Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dgl., bestehend aus einem am Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückten Ring, der an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt ist, der seinerseits in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet , daß der Träger radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit Durchbrüchen versehen ist und die Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen turbinenschaufelartig ausgebildet sind. 1.der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln verboten, Werkzeuge zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen, bestehend aus einem am Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückten Ring, der an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt ist, der seinerseits in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert ist, anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, bei denen die Werkzeugtrommel radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit als Lüfter wirkenden Mantelschlitzen versehen ist und die Stege zwischen benachbarten Mantelschlitzen turbinenschaufelartig ausgebildet oder mit schräg zur Umlaufrichtung verlaufenden Radialkanten versehen sind, und bei denen die Lager der Werkzeugtrommel axial gegen den hartmetallbestückten Ring versetzt auf einem axial aufkragenden Flansch angeordnet sind, Bei diesen vorbekannten Werkzeugen - so heißt es in der Klagepatentschrift weiter - fließe die bei der Bearbeitung entstehende Wärme über die spanabhebenden Werkzeuge in den Ring und gegebenenfalls in dessen ringförmigen Träger, so daß sich 2. Grundsätzlich soll dieses Problem dadurch gelöst werden, daß der Wärmeübergang zu dem äußeren Teil des ringförmigen Trägers behindert und dieser Teil mit der Lagerung luftgekühlt wird (Sp. 1 Z. Um dies zu erreichen, schlägt die Klagepatentschrift vor, ein Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen, wie es eingangs geschildert und in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgenommen worden ist, so auszugestalten, daß der Träger radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit Durchbrüchen versehen ist und daß die Stege zwischen den benachbarten Durchbrüchen turbinenschaufelartig ausgebildet sind (Sp. 1 Z. Durch die Durchbrüche werde - so wird in der Klagepatentschrift ausgeführt - die Wärmeleitung von innen nach außen erheblich herabgesetzt, und durch die turbinenschaufelartige Ausbildung der Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen werde bei rotierendem Werkzeug ein kräftiger Luftstrom erzeugt, der einmal die Stege selbst, zu dem anderen aber auch vor allem den äußeren Teil des (hartmetallbestückten) Ringes wirksam kühle, so daß der äußere Teil des Trägers mit der Lagerung im Betrieb nicht merklich erwärmt werde und sich deshalb auch nicht dehne; Wärmedehnungen des inneren Teils gegenüber dem äußeren Teil des Werkzeugs würden im wesentlichen von den Stegen aufgenommen, so daß auf die Lagerung praktisch keine Kraft mehr übertragen werde (Sp. 1 Z. 41/42), schlägt die Klagepatentschrift eine spezielle Ausbildung der Lagerung des ringförmigen Trägers vor, wie sie im Patentanspruch 2 unter Schutz gestellt ist. In der erteilten Fassung sei das Klagepatent nämlich unzulässig erweitert, weil die Erteilungsbehörde nicht beachtet habe, daß die Klägerin im Erteilungsverfahren auf den von ihr ursprünglich begehrten weitergehenden Schutz für nicht senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufende Durchbrüche verzichtet habe. Juli 1973 Prüfungsantrag gestellt und gleichzeitig eine durch die Aufnahme des genannten Merkmals gegenüber ihrer ursprünglichen Anmeldung eingeschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 mit dem Bemerken eingereicht habe, die neue Anspruchsfassung solle der Prüfung zugrunde gelegt und die Bekanntmachung auf Grund der nunmehr vorliegenden Unterlagen beschlossen werden. Zugunsten der Klägerin könne ferner unterstellt werden, daß auch das Merkmal (1) (b) - dem entspricht das Merkmal c) des angefochtenen Urteils - bei den Ausführungsformen der Beklagten verwirklicht sei; die weite Fassung dieses Merkmals lasse eine solche Auslegung zu demindest zu. Ob die Durchbrechungen des ringförmigen Trägers sich gemäß dem Merkmal (2) (b) - im angefochtenen Urteil Merkmal e) - "radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes" befänden, könne dahingestellt bleiben; Jedenfalls sei das auf Grund des Teilverzichts der Beklagten einzufügende zusätzliche Merkmal, wonach die 1. a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die angegriffenen Ausführungsformen nicht darauf überprüft, ob diese das nicht identisch verwirklichte Merkmal der "senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche" in äquivalenter Form benutzen. Das Berufungsgericht hat nämlich in einem anderen Zusammenhang Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von der Lehre des Klagepatents auch keinen äquivalenten Gebrauch machen. 11 So hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, welche Bedeutung der von der Klägerin im Erteilungsverfahren vorgenommenen Einfügung des streitigen Merkmals in den Patentanspruch 1 zukomme, ausgeführt, diese Einfügung sei zur Bestimmung der Erfindung geboten gewesen; solle nämlich die Wärmeleitung von innen nach außen erheblich reduziert werden, wie dies das Klagepatent (Spalte 1 Zeilen 66 - 67 der Klagepatentschrift) vorsehe, so müßten die Durchbrüche sich zwischen dem Außenring und dem Innenring befinden; damit sei ihre Anordnung parallel zur Achse des Werkzeugs und senkrecht zu dem Radius der Ringe vorgegeben; eine andere Möglichkeit der Anordnung der Durchbrüche sei in der Klagepatentschrift nicht offenbart; insbesondere sei eine radiale Anordnung der Durchbrüche für den Durchschnittsfachmann schon deshalb ausgeschlossen, weil in einem solchen Fall die durch die Drehbewegung des Werkzeugs hervorgerufene Zentrifugalkraft durch die turbinenartige Ausbildung der Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen eher verstärkt, keinesfalls aber ausgeschaltet werde; das schließe eine Luftbewegung von außen nach innen, wie sie zur Kühlung (des Trägerrings) erforderlich sei, aus (Seite 10 Abs. 2 bis Seite 11 Abs. 1 des Berufungsurteils). Im übrigen weist die Revision in der Revisionsbegründung selbst darauf hin, daß die vom Berufungsgericht zur Bestimmung der Erfindung für notwendig erachtete Aufnahme des Merkmals der “senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche” aus dem Grunde veranlaßt gewesen sei, weil bei einer Gestaltung nach der Lehre des Patentanspruchs 1, die - anders als diejenige des Anspruchs 2 - keine axiale Auskragung des ringförmigen Trägers gegenüber dem hartmetallbestückten Innenring aufweise, ohnehin nur ein nicht radialer, d.h. also ein - im wesentlichen - axialer Verlauf der Durchbrüche in Betracht komme; die Anbringung radial verlaufender Durchbrüche bei einer Gestaltung des Werkzeugs nach dem Hauptanspruch sei kaum vorstellbar (Seiten 6 und 17 der Revisionsbegründung). c) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erschüttert, daß bei einer versetzten Lagerung des Trägerrings gegenüber dem hartmetallbestückten Innenring auf einem axial auskragenden Flansch, wie sie im Patentanspruch 2 vorgeschlagen wird, möglicherweise auch radial verlaufende Durchbrüche sinnvoll zur Anwendung kommen können. Denn da dieser Anspruch uneingeschränkt auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, ohne - abgesehen von der versetzten Lagerung des Trägerrings - eine sonst vom Lösungsvorschlag des Anspruchs 1 abweichende Lehre, etwa in Richtung auf einen unterschiedlichen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring, zu vermitteln, kommt auch für die Ausgestaltung des Werkzeugs nach Anspruch 2 nur eine Gestaltung mit einem axialen Verlauf der Durchbrüche, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der im Anspruch 1 vorgeschlagenen Gestaltung in der Klagepatentschrift allein offenbart ist, in Betracht. 2. Das Berufungsgericht hat des weiteren verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Durchbrüche am äußeren Trägerring nicht senkrecht zu dem Radius des Ringes, sondern radial in diesem verlaufen. Überdies zeigen auch die vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zeichnungen und Aufnahmen der angegriffenen Ausführungsformen einen radialen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring. Ist nämlich davon auszugehen, daß bei einem radialen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring eine diesen kühlende Luftbewegung von außen nach innen nicht möglich, sondern sogar ausgeschlossen ist, dann treten die mit dem Werkzeug nach der Lehre des Klagepatents angestrebten Wirkungen einer wirksamen Luftkühlung des äußeren Teils des Trägers (Spalte 1 Zeilen 53 - 55 der Klagepatentschrift) nicht ein. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme, das bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht identisch benutzte Merkmal der 11 senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche" sei Jedenfalls äquivalent verwirklicht. Denn die Annahme einer Patentverletzung durch Benutzung äquivalenter Mittel setzt in Jedem Fall voraus, daß die Lösungsmerkmale des Klageschutzrechts, die von der angegriffenen Ausführung nicht identisch benutzt werden, zu demindest mit der gleichen Wirkung zur Anwendung kommen, d.h. die verwendeten Mittel dürfen zwar von denen des Klageschutzrechts verschieden sein, sie müssen aber den gleichen technischen Erfolg, die gleiche Wirkung erzielen (vgl. solchen Gleichwirkung fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem von der Lehre des Klagepatents abweichenden Verlauf der Durchbrüche der angegriffenen Ausführungsformen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem radialen Verlauf der Durchbrüche eine kühlende Lufteinwirkung auf den Trägerring sogar ausgeschlossen ist, kann auch von einer unvollkommenen Benutzung des Klagepatents in Form einer verschlechterten Ausführung keine Rede sein. 4. Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung eines im Klagepatent angeblich geschützten allgemeinen Erfindungsgedankens angeht, so schließt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klagepatentschrift Ausführungen, bei denen die Durchbrüche des Trägerrings nicht senkrecht zu dem Radius desselben verlaufen, nicht offenbart, die Einbeziehung von Ausführungsformen mit radial verlaufenden Durchbrüchen in den Schutzbereich des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkdndet am 7. Juni 1983 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 59/81 URTEIL in dem Rechtsstreit der Gebr. HflH Maschinenfabrik GmbH, nSBHB» gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hubert H|m, Bernt HflIS und Otto ES» NSHHH» Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. \ gegen die Gesellschaft für Fertigungstechnik und Maschinenbau AG, SflS (OÜSSSI), gesetzlich vertretendurch ihre Vorstandsmitglieder Dipl .-Ing. Dr. Bruno KflSHHBund . Dipl.-Ing. Dr. Hans HoSi» EBBS Straße IB, SiSB (BHHI)» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des auf die am 10. August ^972 eingereichte und am 8. August 1974 bekanntgemachte Anmeldung erteilten deutschen Patents 2 239 375, das ein Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen betrifft. Das Patent ist am 27. März 1975 mit folgenden Ansprüchen erteilt worden, die mit den bekanntgemachten Ansprüchen übereinstimmen: "1. Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dgl., bestehend aus einem am Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückten Ring, der an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt ist, der seinerseits in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet , daß der Träger radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit Durchbrüchen versehen ist und die Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen turbinenschaufelartig ausgebildet sind. 2. Werkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerung des ringförmigen Trägers axial gegen den hartmetallbestückten Ring versetzt auf einem axial auskragenden Flansch angeordnet ist.” Im Erteilungsverfahren hatte die Klägerin im Anschluß an eine von ihr beantragte Recherche mit Eingabe vom 12. Juli 1973 eine neue Fassung des Patentanspruchs 1 und eine daran angepaßte geänderte Fassung der Beschreibung eing reicht, '‘die der Prüfung zugrundegelegt werden" sollten. Die Änderung der Anspruchsfassung bestand darin, daß im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zwischen den Worten "mit" und "Durchbrüchen" die Worte "senkrecht zu dem Radius verlaufenden" eingefügt waren. Auf einen Bescheid der Prüfungsstelle vom 17. Januar 1974 reichte die Klägerin unter dem 13. März 1974 "neue Seiten 3 und 3 a" der Beschreibung ein, "die an die Stelle der Seite 3 vom 12. Juli 1973 treten" sollten. Daraufhin erfolgte die Bekanntmachung der Anmeldung mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, ergänzt durch eine kritische Würdigung des von der Prüfungsstelle ermittelten weiteren Standes der Technik. Die Beklagte stellt Fräsmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen her und vertreibt diese auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im September 1976 hat sie ein solches Werkzeug, dessen Konstruktion im wesentlichen dem in der deutschen Offenlegungsschrift 2 419 556 zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiel (Figur l) sowie den in den Photographien gemäß den Anlagen K 3 bis K 5 abgebildeten Werkzeugteilen entspricht, an die Firma AflH^ in Wasseralfingen (Baden-Württemberg) geliefert. Bei einer von ihr seit dem Jahre 1977 angebotenen neueren Ausführungsform sind die Stege zwischen den Öffnungen in der Außenwand der Werkzeugtrommel nicht mehr schaufelartig ausgebildet, sondern weisen einen trapezförmigen, sich von außen nach innen verjüngenden Querschnitt auf (vgl. die Schemazeichnung gemäß Anlage 3 4 unten). Die Klägerin sieht in der an die Firma AflHB gelieferten Ausführung der Fräsmaschine der Beklagten eine identische und in der neueren Ausführungsform eine gegenständliche Verletzung ihres Patents und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Auf ihren Antrag hat das Landgericht 1. der Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln verboten, Werkzeuge zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen, bestehend aus einem am Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückten Ring, der an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt ist, der seinerseits in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert ist, anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, bei denen die Werkzeugtrommel radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit als Lüfter wirkenden Mantelschlitzen versehen ist und die Stege zwischen benachbarten Mantelschlitzen turbinenschaufelartig ausgebildet oder mit schräg zur Umlaufrichtung verlaufenden Radialkanten versehen sind, und bei denen die Lager der Werkzeugtrommel axial gegen den hartmetallbestückten Ring versetzt auf einem axial aufkragenden Flansch angeordnet sind, 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus Handlungen nach Ziffer 1 entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, 3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über alle Handlungen gemäß Ziffer 1 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Anzahl, Typenbezeichnung, Herstellungsund Verkaufspreise, der Herstellungs- und Lieferdaten, Lieferschein- und Rechnungs Nummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (letzteres unter Wirtschaftsprüfervorbehalt) . Auf die Berufung der Beklagten, die eine Verletzung des Klagepatents in Abrede stellt, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Die Klagepatentschrift schildert einleitend Werkzeuge zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen als bekannt, die aus einem am Innenumfang mit Spanwerkzeugen bestückten Ring bestehen, der in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert ist; insbesondere seien derartige Werkzeuge bekannt, bei denen der am Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückte Ring nicht unmittelbar in der Werkzeugeinheit gelagert, sondern an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt sei, der seinerseits in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert sei (Sp. 1 Z. 24 - 35). Bei diesen vorbekannten Werkzeugen - so heißt es in der Klagepatentschrift weiter - fließe die bei der Bearbeitung entstehende Wärme über die spanabhebenden Werkzeuge in den Ring und gegebenenfalls in dessen ringförmigen Träger, so daß sich dieser gegenüber der Werkzeugeinheit, in der er drehbar gelagert sei, dehne; durch diese Dehnung würden die Lager sehr hoch beansprucht, wenn sie nicht mit einem entsprechenden Spiel ausgestattet seien, was indessen unerwünscht sei. Andererseits sei aber auch eine Flüssigkeitskühlung solcher Werkzeuge nicht möglich, weil die Hartmetallschneiden den durch eine derartige Kühlung entstehenden WärmeSpannungen nicht gewachsen seien (Sp. 1 Z. 36 - 48). Hiervon ausgehend bezeichnet die Klagepatentschrift es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, die bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehende Wärmedehnung des ringförmigen Trägers zu vermeiden (Sp. 1 Z. 49-51). 2. Grundsätzlich soll dieses Problem dadurch gelöst werden, daß der Wärmeübergang zu dem äußeren Teil des ringförmigen Trägers behindert und dieser Teil mit der Lagerung luftgekühlt wird (Sp. 1 Z. 51 - 55). Um dies zu erreichen, schlägt die Klagepatentschrift vor, ein Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen, wie es eingangs geschildert und in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgenommen worden ist, so auszugestalten, daß der Träger radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit Durchbrüchen versehen ist und daß die Stege zwischen den benachbarten Durchbrüchen turbinenschaufelartig ausgebildet sind (Sp. 1 Z. 56-66). 3. Gegenstand des Klagepatents nach dessen Anspruch 1 ist danach ein Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen oder dergleichen mit folgenden Merkmalen: (l) Das Werkzeug besteht aus einem Ring, der (a) an seinem Innenumfang mit Hartmetallschneiden bestückt ist. (b) an seinem Außenrand am Innenrand eines ringförmigen Trägers befestigt ist. (2) Der ringförmige Träger ist (a) in einer Werkzeugeinheit drehbar gelagert, (b) radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes mit Durchbrüchen versehen. (3) Die Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen des Trägers sind turbinenschaufelartig ausgebildet. Durch die Durchbrüche werde - so wird in der Klagepatentschrift ausgeführt - die Wärmeleitung von innen nach außen erheblich herabgesetzt, und durch die turbinenschaufelartige Ausbildung der Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen werde bei rotierendem Werkzeug ein kräftiger Luftstrom erzeugt, der einmal die Stege selbst, zu dem anderen aber auch vor allem den äußeren Teil des (hartmetallbestückten) Ringes wirksam kühle, so daß der äußere Teil des Trägers mit der Lagerung im Betrieb nicht merklich erwärmt werde und sich deshalb auch nicht dehne; Wärmedehnungen des inneren Teils gegenüber dem äußeren Teil des Werkzeugs würden im wesentlichen von den Stegen aufgenommen, so daß auf die Lagerung praktisch keine Kraft mehr übertragen werde (Sp. 1 Z. 66 - Sp. 2 Z. 11). 4. Um auch die verbleibenden geringfügigen restlichen Kräfte von der Lagerung fernzuhalten (Sp. 2 Z. 41/42), schlägt die Klagepatentschrift eine spezielle Ausbildung der Lagerung des ringförmigen Trägers vor, wie sie im Patentanspruch 2 unter Schutz gestellt ist. Bei einer solchen Ausbildung wird der Erfindungsgegenstand um folgendes Merkmal ergänzt: (4) Die Lagerung des ringförmigen Trägers ist (a) axial gegen den hartmetallbestückten Ring versetzt (b) auf einem axial auskragenden Flansch angeordnet. Die hier vorgenommene Merkmalsanalyse stimmt, soweit sie die Patentansprüche in der erteilten Fassung des Klagepatents betrifft, mit derjenigen des Berufungsgerichts inhaltlich überein. II. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten. 1. Es vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Klagepatents sei durch die Aufnahme eines weiteren Merkmals, nach dem die Durchbrüche (Merkmal 2b) ”senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufen”, zu beschränken. In der erteilten Fassung sei das Klagepatent nämlich unzulässig erweitert, weil die Erteilungsbehörde nicht beachtet habe, daß die Klägerin im Erteilungsverfahren auf den von ihr ursprünglich begehrten weitergehenden Schutz für nicht senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufende Durchbrüche verzichtet habe. Dieser Verzicht ergebe sich eindeutig daraus, daß die Klägerin nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Recherche mit Eingabe vom 12. Juli 1973 Prüfungsantrag gestellt und gleichzeitig eine durch die Aufnahme des genannten Merkmals gegenüber ihrer ursprünglichen Anmeldung eingeschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 mit dem Bemerken eingereicht habe, die neue Anspruchsfassung solle der Prüfung zugrunde gelegt und die Bekanntmachung auf Grund der nunmehr vorliegenden Unterlagen beschlossen werden. Dabei habe sie sich weder die Weiter- Verfolgung ihres ursprünglichen weitergehenden Schutzbegehrens Vorbehalten noch im weiteren Verlauf des Erteilungsverfahrens eine entsprechende Erklärung abgegeben. Überdies sei die Einfügung des Merkmals, wonach die Durchbrüche "senkrecht zu dem Radius verlaufen", zur Bestimmung der Erfindung geboten gewesen. Die Patentfähigkeit des durch die Aufnahme des streitigen Merkmals verbleibenden "Restpatentes" könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden. 2. Was die angegriffenen Ausführungsformen angehe, so handele es sich bei den Kurbelwellenfräsmaschinen der Beklagten um Werkzeuge zur spanabhebenden Bearbeitung von Kurbelwellen, welche unstreitig von den Merkmalen (l) (a) und (2) (a) - diese entsprechen den Merkmalen a), b) und d) des angefochtenen »Urteils - Gebrauch machten. Zugunsten der Klägerin könne ferner unterstellt werden, daß auch das Merkmal (1) (b) - dem entspricht das Merkmal c) des angefochtenen Urteils - bei den Ausführungsformen der Beklagten verwirklicht sei; die weite Fassung dieses Merkmals lasse eine solche Auslegung zu demindest zu. Bei der älteren Ausführungsform der Beklagten sei unstreitig auch das Merkmal (3) - Merkmal f) des angefochtenen Urteils - identisch verwirklicht, nicht dagegen bei der neueren Ausführungsform. Ob die Durchbrechungen des ringförmigen Trägers sich gemäß dem Merkmal (2) (b) - im angefochtenen Urteil Merkmal e) - "radial außerhalb der Befestigung des hartmetallbestückten Ringes" befänden, könne dahingestellt bleiben; Jedenfalls sei das auf Grund des Teilverzichts der Beklagten einzufügende zusätzliche Merkmal, wonach die 10 - st Durchbrüche "senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufen", bei keiner der angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten identisch verwirklicht. Ob dieses Merkmal in glatt äquivalenter Form verwirklicht sei, könne dahinstehen, da die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 nicht nur der Klarstellung gedient habe, sondern eine echte Beschränkung darstelle; das hindere die Einbeziehung anderer gleichwertiger Ausführungsformen in den Schutzbereich des Klagepatents. 3. Ein die Merkmale (l) (a) und (b) sowie (2) (a) und (b) und - bezüglich der älteren Ausführungsform -das Merkmal (3) umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke ohne das zusätzliche Merkmal der "senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche” sei nicht schutzfähig, da er in der Klagepatentschrift nicht offenbart sei. III. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision, mit denen diese die Verletzung der §§ 1, 6, 26 und 47 PatG 1968, des § 133 BGB, der Denkgesetze sowie der §§ 144, 402 f., 286 und 551 Nr. 7 ZPO rügt und im übrigen das angefochtene Urteil insgesamt zur Nachprüfung stellt, erweisen sich im Ergebnis als nicht begründet. 1. a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die angegriffenen Ausführungsformen nicht darauf überprüft, ob diese das nicht identisch verwirklichte Merkmal der "senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche" in äquivalenter Form benutzen. Wäre es dieser Frage nachgegangen, so hätte es sie verneinen müssen. Das Berufungsgericht hat nämlich in einem anderen Zusammenhang Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von der Lehre des Klagepatents auch keinen äquivalenten Gebrauch machen. 11 So hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, welche Bedeutung der von der Klägerin im Erteilungsverfahren vorgenommenen Einfügung des streitigen Merkmals in den Patentanspruch 1 zukomme, ausgeführt, diese Einfügung sei zur Bestimmung der Erfindung geboten gewesen; solle nämlich die Wärmeleitung von innen nach außen erheblich reduziert werden, wie dies das Klagepatent (Spalte 1 Zeilen 66 - 67 der Klagepatentschrift) vorsehe, so müßten die Durchbrüche sich zwischen dem Außenring und dem Innenring befinden; damit sei ihre Anordnung parallel zur Achse des Werkzeugs und senkrecht zu dem Radius der Ringe vorgegeben; eine andere Möglichkeit der Anordnung der Durchbrüche sei in der Klagepatentschrift nicht offenbart; insbesondere sei eine radiale Anordnung der Durchbrüche für den Durchschnittsfachmann schon deshalb ausgeschlossen, weil in einem solchen Fall die durch die Drehbewegung des Werkzeugs hervorgerufene Zentrifugalkraft durch die turbinenartige Ausbildung der Stege zwischen benachbarten Durchbrüchen eher verstärkt, keinesfalls aber ausgeschaltet werde; das schließe eine Luftbewegung von außen nach innen, wie sie zur Kühlung (des Trägerrings) erforderlich sei, aus (Seite 10 Abs. 2 bis Seite 11 Abs. 1 des Berufungsurteils). b) Diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Durchgreifende Rügen in bezug auf diese Feststellungen sind von der Revision nicht vorgebracht worden. Soweit die Revision die sachliche Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen sucht, indem sie ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts setzt, ist ihr dies in der Revisionsinstanz verwehrt. Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe mangels hinreichender eigener Sachkunde einen technischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der entscheidende Senat des Berufungsgerichts verfügt über ausreichende Erfahrungen in Patentstreitsachen und damit in der Beurteilung technischer Sachverhalte. Die hier zur Beurteilung stehenden technischen Fragen sind nicht so schwierig und die Zusammenhänge nicht so verwickelt, daß das Berufungsgericht sie ohne Spezialkenntnisse nicht hätte durchschauen können. Eine schwerwiegende technische Fehlbeurteilung, welche die Mitwirkung eines technischen Sachverständigen gleichwohl als unumgänglich erscheinen lassen würde, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Die Revision hat auch keine speziell auf die hier in Rede stehenden Feststellungen abgestellte Verfahrensrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 20. November 1979 (Seite 14 = Bl. 86 GA) und vom 15. September 1980 (Seite 19 = Bl. 155 GA) gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen, ist darauf hinzuweisen, daß das in jenen Schriftsätzen unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen sich nicht auf die Problematik eines - radialen oder senkrechten - Verlaufs der Durchbrüche im Trägerring und die damit zusammenhängende Frage der Erzielbarkeit einer kühlenden Wirkung auf den Trägerring bezog; vielmehr befaßte sich das betreffende Vorbringen der Klägerin mit Fragen der Dreh- und Umfangsgeschwindigkeit von Kurbelwellenfräsmaschinen und der Lüfterwirkung von turbinenschaufeiartig oder trapezförmig ausgebildeten Stegen. -13- Im übrigen weist die Revision in der Revisionsbegründung selbst darauf hin, daß die vom Berufungsgericht zur Bestimmung der Erfindung für notwendig erachtete Aufnahme des Merkmals der “senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche” aus dem Grunde veranlaßt gewesen sei, weil bei einer Gestaltung nach der Lehre des Patentanspruchs 1, die - anders als diejenige des Anspruchs 2 - keine axiale Auskragung des ringförmigen Trägers gegenüber dem hartmetallbestückten Innenring aufweise, ohnehin nur ein nicht radialer, d.h. also ein - im wesentlichen - axialer Verlauf der Durchbrüche in Betracht komme; die Anbringung radial verlaufender Durchbrüche bei einer Gestaltung des Werkzeugs nach dem Hauptanspruch sei kaum vorstellbar (Seiten 6 und 17 der Revisionsbegründung). c) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erschüttert, daß bei einer versetzten Lagerung des Trägerrings gegenüber dem hartmetallbestückten Innenring auf einem axial auskragenden Flansch, wie sie im Patentanspruch 2 vorgeschlagen wird, möglicherweise auch radial verlaufende Durchbrüche sinnvoll zur Anwendung kommen können. Denn da dieser Anspruch uneingeschränkt auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, ohne - abgesehen von der versetzten Lagerung des Trägerrings - eine sonst vom Lösungsvorschlag des Anspruchs 1 abweichende Lehre, etwa in Richtung auf einen unterschiedlichen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring, zu vermitteln, kommt auch für die Ausgestaltung des Werkzeugs nach Anspruch 2 nur eine Gestaltung mit einem axialen Verlauf der Durchbrüche, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der im Anspruch 1 vorgeschlagenen Gestaltung in der Klagepatentschrift allein offenbart ist, in Betracht. 2. Das Berufungsgericht hat des weiteren verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Durchbrüche am äußeren Trägerring nicht senkrecht zu dem Radius des Ringes, sondern radial in diesem verlaufen. Überdies zeigen auch die vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zeichnungen und Aufnahmen der angegriffenen Ausführungsformen einen radialen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring. 3. Auf Grund dieses Sachverhalts stellt sich die angefochtene Entscheidung ungeachtet der gegen die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht zu erhebenden rechtlichen Bedenken im Ergebnis als richtig dar. Ist nämlich davon auszugehen, daß bei einem radialen Verlauf der Durchbrüche im Trägerring eine diesen kühlende Luftbewegung von außen nach innen nicht möglich, sondern sogar ausgeschlossen ist, dann treten die mit dem Werkzeug nach der Lehre des Klagepatents angestrebten Wirkungen einer wirksamen Luftkühlung des äußeren Teils des Trägers (Spalte 1 Zeilen 53 - 55 der Klagepatentschrift) nicht ein. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme, das bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht identisch benutzte Merkmal der 11 senkrecht zu dem Radius des Ringes verlaufenden Durchbrüche" sei Jedenfalls äquivalent verwirklicht. Denn die Annahme einer Patentverletzung durch Benutzung äquivalenter Mittel setzt in Jedem Fall voraus, daß die Lösungsmerkmale des Klageschutzrechts, die von der angegriffenen Ausführung nicht identisch benutzt werden, zu demindest mit der gleichen Wirkung zur Anwendung kommen, d.h. die verwendeten Mittel dürfen zwar von denen des Klageschutzrechts verschieden sein, sie müssen aber den gleichen technischen Erfolg, die gleiche Wirkung erzielen (vgl. BGH GRUR 1976, 88, 89 - Ski-Absatzbefestigung). An einer solchen Gleichwirkung fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem von der Lehre des Klagepatents abweichenden Verlauf der Durchbrüche der angegriffenen Ausführungsformen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem radialen Verlauf der Durchbrüche eine kühlende Lufteinwirkung auf den Trägerring sogar ausgeschlossen ist, kann auch von einer unvollkommenen Benutzung des Klagepatents in Form einer verschlechterten Ausführung keine Rede sein. 4. Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung eines im Klagepatent angeblich geschützten allgemeinen Erfindungsgedankens angeht, so schließt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klagepatentschrift Ausführungen, bei denen die Durchbrüche des Trägerrings nicht senkrecht zu dem Radius desselben verlaufen, nicht offenbart, die Einbeziehung von Ausführungsformen mit radial verlaufenden Durchbrüchen in den Schutzbereich des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens aus. IV. Das angefochtene Urteil ist demzufolge im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen eingelegte Revision zurückzuweisen (§ 563 ZPO). Abs. Jr Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 1 ZPO. Windisch Ballhaus Hesse Bruchhausen Brodeßer