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BGH · X za 57/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X za 57/71

Die Berufung gegen das Urteil des 2, Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 3* Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. gerin wegen Verletzung dieses Patents in Anspruch, Das Patent betrifft ein Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse. Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse, dadurch gekennzeichnet, daß ein mit den beiden Enden an der Hinterachse des Aggregates fest angeordneter Dreieckslenker mit seinem freien Ende mit einem normalerweise nach unten gerichteten Arm eines waagerecht in der Längsachse des Anhängerdrehgestells drehbar gelagerten Tragarmes gelenkig verbunden ist, wobei der Tragarm an seinen Enden Gelenkarme trägt und an diesen angelenkte Stangen hat, die in Lagern des einen Seitenträgers der Ladebrücke längs verschiebbar sind. 2. Doppelachsaggregat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Stangen in den Lagern des Seitenträgers mit Schnellverschlüssen feststellbar sind." Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mit dem Gegenstand des als älteres Recht zu betrachtenden Patents identisch. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß zur Klarstellung im Anspruch 1 des Patents flB flB, letzte Zeile, zwischen "verschiebbar” und "sind" folgende Worte eingesetzt werden: "jedoch wahlweise je nach Fahrtrichtung verriegelbar" . Das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtigkeitsstreits nach dem Erlöschen des Streitpatents ergibt sich aus dem anhängigen Verletzungsstreit zwischen der Klägerin und der ausschließlichen Lizenznehmerin der Beklagten. Das Streitpatent betrifft nach seiner Bezeichnung und dem Patentanspruch ein Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse • 1. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, bei Kurven- und bei Rückwärtsfahrt die Hinterachse des Doppelachsaggregats auf einfache Weise von der Ladebrücke aus (das heißt mittels der Ladebrücke) selbsttätig einzustellen (Patentschrift Z. 2. Diese Aufgabe wird nach der Patentbeschreibung dadurch gelöst , daß ein mit den beiden Enden an der Hinterachse fest angeordneter Dreieckslenker mit seinem freien Ende mit einem normalerweise nach unten gerichteten Arm eines waagerecht in der Längsachse des Anhängerdrehgestells drehbar gelagerten Tragarms gelenkig verbunden ist« Der Tragarm trägt an seinen Enden Arme und hat an diesen angelenkte Stangen, die in Lagern des einen Seitenträgers der Ladebrücke längs verschiebbar und mit SchnellVerschlüssen feststellbar sind« Bei Kurvenfahrt und dadurch erfolgendem Verschwenken der Ladebrücke des Anhängers wird der mit dem Dreieckslenker gelenkig verbundene Tragarm Über die ihn mit dem einen Seitenträger der Ladebrücke verbindenden Gelenkarme entsprechend dem Grad des Verschwenkens der Ladebrücke verschwenkt, was zur Folge hat, daß die Hinterachse des Aggregats über den Dreieckslenker in Kurvenstellung eingestellt wird« Für die Rückwärtsfahrt des Anhängers wird die dem Kopfende des Anhängers zugekehrte verriegelte Stange, mit der der Tragarm in dem einen Seitenträger der Ladebrücke geführt wird, entriegelt und die entgegengesetzte Stange verriegelt (Patentschrift Z«71 - 88)« Damit ist auch das Merkmal offenbart, das das Bundespatentgericht zusätzlich in den Patentanspruch auf genommen hat. Der Patentanspruch 2 hat eine vorteilhafte Verriegelungsvorrichtung durch Schnellverschlüsse zu dem Gegenstand, Die Ansicht der Klägerin, die Erfindung nach dem Hauptanspruch zerfalle in zwei Merkmalsgruppen, ist rechtlich verfehlt. Nachdem das Patent 0 MI rechtskräftig für nichtig erklärt ist, entfällt die Prüfung der Identität mit dem Streitpatent. Vom Tragarm des Streitpatents unterscheidet sich dieser Dreharm hinsichtlich der Anordnung und Gestaltung sowie seiner Aufgabe, die selbsttätige Einstellung für Vorwärtsfahrt und Rückwärtsfahrt jeweils durch entsprechende Verriegelung zu erzielen. Das Streitpatent hat auch den erforderlichen technischen Fortschritt gebracht* Dieser ist darin zu erblicken, daß das Doppelachsaggregat auf einfache Weise für die Rückwärtsfahrt richtungsstabil eingestellt werden kann. denn es kann sich ein Einschlag ergeben, bei dem die Lenkung aussetzt, so daß ohne Blockierung - wie nach dem übrigen Stand der Technik - nicht mehr rückwärts gefahren werden kann« Der Erfindung nach dem Streitpatent kann die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden« Keine der Vorveröffentlichungen hat die Aufgabe gelöst, das Doppel-achsaggregat so zu gestalten, daß die hintere Achse mittels der Ladebrücke im Vergleich zur Vorwärtsfahrt gegensinnig verschwenkt werden kann« Zwar beschreibt das Patent fHIW eine Zwangslenkung, bei der sich die Achsen bei der Rückwärtsfahrt in einem bestimmten Bereich im Gegensinne einstellen« Eine Lösung der Aufgabe aber, wie in allen Bereichen bei der Rückwärtsfahrt eine Lenkung möglich ist, ist dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Keine der Vorveröffentlichungen geht auf die technischen Probleme bei der Rückwärtsfahrt ein, obwohl bekannt war, daß bei der Rückwärtsfahrt die Achsen blockiert werden müssen, um diese überhaupt durchführen zu können« Die nach dem Streitpatent vorgeschlagene Anordnung, bestehend aus dem Tragarm und den Stangen, die je nach der Fahrtrichtung verriegelt werden können, ist nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, eine originelle Lösung, der der nötige Erfindungsgehalt nicht abgesprochen werden kann« Durch keine Entgegenhaltung hat der Durchschnittsfachmann eine Anregung für eine solche Lenkvorrichtung erhalten« Sie war nicht nahegelegt«

Zitierte Normen: § 42 PatG
HinterachsePatentDoppelachsaggregatLadebrückeStreitpatentDreieckslenkerRückwärtsfahrtStreitpatentsStangeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X za 57/71	URTEIL	Verkfiodet	am
2. Juli 1974
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Otto	Achsenfabrik,	K
Inhaber Fabrikant Roman Franz Si
 über Asi
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl«-Ing«
gegen
 die Firma Jo®-Werke GmbH,	£s|
straße li, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans B■■■,	BrlMMstraße 9,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausenf Ochmann, Bendler und Dr, Häußer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2, Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 3* Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 7* September 1955 angemeldeten und inzwischen infolge Zeitablaufs erloschenen Patents fff Die ausschließliche Lizenznehmerin, die Firma Fahrzeugbau Carl	HUB,	nimmt die Klä-
gerin wegen Verletzung dieses Patents in Anspruch, Das Patent betrifft ein Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse. Die Patentansprüche lauten:
w1. Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse, dadurch gekennzeichnet, daß ein mit den beiden Enden an der Hinterachse des Aggregates fest angeordneter Dreieckslenker mit seinem freien Ende mit einem normalerweise nach unten gerichteten Arm eines waagerecht in der Längsachse
 
des Anhängerdrehgestells drehbar gelagerten Tragarmes gelenkig verbunden ist, wobei der Tragarm an seinen Enden Gelenkarme trägt und an diesen angelenkte Stangen hat, die in Lagern des einen Seitenträgers der Ladebrücke längs verschiebbar sind.
2.	Doppelachsaggregat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Stangen in den Lagern des Seitenträgers mit Schnellverschlüssen feststellbar sind."
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mit dem Gegenstand des als älteres Recht zu betrachtenden Patents	identisch.	Auch offenbare der Hauptan-
spruch des Streitpatents mit den in den Lagern des einen Seitenträgers verschiebbaren Stangen keine Lösung der Aufgabe, weil dadurch keine Steuerung der Hinterachse erreicht werden könne. Schließlich seien den deutschen Patentschriften ■■ und flB AB das dem Streitpatent zugrunde liegende allgemeine Prinzip sowie dessen wesentliche Merkmale zu entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent BPBP für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat diesem Antrag widersprochen und beantragt,
 die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise in dem Patentanspruch 1 in der letzten Zeile vor dem Wort "längs" klarstellend die Worte "mit diesem alternativ zusammenwirkend" einzufügen.
 
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß zur Klarstellung im Anspruch 1 des Patents flB flB, letzte Zeile, zwischen "verschiebbar” und "sind" folgende Worte eingesetzt werden: "jedoch wahlweise je nach Fahrtrichtung verriegelbar" .
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin«
Sie meint, die vom Bunde spat entgeri cht vorgenommene Ergänzung des Hauptanspruchs sei eine Einschränkung des Streitpatents. Dadurch sei aber dessen Lehre noch nicht gewerblich verwertbar geworden, weil weitere wesentliche Merkmale nur der Zeichnung, nicht aber dem Hauptanspruch selbst oder der Beschreibung zu entnehmen seien« Der Gegenstand des Hauptanspruchs sei in zwei Merkmalsgruppen auf geteilt, deren erste nicht patentfähig lind deren zweite ohne technische Wirksamkeit sei. Auf jeden Fall aber fehle der Erfindung nach dem Streitpatent die Erfindungshöhe«
Die Klägerin beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent für nichtig zu erklären«
Die Beklagte beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin entgegen.
Durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 2.4. Juni 1971 ist das ältere Patents kräftig für nichtig erklärt.
- 2 Ni 53/69 -B rechts-
 
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr. Ing« F. Gfl|9 Lehrstuhl und Institut für Kraftfahrwesen der Technischen Universität HaflHHP, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtigkeitsstreits nach dem Erlöschen des Streitpatents ergibt sich aus dem anhängigen Verletzungsstreit zwischen der Klägerin und der ausschließlichen Lizenznehmerin der Beklagten.
II.
Das Streitpatent betrifft nach seiner Bezeichnung und dem Patentanspruch ein Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit selbsttätiger Einstellung der Hinterachse •
1.	Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, bei Kurven- und bei Rückwärtsfahrt die Hinterachse des Doppelachsaggregats auf einfache Weise von der Ladebrücke aus (das heißt mittels der Ladebrücke) selbsttätig einzustellen (Patentschrift Z. h - 7, 37 - 39).
 
2.	Diese Aufgabe wird nach der Patentbeschreibung dadurch gelöst , daß ein mit den beiden Enden an der Hinterachse fest angeordneter Dreieckslenker mit seinem freien Ende mit einem normalerweise nach unten gerichteten Arm eines waagerecht in der Längsachse des Anhängerdrehgestells drehbar gelagerten Tragarms gelenkig verbunden ist« Der Tragarm trägt an seinen Enden Arme und hat an diesen angelenkte Stangen, die in Lagern des einen Seitenträgers der Ladebrücke längs verschiebbar und mit SchnellVerschlüssen feststellbar sind« Bei Kurvenfahrt und dadurch erfolgendem Verschwenken der Ladebrücke des Anhängers wird der mit dem Dreieckslenker gelenkig verbundene Tragarm Über die ihn mit dem einen Seitenträger der Ladebrücke verbindenden Gelenkarme entsprechend dem Grad des Verschwenkens der Ladebrücke verschwenkt, was zur Folge hat, daß die Hinterachse des Aggregats über den Dreieckslenker in Kurvenstellung eingestellt wird« Für die Rückwärtsfahrt des Anhängers wird die dem Kopfende des Anhängers zugekehrte verriegelte Stange, mit der der Tragarm in dem einen Seitenträger der Ladebrücke geführt wird, entriegelt und die entgegengesetzte Stange verriegelt (Patentschrift Z«71 - 88)« Damit ist auch das Merkmal offenbart, das das Bundespatentgericht zusätzlich in den Patentanspruch auf genommen hat. Der Patentanspruch braucht dem Fachmann nicht in allen Einzelheiten vorzuschreiben, was er zu tun hat, wenn ihm nur die Beschreibung die Gesichtspunkte liefert, unter denen er bei Anwendung seines Fachwissens ohne erfinderische Überlegungen die jeweils in Betracht kommende günstigste Lösung finden kann (vgl« BGH GRUR 1968, 311, 313 - Garmachverfahren - m«w«N«)«
 
Vas die Lage der Stangen (14, 13) in bezug auf die Mitte des Drehgestells angeht, wozu die Beschreibung keine Einzelheiten nennt, so konnte sie nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, der Fachmann auf Grund seines Fachwissens bei Berücksichtigung der beschriebenen Funktion und dem in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiel festlegen.
3• Der Gegenstand des Streitpatents stellt sich
 somit als Kombination der folgenden Merkmale dar:
Doppelachsaggregat für Kraftfahrzeuganhänger mit
1.	selbsttätiger Einstellung der Hinterachse (2),
bei dem
2.	ein Dreieckslenker (10)
a)	mit seinen beiden Enden an der Hinterachse (2) fest angeordnet und
b)	mit seinem freien Ende mit einem normalerweise nach unten gerichteten Arm (9) eines waagerecht in der Längsachse des Anhängerdrehgestells drehbar gelagerten Tragarm (8) gelenkig verbunden ist,
3.	der Tragarm an seinen Enden Gelenkarme (12, 13)
trägt,
4.	an denen Stangen (14, 15) angelenkt sind,
5.	die
a) in Lagern (18, 19) des einen Seitenträgers (6) der Ladebrücke längs verschiebbar,
 
b) jedoch wahlweise je nach Fahrtrichtung verrie-gelbar sind.
Der Patentanspruch 2 hat eine vorteilhafte Verriegelungsvorrichtung durch Schnellverschlüsse zu dem Gegenstand,
 Die Ansicht der Klägerin, die Erfindung nach dem Hauptanspruch zerfalle in zwei Merkmalsgruppen, ist rechtlich verfehlt. Geschützt ist die Gesamtkombination, Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht zu prüfen, ob die Unterkombination Schutz genießt.
III.
Nachdem das Patent 0 MI rechtskräftig für nichtig erklärt ist, entfällt die Prüfung der Identität mit dem Streitpatent.
IV.
Der Gegenstand des Streitpatents war am Anmeldetag
 neu.
1. Die deutsche Patentschrift W beschreibt eine Doppelachse in einem Drehgestell, bei der die Einstellung von der Ladebrücke durch Verschwenken eingeleitet wird. Es fehlen Stangen, die wahlweise für die Vor- und die Rückwärtsfahrt verriegelbar sind.
2. Die Doppelachse nach der deutschen Patentschrift ■P betrifft eine Zwangslenkung, die vom Drehschemel
 
am vorderen Ende des Anhängers eingeleitet wird. Jede der beiden Achsen des Doppelachsaggregats wird durch einen Dreieckslenker gesteuert. Das linke und das rechte Federpaket ist jeweils um seinen Mittelpunkt horizontal schwenkbar. Dagegen zeigt das Streitpatent eine selbsttätige Einstellung und muß für sein Drehgestell eine andersartige Kinematik und eine andere Betätigung verwenden.
In einer Ausführung des deutschen Patents pp PP (Figur 4) ist ein horizontaler Dreharm als Element der Zwangslenkung angegeben. Vom Tragarm des Streitpatents unterscheidet sich dieser Dreharm hinsichtlich der Anordnung und Gestaltung sowie seiner Aufgabe, die selbsttätige Einstellung für Vorwärtsfahrt und Rückwärtsfahrt jeweils durch entsprechende Verriegelung zu erzielen.
3.	Bei der Doppelachse nach der deutschen Patentschrift pp pp ist jedes der Federpakete um seine Mitte schwenkbar und jede Achse ist mit je einem Dreieckslenker verbunden. Es fehlen auch hier die Stangen, die wahlweise für die Vor- und die Rückwärtsfahrt verriegelbar sind.
4.	Die deutsche Patentschrift PP PP ist ein Zusatz zur deutschen Patentschrift Pi PP mit dem Ziele, den Mittelpunkt des Wendekreises des Fahrzeugs in eine günstigere Lage zu bringen. In gleicher Weise wie beim deutschen Patent PP PPL fehlen gegenüber dem Streitpatent die wahlweise verriegelbaren Stangen.
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab.
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V.
Das Streitpatent hat auch den erforderlichen technischen Fortschritt gebracht* Dieser ist darin zu erblicken, daß das Doppelachsaggregat auf einfache Weise für die Rückwärtsfahrt richtungsstabil eingestellt werden kann. Doppelachsaggregate nach dem Stand der Technik waren nur für die Vorwärtsfahrt richtungsstabil selbsttätig lenkbar* Für die Rückwärtsfahrt waren sie nur brauchbar, wenn die Hinterachse blockiert wurde* Die Lenkung bei der Rückwärtsfahrt erfolgte dann allein durch die Bewegung der Zugmaschine* Bei der gelenkten Rückwärtsfahrt nach dem Streitpatent benötigt demgegenüber die Zugmaschine zwar einen größeren Ausschwenkbereich. Das Doppelachsaggregat kann dafür aber einen engeren Innenbogen fahren, und der Reifenabrieb ist geringer. Der Nachteil des größeren Ausschwenkbereichs sowie der weitere, daß das Doppelachsaggregat nach dem Streitpatent immer nur in einer Richtung richtungsstabil fahren kann und daß bei jedem Wechsel der Fahrtrichtung die Verriegelung umgestellt werden muß, was nur bei Geradeausstellung möglich ist, hebt diese Vorteile nicht auf* Auch die Achsen des Doppelachsaggregats nach dem Streitpatent können blockiert werden, so daß diese Nachteile nicht aufzutreten brauchen. Die technische Überlegenheit ergibt sich aus der Möglichkeit, in bestimmten Gebrauchsfällen bei der Rückwärtsfahrt die Lenkung des Aggregats mit allen sich daraus ergebenden Vorteilen gegenüber der Starrachse zu benutzen.
Für das Patent flPIB gilt insoweit nichts anderes* Dieses Aggregat ist beim Rückwärtsbefahren nur einer weiten Kurve lenkbar, nicht aber bei einer engen Kurve,
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denn es kann sich ein Einschlag ergeben, bei dem die Lenkung aussetzt, so daß ohne Blockierung - wie nach dem übrigen Stand der Technik - nicht mehr rückwärts gefahren werden kann«
VI.
Der Erfindung nach dem Streitpatent kann die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden« Keine der Vorveröffentlichungen hat die Aufgabe gelöst, das Doppel-achsaggregat so zu gestalten, daß die hintere Achse mittels der Ladebrücke im Vergleich zur Vorwärtsfahrt gegensinnig verschwenkt werden kann« Zwar beschreibt das Patent fHIW eine Zwangslenkung, bei der sich die Achsen bei der Rückwärtsfahrt in einem bestimmten Bereich im Gegensinne einstellen« Eine Lösung der Aufgabe aber, wie in allen Bereichen bei der Rückwärtsfahrt eine Lenkung möglich ist, ist dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Keine der Vorveröffentlichungen geht auf die technischen Probleme bei der Rückwärtsfahrt ein, obwohl bekannt war, daß bei der Rückwärtsfahrt die Achsen blockiert werden müssen, um diese überhaupt durchführen zu können« Die nach dem Streitpatent vorgeschlagene Anordnung, bestehend aus dem Tragarm und den Stangen, die je nach der Fahrtrichtung verriegelt werden können, ist nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, eine originelle Lösung, der der nötige Erfindungsgehalt nicht abgesprochen werden kann« Durch keine Entgegenhaltung hat der Durchschnittsfachmann eine Anregung für eine solche Lenkvorrichtung erhalten« Sie war nicht nahegelegt«
VII
Der Unteranspruch 2 des Streitpatents stellt die Schnellverschlüsse unter Schutz, mit denen die Verriegelung der Stangen erfolgt. Er enthält eine zweckmäßige Weiterbildung der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch, für die selbständiger Schutz nicht begehrt wird. Es handelt sich nicht um eine platte Selbstverständlichkeit.
VIII.
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht, beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Bendler
Häußer