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BGH · X ZR 58/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 58/76

Der Senat sieht nur insoweit einen Grund für die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 000.- DM nebst Zinsen begehrt. Es schreibt in § 554 b ZPO nur vor, daß das Revisionsgericht in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, die Annahme der Revision ablehnen kann, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Obwohl in § 546 Abs. 1 ZPO nur die Statthaftigkeit der Revision bei Vermögensrechtlichen Ansprüchen, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen geregelt ist, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, wird die auf selbständige Ansprüche beschränkte Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht als rechtlich möglich angesehen (BGHZ 48, 134, 136; 53, 152, 154). Der Senat hält es mit Rücksicht auf die mit der Annahmeregelung für die Revision nach § 554 b ZPO vom Gesetz erstrebte Entlastungswirkung für das Revisionsgericht für zulässig und geboten, die Revision in den Fällen nur teilweise anzunehmen, in denen, wie hier, nur bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund dafür vorliegt, bei den übrigen hingegen nicht. Es würde dem Entlastungszweck zuwiderlaufen, in einem derartigen Falle die Revision im Ganzen anzunehmen, nur weil bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund für die Annahme der Revision gegeben ist. Der Teilannahme steht hier nicht entgegen, daß bei dem angenommenen Teil der Revision die Revisionssumme von vierzigtausend Deutsche Mark nicht übertroffen wird. Die Zulassungsbefugnis des Oberlandesgerichts richtet sich auch dann nach dem Wert der Beschwer insgesamt, wenn die Zulassung auf einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen beschränkt wird. Wenn die Beschwer mehrerer in einem Rechtsstreit erhobener Klageansprüche insgesamt die Wertgrenze von vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, ist das Oberlandesgericht nicht befugt, die Revision für einzelne selbständige Klageansprüche zuzulassen, die diese Wertgrenze unterschreiten. Die teilweise Ablehnung der Annahme der Revision hat auf die Statthaftigkeit einer Revision, bei der der Wert der Beschwer insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, keinen Einfluß. Durch Maßnahmen des Revisionsgerichts-wie zu dem Beispiel Teilentscheidungen wird einer Revision die einmal gegebene Statthaftigkeit nicht genommen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
FirmaGrundAnspruchZPOKlägerinRevisionAnnahme

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO § 554 b
Die teilweise Annahme der Revision ist zulässig, wenn nur hei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund für die Annahme der Revision gegeben ist. Es steht einer Teilannahme nicht entgegen, daß der angenommene Teil der Revision die Revisionswertgrenze von vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 1977 - X ZR 58/76 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
X. JR ^8/76	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 der Firma F^^P Feinfleisch GmbH & Co., Konserven- und Wurstwarenfabrik KG, Am	vertreten durch
 ihre Komplementärin, die Firma FdPFeinflelsch GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Hermann W<
Am A4IP#, Ri ~
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
die Firma Rudolf SflM. Maschinenbau, Inhaber Kaufmann Rudolf	HMBI	Kreis
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte im 2. Rechtszuge:
Rechtsanwälte Dr. und
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann,
 Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1976 wird hinsichtlich des Berufimgsantrages der Klägerin zu Ziffer V (Verurteilung zur Zahlung von 20 000.— DM nebst Zinsen) angenommen«
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung Vorbehalten.
Gründe
 Die Klägerin klagt gegen die Beklagte wegen Verletzung ihres Patents 1 302 190 und wegen des im Gesellschaftsvertrage vom 9* Juni 1961 vorbehaltenen Vertriebsrechts an diesem Patent unter anderem auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht (Berufungsanträge I bis III), ferner auf Grund des im Verfahren 2/60 394/74 am 8. Januar 1975 vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeschlossenen Vergleichs auf Vorlage von Kalkula-
 
tionen (Berufungsantrag IV), weiter wegen Nichteinhaltung der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen auf Zahlung von 20 000,- DM (Berufungsantrag V) und endlich auf Fest* Stellung der Unwirksamkeit des genannten Vergleichs seit dem 21. Juni 1976.
Vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin mit allen Klageanträgen unterlegen. Es hat den Wert der Beschwer für die Klägerin auf 720 000.- DM festgesetzt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin sämtliche Klageanträge weiter.
Die Revision ist statthaft. Der Senat sieht nur insoweit einen Grund für die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 000.- DM nebst Zinsen begehrt. Im übrigen liegt ein Grund für die Annahme der Revision nicht vor.
Das Gesetz regelt den Fall der teilweisen Annahme der Revision nicht. Es schreibt in § 554 b ZPO nur vor, daß das Revisionsgericht in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, die Annahme der Revision ablehnen kann, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Obwohl in § 546 Abs. 1 ZPO nur die Statthaftigkeit der Revision bei Vermögensrechtlichen Ansprüchen, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen geregelt ist, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, wird die auf selbständige Ansprüche
 beschränkte Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht als rechtlich möglich angesehen (BGHZ 48, 134,
 136; 53, 152, 154). Es besteht kein Grund, bei der Annahme der Revision abweichend von den Grundsätzen zu verfahren, die bei der beschränkten Zulassung der Revision angewendet werden. Der Senat hält es mit Rücksicht auf die mit der Annahmeregelung für die Revision nach § 554 b ZPO vom Gesetz erstrebte Entlastungswirkung für das Revisionsgericht für zulässig und geboten, die Revision in den Fällen nur teilweise anzunehmen, in denen, wie hier, nur bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund dafür vorliegt, bei den übrigen hingegen nicht. Es würde dem Entlastungszweck zuwiderlaufen, in einem derartigen Falle die Revision im Ganzen anzunehmen, nur weil bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund für die Annahme der Revision gegeben ist.
Der Teilannahme steht hier nicht entgegen, daß bei dem angenommenen Teil der Revision die Revisionssumme von vierzigtausend Deutsche Mark nicht übertroffen wird. Aus der Kompetenzaufteilung für die Zulassung der Revision durch die Oberlandesgerichte (§ 546 ZPO) und für die Befugnis des Revisionsgerichts, die Annahme der Revision abzulehnen (§ 554 b ZPO), können insoweit keine rechtlichen Bedenken hergeleitet werden. Die Zulassungsbefugnis des Oberlandesgerichts richtet sich auch dann nach dem Wert der Beschwer insgesamt, wenn die Zulassung auf einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen beschränkt wird. Wenn die Beschwer mehrerer in einem Rechtsstreit erhobener Klageansprüche insgesamt die Wertgrenze von vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, ist das Oberlandesgericht nicht befugt, die Revision für einzelne selbständige Klageansprüche zuzulassen, die diese Wertgrenze unterschreiten.
 
Die Möglichkeit der beschränkten Zulassung der Revision durch die Oberlandesgerichte darf nicht zur Ausweitung der Kompetenz der Oberlandesgerichte auf Fälle führen, die nach § 554 b ZPO in die Kompetenz des Revisionsgerichts fallen. Die teilweise Ablehnung der Annahme der Revision hat auf die Statthaftigkeit einer Revision, bei der der Wert der Beschwer insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, keinen Einfluß. Für die Statthaftigkeit der Revision ist allein deren Wert im Zeitpunkt der Einlegung der Revision maßgebend. Durch Maßnahmen des Revisionsgerichts-wie zu dem Beispiel Teilentscheidungen wird einer Revision die einmal gegebene Statthaftigkeit nicht genommen.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Hesse
Brodeßer
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