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BGH · X ZR 59/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 59/14

Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6.Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3.Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

HannoverKober-DehmHöheKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
X ZR 59/14
Verkündet am:
9. Juni 2015 Wermes
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Meier-Beck	Gröning	Grabinski
 Hoffmann
Kober-Dehm
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 03.12.2013 - 561 C 3773/13 -LG Hannover, Entscheidung vom 04.06.2014 - 6 S 4/14 -