihren gesamten Schadensersatzanspruch im Vorprozess bejaht werde, darauf berufen, ihr sei aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten ein Schaden in Höhe der Differenz (200.629,27 €) zwischen dem von dieser angegebenen und ihrem tatsächlich erzielten Gewinn entstanden. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht gerechtfertigt. 7 Im angefochtenen Urteil ist kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin mit Bezug zu der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dokumentiert, auf die sie sich hilfsweise stützen will. Als für den Zwischenstreit maßgebliches tatsächliches Vorbringen ergibt sich aus dem Berufungsurteil lediglich, dass die Klägerin im Verlaufe der Anspruchsverfolgung im Vorprozess, während des dortigen Berufungsrechtszugs, zunächst angekündigt hatte, die Berechnungsmethode für den Schadensersatzanspruch wechseln und nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen zu wollen und dass sie, gestützt auf diese Berechnungsmethode, ihre Klageforderung auf insgesamt 410.569,73 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich hilfsweise darauf stützen wollte, die Beklagte habe ihren Gewinn viel niedriger angegeben, als es tatsächlich der Fall gewesen war und dass darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei, die sie nunmehr unabhängig von Rechtskraftsgesichtspunkten dazu berechtige, den entgangenen Gewinn einzuklagen, ergaben sich daraus nicht. In Anbetracht der gesetzlichen Regelungen in § 559 Abs. 1 ZPO hatte der Senat keine Veranlassung und keine Handhabe, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf etwaige Relevanz für die Entscheidung des Zwischenstreits zu überprüfen (vgl. Dagegen ließe sich nicht einwenden, die Klägerin hätte die unterbliebene tatbestandliche Dokumentation ihres Hilfsvorbringens im Revisionsverfahren gar nicht - durch eine Verfahrensrüge - zur Geltung bringen können, nachdem sie in den Vorinstanzen obsiegt hatte. Hat das Berufungsgericht Teile des Vortrags des in der Berufungsinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten übersehen oder übergangen, ohne dass sich das im Ergebnis nachteilig für ihn ausgewirkt hat, obliegt es dem Revisionsbeklagten, den Verfahrensfehler mit einer Gegenrüge geltend zu machen, um zu vermeiden, dass das Revisionsgericht allein wegen des unvollständig im Tatbestand beurkundeten Vorbringens eine ihm ungünstige Entscheidung trifft (vgl. Eine solche Gegenrüge hat die Klägerin nicht erhoben; der hilfsweise angeführte Klagegrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist im Revisionsverfahren, was die Anhörungsrüge auch nicht geltend macht, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden.