Der Kläger hat mit der Behauptung, die für die Vereinbarung der Vergütung maßgebenden Umstände hätten sich wesentlich geändert, eine andere Regelung der Dienster-findervergütung gefordert. Er hat von der Beklagten zunächst Auskunft über deren Umsätze, die Auslandsanmeldungen und deren Einnahmen aus Lizenz- und Schadensersatzzahlungen dritter Firmen sowie eine angemessene Diensterfinder ent schldigung verlangt. tilen für Drucklufthändmaschinen erzielt hat, die unter das deutsche Patent 'Nr* 1 127 161 fallen, und zwar auf geschlüsselt nach'Vierteljahren unter Angabe der Stückzahl, geordnet nach den verschiedenen Preisklassen der gelieferten Ventile und getrennt danach, ob diese Ventile einzeln oder als Bestandteil kompletter Druckluft- b) die Höhe der Herstellungskosten der Ventile gemäß der Erfindung des Klägers im Schnitt bezogen auf den Zeitraum 1959/Anfang I960 unter Gegenüberstellung mit den Herstellungskosten am 29.9.1958 der alten von der Beklagten vorher verwendeten Ventile im Schnitt, und zwar ebenfalls pro' Stück der jeweiligen, l:_^ird;lasse und Größe, e) die Zahl der Ventilschlosser, die ab 1.1.1957 zur Erledigung von Reparaturen und Reklamationen praktisch ausschließlich beschäftigt worden sind und wie hoch der Aufwand für diese gewesen ist getrennt nach Jahren und nach alten Ventilen und Ventilen gemäß der Erfindung des Klägers, Daraus und aus dem bloßen Einverständnis des Klagers mit der vorgeschlagenen Pauschalabfindung» so hat das Berufungsgericht ausgeführt» ergebe sich nicht etwa sein Verzicht auf die Möglichkeit einer anderen Regelung nach § 12 Abs.6 ArbEG. Diese seien ebenso wie es die Rechtsprechung zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ausgedrückt habe» jeweils in der Form und Größenordnung maßgebende Umstände» in der sie entweder von be,'- den Parteien oder doch von'der einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch die andere zur Grundlage der Bemessung der Pauschalabfindung gemacht worden seien» d. Soweit über die Umstände in diesem Sinne Ungewißheit bestanden habe» habe daher gerade dies® Ungewißheit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabfindung mit der Wirkung gebildet» daß Entwicklungen im Rahmen des von beiden Parteien für möglich Gehaltenen» im Rahmen ihrer Hoffnungen oder Befürchtungen Liegenden keine Sn- , derung der maßgebenden Umstände darsteilten. spruch auf eine andere Regelung nach ■ § 12 Abs, 6 ArbEG begründen, -wenn die Parteien bei der Vereinbarung der Pauschalabfindung insoweit von-einer ganz bestimmten Entwicklung ausgegangen seien. Nur wenn sich darüber hinaus die Umsätze unerwartet und wesentlich erhöht oder vermindert hätten, könnte Anlaß zu einer anderen Regelung der Vergütung gegeben sein» Unstreitig seien die Parteien davon ausgegangen, daß die Erfindung in Benutzung genommen werden sollte. Es sei für den Kläger ebenso wie für die Beklagte klar gewesen, daß das erfindungsgemäße Ventil, sollte es Sich im praktischen Einsatz bewähren, voll an die Stelle des Ventils habe treten können,:zu dessen Verbesserung es der Kläger im Auftrag der Beklagten konstruiert gehabt habe. Abfirdungsangebot zugrunde gelegt worden« Ebenso seien die erzielten Ein-sparungen durch niedrigere Herstellungkosten und geringere Reparaturanfälligkeit für beide Parteien als mögliche Auswirkung der Einführung der Erfindung in die Produktion erkennbar gewesen«''Auch'die Erwirkung von Auslandsschutzrechten könne als Änderung der zugrunde gelegten Umstände nicht angesehen werden« Diese seien vorausZusehen gewesen. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine sittenwidrige Schädigung des Klägers, Ansprüche aus § 23 Abs. 1 ArbEG und aus § 779 BGB bereits aus tatsächlichen Gründen verneint. Das Berufungsgericht habe für die Frage , wann eine wesentliche Änderung von Umständen im Sinne des § 12 Abs.6 ArbEG vorliege, rechtsirrig dieselben Grundsätze angewandt, die die Rechtsprechung zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt habe. Vielmehr stelle in eine« solche Pall©'die nachfolgende Patenterteilung oder -versagung' eine wesentliche Änderung dar»'denn der für die'Vereinbarung maßgebende Umstand der völligen Ungewißheit ent-- falle dadurch, lach der Cromegal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3?» 281 ff) werde die Höhe der Diensterfindervergütung entscheidend von der Patenterteilung beeinflußt. Sie ist nicht nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der 'Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist des § 23 Abs.ArbEG auf die Unbilligkeit des Vereinbarten nicht berufen» Der Vortrag des Klägers, er sei beim Abschluß der Ver- ‘ einbarung von seinem Alleinerfinderrecht ausgegangen und habe erst später erfahren, daß die Beklagte ihren. Die Allein-"oder Miterfinderschaft des Klägers ist kein Umstand» der sich nach dem Abschluß der Vereinbarung geändert hat» sondern ein solcher» der bereits in jenem Zeitpunkt gegeben war. Diese Vorschrift ist' auch"auf Vergleiche über Diensterfindervergütungen 'anwendbar» denn solche Vergleiche sind Vereinbarungen ..im Sinne des § '12 Abs. 1 ArbEG. Schutzcharakter hat auch § 12 Abs.6 ArbEG, der dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anpassung der Art und Höhe der vereinbarten oder der festgesetzten Vergütung gibt, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die für die Vereinbarung (Feststellung) oder die Festsetzung maßgebend waren. Diese' Lehre ermöglicht es, Verträge veränderten Umständen anzupassen {so die Regelung in § 12 Abs..6 ArbEG), wenn es der Vertragspartei nicht zuzu demuten ist, an dem bisherigen Vertrag festzuhalten. Darunter werden vorwiegend die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen- Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände verstanden, sofern der Geschäftswille der Partei auf diese Vorstellungen baut (Palandt aaO An. 6 c aa m. Andererseits ist es aber den Beteiligten von vornherein allgemein bekannt, daß die genannten besonderen Umstände die Art und Höhe der Vergütung beeinflussen und während der Schutzdauer der Diensterfindung Veränderungen unterliegen können. Diese Kenntnis müßte bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu dem Pehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage demjenigen als voraussehbare'oder erkennbare Veränderung der maßgeblichen Umstände entgegengehalten werden, der sich auf § 12 Abs.6 ArbEG beriefe. Die Maßgeblichkeit der Umstände und die Wesentlichkeit ihrer Veränderung können daher im Rahmen des § 12 Abs.6 ArbEG nicht von der Voraussehbarkeit oder der Erkennbarkeit abhängig sein. , Die subjektive Theorie von der Geschäftsgrundlage ist auf den Sonderanwendungsfall des § 12 Abs.6 ArbEG nicht anzuwenden. Vielmehr wird grundsätzlich nur eine Feststellung dahin dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes.gerecht, welche Umstände und allgemeinen Verhältnisse ob-" jektiv erforderlich sind, tan den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Veränderungen zu einem auffallenden Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben. h. Art und/oder Höhe der vereinbarten oder festgesetzten Vergütung müssen durch die Veränderung in einem Maße beeinflußt sein, daß'es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber im Hinblick auf das ein'getretdne Mißverhältnis ■ zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr zuzu demuten ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Mit ihr haben die Beteiligten die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewißheit über das künftige Schicksal der Diensterfindung, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, , die zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des § 12 Abs.6 ArbEG hinzunehmenden Veränderungen der maßgeblichen Umstände führt. Es sind daher alle diejenigen der Vereinbarung zugrunde zu legen, die üblicherweise bei der Ermittlung der Höhe der Diensterfindung von Bedeutung sind.'Das sind zunächst alle vom' Gesetz als maßgebend bezeichnten ■(§§ 9 Abs. 2, 10 Abs.1, 11 ArbEG in Verbindung mit den Vergütungsrichtlinien) und darüber hinaus diejenigen, die im konkreten Falle die Höhe der Vergütung beeinflußt haben. Umstände bei Abschluß der Vereinbarung für beide Parteien wenigstens erkennbar gewesen und mit ihrem Willen (ausdrücklich oder stillschweigend) der Vereinbarung zugrunde gelegt worden sein. 4* Das Berufungsgericht hat im einzelnen festge- " stellt» daß sich kein danach maßgebender Umstand wesentlich geändert hat» die Parteien vielmehr- die später' tatsächlich eingetretehe päientrechtliche und technische "Entwicklung der Diensterfindung sowie deren wirtschaftliche Verwendung ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt und die beim VertragsSchluß darüber noch bestandenen Ungewißheiten durch die Vereinbarung einer PauschalVergütung beseitigt haben, ...Diese Ausführungen begegnen rechtlich keinen Bedenken. 'Sie tragen dem lesen des Vergleichs <§ 779 Abs, 1 BGB) Rechnung, An die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen ist das Revisionsgericht gebunden. 5. Der Hauptahgriff der Revision richtet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts» daß mangels anderer Vereinbarung die spätere Zurückweisung der Patentanmeldung oder die rechtskräftige Patenterteilung nicht als ein maßgebender Umstand im Sinne des § 12 Abs.6 ArbEG angesehen werden könne. ■'Bemessiaagsfaktor für die Dienst erf indervergütung sein könne und daß sich daher die bis zur Entscheidung über die Anmeldung der Diensterfindung zu zahlende vorläufige Vergütung von der endgültigen erheblich unterscheiden könne. Das patentrechtliche Schicksal der Diensterfindung ist grundsätzlich ein maßgebender Umstand für die Höhe der Vergütung. Eine andere .Auslegung entspräche weder dem wirklichen Willen der Parteien noch Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB), zu demal das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne der Revision erlauben könnte. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen 4er Parteien sollte der Pauschalbetrag von 500.- DM den Vergütungsanspruch des Klägers endgültig erfüllen. Im übrigen würde eine Vereinbarung über das vorläufige Entgelt die Anwendung des § 12 Abs.6 ArbEG aus schließen, da der DiensterfInder den Anspruch auf das endgültige Entgelt behalten hätte, bei dessen Festsetzung oder Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das vom Kläger erfundene Ventil etwa in gleicher Menge hergestellt und vertrieben worden ist wie das zuvor von der Beklagten hergestellte und daß auch die Auslandsrechte zu "keinen unerwartet wesentlich höheren Einnahmen der Beklagten geführt haben. Mir o:>' en, Feststellungen hat das Berufungsgericht die Wesentlichkeit der eingetretenen ¥erän~ ■ derungen einschließlich des vom Kläger behaupteten Übergangs von der beschränkten zur unbeschränkten Benutzung - diese Tatsache ergibt sich is übrigen nicht als uastrei- " tig aus dem Berufungsurteil und eine entsprechende Ver-'. Es hat damit geprüft, ob es dem Kläger aus Gründen der Gerechtigkeit nach Treu und Glauben zu demutbar ist, die Abrede alt Rücksicht auf die" eingetretenen Der Senat hat darüber hinaus geprüft» ob das Berufungsgericht etwa dadurch das Gesetz fehlerhaft angewandt hat» daß ©s die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers nicht als weiteren maßgebenden Umstand" verwertet hat» nachdem es festgestellt hat» daß'der Betrag von 500 DM “zusätzlich zu den normalen Bezügen des ■Klägers auf Grund seines Arbeitsverhältnlsses11 gegeben worden ist. Daraus und aus den Tatsachen» daß der Kläger" " bei der Beklagten als Konstrukteur tätig war und das erfinderische Ventil in deren Auftrag entwickelt hat»" könnte nämlich gefolgert werden» daß mit "der Vergütung nach dem Dienstvertrag auch eine mögliche ■erfinderische Tätigkeit des Klägers wenigstens teilweise ■■■abgegolten werden sollte. Beiderseitiger Irrtum, der nach § 779 BGB zur Nichtigkeit eines Vergleichs führt, und nachträgliche Veränderungen der einer Vereinbarung zugrunde liegenden maßgeblichen Umstände, wie es der Tatbestand des § 12 Abs.6 ArbEG fordert, sind keine Merkmale des § 23 Abs. 1 ArbEG. Hat daher der Diensterfinder, wie hier, es versäumt, sich auf die Unbilligkeit nach § 23 Abs. 1 ArbEG zu berufen, so kann er sich diese Möglichkeit nicht wieder über § 12 Abs.6 ArbEG verschaffen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
.BGB § 242 Bb; Ges. über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG)
§§ 12 Abs. 6» 23 Abs. 1
A b s"p e r r v e n t i 1
a) Verhältnis der allgemeinen Grundsätze des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 242, 779 BGB)zu
§ 12 Abs. 6 ArbEG.
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 ArbEG ist von der Angemessenheit der ursprünglichen Vereinbarung auszugehen. Eine ursprüngliche Unangemessenheit kann nur nach § 23 Abs. 1 ArbEG geltend gemacht werden.
BGH, Urt. v. 17. April 1973 - X ZR 59/69 - OLG Düsseldorf
.LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN "DES VOLKES
X ZR 59/69 " ...'".URTEIL
Verkündet ■ atu
17. April 1973
Schwingen»
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem" Rechtsstreit
des Konstrukteurs' Herbert F SchgHBHMMP Straße l#p.;,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisiönsklägers,
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
.die Firma Ferdinand. Maschinenfabrik GmbH» "
—P L^pMMMI/Rhld.. Fejjfcstraße^l vertreten durch ihren Geschäftsführer Ferdinand
Beklagte' und Revisionsbeklagte, — Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1973
durch 'den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus»' Ochmann,, Seniler und" Häußer
für Recht erkannt:
Die ""Revision gegen "das Urteil des 2. Zivilsenats"des Oberlahdesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
...Der Kläger war von Januar 1958 bis zu dem 30. September 1962 bei der Beklagten als Konstrukteur angestellt. Eine von ihm der Beklagten gemeldete Erfindung betref- . fend ein handbetätigtes Absperrventil für Drucklufthandmaschinen führte nach der Anmeldung durch die Beklagte im Jahre 1965 zur Erteilung des Patents 1 127 161. In der Patentschrift ist als Erfinder außer dem Kläger Ferdinand 8ptfMBI benannt. Die Beklagte zahlte an den Kläger ,eine einmalige Abfindung von 500.- DM auf Grund ihres Schreibens vöm'1. Dezember 1958, das wie folgt lautet und mit dem sich der Kläger schriftlich einverstanden erklärt hat:
"Betr.: Patentanmeldung S 60 086 XIX(kl g
Da Sie im Rahmen Ihres Anstellungsvertrages ein Absperrventil entwickelten und dasselbe zu dem Patent angemeldet wurde, geben wir Ihnen zusätzlich als einmalige Abfindung einen Betrag in Höhe von 500,— DM.
Sämtliche Rechte aus dieser Erfindung gehen mit sofortiger Wirkung auf die Firma SpMUMM über, womit Sie sich ausdrücklich einverstanden erklären."
Die Beklagte stellte ihre Produktion auf Ventile nach der Erfindung um.
Der Kläger hat mit der Behauptung, die für die Vereinbarung der Vergütung maßgebenden Umstände hätten sich wesentlich geändert, eine andere Regelung der Dienster-findervergütung gefordert. Er hat von der Beklagten zunächst Auskunft über deren Umsätze, die Auslandsanmeldungen und deren Einnahmen aus Lizenz- und Schadensersatzzahlungen dritter Firmen sowie eine angemessene Diensterfinder ent schldigung verlangt. Nachdem die Beklagte gewisse Angaben gemacht hatte, haben die Parteien den Auskunftsanspruch wegen der Auslandsanmeldungen, der Lizenzverträge und der Schadensersatzzahlungen Dritter in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit entgegengesetzte Kostenanträge gestellt.
Danach hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger unter.Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über
a) die Umsätze, die die Beklagte seit dem 29.9*1958 mit handbetätigten Absperrven-
tilen für Drucklufthändmaschinen erzielt
hat, die unter das deutsche Patent 'Nr* 1 127 161 fallen, und zwar auf geschlüsselt nach'Vierteljahren unter Angabe der Stückzahl, geordnet nach den verschiedenen Preisklassen der gelieferten Ventile und getrennt danach, ob diese Ventile einzeln oder als Bestandteil kompletter Druckluft-
■ Maschinen geliefert worden sind,
b) die Höhe der Herstellungskosten der Ventile gemäß der Erfindung des Klägers im Schnitt bezogen auf den Zeitraum 1959/Anfang I960 unter Gegenüberstellung mit den Herstellungskosten am 29.9.1958 der alten von der Beklagten vorher verwendeten Ventile im Schnitt, und zwar ebenfalls pro' Stück der jeweiligen, l:_^ird;lasse und Größe,
c) die 'Anzahl der reklamierten, der reparierten und der ausgetauschten Ventile, und
;zwar 'Unter Gegenüberstellung dieser Angaben für die in den Jahren 1955 bis I960 gelieferten Ventile alter Bauart mit den entsprechenden Angaben, der Erfindung des -Klägers,' und zwar ■ aufgeschlüsselt nach ...Jahren und unter Angabe der Stückzahlen und des Anteils an den. Gesamtlieferungen und getrennt nach Reklamationen, Reparaturen-und ausgetauschten Ventilen,
d) die Höhe der jährlich, beginnend ab ,1.1.1955» aufgewendeten kosten zur Erledigung von Reklamationen durch Reparatur-
arbeiten oder Austauschlieferungen getrennt nach alten Ventilen und Ventilen gemäß der Erfindung des Klägers,
e) die Zahl der Ventilschlosser, die ab 1.1.1957 zur Erledigung von Reparaturen und Reklamationen praktisch ausschließlich beschäftigt worden sind und wie hoch der Aufwand für diese gewesen ist getrennt nach Jahren und nach alten Ventilen und Ventilen gemäß der Erfindung des Klägers,
2. an den Kläger einen angemessenen Prozentsatz aus der sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffer I, 1 ergebenden Beträge als Dienster-finderentschädigung abzüglich bereits gezahlter
Dl 500,-- zu "zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
" die Klage abzuweisen.
Beide 'Vorinstanzen'haben die Hage äbgewiesen und dem Kläger" auch 'die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, während die 'Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
6 —
Entscheidungsgründe'
Die Revision ist infolge Zulassung durch, das Berufungsgericht nach § 546 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie hat keinen Erfolg.
I. IV Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Pauschalabfindung dato Kläger zusätzlich zu dessen Bezügen aus dem Dienstverhältnis gegeben worden sei. Daraus und aus dem bloßen Einverständnis des Klagers mit der vorgeschlagenen Pauschalabfindung» so hat das Berufungsgericht ausgeführt» ergebe sich nicht etwa sein Verzicht auf die Möglichkeit einer anderen Regelung nach § 12 Abs. 6 ArbEG. Es stelle sich jedoch die Frage» welches die der Vereinbarung zugrunde gelegten maßgebenden 'Umstände gewesen seien. Grundsätzlich seien es alle Faktoren» die von Einfluß auf die Höhe der Vergütung sein, körnten. Diese seien ebenso wie es die Rechtsprechung zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ausgedrückt habe» jeweils in der Form und Größenordnung maßgebende Umstände» in der sie entweder von be,'- den Parteien oder doch von'der einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch die andere zur Grundlage der Bemessung der Pauschalabfindung gemacht worden seien» d. h. in der sie beiden Parteien erkennbar gewesen seien. Soweit über die Umstände in diesem Sinne Ungewißheit bestanden habe» habe daher gerade dies® Ungewißheit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabfindung mit der Wirkung gebildet» daß Entwicklungen im Rahmen des von beiden Parteien für möglich Gehaltenen» im Rahmen ihrer Hoffnungen oder Befürchtungen Liegenden keine Sn- , derung der maßgebenden Umstände darsteilten. Die spätere Patenterteilung oder -versagung könne nur dann einen An-
7 -
spruch auf eine andere Regelung nach ■ § 12 Abs, 6 ArbEG begründen, -wenn die Parteien bei der Vereinbarung der Pauschalabfindung insoweit von-einer ganz bestimmten Entwicklung ausgegangen seien. Entsprechendes gelte für die technische Brauchbarkeit der Diensterfindung und die erzielten Umsätze im Rahmen einer normalen Geschäftsausbreitung. Nur wenn sich darüber hinaus die Umsätze unerwartet und wesentlich erhöht oder vermindert hätten, könnte Anlaß zu einer anderen Regelung der Vergütung gegeben sein» Unstreitig seien die Parteien davon ausgegangen, daß die Erfindung in Benutzung genommen werden sollte. Unerheblich sei es, ob im Zeitpunkt der Abfin- -dungsvereinbarung zunächst eine Benutzung in beschränktem Umfange in Aussicht genommen gewesen sei oder ob die Möglichkeit bestanden habe, eine andere Konstruktion zu verwenden. Es sei für den Kläger ebenso wie für die Beklagte klar gewesen, daß das erfindungsgemäße Ventil, sollte es Sich im praktischen Einsatz bewähren, voll an die Stelle des Ventils habe treten können,:zu dessen Verbesserung es der Kläger im Auftrag der Beklagten konstruiert gehabt habe. Im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarurig sei das alles noch ungewiß gewesen. Eine Veränderung der zugrunde gelegten'Verhältnisse liege in der Benutzung des erfindungsgemäßen Ventils anstelle des Ventils, zu dessen Ersatz es konstruiert worden sei, jedenfalls nicht. Die Anzahl der hergestellten und verkauften Ventile rechtfertige schon deshalb die Klageanträge nicht, weil die erfindungsgemäßen Ventile etwa in der gleichen Menge hergestellt und verkauft worden seien wie zuvor die alte Ausführung. Gewisse Preiserhöhungen infolge gestiegener Produktionskosten im Laufe der Jahre hätten im. Bereich des Wahrscheinlichen gelegen. Dadurch erzielte höhere
.Erlöse seien mindestens von der Beklagten in "einer für den Kläger erkennbaren Weise bei dem. Abfirdungsangebot zugrunde gelegt worden« Ebenso seien die erzielten Ein-sparungen durch niedrigere Herstellungkosten und geringere Reparaturanfälligkeit für beide Parteien als mögliche Auswirkung der Einführung der Erfindung in die Produktion erkennbar gewesen«''Auch'die Erwirkung von Auslandsschutzrechten könne als Änderung der zugrunde gelegten Umstände nicht angesehen werden« Diese seien vorausZusehen gewesen. .Sie hätten auch nicht unerwartet wesentlich erhöhte .Einnahmen der Beklagten ergeben. Das 'Berufungsgericht hält schließlich sein Ergebnis für billig» denn die Ungewißheit über die'Entwicklung der Diensterfindung sei Ausgangspunkt beider Parteien gewesen. Beide hätten ein -Risiko zu tragen gehabt. Der Kläger habe im Zeitpunkt . der Vereinbarung noch überhaupt keine oder nur eine ganz unbedeutende Diensterfindervergütung zu beanspruchen gehabt. Er erhielt sofort etwas» worauf er vorläufig bestimmt keinen Anspruch gehabt habe und worauf er später möglicherweise nie einen Anspruch erworben hätte. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine sittenwidrige Schädigung des Klägers, Ansprüche aus § 23 Abs. 1 ArbEG und aus § 779 BGB bereits aus tatsächlichen Gründen verneint.
2. Die Revision greift das Berufungsurtei1 wegen Verletzung materiellen Rechts wie folgt an:
Das Berufungsgericht habe für die Frage , wann eine wesentliche Änderung von Umständen im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG vorliege, rechtsirrig dieselben Grundsätze angewandt, die die Rechtsprechung zu dem Wegfall der
Geschäftsgrundlage entwickelt habe. Es könnte dann nämlich § 12 Abs. 6 ArbEG niemals angewandt werden» wenn eine Pauschalabfindung vereinbart worden sei» solange noch Ungewißheit darüber bestehe» ob die Erfindung pa- ;
tentfähig sei und sich in der'praktischen Durchführbarkeit bewähren werde. Vielmehr stelle in eine« solche Pall©'die nachfolgende Patenterteilung oder -versagung' eine wesentliche Änderung dar»'denn der für die'Vereinbarung maßgebende Umstand der völligen Ungewißheit ent-- falle dadurch, lach der Cromegal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3?» 281 ff) werde die Höhe der Diensterfindervergütung entscheidend von der Patenterteilung beeinflußt. Bis dahin bestehe nur ein Anspruch auf ein vorläufiges Benutzungsentgelt.' Auch sei eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten» daß die Beklagte nachträglich von einer Benutzung im beschränkten Um-...fang zu einer unbeschränkten übergegangen sei. Schließlich habe das- Berufungsgericht die Einsparungen durch niedrigere Herstellungskosten und geringere Reparaturanfälligkeit sowie die Erlangung von Auslandsschutzrechten nicht zutreffend gewürdigt. Im übrigen müsse in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß der Kläger der alleinige Erfinder sei, da das Berufungsge- . rieht eine andere Feststellung nicht.getroffen habe.
'II. Die Angriffe "'der Revision führen nicht -zu dem Erfolg. Im angefochtenen Urteil ist eine Verletzung"
■■■des § 12 Abs» 6 ArbEG oder anderer Gesetze nicht festzustellen. - ■
1. Die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 11 Dezember 1958 War ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB
1Ö -
'"..Die Parteien haben die Ungewißheit Über die Patentfä-"
higkelt, die technische Brauchbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung des Klägers im'Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt.
Das Nachgeben kam in der Höhe des vereinbarten Betrages zu dem Ausdruck (vgl. BGHZ 39» 64).
Die ""Vereinbarung" war nach § 22 Satz 2 ArbEG zulässig, denn sie wurde zeitlich nach der Meldung der Diensterfindung getroffen. Sie ist nicht nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der 'Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist des § 23 Abs. ArbEG auf die Unbilligkeit des Vereinbarten nicht berufen»
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB vor. Der Vortrag des Klägers, er sei beim Abschluß der Ver- ‘ einbarung von seinem Alleinerfinderrecht ausgegangen und habe erst später erfahren, daß die Beklagte ihren. Geschäftsführer Spfl^BV dem Patentamt gegenüber als Miterfinder benannt habe, legt nicht den beiderseitigen Irrtum über den zugrunde gelegten Sachverhalt dar, der eine der Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach dieser .Bestimmung 1st. Ob das Vorbringen des Klägers möglicherweise eine Anfechtung wegen■(einseitigen) Irrtums nach § 119 BGB oder‘wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder den Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB rechtfertigen könnte, war nicht zu. untersuchen» da das Berufungsgericht weder die entsprechenden Tatbestandsmerkmale noch irgendwelche Anfechtungserklärungen des Klägers festgestellt hat. Daher sind auch
die Ausführungen der Revision» das Revisionsgericht müsse mangels anderer Tatsachenfeststellung vom alleinigen Erfinderrecht des Klägers ausgehen» in diesem 'Rechtsstreit unwesentlich. .Es mag eine andere'Präge sein» ob der Kläger» wäre er Alleinerfinder» noch einen in der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 nicht geregelten Anspruch auf Erfindervergütung hätte. .In diesem Rechtsstreit geht es darum nicht» .sondern nach der Nichtanwendbarkeit der erwähnten'Vorschriften» die" der Vereinbarung vom 1. December 1958 den Boden entziehen "könnten» allein um' die Frage» ob die Vereinba- " rung veränderten Umständen angepaßt werden muß.- Die Allein-"oder Miterfinderschaft des Klägers ist kein Umstand» der sich nach dem Abschluß der Vereinbarung geändert hat» sondern ein solcher» der bereits in jenem Zeitpunkt gegeben war. -
2. In diesem Rechtsstreit ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat» § 12 Abs. 6 ArbEG alleinige Anspruchsgrtmdlage. Diese Vorschrift ist' auch"auf Vergleiche über Diensterfindervergütungen 'anwendbar» denn solche Vergleiche sind Vereinbarungen ..im Sinne des § '12 Abs. 1 ArbEG.
a) Wie Art und Höhe des dem Diensterfinden nach §§ 9 Abs. 1» 10 Abs. 1"ArbEG entstandenen Vergütimgs-" ■anspruchs zu regeln sind» ""bestimmt § 12 ArbEG. Danach gibt es die vereinbarte Feststellung (Abs. 1 und 2) und die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Festsetzung (Abs. 3t 4 und 5) der Vergütung. Die Bestimmung von Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklärungen und die Möglichkeit des Widerspruchs
■■durch den Arbeitnehmer gegen die 'Festsetzung lassen' -erkennen,» daß §'12 ÄrbEG eine Schutzvorschrift an sich .. für alle Beteiligten, insbesondere aber für den 'Dienst-"" erfInder ist. .Klarheit und Rechtssicherheit sowie die Nachprüfbarkeit der Vereinbarung und der Festsetzung sollen gewährleistet sein.
Schutzcharakter hat auch § 12 Abs. 6 ArbEG, der dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anpassung der Art und Höhe der vereinbarten oder der festgesetzten Vergütung gibt, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die für die Vereinbarung (Feststellung) oder die Festsetzung maßgebend waren. Gegenüber dem früheren Rechtszustand (vgl. § 5 Abs. 5 BVG vom 20. März 1955) braucht die Veränderung nicht zu 'einer offenbaren Unbilligkeit der bisherigen Regelung über die Vergütung zu führen, und es kann die Rückzahlung einer bereits erhaltenen Vergütung nicht verlangt werden. Hierin kommt vornehmlich der"Schutz des in der Regel •wirtschaftlich schwächeren DiensterfInders zu dem Ausdruck.
"b) § 12 "Abs. 6 "'ErbEG ist ein Anwendungsfall des Im älteren Gemeinen"Recht entwickelten Rechtsgrund-s atz es über die clausula rebus sic "stantibus. .Er besagt, daß jeder Schuldvertrag insoweit nicht mehr bindend sei, als die Verhältnisse, -unter denen er abgeschlossen wurde, sich von Grund auf geändert hätten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat ihn nicht als allgemeinen Grundsatz übernommen, sondern nur in einigen Bestimmungen seinen Gedanken verwertet, so beispielsweise in den §§ 321, 519» 528, 530, 552, 610 BGB. Auch § 323 Abs. 1 ZPO ist ein Anwendtmgsfall des clausula-
«13 -
"Gedankens auf bestimmte ■ rechtskrfeftige Gerichtsentscheidungen. Von der herrschenden’Rechtslehre und der Rechtsprechung (vgl* 'im einzelnen Soergel/Siebert,
BGB 10. Aufl. Bd. 2 § 242 Rdn. 374 ff; Palandt, BGB 32. Aufl. § 242 Anm. 6). wird die ausschließliche An- -Wendung des clausula-Gedankens abgelehnt. Er ist aber in die Lehre von Fällen, und Wegfall der Geschäftsgrund-läge tibergeleitet worden, einer Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben in § 242 BGB. Diese' Lehre ermöglicht es, Verträge veränderten Umständen anzupassen {so die Regelung in § 12 Abs. .6 ArbEG), wenn es der Vertragspartei nicht zuzu demuten ist, an dem bisherigen Vertrag festzuhalten. Auszugehen ist dabei von der Geschäftsgrundlage. Darunter werden vorwiegend die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen- Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände verstanden, sofern der Geschäftswille der Partei auf diese Vorstellungen baut (Palandt aaO Anm. 6 c aa m. w. N,)„ Dieser subjektiven Theorie von der Geschäfts- : grundlage stehen die objektive und eine weitere Theorie gegenüber, die subjektive und objektive Momente berücksichtigt. Die objektive Theorie von Larenz (vgl. Soergel/ Siebert aaO Rdn. 383) versteht unter der Geschäftsgrundlage diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag' im Sinne der Intention beider "Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann. Die objektive Geschäftsgrundlage ist
- .14 «
fortgefallen»' 'Wenn ""das im Vertrag Vorausgesetzte Gleich-wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in ■einem -solchen Maße gestört ist,' daß verständlicherweise von einer Gegenleistung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (ÄquivalenzStörung) oder wenn, der objektive (beiderseitige) Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (Zweckvereitelung)*
Es fragt sich» ob die herrschende subjektive Theorie von der Geschäftsgrundlage auch auf den in § 12 Abs. 6 ArbEG geregelten Sonderfall der Dienster-findervergütung angewandt werden kann. Bei der Diensterfindung liegen besondere Yerhältmisse vor» die sich auf die Vereinbarung über die Vergütung oder ihre Festsetzung auswirken können. Es sind dies insbesondere das rechtliche» wirtschaftliche' und technische Schick-■.aal der Diensterfindung» das allgemeinen'und spezielles, ■■■technischen .und wirtschaftlichen .Einflüssen ausgesetzt 1st; die Verhältnisse im Betrieb, dessen wirtschaftliche Entwicklung; die Ungleichheit der Partner''‘in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie deren unterschiedliche Fähigkeiten und Möglichkeiten der Wahrnehmung ..■ihrer Rechte; der Schutzcharakter des § 12 Abs. .6 ArbEG. Diese besonderen Verhältnisse sind in vielen Fällen Veränderungen ■ ansgesetzt» die in ihrem ganzen Ausmaß von keinem Beteiligten .bei der''Feststellung oder Festsetzung vorauszusehen oder zu erkennen waren. Insbesondere der DiensterfInder'ist in der Regel nicht in der"Lage, das rechtliche» technische und wirtschaftliche Schicksal ■seiner Erfindung-.objektiv einzuschätzen. Er ist nach der 'Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber auch nicht befugt» auf dessen'-Entschließungen zur'wirt-
~ 15 -
schaftlichen Ausbeutung der Erfindung Einfluß zu nehmen. Andererseits ist es aber den Beteiligten von vornherein allgemein bekannt, daß die genannten besonderen Umstände die Art und Höhe der Vergütung beeinflussen und während der Schutzdauer der Diensterfindung Veränderungen unterliegen können. Diese Kenntnis müßte bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu dem Pehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage demjenigen als voraussehbare'oder erkennbare Veränderung der maßgeblichen Umstände entgegengehalten werden, der sich auf § 12 Abs. 6 ArbEG beriefe. Das führte zu unbilligen Ergebnissen und wäre mit dem Schutzcharakter sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Die Maßgeblichkeit der Umstände und die Wesentlichkeit ihrer Veränderung können daher im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG nicht von der Voraussehbarkeit oder der Erkennbarkeit abhängig sein. , Die subjektive Theorie von der Geschäftsgrundlage ist auf den Sonderanwendungsfall des § 12 Abs. 6 ArbEG nicht anzuwenden. Vielmehr wird grundsätzlich nur eine Feststellung dahin dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes.gerecht, welche Umstände und allgemeinen Verhältnisse ob-" jektiv erforderlich sind, tan den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Veränderungen zu einem auffallenden Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben. Nicht jede Veränderung muß zu einer Anpassung der Art und/oder Höhe der Vergütung führen. Sie muß wesentlich sein, d. h. Art und/oder Höhe der vereinbarten oder festgesetzten Vergütung müssen durch die Veränderung in einem Maße beeinflußt sein, daß'es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber im Hinblick
auf das ein'getretdne Mißverhältnis ■ zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr zuzu demuten ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Dabei'ist davon auszugehen, daß die Beteiligten bei der Feststellung oder der Festsetzung gewisse. Veränderungen der maßgeblichen ■■'Verhältnisse und Umstände in Kauf genommen und bei der ".Art 'und Höhe der Vergütung bereits berücksichtigt haben. Nur "die Veränderungen, die über diesen Bereich der hinzunehmenden Veränderungen hinausgehen, sind nach § 12 Abs. 6 ArbEG zu beurteilen«,
d) Eine Besonderheit des vorliegenden Falles ist allerdings die Vereinbarung einer Pauschalabfindung.
Mit ihr haben die Beteiligten die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewißheit über das künftige Schicksal der Diensterfindung, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, , die zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG hinzunehmenden Veränderungen der maßgeblichen Umstände führt. Nur die Veränderungen, die außerhalb dieses durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, können wesentlich im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG sein. Die Feststellung der Wesentlichkeit hat durch die oben dargelegte objektive Betrachtung zu erfolgen, nachdem die Umstände und deren Veränderungen, die in den durch die Pausche,-.-"lierung gesteckten Rahmen fallen, nach "Subjektiven" Gesichtspunkten, also nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluß ermittelt sind. Es läßt sich nicht leugnen, daß bei der Pauschalabfindung der Bereich
erheblich eingeschränkt ist, in welchem Veränderungen noch wesentlich sein können. Das ist eine Folge des Sinnes und Zwecks eines Vergleichs nach § 779 BGB.
3. Welche Umstände vorliegend für die Höhe der Vergütung maßgebend waren, ist nach den dargelegten Gesichtspunkten zu beurteilen. Danach ist zunächst festzustellen, welche Umstände und möglichen Entwicklungen die Parteien durch die Pauschalierung berücksichtigt haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie weder Umstände ausdrücklich genannt, noch ausgeschlossen. Es sind daher alle diejenigen der Vereinbarung zugrunde zu legen, die üblicherweise bei der Ermittlung der Höhe der Diensterfindung von Bedeutung sind.'Das sind zunächst alle vom' Gesetz als maßgebend bezeichnten ■(§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 ArbEG in Verbindung mit den Vergütungsrichtlinien) und darüber hinaus diejenigen, die im konkreten Falle die Höhe der Vergütung beeinflußt haben. Im Rahmen der Pauschalabfindung müssen, wie oben dargelegt worden ist, diese. Umstände bei Abschluß der Vereinbarung für beide Parteien wenigstens erkennbar gewesen und mit ihrem Willen (ausdrücklich oder stillschweigend) der Vereinbarung zugrunde gelegt worden sein. Auch solche Umstände, die die Parteien zwar nicht gekannt haben, die sie aber bei normaler Überlegung hätten kennen können, zählen dazu, denn es wird nicht die positive Kenntnis, sondern nur die Erkennbarkeit gefordert. Hierunter rechnen solche Umstände, denen die Parteien im einzelnen nicht nachgehen, die aber üblicherweise bei der Ermittlung der Höhe der Diensterfindungsvergütung verwertet werden.
4* Das Berufungsgericht hat im einzelnen festge- " stellt» daß sich kein danach maßgebender Umstand wesentlich geändert hat» die Parteien vielmehr- die später' tatsächlich eingetretehe päientrechtliche und technische
"Entwicklung der Diensterfindung sowie deren wirtschaftliche Verwendung ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt und die beim VertragsSchluß darüber noch bestandenen Ungewißheiten durch die Vereinbarung einer PauschalVergütung beseitigt haben, ...Diese Ausführungen begegnen rechtlich keinen Bedenken. 'Sie tragen dem lesen des Vergleichs <§ 779 Abs, 1 BGB) Rechnung, An die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben.
5. Der Hauptahgriff der Revision richtet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts» daß mangels anderer Vereinbarung die spätere Zurückweisung der Patentanmeldung oder die rechtskräftige Patenterteilung nicht als ein maßgebender Umstand im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG angesehen werden könne.
Den Ausführungen des Berufungsgericht ist für den vorliegenden Fall zuzustimmen, soweit es sich um die Patenterteilung handelt. Über den Fall der Patentversagung bei einer Pauschalabrede war hier nicht zu entscheiden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen "Cromegal” (aaO) und "Gleichrichter” (GRUR 1971, 475 ff) ausgeführt und bereits in der Entscheidung "Pauschalabfindung” (GRUR 1963» 315» 317) zu dem Ausdruck gebracht» daß die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers durch die Patenterteilung ein werterhöhender
■'Bemessiaagsfaktor für die Dienst erf indervergütung sein könne und daß sich daher die bis zur Entscheidung über die Anmeldung der Diensterfindung zu zahlende vorläufige Vergütung von der endgültigen erheblich unterscheiden könne. Das patentrechtliche Schicksal der Diensterfindung ist grundsätzlich ein maßgebender Umstand für die Höhe der Vergütung. Haben aber die Parteien, wie hier, vor Abschluß des Patenterteilungsverfahrens im Wege eines Vergleichs eine Pauschalabfindung vereinbart, so haben sie damit nicht zuletzt auch die Ungewißheit über den Ausgang des Patenterteilungsverfahrens durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen wollen. Eine andere .Auslegung entspräche weder dem wirklichen Willen der Parteien noch Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB), zu demal das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne der Revision erlauben könnte. Abgesehen von dem Fall, daß die Parteien bei ihrer Vergütungsabrede die Ungewißheit über das patentrechtliche Schicksal der Diensterfindung ausdrücklich ausklammern, könnte die Patenterteilung nachträglich dann eine Rolle spielen, wenn die Abrede die Vergütung des Diensterfinders zunächst nur bis zu dem Abschluß des Patenterteilungsverfahrens umfaßte,also nur das vorläufige Entgelt im Sinne der Cromegal-Entscheidung (aaO) regelte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen 4er Parteien sollte der Pauschalbetrag von 500.- DM den Vergütungsanspruch des Klägers endgültig erfüllen. Im übrigen würde eine Vereinbarung über das vorläufige Entgelt die Anwendung des § 12 Abs. 6 ArbEG aus schließen, da der DiensterfInder den Anspruch auf das endgültige Entgelt behalten hätte, bei dessen Festsetzung oder
•
.."Festlegung die -eingetretenen Vefändehimgen berücksichtigt werden müßten,
6. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben -ohne Erfolg. Sie scheitern bereits daran, daß sie sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts richten. Dieses hat festgestellt, daß die erzielten Einsparungen durch niedrigere Herstellungskosten und'geringere Reparaturanfälligkeit sowie die Anmeldung von Auslandsschutzrechten bei Vertragsabschluß für die Parteien erkennbar waren und daß die Parteien diese Entwicklung der PauschalVereinbarung zugrunde gelegt haben. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das vom Kläger erfundene Ventil etwa in gleicher Menge hergestellt und vertrieben worden ist wie das zuvor von der Beklagten hergestellte und daß auch die Auslandsrechte zu "keinen unerwartet wesentlich höheren Einnahmen der Beklagten geführt haben. Mir o:>' en, Feststellungen hat das Berufungsgericht die Wesentlichkeit der eingetretenen ¥erän~ ■ derungen einschließlich des vom Kläger behaupteten Übergangs von der beschränkten zur unbeschränkten Benutzung - diese Tatsache ergibt sich is übrigen nicht als uastrei- " tig aus dem Berufungsurteil und eine entsprechende Ver-'. fahrensrüge■ ist nicht erhoben worden - bereits aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist nicht zu erkennen, daß es diese Tatsachen rechtlich fehlerhaft gewürdigt hat, zu demal es sich unter Abwägung der Risiken beider Parteien bei Vertragsschluß auch mit der Frage auseinander "gesetzt hat, ob die Ablehnung der Klageansprüche billig"ist. Es hat damit geprüft, ob es dem Kläger aus Gründen der Gerechtigkeit nach Treu und Glauben zu demutbar ist, die Abrede alt Rücksicht auf die" eingetretenen
21 -
"Veränderungen noch "gegen" sich gelten zu' lassen. Auch insoweit kann .ein Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht festgestellt werden.
-7. Der Senat hat darüber hinaus geprüft» ob das Berufungsgericht etwa dadurch das Gesetz fehlerhaft angewandt hat» daß ©s die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers nicht als weiteren maßgebenden Umstand" verwertet hat» nachdem es festgestellt hat» daß'der Betrag von 500 DM “zusätzlich zu den normalen Bezügen des ■Klägers auf Grund seines Arbeitsverhältnlsses11 gegeben worden ist. Daraus und aus den Tatsachen» daß der Kläger" " bei der Beklagten als Konstrukteur tätig war und das erfinderische Ventil in deren Auftrag entwickelt hat»" könnte nämlich gefolgert werden» daß mit "der Vergütung nach dem Dienstvertrag auch eine mögliche ■erfinderische Tätigkeit des Klägers wenigstens teilweise ■■■abgegolten werden sollte. Scheidet in einem solchen .Falle der Arbeitnehmer aus dem.'Dienstverhältnis aus» so geht ihm ein Teil der Entlohnung für die Diensterfindung jedenfalls dann verloren (vgl. ähnlich Reimer/ Schabe/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung 1964, § 12 Rn. 44), wem die Parteien bei der Pauschalvereinbarung über die Dienstsrfindung von einer längeren Dauer des Dienstverhältnisses ausgegangen sind. Das ..'Berufungsgericht hat in dieser Richtung weder rechtliche Überlegungen angestellt noch, tatsächliche Feststellungen ■■■getroffen. Darin, ist aber ein Rechtsfehler nicht zu .sehen» da der Kläger dazu nichts vorgetragen hat. Er hat sich auch in der Revision damit nicht befaßt» so ■daß das Revisionsgericht keine Handhabe zu einer entspre-
chenden revisionsrechtlichen Überprüfung des Berufimgs-urteils insoweit hatte.
■-"III. Die Ausführungen der Revision in" der mündlichen Verhandlung gehen Anlaß zu dem Verhältnis' von § 12 Abs. 6 zu § 23 Abs. 1 ArbEG wie folgt Stellung ztr nehmen:
, Bei der Prüfung der Voraussetzungen "des § 12 Abs". .6 .ArbEG ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung, deren Abänderung verlangt wird, ursprünglich angemessen und billig war. War sie es nicht, so ist das kein nach § 12 Abs. 6 ArbEG zu beurteilender Tatbestand, sondern ein solcher, der "nach § 23 Abs. 1 ArbEG zu prüfen'-ist. Nach dieser Vorschrift ist eine in erheblichem Maße unbillige Vereinbarung unter anderem über Diensterfin-dungen unwirksam. Diese Unbilligkeit muß der Vereinbarung von Anfang an innewohnen. Beiderseitiger Irrtum, der nach § 779 BGB zur Nichtigkeit eines Vergleichs führt, und nachträgliche Veränderungen der einer Vereinbarung zugrunde liegenden maßgeblichen Umstände, wie es der Tatbestand des § 12 Abs. 6 ArbEG fordert, sind keine Merkmale des § 23 Abs. 1 ArbEG. Andererseits"kann die anfängliche Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Vereinbarung nicht über § 12 Abs. 6 ArbEG beseitigt werden. Hat daher der Diensterfinder, wie hier, es versäumt, sich auf die Unbilligkeit nach § 23 Abs. 1 ArbEG zu berufen, so kann er sich diese Möglichkeit nicht wieder über § 12 Abs. 6 ArbEG verschaffen.
IV. Die Revision war mit der Kostenfolge ans § 97 Abs. 1 ZPO zurtickzuweisen.
Trüstedt Ballhaus Ochmann
Bendler
Häußer