Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. 1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dipl.-Phys. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bemißt sich nach einem Streitwert von 275.000,--DM Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine zur Begründung seines Prozeßkostenhilfeantrags gemachten Angaben Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG auf 100.000,-DM beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der nach seinen glaubhaften Angaben zwar über einigen landwirtschaftlichen Grundbesitz und zugehöriges Inventar verfügende, aber hoch verschuldete Kläger kann ungeachtet der ihm gleichzeitig bewilligten Prozeßkostenhilfe zur Überzeugung des Senats die Verfahrenskosten aus dem vollen Streitwert nicht aufbringen, ohne seine wirtschaftliche Lage erheblich zu gefährden. Allerdings dienen diese Regelungen nicht dazu, die betroffene Partei von jeglichem Prozeßkostenrisiko freizustellen; ein gewisses Risiko, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem gewöhnlichen Kostenrisiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und den Vermögensverhältnissen der begünstigten Partei stehen muß, soll dem Begünstigten verbleiben (OLG Düsseldorf Mitt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 57/97 vom 29. Juni 1999 in dem Rechtsstreit Josef NfliB, HflBstraße#, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Phys.| gegen FjBB-Werke GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter K. F^■straße® F^^B, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. ind Dr. -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Keukenschrijver beschlossen: 1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dipl.-Phys. EBBProze&kostenhilfe bewilligt. 2. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bemißt sich nach einem Streitwert von 275.000,--DM ab Einlegung der Revision, 125.000,- DM ab dem 16. Dezember 1998 und von 100.000,- DM ab teilweiser Erledigung der Hauptsache. 3. Der Antrag auf weitergehende Herabsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine zur Begründung seines Prozeßkostenhilfeantrags gemachten Angaben Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG auf 100.000,-DM beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten. II. Dem Antrag ist - soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt ist, auf Grund der mit der Regelung in § 144 PatG sachlich übereinstimmenden Bestimmung des § 26 GebrMG - dem Grunde nach, im Umfang allerdings nur teilweise zu entsprechen. Der nach seinen glaubhaften Angaben zwar über einigen landwirtschaftlichen Grundbesitz und zugehöriges Inventar verfügende, aber hoch verschuldete Kläger kann ungeachtet der ihm gleichzeitig bewilligten Prozeßkostenhilfe zur Überzeugung des Senats die Verfahrenskosten aus dem vollen Streitwert nicht aufbringen, ohne seine wirtschaftliche Lage erheblich zu gefährden. Auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag ist deshalb der Streitwert zu seinen Gunsten nach Maßgabe der genannten Bestimmungen herabzusetzen. Allerdings dienen diese Regelungen nicht dazu, die betroffene Partei von jeglichem Prozeßkostenrisiko freizustellen; ein gewisses Risiko, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem gewöhnlichen Kostenrisiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und den Vermögensverhältnissen der begünstigten Partei stehen muß, soll dem Begünstigten verbleiben (OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177). Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat angemessen, für den Kläger, dessen nicht ganz unerhebliches Aktivvermögen im wesentlichen durch Verbindlichkeiten aufgezehrt wird, einen ermäßigten Streitwert festzusetzen, der jeweils die Hälfte des für das Verfahren an sich bereits festgesetzten Streitwerts beträgt. Rogge Jestaedt Richter am BGH Frhr. v. Maltzahn ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben Rogge Melullis Keukenschrijver