BGB § 138 Bc Ein Vertrag über regelmäßige Haarpflege mit Einweben von Ersatz-Haarteilen in noch vorhandenes Resthaar verstößt nicht deswegen gegen die guten Sitten, weil er für einen Zeitraum von 7 Jahren fest abgeschlossen wird und den Besteller zur Vorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer verpflichtet. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Der Kläger nahm seit 1974 die Dienste eines Haar-Studios in Hflm in Anspruch, das zunächst von einer "C^ Hafll-CefllP GmbH" mit Sitz in ab 1981 von einer "CBB Hafll WeBBB GmbH Blflife" und ab Herbst 1982 von der jetzigen Beklagten betrieben wurde. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nach Kündigung Rückzahlung von Vorauszahlungen, deren vereinbarte Gegenleistungen er nicht in Anspruch genommen hat. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang folgende Verträge Am 9.7.1980 schloß der Kläger mit der "C|^B HaflB-CeBHR GmbH, Filiale HBHHB" einen Vertrag über einen 4-jährigen Befestigungs-Service und Lieferung zweier Haarteile. Der nach Anrechnung eines Guthabens aus einem älteren Vertrag verbleibende Restbetrag von 2.800,-- DM sollte in vier Monatsraten beglichen werden und ist vom Kläger bezahlt worden. Bei Abschluß des Vertrages wurde das Haar-Studio bereits von der jetzigen Beklagten betrieben, die auch im Handelsregister eingetragen war. Februar 1984 hat der Kläger den Vertrag vom 12. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er sich auch auf ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB und § 627 BGB berufen. Das Oberlandesgericht hat der dagegen gerichteten Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.598,48 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 8. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Oktober 1981 geleisteten Zahlungen hält das Berufungsgericht im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der unge rechtfertigten Bereicherung nach wirksamer Kündigung des Vertrages für begründet. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision unbeanstandet sieht das Berufungsgericht den Vertrag als Werkvertrag an, weil er nicht auf eine Dienstleistung, sondern auf einen konkreten Erfolg, nämlich auf das ordentliche Einweben der Haarteile in das vorhandene Resthaar des Klägers gerichtet ist. Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahingehend aus, daß die Beklagte als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Vorauszahlung Befestigungsleistungen für weitere 4 Jahre im Anschluß an die Laufzeit des Vertrages vom 9. Juli 1980, mithin insgesamt bis zu dem Juli 1988, d.h. bis zu dem Ablauf von insgesamt nahezu 7 Jahren ab Vertragsschluß schuldete, und daß der Kläger nicht das Recht haben sollte, sich vorher durch ordentliche Kündigung von seinen Vergütungsverpflichtungen zu lösen. In rechtlicher Hinsicht verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend zunächst ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 1 b AbzG und einen daraus folgenden Rückgewähranspruch aus § 1 d AbzG. Ein Widerrufsrecht nach § 1 b Abs.4 AbzG mit Rücksicht auf den späteren Vertrag vom 12. Oktober 1983 scheitert nicht nur daran, daß es sich bei letzterem nicht um ein Abzahlungsgeschäft handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Oktober 1981 in entsprechender Anwendung des § 621 Nr. 4 BGB wirksam zu dem Ende des Monats Juni 1984 gekündigt und sei deswegen zur Rückforderung seiner bereits für die Folgezeit geleisteten Zahlungen berechtigt. Der Ausschluß einer Kündigungsmöglichkeit innerhalb angemessener Frist widerspreche grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung, da nach der Regelung des § 624 BGB selbst bei einem auf Lebenszeit abgeschlossenen Dienstverhältnis der Verpflichtete sich nach fünf Jahren durch ordentliche Kündigung aus der Bindung lösen könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft angegriffen. 3. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß ein Vertrag insbesondere dann sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und damit nichtig sein kann, wenn er eine übermäßige Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten zur Folge hat. Die Absteckung einer gewissen zeitlichen Grenze läßt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht zitierten gesetzlichen Vorschriften ableiten. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine derart lange Laufzeit wegen ihrer essentiellen Bedeutung für den Vertragsinhalt nicht lediglich in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthalten, sondern zu dem Gegenstand individueller Vereinbarung gemacht werden sollte (vgl. Für Dienstverträge gestattet die Bestimmung des § 624 BGB lediglich dem Dienstverpflichteten bei Verträgen von mehr als 5-jähriger Dauer eine Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren. Die Leistungszeit hält sich in einem Rahmen, der auch vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet wird. Es heißt dann jed Service in der vereinbarten Zeitraums (offenbar nur ver die formularmäßig vorgesehe nicht entsprechend der konkret weitere 4 Jahre abgeändert word werden könne, und daß das Abonn barten Zeitdauer ohne Anspruch Damit ist eine abschließende Re auf Kundenseite bestehenden Des weitergehende rechtliche Abnahm das Berufungsgericht nicht ange erstän-dem daß der gen zu ß der Befestigungs alb des Vertrags-an dieser Stelle injährige Vertragsdauer vereinbarten Dauer auf en) in Anspruch genommen ement nach Ablauf der verein auf Vergütung verfalle, gelung der Folgen eines interesses getroffen. Solange der Beklagte daran interessiert war, künstliche Haarteile zu tragen, bot der langfristige Service-Vertrag Preisvorteile, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Soweit sich die Anschaffung weiterer Haarteile als erforderlich erweisen sollte, konnte er diese nach seinem Belieben bei der Beklagten oder einem anderen Unternehmen erwerben. Wenn der Kläger sein Interesse an künstlichen Haarteilen verlor, konnte ihn der in Streit stehende Vertrag vernünftigerweise nicht dazu veranlassen, gleichwohl künstliche Haarteile zu tragen; ein wirtschaftlicher Vorteil hätte sich daraus für ihn nicht ergeben. Solange der Kläger überhaupt an der Verwendung künstlicher Haarteile interessiert war, hatte er lediglich Veranlassung, weiterhin für die vereinbarte Vertragsdauer die Service-Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, statt sich an ein Konkurrenzunternehmen zu wenden, bei dem er neue Zahlungen hätte leisten müssen. Dieser wirtschaftliche Druck war jedoch nicht unangemessen stark, zu demal dem Kläger gegebenenfalls ein fristloses Kündigungsrecht entsprechend § 626 BGB zur Verfügung gestanden hätte, wenn die Fortsetzung des Vertrages aus besonderen Gründen unzu demutbar gewesen wäre. 1985, 2693, 2694/5), bedarf es im vorliegenden fall keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich und eine Sittenwidrigkeit nach dem festgestellten oder behaupteten Sachverhalt eindeutig zu verneinen ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). November 1982 beinhaltet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergänzende Service-Leistungen und ist aus den vorstehend zu Ziff.II angeführten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden, zu demal dieser Vertrag nur für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Vertragsschluß gelten sollte. Auch das Berufungsgericht nimmt insoweit keine Nichtigkeit der zeitlichen Bindung, sondern einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Zusammenhanges mit dem Vertrag vom 24.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 138 Bc Ein Vertrag über regelmäßige Haarpflege mit Einweben von Ersatz-Haarteilen in noch vorhandenes Resthaar verstößt nicht deswegen gegen die guten Sitten, weil er für einen Zeitraum von 7 Jahren fest abgeschlossen wird und den Besteller zur Vorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer verpflichtet. BGH, Urt. v. 22. April 1986 - X ZR 59/85 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES X ZR 59/85 URTEIL Verkündet am 22. April 1986 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der HalB WeflBm GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhard AtHI^, BafBHIHID 4L, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen den Oberstudienrat Xaver Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1985 abgeändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1984 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger nahm seit 1974 die Dienste eines Haar-Studios in Hflm in Anspruch, das zunächst von einer "C^ Hafll-CefllP GmbH" mit Sitz in ab 1981 von einer "CBB Hafll WeBBB GmbH Blflife" und ab Herbst 1982 von der jetzigen Beklagten betrieben wurde. Diese Unternehmen lieferten dem Kläger Haarteile, die von ihren Mitarbeitern in das vorhandene Resthaar des Klägers eingewebt wurden. Wegen des Wuchses des natürlichen Resthaares müssen bei dieser Methode regelmäßig sogenannte Nachziehleistungen vorgenommen werden. Dabei wird das Haarteil abgenommen. Die Haare werden gewaschen und geschnitten. Sodann wird das Haarteil wieder in das Resthaar eingewoben. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nach Kündigung Rückzahlung von Vorauszahlungen, deren vereinbarte Gegenleistungen er nicht in Anspruch genommen hat. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang folgende Verträge Am 9.7.1980 schloß der Kläger mit der "C|^B HaflB-CeBHR GmbH, Filiale HBHHB" einen Vertrag über einen 4-jährigen Befestigungs-Service und Lieferung zweier Haarteile. Am 24.10.1981 schloß der Kläger mit der "CBB HaV GmbH BBBHt, Filiale HtfBBBB” einen weiteren Vertrag über einen 4-jährigen Befestigungs-Service zu dem Gesamtpreis von 6.140,-- DM. Zusätzlich wurde die kostenlose Lieferung eines Haarteils bei Bedarf vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich gemäß dem Vertragswortlaut, 4 die vereinbarte Leistung abzunehmen und in einer Anzahlung und sechs weiteren Raten ab 1. Dezember 1981 zu bezahlen. Weiter ist in dem insoweit vorgedruckten Vertragstext bestimmt: "Innerhalb dieses Jahres kann der Befestigungs-Service in der vereinbarten Anzahl in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer verfällt das Abonnement für Befestigungen ohne Anspruch auf Vergütung. Der Kunde ist berechtigt die Leistungen in sämtlichen C^Hafll Wefl^H-Filialen in Empfang zu nehmen." Der Kläger hat den vereinbarten Preis voll bezahlt. Am 8. November 1982 schloß der Kläger in dem gleichen Haar-Studio einen Vertrag über eine 4-jährige thermische Behandlung von Ersatzteilen zu dem Preise von 4.000,-- DM. Der nach Anrechnung eines Guthabens aus einem älteren Vertrag verbleibende Restbetrag von 2.800,-- DM sollte in vier Monatsraten beglichen werden und ist vom Kläger bezahlt worden. Bei Abschluß des Vertrages wurde das Haar-Studio bereits von der jetzigen Beklagten betrieben, die auch im Handelsregister eingetragen war. Es wurde jedoch noch ein Vertragsformular der HsS We^^fe GmbH BflHBl" benutzt, in dem auch der bereits oben zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1981 wörtlich wiedergegebene Text enthalten war. Schließlich hat der Kläger mit der Beklagten noch am 12. Oktober 1983 einen Vertrag über den Kauf von zwei Haarwebekreationen abgeschlossen. Nach Verrechnung mit Gutschriften sollte der Kläger hierfür noch 3.000,-- DM in drei Monatsraten bezahlen. Er hat hiervon jedoch nichts mehr bezahlt. /$ Mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 1984 hat der Kläger den Vertrag vom 12. Oktober 1983 unter Berufung auf das Abzahlungsgesetz widerrufen und "den" Service-Vertrag fristlos gekündigt. Mit der Klage hat der Kläger seine auf Abschluß der Verträge vom 24. Oktober 1981 und 8. November 1982 gerichteten Erklärungen vorsorglich widerrufen und Rückzahlung der auf den Vertrag vom 24. Oktober 1981 gezahlten 6.140,-- DM sowie weiterer 3.538,32 DM aus dem Vertrag vom 8. November 1982 verlangt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er sich auch auf ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB und § 627 BGB berufen. Die Haftung der Beklagten für die Rückabwicklung der älteren Verträge hat er sowohl auf den Gesichtspunkt der Vermögensübernahme als auch auf § 25 HGB gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der dagegen gerichteten Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.598,48 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 8. März 1984 zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. 6 Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr von Zahlungen, die er auf Grund der Verträge vom 24. Oktober 1981 und 8. November 1982 erbracht hat. Obwohl der erstgenannte Vertrag noch nicht mit der Beklagten sondern mit der HaA Wel GmbH Filiale abgeschlossen wurde, nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte auch für die insoweit gegebenen Verpflichtungen der ursprünglichen Vertragspartnerin haftet. Es begründet dies damit, daß die Beklagte die Filiale der ursprünglichen Vertragspartnerin des Klägers unter einer im wesentlichen unverändert gebliebenen Firmierung fortgeführt und damit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB geschaffen habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. II. Den Anspruch auf Rückgewähr der auf den Vertrag vom 24. Oktober 1981 geleisteten Zahlungen hält das Berufungsgericht im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der unge rechtfertigten Bereicherung nach wirksamer Kündigung des Vertrages für begründet. Dem kann nicht gefolgt werden. 7 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision unbeanstandet sieht das Berufungsgericht den Vertrag als Werkvertrag an, weil er nicht auf eine Dienstleistung, sondern auf einen konkreten Erfolg, nämlich auf das ordentliche Einweben der Haarteile in das vorhandene Resthaar des Klägers gerichtet ist. Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahingehend aus, daß die Beklagte als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Vorauszahlung Befestigungsleistungen für weitere 4 Jahre im Anschluß an die Laufzeit des Vertrages vom 9. Juli 1980, mithin insgesamt bis zu dem Juli 1988, d.h. bis zu dem Ablauf von insgesamt nahezu 7 Jahren ab Vertragsschluß schuldete, und daß der Kläger nicht das Recht haben sollte, sich vorher durch ordentliche Kündigung von seinen Vergütungsverpflichtungen zu lösen. Diese Auslegung ist möglich und wird von der Revision nicht angegriffen. In rechtlicher Hinsicht verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend zunächst ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 1 b AbzG und einen daraus folgenden Rückgewähranspruch aus § 1 d AbzG. Das Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 1 AbzG setzt den Verkauf einer beweglichen Sache im Sinne des § 1 AbzG voraus, wohingegen es sich vorliegend um einen Werkvertrag handelt. Soweit der Vertrag vom 24. Oktober 1981 wegen der gleichzeitig zugesagten "kostenlosen" Lieferung eines Haarteils auch eine kauf-rechtliche Komponente enthält, ist ein daraus etwa abzuleitendes Widerrufsrecht gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG bereits durch Lieferung der Sache und vollständige Bezahlung erloschen. 8 Ein Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 4 AbzG mit Rücksicht auf den späteren Vertrag vom 12. Oktober 1983 scheitert nicht nur daran, daß es sich bei letzterem nicht um ein Abzahlungsgeschäft handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt auch an dem erforderlichen Zusammenhang der Verträge. Dieser muß nach der gesetzlichen Regelung bei Übernahme der Werkleistungs-Verpflichtung bestehen. Der Abschluß des Service-Vertrages vom 24. Oktober 1981 kann aber sinnvollerweise nur mit solchen Haarersatzteilen in Zusammenhang gestanden haben, die damals bereits vorhanden oder konkret zur Anschaffung vorgesehen waren. Ein Zusammenhang mit einem erst rund 2 Jahre späteren Ankauf ist allenfalls unter besonderen Umständen vorstellbar, die hier nicht erkennbar sind. In weiteren Erörterungen aus, daß die Laufzeitregelung 1981 schon deswegen nicht an (§ 11 Nr. 12 a) scheitere, we Vereinbarung im Sinne des § 1 daß auch die Voraussetzungen aus wichtigem Grund im Sinne seien. All dies ist aus Recht f ü de den il Ab ein des sgr hrt das Berufungsgericht s Vertrages vom 24. Oktober Bestimmungen des AGBG es sich um eine Individual-s. 2 AGBG handele, und er fristlosen Kündigung § 626 BGB nicht dargetan ünden nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch den Standpunkt, der Kläger habe den Vertrag vom 24. Oktober 1981 in entsprechender Anwendung des § 621 Nr. 4 BGB wirksam zu dem Ende des Monats Juni 1984 gekündigt und sei deswegen zur Rückforderung seiner bereits für die Folgezeit geleisteten Zahlungen berechtigt. Der vertragliche Ausschluß solcher 9- Kündigung sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der abgeschlossenen Verträge. Die langfristige Bindung des Klägers habe zur Folge gehabt, daß er wirtschaftlich genötigt gewesen sei, auch weitere Haarersatzteile bei der Beklagten zu kaufen, wodurch er sich faktisch in die Abhängigkeit von weiteren Nachziehleistungen bei der Beklagten begeben habe. Bei solcher Vertragsgestaltung werde die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners in einer Weise eingeengt, die mit den Grundregeln des bürgerlichen Rechts nicht mehr zu vereinbaren sei. Dabei sei die aus § 11 Nr. 12 a AGBG zu entnehmende grundsätzliche gesetzgeberische Wertung einer Vereinbarung zu berücksichtigen, die regelmäßig für mehr als zwei Jahre zu erbringende Werkleistungen betreffe. Weiterhin falle ins Gewicht, daß der Vertragsgegenstand höchstpersönliche Belange des Klägers betreffe. Die Nützlichkeit der vereinbarten Leistungen hänge von der Grundentscheidung des Klägers ab, weiterhin künstliche Haarteile tragen zu wollen. Es sei anstößig, ihn hierbei für nahezu sieben Jahre festlegen zu wollen. Der Ausschluß einer Kündigungsmöglichkeit innerhalb angemessener Frist widerspreche grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung, da nach der Regelung des § 624 BGB selbst bei einem auf Lebenszeit abgeschlossenen Dienstverhältnis der Verpflichtete sich nach fünf Jahren durch ordentliche Kündigung aus der Bindung lösen könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft angegriffen. 10 3. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß ein Vertrag insbesondere dann sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und damit nichtig sein kann, wenn er eine übermäßige Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten zur Folge hat. Anknüpfungspunkt für eine solche Bewertung kann die lange Dauer einer Bindung ohne zu demutbare Lösungsmöglichkeit sein. Dabei ist jedoch in der vor allem zu langfristigen Bierbezugs- und Automatenaufstellverträgen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist, daß vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zu dem Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 79, 2149, 2150; 83, 159; 85, 2693, 2695). Für den im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Bereich von Haarpflege-Verträgen hat sich ein zeitlich eingegrenzter Zulässigkeitsrahmen bisher nicht herausgebildet. Die Absteckung einer gewissen zeitlichen Grenze läßt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht zitierten gesetzlichen Vorschriften ableiten. Die 2-jährige Grenze des § 11 Nr. 12 a AGBG betrifft nur die Gültigkeit vorformulierter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine derart lange Laufzeit wegen ihrer essentiellen Bedeutung für den Vertragsinhalt nicht lediglich in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthalten, sondern zu dem Gegenstand individueller Vereinbarung gemacht werden sollte (vgl. 11 amtliche Begründung BT Drucks. 7/3919 S. 37). Damit ist nur das Gewicht einer langfristigen Bindung anerkannt, aber keine Abwertung solcher Bindung im Sinne grundsätzlicher Bedenklichkeit vorgenommen worden. Die gesetzliche Regelung des BGB-Werkvertragsrechts kennt keine zeitliche Begrenzung zulässiger Bindungen. Für Dienstverträge gestattet die Bestimmung des § 624 BGB lediglich dem Dienstverpflichteten bei Verträgen von mehr als 5-jähriger Dauer eine Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung auf Dauer-Werkverträge bejaht, würde sich daraus nichts zu Gunsten des Klägers ergeben, da diese Bestimmung nur dem Dienstverpflichteten (mithin bei Übertragung auf Werkverträge nur dem Unternehmer) ein vorzeitiges Lösungsrecht geben würde. Die Bindungsmöglichkeit für den Dienstberechtigten (Arbeitgeber bzw. Auftraggeber) soll nicht zeitlich eingeschränkt sein (Soergel-Kraft, BGB, 11. Aufl., Anm. 1 zu § 624; Schwerdtner in MünchKomm. BGB, 1. Aufl., Anm. 1 zu § 624) . Auch für andere Vertragstypen sind die zulässigen Bindungszeiten nicht oder nur für einen extremen Bereich eingeschränkt. Im Mietrecht kann eine ordentliche Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgeschlossen werden (§ 567 BGB). Im Gesellschaftsrecht wird eine Bindungsdauer bis zu 30 Jahren im allgemeinen für zulässig gehalten (BGH WM 67, 315, 316; Ulmer in MünchKomm., BGB, 2. Aufl., § 723 Anm. 45 - 47; Staudinger-Keßler, BGB, 12. Aufl., § 723, Anm. 40). Nach alledem kann entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils gerade nicht festgestellt werden. 12 daß die im vorliegenden Fall vereinbarte Bindung bis in das Jahr 1988 hinein schon deswegen zu beanstanden sei, weil sie wegen ihrer Dauer grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung widerspreche. Auch aus dem sachlichen Umfang der Bindungen lassen sich im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Argumente für die Annahme sittenwidriger Einschränkung der Handlungsfreiheit entnehmen. Eine Einschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ergibt sich bei jedem Vertrag aus der Natur der Sache. Nur ein nach Abwägen aller berechtigten Interessen nicht mehr vertretbares Übermaß kann Gegenstand eines Unwerturteils nach § 138 BGB sein. Die vom Kläger eingegangenen Bindungen sind von einem solchen Übermaß weit entfernt. Die schwerwiegendste Belastung des Klägers bestand in seiner Zahlungspflicht, die jedoch vertragsgemäß in sechs Monatsraten ab dem 1. Dezember 1981, mithin in einem überschaubaren kurzen Zeitraum abgewickelt werden sollte. Ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Leistungszeit hält sich in einem Rahmen, der auch vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet wird. Im übrigen hat der Kläger durch Abschluß der Verträge vom 9. Juli 1980 und 24. Oktober 1981 und seine vertragsgemäßen Vorauszahlungen lediglich das Recht erlangt, langfristig Haarpflegeleistungen ohne weitere Bezahlung in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen ist damit bei einer 13 ye an Treu und Glauben (§§ digen Vertragsauslegung nie Vertragsformular zunächst a Kunde sich verpflichte, die beziehen. Es heißt dann jed Service in der vereinbarten Zeitraums (offenbar nur ver die formularmäßig vorgesehe nicht entsprechend der konkret weitere 4 Jahre abgeändert word werden könne, und daß das Abonn barten Zeitdauer ohne Anspruch Damit ist eine abschließende Re auf Kundenseite bestehenden Des weitergehende rechtliche Abnahm das Berufungsgericht nicht ange erstän-dem daß der gen zu ß der Befestigungs alb des Vertrags-an dieser Stelle injährige Vertragsdauer vereinbarten Dauer auf en) in Anspruch genommen ement nach Ablauf der verein auf Vergütung verfalle, gelung der Folgen eines interesses getroffen. Eine everpflichtung hat auch nommen. 157, 242 BGB) orientierten v ht verbunden. Zwar ist in usdrücklich bestimmt, vereinbarten Leistun och weiter, da Anzahl innerh sehentlich ist ne e Ein wirtschaftlicher Zwang von übermäßigem Gewicht ist nicht erkennbar. Solange der Beklagte daran interessiert war, künstliche Haarteile zu tragen, bot der langfristige Service-Vertrag Preisvorteile, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Soweit sich die Anschaffung weiterer Haarteile als erforderlich erweisen sollte, konnte er diese nach seinem Belieben bei der Beklagten oder einem anderen Unternehmen erwerben. Der Service-Vertrag sieht insoweit keine Bindung vor. Wenn der Kläger sein Interesse an künstlichen Haarteilen verlor, konnte ihn der in Streit stehende Vertrag vernünftigerweise nicht dazu veranlassen, gleichwohl künstliche Haarteile zu tragen; ein wirtschaftlicher Vorteil hätte sich daraus für ihn nicht ergeben. In diesem Falle hätte 14 sich lediglich nachträglich ergeben, daß der Kläger seine zukünftigen Bedürfnisse und Wünsche falsch eingeschätzt hat. Seine Aufwendungen hätten sich in einem nicht ohne weiteres zu erwartenden Umfang teilweise als Fehlinvestitionen erwiesen, wie es bei jedem in die Zukunft wirkenden Rechtsgeschäft geschehen kann. Solange der Kläger überhaupt an der Verwendung künstlicher Haarteile interessiert war, hatte er lediglich Veranlassung, weiterhin für die vereinbarte Vertragsdauer die Service-Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, statt sich an ein Konkurrenzunternehmen zu wenden, bei dem er neue Zahlungen hätte leisten müssen. Dieser wirtschaftliche Druck war jedoch nicht unangemessen stark, zu demal dem Kläger gegebenenfalls ein fristloses Kündigungsrecht entsprechend § 626 BGB zur Verfügung gestanden hätte, wenn die Fortsetzung des Vertrages aus besonderen Gründen unzu demutbar gewesen wäre. Das Vorliegen solcher Gründe hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint. 4. Eine die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründende unangemessene Beschränkung des Klägers läßt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Klägers nicht feststellen. Sonstige Gründe für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 24. Oktober 1981 sind nicht erkennbar. Obwohl die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH NJW 1979, 2149, 2150; 15 yz 1985, 2693, 2694/5), bedarf es im vorliegenden fall keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich und eine Sittenwidrigkeit nach dem festgestellten oder behaupteten Sachverhalt eindeutig zu verneinen ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). III. Der weitere Vertrag vom 8. November 1982 beinhaltet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergänzende Service-Leistungen und ist aus den vorstehend zu Ziff. II angeführten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden, zu demal dieser Vertrag nur für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Vertragsschluß gelten sollte. Auch das Berufungsgericht nimmt insoweit keine Nichtigkeit der zeitlichen Bindung, sondern einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Zusammenhanges mit dem Vertrag vom 24. Oktober 1981 und dessen für wirksam gehaltener Kündigung an. Dieser Begründung ist jedoch durch die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. II die Grundlage entzogen. Sonstige Gründe, aus denen der Kläger zur Rückforderung der Leistungen aus dem Vertrag vom 8. November 1982 berechtigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist nach alledem das angefochtene Urteil abzuändern und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Bruchhausen Brodeßer Rogge Jestaedt Broß