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BGH · X ZR 59/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 59/82

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. April 1980 die Erklärung des Willens zur Nichtverlängerung des Lizenzvertrages zwischen den Parteien und damit den Kündigungswillen entnommen, der sich auch aus der unstreitigen Zurücksendung der Lizenzabrechnung der Beklagten vom 30. Das bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren richtet sich nicht gegen die Klägerin, sein Ausgang ist daher für den Rechtsstreit nicht vorgreiflieh. Vorwürfe gegen die Klägerin, aus denen sich eine Verletzung des

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 26 GWB
FeststellungKGGmbHRechtsstreitKlägerinMainRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 59/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Plastic OHHH GmbH, vHB Landstraße IHlf FÜHI am Main MB, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jean BHHHl geschäftsansässig ebenda.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. flHBBB -
und
 gegen
die SÜ^BHB Städtereinigung GmbH & Co. KG, Ob^HBHBB, vertreten durch die sSBBBHl Städtereinigung GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul OtS, sämtlich geschäftsansässig daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BIBHHi
 und Dr. ■■■ -
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer am 12. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8.Juli 1982 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,— DM.
Gründe :
Den Angriffen der Revision, die keine kartellrechtlichen Fragen betreffen, stehen unangreifbare tatsächliche Feststellungen entgegen. Der Feststellung, daß die Klägerin Inhaberin des
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Klagepatents ist, vermag die Revision nicht die Grundlage zu entziehen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Gebr. Ot(B KG vom 21. April 1980 die Erklärung des Willens zur Nichtverlängerung des Lizenzvertrages zwischen den Parteien und damit den Kündigungswillen entnommen, der sich auch aus der unstreitigen Zurücksendung der Lizenzabrechnung der Beklagten vom 30. Dezember 1980 und der daraus abgeleiteten Gutschrift ergab. Die tatsächlichen Feststellungen, die ein Vorbenutzungsrecht ausschließen, sind nicht angegriffen.
Ansprüche aus § 26 Abs. 2 GWB scheitern daran, daß es zu dem Tatbestandsmerkmal des "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" an ausreichendem Sachvor-trag der Beklagten fehlt.
Das bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren richtet sich nicht gegen die Klägerin, sein Ausgang ist daher für den Rechtsstreit nicht vorgreiflieh. Vorwürfe gegen die Klägerin, aus denen sich eine Verletzung des
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EG-Kartellrechts durch sie ergeben könnte, sind im Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert.
Ballhaus	Ochmann	Windisch
 Hesse	Brodeßer