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BGH · X ZR 56/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 56/89

November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. eine Wartungsund Reparaturkostenpauschale für das erste Quartal 1986 in Höhe von 8.478,07 DM geltend, daneben Werklohn für verschiedene Reparaturen im Januar 1986 an der Computer-Anlage der Beklagten. 1. die Wartungspauschale für den halben Monat Januar 1986 in Höhe von 1.413,— DM, Soweit der Senat die Revision angenommen hat, führt sie zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, zur Abänderung des Urteils des Landgerichts insoweit und zur Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin einen Betrag von 4.750,92 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 19. Das Berufungsgericht hat die den Gegenstand des Rechtsstreits in der Revision bildenden Beträge mit folgenden Erwägungen aberkannt: Die fristlose Kündigung des Wartungs- und Service-Vertrages der Parteien sei in dem Schreiben der Beklagten vom 13, Januar 1986 zu erblicken, in dem sie die weitere Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin ablehne. Da die Klägerin das Funktionieren des Druckers in dem Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zur fristlosen Kündigung zu keinem Zeitraum bewerkstelligt habe, entfalle ein Anspruch auf die Wartungspauschale für das erste Quartal 1986 vollständig. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Werklohn für die besonders berechneten Reparaturen vom 6. Die Klägerin könne gesonderte Werklohnansprüche auch nicht aus Nr. 9.5 des Vertrages herleiten, wonach Leistungen, die außerhalb der normalen Vertragszeit erbracht werden, dem Kunden zu den jeweils gülti- Die Klägerin kann von der Beklagten die Begleichung der Wartungspauschale für den halben Monat Januar 1986 in Höhe von 1.413,— DM gemäß Nr. 4.2 des Wartungs- und Service-Vertrages vom 1. Januar 1986 beendet wurde und die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Vertrages für die Beklagte tätig geworden ist und verschiedene Wartungs- und Reparaturarbeiten erbracht hat. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß Gegenstand des Wartungs- und Service-Vertrages nicht die Software-Pflege ist. Insofern ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung für Einzelaufträge der Beklagten an die Klägerin neben einer "Anforderung des Kundendiensttechnikers im Rahmen des Wartungs- und Service-Vertrages" durchaus Raum. Januar 1986 um Werkleistungen der Klägerin, die außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen, sind diese Arbeiten mit der Wartungspauschale nicht abgegolten. Daß der von der Klägerin geforderte Betrag den Rahmen des Üblichen (§ 632 Abs. 2 BGB) sprengt, ist nicht ersichtlich . 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, einen Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Rechnung Nr. 8015 vom 24, Januar 1986 für die Reparatur des mechanischen DoppelSchachts in der Nacht vom 9. Zum einen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beklagte die in Rechnung gestellte Forderung der Höhe nach bestritten habe. Die Klägerin befand sich aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 8.

Zitierte Normen: § 636 BGB
HöheBerufungsgerichtKlägerinWartungspauschaleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 56/89
URTEIL	Verkündet am:
2 0. November 1990 Welte
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 10 Digital Production Aktiengesellschaft FJ gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Renate J0Bstraße 0M, MI
am Main,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Firma Dietmar B\ weg 0, Id!
Inhaber Dietmar
 Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Broß und Dr. Melullis
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1989 aufgehoben, soweit das Rechtsmittel durch Beschluß des Senats vom 6. Februar 1990 zur Entscheidung angenommen worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 1987 auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.750,92 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19. Februar 1986 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat von den Kosten des ersten Rechtszuges 2/3, von den Kosten des zweiten Rechtszuges 37/40 und von den Kosten des Revisionsverfahrens 3/4 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin schloß mit der Beklagten einen Wartungs-und Service-Vertrag über die Wartung und Reparatur der Computer-Anlage der Beklagten. Hiernach sollte die Wartung, wenn keine Störungen aufgetreten sind, in vierteljährlichen Abständen durchgeführt werden. Als Vergütung wurde ein vierteljährlich im voraus zu zahlender Betrag von zuletzt 8.478,07 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Um die Jahreswende 1985/86 kam es wiederholt zu Störungen an der Computer-Anlage der Beklagten. Ob die Reparaturmaßnahmen der Klägerin erfolgreich waren, ist zwischen den Parteien streitig, Mit Schreiben vom 13. Januar 1986 lehnte die Beklagte die Weitererfüllung des Vertrages durch die Klägerin ab.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. eine Wartungsund Reparaturkostenpauschale für das erste Quartal 1986 in Höhe von 8.478,07 DM geltend, daneben Werklohn für verschiedene Reparaturen im Januar 1986 an der Computer-Anlage der Beklagten.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.737,81 DM nebst
9 % Zinsen seit dem 19. Februar 1986 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage rufung hat die Klägerin beantragt, richts abzuändern und die Beklagte trag hinaus weiter zu verurteilen, 9 % Zinsen zu bezahlen.
abgewiesen. Mit ihrer Bedas Urteil des Landge-über den eingeklagten Bean sie 48.042,33 DM nebst
 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuwei
 sen.
Die angenommene Revision der Klägerin betrifft die Abweisung folgender Beträge durch das Berufungsurteil:
1.	die Wartungspauschale für den halben Monat Januar 1986 in Höhe von 1.413,— DM,
2.	den Rechnungsbetrag für Plattenaufbau nach Systemumstellung und Beseitigung von Plattenfehlern in Höhe von 2.627,70 DM und
3.	die Reparatur am mechanischen Doppelschacht in Höhe von 710,22 DM, sonach zusammen 4.750,92 DM.
Entscheiduncsgründe:
Soweit der Senat die Revision angenommen hat, führt sie zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, zur Abänderung des Urteils des Landgerichts insoweit und zur Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin einen Betrag von 4.750,92 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 19. Februar 1986 zu bezahlen {$ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die den Gegenstand des Rechtsstreits in der Revision bildenden Beträge mit folgenden Erwägungen aberkannt:
1.	Ein Anspruch auf die Wartunaspauschale bestehe nicht. Die fristlose Kündigung des Wartungs- und Service-Vertrages der Parteien sei in dem Schreiben der Beklagten vom 13, Januar 1986 zu erblicken, in dem sie die weitere Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin ablehne. Da die Klägerin das Funktionieren des Druckers in dem Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zur fristlosen Kündigung zu keinem Zeitraum bewerkstelligt habe, entfalle ein Anspruch auf die Wartungspauschale für das erste Quartal 1986 vollständig.
2.	Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Werklohn für die besonders berechneten Reparaturen vom 6. Januar bis zu dem 13. Januar 1986 zu. Hierfür fehle es an den entsprechenden Werkverträgen. Die Anforderungen der Beklagten, die Klägerin möge ihren Kundendiensttechniker zur Behebung von Defekten der EDV-Anlage schicken, könnten nicht als Einzelaufträge zur Behebung bestimmter Mängel angesehen werden. Vielmehr stellten diese lediglich die Aufforderung an die Klägerin dar, ihre Verpflichtungen aus dem noch bestehenden Wartungsvertrag zu erfüllen. Für separate Reparaturaufträge neben dem Wartungsvertrag sei ein Rechtsbindungswille der Beklagten nicht feststellbar. Die Klägerin könne gesonderte Werklohnansprüche auch nicht aus Nr. 9.5 des Vertrages herleiten, wonach Leistungen, die außerhalb der normalen Vertragszeit erbracht werden, dem Kunden zu den jeweils gülti-
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gen Preisen und Bedingungen in Rechnung gestellt werden könnten. Diese Regelung komme lediglich für die Arbeiten der Klägerin in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 1986 in Betracht. Abgesehen davon, daß sie die jeweils gültigen Preise und Bedingungen nicht dargelegt habe, entfalle ein solcher Anspruch auch deshalb, weil die Klägerin sich in der betreffenden Nacht bereits in Verzug befunden habe und der entsprechende Werklohn für die Beklagte einen Verzugsschaden darstelle, den sie der Werklohnforderung der Klägerin einredeweise entgegenhalten könne. Dies folge aus entsprechender Anwendung von § 636 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Begleichung der Wartungspauschale für den halben Monat Januar 1986 in Höhe von 1.413,— DM gemäß Nr. 4.2 des Wartungs- und Service-Vertrages vom 1. September 1984 schon deswegen verlangen, weil das Vertragsverhältnis erst Mitte Januar durch Schreiben vom 13. Januar 1986 beendet wurde und die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Vertrages für die Beklagte tätig geworden ist und verschiedene Wartungs- und Reparaturarbeiten erbracht hat. Der Wartungspflichtige muß nicht nach Art einer Garantie dafür einstehen, daß sich an den Geräten nicht heute der und morgen ein anderer Fehler einstellt, der zu einer Betriebsunterbrechung führt.
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2. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß Gegenstand des Wartungs- und Service-Vertrages nicht die Software-Pflege ist. Insofern ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung für Einzelaufträge der Beklagten an die Klägerin neben einer "Anforderung des Kundendiensttechnikers im Rahmen des Wartungs- und Service-Vertrages" durchaus Raum. Dieser Vertrag bezieht sich nur auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Nur diese werden sonach durch die vereinbarte Wartungspauschale abgegolten. Handelt es sich hingegen wie bei dem Plattenaufbau nach Systemumstellung und der Beseitigung von Plattenfehlern am 9. Januar 1986 gemäß Rechnung Nr. 8014 vom 24. Januar 1986 um Werkleistungen der Klägerin, die außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen, sind diese Arbeiten mit der Wartungspauschale nicht abgegolten. Die Klägerin kann deshalb für diese Arbeit gesonderte Vergütung gemäß § 631 BGB verlangen. Daß der von der Klägerin geforderte Betrag den Rahmen des Üblichen (§ 632 Abs. 2 BGB) sprengt, ist nicht ersichtlich .
3.	Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, einen Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Rechnung Nr. 8015 vom 24, Januar 1986 für die Reparatur des mechanischen DoppelSchachts in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 1986 verneint. Grundlage hierfür sind die in Nr. 9.2 und 9.5 des Wartungs- und Service-Vertrages getroffenen Regelungen.
Zunächst geht die Überlegung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die "jeweils gültigen Preise und Bedingungen"
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nicht dargelegt, fehl. Zum einen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beklagte die in Rechnung gestellte Forderung der Höhe nach bestritten habe. Zum anderen ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die in der Rechnung Nr. 8015 vom 24. Januar 1986 zugrunde gelegten Preise für die einzelnen Leistungen keine Sonderzuschläge für die Nachtarbeit enthalten.
Die Klägerin befand sich aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 8. Januar 1986 noch nicht in Verzug, In diesem Schreiben ist zwar die Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Klägerin auf die Mahnung hin nicht tätig geworden wäre. Vielmehr hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Kundendiensttechniker binnen der gesetzten Frist am 9. Januar 1986 die Reparaturarbeiten an dem Drucker wiederaufgenommen. Von daher besteht der Werklohnanspruch der Klägerin für diese Nachtarbeiten zu Recht, nachdem sie sich nicht in Verzug befand. $ 636 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt demnach nicht zur Anwendung.
Zinsen waren mangels Angaben der Klägerin nur in der gesetzlichen Höhe gemäß S 352 Abs. 1 Satz 1 HGB zuzuerkennen .
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Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 9
ZPO,
Bruchhausen	Brodeßer
 Broß	Melullis
2 Abs. 1
Rogge