Der X* Zivilsenat {Patentsenat) des Bundesgerichts-hofs bat in der Sitzung vorn 11» Deaataber 1979 durch dis Richter Br* Bruchhausen» Ochmann, Br* Hesse» Brodeßer •* und von Albert •• - . Dis Revision des Klägers gegen da» Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt :rv-1 am Hain vom 1» Juni 1973 wird angenommen»" soweit der Kläger den Antrag verfolgt* die Beklagten zu3^ 1) und 2) za verurteilen* das auf ihren tarnen4 eingetragene Cebrsuchssuster 132 auf zu überfragen und in die Umschreibung auf ihn einzuwilligen* Wegen der übrigen Klageanträge wird die Revision nicht angenommen* < v v: ; dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung abgelehnt worden lat, lat vom Senat bereits entschieden worden (GRUR 1971* 471 — bUscheaack)* Bei den übrigen von der Revision formulierten Fragen handelt es sich um Besonderheiten des Sinzelfalles, denen keine grundsätzlich e Bedeutung zukommt» v:l- b-srt 2» Den von der Revision erhobenen Angriffen gegen die Bestimmung des Gegenstands der Klageschutxrechte kann zwar nicht Insgesamt die Berechtigung abgesprochen werden? hält sie sich viel&ehr ia Stand der Technik und wird daher von daa 3chuizhereich der Klagerechte nicht erfaßt*
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BUMDESG ERICHTSHOF
X ZK 56/78 BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
des Fabrikanten Carlo S( H
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Klägers und Revisionsklägers»
- ProzeBbevollaächtigter*1 Rechtsanwalt Br*
gegen
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1 * den technischen Zeichner Uws Hl 2* den Maschinenbauingenieur £>i! St
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3» Autonation und HiBHBi^P Gesellschaft ait be-
schränkter Haftung» MflM Straße 0BP» gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer» die Beklagten zu 1) und 2)»
:?u;L, Beklagten und Revisionsbeklagten»
Proaeßbevollaächtigtert Rechtsanwalt Dr*<
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Der X* Zivilsenat {Patentsenat) des Bundesgerichts-hofs bat in der Sitzung vorn 11» Deaataber 1979 durch dis Richter Br* Bruchhausen» Ochmann, Br* Hesse» Brodeßer •* und von Albert •• - . • *?
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Dis Revision des Klägers gegen da» Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt :rv-1 am Hain vom 1» Juni 1973 wird angenommen»" soweit
der Kläger den Antrag verfolgt* die Beklagten zu3^ 1) und 2) za verurteilen* das auf ihren tarnen4 eingetragene Cebrsuchssuster 132 auf
zu überfragen und in die Umschreibung auf ihn einzuwilligen*
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Wegen der übrigen Klageanträge wird die Revision nicht angenommen* < v v: ;
Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten».....
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u Soweil der Senat die Annahme der Revision ablehnt* hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung) auch verspricht da» Rechtsmittel ia Endergebnis kein# Aussicht auf Erfolg* ;
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Die von der Revision aufgeworfene Frage nach de« Schutzu demfang eines Patents* wenn die Aufnahme eines Merkmals in dort Schutsanspruch im Erteilun ganzer fahren unter
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dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung abgelehnt worden lat, lat vom Senat bereits entschieden worden (GRUR 1971* 471 — bUscheaack)* Bei den übrigen von der Revision formulierten Fragen handelt es sich um Besonderheiten des Sinzelfalles, denen keine grundsätzlich e Bedeutung zukommt» v:l- b-srt
2» Den von der Revision erhobenen Angriffen gegen die Bestimmung des Gegenstands der Klageschutxrechte kann zwar nicht Insgesamt die Berechtigung abgesprochen werden? Jedoch führt die Auslegung der Klagesohutzrechte ~ die auch im Heviaionsrechtazuge zulässig ist - zu dem Schluß, daß die Klageanträge wegen Schutzrechtsverletzung und auf Feststellung der Abhängigkeit des Gebrauchsmusters 7 flHfc 035 von dem Patent des Klägers Im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden sind»
Bas Bim&03patentgericht hat in seinem Ertelluhgs-toaehluö vo« 15* Hai 1979 zur Erfindungshöhe dar Lehre des Klagepatents auageführt, für die Verwendung massiver Leisten als Träger und deren Querverschieblichkeit sowie für die Verwendung elastischer Schläuche als Halte-. mittel seien Hinweise aus dem Stand der Technik zu entnehmen, nicht Jedoch für die Maßnahme, die beidseitig zur Wirkung kommenden elastischen Flächengebilde Jeder Leiste durch einen einzigen Schlauch zu bilden» Ähnlich hat das Bundespatentgericht bereits in dem Bekannt- -machungsbeschlud vom 12* Juli 197^ das Erfinderische ln der Verwendung eines zweiseitig wirksamen Schlauches gesehen* Gerade von diese» Merknal macht die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch; mit der bei ihr getroffenen Anordnung von nur einseitig wirksamen Schläuchen
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hält sie sich viel&ehr ia Stand der Technik und wird daher von daa 3chuizhereich der Klagerechte nicht erfaßt*
Bruchhausen Ochstann Hesse
Brodeder von Altert
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