* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 57/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 57/92

April 1992 eingegangen - hat die Klägerin gegen das ihr am 19. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihre Prozeßbevollmächtigten hätten, da die Rechtsmittelschrift am 16. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist liegen zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten, für die sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden. April 1992 zur Post gegeben zu haben, hat die Klägerin durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin A^B glaubhaft gemacht, die sie zwar erst mit Schriftsatz vom 30. Daß in dem gleichen Zeitraum ein weiteres Schreiben einer der Parteien oder aus anderen Gründen zur Akte gelangt ist, das sich in einem Umschlag mit diesem Datum befunden haben könnte, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beklagten geltend gemacht. Abgesehen davon, daß sie angesichts der zur Verfügung stehenden Spanne von mehreren Tagen ohnehin darauf vertrauen durften, daß ihr Schreiben seinen Empfänger fristgerecht auch bei vermindertem Postbetrieb erreichte, ist eine Differenzierung danach, ob Verzögerungen bei den Postlaufzeiten auf einer besonders starken Beanspruchung der Post beruhen, wie sie etwa vor Feiertagen auftreten, ebenso verfassungsrechtlich unzulässig wie ein Abstellen darauf, daß über diese Feiertage ein verminderter Postbetrieb stattfindet (BVerfG, Beschl. Jedenfalls dann, wenn die Partei das Schreiben vor den Feiertagen zur Post aufgibt, kann sie nach diesen Ob sich diese Grundsätze auch auf eine Aufgabe zur Post während der Feiertage übertragen lassen (vgl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
30VersRProzeßbevollmächtigtenPostAktSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 57/92
vom 30. November 1992
in dem Rechtsstreit
 Rudolf	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Rudolf KflHI, K®®straße 10, G|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Vladimir
Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand -Straße 13-25, Al
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Dipl.-Ing.
Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz vom 16. April 1992 (Gründonnerstag)
- bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht am 22. April 1992 eingegangen - hat die Klägerin gegen das ihr am 19. März 1992 zugestellte Berufungsurteil Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 6. Mai 1992 wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihre Prozeßbevollmächtigten hätten, da die Rechtsmittelschrift am 16. April 1992 zur Post gegeben worden sei, mit einem Eingang beim Gericht spätestens am 21. April 1992, dem Tage des Fristablaufs, rechnen dürfen.
Die Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegengetreten.
3
II. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist liegen zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten, für die sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden.
Ihr Vorbringen, die Revisionsschrift am 16. April 1992 zur Post gegeben zu haben, hat die Klägerin durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin A^B glaubhaft gemacht, die sie zwar erst mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1992 zur Akte gereicht hat, gegen deren Berücksichtigung aber schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil damit lediglich die bisherige Darstellung ergänzt wird. Nach dieser eidesstattlichen Versicherung befand sich ein Briefumschlag in der Akte, dessen Poststempel das Datum des 16. April 1992 auswies. Diese Darstellung wird bestätigt durch die dienstliche Äußerung des Richters am Bundesgerichtshof rBB' ^er - durch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aufmerksam geworden - nach dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof nach diesem Umschlag gesucht und die gleiche Feststellung getroffen hat. Daß in dem gleichen Zeitraum ein weiteres Schreiben einer der Parteien oder aus anderen Gründen zur Akte gelangt ist, das sich in einem Umschlag mit diesem Datum befunden haben könnte, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beklagten geltend gemacht.
Damit kommt ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung nicht in Betracht. Daß sie mit der .Absendung der Revisionsschrift bis zu dem letzten Werktag vor dem Fristende gewartet haben, kann ihnen auch unter Berücksichtigung erhöhter Sorgfaltsanforderungen, die
6Z
 
sich bei der - grundsätzlich auch im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung unschädlichen (vgl. BVerfGE 40, 42, 44; 69, 381, 385; 74, 220, 224) - Ausnutzung der Rechtsmittelfrist unter Umständen ergeben können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 03.07.1975 - III ZB 11/75, VersR 1976, 88; Urt. v.
21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 = VersR 1989, 378 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 1), nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Abgesehen davon, daß sie angesichts der zur Verfügung stehenden Spanne von mehreren Tagen ohnehin darauf vertrauen durften, daß ihr Schreiben seinen Empfänger fristgerecht auch bei vermindertem Postbetrieb erreichte, ist eine Differenzierung danach, ob Verzögerungen bei den Postlaufzeiten auf einer besonders starken Beanspruchung der Post beruhen, wie sie etwa vor Feiertagen auftreten, ebenso verfassungsrechtlich unzulässig wie ein Abstellen darauf, daß über diese Feiertage ein verminderter Postbetrieb stattfindet (BVerfG, Beschl. v. 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91, NJW 1992, 1952). Jedenfalls dann, wenn die Partei das Schreiben vor den Feiertagen zur Post aufgibt, kann sie nach diesen
5
Grundsätzen erwarten, daß ihre Sendung nach den Feiertagen rechtzeitig zugeht (so im Ergebnis auch BFH, Urt. v. 06.07.1989 - IV R 112/87). Ob sich diese Grundsätze auch auf eine Aufgabe zur Post während der Feiertage übertragen lassen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 10.04.1975 - VII ZB 5/75, VersR 1975, 811, 812), bedarf demgemäß hier keiner abschließenden Erörterung.
Bruchhausen	Maltzahn	Jestaedt
 Broß	Melullis